Rechtsanwältin Christel Hahne Jahnring 15, Magdeburg Grundlegende Änderungen des KiFöG
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1 Grundlegende Änderungen des KiFöG
2 Gliederung: A. Ziel des KiFöG B. Anspruch auf Kinderbetreuung und seine rechtlichen Auswirkungen, 3 KiFöG C. Aufgaben der Tageseinrichtungen D. Inklusion E. Finanzierung F. Personalschlüssel G. Elternvertretung und Kuratorium
3 A. Ziel 1 KiFöG Gleicher Rechtsanpruch für alle Kinder auf Ganztagsbetreuung und förderung Chancengleichheit Vereinbarkeit Familie und Beruf Entlastung Mehrkindfamilien
4 B. Anspruch auf Kinderbetreuung und seine rechtlichen Anforderungen 3
5 I. 3 I n.f. Ganztagsanspruch; 24 I 1 SGB VIII Neuheit unabhängig von der Erwerbstätigkeit u.a. der Eltern
6 II. 3 III n.f. vgl. 17 II a.f. Bis Schulbeginn bis zu 10 h je Betreuungstag oder 50 Wh Schulkinder 6 h je Schultag Neu:,,mindestens wurde gestrichen
7 P: Darf Mindestbetreuungszeit festgelegt werden? Mindestbetreuungszeit von 5 h ist einzuhalten, weil Gesetzgeber mit der Novellierung den Anspruch von 5 bis 10 Stunden unabhängig der Erwerbssituation schaffen wollte Über 5 h einrichtungsspezifische Staffelung möglich- Kriterien:
8 Personalschlüssel Gestaltung des Tagesablaufs- Hol-und Schließzeiten
9 III. 3 IV n.f. Leistungsverpflichtete werden wieder die ötdöjh
10 IV. 3 V n.f. - 3 IV a.f.- 3b Wunsch-und Wahlrecht Tatbestandsvoraussetzung: zumutbar erreichbare Tageseinrichtung Zumutbarkeit vom Alter abhängig- 3 bis Schuleintritt Lebensraum des Kindes- 4,5 Straßenkm, bei Verkehrsdichte 10 Minuten Fußwege nicht länger als 15 Minuten
11 V. 3 VI 1u.2 n.f.- 16 a.f. Elternwille entscheidet über täglichen Betreuungsbedarf, d.h. Festlegung über Betreuungsverträge:
12 Unterschiedliche Betreuungsdauer für jeden Wochentag Feste Betreuungsdauer für alle Wochentage Wochenbudgets an Betreuungsstunden
13 P1: Änderungsverlangen durch Eltern betreffend der Leistung und der Anzahl im laufenden Monat, in der Woche. Lösung:
14 Dafür: Vertragsfreiheit, Art. 2 GG Dagegen: Praktikabilität- 10 Planungszeitraum für Bedarfsplanung beträgt voraussichtlich ein Jahr Personalberechnungen, Kostenbeiträge unterliegen Monatsrhythmus Lösung: Verträge mit unbegrenzter Laufzeit und einmonatiger Kündigungsfrist
15 P2: Aufteilung innerhalb der Woche mit unterschiedlichen Anteilen- 5 statt 4 Tage Elternwille Belange der Einrichtung Individuelles Wahlrecht diesbezüglich ist nicht vorgesehen
16 C. Aufgaben der Tageseinrichtungen nach der Novellierung des KiFöG, 5 KiFöG n.f. Grundsatz I 3: Alle Kinder haben Rechtsanspruch auf Betreuung, Bildung und Erziehung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle, unabhängig von Behinderung, sozialer oder kultureller Herkunft-Inklusion Ratifizierung der UN Behindertenrechtskonvention
17 5 III n.f. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm "Bildung: elementar Bildung von Anfang an" unter besonderer Beachtung der Sprachförderung
18 D. 8 n.f. Inklusion 22 a IV SGB VIII Umsetzung der Zielstellungen der UN Behindertenrechtskonvention Mehraufwand ist durch Eingliederungshilfe 35 a SGB VIII und 53, 54 SGB XII zu decken Rahmenbedingungen sind im Rahmenvertrag und Vereinbarungen festzulegen
19 E. Finanzierung und Teilnahmebeträge 10 n.f. Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung- Satz 2 und 3 neu eingefügt I. Grund: Planungsverantwortung der ötdöffjh nach 79,80 SGB VIII soll hervorgehoben werden- gehört zur Sicherstellungsaufgabe 3 Grundsatz: umfassende Gesamtverantwortung für das gesamte Aufgabenspektrum des 2 SGB VIII
20 Verpflichtung der TöJh wird erfüllt, durch: Struktur der Einrichtung orientiert sich an Bedürfnissen der Kinder und Eltern, z.b. Erreichbarkeit, Öffnungszeiten Struktur der Einrichtungen muss konzeptionell vielfältig sein, Wahlrecht aus dem Nebeneinander der unterschiedlichen Konzepte
21 Leistungsfähigkeit der Einrichtung Zahlenmäßig ausreichende Struktur Wirtschaftliche Struktur der Einrichtungen- Sicherung der mittelfristigen Fortführung unabhängig vom Haushaltsrecht
22 Elternvertretungen, Träger der Tageseinrichtungen und Gemeinde sind zu beteiligen
23 II. 11, 12 a- dc,13 Finanzierung 11 Absatz 1,,Geld folgt der Aufgabe - gemeinsam durch das Land, die ötöffjh, die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Eltern, Land u. ötöffjh beteiligen sich durch Zuweisungen
24 III. 13 n.f.: Kostenbeiträge Abs. 1 Rechtsgrundlage 90 I SGB VIII Staffelung der Kostenbeiträge nach Betreuungsumfang
25 Kostenbeiträge: Personalbedarf Bedarfsplanung Bertreuungsverträge
26 13 I Satz 2 n.f.,, Staffelung nach Anzahl der Betreuungsstunden Rechtliche Konsequenz: Betreuungsvereinbarungen zwischen Eltern und Träger der Einrichtung über gestaffelte Betreuungszeiten Problem:
27 Muss für jede Betreuungsstunde ein Abrechnungssatz festgelegt werden oder reicht eine Staffelung der Kostenbeiträge nach Anzahl der Betreuungsstunden? Gesetzlich nicht vorgegeben, daher durch Kommune festzulegen unter Beachtung des 12b- Finanzielle Beteiligung der Gemeinden, VerbandsG, VerwaltungsGemsch.
