Gründungsinformationen. Arbeitsvermittler

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1 Gründungsinformationen Arbeitsvermittler Ausgabe August 2011

2 Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Wirtschaftskammer Vorarlberg Wichnergasse Feldkirch T F E pruenster.gerda@wkv.at Liebe Gründerin, lieber Gründer, sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent! Auf dem Weg in die Selbstständigkeit stellen sich zahlreiche Fragen zur Gründung und Ausübung eines Unternehmens. Sie interessieren sich für die Gründung eines reglementierten Gewerbes als Arbeitsvermittler. In dieser Gründungsmappe finden Sie die wichtigsten Informationen, die Sie zur Gründung und Ausübung Ihres eigenen Unternehmens als Arbeitsvermittler benötigen. Das Gründer-Service der Wirtschaftskammer Vorarlberg berät Sie gerne in allen Fragen der Neugründung (z.b. Gewerbeanmeldung, Sozialversicherungspflicht bei der Gewerblichen Sozialversicherung, Finanzamt, Wahl der Rechtsform, Buchführungspflichten uvm.). Vereinbaren Sie rechtzeitig einen kostenlosen Beratungstermin mit unseren Expertinnen und Experten (T ). Wertvolle Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auch im Internet auf unter der Rubrik Gründer und Jungunternehmer. In der Geschäftsstelle Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister stehen Ihnen Geschäftsführerin Mag. Susanna Troy (T ) und Gerda Prünster (T ) gerne für die Beantwortung weiterer Fragen zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Mit besten Grüßen Susanne Rauch Fachgruppenobfrau Mag. Susanna Troy Geschäftsführerin

3 Geschäftsführerin: Mag. Susanna Troy T F E Troy.Susanna@wkv.at Sekretariat: Gerda Prünster T F E Pruenster.Gerda@wkv.at Referentin: Sabine Langmaier T F E Langmaier.Sabine@wkv.at Die Fachgruppengeschäftsstelle Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister der Wirtschaftskammer Vorarlberg Die Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister vertritt folgende Berufe mit derzeit knapp 4000 Gewerbeberechtigten: Adressenbüros Berufsdetektive Bewachungsgewerbe Holzzerkleinerer Partnervermittlung Gewerbliche Forstunternehmen Farb- und Typberater Energethiker (Hilfesteller) Montagegewerbe Patentverwerter Arbeitskräfteüberlasser Privatgeschäftsvermittler Lebens- u. Sozialberater Hundeschur- u Trimmanstalten Verleiher (ohne Sportartikel) Sicherheitsfachkraft Zeichenbüros Arbeitsvermittler Architekturmodellhersteller Landwirtschaftliche Dienstleister Öffnen u. Schließen von Grabstätten Lohnverpacker Personenbetreuer Call-Center Sprachdienstleister uvm. Von der Geschäftsstelle werden neben der Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister, der auch die Arbeitsüberlasser angehören, noch weitere 5 Fachgruppen betreut. Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Fachgruppe Finanzdienstleister Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie Fachgruppe Ingenieurbüros Die Geschäftsstelle versteht sich als Anlauf- und Servicestelle für Mitglieder und zukünftige Mitglieder.

4 Dienstleistungskatalog der Fachgruppe Wie umfangreich der gesamte Tätigkeitsbereich einer Fachgruppe/Innung ist, ersehen Sie an der nachfolgenden Auflistung. Eine Interessenvertretung hat sich mit sehr vielfältigen Problemen auseinander zu setzen, um Unternehmern möglichst gute Rahmenbedingungen für ihre gewerbliche Tätigkeit zu schaffen. Tätigkeitsbereich Interessenvertretung Einflussnahme und Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und ÖNormen Kontakte (Anliegen, Interventionen) bei Behörden, Körperschaften, Schulen, Verbänden, Medienvertretern Vorbereitung für Kollektivvertragsverhandlungen Vertretung der Mitgliederinteressen in Gremien bei verschiedenen Institutionen Pfuscherbekämpfung, Gewerbeabgrenzung Clearingstelle; Entgegennahme und Bearbeitung von Mitgliederanfragen, -beschwerden, Anregungen und Wünschen Konsumentenanfragen, -beschwerden, Schlichtungsstelle Gründungsanfragen, NeuFöG Beratungen Organisation Vorbereitung, Durchführung, Protokoll und Nachbearbeitung von Ausschusssitzungen, Innungsvollversammlungen, Berufsgruppenversammlungen, Stammtische, Arbeitskreise Vorbereitung, Beschlussfassung, Protokoll von Voranschlägen, Grundumlagen, Rechnungsabschlüssen Lehrlingswettbewerbe, Prüfungskommissionen, Überbetriebliche Ausbildungsprojekte, Austragung von Bundeslehrlingswettbewerben, Lehrabschlussprüfungen Teilnahme an und (teilweise) Organisation von Bundesinnungsausschusssitzungen, Bundestagungen, Bundeslehrlingswettbewerben Mitarbeit bei internen Besprechungen und Verwirklichung von daraus resultierenden Projekten, Weiterbildungsveranstaltungen (Kurswesen) Wirtschafskammer-Wahlen Serviceleistungen Beratung für Geschäftsgründungen Fachinformationen, Rundschreiben Auskünfte über Kollektivverträge (Mindestlöhne, Lehrlingsentschädigungen) Vermittelnde Stelle (Clearingstelle) bei Rechtsfragen (Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Umweltbestimmungen, Gewerbeordnung usw.) Branchenspezifische Bildungsveranstaltungen, Seminarveranstaltungen Fachexkursionen, Fachveranstaltungen, Veranstaltungen geselliger Art Branchenverzeichnisse Abschluss und Kontrolle von kollektiven Versicherungen (Eintreibungsversicherung, Haftpflicht) Branchen-Image Berufspräsentation Vorbereitungsarbeiten für Branchenspezifische Broschüren Branchenspezifische Werbung Presseberichte, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit Internetauftritt Imagewerbung Medienauftritte Verwaltung Ruhendmeldungen, Wiederbetrieb, Aufbereitung Grundumlage, Inkasso, Terminkontrolle Sonstige administrative Aufgaben

