1 Geltungsbereich. 2 Betreuungsangebote

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1 Gemeinde Mulda Landkreis Mittelsachsen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda (Betreuungs- und Elternbeitragssatzung) Auf Grund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung vom 18. März 2003 (SächsGBl. S.55 ber. S.159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in Verbindung mit dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S.225), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S.387) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mulda am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen nach SächsKitaG mit den Standorten in 1. Mulda Straße zum Neubaugebiet 6 - mit den Betreuungsformen Krippe und Kindergarten 2. Mulda Straße zum Neubaugebiet 11 - mit der Betreuungsform Hort 3. Zethau Schwingereiweg 1 A - mit den Betreuungsformen Krippe und Kindergarten die innerhalb des Bedarfsplanes der Gemeinde Mulda von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe betrieben werden. 2 Betreuungsangebote (1) Eine Ganztagsbetreuung ist in der Regel für höchstens 9 Stunden in Krippe und Kindergarten möglich. Es werden hierfür innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten: 1. bis zu 9 Stunden 2. bis zu 6 Stunden 3. bis zu 4,5 Stunden. (2) Die Betreuungszeiten werden im Betreuungsvertrag geregelt. (3) Eine Hortbetreuung an Schultagen ist in der Regel für höchstens 6 Stunden möglich.

2 2 Hort mit Frühbetreuung (Frühhort) beinhaltet die Betreuung - vom Beginn der Hortöffnung bis zum Beginn der ersten Unterrichtsstunde und - nach dem (planmäßigen) Unterricht bis zum Ende der Hortöffnungszeit. (4) Der nahtlose Übergang zwischen Unterricht und Hortbetreuung wird gewährleistet. (5) In den Ferien bzw. an den schulfreien Tagen gilt der vereinbarte Betreuungsvertrag. Wird eine darüber hinausgehende Betreuung von den Personensorgeberechtigten gewünscht so ist ein täglicher Zusatzbeitrag von 2,00 EUR für einen 5 Stunden-Vertrag und 1,70 EUR für 6 Stunden- Vertrag zu entrichten. 3 Bedarf (1) Im Landkreis Mittelsachsen handelt es sich um eine bedarfsgerechte Betreuung nach dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses in der jeweils gültigen Fassung wie folgt, dem sich die Gemeinde Mulda anschließt: 1. Für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres besteht ein Bedarf an Förderung in einer Kinderkrippe im Umfang von wöchentlich 30 Stunden. 2. Für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt gilt der Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung mit einer Mindestbetreuungszeit von wöchentlich 30 Stunden als erfüllt. Für Kinder im Schulvorbereitungsjahr i.s. der 2 Abs. 3 und 15 Abs. 3 SächsKitaG gelten keine zeitlichen Einschränkungen. 3. Für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des vierten Schuljahres besteht ein Bedarf an Betreuung, Bildung und Erziehung im Hort von höchstens 5 Stunden täglich. (2) Längere Betreuungszeiten sind dann als Bedarf anzuerkennen, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere der Erwerbstätigkeit beider bzw. allein erziehender Elternteile, eine Aus- und Fortbildung oder ein besonderer Bedarf im Einzelfall, diese erfordern. 4 Öffnungs- und Schließzeiten (1) Die Kindertagesstätten sind in der Regel Montag bis freitags von 6.00 bis Uhr geöffnet. (2) Für die Hortbetreuung gelten in der Regel die Öffnungszeiten montags bis freitags von 6.00 bis zum Beginn des Unterrichts sowie nach dem planmäßigen Unterrichtsende bis Uhr. 5 Abschluss eines Betreuungsvertrages (1) In den Kindertagesstätten werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung in Form eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und dem freien Träger für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. (2) Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer Änderung des Betreuungsvertrages. (3) Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer mehr als 5mal im Monat überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.

3 3 6 Gastkinder (1) Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. (2) Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. (3) Der Besuch des Gastkindes ist beim freien Träger bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtungen von den Personensorgeberechtigten schriftlich vor der Aufnahme zu beantragen. 7 Anmeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung (1) Die Anmeldung und die Abmeldung eines Kindes in den Kindertageseinrichtungen erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten beim freien Träger bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung. (2) Die Annahme einer Anmeldung erfolgt frühestens mit der Geburt des anzumeldenden Kindes. Die Anmeldung für die Aufnahme in die Kinderkrippe und den Kindergarten soll 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgen. Die Aufnahme des Kindes erfolgt immer zum Ersten des Monats. (3) Der Antrag für die Aufnahme in den Hort soll in der Regel bis zum 31. März des laufenden Jahres für das neue Schuljahr gestellt werden. (4) Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die Kündigung des Betreuungsvertrages. (5) Auch ohne eine Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Kindergartenkinder mit Eintritt des Kindes in die Schule sowie für Hortkinder, wenn das Kind die 4. Klasse beendet hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr die sich anschließenden Sommerferien ein. (6) Der Freie Träger kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages 2 Monatsbeträge oder mehr beträgt, 2. im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht mehr geeignet ist, 3. es über vier Wochen unentschuldigt fehlt oder erkennbar ist, das die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, 4. das Kind aufgrund seines Verhaltens sich und andere Kinder gefährdet,

