Musterbetriebsvereinbarungen

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1 5 Soziale Angelegenheiten Betriebsferien 3 1 Musterbetriebsvereinbarungen Dezember 2003 Einführung und Festlegung von Betriebsferien Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der... GmbH wird folgende Betriebsvereinbarung über die Einführung und Festlegung von Betriebsferien (Betriebsurlaub) geschlossen: Präambel TURNUS Fachinformationsdienst GmbH Betriebsvereinbarungen Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig, dass eine wenigstens teilweise einheitliche Urlaubsabwicklung bei gleichzeitiger Schließung des Betriebs geeignet ist, die Organisation des Betriebsablaufs zu vereinfachen und gleichzeitig die Produktivität in den einzelnen Abteilungen und Produktionszweigen zu erhöhen. 1 Einführung von Betriebsferien; räumlicher Geltungsbereich Im nächsten Jahr (= 2...) Jahr werden erstmals Betriebsferien (Betriebsurlaub) eingeführt, und zwar nur für die Produktionswerke A in... (Ortsname), B in... (Ortsname) und C in... (Ortsname). Diese Werke werden für die Dauer der Betriebsferien geschlossen. 2 Festlegung von Zeitpunkt, Zeitraum (1) Die Betriebsferien betragen drei Wochen, sie werden jeweils in den ersten drei Wochen der Schulsommerferien abgehalten. Die Bekanntgabe des Zeitraums erfolgt jeweils im Monat Januar durch Betriebsaushang an den Bekanntmachungstafeln in allen Abteilungen. (2) Im nächsten Jahr... finden die Betriebsferien in der Zeit vom... bis zum... statt.

2 2 Betriebsferien 3 Soziale Angelegenheiten 5 3 Teilnehmer (1) An den Betriebsferien nehmen grundsätzlich alle Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten teil. (2) Die zu folgenden Bereichen zu zählenden Betriebsangehörigen unterfallen nicht der Betriebsferienregelung, sind also grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet: Pförtner und Wachpersonal Sicherheitsdienst Reparatur- und Wartungsdienst die namentlich in der Anlage a) aufgeführten Betriebsangehörigen als Vertretungspersonal (3) Wegen des infolge Betriebsstilllegung bzw. Betriebsschließung sich ergebenden geringeren Bedarfs an Personal wird die Personalabteilung in Abstimmung mit der Betriebsabteilung und dem Betriebsrat Einsatzpläne für den Zeitraum der Betriebsferien aufstellen und hierin die zum Dienst verpflichteten Arbeitnehmer namentlich aufführen. Die nicht aufgeführten Arbeitnehmer nehmen an der Betriebsferienregelung teil. (4) Einzelfälle einer von Arbeitnehmerseite gewünschten Abweichung entscheidet die Personalabteilung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Zustimmungserfordernis) und der jeweiligen Betriebsabteilung. 4 Zusätzlicher Urlaub (1) Die Verlängerung des Urlaubs durch Anhängen von verbleibenden Urlaubsansprüchen an die Betriebsferien ist grundsätzlich nicht zulässig. (2) Ausländischen Betriebsangehörigen kann auf Antrag im Zusammenhang mit den Betriebsferien zusätzlich unbezahlter Urlaub (unbezahlte Freistellung von der Arbeit) bis höchstens zwei Wochen gewährt werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Betriebsabteilung die Verlängerung für betrieblich vertretbar hält und die Freistellung schriftlich vereinbart wird; zuständig ist die Personalabteilung. 5 Resturlaub (1) Die Abwicklung des Resturlaubsanspruchs erfolgt über die Eintragung in die in den einzelnen Abteilungen ausliegenden Urlaubslisten, die zwischen der jeweiligen Betriebsabteilung und dem einzelnen Arbeitnehmer abgestimmt werden. Die verbindliche Festlegung des Resturlaubs erfolgt über gesonderte Urlaubsanträge, die von dem Arbeitnehmer gestellt und von der Personalabteilung genehmigt werden müssen.