5 Wichtige Ansprechpartner Fachgruppen-Ausschuss Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Die Interessen der Fachgruppe werden von einem auf fünf Jahre gewählten FG-Ausschuss vertreten. Die aktuelle Funktionsperiode dauert von 2010 bis Fachgruppenobfrau Susanne Rauch, Lebens- und Sozialberaterin 6900 Bregenz Fachgruppenobfrau-Stellvertreter Johannes Rigg, Sicherheitsfachkraft 6921 Kennelbach Fachgruppenobfrau-Stellvertreter Thurnher Hubertus, Sicherheitsfachkraft 6900 Bregenz Weitere Fachgruppenausschuss-Mitglieder: Dietmar Metzler, Arbeitskräfteüberlasser 6824 Schlins Günter Berkmann, Bewachungsgewerbe/ Berufsdetektiv 6900 Bregenz Georg Giesinger, Partnervermittler 6844 Altach Ing. Betr.Oec Herwig Öhre, Energethiker 6800 Feldkirch Josef Bertsch, Arbeitskräfteüberlasser 6850 Dornbirn Diana Sicher-Fritsch, Lebens- und Sozialberaterin 6912 Hörbranz Mag. Roland Witzemann, Energethiker 6890 Lustenau Johann Tschann, Lebens- und Sozialberater 6712 Thüringen Brigitte Grabher, Energethikerin, Lebens- und Sozialberaterin 6850 Dornbirn Othmar Preininger, Lebens- und Sozialberater 6900 Bregenz Willibald Mathis, Lebens- und Sozialberater, Energethiker 6832 Sulz DI Christian Steger-Vonmetz, Privatgeschäftsvermittler 6900 Bregenz Waltraud Schwärzler, Energethikerin 6867 Schwarzenberg

6 Mag. Colette Neyer-Thill, Sprachdienstleisterin (kooptiert) 6780 Schruns Wilfried Hagen, Montagegewerbe (kooptiert) 6890 Lustenau Thomas Rohner, Zeltverleih (kooptiert) 6922 Wolfurt Marliese Martin, Farb- und Stilberaterin (kooptiert) 6844 Altach