4 4 5. erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten offenbar nicht an einer Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Fachpersonal sind und/oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Vorher sollten die Personensorgeberechtigten angehört werden. 8 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten im Elternbeirat/Förderverein (1) Der Elternbeirat dient der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindereinrichtungen betreffen. Er hat insbesondere die Aufgaben: - Unterstützung der Fachkräfte bei der Gestaltung von Veranstaltungen, - Wünsche, Anregungen und Vorschläge, die von Personensorgeberechtigten an ihn herangetragen werden, dem freien Träger zu übermitteln, - Anregungen und Mitwirkung bei der Gestaltung der Kindertageseinrichtungen. 9 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und der Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda werden Elternbeiträge und Entgelte erhoben. (2) Die Elternbeitragspflicht und Zahlung entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindereinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindereinrichtung besucht. (3) Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab dem Ersten des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres erhoben. Der Beitrag für einen Hortplatz wird ab dem Ersten des Monats erhoben, in dem das Kind den Hort besucht. Wenn das Schuljahr nicht am Ersten des Monats beginnt, wird für diesen Monat der Elternbeitrag taggenau erhoben. (4) Bei einer Ummeldung hinsichtlich der Betreuungszeit ist vom jeweiligen Monatsanfang an, der entsprechend geänderte Elternbeitrag zu zahlen. 10 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

5 5 11 Höhe der monatlichen Elternbeiträge und der Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlage. (2) Die Elternbeiträge betragen: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind Verheiratet 9 Stunden 6 Stunden 4,5 Stunden ab Kind 156,00 104,00 78,00 2. Kind 93,60 62,40 46,80 3. Kind 31,20 20,80 15,60 ab Kind 170,00 113,40 85,00 2. Kind 102,00 68,00 51,00 3. Kind 34,00 22,70 17,00 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind Verheiratet ab Kind 93,00 62,00 46,50 2. Kind 55,80 37,20 27,90 3. Kind 18,60 12,40 9,30 ab Kind 99,50 66,40 48,80 2. Kind 59,70 39,80 29,90 3. Kind 19,90 13,30 10,00 3. bei der Betreuung als Hortkind Verheiratet 6 Stunden 5 Stunden ab Kind 58,50 52,50 2. Kind 35,00 29,20 3. Kind 11,70 9,80 (3) Wird eine längere als die in Abs. 2 bis 4 genannte Betreuungsdauer vereinbart bzw. die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten, werden folgende Entgelte erhoben: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde von 4,20 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde von 2,00 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde von 1,70-6 -

6 6 (4) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindereinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein Entgelt von 5,00 pro Stunde erhoben. (5) Für Gastkinder werden für jede Stunde die folgenden Entgelte erhoben: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde von 4,20 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde von 2,00 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde von 1,70 (6) Entgelte für Gastkinder pro Tag werden wie folgt erhoben: 9 Stunden 6 Stunden 5 Stunden 4,5 Stunden 1. Krippe 37,80 25,20 18,90 2. Kindergarten 18,00 12,00 9,00 3. Hort 10,20 8,50 12 Ermäßigung und Befreiung von der Zahlung des Elternbeitrages (1) Für allein Erziehende ermäßigen sich die Elternbeiträge um jeweils 10 %. Alleinerziehung liegt nicht vor, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, in deren Haushalt das Kind lebt. (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung erfolgt eine Staffelung der Elternbeiträge. Für das älteste Kind ist der volle Elternbeitrag zu entrichten. (3) Eine Befreiung von der Zahlung des Elternbeitrages erfolgt für das viertälteste Kind und jedes weitere Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht. (4) Eine Befreiung erfolgt weiterhin - bei Kuraufenthalt des Kindes von länger als 4 Wochen - bei ärztlich bescheinigter zusammenhängender Krankheit des Kindes von länger als 4 Wochen. 13 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und Entgelte Die Höhe und die Fälligkeit der Elternbeiträge und Entgelte werden durch den freien Träger auf der Grundlage des Betreuungsvertrages erhoben. 14 Haftung und Versicherung (1) Alle betreuten Kinder sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unfall- und durch die Gemeinde Mulda haftpflichtversichert. Dies gilt auch für die ehrenamtlich tätigen Personensorgeberechtigten, die bei Festen und Arbeitseinsätzen tätig sind. Versicherungsschutz besteht: - auf direktem Weg zur Kindertagesstätte - während des Aufenthaltes in der Einrichtung - bei allen Veranstaltungen und Unternehmungen der Kindertagesstätte. (2) Für verlorene Sachen des Kindes wird keine Haftung übernommen.

7 7 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Elternbeitragssatzung vom sowie der Artikel 1 der Satzung zur Anpassung von Satzungen an den Euro und weiterer Satzungsänderungen der Gemeinde Mulda vom außer Kraft. Mulda, den Stiehl Bürgermeister

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