Beschlussvorlage 2012/13/0021 Datum:

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1 TOP 1 Beschlussvorlage 2012/13/0021 Datum: Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen Müller, Michael FB2 TOP 1 Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts gemäß 25 Baugesetzbuch im Bereich "Wellenheck/Schmidhahn" Vorbemerkung: In der Gemeinde Nordhofen fehlen weitgehend Gewerbe- und Industriebetriebe. Als ruhige Wohngemeinde mit guter Verkehrsanbindung genießt die Gemeinde aber oder gerade deshalb einen guten Ruf. Planungsziel der Gemeinde ist es daher schon seit Jahren, die Attraktivität als Wohngemeinde, insbesondere für Familien, weiter zu verbessern. Im Ortskern steht die Pfauenhalle den ortsansässigen Vereinen kostenlos zur Verfügung. Im Jahre 2011 wurde der Bolzplatz aufwendig saniert und mit einem Kunstrasenbelag ausgestattet. Der Platz wird seit dieser Zeit von Kindern, Jugendlichen und auch von Erwachsenen sehr stark frequentiert. Der ebenfalls im Ortskern gelegene Kinderspielplatz ist vornehmlich auf die Bedürfnisse kleinerer Kinder ausgerichtet. Die Gemeinde hatte im Frühjahr dieses Jahres zu einer Bürgerversammlung mit dem Thema Dorfentwicklung geladen und dort Ideen und Vorschläge der Bürgerinnen und Bürger gesammelt. Im Herbst 2012 werden in einer weiteren Bürgerversammlung Schwerpunkte zu einzelnen Themen gesetzt und Arbeitsgruppen gebildet. In der Bürgerversammlung vom Frühjahr gab es insbesondere auch viele Wünsche zu Einrichtungen für ältere Kinder und Jugendliche. Angeregt wurden namentlich ein Wald- und Abenteuerspielplatz und eine Fahrrad-Crossbahn. Für die Einrichtung einer Fahrrad- Crossbahn gibt es bereits eine Initiative mit Unterschriftenliste. In der Gemeinde Nordhofen werden alle außerörtlichen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt. In der Ortslage sind für einen Abenteuerspielplatz oder eine Crossbahn keine geeigneten Grundstücke vorhanden. Auch die Waldgebiete, die sich im Besitz der Gemeinde befinden, sind auf Grund ihrer ausgeprägten Hanglage nicht geeignet. Für entsprechende Einrichtungen anbieten würden sich Waldgrundstücke in der Gemarkung Nordhofen, die sich derzeit noch im Fremdbesitz befinden. In diesen Waldgebieten gibt es Grundstücksteile, auf denen, wegen bestehender und dauerhafter Grunddienstbarkeiten, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung nicht möglich ist. Die Einrichtung eines Wald- oder

2 Abenteuerspielplatzes, eines Klettergartens, bzw. die Anlage einer Fahrrad-Crossbahn wären jedoch ohne weiteres möglich. Sach- und Rechtslage: Nach 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB kann die Ortsgemeinde Nordhofen in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Dieses besondere gesetzliche Vorkaufsrecht in sog. Maßnahmengebieten ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen soll die Gemeinde bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke mit dem Ziel kaufen können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können. Vorliegend sollen die Flurstücke 5, 6 und 7 in Flur 24 der Gemarkung Nordhofen ( qm, qm und 2 qm) von der DB Netz AG veräußert werden. Die Ortsgemeinde Nordhofen möchte diese Grundstücke erwerben, um diese Flächen für städtebauliche Maßnahmen (Waldspielplatz, Klettergarten, Fahrrad-Crossbahn, sowie landespflegerische Kompensationsmaßnahmen, etc.) zu nutzen. An den Erlass einer solchen Vorkaufssatzung stellt das Gesetz zwar nur geringe tatbestandliche Anforderungen. Dieser weite rechtliche Anwendungsbereich wird jedoch vor allem durch das Erfordernis begrenzt, dass die Vorkaufssatzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich sein muss. Im Eigentum der DB Netz AG befinden sich noch drei weitere Grundstücke (Flur 24, Flurstücke 1, 4/1 und 4/2 die derzeit noch nicht zum Verkauf angeboten werden. Diese Grundstücke (2 davon sind Wegeparzellen) sollen in die zu beschließende Satzung mit einbezogen werden. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt folgende Satzung: Satzung zur Begründung des besonderen Vorkaufsrechts gemäß 25 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB im Bereich Wellenheck/Schmidhahn 1 Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich Wellenheck/Schmidhahn steht der Ortsgemeinde Nordhofen in dem durch 2 bezeichneten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. 2 Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flurstücke 1, 4/1, 4/2, 5, 6 und 7 (alle in Flur 24 der Gemarkung Nordhofen). 3 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Satzung betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