7 Die Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister ist Teil der Sparte Gewerbe und Handwerk Spartenobmann: Ing. Bernhard Feigl 6900 Bregenz Spartengeschäftsführer: Mag. Theo Schreiber Wichnergasse 9 T Feldkirch F Gerne stehen unsere Expertinnen und Experten für Ihre Fragen zur Verfügung: Rechtsberatung Wirtschaftsrecht Zu Zwecken des gewerblichen Geschäftsbetriebes, telefonische Beratung und Auskünfte. Persönliche Beratung nach Übermittlung der schriftlichen Unterlagen und telefonischer Terminvereinbarung über Vertragsrecht (Vertragsentwürfe im Bereich Wirtschaftsrecht, etwa Vertriebs-, Werk-, Kauf-, Miet-, Pacht-, Handelsvertreter- oder Gesellschaftsverträge, Vertragsberatung, Gewerberecht, Betriebsanlagenrecht, Insolvenzrecht, gewerblicher Rechtsschutz (Marken-, Muster- und Patentrecht), Wettbewerbsrecht, Grundzüge des Urheberrechts. Dr. Werner Fellner T F Mag. Sebastian Knall T F Arbeits- und Sozialrecht Beratung in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechtes, Kollektivvertragsauskünfte, Hilfeleistungen bei Arbeiterkammer, Gewerkschaft, Arbeitsamt, Arbeitsinspektorat, vor dem Arbeits- und Sozialgericht, Interventionen bei Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Dr. Christoph Jenny (Leitung) T Dr. Markus Kecht T Christl Marte T F Andrea Fend T Mag. Christina Blum T Andrea Monschein T Steuer und Abgabenrecht Auskunft und Beratung über Steuer- und Abgabenrecht (Steuerrechtliche Überlegungen bei der Rechtsformgestaltung, Betriebsübergabe und Betriebsübernahme, Lohnsteuerfragen, usw.), Förderungsmöglichkeiten für die gewerbliche Wirtschaft, Jungunternehmer Kreditaktion und Kreditaktion für das Kleingewerbe in Vorarlberg. Steuern: Mag. Christian Sailer T F Förderungen: Dr. Heike Müller T

8 Berufsausbildung und Schulfragen Lehrlingsstelle Beratung und Hilfestellung in allen Angelegenheiten der dualen Berufsausbildung: Eignungstest, Lehrverträge, Ausbildung der Ausbilder, Berufsschulfragen, Beratung für Lehrabschlussprüfungen, Lehrbetriebs- und Lehrlingskartei, Lehrlingsbetreuung, uvm. Dr. Peter Kircher (Leitung) T Bernd Herb T Franz Huber T F Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) WIFI-Campus Bahnhofstraße 24 T Dornbirn F WIFI Hohenems Bahnhofstraße 27 T Hohenems F Das aktuelle WIFI-Kursprogramm finden Sie auf Gründerservice: Mag. Christoph Mathis (Leitung) T Mag. (FH) Manuel Zelzer T Mag. Miriam Bitschnau T Peter Flatscher T Marlies Schöch T (elektronische Gewerbeanmeldung)

9 Zugangsvoraus- setzungen/ Gewerbeanmeldung

10 Gewerbeordnung Sofern Sie die beabsichtigte Tätigkeit als Arbeitsvermittler selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig und in Ertragsabsicht durchführen wollen, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Das Gewerbe zählt zu den reglementierten Gewerben, deren Ausübung an einen Befähigungsnachweis (siehe Arbeitsvermittlungs-Verordnung) gebunden ist. Gewerbeanmeldung Die Gewerbeanmeldung ist bei der für Ihren Gewerbestandort zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen. Sie können das Gewerbe auch in der Wirtschaftskammer anmelden. Dieser Anmeldung sind neben den Personaldokumenten (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Meldezettel) ein möglichst aktueller Auszug aus dem Strafregister sowie die Zeugnisse und Bestätigungen über Ihren Bildungsgang und die Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler sowie Ihre maßgebliche Berufstätigkeit beizufügen. Im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung weisen wir auf das Neugründungsförderungsgesetz hin. Damit wurden verschiedene Befreiungen geschaffen. Formale Voraussetzung für eine derartige Befreiung ist die vorherige Inanspruchnahme einer Beratung durch die Wirtschaftskammer. Rechtsgrundlagen 97 Gewerbeordnung Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Verordnung), BGBl. Nr. 26 vom 28. Jänner 2003 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung

11 P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II 26. Verordnung: Arbeitsvermittlungs-Verordnung Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Verordnung) Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Zugangsvoraussetzungen 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung ( 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. a) Zeugnisse über aa) den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder bb) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder cc) den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder 3. Nachweise über a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder 4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ( 94 Z 72 GewO 1994). Übergangsbestimmung 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 506/1996 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 1 Z 1b dieser Verordnung. Bartenstein 2 II 28

12 Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung: Arbeitsvermittlung-Befähigungsprüfungsordnung Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Befähigungsprüfungsordnung) Auf Grund des 22 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung ( 94 Z 1 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung besteht aus 4 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung 3. (1) Das Modul 1 wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt: Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung, BGBl. II Nr. 270/2002 (2) Auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung ist ein Geschäftsfall aus dem Fachgebiet Arbeitsvermittlung mündlich zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind: 1. Bedarfsermittlung von Kunden; 2. Personalrekrutierung; 3. Kundenbetreuung in Personalangelegenheiten; 4. Auftragsabwicklung; 5. Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung; 6. Führung, Verwaltung und Auswertung von Karteien, Dateien und Statistiken. Der Geschäftsfall hat mindestens 4 der oben erwähnten Fächer abzudecken. (3) Die Prüfungskommission hat den Geschäftsfall so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat ihn in 20 Minuten beenden kann. Das Modul 1 darf maximal 40 Minuten dauern. (4) Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung 4. (1) Das Modul 2 ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse aus folgenden 2 Gegenständen (Allgemeiner Gegenstand und Fachlicher Gegenstand) zu erstrecken hat: a) Allgemeiner Gegenstand 1. Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik; 2. Grundzüge des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes; 3. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG); 4. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG); 5. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG); 6. Grundzüge der Berufskunde und Branchenbilder. b) Fachlicher Gegenstand 1. Kollektivvertragsrecht; 2. für den Arbeitsvermittler einschlägiges Berufsrecht; 3. psychologische und soziologische Grundlagen; 4. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik; - 1 -

