IGB Klimaschutz Portfolio INVESTITION IN CO 2

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1 IGB Klimaschutz Portfolio INVESTITION IN CO 2 -Emissionsminderungen

2 IGB Klimaschutz Portfolio Unsere gemeinsame Mutter Natur zeigt ihren Kindern immer deutlicher, dass ihr der Geduldsfaden gerissen ist... Dalai Lama

3 Klimaschutz Portfolio IGB Motivation für Ihre Beteiligung Sehr geehrte Investoren, 1 die Beherrschung des Klimawandels ist die wichtigste Herausforderung der Menschheit für die kommenden Jahrzehnte. Es gibt mittlerweile keinen Zweifel mehr am Treibhauseffekt des CO 2 und an den unabsehbaren ökologischen und ökonomischen Folgen, die ein Fortschreiten des Klimawandels für den gesamten Planeten und alle Lebensbereiche haben wird. Es gibt deshalb keine Alternative zu einer sofortigen massiven Reduktion der weltweiten CO 2 -Emissionen. Über die Notwendigkeit zum Klimaschutz besteht zum Glück weltweit Einigkeit quer über alle Kontinente, Interessensgruppen und Parteien hinweg. Ergebnis dieser Einigkeit ist das 2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll, das fast alle Länder der Erde abdeckt und die effektivsten und effizientesten Mechanismen zur Reduktion von Treibhausgasen umfasst. erheblichen Gewinnmarge zwischen den kostengünstigen Emissionsminderungen in Schwellenländern und den immer teurer werdenden Emissionsrechten in den Industrienationen. Das weltweite Potenzial für Investitionen in Emissionsminderungsprojekte ist enorm. Eine sinnvolle Teilnahme an diesem Geschäft ist jedoch nur möglich mit Hilfe eines der wenigen renommierten Experten, die umfassende Erfahrung in der Kontrahierung von Emissionsminderungs-Projekten und der Generierung von Emissionsgutschriften haben. Wir sind stolz darauf, exklusiver Partner von Natsource Asset Management LLC zu sein, dem weltweit größten und erfahrensten Beschaffer von CO 2 -Emissionsgutschriften. Zu den Innovationen des Kyoto-Protokolls gehört die Möglichkeit für Klimaschutz-Investoren, Projekte zur Reduktion von Treibhausgas- Emissionen zu finanzieren und dafür Gutschriften über die eingesparten Emissionen zu erhalten. Diese von der UN ausgestellten Gutschriften sind ein gesuchtes und wertvolles Gut, denn in fast allen Industrienationen ist der CO 2 -Ausstoß heutzutage rationiert: er muss entweder durch staatlich zugeteilte Emissionsrechte oder durch CO 2 -Gutschriften aus Klimaschutzprojekten gedeckt sein. Die zugeteilten Emissionsrechte sind so knapp bemessen, dass die Industrieländer zum Import von CO 2 -Gutschriften gezwungen sind. Klimaschutz-Investoren profitieren daher von einer mitunter Der auf fünfeinhalb Jahre Laufzeit ausgelegte Fonds repräsentiert die einzige Form von Klimaschutz-Investment, die tatsächlich in Emissionsminderungen investiert und damit einen nachweislichen Umweltbeitrag leistet. Gleichzeitig bietet sie eine überdurchschnittliche, noch dazu kapitalmarktunabhängige Renditechance, die auf einer soliden Wertschöpfungsgrundlage basiert. Wenn Sie an einer solchen Konstellation interessiert sind, empfehlen wir Ihnen die Lektüre dieses Angebotes. Ihre IGB Alternative Investments GmbH

4 IGB Klimaschutz portfolio Erklärung der Prospektherausgeberin 2 Anbieter von Vermögensanlagen sind seit dem 1. Juli 2005 gesetzlich verpflichtet, Prospekte nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist vorab von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu gestatten. Prospektherausgeberin ist die IGB Alternative Investments GmbH, mit Sitz in Hamburg, geschäftsansässig Holzdamm 28-32, Pacific Haus, Hamburg (im Folgenden die Anbieterin, die Initiatorin oder die Prospektherausgeberin genannt). Sie übernimmt gemäß nachstehender Ausführungen die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes. Basis für dieses Beteiligungsangebot sind bereits abgeschlossene Verträge. Stand der im Prospekt enthaltenen Informationen ist der 15. April Alle Angaben in diesem Prospekt beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ungeachtet dessen sind die Änderungen der Rechtslage, die sich aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 sowie des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, ergeben, bereits in diesem Prospekt berücksichtigt. Für Abweichungen durch künftige wirtschaftliche und politische Entwicklungen sowie Änderungen in der Rechtsprechung oder der steuerlichen und rechtlichen Grundlagen kann die Initiatorin keine Gewähr übernehmen. Die im Beteiligungsangebot gemachten Prognosen basieren auf einer Reihe von Annahmen der Prospektherausgeberin, die vom tatsächlichen wirtschaftlichen Verlauf abweichen können. Jede Annahme ist einzig als eine Prognose möglicher zukünftiger Entwicklungen zu verstehen. Es kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass die Annahmen und gewünschten Ziele tatsächlich eintreffen. Für die Realisierung der Einnahmen, die Höhe der Kosten und die steuerlichen Ergebnisse sowie jegliche Art von finanziellem Erfolg kann keine Haftung übernommen werden. Jeder Anleger kann sich ausschließlich auf die in diesem Prospekt gemachten Angaben stützen. Von diesem Prospekt abweichende Angaben und Zusicherungen sind unwirksam, wenn sie nicht von der Initiatorin ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Inhalt dieses Prospektes zeigt die Beurteilung der zu dem genannten Datum bekannten Sachverhalte. Nach unserem Wissen sind die Angaben im Prospekt richtig und es wurden keine wesentlichen Umstände ausgelassen. Prospektaufstellungsdatum: Hamburg, den 15. April 2008 Verantwortlich für den Prospektinhalt: IGB Alternative Investments GmbH Dr. Goetz von Laffert Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Peter Kampf Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley Geschäftsführer

5 Klimaschutz Portfolio IGB Inhalt Teil A Seite Motivation für Ihre Beteiligung 1 Erklärung der Prospektherausgeberin 2 Die Vermögensanlage im Überblick 4 Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 12 Angaben über die Vermögensanlage 24 Die beteiligten Unternehmen 30 Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel 34 Der Markt für Emissionsgutschriften 44 Die Investitionsobjekte des Fonds 54 Teil B Investitions- und Finanzierungsprognose 76 Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsprognose 77 Musterrechnung (Prognose) 80 Erläuterungen zur Musterrechnung 82 Sensitivitätsanalyse 88 3 Teil C Rechtliche Grundlagen 92 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 118 Teil D Abwicklungshinweise 126 Die wesentlichen Vertragspartner 130 Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 132 Gesellschaftsvertrag 140 Mittelverwendungsvertrag 158 Treuhand- und Verwaltungsvertrag 164 Fernabsatzgesetz / BGB InfoV 172 Glossar 178 Anlagen Beitrittsunterlagen Der Prospekt wurde kraft Gesetzes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend BaFin) allein auf dessen Vollständigkeit geprüft. Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die BaFin.

6 IGB Die Vermögensanlage im Überblick Die Vermögensanlage im Überblick 4 Bei der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG (im Folgenden auch Fondsgesellschaft, Emittentin oder IGB Klimaschutz Portfolio genannt) mit Sitz in Hamburg handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der mittelbar Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen finanziert und daraus resultierende CO 2 -Emissionsgutschriften erzeugt, ankauft, hält, verwaltet oder verkauft. Die Anleger gehen dabei ein Engagement ein, dessen prognostiziertes wirtschaftliches Ergebnis nicht garantiert werden kann. Für Anleger, die eine kurz- oder mittelfristige, sichere, Kapitalanlage mit festem Rückzahlungszeitpunkt oder der Möglichkeit des jederzeitigen Verkaufs suchen, ist eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht geeignet, da eine Kündigung während der Laufzeit oder eine Rückgabe der Beteiligung grundsätzlich nicht möglich ist. Es besteht kein organisierter Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen, so dass sich ein Verkauf der Beteiligung als schwierig erweisen kann. Eine feste Ausschüttung bzw. ein fester Rückzahlungsbetrag und -zeitpunkt können weder von der Fondsgesellschaft noch von der Initiatorin garantiert werden. Zeichnungsangebot Das vorliegende Angebot bietet Anlegern die Möglichkeit, sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Anlageziel der Fondsgesellschaft ist die Erwirtschaftung von Kapitalwachstum und von Erträgen durch eine mittelbare Investition in Projekte zur Minderung von Treib hausgas- Emissionen. Die Fondsgesellschaft verfolgt ihr Anlageziel vorbehaltlich eventueller Liquiditätsanlagen primär über eine Investition ihres Kapitals in die IGB Klimaschutz Portfolio SA, Luxemburg (im Folgenden auch der Zielfonds oder die Zielfondsgesellschaft genannt). Gegenstand des Zielfonds ist die Finanzierung von Projekten zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen sowie die Erzeugung, die Finanzierung, der Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie der Verkauf von Emissionsgutschriften und Emissionsrechten. Natsource Asset Management LLC, New York fungiert als exklusiver Investment-Manager des Zielfonds. Die Anleger sind vorbehaltlich einer disproportionalen Gewinnbeteiligung der Geschäftsführenden Kommanditistin am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage beteiligt. Anleger haben insbesondere das Recht, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, sowie ihr Stimmrecht und Informations- und Kontrollrechte im Sinne des 166 HGB auszuüben. Zielgruppe Dieses Beteiligungsangebot richtet sich in erster Linie an in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und ihre Beteiligung ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren. Potentielle Anleger sollten bereit sein, die mit einer Zeichnung dieser Vermögensanlage verbundenen Risiken (vgl. dazu im Einzelnen das Kapitel Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage ) in Kauf zu nehmen und ihr Kapital für die Laufzeit der Fondsgesellschaft zu binden. Die Beteiligung sollte

7 Die Vermögensanlage im Überblick IGB Finanzkapital ermöglicht Emissionsminderung Das Kyoto-Protokoll zwingt Industrieländer zu Emissionsminderungen (mehr, als aus eigener Kraft erreicht werden können) erlaubt zur Schließung der Lücke zusätzlichen Import von Emissionsminderungen z.b. aus Schwellenländern definiert Voraussetzungen und Prozesse für UNzertifizierte Emissionsminderungen Anlagenbetreiber und Regierungen müssen CO 2 -Emissionsminderungen zukaufen Der Fonds finanziert Kyoto-konforme Projekte zur CO 2 -Reduzierung in Schwellenländern CO 2 -Manager Natsource wählt Projekte aus und führt den UN-Zulassungsprozess durch Schwellenländer bieten hohe CO 2 - Einsparungspotenziale zu niedrigen Kosten UN-Klimaschutz- Behörden genehmigen und kontrollieren die Projekte unabhängige Prüfer (TÜV etc.) prüfen die techn. Voraussetzungen bestätigen die CO 2 -Einsparungen 5 zudem lediglich Beimischungscharakter zu den sonstigen Kapitalanlagen des Anlegers besitzen. Potentiellen Anlegern wird empfohlen, die Chancen und Risiken dieses Beteiligungsangebotes sorgfältig abzuwägen und zur Beurteilung der rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater hinzuzuziehen. Beteiligung Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind an der Fondsgesellschaft die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg (im Folgenden auch Komplementärin genannt) als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die IGB Alternative Investments GmbH mit Sitz in Hamburg (im Folgenden auch Geschäftsführende Kommanditistin genannt) als Geschäftsführende Kommanditistin und die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg (im Folgenden auch Treuhandkommanditistin oder Treuhänderin genannt) als Treuhandkommanditistin beteiligt. Die Anleger beteiligen sich entweder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin oder unmittelbar als Kommanditisten (im Folgenden Direktkommanditisten genannt) an der Fondsgesellschaft. Mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligte Treugeber sind den Direktkommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt und haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Direktkommanditisten. Die Mindestbeteiligung beträgt EUR zzgl. 5 % Agio. Höhere Beteiligungssummen müssen glatt durch teilbar sein. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile variiert in Abhängigkeit von der Höhe des eingeworbenen Kommanditkapitals und der Höhe, in der sich die einzelnen Anleger beteiligen, betragen jedoch mindestens eins und bei Erreichen des angestrebten Kommanditkapitals von EUR 25 Mio., maximal Der Beitritt eines Anlegers zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin. Der Beitritt des Anlegers erfolgt dabei aufschiebend bedingt auf die vollständige Einzahlung der Zeichnungssumme und des Agios auf das in der Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Fondsgesellschaft und den Eintritt der im Mittelverwendungsvertrag (vgl. hierzu Seiten 158 ff. des Emissionsprospekts) unter 2 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) geregelten Mittelverwendungsvoraussetzungen, jeweils zum 1. des auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin folgenden Kalendermonats, sofern die vorgenannten Bedingungen bis zum 23. des laufenden Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme und/oder treten die vorgenannten Voraussetzungen zwischen dem 24. und dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats. Der Beitritt erfolgt frühestens zum 1. Mai 2008 Der Markt für Emissionsrechte Die Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen ist maßgeblich geregelt im sog. Kyoto-Protokoll, welches im Februar 2005 in Kraft getreten ist und dem bis heute 177 Länder beigetreten sind. Es enthält bindende Vorgaben für die Reduktion des Ausstoßes

8 IGB Die Vermögensanlage im Überblick 6 von Treibhausgasen durch die angeschlossenen Industrienationen bis Ende Seit 2005 ist beispielsweise für die EU-Länder der Emissionsausstoß auf ein bestimmtes jährliches Limit pro Land begrenzt. Dieses Kontingent wird in Form von zugewiesenen Emissionsrechten auf die regulatorisch erfassten Industriebetriebe eines Landes aufgeteilt. Die zugeteilten Emissionsrechte können anschließend z.b. über spezielle Börsen wie Wertpapiere gehandelt werden. Seit Jahresbeginn 2008 liegen die Zuteilungen in Europa aufgrund massiver Kürzungen erstmals deutlich unter dem Bedarf, so dass es zu einem erheblichen, nicht durch technische Maßnahmen kompensierbaren Nachfrageüberhang nach Emissionsrechten kommen wird. Diese Nachfrage kann gemäß Kyoto-Protokoll auch durch Emissionsgutschriften bedient werden, welche von der UN als Nachweis einer erfolgreichen Minderung von Treibhausgas- Emissionen in Drittländern ausgestellt werden. Hintergrund dieses Konzepts ist die Tatsache, dass sich diese Emissionen z.b. in Schwellenländern zu sehr viel geringeren Kosten vermeiden lassen als in den Industrieländern, deren Minderungspotenziale bereits weitgehend ausgereizt sind. Die Minderung von Emissionen kann sozusagen günstig importiert werden, während Konzepte und Technologien zur Emissionsminderung exportiert werden. Aus der Konstellation von immer knapperen Emissionskontingenten und weitgehend ausgereizten technischen Möglichkeiten zur Emissionseinsparung in Europa einerseits und den vergleichsweise niedrigen Kosten für Emissionsreduktionen in Drittländern andererseits ergibt sich ein beträchtliches Renditepotenzial für Investitionen in die Erzeugung von Emissionsgutschriften im Rahmen von Emissionsminderungs-Projekten. Die Investitionsobjekte Primärer Investitionsgegenstand der IGB Klimaschutz Portfolio SA, in welche die Fondsgesellschaft ihre Mittel nach Abzug einer angemessenen Liquiditätsreserve vorrangig investiert, sind Emissionsgutschriften, die von der UN-Klimaschutzbehörde als Gegenleistung für eine nachgewiesene dauerhafte Emissionsreduktion in Drittländern ausgestellt werden. Sie können gemäß den sog. flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls als Emissionsrechte veräußert werden. Emissionsreduktionen können erzielt werden durch das Auffangen und Verfeuern von Treibhausgasen, durch deren Abscheidung und chemische Zerstörung oder durch die Vermeidung ihrer Entstehung z. B. über eine Umstellung von Produktions- oder Energieerzeugungsprozessen. Standort der Projekte sind überwiegend aufstrebende Schwellenländer, in denen aufgrund fehlender Umweltvorschriften noch ein hohes Potenzial an Emissionsreduktionen vorzufinden ist, welches mit vergleichsweise geringem finanziellen Aufwand realisierbar ist. Eine Investition in Emissionsgutschriften erfolgt typischerweise über einen Vertrag mit dem jeweiligen Projektbetreiber, in dem die Abnahme der bei erfolgreicher Umsetzung entstehenden Emissionsgutschriften garantiert wird in der Regel zu einem vorher festgelegten

9 Die Vermögensanlage im Überblick IGB Die Vorteile auf einen Blick Zugang zu einer der derzeit attraktivsten und zugleich umweltfördernsten Anlageformen Unmittelbarer Umweltbeitrag durch Treibhausgas-Emissionsreduktionen, gepaart mit der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in aufstrebenden Ländern Direkte Partizipation an der Projektpipeline des Pioniers und internationalen Marktführers für Investitionen in Emissionsgutschriften Volle Kontrolle und Zertifizierung aller Projekte durch UN-Behörden nach den Vorgaben des Kyoto-Protokolls Hohe Verwertbarkeit von Emissionsgutschriften aufgrund der in 2007 beschlossenen verschärften Verknappung der in der EU zugeteilten Emissionsrechte Erwartete durchschnittliche Rendite von 13,8 % p. a., Ausschüttungen steigen von 4 % auf 15 %, zusätzliche Renditechance aufgrund der aktuellen Entwicklungen beim Klimaschutz Risikobegrenzung durch überwiegende Zahlung nach Lieferung sowie Verkauf auf Termin zu festgelegten Preisen, hohe Wertschöpfung mit bislang sehr stabiler Marge Überschaubare Laufzeit von voraussichtlich 5½ Jahren, Verlängerung um maximal 4 Jahre bei Chance auf Erzielung einer Zusatzrendite 7 Preis. Dadurch finanziert sich das Projekt für den Betreiber, während der Investor weder in das Projekt als solches investieren noch die Emissionsgutschriften im Voraus bezahlen muss. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die zukünftigen Gutschriften bereits auf Termin weiterzuverkaufen, so dass die Verkaufsmarge von Anfang an gesichert werden kann. Aufgabe von Natsource Asset Management LLC (im Folgenden auch Natsource genannt) als Investment-Manager des Zielfonds ist es vor allem, die im Rahmen der Investitionen des Zielfonds ausgewählten Projekte technisch und administrativ zu begleiten, um die erfolgreiche Emissionsminderung sowie ihre Zertifizierung sicherzustellen. Die Wertschöpfungskette des Geschäftes von der Findung, Auswahl und Begleitung der Projekte über die vertragliche Strukturierung und den behördlichen Zulassungsprozess bis hin zur Absicherung der Risiken und erfolgreichen Verwertung der Gutschriften ist nur von ausgewiesenen Experten mit langjähriger Erfahrung darstellbar. Für den Zielfonds übernimmt diese Funktion exklusiv der Emissionsrechte- Experte Natsource. Der Zielfonds partizipiert dabei vollständig an der bestehenden Projektpipeline von Natsource. Daraus resultiert nicht nur ein besonders breit gestreutes Portfolio bezüglich Standorten und Projektarten, sondern auch eine kurze Investitionsphase ohne den ansonsten notwendigen zeitlichen Vorlauf. Kompetenter Manager Natsource Asset Management LLC mit Hauptsitz in New York ist bereits seit über elf Jahren mit dem Handel von Emissionsrechten vertraut und verfügt über 58 Mitarbeiter an acht internationalen Standorten. Darunter sind Experten, die die Entstehung des Kyoto- Protokolls maßgeblich mitgestaltet haben und noch heute enge Beziehungen zu den Regulierungsbehörden unterhalten. Das historische Handelsvolumen der Firma beträgt über US-$ 7,5 Mrd. Als Fondsmanager verwaltet Natsource ein Volumen von 1,2 Milliarden US-$. Natsource hat den ersten privatwirtschaftlichen Emissionsrechte- Fonds ins Leben gerufen und ist der weltweit größte Direktbeschaffer von Emissionsgutschriften im Auftrag der internationalen Industrie, darunter mehrere der größten Stromversorger Europas. Natsource hat den Vorsitz der International Emissions Trading Association inne und wurde 2007 zum weltbesten Handelshaus für Emissionsgutschriften gekürt. Die Dienste von Natsource sind bislang institutionellen Großinvestoren vorbehalten. Durch die Auflage des IGB Klimaschutz- Portfolio können Privatanleger in Deutschland 1:1 zu den institutionellen Investoren an dem Programm partizipieren, da der Zielfonds hinsichtlich der Partizipation an der Investment-Pipeline den übrigen institutionellen Kunden von Natsource gleichgestellt ist. Stabile Wertschöpfung Kern dieses Investments ist eine reale Wertschöpfung durch die Erzeugung und Verwertung von Emissionsgutschriften, die nicht kurzfristig nachahmbar ist. Die Erzeugung von Emissionsgutschriften verlangt umfassendes Know-how, jahrelange Erfahrung, umfangreiche Kapazitäten, eine hohe Reputation und ein weltweites

10 IGB Die Vermögensanlage im Überblick Kapitalrückflussrechnung in EUR (Prognose) auf Basis der Musterrechnung Bei einer Beteiligung in Höhe von EUR zzgl. 5 % Agio Kapitalrückflussrechnung in EUR (Prognose) Gesamt Gebundenes Kapital zum Anfang des Jahres (1) Ausschüttung (2.1) Steuererstattungen (+) / Steuerzahlungen (-)* (2.2) Eigenkapitaleinzahlung (-) / Eigenkapitalrückzahlung (+) (2.3) Summe des Rückflusses (nach Steuern) (2.4) Haftungsvolumen (3) *Steuersatz 25% zzgl. Solidaritätszuschlag 8 Netzwerk. Da bisher nur wenige Emissionsrechtehändler über diese Voraussetzungen verfügen, ist nicht zu erwarten, dass Nachahmer den Markt mit Emissionsgutschriften überschwemmen können. Gleichzeitig ist das weltweite Angebot an möglichen Projekten zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen noch sehr groß, gefördert durch das hohe Wirtschaftswachstum in den Schwellenländern Asiens, Südamerikas und Osteuropas. Die Stabilität dieser Wertschöpfung wird bestätigt durch die zu beobachtende Stabilität der Spanne zwischen Einkauf und Verkauf von Emissionsgutschriften. Sie schwankte nach Angaben der Weltbank in den Vorjahren zwischen EUR 8 und 9 (bei Einkaufspreisen von durchschnittlich EUR 8,50 bis 9,50), aktuell erreicht sie mitunter EUR 10. Von den Schwankungen des Emissionsrechtepreises war sie bislang weitgehend unbeeinflusst. Dieses wertschöpfungsintensive Geschäft trifft auf eine nicht durch ein entsprechendes Angebot gedeckte Nachfrage nach Emissionsrechten, welche aufgrund des Trends zu weiteren Verknappungen weiter zunehmen dürfte. Hinzu kommt, dass eine beträchtliche zusätzliche Nachfrage nach Emissionsgutschriften erwartet wird aus Ländern und von Unternehmen, die noch nicht unter das Kyoto- Protokoll fallen. Das Investment differenziert sich damit von solchen Anlagen, die lediglich kurzfristige Opportunitäten ausnutzen, auf der Hinnahme exzessiver Risiken basieren oder überwiegend spekulativer Natur sind. Außerdem bietet es eine gute Möglichkeit zur Diversifikation, da seine Renditequelle in nur unwesentlich im Maße von der Kapitalmarktentwicklung oder der Konjunktur abhängig ist. Laufzeit Die geplante Laufzeit beträgt fünfeinhalb Jahre. Sollten die erworbenen Emissionsgutschriften aufgrund einer Anschlussregelung für das Kyoto-Protokoll, dem Hinzukommen neuer Absatzmärkte für Emissionsgutschriften oder einer Nachfrage auf Basis freiwilliger Abnahmen auch nach 2012 wirtschaftlich sinnvoll verwertbar sein, kann die Laufzeit des Fonds bis zu vier mal um je ein Jahr verlängert werden. Andernfalls würde die Gesellschaft nach Vereinnahmung der letzten Erlöse aus dem Verkauf von Emissionsgutschriften planmäßig im Jahr 2013 beendet. Ausschüttungen Die Musterrechnung sieht Ausschüttungen auf das eingezahlte Eigenkapital von 4 % im Jahr 2009 vor, steigend auf 15 % ab dem Jahr Als Gesamtausschüttung für das in der Musterrechnung dargestellte Szenario inklusive der Schlussausschüttung am Ende der voraussichtlich fünfeinhalbjährigen Laufzeit ergeben sich 176 % vor Steuer, entsprechend einer durchschnittlichen Rendite von 13,8 % p. a. Die Ausschüttungen erfolgen voraussichtlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres, beginnend zum 31. Dezember Soweit der kumulierte Gewinn der Fondsgesellschaft bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen (entsprechend 14 % p. a.) übersteigt, wird dieser Übergewinn zu 75 % den Anlegern und zu 25 % der Geschäftsführenden Kommanditistin zugerechnet. Übersteigt der kumulierte Gewinn bis einschließlich

11 Die Vermögensanlage im Überblick IGB Organigramm der rechtlichen Struktur IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh Treuhandkommanditistin Anleger IGB Alternative Investments GmbH Initiatorin/Geschäftsführende Kommanditistin IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh Komplementärin Equity Trust Fund Services (Luxembourg) SA Administrator IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft IGB Klimaschutz Portfolio SA Zielfondsgesellschaft Luxemburg Vermögenswerte des Fonds Banque LBLux SA Depotbank & Zahlstelle Natsource Asset Management LLC Investment-Manager % der eingezahlten Zeichnungssummen (entsprechend 18 % p. a.), werden die darüber hinausgehenden Gewinnanteile zu 50 % den Anlegern und zu 50 % der Geschäftsführenden Kommanditistin zugerechnet. Wird die Dauer der Gesellschaft verlängert, so erhält die Geschäftsführende Kommanditistin die vorstehende Beteiligung am Ergebnis auch in den Folgejahren entsprechend der vorstehenden Regelung. Mittelverwendung Die Fondsgesellschaft investiert ihre Mittel nach Abzug der Fondsnebenkosten und einer angemessenen Liquiditätsreserve vorrangig über die IGB Klimaschutz Portfolio SA, deren primäres Investitionsziel die Erzeugung, Finanzierung, der Ankauf, das Halten, das Verwalten sowie der Verkauf von Emissionsgutschriften ist. Zur Kontrolle der Mittelverwendung wurde eine unabhängige Treuhandgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin eingeschaltet, die bei Vorliegen klar definierter Voraussetzungen eine Freigabe der Mittel erteilt. Investitionsvolumen Es ist vorgesehen, Kommanditkapital in Höhe von EUR 25 Mio. einzuwerben (Prognose). Die endgültige Höhe wird erst nach endgültiger Schließung der Fondsgesellschaft ermittelt und kann nach oben und unten abweichen. Die beteiligung im überblick Anlagewährung: Euro Laufzeit: 5½ Jahre plus Verlängerungsoption um vier mal 1 Jahr Mindestanlage: EUR , höhere durch teilbar Agio: 5 % Zielvolumen: EUR 25 Mio. Art der Beteiligung: mittelbare oder direkte Kommanditbeteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG Gegenstand: Ankauf, Erzeugung und Verwertung von UN-zertifizierten Emissionsgutschriften aus Emissionsminderungsprojekten gemäß den Definitionen des Kyoto-Protokolls, insbesondere über Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA Partner: Natsource Asset Management LLC, New York Geplante Ausschüttungen: 2009: 4 % 2010: 12 % 2011: 15 % 2012: 15 % Prognostizierte Gesamtauszahlung im Musterszenario: 176 %

12 IGB Die Vermögensanlage im Überblick 10 IDW-Standard Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) hat seine Berufsauffassung in Bezug auf den Inhalt von Prospekten in einem Standard festgelegt. Dieser IDW-S 4 ist Grundlage für die Beurteilung von Beteiligungsangeboten in Prospektgutachten und wird für die Prospektierung des IGB Klimaschutz Portfolio angewendet. Einzahlung Unverzüglich nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung, sind 100 % der vom Anleger übernommenen Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft bei der Commerzbank AG, (BLZ ), Kontonummer unter Angabe der Referenz IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG zu leisten. Fondsbezogene Aufwendungen und Vergütungen Ca. 87,5 % des Gesamtkommanditkapitals abzüglich einer Liquiditätsreserve von ca.1,6 % sind gemäß Investitions- und Finanzierungsprognose (vgl. Teil B des Prospekts ab Seite 75) für die Investition in den Zielfonds bestimmt. Die verbleibenden ca. 12,5 % des Gesamtkommanditkapitals sind für Gebühren im Zusammenhang mit der Gründung, der rechtlichen und steuerlichen Beratung, der Verwaltung, der Konzeption, dem Marketing und der Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen. Als weitere Gebühr für die Eigenkapitalbeschaffung erhält die IGB Alternative Investments GmbH das Agio in Höhe von 5 % des eingeworbenen Eigenkapitals. Sämtliche in Zusammenhang mit der Gründung und Kapitalausstattung der Fondsgesellschaft stehenden Kosten belaufen sich bei Erreichen des angestrebten Kommanditkapitals von EUR 25 Mio. inklusive Agio auf ca. EUR Eine detaillierte Aufstellung der Positionen ist der Investitions- und Finanzierungsprognose auf Seite 76 zu entnehmen. Haftung Die Haftung der Anleger ist grundsätzlich auf die übernommene Zeichnungssumme beschränkt. Nach vollständiger Erbringung der übernommenen Zeichnungssumme besteht für die Anleger keine Nachschusspflicht, soweit diese nicht an den Anleger zurückgewährt worden ist oder die Gesellschafter einstimmig mit allen Stimmen etwas anderes beschließen. (Siehe hierzu auch Haftung des Anlegers auf Seite 94 f. sowie Rechtliche Grundlagen auf den Seiten 92 ff.)