3 Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder einschl. Vorsitzender 13 Zahl der anwesenden Ratsmitglieder 9 Davon stimmberechtigt 9 Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen Stimmenthaltungen

4 TOP 2 Beschlussvorlage 2012/13/0022 Datum: TOP 2 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung Sachstand: Auf dem Friedhof in Nordhofen ist die erste Bestattung im Grabfeld mit Grabplatten erfolgt. Dabei hat sich gezeigt, dass die in der Satzung vorgeschriebenen Maße für die Grabplatte nicht praktikabel sind. Daher sollen diese in 17, Absatz 5 der Friedhofssatzung geändert werden. Ebenso wurden Wünsche an die Verwaltung herangetragen, dass im Grabfeld mit Grabplatten Ehepartner nebeneinander bestattet werden können. Im anonymen Grabfeld sollen Bestattungen auf Urnen beschränkt werden. Beschlussvorschläge 1. Der 14 wird mit neuem Absatz 2 wie folgt ergänzt: (2) Auf Antrag kann, neben einer neu zu belegenden Grabstätte, für den Ehepartner eine zweite Grabstätte zugeteilt werden, wenn der überlebende Ehepartner mindestens 65 Jahre alt ist. Mit der Ergänzung des Absatzes (2) verschieben sich die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 nach hinten. Der vollständige 14 lautet nun wie folgt: 14 Grabstätten mit Grabplatten (1)Grabstätten mit Grabplatten sind Grabstätten für Erd- oder Aschenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Auf Antrag kann, neben einer neu zu belegenden Grabstätte, für den Ehepartner eine zweite Grabstätte zugeteilt werden, wenn der überlebende Ehepartner mindestens 65 Jahre alt ist.

5 (3) In jeder Grabstätte darf - außer in den Fällen des 6 Abs. 4 - nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- oder Urnengrabstätten entsprechend auch für Grabstätten mit Grabplatten. (5) Die Größe der Grabstellen entspricht bei den Erdbestattungen und bei Aschenbestattungen denen der Reiheneinzelgräber für Personen ab 6 Jahren. 2. Im 15 soll die Bestattungsmöglichkeit auf Urnen beschränkt werden. Die Neufassung des 15 lautet nun wie folgt: 15 Rasengrabstätten / Anonyme Grabstätten (1) Rasen- oder Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Rasen- oder Anonymen Grabstätte darf - außer in den Fällen des 6 Abs. 4 - nur eine Asche bestattet werden. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- oder Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasen- oder Anonyme Grabstätten. (4) Die Größe der Grabstellen entspricht denen der Reiheneinzelgräber für Personen ab 6 Jahren. 3. Der Absatz 5 in 17 (Grabmale) der Friedhofssatz wird geändert und lautet nun wie folgt: (5) Grabstätten mit Grabplatten erhalten keine Grabeinfassungen. Als Hinweistafel ist Grabplatte mit einer Tiefe von 0,60 m und einer Breite von 0,80 m vorgeschrieben. Die Grabplatte ist am Fuße der Grabstätte anzubringen. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder einschl. Vorsitzender 13 Zahl der anwesenden Ratsmitglieder 9 Davon stimmberechtigt 9 Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen Stimmenthaltungen