13 5. Datenschutz. (2) Die fachlich mündliche Prüfung darf insgesamt außer in begründeten Ausnahmefällen 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten. Modul 3: Ausbilderprüfung 5. Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß 29a Berufsausbildungsgesetz. Modul 4: Unternehmerprüfung 6. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Bewertung 7. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von Sehr gut bis Nicht genügend. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden. (2) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note Sehr gut und die übrigen Gegenstände mit der Note Gut bewertet wurden. Wiederholung 8. Prüfungsteile können gemäß 352 Abs. 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem in Kraft. (2) Die Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 506/1996, tritt gemäß 375 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des außer Kraft. (3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Außer-Kraft-Treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach deren Bestimmungen antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind. Dr. Christoph Leitl Präsident Dr. Reinhold Mitterlehner Generalsekretär-Stv

14 Befähigungsprüfung Die Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler wird derzeit vom Prüfungsreferat der Wirtschaftskammer Salzburg angeboten: Ansprechperson: Mag. Rudolf EIDENHAMMER T F Faberstraße 18, A-5027 Salzburg reidenhammer@wks.at Bezüglich Terminen, Kosten und allfälligen freiwilligen Vorbereitungskursen auf die Prüfung, wenden Sie sich bitte direkt an das Prüfungsreferat der WK Salzburg.

15 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) (für Neugründer) Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter nachstehenden Voraussetzungen Unternehmensneugründungen von diversen in diesem Zusammenhang stehenden Abgaben und Gebühren befreit. Das NeuFöG gilt für Unternehmensneugründungen ab dem 1. Mai 1999 (amtliches Formular NeuFö 1). Wer ist Neugründer nach dem NeuFöG? Um als Neugründer zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes. Die Betriebsführung beherrschende(n) Person(en) (Betriebsinhaber) hat/haben sich bisher innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art (im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten [ÖNACE in der geltenden Fassung/herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich] sowohl im In- als auch im Ausland beherrschend betrieblich betätigt. Unter einem Betrieb in diesem Sinne ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen, welcher der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Es darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegen beziehungsweise auch kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung (siehe diesbezüglich Infoblatt: Neugründungs- Förderungsgesetz für Übernehmer ) vorliegen. Generell können alle mit der Neugründung eines Betriebes innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgten Gründungshandlungen als unmittelbar zusammenhängend gesehen werden, außer die Umstände im Einzelfall sprechen gegen eine solche Zusammenrechnung. In der Praxis kommt es vermehrt vor, dass eine Ges.m.b.H. nach britischem Recht (= britische Limited) gegründet wird und in weiterer Folge die Geschäftstätigkeit in Österreich durch Errichtung einer Zweigniederlassung in Form eines (Teil-)Betriebes (Ort der Geschäftsleitung in Österreich) begründet wird. Bei Errichtung eines (Teil-)Betriebes in Österreich kann von einer einheitlichen Neugründung ausgegangen werden, wenn diese innerhalb von 30 KT ab der Eintragung der britischen Limited im Ausland erfolgt. Hinweis: Für die Anwendung der NeuFöG-Befreiungen obliegt dem Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht, insbesondere beim Nachweis über die konkreten Umstände im Einzelfall und bei größeren Zeitabständen als 30 KT.