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14 IGB Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 12 Die Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG ist als mittel- bis langfristige Investition zu betrachten, die mit unterschiedlichen Risiken verbunden ist. Das Beteiligungsangebot wurde mit größtmöglicher Sorgfalt vorbereitet. Dennoch kann keine der an der Vermögensanlage beteiligten Parteien garantieren, dass die in diesem Prospekt genannten wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Ziele der Fondsgesellschaft erreicht werden. Jeder zukünftige Anleger muss daher die Fähigkeit besitzen, einen teilweisen oder vollständigen Verlust seines eingesetzten Kapitals zu tragen. Er sollte folglich unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nur einen hierfür angemessenen Teil seines Vermögens in die angebotene Vermögensanlage investieren. Neben den nachfolgend dargestellten allgemeinen Risiken ist eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds für Emissionsgutschriften weiteren wesentlichen Risiken ausgesetzt. Diese können unterteilt werden in prognosegefährdende Risiken (Risiken, die lediglich zu einer schwächeren Prognose führen können), anlagegefährdende Risiken (Risiken, die entweder das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen können) und anlegergefährdende Risiken (Risiken, die nicht nur zu einem Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden). Die Einteilung der Risiken in die vorgenannten Gruppen dient vor allem einer besseren Einschätzbarkeit der Risikofolgen durch den Anleger, ohne dass durch die Einteilung in irgendeiner Weise eine Aussage zur Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken gemacht werden soll. Die Sensitivitätsanalyse auf Seite 88 f. des Prospektes liefert eine weiterführende Darstellung zu den monetären Auswirkungen verschiedener Risiken. Auf den nachfolgenden Seiten werden die Risiken einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund besonderer individueller Umstände, die nicht bei allen Anlegern vorhanden und auch nicht von der Initiatorin vorhersehbar sind, weitere Risiken bei einem Anleger realisieren können. Das Vorliegen solcher möglicher individueller Risiken sollten Anleger vor dem Eingehen einer Beteiligung selbst eingehend prüfen und sich hierzu fachkundiger Berater bedienen. Sofern auf Risiken einer Investition in die IGB Klimaschutz Portfolio SA eingegangen wird, beziehen sich diese mittelbar auch auf die Fondsgesellschaft. Über die nachfolgend aufgeführten Risiken hinaus sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren Risiken bekannt.

15 Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage IGB 13 Allgemeine Risiken Wie bei allen Kapitalanlagen besteht auch bei diesem Angebot die Möglichkeit, dass unvorhersehbare zukünftige Entwicklungen die prospektierten Ergebnisse negativ beeinflussen können. Solche Entwicklungen können zu einer Verschlechterung der zukünftigen Erträge und sogar zu Vermögensverlusten bis hin zum Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen. Darüber hinaus muss der Anleger die im Zusammenhang mit der Beteiligung aufgewandten Nebenkosten selbst tragen, so dass das Maximalrisiko der Beteiligung in einem Verlust des eingesetzten Kapitals sowie dem Tragen der angefallenen Nebenkosten besteht. Ebenso können sich gesamtwirtschaftliche Risiken, die sich z. B. aus Konjunkturschwankungen, der Veränderung von Kapitalmarktzinsen und der Inflation ergeben, direkt auf das Investment auswirken und ggf. zu erheblichen Abweichungen von den prospektierten Ergebnissen führen. Auch können zukünftige Veränderungen in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis sowie Änderungen der politischen Rahmenbedingungen die Werthaltigkeit, die Verfügbarkeit und die Rentabilität dieser Vermögensanlage beeinflussen. Prognosegefährdende Risiken Investitionsphase und -möglichkeiten Die Wertentwicklung der IGB Klimaschutz Portfolio SA als primärem Investitionsobjekt der Fondsgesellschaft und damit auch die Wertentwicklung der Fondsgesellschaft hängt maßgeblich von der Identifikation, Auswahl und Begleitung von Projekten zur Erzeugung von Emissionsgutschriften durch Natsource, dem Investment-Manager des Zielfonds, ab. Trotz der vorgesehenen Partizipation der IGB Klimaschutz Portfolio SA an der bestehenden Projektpipeline von Natsource handelt es sich bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot grundsätzlich um einen sog. Blind Pool, d.h. die Investitionsgegenstände des Zielfonds sind im Zeitpunkt der Fondsauflage größtenteils noch nicht festgelegt. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Auswahlprozess der Investitionsgegenstände der IGB Klimaschutz Portfolio SA länger dauern wird als in diesem Prospekt prognostiziert. Dies würde zu späteren Rückflüssen und möglicherweise verminderten Renditen gegenüber der Prognose führen. Sollten darüber hinaus Projekte nur in geringerer Qualität (hinsichtlich ihres Potenzials zur Erzeugung von Emissionsgutschriften oder ihrer geschäftlichen Konditionen) oder Anzahl zu finden sein als prognostiziert, würde dies ebenfalls die Rentabilität der Investitionstätigkeit beeinträchtigen. Projektdurchführung Die erfolgreiche Generierung von Emissionsgutschriften im Zuge von Emissionsreduktionsprojekten erfordert die Zulassung eines Projektes durch die UN-Klimaschutzbehörde, die erfolgreiche Durchführung des Projektes und die Verifizierung einer nachweislichen Emissionsreduktion durch einen unabhängigen technischen Prüfer zwecks anschlie-

16 IGB Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 14 ßender Zertifizierung der Gutschriften durch die Klimaschutzbehörde. Wird die Zulassung eines Projektes versagt, führt dies möglicherweise zu unnötigen Kosten und zeitlichen Verzögerungen im Investmentprozess. Relevanter sind die klassischen Risiken der Projektdurchführung: technische Probleme, behördliche Hürden oder höhere Gewalt (z.b. Wetter) können die Generierung der Gutschriften verzögern oder schmälern. Auch eine mangelnde Bonität oder Zuverlässigkeit des Vertragspartners, gepaart mit möglicherweise eingeschränkten rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten könnte den teilweisen oder kompletten Ausfall der Lieferung der Gutschriften zur Folge haben. In diesem Fall käme kein Geschäft zustande, mit der Folge, dass die bisherigen Aufwendungen für die Begleitung des Projektes verloren wären. Darüber hinaus müsste ein neues Projekt für die reservierte Summe gefunden werden. Ein möglicher Teil- oder Totalausfall einer erwarteten Lieferung von Emissionsgutschriften stellt das Kernrisiko in der Finanzierung von Klimaschutzprojekten über die Abnahme von Emissionsgurtschriften dar. Die Verifizierung eines Projektes schließlich kann einen geringeren Grad an Emissionsminderung ergeben, als bei der Konzeption erwartet wurde, so dass die Ausbeute an Gutschriften hinter den Planungen zurückbleibt. Gründe hierfür können eine mangelhafte technische Umsetzung, eine zu optimistische Planung oder längere Betriebsunterbrechungen sein (während derer keine Emissionseinsparungen geltend gemacht werden können). Dies würde die prognostizierten Erlöse für das jeweilige Projekt schmälern und könnte die Gesamt rendite der Fondsgesellschaft beeinträchtigen. Sollte es aufgrund von Kapazitätsengpässen bei der Verifizierung und Zertifizierung der vom Zielfonds erworbenen Emissionsgutschriften zu Verzögerungen kommen, würde dies den Einkommensstrom verzögern und damit die Rendite möglicherweise beeinträchtigen. Veräußerung der Gutschriften Der Erfolg der Beteiligung hängt im entscheidenden Maße von der erfolgreichen Veräußerung der Emissionsgutschriften ab. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Marktpreis für Emissionsrechte, welcher kurz- und langfristigen Schwankungen sowie allgemeinen Marktrisiken unterworfen ist (s. hierzu auch den Abschnitt Marktrisiken auf Seite 18). Außerdem ist es denkbar, dass bestimmte Emissionsgutschriften in Abhängigkeit von ihrer Herkunft und der ihnen zugrunde liegenden Projektart nicht überall Akzeptanz finden oder Preisabschlägen unterworfen sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gutschriften nicht die in diesem Prospekt prognostizierten Erlösmargen erzielen. Die Folge wäre eine reduzierte Rendite. Relevant für die internationale Verwertbarkeit der Emissionsgutschriften als handelbare Emissionsrechte ist außerdem deren Übertragbarkeit zwischen nationalen Registern über das sog. International Transaction Log. Dessen Fertigstellung ist für April 2009 geplant. Sollte sich diese verzögern oder es im Verlauf zu Einschränkungen der Übertragbarkeit innerhalb dieses Registers kommen, könnte dies für die Verwertbarkeit der Emissionsgutschriften Nachteile haben und mittelbar auch zu einer Renditebeeinträchtigung führen.

17 Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage IGB 15 Transaktionen Viele der mit der Finanzierung bzw. dem Handel von Emissionsgutschriften verbundenen Transaktionen verlaufen außerhalb standardisierter oder regulierter Strukturen. Der Einkauf erfolgt über Abnahme-, bzw. Kaufverträge, welche lokalem Recht unterworfen sein können und hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit unterschiedlich werthaltig sind. Zahlungstransaktionen und Kapitaltransfers nehmen internationale Wege und können Behinderungen ausgesetzt sein. Bis zur Zertifizierung und Registrierung sind die erworbenen Rechte nicht lagerfähig wie Wertpapiere. Auch der Verkauf der Emissionsgutschriften geschieht in vielen Fällen außerhalb der regulierten und standardisierten Börsen. Die Liquidität der Märkte für handelbare Emissionsgutschriften entspricht noch nicht der von klassischen Wertpapierbörsen, so dass kurzfristige Verkäufe unter Umständen nicht oder nur unter Preisabschlägen möglich sein können. Einsatz von Fremdkapital Obwohl dies im Investitionsplan nicht vorgesehen ist, hat die IGB Klimaschutz Portfolio SA grundsätzlich die Möglichkeit, zur Finanzierung der Zielinvestitionen bis zu einer Quote von 25 % zusätzliches Fremdkapital aufzunehmen. Ein solcher Fremdkapitaleinsatz steigert das Risiko, das eingesetzte Eigenkapital zu verlieren. Denn durch den Einsatz von Fremdkapital können sich gesamtwirtschaftliche Entwicklungen wie beispielsweise steigende Zinssätze oder Veränderungen in Wechselkursen verstärkt auf den Wert der IGB Klimaschutz Portfolio SA auswirken. Sollte die IGB Klimaschutz Portfolio SA von ihrer Option zur Aufnahme von Fremdkapital Gebrauch machen, unterläge der fremdfinanzierte Teil ihrer Investitionen bei variablem Zinssatz dem Risiko von Zinsänderungen, welche die Rentabilität der fremdfinanzierten Investments sowie der gesamten Investitionstätigkeit des Zielfonds beinträchtigen können. Wechselkurse Die Investitionen der IGB Klimaschutz Portfolio SA finden nicht ausschließlich in Euro statt. Wenn die bei Fremdwährungsgeschäften vorgenommenen Absicherungsgeschäfte nicht greifen oder unzureichend sind, ist nicht auszuschließen, dass aufgrund von Wechselkursschwankungen sowie Gebühren oder Beschränkungen bei der Währungskonvertierung erhöhte Kosten oder verminderte Erträge entstehen, die das Gesamtergebnis der Investitionstätigkeit negativ beeinträchtigen können. Portfolio-Absicherung Im Rahmen des Investitionsprozesses der IGB Klimaschutz Portfolio SA finden auf mehreren Ebenen Sicherungsgeschäfte zur Absicherung der gehaltenen Vermögenswerte gegen Kursschwankungen bzw. -verluste statt (z.b. zur Festschreibung des zukünftigen Verkaufspreises noch nicht gelieferter Emissionsgutschriften). Der Grad der erzielten Absicherung und die entstehenden Kosten hängen davon ab, inwieweit es jeweils gelingt, die Absicherung in exakt passendem Umfang und geeigneter Struktur zu wählen. Da dies aufgrund unvermeidbarer

18 IGB Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 16 Unsicherheiten schwierig ist, sind gewisse Einbußen aufgrund unzureichender, zu weit gehender oder nicht greifender Absicherung nicht auszuschließen. Hierzu zählt auch das Risiko, dass zur Preisabsicherung ein Terminverkauf von erwarteten Gutschriften erfolgt, welche jedoch nicht geliefert werden und deshalb anderweitig zu höheren Preisen eingedeckt werden müssen (eine sog. ungedeckte Position ). Auch eine Steigerung der Kosten für Absicherungsgeschäfte während der Fondslaufzeit kann die prognostizierte Rendite beeinträchtigen. Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle Mit einer unabhängigen Treuhandgesellschaft (im Folgenden auch Mittelverwendungskontrolleurin genannt) ist ein Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Emissionskapitals (Kommanditkapitals) abgeschlossen worden. Da sich die Kontrolle auf das Vorliegen formaler Voraussetzungen beschränkt und keine Kontrolle der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption des in diesem Prospekt dargestellten Beteiligungsangebotes, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern oder der von Dritten erbrachten Leistung stattfindet, besteht das Risiko, dass eine effektive Kontrolle der Verwendung des Emissionskapitals durch die Mittelverwendungskontrolleurin nicht gewährleistet wird. Investitionsverhalten führen als bei einer ausschließlich erfolgsunabhängigen Vergütung. Zu Interessenkonflikten kann es außerdem zwischen Natsource und ihren Dienstleistern kommen, soweit diese nicht ausschließlich für Natsource, sondern auch für Dritte tätig sind, deren Interessen zu den Interessen von Natsource bzw. ihrer Auftraggeber d. h. auch der IGB Klimaschutz Portfolio SA im Widerspruch stehen. Dauer der Gesellschaft Die IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG ist als mittel- bis langfristig angelegte Investition geplant. Die Fondsgesellschaft soll ohne Auflösungsbeschluss zum 31. Oktober 2013 enden, wobei eine Verlängerungsoption um viermal jeweils ein Jahr besteht, um gegebenenfalls die Verwertbarkeit von Emissionsgutschriften über das Jahr 2013 hinaus ausnutzen zu können. Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Anleger ist während der Laufzeit der Fondsgesellschaft mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen. Aufgrund unvorhersehbarer Marktentwicklungen kann grundsätzlich nicht garantiert werden, dass die zum Laufzeitende gehaltenen Emissionsrechte zeitgerecht bzw. ohne Preisabschläge veräußert werden können. Interessenkonflikte Ein Teil der Vergütung von Natsource ist erfolgsbezogen, berechnet auf Basis der vom Portfolio der IGB Klimaschutz Portfolio SA erzielten Wertsteigerungen. Dies kann zu einem aggressiveren Steuerliche Risiken Die Prognoserechnung basiert auf der aktuell gültigen Steuergesetzgebung sowie auf den zurzeit geltenden sonstigen rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Ungeachtet dessen

19 Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage IGB 17 sind die Änderungen der Rechtslage, die sich aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 sowie dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2008 ergeben, bereits im Prospekt berücksichtigt. Eine steuerliche Betriebsprüfung hat bisher noch nicht stattgefunden. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungsanordnungen in unveränderter Form über die Laufzeit der Fondsgesellschaft fortbestehen. Änderungen der bestehenden steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden, möglicherweise nachteiligen, Besteuerung der Erträge führen. Weiter sollte jeder Anleger den in diesem Prospekt enthaltenen Abschnitt Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption (siehe Teil C des Prospekts ab Seite 91) sorgfältig studieren und erforderlichenfalls einen Steuerberater mit der Analyse der steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft beauftragen. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders ausfällt, als von der Initiatorin angenommen und in diesem Prospekt beschrieben. Ungeachtet einer Änderung der steuerlichen Rahmenbedingung dieser Beteiligung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung in Deutschland im Einzelfall zu einer anderen als der dem Prospekt zu Grunde liegenden steuerlichen Beurteilung des Beteiligungsangebots durch die Initiatorin gelangt. Kosten und Gebühren auf mehreren Stufen Sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene des Zielfonds und der Emissionsminderungsprojekte, in welche der Zielfonds investiert, können Beratungs-, Verwaltungs-, Administrations- und erfolgsabhängige Gebühren sowie weitere Kosten und Gebühren anfallen. Die insoweit anfallenden Kosten schmälern die Rendite einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Anlagegefährdende Risiken Eigenkapitaleinwerbung Die Dauer der Platzierungsphase wurde nach bisher gemachten Erfahrungswerten geschätzt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Eigenkapital nicht in voller Höhe zum gewünschten Zeitpunkt bereit steht. Das kann dazu führen, dass in geringerem als dem geplanten Volumen Investitionen getätigt werden. Die anteiligen Fixkosten würden sich dann durch das geringere Volumen überproportional auswirken. Sollte die erforderliche Mindestplatzierung des Fondsvolumens von EUR 7 Mio. nicht erreicht werden, wird die Fondsgesellschaft rückabgewickelt und die eingezahlten Beiträge abzüglich üblicher Bankgebühren erstattet. Es besteht das Risiko, dass auf Grund von Liquiditätsengpässen der Fondsgesellschaft in diesem Fall die Rückerstattungsansprüche nicht oder nicht vollständig befriedigt werden können und daher der Anleger nur einen Teil seines eingesetzten Kapitals oder nichts von seinem eingesetzten Kapital zurückerstattet erhält. Sollte das Eigenkapital später als geplant

20 IGB Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 18 eingeworben werden können, kann die Investition in Emissionsreduktionsprojekte oder -gutschriften möglicherweise erst später erfolgen. Dies hätte eine Verzögerung der Auszahlungen und eine Verminderung der prognostizierten Rendite zur Folge. Marktrisiken Sowohl die Beschaffungsseite (Generierung der Emissionsgutschriften) als auch die Verwertungsseite (Verkauf der Emissionsgutschriften) unterliegen allgemeinen Marktrisiken. Hohe Mittelzuflüsse in die Anlageklasse Emissionsgutschriften und nachziehende Wettbewerber können zu einer Konkurrenz um verfügbare Emissionsreduktions- Projekte führen, welche die Auswahl attraktiver Projekte verringern kann oder die Kosten für die Beschaffung von Emissionsgutschriften erhöhen kann. Dies kann bei gleich bleibenden Verkaufserlösen zu einer Reduzierung der Marge und damit einer Verringerung der Rendite für den Anleger führen. Als Folge überhöhten Wettbewerbs ist auch eine zeitliche Verzögerung der Zertifizierung von Gutschriften aufgrund von Engpässen bei der ausstellenden Behörde möglich, welche den Investitionsprozess verlängern würde. Beim Verkauf der Gutschriften kann ein erhöhter Wettbewerb über ein steigendes Angebot an produzierten Gutschriften zu einem Verfall der Preise führen. Ein solcher kann aber auch durch eine sinkende Nachfrage nach Emissionsrechten bewirkt werden. Hierzu kann es z.b. kommen, wenn die allgemeine industrielle Aktivität in den Kyoto-Ländern aufgrund von Konjunkturschwächen deutlich nachlässt oder wenn wetterbedingt unterdurchschnittlich viel Strom benötigt wird. Auch die Preisrelation der Energieträger Kohle und Erdgas beeinflusst den Bedarf an Emissionsrechten, denn wenn aus Preisgründen eher Gas als Kohle zur Stromerzeugung verfeuert wird, senkt dies die Emissionsmenge und damit den Bedarf an Emissionsrechten zu ihrer Deckung. Ein weiterer Faktor, der die Nachfrage senken und damit die Erlöse schmälern könnte, wäre die kurzfristige Erfindung und Einführung von Methoden, anhand derer sich Emissionen in den Industrieländern in großem Umfang zu Kosten vermeiden ließen, die unterhalb des Marktpreises der Emissionsrechte liegen. Politische Faktoren Emissionsrechte sind als synthetischer Rohstoff zu begreifen, der sozusagen den Verbrauch an Atmosphäre repräsentiert. Sie basieren auf staatlichen Verträgen und den lokalen Gesetzen, über die sie definiert sind. Dasselbe gilt für die Limitierung und Zuteilung von Emissionsrechten, den Emissionsrechtehandel und die Generierung von Emissionsgutschriften im Zuge der Kyoto-Mechanismen. Politische Entwicklungen können das Ergebnis der Fondsgesellschaft daher ebenfalls beeinflussen. Der negative Extremfall des Zusammenbruchs des Kyoto-Protokolls oder der Abschaffung der darin definierten flexiblen Mechanismen für die Generierung von Emissionsgutschriften würde den primären Investitionsgegenstand der Fondsgesellschaft und des Zielfonds obsolet machen und könnte zu Verlusten führen. Sollten einzelne Staaten die Vorgaben

21 19 Natsource Delivery Risk Model (Analyse und Bemessung des Lieferausfallrisikos) Gesamtrisiko Lieferausfall Emissionsgutschriften Kontrahentenrisiko politische und behördliche Risiken (National, Lokal, International) technologische Risiken physikalische Risiken Länderrisiko Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines Lieferausfalls, bezogen auf jeden einzelnen Risikofaktor Bemessung der Chancen für einen Ausgleich durch Ausfallerstattungen Bemessung der effektiven aggregierten Risikobelastung Szenarioanalysen der möglichen Konsequenzen je nach Vertragsgestaltung Festlegung von geeigneten Strategien Reduktion Kreditlimitierung Diversifikation (Standorte/Typen) Volumenlimit pro Kontrahent Zug-um-Zug-Strukturen Besicherung: Treuhandkonten, Hinterlegung, Akkreditive, Garantien Abgabe Finanzgarantien Versicherungen Kredit-Derivate Lieferjahrgangs-Swaps Aussetzbare Kaufverträge Akzeptanz Ausfallerstattungsmechanismen Eigenversicherung durch Reserven

22 IGB Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 20 des Kyoto-Protokolls nicht einhalten oder die Umsetzung des Protokolls komplett verweigern, würde sich die Nachfrage nach Emissionsrechten vermindern. Ein ähnlicher Fall würde eintreten, wenn die angeschlossenen Staaten dazu übergehen würden, sich vorrangig mit Emissionsrechten zu versorgen, die sie aus dem Emissionsrechteüberschuss anderer Staaten aufkaufen. (Solche Überschüsse existieren trotz der massiven Kontingentverknappungen, weil in bestimmten Ostblockstaaten nach 1990 dem Bemessungsjahr für die Zuteilungsberechnungen die schmutzigen Industrien teilweise zusammenbrachen.) Eine solche Umgehung des eigentlichen Ziels der Emissionsminderung würde die erwartete Nachfrage nach Emissionsgutschriften ebenfalls vermindern. Auch das Angebot an Emissionsgutschriften kann politisch beeinflusst sein. Wenn z.b. die UN-Klimaschutzbehörde ihre Zulassungsstandards senkt, kann dies eine Ausweitung des Angebotes bewirken, die möglicherweise den Marktpreis drückt. Die Verfügbarkeit attraktiver Emissionsminderungs-Projekte kann von politischen Faktoren in Drittländern abhängen: wenn z.b. bis 2012 auch in Schwellenländern Emissionsbegrenzungen eingeführt werden, entfallen diese womöglich als Zielländer für Minderungsprojekte. Weitere Einschränkungen könnten resultieren aus Exportquoten für Emissionsgutschriften, staatlich festgelegten Mindestpreisen auf zu hohem Niveau oder schlicht mangelnder Kooperativität der Landesbehörden bei der Umsetzung von Emissionsreduktions-Projekten. Abhängigkeit vom Investment-Manager Der Erfolg der Beteiligung hängt in erheblichem Maße von den Fähigkeiten des beauftragten Investment-Managers (Natsource) und der von ihm eingesetzten Dienstleister ab. Der Ausfall des Investment-Managers oder negative Entwicklungen beim Investment-Manager wie etwa der Ausfall von unternehmenstragenden Personen oder Auftragsnehmern kann sich deshalb negativ auf den wirtschaftlichen Verlauf des Portfolios der IGB Klimaschutz Portfolio SA auswirken und als Folge dessen zu niedrigeren Ausschüttungen für den einzelnen Anleger der Fondsgesellschaft führen. Sofern der Investment-Manager oder sonstige Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder des Zielfonds ausfallen, besteht das Risiko, neue Vertragspartner nicht oder nur zu schlechteren Bedingungen verpflichten zu können. Aufgrund der noch kurzen Historie des Marktes für CO 2 -Emissionsrechte handelt es sich um eine sehr junge Anlageklasse, für die ungeachtet des Pionierstatus von Natsource eine absolut betrachtet nur kurze Leistungsbilanz des beauftragten Investitionsgebers vorliegt. Auslandsinvestitionen Projekte zur Generierung von Emissionsgutschriften finden typischerweise in Schwellen- oder Entwicklungsländern statt. Hiermit gehen diverse sog. Länderrisiken einher. Dazu zählen zunächst allgemeine politische oder soziale Instabilitäten, die zu veränderten oder untragbaren geschäftlichen Rahmenbedingungen führen können bis hin

23 Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage IGB 21 zur Hinfälligkeit des Geschäftes oder der Lieferung der Emissionsgutschriften. Ebenfalls zu den Länderrisiken gehören eine erschwerte Geltendmachung von Rechtsansprüchen, die Unberechenbarkeit von Behörden, schwankungsintensive Währungen sowie Einschränkungen beim Kapitaltransfer. Die Realisierung derartiger Risiken kann die Gesamtrendite beeinträchtigen. Depotbank und kontoführende Stellen Die Fondsgesellschaft und die Zielfondsgesellschaft sind für die Durchführung ihrer Geschäfte darauf angewiesen, ihre Geldmittel und Vermögensgegenstände bei kontoführenden Instituten im In- und Ausland zu halten. Die Vermögensgegenstände des Zielfonds werden zudem sämtlich von der beauftragten Depotbank kontrolliert. Sollte ein kontoführendes Institut zahlungsunfähig werden und staatliche Sicherungsmaßnahmen nicht greifen, kann dies einen teilweisen oder vollständigen Vermögensverlust des Fonds nach sich ziehen. Diversifikation Die Fokussierung der Fondsgesellschaft auf den mittelbaren Erwerb und die Generierung von Emissionsgutschriften stellt eine nur begrenzt diversifizierte Investitionsstrategie dar. Dadurch können sich bestimmte Risiken hier stärker auswirken als bei einem breit gestreuten Investmentvehikel. Insbesondere die politischen und die allgemeinen Marktrisiken, welche sich auf die Möglichkeiten und die Bedingungen zur Generierung von Emissionsgutschriften sowie deren Verwertbarkeit beziehen, wirken sich weitgehend ungepuffert auf das gesamte Portfolio der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG aus. Fungibilität Da für den Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds kein geregelter Markt existiert, ist die Fungibilität (Marktgängigkeit) der Fondsanteile eingeschränkt. Zudem ist die Rückgabe von Anteilen an der Fondsgesellschaft durch den Anleger ausgeschlossen. Die Emittentin wird sich zwar um die Vermittlung möglicher Verkaufswünsche aus dem Gesellschafterkreis an andere Anleger bemühen, jedoch wird für den Erfolg einer Vermittlung keine Gewähr übernommen. Aufgrund der vorgenannten Faktoren müssen die Anleger von einer langfristigen Kapitalbindung ausgehen. Eine Veräußerung ihrer Beteiligung vor Ablauf der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist trotz Verkaufsinteresse eines Anlegers möglicherweise gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Insbesondere ist die Anlage nicht für Anleger empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, sich unter Umständen kurzfristig von ihrer Beteiligung zu trennen. Der Gesellschaftsvertrag sieht ebenfalls Einschränkungen bei der Übertragung von Kommanditanteilen vor (siehe Gesellschaftsvertrag, 14, Seite 149 f.). Es besteht somit das Risiko, dass trotz veränderter wirtschaftlicher Situation des Anlegers das eingesetzte Kapital weiterhin gebunden bleiben muss. Grundsätzlich kann jeder Anleger über seine Beteiligung nur mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin verfügen.