28 13 Abs. 2 n.f.- Inhalt siehe Gesetz Neu: Kostenbeiträge werden durch dort genannte festgelegt- bisher: Festlegung durch Träger der Einrichtungen
29 Konsequenz: Abstimmung zwischen Träger der Einrichtungen, Gemeinden, u.s.w. und ötdöffjh Träger der Gemeindeelternvertretungen sind anzuhören
30 13 Abs. IV n.f. Geschwisterermäßigung- kein Antragsverfahren mehr, sondern mit Kindergeldbezug entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Deckelung ab dem Basis: älteste Kind
31 Beispiel: 3 Kinder- aktuell 500 Euro Ältestes Kind Mittleres Kind Jüngstes Kind 100 Euro 200 Euro 200 Euro Höhe des Gesamtbetrages zukünftig?
32 Lösung: ÄK= 100%=100 Euro MK= 60% vom ÄK= 60 Euro ÄK und MK=160 %, daher JK= beitragsfrei= 0 Euro
33 13 VI n.f. Verpflegungskosten tragen die Eltern. Verpflegungskosten sind keine Kostenbeiträge im Sinne der Elternbeiträge- gesonderte Vereinbarung erforderlich
34 E. Personalschlüssel 21 n.f. Abs. 2 beim Fachkraft-Kind-Verhältnis wird auf die Angabe der Altersstufen abgestellt Zu Grunde gelegt wird bis zum eine Fachkraft Kind-Relation von 1:1,666 ab dem : 5,55 ab dem :12,5 Hort ab dem :20
35 Berechnungsmodi: 0-3 Jahre bis Kind mal 0,15 Betreuungszeit einer Fachkraft/Stunde mal 8 h Betreuung/Tag ab dem Kind mal 0,18 BZ einer Fachkraft/Stunde mal 8 h Betreuung/Tag
36 3 bis Schuleintritt: 1 Kind mal 0,08 Betreuungszeit einer Fachkraft/Stunde mal 8 h Betreuung/Tag Bsp: anhand 20 Kindern 20 Kinder mal 0,08 Betreuungszeit einer Fachkraft/Stunde mal 8 h Betreuung/Tag=12,8 h Arbeitszeit/ 8= 1,6 Erzieher=1,6 Vk mal 40=64 h/woche
37 Hort bis 14 Jahre 1 Kind mal 0,05 Betreuungszeit einer Fachkraft/Stunde mal 6 h Betreuung/Tag
38 F. Elternvertretung und Kuratorium, n.f.. 19 IV, V, VI-VII Grund: Stärkung der Elternrechte Zusammensetzung Kuratorium, Abs. 3 IV: Zustimmung des Kuratoriums ist erforderlich zur Änderung: 1. Der Konzeption 2. Der Öffnungs-und Schließzeiten Dennoch:
39 Konzepterstellung, Öffnungs-und Schließzeiten bleiben beim Träger Erst wenn diese grundlegenden Festlegungen geändert werden sollen, sind Eltern mit einzubeziehen
40 Die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Gemeindeelternvertretung, wenn in der Gemeinde mehrere Tageseinrichtungen bestehen. Die Gemeindeelternvertretung ist von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen. Die Gemeindeelternvertretungen innerhalb eines Landkreises wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Kreiselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss entsendet.
41 In kreisfreien Städten entsendet die Gemeindeelternvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss. Das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen regelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung. Ist Leistungsverpflichtete die Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft tritt diese an die Stelle der Gemeinde. Leistungsverpflichtete= Ist die Gemeinde Mitglied oder Ortsteil einer
42 Ziel: Elternbeteiliung soll auch beim ötdöjh im Hinblick auf die Tagesbetreuung gewährleistet werden Informations-und Einbeziehungsanspruch wird durch Entsendung eines Vertreters der Kreiselternvertretung als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss gewährleistet
43 (6) Die Kreiselternvertretungen und die Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte wählen für die Dauer von zwei Jahren eine Landeselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landesjugendhilfeausschuss entsendet. Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung wird beim Kinderbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.
44 7) Die Gemeinde-, Kreis- und Landeselternvertretungen tagen mindestens einmal im Jahr. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Elternvertretungen sind unabhängig und geben sich eine Geschäftsordnung.
45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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