16 In diesem Zusammenhang darf auf die ausführliche Broschüre Die Gründung einer britischen Limited hingewiesen werden. Diese Broschüre finden Sie auf unserer Homepage unter: Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht Thema Handelsrecht allgemein Service-Dokumente. Hinweis: Um Missbrauch hintan zu halten darf innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsneugründung die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 15 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Auch darf im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden. Wird dies nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NeuFöG-Begünstigung und muss der Betriebsinhaber die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen. Wer gilt als Betriebsinhaber? Betriebsinhaber ist, ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen, die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des NEUFÖG sind insbesondere: Einzelunternehmer Unbeschränkt und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften Nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind. Wofür werden Gebühren und Steuern nicht erhoben? Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben Darunter fallen nur solche Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch eine Neugründung unmittelbar veranlasst sind; das sind insbesondere: - Ansuchen um Ausübung von bewilligungspflichtigen Gewerben und Ansuchen um Konzessionen, Konzessionserteilungen, Anmeldung eines Anmeldegewerbes - Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage - Antrag für die Berechtigung zur Ausübung des Buchhalters, Bilanzbuchhalters und Personalverrechners laut Bilanzbuchhaltungsgesetz bei der Paritätischen Kommission in Wien - Ansuchen um Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß 19 GewO - Genehmigung und Bewilligungen zur Berufstätigkeit und Nachsichten von Berufszulassungserfordernissen - Gründungsbedingte Niederlassungsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 2 von 6

17 - Kenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen - Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden Nicht unter die Befreiung fallen andere Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld der Neugründung anfallen, wie z.b. Meisterprüfungszeugnisse, Staats-bürgerschaftsnachweise, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung, etc. Weiters fallen nicht unter diese Befreiung Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung veranlassten Rechtsgeschäfte, wie z.b. Gebühren für Bestandverträge oder Gebühren für Darlehens- und Kreditverträge. Grunderwerbssteuer Die Befreiung von der Grunderwerbssteuer gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Neugründung. Eine Befreiung tritt nur insoweit ein, als eine Grunderwerbssteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt (also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften insoweit diese eine Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft darstellen). Voraussetzung ist u.a. das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes, Vorliegen einer Gesellschaft als selbständiger Rechtsträger sowie Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage aus Anlass der Neugründung. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch Darunter fallen nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes stehende gebührenbefreite Eintragungen in das Firmenbuch, wie z.b. für folgende Neueintragungen: Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, Musterzeichnung, persönlich haftende Gesellschafter sowie der (die) Geschäftsführer. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf im Rahmen der Neugründung eingetragene Einzelunternehmen mit dem Zusatz e.u.. Nicht gebührenbefreit ist z.b. die Gebühr für den Firmenbuchauszug, wenn dieser nicht für die Eintragung ins Gewerberegister unbedingt erforderlich ist sowie die Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte gemäß TP 11 Gerichtsgebührengesetz. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch Von den Eintragungsgebühren befreit ist die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Diese Befreiungsbestimmung stellt somit eine parallele Befreiung zur Befreiung betreffend die Grunderwerbsteuer dar. Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung (bzw. auch hinsichtlich obiger Befreiung betreffend Grunderwerbsteuer) sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts (z.b. OG, KG, atypische Stille Gesellschaft), vergleichbare ausländische Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 3 von 6

18 Gesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV); nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, da diese nicht grundbuchsfähig sind. Gesellschaftsteuer Darunter fällt die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co. KG) durch den ersten Erwerber. Von der Befreiung umfasst sind nur jene Einzahlungen die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft tatsächlich geleistet werden. Lohnabgaben Nicht erhoben werden folgende im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer: - Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für Arbeitnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. 22 Z. 2 EStG (z.b. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer) - Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers - Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt der im 4 (1) ASVG genannten Personen Wann ist der Zeitpunkt der Neugründung? Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt; wenn also die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden. Durch die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung im Firmenbuch ist noch keine Betriebsneugründung bewirkt. Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei Gewerbeanmeldung so kommen die Befreiungen nach dem NeuFöG nur dann zu Tragen wenn die Neugründung des Betriebes, Wiederbetrieb und tatsächliche Gewerbeausübung, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen erfolgt. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der internen Vorbereitungsmaßnahmen sowie der Zeitpunkt für Werbemaßnahmen für die geplante Neugründung. Wie kommt man in den Genuss der Begünstigung? Um in den Genuss der oben angeführten Befreiungen zu kommen, muss der Betriebsinhaber bei der jeweiligen Behörde (z.b. Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Finanzamt, Gericht, etc.) im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular (Formular NeuFö 1) im Original vorlegen. Bei der Selbstberechnung der Gesellschaftssteuer oder der Grunderwerbssteuer durch einen befugten Parteienvertreter muss der amtliche Vordruck diesem spätestens zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Selbstberechnung bereits vorliegen bzw. wenn von der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht wird ist der Rechtsvorgang vom Parteienvertreter elektronisch beim Finanzamt anzuzeigen. Dabei gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen, wenn die Urkunden über diese Rechtsgeschäfte und das amtliche Formular in speziellen Urkundenarchiven gespeichert sind. Dieses Formular ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei den Finanzämtern und im Internet unter Formulardatenbank Neufoe1 Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 4 von 6