24 IGB Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 22 Ausschluss aus der Fondsgesellschaft Unter bestimmten, im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft festgelegten Umständen kann ein Anleger aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Die im Falle eines Ausschlusses nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlende Abfindung kann unter dem realen Wert einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft liegen. Liquiditätsreserve und Liquiditätsengpässe Nach Abzug aller Fondskosten ist neben den Ausschüttungen und dem Kapitaldienst eine zusätzliche Liquiditätsreserve vorgesehen. Diese steht zum Ausgleich von Mindereinnahmen oder Mehrkos ten zur Verfügung. Sollten die Zahlungsströme nicht wie kalkuliert erfolgen, könnte trotz der Liquiditätsreserve ein Liquiditäts engpass entstehen, der durch die Aufnahme von kurzfristigem Fremdkapital gedeckt werden müsste. Dies könnte dazu führen, dass die tatsächlich erzielten Ergebnisse unter den prognostizierten Werten liegen. Haftung des Anlegers Anleger haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf die Höhe ihrer Einlage. Die gesetzliche Haftung erlischt generell mit vollständiger Einzahlung ihrer Einlage. Die auf die Einlage beschränkte Haftung lebt jedoch in Höhe des Fehlbetrages zur Einlage wieder auf, wenn Entnahmen oder Auszahlungen das Kapitalkonto unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen mindern. (Siehe hierzu auch den Abschnitt Rechtliche Grundlagen auf Seiten 92 ff.). Eingeschränkte individuelle Einflussnahme Es besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft Modifikationen in der Geschäftspolitik beschließt, welche von den ursprünglichen Anlagekriterien abweichen oder nicht im Interesse einer Minderheit der Anleger sind. Gleichzeitig hat die Fondsgesellschaft trotz ihrer zukünftigen Stellung als beherrschende Mehrheitsaktionärin der IGB Klimaschutz Portfolio SA keinen kurzfristigen Einfluss auf die laufende Tätigkeit der Geschäftsführung der Gesellschaft. Gesetzesänderungen Künftige Gesetzesänderungen, aber auch Änderungen der Auslegung, Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze können für die Fondsgesellschaft und ihre Direktkommanditisten/Treugeber sowie für die IGB Klimaschutz Portfolio SA negative Auswirkungen rechtlicher oder steuerlicher Art haben. Anlegergefährdende Risiken Anteilsfinanzierung Die Prospektherausgeberin geht davon aus, dass die Anleger ihre jeweilige Beteiligung nicht unter Aufnahme von Fremdmitteln finanzieren. Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilwei-

25 Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage IGB 23 se fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die erwirtschafteten Überschüsse nicht ausreichen, um den Schuldendienst des Anlegers zu refinanzieren. Der Anleger müsste in diesem Fall die Mittel zur Bedienung des Darlehens aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen. Negativtestat Es bestehen nach Kenntnis der Initiatorin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen Risiken als die zuvor genannten. Steuerzahlungen Geleistete bzw. noch zu leistende Steuerzahlungen, denen keine Steuererstattungen gegenüberstehen, können im Fall eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals zusätzlich weiteres Vermögen des Anlegers gefährden. Maximalrisiko des Anlegers Sämtliche der vorgenannten Risiken sowie weitere negative Einflussgrößen können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Das den Anleger möglicherweise maximal treffende Risiko durch eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft besteht in der Gefahr eines Totalverlustes seiner geleisteten Pflichteinlage und des geleisteten Agios sowie der im Zusammenhang mit der Eingehung der Beteiligung aufgewandten Nebenkosten. Sofern ein Investor seine Beteiligung teilweise oder vollständig fremdfinanziert hat, würde der Investor im Falle eines Totalverlustes nicht nur sein eingesetztes Kapital verlieren, sondern müsste zusätzlich noch das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen tilgen. Dieses Beteiligungsangebot ist somit nur für Investoren geeignet, die bei unerwartet negativer Entwicklung derartige Verluste hinnehmen könnten.

26 IGB Angaben über die Vermögensanlage Angaben über die Vermögensanlage 24 Art der Beteiligung Mit dem vorliegenden Angebot erhält der Anleger die Gelegenheit, mittelbar als Treugeber über die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh oder unmittelbar als Direktkommanditist Kommanditanteile des geschlossenen Klimaschutzfonds IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG zu zeichnen. Die Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die mittelbare Investition in CO 2 -Emissionsminderungen aus weltweiten Klimaschutzprojekten. Diese erfolgt insbesondere über eine Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA mit Sitz in Luxemburg. Primärer Gegenstand dieses Zielfonds ist die Erzeugung, die Finanzierung, der Ankauf, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von Emissionsminderungen, Emissionsgutschriften oder Emissionsrechten. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die keine Genehmigung nach 34c GewO und 32 KWG erforderlich ist. Die geplanten Investitionen der Fondsgesellschaft ergeben sich aus der Musterrechnung (vgl. Teil B des Prospekts ab Seite 75). Die Beteiligung erfolgt entweder mittelbar als Treugeber über die IGB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg, oder unmittelbar als im Handelsregister eingetragener Direktkommanditist. Erwerbspreis der Vermögensanlage, Anzahl der Anteile und Mindestzeichnungssumme Der Erwerbspreis ergibt sich aus der vom Anleger in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssumme zzgl. eines Agios in Höhe von 5 % der übernommenen Zeichnungssumme. Die Mindestzeichnungssumme beträgt EUR zzgl. Agio in Höhe von 5 %. Höhere Zahlungen müssen durch glatt teilbar sein. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile variiert in Abhängigkeit von der Höhe, in der sich die einzelnen Anleger beteiligen, betragen jedoch mindestens eins und bei Erreichen des angestrebten Kommanditkapitals von EUR 25 Mio., maximal Zur Realisierung des Projekts müssen mindestens EUR 7 Mio. eingeworben werden. Es müssen sich somit mindestens ein Anleger oder maximal 500 Anleger beteiligen, damit das Projekt realisiert werden kann. Zahlung des Erwerbspreises und Entgegennahme der Zeichnungen Beitritterklärungen sind zu richten an die IGB Alternative Investments GmbH, Holzdamm 28-32, Hamburg, Fax: Die IGB Alternative Investments GmbH ist Annahmestelle der Beitrittserklärungen im Sinne des 4 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Die Zahlung des Erwerbspreises ist unmittelbar nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin, spätes tens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Annahme, zzgl.

27 Angaben über die Vermögensanlage IGB 25 des Agios in Höhe von 5 % per Überweisung auf das Mittelverwendungskonto, Konto-Nr , BLZ bei der Commerzbank Hamburg, Verwendungszweck: IGB Klimaschutz Portfolio und unter Angabe des Namens zu leisten. Zahlstelle Die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh, Holzdamm 28-32, Hamburg ist Zahlstelle im Sinne des 4 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen weiteren Kosten Soweit der Anleger direkt in das Handelsregister eingetragen werden möchte, fallen die üblichen, sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtenden Notar- und Gerichtskosten an. Für Einzahlungen, die teilweise oder vollständig erst nach dem Fälligkeitstermin geleistet werden, schulden die Anleger der Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag bzw. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag. Darüber hinaus entstehen dem Anleger Kosten in Höhe von 1,5 % bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme (ohne Agio), mindestens jedoch EUR 1.000,--, ggf. zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer bei der Übertragung der Beteiligung durch Abtretung und/oder Kosten in Höhe von 1 % bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme (ohne Agio), mindestens jedoch EUR 400,--, ggf. zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer bei Rechtsnachfolge durch Vererbung oder durch Vermächtnis der Beteiligung, sofern der Anleger nicht nachweist, dass geringere oder gar keine Kosten entstanden sind. Weitere Kosten fallen für den Anleger nicht an. Weitere vom Erwerber zu erbringende Leistungen Die Haftung des Anlegers ist grundsätzlich auf die übernommene Zeichnungssumme beschränkt. Es besteht keine Nachschusspflicht, sofern eine solche nicht von allen Anlegern und der Geschäftsführenden Kommanditistin einstimmig beschlossen wird. Ein als Direktkommanditist beitretender Anleger haftet nur mit dem Betrag seiner für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Entnahmen und Ausschüttungen können zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, wenn die für den Anleger auf dessen Kapitalkonten verbuchten Beträge durch Entnahmen und Ausschüttungen unter den Betrag der Haftsumme herabsinken lassen. Gleiches gilt, wenn der Anleger Gewinne entnimmt, obgleich die Summe der auf seinen Konten verbuchten Guthaben durch auf dem Verlustvortragskonto gebuchten Verluste unter den Betrag der Hafteinlage gemindert ist. Für Anleger, die ihre Beteiligung mittelbar über die Treuhänderin halten, gilt dies indirekt, da die Treuhänderin von den Treugebern von allen Kosten und Verbindlichkeiten freizuhalten ist.

28 IGB Angaben über die Vermögensanlage 26 Gegebenenfalls sind vom Anleger in Deutschland Steuerzahlungen zu leisten, ohne dass diesen entsprechende Auszahlungen entgegenstehen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Umstände, die zu weiteren vom Anleger zu erbringenden Leistungen führen können. Zeichnungsfrist Die Zeichnungsfrist beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des vorliegenden Prospektes und endet mit vollständiger Zeichnung des Angebotes. Eine vorzeitige Schließung des Angebotes oder eine Kürzung von Zeichnungen, Anteilen oder der Beteiligung ist nicht vorgesehen. Angebotener Teilbetrag im Ausland Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist beabsichtigt, dass die Vermögensanlage vorrangig in Deutschland vertrieben wird. In welchem Umfang ein Vertrieb außerdem in Österreich erfolgen wird, steht derzeit noch nicht fest. Gesamthöhe der Provisionen Gemäß Investitions- und Finanzierungsprognose sind ca. 85,9 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft für die Investition in die IGB Klimaschutz Portfolio SA vorgesehen. Weiterhin wird die Fondsgesellschaft gemäß Investitions- und Finanzierungsprognose eine Liquiditätsreserve von ca. 1,6 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft halten. Die verbleibenden ca. 12,5 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft sind Gebühren und Kosten für Konzeption, Finanzierung, Gründung, Marketing, Vertrieb und Verwaltung in der Investitionsphase. Die IGB Alternative Investments GmbH erhält für die Vermittlung des Emissionskapitals eine Vergütung in Höhe von 5 % auf das geplante Emissionskapital von EUR 25 Mio. sowie das von den Anlegern geleistete Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die jeweilige übernommene Zeichnungssumme, abzüglich der Beträge, welche die Fondsgesellschaft unmittelbar an die mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragte Dritte zahlt. Die Gesamthöhe der Provisionen inkl. Agio beträgt bei einem angenommenen Kommanditkapital der Fondsgesellschaft von EUR 25 Mio. insgesamt EUR Bei einer darüber hinausgehenden Kapitalerhöhung (gemäß 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) erhöhen sich diese Provisionen entsprechend. Weitere Provisionen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kommanditanteilen werden nicht geleistet. Eine detaillierte Aufstellung ist der Musterrechnung in Teil B zu entnehmen (vgl. Seite 80 f.). Vergütung der Treuhänderin Für den entstehenden Mehraufwand in der Platzierungsphase erhält die Treuhänderin eine einmalige Pauschalvergütung in Höhe von insgesamt 0,56 % des Kommanditkapitals. Darüber hinaus bekommt sie eine laufende jährliche Vergütung von insgesamt 0,68 % des

29 Angaben über die Vermögensanlage IGB 27 Kommanditkapitals, die sich jährlich um 2 % bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung erhöht. Steuerliches Konzept Ein Anleger, der seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen hält, erzielt aus seiner Beteiligung keine gewerblichen Einkünfte als Mitunternehmer im Sinne von 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da die Fondsgesellschaft weder gewerblich tätig noch gewerblich geprägt ist. Einzelheiten zu dem steuerlichen Konzept sind im Abschnitt Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption auf Seite 118 dargestellt. Die IGB Alternative Investments GmbH als Anbieterin der Vermögensanlage übernimmt nicht die Zahlung von Steuern für die Anleger. Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte Die Anleger sind vorbehaltlich einer disproportionalen Gewinnbeteiligung der Geschäftsführenden Kommanditistin am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage beteiligt. Den Anlegern stehen gemäß Gesellschaftsvertrag das Recht an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht, die Ergebnisteilhabe sowie weitere Informations- und Kontrollrechte gemäß 166 HGB zu. Diesen Rechten stehen Pflichten wie die Einbringung der Einlage und des Agios sowie weitere Treuepflichten gegenüber. Übertragbarkeit der Vermögensanlage Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Beteiligung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin jeweils zum Ende eines Geschäftjahres möglich. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt bei Anlegern, die sich als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligen, durch Abtretung ( 398 BGB) ihres Kommanditanteils, und bei Anlegern, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, durch Abtretung ( 398 BGB) ihrer Ansprüche gegen die Treuhänderin. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Beteiligung ist nur möglich, wenn die verbleibende und/oder entstehende Beteiligung mindestens EUR beträgt oder glatt durch zu teilen ist (siehe auch 14 Abs. 2 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrages auf Seite 140). Der Übergang der Beteiligung durch Erbfall ( 18 des Gesellschaftsvertrages) ist grundsätzlich jederzeit möglich. In diesem Fall erfolgt die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder im Wege eines Vermächtnisses. Die Erben oder Vermächtnisnehmer des Gesellschafters treten mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen.

30 IGB Angaben über die Vermögensanlage 28 Kein geregelter Zweitmarkt In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bisher kein geregelter Zweitmarkt für den Handel der Anteile existiert und der Verkauf der Anteile über einen Zweitmarkt daher nur möglich ist, wenn ein Anleger einen Käufer für seine Beteiligung findet und sich mit ihm auf einen Kaufpreis einigen kann und die Geschäftsführende Kommanditistin einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Kommanditbeteiligung zustimmt. Gesellschafts- sowie Treuhand- und Verwaltungsvertrag Der Gesellschaftsvertrag sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag sind im vollen Wortlaut auf den Seiten 140 ff. und 164 ff. abgedruckt.

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32 IGB Die beteiligten Unternehmen Die beteiligten Unternehmen 30 Die Wahrnehmung der Ertragschancen von Investitionen in Emissionsgutschriften erfordert ein fundiertes Spezialwissen sowie Kompetenz, personelle Kapazitäten, Erfahrung und Marktnähe. Diese Qualitätskriterien, gepaart mit einer einwandfreien Reputation, waren die Basis für die Auswahl der verantwortlichen Kooperationspartner. Mit dem Marktführer Natsource LLC konnte der aus unserer Sicht bestmögliche Partner für die Generierung und Verwertung von Emissionsgutschriften verpflichtet werden. IGB AG Die Initiatorin, Prospektherausgeberin und Geschäftsführende Kommanditistin sowie die Treuhänderin sind Tochterunternehmen der IGB AG (Internationale Grundwert Beteiligungs AG). Als Anbieter geschlossener Fondsbeteiligungen ist die Internationale Grundwert Beteiligungsgesellschaft (IGB) ein Emissionshaus, das sich in verschiedensten Investitionsbereichen mit namhaften und erfahrenen Partnern zur Syndizierung sicherheitsorientierter und renditestarker Beteiligungsmöglichkeiten zusammengeschlossen hat. Die Gesellschafter und das Management der IGB-Gruppe sind seit Jahren erfolgreich in der geschlossenen Fondswirtschaft tätig und haben ihre Kenntnisse bei renommierten Emissionshäusern für geschlossene Fondsbeteiligungen erworben. Mit kompetenten Tochterunternehmen für die Bereiche Treuhand, Anlegerverwaltung und Vertriebsbetreuung bietet die IGB den leistungsstarken Vollservice eines modernen Emissionshauses. Die Konzepte der IGB-Fondspro- dukte konnten durch ihre weit reichende Sicherheitsstruktur und die anlegerfreundliche Konzeption innerhalb kurzer Zeit erfolgreich auf dem Markt der geschlossenen Beteiligungen positioniert werden. Seit Gründung im Jahre 2003 konnte im Bereich geschlossener Publikumsfonds ein Gesamtinvestitionskapital von über US-$ 520 Mio. gemeinsam mit institutionellen Partnern realisiert werden. Das bisher platzierte Eigenkapital betrug rund US-$ 160 Mio. Das Angebot der IGB-Gruppe umfasst derzeit geschlossene Fondsprodukte aus den Bereichen Containerbeteiligungen, US-amerikanische Immobilienfonds und Erneuerbare Energie. Das vorliegende Angebot erweitert das Angebot nachhaltiger Investments. Sämtliche bisher aufgelegten IGB-Fondsbeteiligungen laufen hinsichtlich der kumulierten Ausschüttungen prospektgemäß, eine Rückabwicklung von IGB-Fonds hat bisher nicht stattgefunden. Eine testierte Leistungsbilanz mit näheren Informationen kann bei der Anbieterin angefordert werden. Natsource LLC Die 1994 gegründete Natsource LLC mit Hauptsitz in New York ist einer der Pioniere des weltweiten Emissionsrechtehandels. Sie war bereits einer der bestimmenden Marktteilnehmer im ersten Markt für Emissionsrechte, dem nordamerikanischen Handelssystem für Schwefeloxid (SO 2 ) und Stickoxide (NO x ), der zur Bekämpfung des sog. Sauren Regens ins Leben gerufen wurde. Parallel hierzu erlangte Natsource aufgrund ihrer Erfahrungen und Researchkapazitäten den Status eines weltweit anerkannten Beraters für Unter-

33 Die beteiligten Unternehmen IGB Struktur der IGB igb-unternehmensgruppe nordamerika DEUTSCHLAND IGB Canada IGB Hopkins Fund IGB North America IGB Management Services IGB Real Estate IGB Alternative IGB Maritime IGB Emission IGB Capitalberatung IGB Treuhand Initiator/ Konzeption Canada Initiator US-Immobilien Initiator/ Konzeption USA Konzeption USA Komplementärin USA-Fonds Initiator Nachhaltigkeit Initiator/ Komplementärin Containerfonds Konzeption Deutschland Generalvertrieb Treuhand und Anlegerverwaltung 31 nehmen, Institutionen und Regulierungsbehörden im Bereich des umweltfördernden Emissionsrechtehandels. Leitende Mitarbeiter von Natsource waren nicht nur an der Gestaltung lokaler Umweltgesetze (wie z.b. dem Clean Air Act in den USA) beteiligt, sondern auch unmittelbar an den langjährigen Verhandlungen zum Kyoto-Protokoll. Seit Einführung der Marktmechanismen für Treibhausgas-Emissionsrechte agiert Natsource als Händler für diese Emissionsrechte. Einige der allerersten Transaktionen auf diesen Märkten wurden von Natsource umgesetzt, außerdem führte das Unternehmen viele Transaktionsstrukturen und Derivatetypen ein, die heute zum Standard der Branche gehören. Hauptkunden von Natsource sind institutionelle Großkunden aus dem Bereich der Versorgungsindustrie, denen Natsource sowohl als Berater als auch als Einkäufer von Emissionsrechten zur Verfügung steht. In letzterer Funktion begründete Natsource kurz nach Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls einen der weltweit ersten Emissionsrechte-Fonds, den über US-$ 800 Mio. schweren GG-CAP. Hinter ihm stehen 26 der größten internationalen Versorgungskonzerne, darunter zwei der größten deutschen Branchenvertreter. Dieser Fonds begründete Natsources Ruf als größter Auftragsinvestor für Emissionsgutschriften im privatwirtschaftlichen Sektor und legte den Grundstein für das Investmentgeschäft von Natsource, welches heute ein Volumen von 1,2 Milliarden US-$ hat. Gemeinsam mit der Weltbank kontrahierte Natsource 2006 das bislang weltweit größte Emissionsreduktions-Projekt unter dem Kyoto-Protokoll, mit einem Volumen von über einer Mrd. US-$ bzw. einem Einsparungsäquivalent von knapp 100 Millionen Tonnen CO 2. In einer Branchenumfrage wurde Natsource 2007 zum besten Emissions rechtehändler weltweit gewählt, gemäß einer aktuellen Analyse des Branchendienstes New Energy Finance ist Natsource außerdem der weltgrößte Einkäufer von CO 2 -Emissions gutschriften. Ausschlaggebend für die Wahl von Natsource als Asset Manager des IGB Klimaschutz-Portfolios war jedoch weniger die marktführende Stellung des Unternehmens, sondern seine Stärken in entscheidenden Bereichen: Weltweites Netzwerk Als Branchenpionier verfügt Natsource über ein gewachsenes internationales Netzwerk. Es umfasst potentielle Anbieter von Emissionsgutschriften ebenso wie internationale Regulierungsbehörden, technische Projektpartner, Großabnehmer von Emissionsrechten sowie wichtige Informationsquellen aller Art. Dieses Netzwerk in Verbindung mit dem Status des Unternehmens bildet die Basis für alle Stufen des Wertschöpfungsprozesses, vom Auffinden potenzieller Investments bis zur optimalen Verwertung der Emissionsgutschriften. Die globale Präsenz des Unternehmens ist sichergestellt durch acht internationale Standorte in den für das Geschäft wichtigsten Regionen. Projekterfahrung und -zugang Im Gegensatz zu den meisten Anbietern hat Natsource umfangreiche Erfahrung in der Auffindung, Beurteilung und Durchführung

34 IGB Die beteiligten Unternehmen Standorte Natsource Calgary Ottawa New York Washington London Tokyo Panama La Paz 32 von Projekten, welche über Emissionsminderungen eine Erzeugung von Emissionsgutschriften ermöglichen. Aufgrund der technischen Komplexität vieler Prozesse und der hohen behördlichen Anforderungen an eine Zertifizierung von Emissionsminderungen kommt diesem Know-How besondere Bedeutung zu. Natsource profitiert außerdem von einem erleichterten Zugang zu besonders attraktiven oder großen Minderungsprojekten, die in der Regel deutlich lukrativer sind als Projekte durchschnittlicher Größe. Strukturierungserfahrung Sowohl der Ankauf als auch die Verwertung von Emissionsgutschriften sind in hohem Maße auf eine intelligente Strukturierung der Geschäfte angewiesen, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, Risiken zu minimieren und Erfolgsanreize für alle Beteiligten zu schaffen. Natsource legt ein hohes Gewicht auf diese Aufgabe, sie liegt im Verantwortungsbereich der darauf spezialisierten Unternehmenseinheit Transaction Services. Natsource profitiert hierbei von Erfahrungen aus bereits abgewickelten Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von über US-$ 7,5 Mrd. Marktintelligenz und Analysekapazitäten Einer der drei Geschäftszweige von Natsource beschäftigt sich ausschließlich mit Beratung und Analysen. Diese Geschäftseinheit berät nicht nur Außenstehende (wie z.b. die Weltbank, die einen Großteil ihrer Analysen bei Natsource in Auftrag gibt), sondern schwerpunktmäßig die Schwestereinheit Asset Management. Sie unterstützt durch aufwendige Datenerhebungen und Analysesysteme die Beurteilung und den Auswahlprozess von Minderungsprojekten, überwacht ständig die globale Entwicklung der Märkte und des Anlegerverhaltens und analysiert sämtliche politischen und regulatorischen Aktivitäten, um eine frühzeitige Antizipierung sich verändernder Chancen und Risiken zu ermöglichen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt in der Erforschung und Prognose der weltweiten Angebots- und Nachfrageströme nach Emissionsrechten zur Optimierung der Verwertung der Emissionsgutschriften. Risikomanagement Sämtliche Stufen und Erfolgsfaktoren des Wertschöpfungsprozesses von Natsource werden laufend von einem aufwendigen Risikomanagement überwacht und unterliegen strengen, detailliert festgeschriebenen Prüfungsprozeduren. Aufgrund der überwiegend institutionellen Kunden gelten in diesem Bereich die höchstmöglichen Standards. Das von Natsource entwickelte Delivery Risk Model gilt als das erste systematische Verfahren zur umfassenden Kalkulation der Gutschriften-Lieferquote eines Emissionsminderungsprojektes, es berücksichtigt sämtliche denkbaren Risikofaktoren (vgl. hierzu auch Seiten 68-72). Über weitere Komponenten des Risikomanagements werden das Auswahlraster für die Projektsuche, die Diversifikation des Gesamtportfolios und der Umfang der Absicherungsgeschäfte gesteuert.

35 Die beteiligten Unternehmen IGB Struktur Natsource Gruppe Natsource Gruppe Asset Management Services Greenhouse Gas Credit Aggregation Pool (GG-Cap) (Institutionelle Direktinvestition) Vehikel für Finanzinvestoren IGB Klimaschutz Portfolio Advisory and Research Services Regulierungsberatung und Marktexpertise Risikokalkulation und Risikomanagement Marktintelligenz und Preisbildungsanalysen Projektentwicklung Transaction Services Treibhausgas- Emissionsrechte SO 2 und NO x -Emissionsrechte Erneuerbare Energie Förderprogramme für Energieumstellung Projektauswahl und Portfoliosteuerung 33 Verwertungskapazitäten Als einer der größten Emissionsrechtehändler der Welt ist Natsource auf allen Märkten für Emissionsrechte präsent und zählt aufgrund seiner Reputation als bevorzugter Kontrahent. Als Asset Manager steht Natsource außerdem in direkten Geschäftsbeziehungen zu den größten Abnehmern von Emissionsrechten, so dass der Verkauf von Emissionsgutschriften teilweise intern erfolgen kann. Diese Verbindungen werden ergänzt von der Fähigkeit, Transaktionen maßgeschneidert zu strukturieren. Durch die laufenden Markt- und Preisanalysen des Research-Teams ist Natsource zudem in der Lage, Opportunitäten zu identifizieren und bei der Verwertung von Emissionsgutschriften optimale Preise zu erzielen. Auszug aus der Natsource-Kundenliste* The Chugoku Electric Power Co., Inc. Hokkaido Electric Power Co., Inc Sergey Brin The Okinawa Electric Power Co., Inc. Public Power Corporation S.A.w * Weitere Investoren bleiben auf eigenen Wunsch ungenannt.