3 5 Soziale Angelegenheiten Betriebsferien 3 3 Dezember 2003 (2) Für die Abstimmung der Urlaubswünsche mit den betrieblichen Notwendigkeiten ist zunächst der unmittelbare Vorgesetzte, dann die Leitung der Betriebsabteilung zuständig. 6 Sonderfälle (1) Zeiten einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder eines Beschäftigungsverbots werden auf den Urlaub nicht angerechnet. (2) Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Betriebsferien noch keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Urlaub (Erholungsurlaub), so bemüht sich die Betriebsabteilung um eine Beschäftigungsmöglichkeit, notfalls auch in einer anderen Betriebsabteilung. Die Arbeit muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein, eine Minderung des Arbeitsentgelts darf dadurch nicht eintreten. Ist die anderweitige Beschäftigung nicht möglich, gilt der Arbeitnehmer als freigestellt von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsvereinbarungen 7 In-Kraft-Treten, Kündigung (1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden...., den... (Geschäftsleitung) (Betriebsrat) TURNUS Fachinformationsdienst GmbH

4 4 Betriebsferien 3 Soziale Angelegenheiten 5 Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften Zur Präambel Die Aufnahme der Leitgedanken für die getroffene Regelung und ihrer Ziele ist von großer Bedeutung in Streitfällen, die vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden. Denn die Gerichte ziehen häufig die Präambel zur Auslegung der Betriebsvereinbarung heran. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wie Tarifverträge und diese wiederum wie Gesetze auszulegen. Bei der Auslegung einer Vorschrift ist zunächst auf den Wortlaut abzustellen (semantische Auslegung), in dem der Wille der Vertragsparteien und der von ihnen verfolgte Sinn und Zweck zum Ausdruck gekommen ist. Dabei ist auch schon die Systematik der Vorschrift, also die Stellung der einzelnen Bestimmungen in der Vorschrift und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (systematische Auslegung). In einem weiteren Schritt kann auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zurückgegriffen werden (historische Auslegung). Verbleiben Unsicherheiten, so sind insbesondere anhand der Präambel die Ziele und Zwecke der Vorschrift zu ergründen (teleologische Auslegung). Zu 1: Mit dieser Vorschrift wird in dem Unternehmen der Betriebsurlaub (Betriebsferien) eingeführt. Wenn die einheitliche Urlaubsabwicklung in Form von Betriebsferien nicht im ganzen Unternehmen, d.h. in allen Betriebsabteilungen bzw. Unternehmensbereichen, durchgeführt werden kann, weil nicht alle Betriebsabteilungen gleichzeitig stillgelegt werden können, müssen die Bereiche, für die die Betriebsferienregelung gelten soll, einzeln aufgeführt werden. Die Regelung der Ausnahmen von der grundsätzlich für alle geltenden Betriebsferienregelung erfolgt in einer besonderen Vorschrift (hier 3). Eine Formulierung für den Fall, dass der ganze Betrieb während der Betriebsferien schließt, ist auf der CD-ROM zu finden. Zu 2:In dieser Vorschrift sind Umfang, Zeitpunkt und Zeitraum der Betriebsferien festgelegt. Durch kalenderunabhängige Koppelung an die offiziellen Schulferien wird eine sonst erforderliche jährliche Neuregelung in einer Betriebsvereinbarung vermieden. Erforderlich ist nur noch die jährliche Bekanntgabe der kalendermäßigen Lage der Betriebsferien in einem Aushang. Die Einführung der Betriebsferien erst im folgenden Jahr, d.h., der Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahr vor der Einführung, hat den Vorteil, dass aufwendige Sonderregelungen z.b. für Arbeitnehmer mit nicht mehr ausreichenden Urlaubsansprüchen wegen vorzeitiger Urlaubsnahme im laufenden Jahr nicht erforderlich sind. Bezüglich der Dauer und zeitlichen Lage der Betriebsferien sind auch andere Regelungen denkbar (siehe auf der CD-ROM).