19 erhältlich. Der Neugründer hat auf dem Formular NeuFö 1 zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes erfüllt sind. Hinweis: Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt (Nachweis durch Zeugnisse, mindestens dreijährige kaufmännische Praxis, Aneignung der Kenntnisse mittels von der gesetzlichen Berufsvertretung beigestelltem Informationsmaterial). Insoweit, als ein Betriebsinhaber auch als Abgabenschuldner für sich eine individuelle Abgabenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen will, sind mehrere Bestätigungen erforderlich. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen zum FLAF und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die ausgefüllte Erklärung zu den Lohnunterlagen zu nehmen und gegebenenfalls dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. Hinsichtlich Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist hingegen der amtliche Vordruck der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzulegen. In den Wirtschaftskammern werden die NeuFöG-Beratungen durch die örtlich zuständige Bezirksstelle, das Gründer-Service, teilweise aber auch durch die entsprechende Fachgruppe durchgeführt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, so ist für ihn die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Nach Inanspruchnahme der Beratung ist von der zuständigen Berufsvertretung eine elektronische Übermittlung der Erklärungen an die zuständige Behörde, ausgenommen die Abgabenbehörden des Bundes dann zulässig, wenn zwischen Behörde und der Berufsvertretung ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Beratung durch die zuständige Berufsvertretung wird zur Bestätigung ein Protokoll erstellt und durch den Betriebsinhaber unterfertigt. Probleme bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit Treten im Zuge der NeuFöG-Beratung Zweifel dahingehend auf, ob eine Person ohne freien Arbeitsmarktzugang tatsächlich einen Betrieb gründet (es ist nicht sicher, ob eine betriebliche Struktur geschaffen wird oder ob im Rahmen der Tätigkeit betriebliche Einkünfte erzielt werden) kann die beratende Stelle eine Stellungnahme des Wohnsitzfinanzamtes des Gründers einholen. Der potentielle Neugründer erhält von der beratenden Stelle das Formular NeuFö 5 ausgehändigt. Die Stellungnahme der Finanzverwaltung wird dem Neugründer zur Vorlage bei der gesetzlichen Berufsvertretung ausgefolgt. Abschließend darf auf die Neugründungs-Förderungsrichtlinien NeuFöR vom Bundesministeriums für Finanzen vom , hingewiesen werden, worin ausführliche Informationen des Finanzministeriums bezüglich der Verwaltungspraxis zum Neugründungsförderungsgesetz wiedergegeben sind (abrufbar über unter Richtlinien). Frühere Erlässe zum Neugründungsförderungsgesetz treten daher mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 5 von 6

20 Stand: Mai 2011 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) , Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Neugründungs Förderungsgesetz (NEUFÖG) für Neugründer Seite 6 von 6

21 Sehr geehrte Betriebsinhaberin! Sehr geehrter Betriebsinhaber! Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung stehen, nicht erhoben. Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen müssen Sie die folgende Erklärung unterschreiben und bei den jeweils in Betracht kommenden Behörden (z.b. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann) bzw. Parteienvertretern (z.b. Notar bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer) vorlegen. Für die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten ist die Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem Finanzamt bzw. der Gebietskrankenkasse zur Kenntnis zu bringen. Erklärung der Neugründung ( 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) Angaben zum Betrieb: Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers Zutreffendes bitte ankreuzen! Bei natürlichen Personen Angabe der Versicherungsnummer/ Geburtsdatum Die folgenden Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes liegen vor: Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet. Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert. Der Kalendermonat der Neugründung ist (voraussichtlich) der Monat/Jahr Kalendermonat der Neugründung Jahr Ich beanspruche, dass die folgenden Abgaben, Gebühren und Beiträge für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge nicht erhoben werden: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums von Grundstücken Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten Diese Erklärung wird (voraussichtlich) bei folgenden Behörden vorgelegt werden: An das Finanzamt An das Gericht An die Bezirkshauptmannschaft An den Magistrat An den Landeshauptmann für An Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den betroffenen Behörden folgende Umstände unverzüglich mitzuteilen habe: 1. Der neu gegründete Betrieb wird im Kalendermonat der Neugründung oder in den folgenden elf Kalendermonaten um bereits bestehende Betriebe oder Teilbetriebe erweitert. 2. Innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrscht eine Person die Betriebsführung, die sich schon vor der Neugründung in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich bestätigt hat. Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Datum, Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung/Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ( 4 Abs. 3 NeuFöG) Die Erklärung der Neugründung wurde unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt. Die Neugründung betrifft ein freies Gewerbe: Der Betriebsinhaber verfügt über grundlegende unternehmerische Kenntnisse. Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung bzw. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Datum, Stempel und Unterschrift NeuFö 1 Bundesministerium für Finanzen