36 IGB Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel 34 Bis heute ist vielen Menschen nicht bewusst, welche Ausmaße der Klimawandel bereits hat und noch haben wird, wie weitreichend die zu befürchtenden negativen Folgen sind und wie begrenzt die Möglichkeiten einer Gegensteuerung sind. Die globale Erwärmung ist jedoch kein akademisches Problem, sondern eine handfeste Bedrohung für die gesamte Menschheit. Betroffen ist nicht nur die Umwelt, sondern das persönliche, soziale und wirtschaftliche Wohlergehen heutiger und zukünftiger Generationen. Nur wenn ein sofortiges Gegensteuern beim Ausstoß von Treibhausgasen erfolgt, mündet der Klimawandel nicht in eine Klimakatastrophe. Dieser Abschnitt fasst die Entwicklung und den Stand des langen Erkenntnisprozesses zum Klimawandel zusammen. 111 Jahre bis zum Umdenken Das Jahr 2007 wird möglicherweise in die Geschichte eingehen als das Jahr, in dem das gesellschaftliche und politische Bewusstsein für den Klimawandel endgültig erwachte. Das liegt vermutlich daran, dass die Symptome der Erwärmung des Planeten inzwischen unübersehbar geworden sind: zunehmender Gletscherschwund, das Abschmelzen der Polkappen, eine Verschiebung der Jahreszeiten, ständig neue Hitzerekorde und eine zutiefst unnatürliche Häufung von wetterbedingten Katastrophen. Dieses späte Erwachen steht in krassem Gegensatz zum Stand der Wissenschaft, für die die globale Erwärmung schon seit vielen Jahren eine Tatsache ist. Bereits 1824 wurde die erwärmende Wirkung von Spurengasen auf die Atmosphäre erwähnt berechnete der schwedische Nobelpreisträger Svante Arrhenius den Temperaturanstieg, den eine Verdoppelung des CO 2 -Gehaltes der Atmosphäre nach sich ziehen würde. Dennoch wurde die Gefahr einer globalen Erwärmung erstmalig in den 1950er Jahren wahrgenommen, nachdem der Nachweis eines tatsächlichen, menschlich verursachten CO 2 - Anstiegs erbracht worden war. In den 1970er Jahren entstand eine breitere Diskussion, ausgelöst von der National Academy of Sciences der USA. Daraufhin verstärkte sich die Forschungstätigkeit zu dem Thema massiv, sie mündete schließlich in einem der größten wissenschaftlichen Projekte aller Zeiten, dem IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change), dem 2007 der Friedensnobelpreis zugesprochen wurde. Unter dem Dach dieses von den Vereinten Nationen initiierten Programms erforschen seit 1988 über 700 internationale Wissenschaftler verschiedenster Disziplinen den Klimawandel mit dem Ziel, ein lückenloses, gesichertes und objektives Bild vom Ausmaß der globalen Erwärmung, ihrer Folgen und den Möglichkeiten ihrer Eindämmung zu gewinnen. Dabei verfestigten sich die Erkenntnisse bis heute so sehr, dass kein seriöser Wissenschaftler mehr den Klimawandel anzweifelt. Über lange Zeit hielt sich jedoch in der öffentlichen Wahrnehmung ein unklares Bild von der drohenden Gefahr ein Phänomen, das mittlerweile Gegenstand der soziologischen Forschung ist. Als Hauptursache gilt das Verhalten der Me-

37 Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel IGB Kohlendioxid in ppm Konzentration und Emission von Kohlendioxid seit ppmv 360 ppmv 340 ppmv 320 ppmv 300 ppmv Globale Emission in Gt C pro Jahr Die Abbildung zeigt die atmosphärische Kohlendioxidkonzentration von 1970 bis 2007, außerdem die weltweiten CO 2 -Emissionen durch Verbrennung fossiler Energierohstoffe. (Die Zacken der Konzentrationskurve gehen zurück auf die jahreszeitlichen Schwankungen.) Sowohl der Ausstoß als auch die atmosphärische Konzen tration haben sich zuletzt beschleunigt erhöht. Um eine Stabilisierung des Temparaturanstiegs bei 2 C zu ermöglichen, darf die Konzentration maximal bis auf 450 ppm ansteigen. Die Erreichung dieses Niveaus ist jedoch praktisch schon vorprogrammiert. Quelle: Weltklimabericht der IPCC vom Mai dien. Sie neigen bei Themen dieser Tragweite systematisch dazu, eine Scheindiskussion aufrechtzuerhalten und wegen des Unterhaltungswertes lückenlos widerlegte, teils unseriöse Klimazweifler zu Wort kommen zu lassen. Zweitwichtigster Faktor dürfte die vor allem in den USA stark ausgeprägte Lobby- und Desinformationsarbeit bestimmter Industrien gewesen sein, die nach dem Vorbild der Tabakindustrie die öffentliche Meinung und noch mehr die Politik beeinflusste. Der Treibhauseffekt Der sog. Treibhauseffekt ist ein natürlicher Effekt, der schon seit jeher die globalen Temperaturen bestimmt. Er beruht darauf, dass unsichtbare Gase wie Wasserdampf, Kohlendioxid und Methan als Bestandteile der Atmosphäre Sonnenenergie aufnehmen und als Wärme auf den Planeten zurückstrahlen wie ein durchsichtiger wärmender Mantel. Aufgrund der menschlich bewirkten Freisetzung dieser sogenannten Treibhausgase seit Beginn der Industrialisierung Mitte des 19. Jahrhunderts hat sich ihre Konzentration in der Atmosphäre bis heute bereits um 36 % erhöht. Infolgedessen sind auch die mittleren globalen Temperaturen bereits um etwa 0,7 Grad Celsius angestiegen (in Deutschland um etwa 1 Grad). Die CO 2 -Konzentration liegt damit auf dem wahrscheinlich höchsten Stand seit einer Million Jahren, während die Temperatur eine etwa 1000-jährige Rekordmarke erreicht haben dürfte. Wissenschaftlich belegt ist dabei sowohl die menschliche Herkunft der zusätzlichen Konzentration an Treibhausgasen als auch deren Verantwortung für die bisherige Temperaturerhöhung. Fest steht auch, dass aufgrund der Trägheit des Prozesses die Temperatur sich unabhängig von einem weiteren CO 2 -Anstieg noch weiter erhöhen wird. Entscheidend für eine Abschätzung der zu erwartenden globalen Erwärmung ist jedoch die Frage, wie weit die Treibhausgase angesichts des weltweiten Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstums noch zunehmen werden und welche Erwärmung daraus resultieren wird. Zu rechnen ist laut der Mehrzahl der Studien mit einer Verdoppelung bis Vervierfachung der vorindustriellen Kohlendioxidkonzentration bis zum Ende des Jahrhunderts, die von einer Erwärmung des Planeten um 2 bis 6 Grad begleitet bis sein dürfte. Das wäre gleichbedeutend mit dem höchsten Temperaturniveau seit mindestens Jahren. Einen Anstieg von mehr als 2-3 Grad würden die hochsensiblen geophysikalischen und ökologischen Gleichgewichte des Planeten jedoch nicht verkraften. Zusätzlich besteht die Gefahr diverser unberechenbarer Rückkopplungseffekte, die den Prozess beschleunigen und verschlimmern können. Hierzu zählt eine zusätzliche Erwärmung der Erde in Folge des Verschwindens von Eisflächen und Wolken ebenso wie die erwartete Freisetzung zusätzlicher Treibhausgase aus den auftauenden Permafrostböden Sibiriens oder aus zerstörten Waldflächen.

38 IGB Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel Die 5 wärmsten Jahre von Globale Jahresmittelwerte der bodennahen Lufttemperatur Abweichung vom Mittel ; ab 2006 Prognosekorridor Abweichung vom Durchschnitt seit 1861 Die zehn wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen 1861 fallen alle in die letzten 12 Jahre: der Herbst des Jahres 2006 war der mit deutlichem Abstand wärmste, bisher gemessene, und auch der Winter 2006/2007 markierte einen neuen Wärmerekord. Das Jahr 2007 belegte Platz 7 in der Statistik. Quelle: NASA, Goddard Institute for Space Studies Celsius 0,6 0,5 0,4 0,3 0,2 0,1 0-0,1-0,2-0,3-0,4-0,5-0, Seit es verlässliche instrumentelle Messungen gibt, waren die bodennahen globalen Durchschnittstemperaturen der Erde nie so hoch wie in den letzten Jahren. Die globale Erwärmung beträgt bisher jedoch nur etwa 0,7 C, in Europa 1 C. Nach pessimistischen Prognosen kann die Erwärmung noch bis auf das Sechsfache ansteigen, bevor sie gestoppt werden kann. Quelle: Dieter Kasang, Hamburger Bildungsserver, nach Daten des IPCC und NCDC 36 Zwar gibt es auch abschwächende Rückkopplungen, doch fallen diese leider kaum ins Gewicht. Die Folgen der globalen Erwärmung Die bereits sichtbaren Folgen der bislang noch geringen Erwärmung markieren lediglich die Spitze des Eisbergs der bevorstehenden Entwicklung, welche in ihrer vollen Tragweite nicht abzusehen ist. Das Schwinden der Gletscher und der Rückgang des Polareises sind bis dato Umweltprobleme und als solche zunächst bedrohlich für die Artenvielfalt. Allerdings mussten auch schon Eskimodörfer umgesiedelt werden, während in Sibirien wichtige Fernrouten aufgrund der Bodenschmelze unpassierbar wurden. Kritisch wird es, sobald die Gletscher gänzlich schwinden und dadurch Flüsse trocken fallen: in vielen Fällen würde dies nicht nur die Lebensgrundlage von Pflanzen und Tieren bedrohen, sondern auch die Wasserversorgung und Infrastruktur vieler Städten und Regionen. Noch schlimmer wäre ein ungebremster Anstieg des Meeresspiegels infolge der sich aktuell beschleunigenden Eisschmelze. Für die kommenden Jahrhunderte ist ein Anstieg im Bereich mehrerer Meter nicht mehr auszuschließen, bedingt auch durch die thermische Ausdehnung des Wassers. Etliche Millionen Menschen müssten als Klimaflüchtlinge dem Wasser weichen, ganze Regionen würden verschwinden und mit ihnen diverse Metropolen. Völlig unberechenbare Folgen hätte eine Störung oder gar der Stillstand der temperatursensiblen großen Meeresströmungen (wie z.b. des Golfstroms), die das lokale Klima in großen Teilen der Welt maßgeblich beeinflussen. Die dadurch bewirkten Veränderungen könnten sehr abrupt sein und die betroffenen Regionen unvorbereitet treffen. Dies gilt in noch höherem Maße für die an Häufigkeit und Stärke zunehmenden Wetterkatastrophen wie Stürme, Überschwemmungen, Hitzewellen, Waldbrände und Dürren. Die Naturkatastrophen werden kurzfristig gesehen die meisten Verluste an Menschenleben und Existenzgrundlagen mit sich bringen. Die weitreichendsten und negativsten Folgen der globalen Erwärmung werden jedoch eher schleichend geschehen. Zu befürchten ist neben einem Massensterben an Pflanzen- und Tierarten auch die Verödung über Jahrtausende hinweg gewachsener Landschaften. Grund dafür ist eine nicht ausreichend schnelle Anpassungsfähigkeit vieler Arten an die sich verändernden Bedingungen. Dies betrifft potenziell auch die Spezies Mensch, denn es ist unklar, ob sich z.b. die Landwirtschaft schnell genug anpassen kann, um die Ernährung der Menschheit sicherzustellen. Ähnliches gilt für Wirtschaft und Politik, falls diese die klimatischen, strukturellen und gesellschaftlichen Verwerfungen infolge des Klimawandels nicht auffangen können. Soziale oder internationale Konflikte könnten unter solchen Umständen die schwerwiegendste Folge der sich verändernden Welt sein. Gerechnet wird außerdem mit der Zunahme von Krankheiten und Seuchen, da veränderte klimatische

39 Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel IGB Abnahme der weltweiten Gletschermasse in cm Die Grafik links zeigt die jährlichen Veränderungen der Gletschermasse sowie die Gesamtentwicklung. Deutlich sichtbar ist die Beschleunigung des Abschmelzens in den letzten Jahren, analog zum Eisschwund der Polkappen und auf Grönland. Der bisherige Anstieg des Meeresspiegels (s. Grafik rechts) verlief analog zur globalen Erwärmung. Er wird bewirkt durch die Wärmeausdehnung des Wassers und das Schmelzen von Gletschern und Polareis. Wenn die globale Erwärmung nicht gestoppt wird, steigt der Spiegel bis zum Jahr 2100 um cm, langfristig um volle 7 Meter. Quelle: IPCC Bisheriger Anstieg des Meeresspiegels seit 1882 in cm 30 Dreijahres-Durchschnitt 25 Satellitenmessungen Bedingungen nicht nur den Organismus belasten können, sondern auch die Verbreitung und Entwicklung von Erregern und Übertragern aus den jahrtausendealten Gleichgewichten bringen. Zwar wird es punktuell auch positive Konsequenzen der globalen Erwärmung geben, jedoch wird der Zusammenbruch sensibler globaler Gleichgewichte aller Art die negativen Folgen des Klimawandels bei weitem überwiegen lassen. Ansätze zur Lösung Vermeidung oder Beherrschung? Prinzipiell gilt es auf der Suche nach einer Lösung des Problems abzuwägen, ob die Welt a) es riskieren kann, einfach abzuwarten und dann mit den Folgen zu leben (z.b. Umsiedlung der Bevölkerung aus Überschwemmungsgebieten), b) dem Klimawandel freien Lauf lassen sollte, sich aber auf die Folgen vorbereitet (z.b. durch den Bau von Deichen) oder c) die Folgen weitestmöglich vermeiden sollte durch eine Bekämpfung der Ursache (durch Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen). Leider verbleibt für eine solche Abwägung kein wirklicher Spielraum: zum einen sind die potenziellen Folgen der globalen Erwärmung zu schwerwiegend und zu unberechenbar, als dass man es riskieren könnte, sie überhaupt entstehen zu lassen. Zum anderen steht fest, dass eine Beherrschung der Folgen durch Anpassungsmaßnahmen auch unter größtem finanziellen Aufwand kaum möglich sein wird. Außerdem gibt es heute keinen Zweifel mehr darüber, dass der Kraftakt, die globale Erwärmung technisch und ökonomisch zu verhindern, einen geringen Preis darstellt für die Verhinderung der vielfach schwerwiegenderen negativen Folgen. Diese Relation wurde in den letzten Jahren durch viele wissenschaftliche Studien bestätigt, den aktuellsten Erkenntnissen zufolge liegen die Kosten der passiven Inkaufnahme des Klimawandels beim bis zu 20-fachen der Vermeidungskosten. Damit steht fest, dass die Verhinderung einer weiteren globalen Erwärmung die einzig realistische Handlungsalternative ist. Das Problem ist jedoch, dass eine Verhinderung zum jetzigen Zeitpunkt schon gar nicht mehr möglich ist, weil allein das bereits erreichte Niveau der CO 2 -Konzentration weitere Temperaturanstiege nach sich ziehen wird, weil der Ausstoß von Treibhausgasen wegen des Bevölkerungsund Wirtschaftswachstums eher zunimmt, und weil sich der Treibhausgasausstoß insgesamt nur sehr begrenzt kontrollieren und unterbinden lässt. Stabilisierung bei 2 C Anstieg Ein realistisches Ziel ist daher die Stabilisierung des bis dato ständig ansteigenden CO 2 -Konzentrationsniveaus in einem Bereich, der lediglich einen Temperaturanstieg von etwa 2 Grad mit sich brächte. Diese Erwärmung gilt als noch beherrschbar. Um dieses allgemein anerkannte und bereits staatlich festgeschriebene Ziel zu erreichen, müssen alle gegebenen politischen Maßnahmen zur Kontrolle des

40 IGB Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel Die Folgen des Klimawandels Polareis schmilzt unwiederbringlich Die Polkappen und das Grönlandeis werden langsam, aber sicher verschwinden, wenn kein Klimawunder geschieht. Hamburg wird unter Wasser stehen, lange bevor dieser Prozess abgeschlossen ist. 38 Die Meere: zu warm, zu hoch, zu sauer Die Erwärmung der Meere verstärkt Hurrikane und lässt Fische sterben. Der erhöhte CO 2 - Gehalt tötet weltweit die Korallenbestände. Und der Anstieg des Meeresspiegels gefährdet tiefliegende Küstenregionen. Gefahr für den Golfstrom Der aufgrund des Schmelzwassers sinkende Salzgehalt der Meere gefährdet den Golfstrom, der Europa wärmt. Käme er ins stocken, würden die Temperaturen in Nord europa schlagartig um bis zu 6 C fallen. Verwüstung und Versteppung Die globale Erwärmung trifft die heißesten Regionen der Erde besonders. Schon heute werden täglich Hektar Land zu Wüste und 86 Mio. Tonnen fruchtbarer Boden vernichtet. Dieser Prozess beschleunigt sich. Kein Trinkwasser ohne Gletscher Die Gletscher speichern 70% des Süßwassers der Erde, über Flüsse versorgen sie einen Großteil der Weltbevölkerung mit Trinkwasser. Länder wie Ecuador, Peru und Bolivien geraten ohne Gletscher in Trinkwassernot. Beispielloses Artensterben Schon heute sterben mehr Arten als je zuvor: Gattungen von Lebewesen verschwinden täglich für immer. Ein ungebremster Klimawandel könnte nicht weniger als eine Million Arten bis 2050 ausrotten.

41 Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel IGB Permafrostböden tauen auf In Sibirien werden wichtige Routen unbefahrbar, weil die Dauerfrostböden zu Matsch tauen. Ganze Städte drohen darin zu versinken. Und: freiwerdendes Methan heizt den Klimawandel zusätzlich an. Milliardenverluste für die Volkswirtschaft Wenn der Klimaschutz nicht greift, erleidet die deutsche Volkswirtschaft bis zum Jahr 2100 Einbußen von bis zu Mrd. Euro (laut einer aktuellen Studie des DIW). Tödliche Hitze in Großstädten Großstädte heizen sich besonders stark auf, hier liegt der Temperaturanstieg bereits bei 2 C. Im Hitzesommer des Jahres 2003 starben nach offiziellen Angaben alleine in Frankreich Menschen. 39 Schädlinge breiten sich aus Durch milde Winter und verschobene Jahreszeiten vermehren sich Schädlinge und bedrohen Wälder und Landwirtschaft. Krankheitsübertragende Insekten breiten sich aus, z.b. von Afrika nach Südeuropa. Geballte Katastrophen für die ärmsten Regionen Taifune, Überschwemmungen, dauerhafte Überflutungen der Küsten und das Versiegen der vom Himalaya gespeisten Flüsse bedrohen die am dichtesten besiedelten und zugleich ärmsten Gebiete Asiens. Landwirtschaft kollabiert zeigt auf Australien bild suchen! Dürren, Schädlinge, versiegende Wasserzufuhr, verschobene Jahreszeiten und vermehrte Naturkatastrophen bestimmen das Bild, Fruchtbarkeitsgewinne im Norden und Süden fallen kaum ins Gewicht.

42 IGB Der heutige Kenntnisstand zum Klimawandel Beitrag der Treibhausgase zum Treibhauseffekt Zahlen gelten für Europa Anzahl der Naturkatastrophen und der dadurch entstandene Schaden weltweit H-FKW/FKW/SF 6 1,8 % N 2 O (Lachgas) 5,9 % CH 4 (Methan) 9,5 % CO 2 sonstige 3,2 % CO 2 aus privatem und sonst. Energieverbrauch 11,5 % CO 2 aus Produktionssektor 14,0 % 22,5 % CO 2 aus Transport & Verkehr 31,5 % CO 2 aus Stromerzeugung Schaden durch Naturkatastrophen (In Mrd. US-S) 350 Schaden Anzahl Anzahl der Naturkatastrophen Quelle: UNFCC Jahreszeitraum Quelle: Gesellschaft für technische Zusammenarbeit, Eschborn, Treibhausgas-Ausstoßes ausgeschöpft werden, und sie müssen ohne weitere Verzögerungen umgesetzt werden. Von den wichtigsten Ursachen des menschlich verursachten Treibhausgas- Ausstoßes lässt sich jedoch nur ein gewisser Teil kontrollieren und regeln. Schwierig ist dies z.b. in der Landwirtschaft (hier entsteht auf natürliche Weise sehr viel sehr klimaschädliches Methan, z.b. in Kuhmägen), in Bezug auf Waldbrände und unkontrollierte Abholzungen sowie im Bereich des persönlichen Verhaltens einzelner Haushalte und Autofahrer. Letzteres wird in den nächsten Jahren Gegenstand neuer Gesetze und Initiativen sein, die den Energie- und Treibstoffverbrauch reglementieren oder Anreize für ein klimabewusstes Leben schaffen. Der einzige Hebel für eine kurzfristige und spürbare Verbesserung der Lage ist jedoch die Begrenzung des industriellen Ausstoßes von Treibhausgasen: hier liegen die größten Minderungspotenziale und hier lassen sie sich am besten kontrollieren und ausschöpfen. Aus diesem Grund konzentrieren sich die weltweiten Klimaschutzmaßnahmen derzeit auf den industriellen Sektor der am weitesten entwickelten Staaten. Geregelt sind sie im 2005 in Kraft getretenen Kyoto-Protokoll, welches Anfang 2008 in seine entscheidende Phase trat.

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46 IGB Der Markt für Emissionsgutschriften Der Markt für Emissionsgutschriften 44 Die zur Begrenzung der globalen Erwärmung erforderliche Reduzierung des Ausstoßes klimaschädlicher Treibhausgase wurde 1997 im sog. Kyoto-Protokoll festgeschrieben. 39 Industrieländer einschließlich der gesamten EU verpflichten sich darin, ihre Emissionen bis 2012 auf bestimmte vorgeschriebene Niveaus zu senken. Das Kyoto-Protokoll sieht vor, dass die Erreichung dieser Ziele im Zuge des Cap & Trade -Verfahrens geschehen kann, d.h. durch die Zuteilung von industriellen Emissionsrechten, die unter den betroffenen Unternehmen gehandelt werden können. Dies stellt die wirkungsvollste und volkswirtschaftlich schonendste Variante der Emissionsbegrenzung dar. Zusätzlich erlaubt das Kyoto-Protokoll den Import von Emissionsgutschriften aus Ländern, in denen weitreichende Emissionsminderungen zu geringen Kosten möglich sind. Auf diese Weise lassen sich im Inland noch höhere Emissionsreduktionen durchsetzen, während Länder ohne Umweltauflagen in den Klimaschutz einbezogen werden können. Hauptabsatzmarkt für importierte Emissionsgutschriften ist derzeit die EU, aber auch Japan, Kanada, Australien und die steigende weltweite Nachfrage nach einem freiwilligen Ausgleich von Emissionen durch Emissionsgutschriften bieten gute Absatzpotenziale. Per Auflage dieses Prospektes erwarten sämtliche maßgebliche Analystenhäuser, dass im Zeitraum 2008 bis 2012 das Angebot an Emissionsgutschriften nicht ausreichen wird, um die Nachfrage zu decken (vgl. hierzu Seite 50). Es wird daher mit steigenden Absatzpreisen gerechnet. Das Kyoto-Protokoll Die internationale Koordination der Bekämpfung des Klimawandels geht zurück auf das Jahr Auf dem damals von der UNO initiierten Weltklimagipfel von Rio de Janeiro wurde die sog. UN-Rahmenkonvention zum Klimawandel (UNFCCC) ins Leben gerufen. Sie trat 1994 in Kraft und deckt mit 189 Mitgliedsstaaten nahezu die ganze Welt ab. In ihr wurden die wichtigsten gemeinsamen Ziele der Weltgesellschaft zur Bekämpfung des Klimawandels formuliert, außerdem enthält sie freiwillige Verpflichtungen der Teilnehmer zur Förderung des Klimaschutzes. Diese zielen ab zum einen auf die Reduktion von Treibhausgas-Emissionen aus industriellen Aktivitäten, zum anderen auf die Bewältigung der nicht vermeidbaren Folgen des Klimawandels. Die UNFCCC ist damit die institutionelle Basis aller internationalen Aktivitäten zum Klimaschutz. Da jedoch die freiwilligen Verpflichtungen nicht ausreichten, um konkrete Ziele erreichen zu können, erarbeiteten die Teilnehmerstaaten der UNFCCC unter dem Eindruck neuer wissenschaftlicher Bestätigungen des Klimawandels auf ihrer dritten Sitzung im Jahr 1997 eine weitergehende völkerrechtliche Vereinbarung mit bindenden Zielen für die Emissionsreduktion in Industrieländern, das sog. Kyoto-Protokoll (benannt nach dem Ort seiner Entstehung). Bedingung für das Inkrafttreten des Protokolls war die Teilnahme von mindestens 55 Staaten, welche mindestens 55 % der weltweiten industriellen Treibhausgasemissionen repräsentieren mussten. Aufgrund der Verweigerung der Ratifizierung

47 Der Markt für Emissionsgutschriften IGB Kyoto Teilnehmerländer Unterzeichner des Protokolls lehnen das Protokoll ab keine Meinung zum Protokoll 45 durch die USA nach der Amtsübernahme von G.W. Bush wurden diese Bedingungen erst mit dem Beitritt von Russland im Herbst 2004 erfüllt, so dass das Protokoll schließlich im Februar 2005 in Kraft trat. Von den bis heute insgesamt 177 Mitgliedsstaaten verpflichten sich 40 Industrieländer, ihre Emissionen bis Ende 2012 in Summe auf ein Ausmaß zu reduzieren, das 5,2% unter dem Niveau von 1990 liegt. Die EU tritt im Kyoto-Protokoll geschlossen auf mit einem gemeinschaftlichen Reduktionsziel von 8%, welches auf die einzelnen Mitgliedsländer heruntergebrochen wurde. Deutschland trägt dabei die Hauptlast der erforderlichen Reduktionen, mit einem Minderungsziel von 21% unterhalb des 1990er Emissionsvolumens (Grund hierfür waren u.a. die 1990 noch aktiven, relativ schmutzigen Anlagen der ehemaligen DDR). Effizienz durch Emissionsrechtehandel Das Kyoto-Protokoll schreibt den Industriestaaten nicht vor, wie die Emissionsminderungen erreicht werden müssen, es definiert jedoch drei sog. flexible Mechanismen, die als Grundlage der Klimaschutz-Regulierung dienen sollen. Alle drei sind Ergebnisse des technischen Fortschrittes bei der Entwicklung von staatlichen Instrumenten zum Schutz der Umwelt. So hat sich vor allem die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine spürbare Senkung von Emissionen nur möglich ist, wenn das verbleibende Emissionskontingent über Angebot und Nachfrage einer optimalen Verteilung zugeführt wird, und wenn auf diesem Wege der resultierende Marktpreis den Anlagenbetreibern finanziell signalisiert, wie wertvoll der Produktionsfaktor Umwelt tatsächlich ist. Die im Prinzip sehr einfache Lösung heißt Cap & Trade, was in etwa bedeutet Kontingent festlegen und dieses zum Handel freigeben (vgl. hierzu den Exkurs Tragödie der Allmende ). Dieser Ansatz hat sich bereits sehr bewährt bei der Bekämpfung des Sauren Regens. Im Kyoto-Protokoll wurde deshalb als primärer flexibler Mechanismus der internationale Handel von Emissionsrechten vorgesehen. Auf nationaler Ebene findet er statt über institutionalisierte Emissionshandelssysteme: zur Erreichung eines nationalen Minderungsziels werden jährliche Gesamtkontingente festgelegt, die dann in Form von Emissionsrechten in möglichst fairer Aufteilung an die Anlagenbetreiber ausgegeben werden. Diese haben anschließend die Möglichkeit, Emissionsrechte zu kaufen oder zu verkaufen. Dies kann direkt bilateral geschehen oder wie z.b. aktuell in der EU über Börsen, an der Emissionsrechte wir ein industrieller Rohstoff gehandelt werden. Unter diesen Bedingungen wird ein Betreiber, der seine Emissionen zu Kosten senken kann, die unterhalb des Marktpreises liegen, hiervon Gebrauch machen und seine Rechte verkaufen. Als Käufer auftreten werden hingegen Betreiber, die ihre technischen Möglichkeiten bereits ausgereizt haben, aber ein vergleichsweise wertvolles Gut produzieren und deshalb auch höhere Kosten für Emissionsrechte hinnehmen können. Jene Betreiber schließlich, deren Wertschöpfung nicht ausreicht, um den Kostenfaktor Umweltverbrauch zu decken, werden ihre Produktion einstellen.

