Satzung über die Betreuung von Kindern und die Gebührenerhebung in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Diera-Zehren (Kindertagesstättensatzung)

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1 - 1 - Satzung über die Betreuung von Kindern und die Gebührenerhebung in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Diera-Zehren (Kindertagesstättensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) und der 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Diera-Zehren am folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck (1) Die Gemeinde Diera-Zehren betreibt Kinderkrippen gemäß 1 (2) SächsKitaG, Kindergärten gemäß 1 (3) SächsKitaG und Horte, gemäß 1 (4) SächsKitaG im Folgenden Kindertageseinrichtungen genannt, als öffentliche Einrichtungen. 2 Aufnahme (1) Alle Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. (2) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der 4. Klasse sorgt die Gemeinde Diera-Zehren für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen. (3) Über die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung entscheidet die Gemeinde in Abstimmung mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde schließt mit dem Personensorgeberechtigten einen Betreuungsvertrag zur Regelung des Benutzungsverhältnisses ab. Dieser Vertrag ist vor der ersten Inanspruchnahme der Einrichtung abzuschließen. (4) Auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch. (5) Kinder, deren Personensorgeberechtigte(n) ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde Diera-Zehren haben, können in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, wenn es die Kapazität der Einrichtung zulässt. Der Betreuungsbedarf ist in der Regel sechs Monate im Voraus bei der Gemeinde anzumelden. Entsprechend 17 Absatz 3 SächsKitaG wird der kommunale Anteil für die Betreuung dieser Kinder von der Wohnortgemeinde abgefordert. 3 Gastkinder (1) Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in

2 - 2 - Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. (2) Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. (3) Der Besuch durch das Gastkind ist bei der Kindertageseinrichtung schriftlich vor der Aufnahme von den Personensorgeberechtigten zu beantragen. (4) Gastkinder werden auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Gastplatzvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Diera-Zehren betreut. 4 Ab- und Ummeldungen / Kündigungen (1) Die Abmeldung eines Kindes hat in schriftlicher Form einen Monat im Voraus an die Leiterin der jeweiligen Einrichtung zu erfolgen. Erfolgt die Abmeldung verspätet, haben die Personensorgeberechtigten in der Regel den Beitrag für den folgenden Monat noch zu entrichten. (2) Der Wechsel von Kinderkrippe in Kindergarten erfolgt durch schriftliche Änderung der Personensorgeberechtigten über einen Änderungsvertrag vier Wochen vor Wechsel in der jeweiligen Einrichtung. (3) Beim Wechsel vom Kindergarten in den Hort ist der bestehende Betreuungsvertrag vier Wochen vorher zu kündigen und ein erneuter schriftlicher Antrag durch die Personensorgeberechtigten zu stellen. (4) Die Gemeinde kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind, und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages 2 Monatsbeträge beträgt, 2. im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht die geeignete ist, 3. die Kindertageseinrichtung geschlossen wird. 5 Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen (1) Die Öffnungszeiten der einzelnen Kindertageseinrichtungen werden durch die Gemeindeverwaltung festgelegt. Alle Einrichtungen bleiben samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. (2) Bei geringfügiger Auslastung der Einrichtungen, Anwesenheit bis zu 3 Kindern je Kindertageseinrichtung, in der Weihnachts- und Ferienzeit sowie an Tagen vor bzw. nach gesetzlichen Feiertagen (sog. Brückentage) wird nur eine Einrichtung in der Gemeinde geöffnet. (3) Öffnungszeiten: Kindertageseinrichtung Zehren: Uhr (Kikri/Kiga/Hort) Kindertageseinrichtung Nieschütz: Uhr

3 - 3 - Hort Zadel: Uhr Schulzeit Schulschluss Uhr Uhr Ferienzeit 6 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung Die Elternversammlung dient der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen. Die Elternversammlung wählt den Elterbeirat. 7 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten im Elternbeirat (1) Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben: - Anregungen für die Organisation und Gestaltung der Kindertageseinrichtung zu geben, - Unterstützung der Fachkräfte bei der Gestaltung von Veranstaltungen, - Wünsche, Anregungen und Vorschläge, die von den Personensorgeberechtigten an ihn herangetragen werden, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Gemeinde Diera-Zehren zu übermitteln, - das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit und die Bedürfnisse der Kindertageseinrichtung zu gewinnen. (2) Vor wichtigen Entscheidungen der Gemeinde Diera-Zehren, die die Kindertageseinrichtung betreffen, ist der Elternbeirat anzuhören. Hierzu gehören insbesondere: 1. die Festlegung der Öffnungszeiten, 2. die Erarbeitung oder Änderung der Konzeption der Kindertageseinrichtung, 3. die Durchführung von Baumaßnahmen, die den laufenden Betrieb der Kindertageseinrichtung beeinträchtigen, 4. Änderungen bei der Essenversorgung, 5. die Durchführung zusätzlicher Angebote in der Kindertageseinrichtung, deren Kosten die Personensorgeberechtigten zu tragen haben, 6. der Wechsel des Trägers der Einrichtung, 7. die Schließung der Einrichtung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Einrichtung. (3) Die Mitglieder des Elternbeirats werden durch die Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung gewählt. Die Zahl der Elternbeiratsmitglieder soll mindestens 3 Mitglieder betragen. Sie soll 11 Mitglieder nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft im Elternbeirat beginnt mit der Verkündung des Wahlergebnisses und endet mit Amtsantritt des neuen Elternbeirates. Sie endet auch, wenn kein Kind des Mitgliedes mehr die Kindertageseinrichtung besucht. (4) Wahlberechtigt und wählbar sind in der Elternversammlung anwesende Personensorgeberechtigte. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Personensorgeberechtigten erhält. Die Personensorgeberechtigten haben für jedes ihrer in die Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder eine gemeinsame Stimme. (5) Im Anschluss an die Wahl tritt der Elternbeirat zur konstituierenden Sitzung zusammen und kann mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Vertreter wählen. An den Sitzungen des Elternbeirates sollen in der Regel ein Beauftragter der Gemeinde Diera- Zehren sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung teilnehmen.