22 Allgemeine Informationen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung durch natürliche Personen: Volljährigkeit; österreichische oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Vertragsstaates; Angehörige anderer Staaten dürfen Gewerbe ausüben wenn sie sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen; es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen (Ausschlussgründe sind: Nichteröffnung eines Konkurses wegen einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht ausreichenden Vermögen, wenn der Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch aufscheint, Gerichtsstrafen nach 156 bis 159 StGB (betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) oder von mehr als 180 Tagessätzen und/oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, Finanzvergehen mit Geldstrafen von mehr als 726,72 oder Geld- und Freiheitsstrafen, wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind); Ausschlussgrund für die Ausübung des Gastgewerbes sind weiters Verurteilungen nach 28 bis 31 Suchtmittelgesetz. - (Rechtsgrundlagen: 8, 13, 14 und 373b GewO) Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben der Befähigungsnachweis (Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung, zb bei Handwerken das Meisterprüfungszeugnis). Verfügt der Gewerbeanmelder selbst nicht über den notwendigen Befähigungsnachweis, so kann er ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe anmelden, wenn er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der diesen Nachweis hat, bestellt. Der namhaft gemachte Geschäftsführer muss auch sonst den obigen Voraussetzungen entsprechen und im Betrieb des Gewerbeanmelders als Arbeitnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt sein (Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse). (Rechtsgrundlagen: 16 und 39 GewO) Voraussetzungen zur Gewerbeausübung durch juristische Personen (GmbH, AG, Verein, etc) Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG): Das Unternehmen (GmbH, AG, OG etc), mit Ausnahme des eingetragenen Einzelunternehmers (eu), muss aufgrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung im Firmenbuch eingetragen sein; ausländische juristische Personen können ein Gewerbe nur über eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung anmelden; Vereine sind rechtlich nach positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens existent. - (Rechtsgrundlagen: 9 und 10 GewO) Auf die zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen der jeweiligen Gesellschaft oder Vereines dürfen keine Gewerbeausschlussgründe im oben angeführten Sinne zutreffen. (Rechtsgrundlage: 13 Abs 7 GewO). Es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden; handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, muss dieser gewerberechtliche Geschäftsführer den obigen Voraussetzungen für natürliche Personen entsprechen und dem zur Vertretung nach außen berufenen Firmen- oder Vereinsorgan angehören oder als Arbeitnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt sein (Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse). - (Rechtsgrundlagen: 9 und 39 GewO) 1

23 Entstehung der Gewerbeberechtigung: Die Berechtigung zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes entsteht grundsätzlich am Tag des Einlangens der Gewerbeanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft, wenn der Anmeldung alle erforderlichen Nachweise angeschlossen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, wie zb die Erbringung des Befähigungsnachweises und das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen erfüllt sind. Nachstehende Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Erteilungsbescheides ausgeübt werden: Baumeister Brunnenmeister Chemische Laboratorien Elektrotechnik Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) Gas- und Sanitärtechnik Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften Inkassoinstitute Rauchfangkehrer Reisebüros Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) Sprengungsunternehmen Gewerbliche Vermögensberatung Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels Zimmermeister Das Gewerbe Pfandleiher darf erst nach Genehmigung der Geschäftsordnung durch den Landeshauptmann ausgeübt werden. - (Rechtsgrundlagen: 339, 340 und 155 GewO) Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer: Die Gewerbeanmeldung bewirkt die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Mit dieser Mitgliedschaft ist die Bezahlung einer Kammerumlage verbunden, welche von der Wirtschaftskammer vorgeschrieben wird. Die Höhe dieser Umlage ist je nach Art des Gewerbes unterschiedlich. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Wirtschaftskammer in Feldkirch (Tel 05522/305). Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung: Mit der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung beginnt auch die Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Unter gewissen Voraussetzungen (ua. Nichtübersteigung eines Grenzbetrages bei Einkünften und Gewinn) besteht die Möglichkeit um die Befreiung von Pensions- und Krankenversicherung anzusuchen. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Feldkirch (Tel 05522/76642) 2