48 IGB Der Markt für Emissionsgutschriften Damals wie heute: Die Tragödie der Allmende Die Problematik jeglicher Umweltverschmutzung und -zerstörung lässt sich am besten beschreiben anhand eines mittelalterlichen Phänomens, der sog. Tragödie der Allmende. Die Allmende der Gemeinschaftsgrund eines Dorfes, der allen Anwohnern zur Verfügung stand war oftmals der einzige Ort, an dem Vieh gehalten und ernährt werden konnte. Zum Leidwesen aller Gemeindemitglieder gingen die Allmenden früher oder später zugrunde: sie wurden völlig zertrampelt und abgefressen von zu vielen Tieren. Da alle Bürger davon ausgingen, die Allmende nutzen zu können, wurden zu viele Tiere angeschafft. Und da jeder das Recht hatte, seine Tiere hier weiden zu lassen, konnte es niemandem verboten werden. Hätte die Wiese einem einzigen Bauern gehört, hätte er nur so viele Tiere auf sie gelassen, wie sie ohne Zerstörung verkraftet hätte. Will eine Gemeinde die Allmende erhalten, muss sie ebenfalls eine Höchstbelastung festlegen. Wem aber soll sie das Recht zuteilen, die Allmende weiterhin zu nutzen? Die Lösung hätte darin bestanden, eine Maximalbelastung an Tieren festzulegen, die die Allmende verkraften kann, und dieses Kontingent dann in Form von Nutzungsrechten unter den Dorfbewohnern aufzuteilen. Anschließend hätte die Kraft des Marktes für die optimale Nutzung der Allmende gesorgt: diejenigen, die von der Viehzucht leben, würden ebenso wie die, die z.b. sehr milchreiche Tiere haben, denjenigen die Rechte abkaufen, die nur nebenbei Viehwirtschaft betreiben oder bisher alte oder schwache Tiere auf die Allmende brachten. Die Währung für den Handel wäre vermutlich Frischmilch oder Fleisch gewesen. Im Ergebnis wäre die Allmende erhalten geblieben und die Versorgung des Dorfes mit Fleisch und Milch wäre nicht nur gesichert worden, sondern sogar verbessert. 46 Die Evolution des Umweltschutzes Die Problematik der Belastung der Atmosphäre mit Treibhausgasen gleicht exakt der Tragödie der Allmende, allerdings in globalen Dimensionen: die Atmosphäre gehört der Allgemeinheit, einzelne Individuen, Unternehmen oder Staaten kennen oder verspüren den Schaden nicht, den sie kollektiv anrichten. Anders gesagt: der Verbrauch von Umwelt ist meist ein Produktionsfaktor ohne Preisschild. Um das Problem zu lösen, kommen drei Ansätze in Frage: a) Allen Anlagen werden Emissionsgrenzen vorgeschrieben: Dieser recht primitive Regulierungsansatz verhindert, dass das gegebene Kontingent an Emissionen sinnvoll aufgeteilt wird. Lebensnotwendige Aktivitäten könnten eingeschränkt werden, während überflüssige Aktivitäten zu hohe Zuteilungen erhalten könnten. Sinnvolle Anpassungen durch die Wirtschaft wären kaum möglich, außerdem würde der Wirtschaftskreislauf schwer gestört. Extreme Wohlfahrtsverluste verschiedenster Art wären die Folgen. Außerdem wäre der Verwaltungsaufwand, für jede kontrollierte Einrichtung eine sozial angemessene Zuteilung festzulegen, nicht darstellbar. b) Eine Emissionssteuer simuliert die Kosten der Umweltbelastung, um die Emissionen auf das erträgliche Maß zu reduzieren: möglich ist. Die Ökosteuer ist ein prominentes Beispiel für eine solche Steuer, die der Verhaltenssteuerung dienen soll. Doch eine Steuer als Ersatzbepreisung des Verbrauchs von Umwelt ist ein kompromissbehaftetes Werkzeug: erstens kann damit nicht sichergestellt werden, dass ein bestimmtes Emissionsmaximum eingehalten wird, zweitens repräsentiert eine Steuer im Gegensatz zu einem Marktpreis nicht Angebot und Nachfrage, und drittens schöpft der Staat Gelder ab, die ansonsten als Anreiz zur weiteren Emissionsminderung wirken würden (durch die Möglichkeit, an der Emissionssenkung Geld verdienen zu können, statt nur Steuern sparen zu können). Die volkswirtschaftlichen Verluste sind deshalb auch hier immer noch erheblich. c) Eine realistisch einzuhaltende Emissionsobergrenze wird auf Emissionsrechte aufgeteilt, welche anschließend zugeteilt werden und dann gehandelt werden können ( Cap & Trade ) Dieser fortschrittliche Ansatz ist, wie oben am Beispiel beschrieben, der wirkungsvollste und verlustärmste, sofern die zugeteilten Rechte klar definiert und durchsetzbar sind, die Einhaltung kontrolliert werden kann und der Handel weitgehend verlustfrei sowie unter ausreichenden Informationen erfolgt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Europäischen Emissionsrechtehandels weitgehend erfüllt. Dieser Ansatz ist die zweitbeste Alternative. Sie ist gerechtfertigt, wenn die Zuteilung individueller und handelbarer Emissionsrechte nicht

49 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB Der Wettlauf gegen den Klimawandel Kyoto-Protokoll wird verabschiedet Phase I des EU-ETS beginnt Luftfahrt wird in den Emissionshandel einbezogen Kanada und Australien führen Emissionshandel ein politische Aktivitäten Forschung UNFCCC tritt in Kraft Gründung des UNFCCC auf dem Weltklimagipfel in Rio Russland ratifiziert Kyoto-Protokoll Kyoto-Protokoll tritt in Kraft Bemessungszeitraum für Kyoto-Ziele beginnt Phase II des EU- ETS beginnt Kyoto Nachfolgeregelung erwartet Phase III des EU- ETS Gründung des Weltklimarates IPCC Zweiter IPCC- Bericht zum Klimawandel Stern-Report quantifiziert die Kosten des Klimawandels Erster Bericht des IPCC zum Klimawandel IPCC findet stärkere Hinweise auf menschliche Ursachen des Klimawandels im dritten Bericht zum Klimawandel 4. IPCC- Bericht bestätigt Umfang und Folgen des Klimawandels Friedensnobelpreis für IPCC und Al Gore 47 Der Import von Emissionsgutschriften Die beiden weiteren flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls beziehen sich auf die Möglichkeit, Emissionsminderungen zu importieren. Während in den vom Kyoto-Protokoll erfassten Industrienationen aufgrund von bestehenden Umweltauflagen zusätzliche Emissionsminderungen relativ teuer erkauft werden müssen (durch immer aufwendigere Umrüstungen oder gar Produktionsverzicht), gilt dies nicht für die meisten Schwellenländer. Hier können in vielen Fällen mit einfachen Mitteln massive Emissionseinsparungen erzielt werden. Gleichzeitig steigert sich in diesen Ländern die industrielle Aktivität (und mit ihr die Emissionen) ständig, da immer größere Anteile der industriellen Produktion von den Industrieländern in Schwellenländer verlagert werden (Beispiel China). Das Kyoto-Protokoll sieht deshalb vor, dass nachgewiesene Emissionsminderungen in diesen Ländern angerechnet werden können auf die bindenden Emissionskontingente der Industrieländer. In der Praxis geschieht dies über die Ausstellung von Emissionsgutschriften durch die UNFCCC. Die Gutschriften können dann innerhalb der importierenden Industrieländer gleichwertig zu den zugeteilten Emissionsrechten verwendet werden. Durch diese Einbeziehung der Schwellenländer werden gleich mehrere Vorteile für den Klimaschutz erzielt: 1) die Länder mit dem kurzfristig größten Emissionsminderungspotenzial werden in den Klimaschutz einbezogen, ohne dass sie eigenen Minderungsverpflichtungen unterliegen, 2) die erreichbaren Minderungsziele sind höher als ohne die Einbeziehung dieser Potenziale, 3) Konzepte und Technologien zur Emissionsminderung oder Vermeidung werden in aufstrebenden Ländern eingeführt, 4) die Verlagerung vieler Produktionszweige in Schwellenländer wird klimatechnisch gesehen teilweise kompensiert. Unterschieden werden im Kyoto-Protokoll zwei Varianten des Emissionsrechte-Imports, zum einen der Clean Development Mechanism (CDM), zum anderen das Modell Joint Implementation (JI). CDM umfasst zertifizierte Emissionsminderungen (Certified Emission Reductions, kurz CERs) aus Projekten in Schwellenländern ohne eigene Minderungsvorgaben, während importierte Minderungsgutschriften aus einem Land mit Minderungszielen im Kyoto-Protokoll unter Joint Implementation fallen. Emissionsgutschriften aus JI-Projekten werden bezeichnet als Emission Reduction Units (ERUs). Unter die JI-Zielländer fallen vor allem die ehemaligen Ostblockstaaten, in denen sich noch viele Ansatzmöglichkeiten für umfassende Emissionsminderungen finden. Die als Gegenleistung für erfolgreiche Emissionsminderungen ausgestellten Emissionsgutschriften in Form von CERs und ERUs sind der primäre Investitionsgegenstand des Zielfonds der Fondsgesellschaft.

50 IGB Der Markt für Emissionsgutschriften Was wurde eigentlich aus dem Sauren Regen? Eines der großen Umweltthemen Anfang der neunziger Jahre war der sog. Saure Regen. Er verdankte seinen Namen der Schwefelsäure, die er in gefährlich hoher Konzentration enthielt, und die zu einer Bedrohung nicht nur für Fauna und Flora, sondern auch für die Bevölkerung der betroffenen Regionen wurde. Grund für die Entstehung des Sauren Regens waren erhöhte Konzentrationen von Schwefeldioxid und Stickoxiden in den bodennahen Schichten der Atmosphäre, welche sich bei der Wolkenbildung zu Schwefelsäure verbanden und als Säureregen niedergingen. Quelle des erhöhten Vorkommens dieser Gase waren Abgase aus Industriebetrieben und Kraftfahrzeugen. Eines der am stärksten betroffenen Gebiete war seinerzeit das östliche Drittel der USA. Ähnlich wie heute im Fall der Treibhausgase musste der Ausstoß der schwefelsäurebildenden Abgase hier schnellstens kontrolliert und vermindert werden, um weiteren Schaden für Mensch und Umwelt zu verhindern. Da der Saure Regen ein lokales Phänomen ist, war die Umsetzung der Lösung über nationale Gesetze möglich, also sehr viel einfacher und schneller als im Fall der globalen Erwärmung. Um zum einen feste Vorgaben für die Reduktion der Emissionen machen zu können, andererseits aber die Belastungen für die Volkswirtschaft und den Arbeitsmarkt minimal zu halten, entschied man sich für das Prinzip Cap & Trade, also die Zuteilung von Emissionsrechten aus einem streng festgelegten Gesamtkontingent, verbunden mit der Möglichkeit, die Emissionsrechte untereinander zu handeln. Diese Regelung wurde 1995 zunächst im Kerngebiet des Sauren Regens eingeführt und vier Jahre später auf die gesamte USA ausgedehnt. Kritiker befürchteten, dass die Kontingentierung der SO 2 - und NO x -Immissionen den Preis der Emissionsrechte so stark steigen lassen würde, dass viele Unternehmen Konkurs gehen würden und Massenentlassungen unvermeidlich würden. Tatsächlich aber sorgte das System dafür, dass die einfachsten und kostengünstigsten Vermeidungsmaßnahmen zuerst umgesetzt wurden, so dass der Preis entgegen der erwarteten US-$ pro Tonne sich zunächst bei moderaten US-$ 150 einpendelte, um dann mit der weiteren Verknappung der Kontingente sukzessiv zu steigen (auf aktuell US-$ 450 pro Tonne SO 2 ). Der Ausstoß der schädlichen Abgase konnte damit entsprechend der notwendigen Vorgaben gesenkt werden, ohne dass dies mit unverhältnismäßigen volkswirtschaftlichen oder sozialen Einbußen verbunden war. Damit wurden zwei wertvolle Ziele erreicht: der Saure Regen ist mittlerweile Geschichte, und die Überlegenheit des Prinzips Cap & Trade wurde eindrucksvoll belegt. 48 Absatzmärkte für Emissionsgutschriften EU und Japan dominieren Der weltweit mit Abstand größte Emissionsrechtemarkt ist das 2005 in Kraft getretene Emissionshandelssystem der EU (kurz EU-ETS), mit einem Jahresumschlag von 1,6 Milliarden Tonnen CO 2 -Äquivalenten (tco 2 e) in 2007, entsprechend einem Handelswert von über 28 Milliarden Euro. Angeschlossen ist die gesamte EU, zusätzlich besteht Zugang für Norwegen und die Schweiz. Auf diesem Markt finden sich jene Emissionsrechte wieder, die innerhalb der EU nach dem Prinzip Cap & Trade den Betreibern von klimaschädlichen Anlagen als individuelle Rationen zugeteilt wurden. Dazu zählen allen voran die Energieversorger, gefolgt von den Mineral- und Stahlindustrien sowie der Öl- und Gasindustrie. Etwa Anlagen fallen EU-weit unter die Rationierung, sie deckt damit etwa 40 % der insgesamt anfallenden Treibhaus gasemissionen ab. (Der Rest entfällt überwiegend auf den Transport- und Verkehrssektor bzw. auf den privaten Bereich, wo Zuteilungen nicht möglich sind.) Das EU-ETS ist damit auch der größte Absatzmarkt für Emissionsgutschriften gemäß CDM und JI, sie können hier äquivalent zu den zugeteilten Emissionsrechten verwendet werden. Zwar ist der Gesamtimport der Gutschriften limitiert auf etwa die Hälfte der in der EU vorgesehenen Emissionsminderungen, jedoch stellt dies in der Praxis keine Nachfragebeschränkung nach Emissionsgutschriften dar. Gekauft werden die Gutschriften nicht nur von Unternehmen, sondern auch von Regierungen, da diese verantwortlich sind für jene Emissionsvolumina, die nicht über das ETS reglementiert sind (wie Transport und Straßenverkehr). Solche Käufe durch öffentliche Institutionen dominieren den Absatz in Japan, dem nach Europa aktuell zweitgrößten Absatzmarkt. Hier ist zwar kein Emissionshandelssystem installiert, jedoch besteht ein hoher Bedarf an importierten Emissionsrechten zur Erreichung der Kyoto- Minderungsziele. Japan war 2005 der größte Einzelimporteur von Emissionsgutschriften, wurde aber 2006 von Europa klar überholt. Neue Märkte kommen hinzu Zukünftige potenzielle Absatzmärkte für Emissionsgutschriften sind Kanada und Australien. Die kanadische Regierung hat erst im April 2007 die Einführung eines Emissionshandelssystems und den Import von Gutschriften aus CDM- und JI-Projekten verkündet. Der Startzeitpunkt ist jedoch noch unklar. Australien hingegen ist zwar erst im Dezember 2007 dem Kyoto-Protokoll beigetreten, hat aber bereits für 2009/2010 die Teilnahme am weltweiten Emissionshandel angesetzt. Zu den weiteren potenziellen Absatzmärkten während der Laufzeit der Fondsgesellschaft gehören Teile der USA, allen voran Kalifornien. Hier sind die Bestrebungen zum Handel und Import von Emissionsrechten teilweise so weit fortgeschritten, dass eine Nachfrage nach internationalen Emissions gutschriften vor 2012 wahrscheinlich ist. Die USA als Ganzes hingegen werden sich zwar spätestens mit Amtsantritt des nächsten Präsidenten wieder dem

51 Der Markt für Emissionsgutschriften IGB Wie die Emissionsmärkte für Schwefeloxid und Stickoxide in den USA gezeigt haben, eröffnet der Emissionsrechtehandel einen effizienten Weg, um die Kosten für Emissionsreduktionen zu senken. Natsource-Gründer Jack Cogen in seiner Rede vor dem US-Senatsausschuss für Umweltfragen am 14. März 2002) 49 internationalen Klimaschutz widmen, jedoch ist es unwahrscheinlich, dass vor 2012 ein landesweites System für Emissionsrechtehandel und -import steht. Bereits begonnen hat jedoch die Vorwegnahme der Anschlussaufnahme der USA, und zwar durch die zukünftig betroffenen Unternehmen. Viele US-Industriebetriebe kaufen Emissionsgutschriften bereits auf freiwilliger Basis, zum einen zur Vorbereitung auf die erwarteten Regelungen, zum anderen aus Reputationsgründen: sie möchten moralisch nicht zurückstehen hinter ihren europäischen oder japanischen Konkurrenten. Auch für den freiwilligen Sektor wird deshalb bis 2012 mit einer erheblichen Nachfragesteigerung gerechnet. Markt- und Preisentwicklung in der EU Weltweiter Maßstab für den Wert von CO 2 -Emissionsrechten und -gutschriften ist der Preis der EU-Emissionsrechte (EU Allowances bzw. EUAs) innerhalb des EU ETS, bedingt durch das starke internationale Übergewicht dieses Marktes. Die Feststellung laufender Preise erfolgt über den Börsenhandel der Emissionsrechte, die wichtigsten Börsen sind die European Climate Exchange in Amsterdam, Powernext Carbon in Paris, Nordpool in Lysaker und die European Energy Exchange in Leipzig. CERs (Emissionsgutschriften aus CDM-Projekten) und ERUs (aus JI-Projekten) sind als Emissionsrechte gleichwertig wie die vom Staat zugeteilten EUAs, sobald sie als zertifizierte und effektiv gelieferte Gutschriften in das nationale Emissionsrechte-Register übertragen sind. Werden sie in einem Vorstadium dieser Reife auf Termin gehandelt, unterliegen sie entsprechenden Preisabschlägen (vgl. Grafik S. 57). Die aktuell gehandelten EUAs beziehen sich auf die sogenannte Phase II des EU ETS ( ). Phase I: Emissionsminderung verfehlt Die am 31.Dezember 2007 abgeschlossene Phase I ( ) galt als Erprobungsphase, weil zum einen die Funktion der Institutionen und des Handels in der Praxis erprobt werden mussten, und weil zum anderen die Zuteilung und Überwachung der Emissionszuteilungen per Beginn von Phase I noch ohne Erfahrungswerte erfolgen mussten. Schwierig war vor allem die Festlegung des Gesamtkontingentes der zu verteilenden Emissionsrechte, da dieses der erste, aber nicht zu große Schritt zur schrittweisen Minderung des Treibhausgasausstoßes sein sollte. Tatsächlich war dieser erste Schritt zu vorsichtig: es wurden mehr Emissionsrechte ausgegeben als benötigt. Dieses wurde Mitte 2006 offensichtlich, nachdem die Erfassung und Berechnung der Emissionen von 2005 abgeschlossen war. Das ausgegebene Kontingent lag 2005 etwa 3 % über dem Bedarf, 2006 und 2007 noch geringfügig darüber. Entsprechend reagierte der Marktpreis der Phase I-EUAs: er hatte sich bereits der Marke von EUR 30 angenähert und fiel bei Bekanntwerden des Überflusses sofort auf EUR 7. Da die Rechtezuteilung innerhalb von Phase I insgesamt keine Knappheit erzeugte, waren Phase I-EUAs zuletzt fast kostenlos zu bekommen. Als Erfolg von Phase I verbleibt somit lediglich das reibungslose Funktionieren des Handels und der Preisfindung zu verbuchen. Bemerkens-

52 IGB Der Markt für Emissionsgutschriften Angebot und Nachfrage nach Emissionsgutschriften Erwartung gemäß aktueller Analystenschätzungen für den Zeitraum in MtCO 2 e, Stand März 2008 Zukünftige Käufer Erwartete Nachfrage Kanada Australien US-Staaten freiwillige Käufer Erwartetes Angebot } Erwartete Deckungslücke Emissionsminderung EU-Regierungen 450 Anlagenbetreiber EU Bestehende Japan 500 Käufer Resteuropa und CDM Neuseeland 70 JI 100 Gesamt Gesamt Quellen: Point Carbon, New Carbon Finance, Environmental Finance, International Carbon Finance, Deutsche Bank, UBS, Credit Suisse, Fortis, Societé Générale, Idea Carbon, AT Kearney, Weltbank. 50 wert ist allerdings die Preisspitze von fast EUR 30, die zwischenzeitlich erreicht wurde: sie belegt, dass der Preis für EUAs bis zu diesem Niveau offensichtlich nicht begrenzt wird durch die Möglichkeit, Emissionen kurzfristig zu niedrigeren Kosten technisch zu vermindern. Phase II: starker Nachfrageüberhang Die Anfang des Jahres gestartete Phase II ist im Gegensatz zu Phase I relevant für die Erreichung der Kyoto-Ziele, denn diese beziehen sich auf den Zeitraum Aufgrund der zu großzügigen Zuteilungen in Phase I musste die Verknappung der Zuteilungen in Phase II nun weitaus stärker ausfallen, als ursprünglich geplant war. Per Auflage dieses Prospektes wurden die von den EU-Mitgliedern vorgesehenen Phase II-Kontingente bereits um zusätzliche 12,5 % gemindert. In Phase II muss sozusagen mitaufgeholt werden, was in Phase I verpasst wurde. Dadurch ergibt sich ein erheblicher Nachfrageüberhang, der durch den Import von Emissionsgutschriften gedeckt werden muss. Laut den zusammengefassten Schätzungen der sechs führenden Analysehäuser liegt der Bedarf nach importierten Emissionsgutschriften im Zeitraum bei etwa 450 Millionen tco 2 e für die EU-Regierungen und bei ca Millionen tco 2 e für die regulierten Anlagenbetreiber innerhalb der EU. Gleichzeitig beträgt die Strafe für ungedeckte Emissionen nunmehr EUR 100 pro Tonne CO 2 e (in Phase I noch EUR 40). Eine Strafzahlung kann jedoch den Kauf von Emissionsrechten nicht ersetzen, denn diese müssen zusätzlich zur Strafe nachgeliefert werden. Absatz- und Preisprognosen Zusätzliche internationale Nachfrage Die erwartete Deckungslücke innerhalb der EU stellt nur einen Teil der von den Analysten erwarteten Nachfrage nach Emissionsgutschriften dar. Für Japan wurde ein Bedarf von etwa Millionen tco 2 e berechnet, für das restliche Europa (inkl. Schweiz und Norwegen) plus Neuseeland weitere 70 MtCO 2 e. Das ergibt eine Gesamtnachfrage von mindestens 2,4 Milliarden Tonnen CO 2 e. Dem gegenüber steht ein erwartetes Angebot von nicht mehr als 2 Milliarden tco 2 e an importierten Emissionsgutschriften aus CDM- und JI-Projekten. Dies lässt sich recht gut schätzen auf Basis der erfolgten Projektanmeldungen bei der UNFCCC sowie der Erfahrungen aus dem bisherigen Verkauf der Zertifizierungen. Wie bereits oben beschrieben, sind die Eintrittsbarrieren für die Erzeugung von Emissionsgutschriften sehr hoch. Erforderlich sind eine profunde Kenntnis der Rahmenbedingungen und der Märkte, Zugang zu geeigneten Projekten, die Fähigkeit zur Beurteilung der Risiken und Potenziale der angebotenen Projekte, das Know-how für die Begleitung und Steuerung der Projekte, Erfahrung bei der Dokumentation, Verifizierung und Zertifizierung der Emissionsreduktion sowie etablierte Kanäle bei der Transferierung der Gutschriften. Aufgrund dieser Barrieren rechnen die Weltbank und alle namhaften Analysten damit, dass insbesondere im Bereich der neuen Markteinsteiger das Volumen der tatsächlich gelieferten Emissionsgutschriften

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54 IGB Der Markt für Emissionsgutschriften Primärkäufer von Emissionsgutschriften nach CDM und JI 2005 Gesamtvolumen 352 MtCO 2 e 2006 Gesamtvolumen 466 MtCO 2 e Andere 3 % übriges Europa 12 % Europa Baltikum 9 % 46 % Japan Andere 10 % Japan 7 % übriges Europa 7 % Spanien 7 % Niederlande 8 % Europa Baltikum 3 % Österreich 3 % Niederlande 4 % 46 % Großbritannien Großbritannien 15 % Spanien 6 % Italien 10 % Quelle: UNFCC Quelle: Weltbank 52 deutlich unter den in den Projektanmeldungen prognostizierten Volumina liegen wird. Pessimistische Marktbeobachter sehen die bis 2012 angebotene Volumen sogar nur bei 1,5 Milliarden tco 2 e. Für den Zielfonds und die Fondsgesellschaft relevant ist auch die mögliche Nachfrage über 2012 hinaus. Bei Verabschiedung einer Nachfolgeregelung für das Kyoto-Protokoll würden die durch den Zielfonds initiierten Emissionsreduktionen über 2012 hinaus Weitere Nachfragepotenziale Zu den bestehenden Nachfragequellen werden bis 2012 weitere hinzukommen: Kanada wird mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bis 2012 als Importeur auftreten, mit einigen hundert Millionen tco 2 e an Absatzpotenzial; Australien will ab 2010 an dem Handel angeschlossen sein, und auch in Kaliforniern laufen die Vorbereitungen für ein Cap & Trade -System nach europäischem Vorbild. Potenziell einer der größten Gutschriften generieren, außerdem hätten die bereits erzeugten Gutschriften weiterhin Gültigkeit und könnten auch nach 2012 noch veräußert werden. Dies ist insofern interessant, als dass eine Kyoto-Nachfolgeregelung mit erheblichen weiteren Verknappungen der Emissionskontingente einhergehen würde. Allein die Planungen für die Phase III des EU ETS ( ) sehen Verknappungen von % gegenüber dem Stand von 2005 vor. Absatzmärkte, jedoch schwer einzuschätzen ist die freiwillige Nachfrage nach Emissionsgutschriften. Beispielsweise haben die Fluggesellschaften Easyjet und British Airways angekündigt, schon jetzt CO 2 -Emissionen durch den Erwerb von UN-zertifizierten CO 2 -Gutschriften auszugleichen. Eine hohe Nachfrage wird auch für die nicht UN-zertifizierten VERs (Verified Emission Reductions) erwartet. Sie beruht ausschließlich auf der freiwilligen Kompensation von CO 2 -Emissionen durch bisher nicht regulierte Unternehmen sowie immer stärker durch Privatpersonen, die Verantwortung für ihren persönlichen Emissionsbeitrag übernehmen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Neutralisierung von Urlaubsflügen durch die Mitbuchung von VERs. Für VERs bestehen erst seit Kurzem Qualitätsstandards ähnlich den Zertifizierungsbedingungen der UN für Preis nähert sich Vermeidungskosten Sollte die Nachfrage das Angebot um den Faktor übersteigen, der aktuell erwartet wird, dann ist damit zu rechnen, dass der Preis für Emissionsrechte sich den Kosten annähern wird, die die großen Anlagenbetreiber für weitere Reduktionen ihrer tatsächlichen Emissionen aufbringen müssten. Nach Schätzungen der Deutschen Bank beginnen diese Kosten bei EUR 25 pro Tonne. Die maßgeblichen Analystenhäuser erwarten dementsprechend für die EUAs in 2008 einen Preis von EUR 22-25, und bis Ende 2012 eine Steigerung auf EUR Die aktuellen Erwartungen für EUAs der Phase III (ab 2013) liegen zwischen EUR 36 und 48 pro Tonne CO 2.* CERs oder ERUs. Erwartet wird auch aus diesem Bereich eine Nachfrage von zusätzlich mehreren hundert Millionen tco 2 e bis Ende 2012.