4 - 4-8 Elternbeitrag/Verpflegungskostenersatz (1) Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden Elternbeiträge ( 15 Abs. 1 und 2 SächsKitaG) erhoben. (2) Nehmen Kinder an der Essenversorgung teil, so ist neben dem Elternbeitrag ein Verpflegungskostenersatz zu entrichten ( 15 Abs. 5 SächsKitaG), sofern von der Möglichkeit des Mittagessens Gebrauch gemacht wird. 9 Beitragsschuldner(in) (1) Beitragsschuldner(in) ist/sind der/die Personensorgeberechtigte(n) des Kindes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 10 Beitragsermittlung (1) Grundlage der Elternbeitragsfestsetzung bilden die zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten ( 14 Abs. 2 SächsKitaG). Die Elternbeiträge werden künftig den sich ergebenden Änderungen der Betriebskosten angepasst. (2) Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt für Betreuung eines Kindes ( 15 Abs. 2 SächsKitaG): 1. in einer Kinderkrippe von 20 bis 23 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz für eine tägliche neunstündige Betreuungszeit, 2. in einem Kindergarten von 20 bis 30 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz für eine tägliche neunstündige Betreuungszeit, 3. in einem Hort von 20 bis 30 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz (3) Bei einer über die in Abs. 2 genannten Betreuungszeit hinausreichende Aufnahme eines Kindes kann der Träger der Kindertageseinrichtung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag erheben. (4) Wird ein Kind täglich bis 4,5 Stunden betreut, wird der Elternbeitrag um 50 vom Hundert gekürzt. (5) Wird ein Kind täglich mehr als 4,5 Stunden, jedoch nicht mehr als 6,0 Stunden betreut, wird der Elternbeitrag um ein Drittel gekürzt. (6) Besucht ein Kind vor und nach der Schule den Hort, wird von einer sechsstündigen Betreuungszeit ausgegangen. Besucht ein Kind während der Schulferien den Hort länger als wie im Betreuungsvertrag verankert, so wird diese Zeit gesondert berechnet.

5 - 5 - (7) Bei Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, bei Alleinerziehenden und bei Erziehungsberechtigten, denen gemäß 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII die Belastung nicht zuzumuten ist, verringert sich der Elternbeitrag um den vom örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu tragenden Absenkungsbeitrag. (8) Die Beitragsschuldner(in) gemäß 4 Abs. 1 ist/sind verpflichtet, jede Änderung im Sinne der Absätze 3 bis 7 unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 hat bei der Kindertageseinrichtungsleitung schriftlich zu erfolgen. (9) Eine Elternbeitragsneufestsetzung erfolgt zum Ersten des Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist. (10) In kombinierten Einrichtungen wechselt der Elternbeitrag von Krippe zu Kindergarten nach Vollendung des 34. Lebensmonates. 11 Entstehung des Elternbeitrages (1) Elternbeiträge sind für jeden Monat zu entrichten, in dem das Kind auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen ist. (2) Das Beitragsschuldverhältnis beginnt am Ersten des Monats, für den das Kind in einer Kindertageseinrichtung angemeldet ist. Beginnt die Betreuung in der ersten Monatshälfte, so ist für diesen Monat der volle Betrag zu zahlen. Beginnt die Betreuung in der zweiten Monatshälfte, wird der Betrag um 50 v.h. ermäßigt. (3) Elternbeiträge sind auch während der Ferienzeit, bei Urlaub, bei Krankheit, bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung des Betreuungsvertrages zu entrichten. Bei durch einen Arzt verordneter Kur des Kindes, wird der Monatsbeitrag um die Hälfte gekürzt, Voraussetzung ein ärztlicher Nachweis. (4) Für Kinder, die ohne Unterbrechung vom Kindergarten in den Schulhort wechseln, wird für den Monat, in dem der Schulanfang liegt, der Hortbeitrag erhoben. 12 Festsetzung und Fälligkeit des Elternbeitrages (1) Der Elternbeitrag wird durch Bescheid erhoben. (2) Die Beitragsschuld entsteht am Ersten des Monats und wird bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig, in dem das Kind in einer Kindertageseinrichtung angemeldet ist. 13 Gemeinnützigkeit (1) Die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinde Diera-Zehren verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung von Bildung

6 - 6 - und Erziehung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter sowie die Ergänzung der Erziehung der Kinder in der Familie. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten. (2) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Diera-Zehren erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtung fremd sind, begünstigt werden. (4) Die Gemeinde Diera-Zehren erhält bei Auflösung oder Wegfall einer Kindertageseinrichtung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuung von Kindern und die Gebührenerhebung in Kindereinrichtungen der Gemeinde Diera-Zehren (Kindertagesstättensatzung) vom mit all ihren Änderungen außer Kraft. Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Nieschütz, Haufe Bürgermeister

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