24 Ruhen und Wiederaufnahme eines Gewerbes: Ein allfälliges Ruhen des Gewerbes (die gewerbliche Tätigkeit wird vorübergehend nicht ausgeübt) ist binnen drei Wochen bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg schriftlich anzuzeigen; dasselbe gilt für die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Während der Zeit des Ruhens des Gewerbes besteht keine Sozialversicherungspflicht und die Kammerumlage reduziert sich. - (Rechtsgrundlage: 93 GewO) Löschung/Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung: Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen. Bei Gewerben, die vor dem erteilt wurden, ist der Original- Gewerbeschein der Behörde für die Löschung zu übermitteln. Die Zurücklegung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Mit der Zurücklegung erlischt die Gewerbeberechtigung; dies wird im Gewerberegister vermerkt und die maßgeblichen Stellen (Wirtschaftskammer, Sozialversicherung, Standortgemeinde etc) werden verständigt. - (Rechtsgrundlage: 86 GewO) Betriebsanlagengenehmigung: Für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen die geeignet sind das Leben und die Gesundheit von Personen sowie das Eigentum der Nachbarn zu gefährden und/oder die Nachbarn zu belästigen (Lärm, Staub, Erschütterungen etc), die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten zu beeinträchtigen oder nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen, ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich; zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Für die Genehmigungspflicht genügt die bloße Möglichkeit derartiger Auswirkungen. - (Rechtsgrundlage: 74 ff GewO) Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zuge der Gewerbeanmeldung: Neugründer im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NEUFÖG) sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen befreit, wenn sie eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Das Formular (Erklärung der Neugründung) ist im Internet unter oder bei der Wirtschaftskammer erhältlich und von dieser zu bestätigen. Eine Neugründung liegt vor, wenn eine neue, bisher noch nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird und der Betriebsinhaber sich bisher noch nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Bei einer Betriebsübertragung kann die Förderung in Anspruch genommen werden, wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers bei einem bereits vorhandenen Betrieb vorliegt und der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. 3

25 Ansonsten sind folgende Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten: Bei natürlichen Personen: Gebühr für die Gewerbeanmeldung 47,30 für eine allfällige Geschäftsführerbestellung 14,30 Gebühr für Beilagen, jeweils 3,90 Gebühr für die Ausfertigung des Registerauszuges 7,20 Gebühr für die Ausfertigung des Bescheides (bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 83,60 Verwaltungsabgabe für die Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung 2,10 bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 54,50 Bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes etc: für die Gewerbeanmeldung 47,30 Gebühr für die Geschäftsführerbestellung 14,30 Gebühr für Beilagen, jeweils 3,90 Gebühr für die Ausfertigung des Registerauszuges 7,20 Gebühr für die Ausfertigung des Bescheides (bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 83,60 Verwaltungsabgabe für die Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung: 2,10 bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc) 109,00 4

26 Formular für die Gewerbeanmeldung Einzelunternehmen Formulare für die Anmeldung von Gesellschaften finden Sie auf unter der Rubrik Anträge und Formulare

27 Name, Anschrift, Telefonnummer, Adresse Datum An die Bezirkshauptmannschaft Betrifft: Gewerbeanmeldung Hiermit melde ich folgendes Gewerbe an: Gewerbewortlaut: (Hier sind der genaue Gegenstand des Gewerbes und allfällige Einschränkung einzutragen) Standort der Gewerbeausübung: (Hier ist der Standort, an welchem das Gewerbe ausgeübt werden soll, anzugeben und zwar die genaue Anschrift mit Ort, Straße und Hausnummer oder Grundstücksnummer und Katastralgemeinde) Gewerbeanmelder: Familienname: Vorname: frühere Familiennamen: geboren am Staatsbürgerschaft: wohnhaft in: in (Bitte genaue Anschrift mit PLZ, Wohnort, Straße und Hausnummer angeben) Sozialversicherungsnummer: Folgende Belege sind der Gewerbeanmeldung anzuschließen:

28 bei reglementierten Gewerben oder Teilgewerben: Belege über den Befähigungsnachweis oder Bescheid über die Feststellung des individuellen Befähigungsnachweises Meisterprüfung bzw. Befähigungsprüfung abgelegt am in o Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (nur für Immobilientreuhänder!) bei Personen, die nicht oder noch nicht fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind: Geburtsurkunde Staatsbürgerschaftsnachweis Meldebestätigung (nur bei Personen erforderlich, die nicht in Österreich wohnhaft sind) Strafregisterbescheinigung aus ihrem Herkunftsstaat E r k l ä r u n g betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des 13 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 GewO 1994, BGBl. I Nr. 111/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gebe ich an Eides statt folgende Erklärung ab: Gegen mich liegt keine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ( 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit ( 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 156 bis 159 StGB) oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vor und es wurden auch keine vergleichbaren Tatbestände im Ausland verwirklicht. Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer inländischen Finanzstrafbehörde bzw. auch nicht im Ausland von der dort zuständigen Behörde (Gericht) bestraft worden. Es wurde weder innerhalb der letzten drei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über mein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im Inland oder Ausland abgewiesen noch wurde der Konkurs im Laufe des Konkursverfahrens mangels Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens aufgehoben. Auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung im In- oder Ausland mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder aufgehoben worden ist, ist mir kein maßgebender Einfluss zugestanden und es steht mir ein solcher auch nicht zu. Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden. 2

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