55 Der Markt für Emissionsgutschriften IGB Umsatzentwicklung des EU-Emissionsrechtehandels Monatliches Handelsvolumen der innerhalb der EU gehandelten EUA-Emissionsrechte seit Januar Enthalten sind Börsenumsätze sowie Schätzungen der außerbörslichen Umsätze aufgrund von Maklerbefragungen Gehandeltes Volumen in Millionen EUA Jan 05 Feb 05 März 05 Apr 05 Mai 05 Juni 05 Juli 05 Aug 05 Sept 05 Okt 05 Nov 05 Dez 05 Jan 06 Feb 06 März 06 Apr 06 Mai 06 Juni 06 Juli 06 Aug 06 Sept 06 Okt 06 Nov 06 Dez 06 Jan 07 Feb 07 März 07 Apr 07 Mai 07 Juni 07 Juli 07 Aug 07 Sept 07 Okt 07 Nov 07 Dez 07 Jan 08 Feb 08 Quelle: Point Carbon 53 Entscheidend für die Preisentwicklung der EUAs ist langfristig die Relation von Angebot und Nachfrage sowie die Ausgestaltung der Nachfolgeregelung für das Kyoto-Protokoll, die die Rationierung des CO 2 -Ausstoßes ab 2013 regeln wird und voraussichtlich bis 2010 verabschiedet sein wird. Kurzfristig wird der Preis auch von der Entwicklung des Wetters, der Preisrelation zwischen Erdgas und Kohle, der Konjunkturentwicklung und den politischen Nachrichten zum Klimaschutz abhängen. Mit zwischenzeitlichen Fluktuationen ist deshalb zu rechnen. *Stand März Quellen: Point Carbon, New Carbon Finance, Environmental Finance, International Carbon Finance, Deutsche Bank, UBS, Credit Suisse, Fortis, Societé Générale, Idea Carbon, AT Kearney, Weltbank.

56 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds Die Investitionsobjekte des Zielfonds 54 Emissionsgutschriften sind amtliche Verbriefungen der Einsparung von Treibhausgas-Emissionen, die im Rahmen von Emissionsminderungsprojekten nach den Vorgaben des Kyoto-Protokolls generiert werden. Diese Projekte werden ermöglicht durch eine Finanzierung in Form des (Vorab-)Verkaufs von Emissionsgutschriften an Investoren, die diese Gutschriften z.b. in der EU als Emissionsrechte verwerten können. Die Projekte müssen von den UN-Behörden genehmigt und im Verlauf genauestens dokumentiert werden, damit die Einhaltung vorgeschriebener Kriterien sichergestellt ist. Die erzielte Emissionseinsparung wird von unabhängigen Prüfern (z.b. dem TÜV) testiert und schließlich von der zuständigen UN-Behörde als Emissionsgutschrift zertifiziert. Dieser strenge Prozess bedarf der Koordinierung und Überwachung durch einen Emissionsrechte-Experten, der auch die Abnahme der Gutschriften und die vertraglichen Beziehungen regelt. Die unter dem Kyoto-Protokoll möglichen Minderungsprojekte unterscheiden sich nach ihren Standorten, ihrer Größe, den verschiedenen Typen von eingesparten Treibhausgasen, der jeweils angewandten Einsparungstechnik und der Art der Vertragsgestaltung mit dem Projektbetreiber. Hieraus resultieren unterschiedliche Profile hinsichtlich Klimaschutzwirkung, Projektrisiken und Renditepotenzial. Entsprechend bedeutsam sind Projektauswahl, Projektdiversifikation und Projektsteuerung sowie parallel dazu Risikokontrolle und -steuerung. Abgeschlossen wird der jeweilige Investitionszyklus durch die bestmögliche Verwertung der Emissionsgutschriften von der Absicherung des Verkaufspreises bis hin zur Veräußerung auf einem der internationalen Märkte für Emissionsrechte. Das vorgesehene Investmentportfolio des Zielfonds ist ein über Länder und Projekttypen diversifiziertes Programm, das aus der bestehenden Projektpipeline von Natsource Asset Management bedient wird. Der Zielfonds: IGB Klimaschutz Portfolio SA Die Investitionen der Fondsgesellschaft erfolgen mittelbar über eine Beteiligung an der Luxemburgischen IGB Klimaschutz Portfolio SA, welche als ein Investment-Spezialfonds nach Luxemburgischem Recht die eigentlichen Investitionen in die Investitionsobjekte vornimmt. Dieser Zielfonds betraut Natsource Asset Management LLC, New York, alleinverantwortlich mit der Auswahl der Investitionsobjekte, der Abwicklung der notwendigen Transaktionen und der aktiven Verwaltung des Investment-Portfolios. Die Laufzeit des Zielfonds ist analog zu der geplanten Laufzeit der Fondsgesellschaft. Als Depotbank fungiert die Banque LBLux SA, eine Tochter der Bayerischen Landesbank. Sie verantwortet die Verbuchung und Kontrolle der Vermögenswerte des Zielfonds. Mit der Administration des Zielfonds wurde die Equity Trust Fund Services (Luxembourg) SA betraut, ein international tätiger Spezialist für die Administration von Fonds im Bereich Alternativer Investments. Die Geschäftsführung der IGB Klimaschutz Portfolio SA erfolgt durch einen aus drei Direktoren zusammengesetzten Verwaltungsrat, der von den Aktionären der Gesellschaft bestellt wird. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt alleiniger oder mehrheitlicher Aktionär der IGB Klimaschutz Portfolio SA zu werden.

57 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB Mehrfache Win-Win-Situation Das Zusammenspiel der Parteien bei einem Kyoto-Projekt repräsentiert eine mehrfache Win-Win-Situation : Der Projektbetreiber erhält durch den Abnahmepreis der Gutschriften einen Bonus für die erzielte Emissionsminderung (welcher die Durchführung des Projekt in der Regel erst ermöglicht), Natsource erhält von den Investoren eine Erfolgsprämie proportional zur erzielten Verkaufsmarge, und die Investoren erhalten die Chance auf Erzielung einer überdurchschnittlichen Rendite als Ausgleich für die Investition in eine neue, noch wenig bekannte Anlageklasse mit hohem Kapitalbedarf. Außerdem profitieren die Endabnehmer der Gutschriften, deren Nachfrage nach Emissionsrechten ohne den Import nicht befriedigt werden könnte. Zu ihnen gehören vor allem die deutschen Energieversorger, die die Kosten für die Emissionsrechte an die Privatverbraucher weitergeben. Ohne den Import der Gutschriften würde deshalb der Strompreis in ungeahnte Höhen klettern. Hauptprofiteur bleibt jedoch die Umwelt und damit zukünftige Generationen, denen mit Hilfe des Kyoto-Protokolls und den darauf aufbauenden Maßnahmen die Klimakatastrophe hoffentlich erspart bleibt. 55 Die Erzeugung von Emissionsgutschriften Grundprinzip der CO 2 -Minderungsprojekte Die beiden im Kyoto-Protokoll definierten Varianten zur Gewinnung von Emissionsgutschriften durch CO 2 -Minderungsprojekte sind vom Grundschema her gleich: sofern bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Standort, Methodik und sonstigen Rahmenbedingungen erfüllt sind, kann ein potenzielles Projekt zur Minderung von Treibhausgasen (z.b. die Abscheidung und Zerstörung von schädlichen Abgasen) als Kyoto-Projekt angemeldet werden, um mit Emissionsgutschriften honoriert werden zu können. Eine typische Voraussetzung besteht darin, dass der Erlös aus dem Verkauf der Emissionsgutschriften das Projekt finanziell überhaupt erst ermöglicht (die sog. finanzielle Additionalität). Außerdem darf die CO 2 -Minderung nicht das Abfallprodukt eines Projektes sein, das ohnehin durchgeführt worden wäre (wie etwa die anstehende Modernisierung einer Anlage). Für einen Projektbetreiber (z.b. eine Chemiefabrik in China) ist es jedoch praktisch nicht möglich, den Anmeldungs- und Zulassungsprozess selbst durchzuführen, hierzu Grundschema Emissionsminderungsprojekt Vertrag über Kooperation und Abnahmezusicherung Initiierung Minderungsprojekt Prüfung und Auswahl Projektbetreiber Durchführung technisch Umsetzung Zertifizierungsprozess Begleitung und Koordination Zahlung des Kauf preises bei Lieferung Finanzierung Fondsmittel Bereitstellung des Kaufpreises Emissionsgutschriften Vereinbarte Abnahme zum Kaufpreis Absicherung des Kaufpreis Einlösung durch Verkauf als Emissionsrecht Abschluss und Abwicklung Rückfluss Natsource Erfolgsprämie

58 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds CDM-Projektzyklus Umsetzung Formale Registrierung beim UNFCCC-Exekutivkomitee Validierung durch akkreditierten Prüfer (z.b. TÜV) Sammlung und Überwachung der Messwerte Verifizierung der erzielten Emissionsreduktion durch den unabhängigen Prüfer Genehmigung durch Gastgeberland Vertragsabschluss: Emission Reduction Purchase Agreement (ERPA) Erstellung des Project Design Document (PDD) Registrierung Emissions- reduktions- Projekt Zertifizierung Zertifizierung der Emissionsreduktion Anerkennung durch das UNFCCC-Sekretariat Ausstellung der CER-Gutschriften Projektidentifikation und erste Verhandlungen Registereintrag Quelle: Bundesumweltministerium 56 bedarf es eines Emissionsrechte-Experten wie Natsource. Natsource stellt außerdem das von den Investoren bereitgestellte Kapital zur Verfügung, das die Durchführung des Projektes finanziell ermöglicht. Die Grafik auf Seite 55 verdeutlicht das Zusammenspiel der beteiligten Parteien: Der Projektbetreiber bietet Natsource ein potenzielles Minderungsprojekt an, um es gemeinsam als Kyoto- Projekt zu qualifizieren. Wenn Natsource das Projekt nach eingehender Prüfung (siehe Investmentprozess) für geeignet erachtet, wird die Kooperation in einem Vertrag festgehalten. Kern dieses Vertrages ist die von Natsource zugesicherte Abnahme der generierten Emissionsgutschriften zu einem vorab vereinbarten Preis. Die notwendigen Mittel für die Abnahme der Gutschriften wird die IGB Klimaschutz Portfolio SA aus ihrem eigenen Vermögen bereitstellen, jedoch überwiegend erst nach Lieferung der Gutschriften ausbezahlen. Der Projektbetreiber verantwortet die technische Durchführung des Projektes, in der Regel unter Einbeziehung eines Projektentwicklers. Natsource überwacht die technische Umsetzung und verantwortet den Zulassungs-, Prüfungs- und Zertifizierungsprozess, um die Ausstellung der Emissionsgutschriften sicherzustellen. Bei Ausstellung der Gutschriften wird der Kaufpreis fällig und die Gutschriften können sofort zugunsten des Fondsvermögens verwertet werden, z.b. durch den Börsenverkauf innerhalb des EU-Emissionshandelssystems oder durch Direktverkauf an einen Anlagenbetreiber, der Emissionsrechte benötigt. Der Verkaufspreis der Gutschriften wird in der Regel bereits vor der Lieferung der Gutschriften teils direkt nach Vertragsabschluss durch ein Termingeschäft sichergestellt. Der Entstehungszyklus von Emissionsgutschriften Die Grafik CDM-Projektzyklus veranschaulicht am Beispiel eines CDM-Projektes die Stufen des Entstehungsprozesses der Emissionsgutschriften von der Registrierung über die Projektumsetzung bis hin zur Zertifizierung. Am Anfang steht die Identifikation eines Projektes als geeignet für ein Minderungsprojekt nach den Kriterien des Kyoto- CDM (Clean Development Mechanism, vgl. auch den Abschnitt Der Markt für Emissionsgutschriften ). Diese Aufgabe erfüllt das weltweit präsente Origination Team von Natsource, welches neben der Eignungsprüfung auch die Vorauswahl von Projekten gemäß des Liefervolumens und der Durchführungssicherheit vornimmt. Der eigentliche Registrierungsprozess beginnt mit der Erstellung des Project Design Documents (PDD). Das PDD ist ein von der UNFCCC vorgeschriebenes Muster, anhand dessen das geplante Projekt in allen Einzelheiten beschrieben und dokumentiert wird. Dieses Dokument ist die Basis für sämtliche behördlichen Zulassungen des Projektes. Erst nach Fertigstellung des PDD erfolgt der Vertragsabschluss zwischen Natsource und dem jeweiligen Projektbetreiber, einschließlich der Unterzeichnung der Abnahmeverpflichtung für die Emissionsgutschriften ( Emission Reduction Purchase Agreement, kurz ERPA). Die erste erforderliche behördliche Genehmigung ist die Zulassung des Projektes durch das jeweilige Gastgeberland, welche gemäß

59 Wert der reifenden CER-Gutschriften als Handelsware in Abhängigkeit vom Projektverlauf Euro Gastland Zulassung Zeit CER-Wert als %-Satz der EUA Überwachung durch TÜV 10,00 ø Einkaufspreis* CDMdurch Prozess Registrierung durch TÜV 20,00 Börsenverkaufspreis* Registereintragung Ausstellung Prüfung Gutschriften u. Zertifizierung Projektkonzeption Kaufpreisvereinbarung Projekt risiko in % Quelle: Fundmatrix AG; *beispielhafte Annahmen 57

60 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds CDM-Projektstandorte Standorte aller registrierten CDM-Projekte in 2006, gewichtet nach Minderungsvolumina JI-Projektstandorte Standorte aller registrierten JI-Projekte in 2006, gewichtet nach Minderungsvolumina % Ukraine Andere 7 % Afrika 3 % Übriges Südamerika 6 % Brasilien 4 % Übriges Asien 7 % Andere 17 % Neuseeland 4 % Tschechien 4 % Polen 5 % Indien 12 % Estland 5 % 19 % Russland Ungarn 7 % 61 % China Bulgarien 18 % Quelle: Weltbank Quelle: Weltbank 58 den Kyoto-Statuten vorgeschrieben ist. Die nächste Stufe ist die sog. Validierung des Projektes durch den technischen Prüfer, der später die Emissionsminderung messen und bestätigen wird. Er stellt sicher, dass das technische Konzept korrekt ist und die Annahmen zur Emissionsminderung fundiert sind. Diese Funktion kann nur wahrgenommen werden von UN-akkreditierten Instituten, es handelt sich meist um internationale Häuser wie TÜV, SGS oder DNV. Den Abschluss des Zulassungsprozesses bildet die formale Registrierung des Projektes beim UNFCCC-Exekutivkommitee in Bonn. Alle registrierten Projekte sind dort öffentlich einsehbar, z.b. auf der Website Nach der Registrierung kann die technische Umsetzung des Projektes beginnen. Sobald sie abgeschlossen ist, beginnt die Sammlung und Überwachung der Messwerte durch den Prüfer, welcher anschließend die erzielten Emissionsminderungen verifiziert und amtlich zertifiziert. Diese amtliche Zertifizierung ist die Basis für die Anerkennung der Emissionsminderung durch das Exekutivkommitee (ebenfalls öffentlich dokumentiert) sowie die anschließende Ausstellung der CER-Gutschriften. Den Abschluss der Zertifizierung bildet der Eintrag der Gutschriften in das elektronische Register, durch den die CERs übertragbar und handelbar werden. Die typische Dauer für den gesamten Entstehungszyklus von der Auswahl eines geeigneten Emissionsminderungsprojekts bis hin zur ersten Ausstellung von Emissionsgutschriften liegt bei den von Natsource präferierten Das Investment-Universum CDM & JI Die beiden zur Gewinnung von Emissionsgutschriften vorgesehenen Kyoto-Mechanismen CDM (Clean Development Mechanism) und JI (Joint Implementation) unterscheiden sich vor allem durch die Zielländer: CDM umfasst grundsätzlich alle Kyoto-Mitgliedsstaaten ohne eigene Minderungsziele, während JI vorgesehen ist für Staaten mit Minderungszielen. Darunter fällt auch die EU, relevant sind aber vor allem die ehemaligen GUS-Staaten. Während unter CDM bereits seit 2005 Emissionsgutschriften generiert werden können, ist die Gutschriftengenerierung unter JI erst seit Anfang 2008 möglich. Entsprechend groß ist das bisherige Übergewicht der unter CDM projektierten Minderungsvolumina, mit 450 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalenten in 2006 gegenüber 16 Millionen tco 2 e unter JI. Dieser Unterschied verkleinert sich derzeit, da per Bereitstellung der notwendigen Strukturen und Behörden in den JI-Zielländern nunmehr erhebliche Minderungspotenziale zu heben sind, insbesondere im Bereich der attraktiven großvolumigen Projekte. Im gleichen Maß dürfte das bisherige Gefälle der Abnahmepreise zwischen CDM und JI (s. Tabelle) sinken. Es wird jedoch nicht völlig verschwinden, da der geringere Abnahmepreis der ERUs auch die Tatsache reflektiert, dass JI-Projekte häufig eine Vorfinanzierung benötigen (in Form von Teilzahlungen des Kaufpreises vor Lieferung). Projektarten bei Monaten, anschließend werden die laufenden Emissionsminderungen jährlich neu verifiziert und zertifiziert.

61 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB Aufteilung CDM nach Projektarten Gewichtet nach gelieferten Volumina Aufteilung JI nach Projektarten Gewichtet nach gelieferten Volumina Land-/Forstwirtschaft 1 % Andere 13 % Land-/Forstwirtschaft 1 % tierische Abfälle 2 % 34 % FKW-Abscheidung tierische Abfälle 2 % N 2 O-Abscheidung 8 % Müllhalden (Methan) 9 % 28 % Energieeffizienz u. Energieträgerwechsel andere Erneuerbare 2 % Biomasse 3 % Müllhalden (Methan) 5 % Wasserkraft 10 % Windkraft 5 % Wasserkraft 6 % Windkraft 12 % 17 % Kohlebergbau (Methan) Kohlebergbau (Methan) 7 % Energieeffizienz u. Energieträgerwechsel 9 % 13 % N 2 O-Abscheidung Biomasse 13 % Quelle: Weltbank Quelle: Weltbank 59 Projektstandorte CDM-Projekte können grundsätzlich in allen Ländern durchgeführt werden, die zwar Unterzeichner des Kyoto-Protokolls sind, aber als Nicht-Industrienationen keinen Minderungsvorgaben unterliegen (im Kyoto-Protokoll die sog. Non Annex I-Staaten). Es müssen jedoch einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, insbesondere die Einrichtung von Behörden zur Koordinierung der CDM-Aktivitäten und zur Prüfung und Genehmigung der vorgesehenen Projekte. Dies schränkt die Zahl potenzieller Zielländer etwas ein. Das gleiche gilt für die potenziellen Gastgeberländer von JI- Projekten, die grundsätzlich in jedem Land mit Kyoto-Minderungsvorgaben durchgeführt werden können. Die Attraktivität eines Gastgeberlandes richtet sich nicht nur nach den dort gegebenen CO 2 -Minderungspotenzialen, sondern auch nach der vorhandenen behördlichen Infrastruktur in Bezug auf die Kyoto-Mechanismen, der Zuverlässigkeit der Zulassungsprozesse und nicht zuletzt den allgemeinen Länderrisiken, die sich aus politischer Stabilität, Rechtssicherheit und den Rahmenbedingungen für die eigentliche Projektumsetzung ergeben. Natsource erfasst und verarbeitet alle diese Standortfaktoren in den Risikomodellen, die der Bewer- Durchaus repräsentativ für die genannten Faktoren sind die Standortaufteilungen der in 2006 insgesamt angemeldeten Projekte: China hat im Bereich CDM ein extremes Übergewicht, bedingt zum einen durch die hohen Minderungspotenziale, zum anderen aber auch durch die Größe der einzelnen Projekte und die hervorragenden Rahmenbedingungen für die Projekte, welche von den Behörden stark unterstützt werden. Indien als bislang zweitstärkstes Land bietet ebenfalls sehr gute Rahmenbedingungen, hat aber vergleichsweise kleine Projekte zu bieten, was sich in einem geringeren Gesamtvolumen niederschlägt und insbesondere für Großinvestoren wie die Kunden von Natsource weniger Gelegenheiten bietet. Lateinamerika und das restliche Asien weisen gute Potenziale bei vielfach guten Rahmenbedingungen auf und werden sukzessive größere Anteile gewinnen. Lediglich Afrika ist stark unterrepräsentiert, da aufgrund der geringen industriellen Aktivität, des geringen Stromverbrauchs und der traditionell emissionsarmen Energiegewinnung (hoher Anteil an Wasserkraftwerken) wenig Potenziale gegeben sind. Im Bereich JI dominierten die Ukraine, Russland und Bulgarien, jedoch spiegelt die bisherige Rangfolge eher den bisherigen Stand der behördlichen Infrastruktur wider als die zukünftige Attraktivität der Länder als Projektstandorte. tung potenzieller Zielprojekte unterliegen (s. unten). Der relativen Attraktivität eines Gastgeberlandes steht das jeweilige Preisniveau für Emissionsgutschriften gegenüber, welches in einer vernünftigen Relation zur Attraktivität stehen sollte. Projektarten Der Treibhauseffekt wird nicht nur durch Kohlendioxid (CO 2 ) bewirkt, sondern auch durch fünf weitere Treibhausgase, nämlich Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid bzw. Lachgas (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkoh-

62 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds CO 2 -Äquivalent (Treibhausfaktor) Gas Faktor Kohlendioxyd CO 2 1 Methan CH 4 21 Lachgas N 2 O 310 CHF 3 u.a (H-FKW) CF 4 u.a. (FKW) SF lenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF 6 ). Diese Gase haben eine unterschiedlich starke Treibhauswirkung, die teils um ein Vielfaches höher ist als die des CO 2 selbst. Bemessen wird der jeweilige Treibhausfaktor jedoch in CO 2 -Equivalenten, denn CO 2 hat mit über 80 % den mit Abstand größten Anteil an den menschlich bedingten Treibhausgas-Emissionen. Diese werden daher auch pauschal als CO 2 -Emissionen bezeichnet. Die unter den Kyoto-Mechanismen möglichen Projekte beziehen sich auf die Minderung sämtlicher dieser Treibhausgase. Attraktiv sind dabei besonders solche Projekte, die ein großes Einsparungsvolumen an CO 2 -Äquivalenten ermöglichen, ohne technisch und von der Zulassung her allzu komplex oder risikobehaftet zu sein. Dies spiegelt sich wider in den bisherigen Volumensanteilen der unterschiedlichen Projekttypen: in 2006 dominierte z.b. im Bereich CDM deutlich die Verminderung der Industriegase HFC-23 (H-FKW) und N 2 O, die in der Produktion von Kühlgeräten resp. in chemischen Prozessen wie der Nylon-Herstellung anfallen. Die Gase selbst sind hochklimaschädlich (HFC-23 mit dem Treibhausfaktor , N 2 O mit dem Faktor 310) und werden von ungefilterten Fabriken in hohen Mengen ausgestoßen. Die Umrüstung der Fabriken zur Abscheidung und Zerstörung der Gase ist ein erprobter und sehr gut kalkulierbarer Vorgang, so dass sich insgesamt ein sehr hoher Klimaschutzbeitrag bei geringem Kosten- und Risikoeinsatz ergibt. Auch Methan hat gegenüber Kohlendioxid einen erhöhten Treibhausfaktor von 21 und bietet diverse Ansatzpunkte für eine effektive Minderung der weltweiten Belastung der Atmosphäre. Vorherrschend sind hier die Entgasung von Mülldeponien und Kohlegruben (letztere insbesondere unter JI). Mülldeponien beispielsweise sondern hohe Mengen Methan ab, die durch die Abdeckung einer Halde und Installation von Ventilationsschächten aufgefangen werden können und dann entweder abgefackelt oder im Idealfall zur Stromerzeugung genutzt werden können. Unter JI werden zukünftig große Projekte auf die Vermeidung von Methan-Leckagen aus den Gaspipelines in Osteuropa abzielen eine ebenfalls effektive, aber einfach umzusetzende Maßnahme. Die meisten sonstigen Verfahren zielen ab auf die Vermeidung der Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen, die weltweit den höchsten Anteil an der Freisetzung von CO 2 hat. CO 2 lässt sich nicht zerstören, deshalb ist die Vermeidung die derzeit einzige Alternative. Frühestens in zehn Jahren wird es eventuell möglich sein, das CO 2 aus der Energieproduktion auf Basis von Öl, Kohle und Erdgas aufzufangen und in unterirdische Endlager einzuspeisen. Bis dahin verbleiben als Klimaschutzprojekte nur der Ausbau der Energieerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger sowie die Einsparung des Energieverbrauchs über effizienzsteigernde Maßnahmen. Dementsprechend finden sich unter den gängigen CDM- und JI-Projekten sämtliche alternativen Energiequellen wie Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Biomasse etc. Ihre Attraktivität steigt ständig, da durch den technischen Fortschritt die Energieausbeute dieser Verfahren zuletzt erheblich zugenommen hat. Ausgeschlossen aus den Kyoto-Programmen sind aufgrund ihrer Risiken Kernkraftwerke, wenngleich diese einen sehr hohen Klimaschutzbei-

63 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB Geografische Verteilung der wichtigsten CDM-Projekte grosses CDM-Projekt, ein Standort grosses CDM-Projekt, mehrere Standorte kleineres CDM-Projekt, ein Standort kleineres CDM-Projekt, mehrere Standorte Quelle: UNFCCC, Stand April trag leisten könnten. Ebenfalls in den Bereich CO 2 -Vermeidung fallen Energieeffizienzprojekte (beispielsweise der Umbau von Schmelzöfen auf minimalen Energiebedarf) und Energieträgerwechsel (schon der Wechsel von Öl auf Gas hat einen hohen Klimaschutzeffekt). Gänzlich anderer Natur sind Aufforstungsprojekte, die ebenfalls als CDM-Projekte gefördert werden: Wälder vermindern wie alle Grünpflanzen den CO 2 -Gehalt in der Atmosphäre, so dass das Ausmaß des Treibhauseffekts in hohem Maße von der weltweiten Waldfläche abhängt. Wenngleich die Pflanzen das CO 2 nur speichern (weshalb es bei späterer Abholzung und Verbrennung wieder freigesetzt würde), ist die Aufforstung von Wäldern auch unter sonstigen Umweltgesichtspunkten wünschenswert. Projekte dieser Art werden zukünftig einen deutlich höheren Stellenwert genießen, da erst in 2007 die Grundlagen für die Generierung von Kyoto-Emissionsgutschriften über Aufforstungsprojekte verabschiedet wurden. RECs und Förderprogramme Die Einsparung von Treibhausgasen wird im weltweiten Kontext nicht nur über die Ausstellung von Emissionsgutschriften gefördert. Neben den Kyoto-Mechanismen finden sich insbesondere in Bezug auf die Förderung alternativer Energieerzeugung viele lokale Gesetze, die Projekte auf andere Weise finanziell belohnen. Häufig sind die finanziellen Bonifikationen hier noch höher, weil neben der Emissionsminderung auch die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und der Atomenergie gefördert wird. Aus diesem Grund ist der Sektor Erneuerbare Energie derzeit der weltweit gefragteste Zielsektor für unternehmerisches Beteiligungskapital. In Deutschland geschieht die Förderung z.b. über das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien-Gesetz - EEG), welches höhere Absatzpreise für den alternativ generierten Strom garantiert. In den USA hingegen gelten in vielen Bundesstaaten für die Energieversorger Vorgaben, mit welcher Quote sie Strom aus erneuerbaren Energiequellen produzieren müssen. Ähnlich den Gutschriften für eingesparte Emissionen werden hier für sauber produzierten Strom Gutschriften ausgestellt, über die die Zielerreichung bemessen wird. Diese sog. Renewable Energy Certificates (kurz RECs) können auch gehandelt werden, um einen Ausgleich zwischen Überschuss und Knappheit zwischen den Teilnehmern zu ermöglichen. Analog dazu können Gutschriften in das System importiert werden, so dass bei entsprechender Nachfrage die Produktion sauberer Energie durch den Verkauf der gewonnenen RECs in Kombination mit den weiteren finanziellen Anreizen überdurchschnittlich lukrativ werden kann. Ein System analog der US-RECs ist zukünftig auch für die EU geplant. US-RECs fallen seit vielen Jahren unter die Handelsaktivitäten von Natsource, und Projekte zur Generierung von RECs fallen ebenfalls in das Investment-Universum von Natsource Asset Management. Da diese Projekte zur Partizipation an den Rückflüssen aus RECs und Förderprogrammen eine Kapitalbeteiligung erfordern, ist ihr vorgesehener Anteil am Zielportfolio des IGB Klimaschutz-Portfolio auf maximal 20 % begrenzt.