6 TOP 3 Beschlussvorlage 2012/13/0023 Datum: TOP 3 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der "Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren" Sachstand: Bei einer Änderung von Friedhofsgebühren ist bisher immer auch eine Änderung der Satzung erforderlich. Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren soll nun so geändert werden, dass die Gebühren vom Gemeinderat beschlossen werden können, ohne jeweils eine Satzungsänderung vornehmen zu müssen. Beschlussvorschlag: 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren soll wie folgt geändert werden: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze werden vom Gemeinderat festgelegt und im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder einschl. Vorsitzender 13 Zahl der anwesenden Ratsmitglieder 9 Davon stimmberechtigt 9 Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen Stimmenthaltungen

7 TOP 4 Beschlussvorlage 2012/13/0024 Datum: TOP 4 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Gebühren zum Friedhof Sachstand Inzwischen ist die erste Erdbestattung im Grabfeld für Grabstätten mit Grabplatte erfolgt. In der Praxis zeigt sich nun, dass für die Gemeinde damit ein höherer Pflegeaufwand verbunden sein wird. Zumindest in den Anfangsjahren muss voraussichtlich immer wieder Erde nachgefüllt und bei Bedarf auch neu eingesät werden. Dem höheren Pflegeaufwand soll mit Erhöhung der Grabgebühren Rechnung getragen werden. Analog gilt das auch für anonyme Grabstätten. Beschlussvorschlag: Die Gebühren für Grabstätten mit Grabplatten und werden neu festgelegt. Die neue Gebührenübersicht ist nachfolgend aufgeführt und gilt mit Beschluss von heute. Gebühren für Grabstätten: Friedhofsgebühren 1. Erdbestattungen 1.1. Einzelgräber Gräber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr 50, Gräber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 125, Doppelgräber 300,00 2. Urnenbestattungen 2.1. Urnengrabstätte für Einzelbelegung 100, Urnengrabstätte für Doppelbelegung 200, Urnen als Beigabe in Reihengrabstätten 100,00

8 3. Grabstätten mit Grabplatten 3.1. Einzelgrabstätte 300, Zwei Einzelgrabstätten nebeneinander 600,00 4. Rasengrabstätten / Anonyme Grabstätten 4.1. Aschenbestattung 300,00 Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber 1. Reihengrab für Kinder bis zu 6 Jahren 200,00 2. Reihengrab für Personen ab 6 Jahren 350,00 3. Doppelgrab je Grabstelle 350,00 4. Erdbestattung im Grabfeld mit Grabplatten 350,00 5. Urnengräber im Urnenfeld, im Grabfeld mit Grab- Platten und im Rasengrabfeld/Anonymes Grabfeld 100,00 6. Auf Wunsch Erdabfuhr nach Aufwand Benutzung der Leichenhalle 1. Gebühr für Ortsansässige 25,00 2. Gebühr für Nichtortsansässige 50,00 Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder einschl. Vorsitzender 13 Zahl der anwesenden Ratsmitglieder 9 Davon stimmberechtigt 9 Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen Stimmenthaltungen

9 TOP 5 Mitteilungsvorlage 2012/13/0025 Datum: TOP 5 Verschiedenes / Mitteilungen Der OB informiert den Rat über den Sachstand zur Umrüstung der Beschallungsanlage am Friedhof.

10 TOP 6 Mitteilungsvorlage 2012/13/0026 Datum: TOP 6 Einwohnerfragestunde Keine Anfragen

11 TOP 7 Mitteilungsvorlage 2012/13/0027 Datum: Gemeinderat Nordhofen nichtöffentlich TOP 7 Verschiedenes / Mitteilungen - Entfällt Für die Richtigkeit: Edgar Reifenscheidt Ortsbürgermeister

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