5 5 Soziale Angelegenheiten Betriebsferien 3 5 Dezember 2003 Betriebsvereinbarungen Zu 3: Grundsätzlich nehmen an einer Betriebsferien-Regelung alle oder im Falle von Abteilungs- oder Bereichslösungen fast alle Arbeitnehmer des Unternehmens teil. Im konkreten Fall werden auch die leitenden Angestellten einbezogen. Die Absteckung des räumlichen Geltungsbereichs im konkreten Fall Beschränkung auf einzelne Betriebsbereiche ist hier nicht mehr notwendig, da dies bereits in 1 geregelt ist. Personen, die nicht an der Betriebsferienregelung teilnehmen sollen, müssen gesondert aufgeführt werden. Ebenfalls schriftlich festzuhalten ist, dass Abweichungen und Sonderregelungen nur in Abstimmung (Zustimmung) mit dem Betriebsrat erfolgen dürfen. Wird der komplette Betrieb während der Betriebsferien geschlossen, bedarf es in der Regel keiner Ausnahmen (siehe auf der CD-ROM). Zu 4: Das Verbot der Verlängerung des Betriebsferienurlaubs durch Anhängen noch verbleibender Urlaubsansprüche dient dem reibungslosen bzw. störungsfreien Betriebsablauf. Im Sinne der Arbeitnehmer können jedoch auch anders lautende Vereinbarungen getroffen werden (siehe auf der CD-ROM). Angesichts der verständlichen Wünsche ausländischer Arbeitnehmer, ihren Urlaub wegen der Ferne ihres Heimatorts zeitlich länger zu gestalten, wird diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, zeitlich begrenzt hier zwei Wochen unbezahlte Freistellung von der Arbeit als Sonderurlaub zu nehmen. Abweichend vom konkreten Beispiel ist jedoch auch denkbar, auf die Verlängerung den normalen bezahlten Erholungsurlaub anzurechnen. Diese Variante ist sogar vorzuziehen, wenn das Urlaubsvolumen im Betrieb bzw. Unternehmen insgesamt nicht vergrößert werden soll, um die Produktionskraft nicht durch personelle Unterbesetzung zu schwächen (siehe auf der CD-ROM). Zu 5: Die Vorschrift regelt die Abwicklung des dem einzelnen Arbeitnehmer verbleibenden individuell zu nehmenden Resturlaubs. TURNUS Fachinformationsdienst GmbH Zu 6: In dieser Vorschrift wird das in 9 BUrlG enthaltene Anrechnungsverbot von Krankheitstagen wiederholt und bekräftigt. Außerdem enthält die Vorschrift eine grundsätzliche Weiterbeschäftigungspflicht für den Fall, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht ausreichend ist, den Zeitraum der Betriebsferien abzudecken. Der Sachverhalt kann auch anders als im Beispiel so geregelt werden, dass in diesem Fall weder ein Beschäftigungsanspruch noch ein Lohnfortzahlungsanspruch entsteht. Dies gilt ohne Einschränkung für eine einzelvertragliche Regelung; ob eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden kann, ist umstritten. Besteht keine Beschäftigungsmöglichkeit, weil z.b. der Betrieb schließt, ist auch ein Vorgriff auf Urlaubsansprüche denkbar. Ansprüche für das kommende Jahr dürfen allerdings nicht vorgezogen werden (siehe auf der CD-ROM).

6 6 Betriebsferien 3 Soziale Angelegenheiten 5 Zu 7: Es handelt sich um eine der üblichen In-Kraft-Tretens- und Beendigungsregelungen. Da es sich bei der Regelungsmaterie um einen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung handelt, entwickelt die Betriebsvereinbarung von Gesetzes wegen ( 77 Abs. 6 BetrVG) Nachwirkung, eine solche braucht also nicht besonders vereinbart zu werden.

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