64 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds 62 VERs Obwohl CDM und JI konzipiert wurden, um die gesetzten Kyoto- Minderungsziele erreichen zu können, hat sich eine rapide wachsende Nachfrage nach den daraus generierten Emissionsgutschriften auch außerhalb der durch das Kyoto-Protokoll regulierten Länder und Branchen herausgebildet. Wie bereits oben beschrieben, kaufen immer mehr Unternehmen und Privatpersonen freiwillig Emissionsgutschriften, um den eigenen Beitrag zur CO 2 -Belastung zu neutralisieren. Grundsätzlich ist es hierfür jedoch nicht notwendig, auf die aufwändig UN-zertifizierten CERs oder ERUs zurückzugreifen, sofern eine reale und nachhaltige CO 2 -Minderung anders nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund hat sich außerhalb der Kyoto-Mechanismen eine weitere Gattung von Emissionsgutschriften herausgebildet, die sogenannten VERs (Verified Emission Reductions). Diese Gutschriften beruhen lediglich auf den von Prüfinstituten festgestellten Emissionsminderungen, ohne das UN-Gütesiegel zu führen. Trotz der theoretischen Gleichwertigkeit aus der Klimaschutzperspektive leiden die VERs unter dem Problem, dass sie bis vor kurzem keinen einheitlichen Standards unterlagen wie die CERs und ERUs. Solange nämlich VERs auch unter unklaren Rahmenbedingungen, auf Basis schwer quantifizierbarer Emissionsminderungen und von zweifelhaften Prüfinstituten ausgestellt werden können, repräsentieren sie keine qualitätsgenormte Handelsware wie die CERs und ERUs. Es wird jedoch erwartet, dass die in 2007 definierten internationalen Standards für VERs dieses Problem lösen werden. Sobald die Standards etabliert sind, können VERs, die qualitativ mindestens den UN-basierten Standards entsprechen, bei attraktiver Marktentwicklung grundsätzlich ebenfalls als Zielinvestments der IGB Klimaschutz Portfolio SA in Frage kommen. Strukturierung der Transaktionen Zahlungszeitpunkt & Preisfestlegung Die vorherrschende Transaktionsstruktur eines Abnahmevertrages für Emissionsgutschriften im Rahmen eines CDM-Projektes ist Zahlung bei Lieferung. Bis zur Ausstellung der Gutschriften besteht lediglich die Verpflichtung zur Abnahme, allerdings wird die Kaufpreissumme nach Abschluss des Vertrages zur Absicherung des Geschäftes oft treuhänderisch hinterlegt. Der Kaufpreis ist meist fix, kann jedoch auch variabel gestaltet werden, z.b. bezogen auf einen Index oder den Börsenpreis der EUAs (liquide Emissionsrechte im EU-ETS) zum Zeitpunkt der Lieferung. Ebenfalls gängig ist eine Abnahmepreisgestaltung, die eine Margenteilung der erzielten Wertsteigerung der Gutschriften im Verlauf des Projektes repräsentiert. Auf diese Weise ist der Projektbetreiber einem erweiterten Anreiz unterworfen, durch einwandfreie Umsetzung des Projektes die maximale Liefermenge (also die maximale Emissionsminderung) zu erzielen. Diese Struktur bietet sich besonders dann an, wenn der Beitrag des Projektbetreibers ein kritischer Faktor ist. Umgekehrt wird Natsource darauf hinarbeiten, sich durch zusätzliche Optionen innerhalb der Abnahmeverträge die Wahrnehmung erweiterter Ertragschancen zu

65 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB Projektpipeline (indikativ) Projekt Region Projektart Erwarteter Ertrag an CERs oder ERUs pro Jahr Projekt 1 Ostasien CDM: Reduktion des N 2 O-Ausstoßes in chemischer Produktion Projekt 2 Ostasien CDM: Abscheidung und Neutralisierung von freigesetztem Methan im Kohlebergbau Projekt 3 Osteuropa JI: Vermeidung von Methanfreisetzung Projekt 4 Lateinamerika CDM: Wald-Aufforstungsprojekt (über Gesamtlaufzeit) Projekt 5 Ostasien JI: Plantagenaufbau Projekt 6 Lateinamerika CDM: Wahrnehmung von CER-Kaufoptionen (reiner Handel) Projekt 7 Ostasien JI: Vermeidung von Methanfreisetzung Projekt 8 Lateinamerika CDM: Abwasseraufbereitungs-Projekt Projekt 9 Ostasien CDM: Koksofengasvermeidung (kombiniert Emissionseinsparung und Stromverwertung) Projekt 10 Ostasien CDM: Abwärmerückgewinnungsprojekt, mit Kapitalbeteiligung am zugrundeliegenden Projekt Projekt 11 Ostasien CDM: Abwasseraufbereitungs-Projekt Projekt 12 Lateinamerika CDM: Müllhalden-Entgasungsprojekt Projekt 13 USA Solaranlage Bonifikation über Förderprogramm sichern. Hierzu zählt insbesondere die Option, Emissionsrechte auch über das Ende des Kyoto-Zeitraumes (per Ende 2012) hinaus abnehmen zu können. Sollte es zu einer Anschlussregelung für das Kyoto- Protokoll kommen, würde damit eine Zusatzrendite für den Fonds ohne weitere Neuinvestitionen verbunden sein. Je nach Projektart kann eine Vorfinanzierung des Minderungsprojektes erforderlich sein, in Form einer teilweisen Vorauszahlung des Kaufpreises. Bei JI-Projekten ist eine gewisse Vorfinanzierung die Regel, im Gegenzug dazu liegt der Kaufpreis der Gutschriften hier generell niedriger als bei CDM-Projekten. Reifegrad der Gutschriften Die möglichen Transaktionsvarianten innerhalb des Projektportfolios von Natsource unterscheiden sich außerdem danach, wie weit die Wertschöpfung bei der Generierung der Gutschriften zum Zeitpunkt des Vertrages bereits fortgeschritten ist: auch wenn sich ein Projekt bereits in der Umsetzungsphase befindet, kann ein Einstieg sehr lohnend sein. Der Abnahmepreis wird dann zwar höher sein, jedoch kann die Gesamtkonstellation aus Restrisiko und Verwertbarkeit der Gutschriften überdurchschnittlich attraktiv sein. Denkbar ist sogar die Abnahme bereits ausgestellter Gutschriften, sofern diese unterhalb des Marktpreises eingekauft bzw. durch bessere Verwertungsmöglichkeiten oberhalb des Marktpreises veräußert werden können. Aufgrund der noch hohen Intransparenz der Emissionsrechtemärkte bieten sich für einen weltweit vernetzten Emissionsrechtehändler wie Natsource immer wieder Möglichkeiten, solche Arbitragegeschäfte wahrzunehmen. Der reine Handel von Emissionsrechten innerhalb des EU-ETS kommt nur insoweit vor, wie dies zur Absicherung der

66 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds Projektbeispiele aus dem Natsource-Investmentprogramm 64 Beispiel HFC-23: Das Weltbank Umbrella Carbon Facility Project Dieses in 2006 verabschiedete Projekt beruht auf einer Kooperation zwischen Natsource und der Weltbank. Es ist das weltweit größte bisher registrierte CDM-Projekt, mit einem Transaktionsvolumen von über einer Milliarde US-$. Zwei Kühlmittelfabriken in China, die ursprünglich das hochpotente Treibhausgas HFC-23 (Treibhausfaktor mal so hoch wie CO 2 ) ungefiltert emittierten, werden mit einer Anlage zur Abscheidung und chemischen Zerstörung des Treibhausgases ausgestattet. Die HFC-23-Freisetzung wird dadurch praktisch vollständig eliminiert. Natsource erlöst aus diesem Projekt ein erwartetes Gesamtvolumen von 23 Millionen CERs, mit einem potenziellen Marktwert von über 500 Millionen Euro nach Umwandlung in EU-Emissionszertifikate. Der Abnahmepreis der Gutschriften liegt deutlich unter 10 Euro. Der Projekttyp HFC-23 gehört zu den attraktivsten und ertragreichsten, es stehen weltweit jedoch nur wenige Projekte dieses Typs zur Verfügung. Beispiel Methan (CH 4 ): Müllhaldenversiegelung in Korea Zu den erprobten und mit hoher Klimaschutz- und Umweltwirkung verbundenen Projektarten gehört die Vermeidung der Methanfreisetzung von Müllhalden. Bei diesem in 2007 verabschiedeten Projekt wird eine städtische Müllhalde in Korea, die bislang hohe Mengen an Methan freigesetzt hat, zunächst durch Abdeckung versiegelt. Gleichzeitig wird die Müllmasse mit einem Netzwerk von Schächten und Rohren mit luftdurchlässigen Wänden durchzogen. Diese sind angeschlossen an eine zentrale Entlüftungspumpe, die ein Vakuum erzeugt. Dabei handelt es sich um das effektivste Verfahren mit dem höchsten Wirkungsgrad. Das aufgefangene Methan dient wiederum als Brennstoff für die Motoren der Anlage und für Generatoren zur Stromerzeugung. Auf diese Weise wird zusätzlich die CO 2 -trächtige Verfeuerung von Öl vermieden. Auch hier wird eine Liefermenge an CERs im knapp siebenstelligen Bereich erwartet, zu einem ebenfalls unterdurchschnittlichen Einkaufspreis. Die Erlösmargen von professionell durchgeführten Müllhaldenprojekten gehören ebenfalls zu den höchsten im CDM-Sektor.

67 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB 65 Beispiel N 2 O-Vermeidung: Lachgaszersetzung in einer Nylon-Fabrik Obwohl Lachgas (N 2 0) nur einen Treibhausfaktor von 310 aufweist, ist die Lachgaszersetzung von allen Projektarten diejenige mit der besten Relation aus Klimaschutzeffekt, Umsetzungskosten und Umsetzungssicherheit. Insbesondere das CO 2 -Einsparungsvolumen ist hier enorm. Natsource hat in 2006 ein Projekt dieses Typs initiiert, das bis 2013 ein erwartetes Einsparungsvolumen von nicht weniger als 24 Millionen Tonnen CO 2 e produzieren wird. Erzielt wird diese Minderung über die Umrüstung einer Nylonfabrik in der chinesischen Provinz Henan. Basis für die Erzeugung von Nylon ist Adipinsäure, bei deren Herstellung hohe Mengen an Lachgas freigesetzt werden. Durch die Installation eines Katalysators können über 90% dieser hoch klimaschädlichen Emissionen im Zuge der Zersetzung des N 2 0 neutralisiert werden. Auch von diesem Typ sind nur wenige Projekte weltweit verfügbar, sie sind aufgrund ihrer Größe und Bedeutung den erfahrenen und renommierten CO 2 -Managern vorbehalten. Beispiel CO 2 -Vermeidung: Abwärmerückgewinnung in einer Zementfabrik Das in 2005 initiierte und bereits vollständig umgesetzte Projekt basiert auf dem Umbau einer Zementfabrik in der chinesischen Provinz Shandong. Die Fabrik hatte zuvor große Mengen an Abwärme produziert, die ungenutzt in die Atmosphäre geleitet wurden. Die Anlage wurde so umgebaut, dass die Abwärme nun umgeleitet wird und über Generatoren zur Stromerzeugung genutzt wird. Ohne diesen Umbau, der sich durch die Abnahme der gewonnenen CO 2 -Gutschriften finanziert, hätte der interne Strombedarf der Anlage nur durch den Ausbau des Kohlegenerators gedeckt werden können, welcher mit einem massiven zusätzlichen CO 2 -Ausstoß einhergegangen wäre. Das Konzept wurde reibungslos genehmigt und zertifiziert und produziert CERs, die sich bis zum Vertragsende voraussichtlich auf eine knappe Million tco 2 e summieren werden.

68 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds Geplante Portfolioaufteilung Durchschnittliche Zusammensetzung des investierten Kapitals über die Fondslaufzeit sonstige Klimaschutzprojekte 20% 40% CDM-Projekte Absicherungsgeschäfte und Emissionsrechtehandel 20% JI-Projekte 20% 66 getätigten Projekt-Transaktionen erforderlich ist. Beispiel hierfür ist der Terminverkauf vertraglich gesicherter Gutschriften, um frühzeitig die Verkaufsmarge für den Fonds zu sichern. Beteiligungen Bis zu einem gewissen Grad sind für das Investitionsportfolio der IGB Klimaschutz Portfolio SA auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an den eigentlichen Projekten vorgesehen. Dies ist z.b. bei Projekten im Bereich erneuerbarer Energien erforderlich, um die Gesamtrendite aus Gutschriftenerzeugung und finanziell geförderter Stromproduktion bis hin zur Verwertung von RECs realisieren zu können. Auch bestimmte CDM-Projekte können eine direkte Beteiligung rechtfertigen, um die gegebenen Wertschöpfungspotenziale voll ausschöpfen zu können. Der Anteil dieser Art von Geschäften ist in der Zielallokation des Investitionsportfolios auf 20 % begrenzt. Das Zielportfolio Die Zielallokation für das mittelbare Investitionsportfolio sieht vor, dass die investierten Mittel während der Laufzeit der Fondsgesellschaft im Durchschnitt zu etwa 40 % an CDM-Projekte gebunden sind und zu etwa 20 % an JI-Projekte. Etwa 20 % des Portfolios sind vorgesehen für Klimaschutzinvestments, die nicht unter die Kyoto-Programme fallen (US-RECs, Clean Energy, evtl. später auch VERs) sowie CDM- Projekte, deren Wahrnehmung eine Beteiligung am Firmenkapital erfordert. Weitere 20 % des Portfolios sind aufgrund des Vorrangs der Risikokontrolle vorgesehen für Engagements in Absicherungstransaktionen und Termingeschäfte. Die Zielaufteilung der Investmentbereiche ist nicht willkürlich, sondern ergibt sich eher aus den für die Investitionsphase erwarteten Investmentopportunitäten in den jeweiligen Bereichen. Gewollt ist allerdings der Diversifikationseffekt, der sich durch die unterschiedlichen Zielregionen und Projekttypen ergibt, die mit den drei Investmentbereichen einhergehen. Zusätzlich verlangen die Risikovorgaben (s. unten), dass auch auf Basis der Einzelprojektselektion eine hohe Diversifikation erzielt wird, d.h. es wird eine breite Palette von Standorten, Projektarten und Strukturierungsvarianten für das Investitionsportfolio angestrebt. Die Zahl der Emissionsminderungsprojekte, in welche die IGB Klimaschutz Portfolio SA über die Fondslaufzeit insgesamt investieren wird, dürfte bei etwa liegen. Die endgültige Portfolioaufteilung hängt allerdings auch von der Größe der jeweils anstehenden Projekte ab: sehr große Projekte sind häufig überdurchschnittlich attraktiv, so dass zugunsten der Partizipation an einem solchen Großprojekt eine Verschiebung der Allokationsgewichte oder eine Verringerung der Anzahl von Einzelpositionen in Kauf genommen würde. Das Portfolio soll jedoch nach Abschluss der Allokationsphase aus nicht weniger als 10 Positionen bestehen. Die tatsächliche Zusammensetzung des Portfolios steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Da jedoch der Fonds per Beginn der Investitionsphase 1:1 an allen Neuabschlüssen von Natsource partizipieren wird, gibt die auf Seite 63 dargestellte

69 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB 67 Projektpipeline eine Indikation für die mögliche Portfoliozusammensetzung. Die Tabelle zeigt alle Projekte, die sich per Herbst 2007 im Vorstadium des Vertragsabschlusses durch Natsource befanden. Sie illustriert das Bestreben von Natsource, neben der Partizipation an Großprojekten mit besonders guten Risiko-Rendite-Relationen und hohen Liefervolumina eine breite Palette an Regionen und Projektvarianten zu erzielen. Der Investmentprozess Der institutionalisierte Investmentprozess, den bei Natsource jedes einzelne Projekt, und damit auch die für die Fondsgesellschaft relevanten Projekte, durchläuft, ist vor allem von den Vorgaben der internen Risikosteuerung von Natsource (siehe Seite 68) geprägt. Die Auswahl der Projekte erfolgt aus einer Vielzahl von Projekten, die Natsource in aller Welt angeboten werden. Die Erschließung bzw. Identifikation der Emissionsminderungsprojekte erfolgt durch das Origination Team (Erschließungsteam) von Natsource, welches ständig in den Zielländern vor Ort ist, um mögliche Projekte in Augenschein zu nehmen. Dabei wird ein jedes Projekt zunächst auf gewisse KO-Kriterien hin geprüft, die unbedingt erfüllt sein müssen. Viele angebotenen Projekte kommen z.b. deshalb nicht in die interne Vorauswahl, weil die Vorprüfung ergibt, dass sie entgegen der Annahmen des Projektbetreibers die für die Zulassung als Kyoto-Projekt notwendigen Grundvoraussetzungen nicht erfüllen. Sind diese sowie die Minimalanforderungen von Natsource hin- Investmentprozess Natsource Vorprüfung der Grundvoraussetzungen Kyoto-Mitgliedschaft Finanzierungsbedarf technische Basis steht klare Eigentumsrechte Zustimmung Gastgeberland Echte Emissionsminderung technisch nachweisbar Zusatznutzen durch Projekt meßbar und überprüfbar korrekter Zeitrahmen Beurteilung anhand des Natsource Delivery Risk Model (DRM) Festlegung der strukturellen und vertraglichen Bedingungen, die an das Projekt zu stellen sind Bonitätsprüfung Kontrahenten, Festlegung von Kreditsicherheiten, ggf. Bankabsicherung Aushandlung eines Vorvertrages Eingehende Detailprüfung technisch / finanziell / rechtlich Überarbeitung der Vertagsbedingungen, Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse, Analyse der Eignung im Portfoliokontext Prüfung durch das Investment-Komitee Aushandlung der Vertragsbedingungen Finale Prüfung durch Investment-Komitee und abschließende Entscheidung

70 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds 68 sichtlich der Rahmenbedingungen, der Größe, der Rechtssicherheit sowie der Berechenbarkeit erfüllt, erfolgt eine detaillierte Analyse des jeweiligen Projektes anhand des Delivery Risk Models (DRM, vgl. Grafik Seite 69). Sollte sich das Projekt im Ergebnis als mögliches Investment qualifizieren, dann wird zunächst festgelegt, welche vertraglichen und strukturellen Bedingungen an dieses Investment zu stellen sind. Je nach den Ergebnissen des DRM kommt der Bonität des Kontrahenten und der Verfügbarkeit von Garantien bzw. Kreditsicherheiten erhöhte Bedeutung zu, so dass diese ebenfalls eingehend geprüft werden müssen. Erst im Anschluss kann auf Basis des erstellten Anforderungskatalogs ein Vorvertrag ausgehandelt werden. Kommt dieser zu einem Abschluss, beginnt die Prüfung aller Details (Due Diligence), die einige Monate in Anspruch nehmen kann. Falls sie eine Korrektur der Einschätzungen des Projektes bzw. der zu stellenden vertraglichen Bedingungen erfordert, müssen diese entsprechend angepasst werden. Unabhängig davon wird in dieser Stufe des Prozesses geprüft, ob das anstehende Geschäft auch unter Diversifikations- und Portfoliooptimierungsgesichtspunkten sinnvoll ist. Sämtliche Ergebnisse des Prüfungsprozesses werden schließlich dem Investmentkomitee vorgelegt, welches sich ein Urteil bildet, auf dessen Basis die finalen Vertragsverhandlungen durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Festschreibung der finalen Vertragsbedingungen erfolgt eine abschließende Prüfung durch das Investmentkomitee und schließlich dessen endgültige Entscheidung zur formalen Freigabe des Abschlusses. Das Risikomanagement Permanente Risikosteuerung Aufgrund der institutionellen Qualitätsanforderungen, die die industriellen Großkunden von Natsource an den Investmentprozess stellen, unterliegt jeder Schritt des Investmentprozesses sowie das gesamte Portfoliomanagement der von Natsource verwalteten Portfolios einer permanenten Risikoüberwachung und -steuerung. Diese beginnt mit der sorgfältigen Vorprüfung verfügbarer Projekte, welche von vornherein bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müssen. Anschließend wird jedes Projekt anhand des Delivery Risk Models (siehe Grafik Seite 19 und Text Seite 71) in allen seinen Risikokomponenten einer Einstufung unterzogen, um die grundsätzliche Eignung als Investment festzustellen. Bevor ein Projekt in das Portfolio aufgenommen werden kann, wird außerdem seine Eignung als Portfoliobaustein unter Diversifikationsaspekten berechnet: nur wenn es die bestehenden Bausteine eines spezifischen von Natsource verwalteten Portfolios sinnvoll zu ergänzen verspricht, wird es berücksichtigt. Ein Investment erfolgt nur dann, wenn einem Projekt sowohl einzeln als auch im Gesamtkontext des jeweiligen Portfolios ein günstiges Rendite-Risiko-Profil konstatiert werden kann. Parallel dazu wird auf Basis der berechneten Risikoparameter festgelegt, welche risikomindernden Maßnahmen (Absicherungen, Versicherungen, Garantien etc.) zu ergreifen sind. Die Risikominderungsstrategie wird ständig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Auch für die Verwertung der Gutschriften gibt es strenge Vorgaben: wenn die angestrebte Veräußerungsmarge durch einen

71 69

72 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds 70 drohenden Preisverfall gefährdet ist, muss sie durch Terminverkäufe oder Absicherungs-Gegengeschäfte bereits per Abschluss des Einkaufs fixiert werden. Die grundsätzliche Ausrichtung liegt dabei in der Erreichung der Zielrendite bei minimalem Risiko, nicht in der Ertragsmaximierung um jeden Preis. Beobachtung politischer Entwicklungen Politische Entscheidungen und Entwicklungen zum Klimaschutz bedürfen einer ständigen Überwachung und Interpretation, denn sie bestimmen die Rahmenbedingungen jeglicher Geschäfte mit Emissionsrechten oder umweltbezogenen Zertifikaten und können auch einen kurzfristigen Einfluss auf die Marktentwicklungen haben. Die Expertise in der Entwicklung von marktbasierten Umweltprogrammen sowie der enge Kontakt zu den weltweiten Regulierungsbehörden gehören zu den Domänen von Natsource Asset Management. Dadurch sind klimapolitische Ereignisse bei Natsource oft schon bekannt, bevor sie öffentlich gemacht werden. Auf diese Weise können geschäftsrelevante politische Änderungen frühzeitig antizipiert und in der strategischen Ausrichtung berücksichtigt werden. Das Consulting-Team von Natsource verfolgt und analysiert außerdem laufend alle politischen Entwicklungen mit Bezug zu Klimaschutz und Emissionsrechten. Marktbeobachtung Natsource beobachtet ständig die aktuelle Marktentwicklung, vor allem die Schwankungen des Verkaufspreises der Emissionsgutschriften, aber auch die Entwicklung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Emissionsminderungsprojekte. Als einer der weltweit größten Marktteilnehmer hat Natsource hier einen wichtigen Informations- und Erfahrungsvorsprung. Sämtliche Marktinformationen und Marktdaten werden außerdem im Rahmen der permanenten Risikosteuerung laufend qualitativ und quantitativ aufbereitet. Mit Hilfe diverser Modelle werden hauseigene Prognosen für die Entwicklung der Marktpreise und deren Schwankungsintensität für alle relevanten Absatzmärkte erstellt. Diese bilden die Grundlage sowohl für die Vorgaben an das Portfoliomanagement als auch für die Strategie des Ausmaßes und der Zeitpunkte der Absicherungsgeschäfte. Absicherungsgeschäfte Die Emissionsrechtemärkte in Europa bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten, Kursrisiken von Emissionsrechteportfolios abzusichern. Emissionsrechte können beispielsweise auf Termin verkauft werden, so dass der Verkaufspreis der aus den Projekten gewonnenen Emissionsgutschriften bereits im Voraus festgeschrieben werden kann. Alternativ können Derivate erworben werden, welche nach dem Prinzip einer Versicherungspolice mögliche Kursverluste auffangen würden. Wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Lieferverträge der aktuelle Verkaufspreis für Emissionsgutschriften im Zielkorridor der Geschäftsplanung liegt, kann Natsource diesen weitgehend absichern. Die Sicherung der Zielmarge hat bei Gefahr von Kursrückschlägen Vorrang vor der Spekulation auf steigende Kurse im Zeitverlauf.

73 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB 71 Weltweit werden Emissionsgutschriften generell in Euro gehandelt. Soweit dennoch Transaktionen in anderen Währungen vorkommen (hauptsächlich US-$), werden die damit verbundenen Risiken ebenfalls über Absicherungsgeschäfte weitestmöglich neutralisiert. Natsource Delivery Risk Model Die Beurteilung, Bemessung und Kontrolle des Risikos eines Lieferausfalls vertraglich bereits erworbener Emissionsgutschriften gehört zu den entscheidenden Kompetenzen eines CO 2 -Managers. Anlässlich der Auflegung des GG-CAP-Einkaufspools für institutionelle Abnehmer entwickelte Natsource Asset Management das sog. Delivery Risk Model (DRM, vgl. Grafik Seite 19). Ziel des Modells ist es, eine höchst genaue Einschätzung der zu erwartenden Liefermenge an Gutschriften zu ermöglichen, das Lieferausfallrisiko exakt zu quantifizieren und ein genaues Bild von den Sensitivitäten der Lieferprognose zu zeichnen. Das Modell entstand in Zusammenarbeit mit führenden Experten in Forschungsinstituten, Regierungsbehörden, Versorgungsunternehmen und CO 2 -Handelsunternehmen. Es basiert u.a. auf den Forschungsergebnissen und Modellen einiger namhafter Institute und Universitäten, die sich auf die Quantifizierung von Kredit-, Projekt- und Technologierisiken sowie politischen Risiken spezialisiert haben. Diese ergänzen den Erfahrungsschatz, den Natsource und verbundene Unternehmen im Bereich des Emissionshandels erworben haben. Das DRM dient nicht nur den Einkäufern von Natsource, sondern wird im Rahmen des Consulting auch von internationalen Direkteinkäufern von Emissionsrechten genutzt, darunter bislang die Weltbank, eine große europäische Entwicklungsbank, sowie die japanische Regierung. Das Modell bemisst das Risiko eines Projekts anhand von fünf Risikokategorien, die das Lieferrisiko bestimmen: die Bonität des Projektinhabers bzw. des Projektes selbst (Kontrahentenrisiko), länderspezifische politische und behördliche Risiken, länderspezifische allgemeine Projektrisiken, technologiespezifische Risiken und nicht beeinflussbare physikalische Risiken (z.b. der tatsächliche Methanausstoß einer Müllhalde über die Jahre). Die ermittelten Risikokennziffern werden anschließend aggregiert und umgerechnet in Erwartungswerte für die jeweils effektiv zu erwartende Lieferquote eine Projektes. Das Modell liefert eine Prognose für die risikokorrigierte Liefermenge, den einzuplanenden Abschlag gegenüber der nominalen Liefermenge, die Streubreite der zu erwartenden Liefermenge sowie die Einstufung der Investmenttauglichkeit eines konkreten Projektes. Diese Kennzahlen erlauben es, die Werthaltigkeit eines Abnahmevertrages für jedes Projekt zu bestimmen, um eine fundierte Investmententscheidung treffen zu können. Das Modell ermöglicht es außerdem, für jede der untersuchten Risikokomponenten die Verfügbarkeit und den Einsatz von Risikominderungs- oder -ausschlussmaßnahmen zu bestimmen. Dies können sein Korrekturen an der geplanten Methodik, zusätzliche Absicherungen durch Garantien und Versicherungen, Anpassungen der Risikoabschläge in der

74 IGB Die Investitionsobjekte des Fonds 72 Planung oder Änderungen an den vorgesehenen Vertragsstrukturen. Mindestens ebenso wichtig ist der Einsatz des DRM für die optimale Zusammenstellung und Verwaltung des Investmentportfolios: hier dient es nicht nur der Vorfilterung der Projekte, die für das Portfolio in Frage kommen, sondern auch der optimalen Diversifikation durch eine gute Mischung von Projekten mit verschiedenen Risikoprofilen und Unsicherheitsfaktoren, die sich gegenseitig ausgleichen. Das Modell berechnet zu diesem Zweck z.b. die Risiko-Korrelationen von 47 verschiedenen Projekttechnologien und über 100 Zielländern. Für ein gegebenes Portfolio an Projekten kann der tatsächlich resultierende Diversifikationseffekt der Projekte sowie der Zusatznutzen möglicher Absicherungsmaßnahmen berechnet werden, um eine optimale Zusammenstellung der Projekte und das optimale Ausmaß zusätzlicher Aufwendungen für Absicherungen bestimmen zu können.

75 Die Investitionsobjekte des Fonds IGB 73

76 IGB teil b 74

77 teil b IGB IGB Klimaschutz Portfolio Teil B 75 Investitions- und Finanzierungsprognose 76 Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsprognose 77 Musterrechnung (Prognose) 80 Erläuterungen zur Musterrechnung 82 Sensitivitätsanalyse 88

78 IGB Investitions- und Finanzierungsprognose Investitions- und Finanzierungsprognose 76 A. Mittelverwendung in EUR in % I. Erwerb Beteiligung 1. Beteiligung IGB Klimaschutz Portfolio SA ,90% Summe Investition ,90% II. Sonstige Fondsnebenkosten 1. Geschäftsgründung ,20% 2. Eigenkapital-Vermittlung* ,00% 3. Rechtsberatung ,40% 4. Steuerberatung ,40% 5. Treuhandschaft ,56% 6. Marketing ,00% 7. Konzeption ,86% 8. Kosten Luxemburg ,08% Summe Fondsnebenskosten ,50% III. Liquiditätsreserve Liquiditätsreserve ,60% Gesamtbetrag Investition ,00% B. Mittelherkunft I. Kommanditkapital* ,00% ,00% *zusätzlich wird ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf das Kommanditkapital erhoben

79 Investitions- und Finanzierungsprognose IGB Erläuterungen zur Investitionsund Finanzierungsprognose 77 Allgemeines Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ist ein Kommanditkapital von EUR vorgesehen. Dieses Fondsvolumen wird auch allen Berechnungen dieses Verkaufsprospektes zugrunde gelegt. Sofern die Summe der von den Anlegern gezeichneten Beträge bis zum 31. Dezember 2008 diesen Betrag übersteigt, ist die Geschäftsführende Kommanditistin befugt, das Kommanditkapital der Gesellschaft entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall erhöhen sich die nachfolgend genannten Vergütungen prozentual entsprechend, soweit nichts anderes vermerkt ist. Da die Fondsgesellschaft selbst keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes ausübt, sondern im Wesentlichen eine Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA hält, ist sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei den nachstehenden Vergütungen handelt es sich daher um Bruttobeträge. Erwerb der Zielgesellschaft Die Fondsgesellschaft beabsichtigt insbesondere den Erwerb einer Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA mit Sitz in Luxemburg und wird dieser sodann Mittel in Höhe von EUR zuführen, die von der IGB Klimaschutz Portfolio SA in Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder die Erzeugung, Finanzierung, den Ankauf, das Halten und Verwalten von Emissionsgutschriften, bzw. Emissionsrechten investiert werden. Geschäftsgründung Mit der IGB Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag geschlossen, wonach diese zur Koordinierung und Erbringung aller Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft verpflichtet ist. Hierfür wurde ein Entgelt in Höhe des ausgewiesenen Betrages einschließlich Umsatzsteuer vereinbart. Sollten darüber hinaus Kosten anfallen, sind diese von der IGB Emissionsberatungsgesellschaft mbh zu tragen. Eigenkapitalvermittlung Mit der IGB Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag über die Koordination der Einwerbung des Kommanditkapitals abgeschlossen. Hierfür wurde ein Betrag von EUR einschließlich ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Daneben erhält die IGB Alternative Investments GmbH das Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme. Die Gesamtvergütung mindert sich um diejenigen Beträge für die Eigenkapitaleinwerbung, die von der Fondsgesellschaft unmittelbar an Dritte geleistet werden. Rechtsberatung Mit der IGB Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag über die Koordination der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Konzeption dieses Fonds geschlossen. Hierfür erhält diese eine Vergütung von EUR einschließlich ggf. anfallender gesetz-

80 IGB Investitions- und Finanzierungsprognose 78 licher Umsatzsteuer. Sollten höhere Rechtsberatungskosten anfallen, gehen diese zu Lasten der IGB Emissionsberatungsgesellschaft mbh. Steuerberatung Mit der IGB Alternative Investments GmbH wurde des Weiteren ein Vertrag über die Koordination der Steuerberatung im Zusammenhang mit der Konzeption dieses Fonds geschlossen. Hierfür erhält diese eine Vergütung von EUR einschließlich ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Sollten höhere Steuerberatungskosten anfallen, gehen diese zu Lasten der IGB Alternative Investments GmbH. Treuhandschaft / Mittelverwendungskontrolle Mit der Übernahme und der treuhänderischen Verwaltung der Beteiligungen der Anleger wurde die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh beauftragt. Diese erhält für die Einrichtung der Treuhandschaften und die Übernahme der Beteiligungen eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR einschließlich ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Mit der Mittelverwendungskontrolle wurde die BMT Treuhandgesellschaft mbh beauftragt. Diese erhält aufgrund des geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrages von der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh hierfür eine Vergütung von EUR einschließlich ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Marketing Mit der IGB Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag über die Herstellung sowie Auslieferung und Verteilung des Emissionsprospektes geschlossen. Daneben wurde die Gesellschaft mit der Durchführung aller erforderlichen Marketingmaßnahmen zur Platzierung des Eigenkapitals beauftragt. Hierfür wurde eine Vergütung in Höhe von EUR einschließlich ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Über- bzw. Unterschreitungen gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten der IGB Alternative Investments GmbH. Konzeption Mit der Konzeption des Beteiligungsangebotes und der Koordinierung sämtlicher Vertragspartner wurde die IGB Alternative Investments GmbH beauftragt. Zu den vereinbarten Leistungen gehört insbesondere die Sammlung und Aufarbeitung wirtschaftlicher Rahmendaten und die darauf aufbauende Erstellung eines Fondskonzepts unter Einbeziehung rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Aspekte. Hierfür wurde eine Vergütung von EUR einschließlich ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Kosten Luxemburg Im Zusammenhang mit der Errichtung der IGB Klimaschutz Portfolio SA werden nach den Informationen der Initiatorin in Luxemburg Kosten von ca. EUR anfallen. Mit der IGB Alternative Invest-

81 Investitions- und Finanzierungsprognose IGB 79 ments GmbH wurde ein Vertrag geschlossen, worin diese sich zur Übernahme aller anfallenden Kosten verpflichtet. Hierfür erhält sie eine Vergütung in Höhe von EUR einschl. Umsatzsteuer. Liquiditätsreserve Diese Position in Höhe von EUR stellt eine Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft dar, aus der evtl. anfallende weitere Kosten beglichen werden können, die zum Zeitpunkt der Prospektierung noch nicht ersichtlich waren. Darüber hinaus dient sie zur Deckung eventuell anfallender Unterdeckungen in den Anfangsjahren. Gesellschaftskapital Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital auf insgesamt EUR zu erhöhen. Zusätzlich wird hierauf ein Agio in Höhe von 5 %, somit ein Betrag von EUR erhoben. Die Nettoeinnahmen aus der Platzierung werden ausschließlich für die im Investitionsplan vorgesehenen mittelbaren Investitionen in Treibhausgas-Minderungsprojekte sowie daraus hervorgehende Emissionsminderungen, Emissionsgutschriften oder Emissionsrechte beziehungsweise zur Einstellung in die Liquiditätsreserve verwendet. Weitere sonstige Verwendungszwecke bestehen nicht. Die Aufnahme von Fremdkapital ist nicht vorgesehen.

82 IGB Musterrechnung (Prognose) Musterrechnung (Prognose) IGB Klimaschutz Portfolio SA (Luxemburg) Summe A Ergebnis bei angenommenem Szenario Einnahmen Erträge aus Beteiligungen Zinserträge Summe Einnahmen Aufwendungen Allgemeine Verwaltungskosten Rechts- und Beratungskosten Projekte Managementvergütung natsource Erfolgsvergütung natsource Summe Aufwendungen Ergebnis B Liquidität bei angenommenem Szenario Stand Anfang Zugang Kapital Investition in Projekte / Rückfluss Hedge-Reserve Ergebnis Liquidität vor Ausschüttung Ausschüttung / Kapitalrückzahlung Liquidität nach Ausschüttung

83 Musterrechnung (Prognose) IGB IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) Summe A Ergebnis bei angenommenem Szenario Einnahmen Erträge aus IGB Klimaschutz Portfolio SA Zinserträge (nach Abzug Kapitalertragsteuer) Summe Einnahmen Ausgaben Laufende Fondskosten Sonstige Kosten Summe Aufwendungen Überschuss Überschuss kumuliert in % des Eigenkapitals (ohne Agio) -0,79% 0,09% 20,76% 49,35% 88,42% 89,02% 89,02% B Liquidität bei angenommenem Szenario Kapital Jahresanfang Zugang Eigenkapital (incl. Agio) Investition Erwerb Anteile IGB Klimaschutz Portfolio SA Fondsnebenkosten (icl. Agio) laufendes Ergebnis Kapitalrückführung aus Sicav Liquidität vor Auszahlungen Auszahlungen in % des Kommanditkapitals 0,00% 4,00% 12,00% 15,00% 15,00% 130,10% 176,10% Auszahlung in EUR Liquidität nach Auszahlung

84 IGB Musterrechnung (Prognose) Erläuterungen zur Musterrechnung 82 Grundlagen zur Musterrechnung Die Musterrechnung beschreibt einen möglichen wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligung während der vorgesehenen Fondslaufzeit. Bei der nachstehenden Prognoserechnung handelt es sich um eine reine Modellrechnung, bei der eine Vielzahl von Annahmen getroffen wurde, da die konkreten Investitionsprojekte noch nicht feststehen. Die tatsächlichen Ergebnisse werden hiervon abweichen, sie können sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Die Konzeption dieser Beteiligung sieht vor, dass die von der IGB Klimaschutz Portfolio SA vorgenommenen Projektfinanzierungen bis Ende des Jahres 2013 abgeschlossen und die Anteile an der IGB Klimaschutz Portfolio SA vollständig zurückgegeben sind. IGB Klimaschutz Portfolio SA Ergebnisvorschau Bei den angesetzten Erträgen aus dem Wertpapierverkauf handelt es sich um Einnahmen der IGB Klimaschutz Portfolio SA aus dem Kauf und Verkauf von CO 2 -Einsparungsgutschriften. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass im Laufe von 18 Monaten, beginnend im Juni 2008 in 18 verschiedene Projekte mit jeweils durchschnittlich ca. EUR investiert wird. Der erstmalige Rückfluss aus den verschiedenen Projekten wird nach einer durchschnittlichen Investitionsdauer von jeweils ca. 18 Monaten unterstellt. Soweit die IGB Klimaschutz Portfolio SA die ihr zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Investition hinterlegt oder als freie Liquidität vorhält, erzielt sie hiermit Zinseinnahmen, die mit 2,5% der jeweils vorhandenen Bankguthaben angenommen werden. Für die laufende Verwaltung der IGB Klimaschutz Portfolio SA sind Kosten in Höhe der angegebenen Beträge vorgesehen. Hierin enthalten sind die anfallenden Kosten für die Administration der Beteiligung, die Verwaltung durch die Depotbank, die in Luxemburg anfallende Subscription tax sowie die Kosten der jährlichen Rechnungslegung in Luxemburg. Aufgrund der Erfahrungswerte von Natsource fallen pro Klimaschutz projekt anteilige Rechts- und Beratungs- sowie Prüfungskosten in Höhe von jeweils ca. brutto EUR an. Für das Management sämtlicher Investitionen in Klimaschutzprojekte erhält Natsource eine Vergütung, die sich aus einer fixen und einer erfolgsabhängigen Vergütung zusammensetzt. Die Festvergütung orientiert sich an dem verwalteten Vermögen, während die erfolgsabhängige von den Rückflüssen aus den jeweiligen Klimaschutzprojekten abhängt. Die angegebenen Beträge ergeben sich bei Zugrundelegung der angenommenen Erfolgsparameter.

85 Musterrechnung (Prognose) IGB 83 Liquiditätsvorschau Die Liquiditätsvorschau gibt die Ein- und Auszahlungen auf Ebene der IGB Klimaschutz Portfolio SA wieder, beginnend mit der Kapitaleinzahlung des Nominalkapitals in Höhe von EUR In diesem Rahmen werden auch die Gelder als verausgabt dargestellt, die ggf. zur Umsetzung von Klimaschutzprojekten lediglich hinterlegt werden. Ab dem Jahr 2012 ist der Rückfluss der eingesetzten Mittel aus den jeweiligen Klimaschutzprojekten vorgesehen, soweit diese nicht mehr reinvestiert werden. Die Auszahlungen stellen die Zahlungen der IGB Klimaschutz Portfolio SA an die Fondsgesellschaft dar. Diese setzen sich zusammen aus auf Ebene der IGB Klimaschutz Portfolio SA erzielten Zinserträgen, Erträgen aus dem Handel mit CO 2 -Einsparungsgutschriften und der Rückzahlung von Nominalkapital. Die Auszahlungen sind jeweils halbjährlich vorgesehen. Am Ende der Liquiditätsprognose ist die nach den Ausschüttungen verbleibende Liquidität auf Ebene der IGB Klimaschutz Portfolio SA dargestellt. IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG Ergebnisvorschau Die angesetzten Erträge aus der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA ergeben sich aus den vorstehend erläuterten Modellberechnungen. In den Beträgen nicht enthalten sind Rückzahlungen von Nominalkapital, die im Rahmen der Liquiditätsvorschau berücksichtigt werden. Die angesetzten Zinserträge ergeben sich aus der verzinslichen Anlage der liquiden Mittel der Fondsgesellschaft. Bei den Beträgen handelt es sich um Nettobeträge nach Abzug der von den Banken einzubehaltenden Kapitalertragsteuer. Die laufenden Fondskosten setzen aufgrund verschiedener bereits abgeschlossener Verträge wie folgt zusammen: Mit der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh wurde für die laufende Betreuung der Treugeber eine jährliche Vergütung von 0,39 % des Kommanditkapitals vereinbart. Des Weiteren vermittelt sie der Fondsgesellschaft die laufende Rechts- und Steuerberatung auf eigene Kosten und erhält hierfür eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 0,16 % p.a. Soweit die Kosten eingeschalteter Fremddienstleister höher ausfallen, gehen diese Kostenüberschreitungen zu Lasten der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh. Die IGB Alternative Investments GmbH erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft eine Vergütung von 0,15 % p.a., die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh als persönlich haftende Gesellschafterin eine Haftungsvergütung von 0,02 % des Kommanditkapitals. Alle vorstehenden Vergütungen verstehen sich einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und erhöhen sich ab 2009 um 2 % jährlich. Darüber hinaus wurden Kosten in Höhe von EUR p.a. berücksichtigt. Soweit diese nicht anfallen, wird die

86 IGB Musterrechnung (Prognose) 84 insoweit höhere Liquidität am Ende der Fondslaufzeit an die Anleger ausgezahlt. Der dargestellte Überschuss ergibt sich aus der Differenz der vorstehend beschriebenen Einnahmen und Ausgaben. Liquiditätsvorschau Die Liquiditätsvorschau stellt die voraussichtlichen Zahlungsströme und die zu erwartende Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft jeweils zum Jahresende dar. Der Zugang des Eigenkapitals stellt das Kommanditkapital in Höhe von nominal EUR zzgl. des Agios in Höhe von 5 %, somit EUR dar. In Höhe der dargestellten Beträge fließen die Mittel der Fondsgesellschaft zum Erwerb der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA (EUR ) sowie zur Begleichung der Fondsnebenkosten (EUR ). Hierin enthalten ist auch das Agio. Das laufende Ergebnis ergibt sich aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Die sodann verbleibende Liquidität steht für Auszahlungen an die Gesellschafter zur Verfügung. Die Gesellschafter werden in den Gesellschafterversammlungen über die Höhe der Ausschüttungen beschließen. Die ausgewiesenen Auszahlungen sind jeweils in Abhängigkeit von den angesetzten Plandaten berechnet. Die erste Ausschüttung ist für Ende 2009 vorgesehen. Die weiteren Auszahlungen erfolgen sodann im halbjährlichen Rhythmus. Die nach den Auszahlungen dargestellten Beträge geben die verbleibende Liquidität der Fondsgesellschaft am Ende des jeweiligen Jahres wieder.

87 85

88 IGB Kapitalrückflussprognose Kapitalrückflussprognose Kapitalrückflussrechnung in EUR (Prognose) Gesamt Gebundenes Kapital zum Anfang des Jahres (1) Ausschüttung (2.1) Steuererstattungen (+) / Steuerzahlungen (-)* (2.2) Eigenkapitaleinzahlung (-) / Eigenkapitalrückzahlung (+) (2.3) Summe des Rückflusses (2.4) Haftungsvolumen (3) *Steuersatz 25 % zzgl. SolZ Interner Zins (IKV) 9,05 % p. a. 86 Das Berechnungsbeispiel zeigt die Kapitalrückflüsse bei einer Beteiligung von EUR zzgl. 5 % Agio, basierend auf dem in der Musterrechnung dargestellten Szenario sowie der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte aus der Beteiligung. Hierbei wird aus Vereinfachungs- und Vorsichtsgründen davon ausgegangen, dass die Wertpapiererträge der IGB Klimaschutz Portfolio SA in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Die Einkünfte aus der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG unterliegen ab dem einem pauschalen Steuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag. Aufgrund der Geringfügigkeit der Einkünfte im Jahr 2008 kann auf eine Darstellung unterschiedlicher Steuersätze verzichtet werden, da die Abweichungen zu vernachlässigen sind. Neben der Gesamtausschüttung wird außerdem der interne Zinsfuß (IRR) der Investition dargestellt. Zur Beurteilung der Rentabilität der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG und zum Vergleich mit anderen Kapitalanlageprodukten empfiehlt die Prospektherausgeberin, die Höhe der prognostizierten Gesamtausschüttung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Der interne Zinsfuß wird auch Prognoserendite, Renditeprognose oder prognostizierte Rendite genannt. Kapitaleinzahlung, Ausschüttungen und steuerliche Ergebnisse fallen zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. Die Renditeberechnung nach der Methode des internen Zinsfußes berücksichtigt diesen Tatbestand durch Abzinsen der einzelnen Zahlungsströme zu dem jeweils angenommenen Fälligkeitstermin. Ökonomisch gesehen gibt der interne Zinsfuß damit die Verzinsung des jeweils in der Anlage gebundenen Kapitals bzw. des durchschnittlich dynamisch gebundenen Kapitals p.a. im Durchschnitt über den Betrachtungszeitraum an. Der interne Zinsfuß ist eine von zahlreichen mehrperiodischen finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung und hat sich, obwohl er in der wissenschaftlichen Literatur durchaus kontrovers diskutiert wird, als ein häufig verwendetes Verfahren zur Beurteilung von Investitionen durchgesetzt. Der interne Zinsfuß sollte daher nicht als alleiniges Kriterium für die Vorteilhaftigkeit einer Investition in das vorliegende Angebot herangezogen werden, sondern muss immer im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Insbesondere der Vergleich mit Renditen von anderen Kapitalanlagen, z.b. festverzinslichen Wertpapieren, ist nicht zweckmäßig, da hier Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt vertraglich geschuldet werden und Sicherheit über die Rückzahlung des Kapitals besteht.

89 87

90 IGB Sensitivitätsanalyse Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognosen 88 Lieferquote in % Marge in % vor Steuern Steuersatz 25 % 92,50% Auszahlung 196,54% 171,59% IRR 15,12% 11,01% positive Abweichung 90% 82,50% 72,50% Auszahlung 186,54% 164,23% IRR 13,91% 10,09% Auszahlung 174,99% 155,74% IRR 12,38% 8,94% 92,50% Musterszenario 80% 82,50% 72,50% Auszahlung 186,26% 164,03% IRR 13,87% 10,07% Auszahlung 176,10% 156,55% IRR 12,53% 9,05% Auszahlung 164,25% 147,83% IRR 10,84% 7,79% 92,50% negative Abweichung 70% 82,50% 72,50% Auszahlung 174,25% 155,19% IRR 12,28% 8,86% Auszahlung 163,88% 147,56% IRR 10,79% 7,75% Auszahlung 153,35% 139,75% IRR 9,18% 6,57%

91 Sensitivitätsanalyse IGB 89 Die Musterberechnung des vorliegenden Angebotes basiert auf einer Vielzahl von Annahmen über zukünftige Entwicklungen bestimmter Einflussfaktoren. Die hier dargestellte Sensitivitätsanalyse untersucht die Auswirkungen der beiden wesentlichen Parameter, der Lieferquote einerseits und der Marge aus dem Verkauf der CO 2 -Einsparungsgutschriften andererseits, auf den Gesamterfolg der Beteiligung. Als Lieferquote wird die Relation zwischen der tatsächlich erzielten CO 2 -Minderung gegenüber der technischen Planung bezeichnet. Sie beträgt bei allen bisher durchgeführten UN-zertifizierten Projekten durchschnittlich 89 % (laut UNFCCC, Stand März 2008). Als Marge wird die Differenz zwischen dem Marktpreis für EU-Emissionsrechte und dem Abnahmepreis der Emissionsminderungen aus den CO 2 -Minderungsprojekten bezeichnet. Diese liegt aktuell bei durchschnittlich über 100 %. Ausgehend von unterschiedlichen Annahmen zur Lieferquote werden die Annahmen dann mit unterschiedlichen Margen kombiniert. Die Ergebnisse zeigen den Einfluss auf den prospektierten Gesamtrückfluss. Zusätzlich werden in den jeweiligen Zeilen die IRR-Renditen (Interner Zinsfuß) dargestellt. Bei den in den nachfolgenden Erläuterungen angegebenen Auszahlungen handelt es sich um die Gesamtauszahlungen vor persönlicher Einkommensteuer des Anlegers. Die in Klammern angegebenen Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die nach Steuern verbleibende Gesamtauszahlung bei einer Steuerbelastung von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag. Lieferquote Sollten die Lieferquote mit 90 % zehn Prozentpunkte höher ausfallen als im Musterszenario kalkuliert, so würde sich die Gesamtausschüttung von 176,10 % (156,55 %) auf dann 186,54 % (164,23 %) erhöhen. Bei einer um zehn Prozentpunkte geringeren Lieferquote (70 %) verringert sich die Gesamtauszahlung auf 163,88 % (147,56 %). Marge Im Musterszenario wurde von einer Marge von 82,5 % ausgegangen. Fällt diese zehn Prozentpunkte geringer aus, so würde sich eine Gesamtauszahlung von 164,25 % (147,83 %) ergeben. Bei einer Steigerung der Marge auf 92,5 % ergäbe sich eine Gesamtauszahlung von 186,26 % (164,03 %). Kumulation Durch das kumulative Zusammentreffen der vorstehend genannten Veränderungen der Einflussfaktoren kann sich eine Verringerung der Gesamtauszahlungen auf 153,35 % (139,75 %) bzw. eine Erhöhung der Gesamtauszahlung auf 196,54 % (171,59 %) ergeben.

92 IGB teil c 90

93 teil c IGB IGB Klimaschutz Portfolio Teil C 91 Rechtliche Grundlagen 92 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 118

94 IGB Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen 92 Vorbemerkung Die nachfolgenden Ausführungen sollen dem Anleger einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots gewähren. Diese Ausführungen stellen jedoch nur eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots dar und ersetzen nicht das gründliche Studium des gesamten Beteiligungsprospektes, insbesondere des Gesellschaftsvertrages der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG (im Folgenden auch Fondsgesellschaft, Emittentin oder IGB Klimaschutz-Portfolio genannt) und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Nachfolgend sollen zunächst unter I. die rechtlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft, anschließend unter II. die rechtlichen Verhältnisse des IGB Klimaschutz Portfolio SA sowie unter III. die wesentlichen Vertragsbeziehungen dargestellt werden. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption sind ab Seite 118 ff. dargestellt. I. Die rechtlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und unterliegt der deutschen Rechtsordnung. Sie hat ihren Sitz in Hamburg und ist seit dem 30. Juli 2007 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift lautet Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg. 1. Gründung, Gründungsgesellschafter und weitere wesentliche gesellschaftsrechtliche Maßnahmen Am 15. Juli 2007 haben die IGB Alternative Investments GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 95988, als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage und die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB als alleinige Kommanditistin mit einer Pflichteinlage von EUR und einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von EUR 300 (im Folgenden auch Treuhandkommanditistin genannt) die Fondsgesellschaft mit Sitz in Hamburg unter der Firma IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG gegründet. Die Fondsgesellschaft wurde erstmals am 30. Juli 2007 unter HRA im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Mit Vertrag vom ist die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB , der Gesellschaft als Komplementärin beigetreten. Sie hält keine Einlage und ist am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen für GmbHs kann den Geschäftsführern der Gesellschaft Einzelvertretungsmacht erteilt und diese ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Da die Haftung der Komplementärin auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, weicht der Gesellschaftsvertrag insoweit vom gesetzlichen Leitbild des vollhaftenden Komplementärs ab. Parallel zum Beitritt der Komplementärin wechselte die IGB Alternative Investments GmbH in die Rolle der Geschäftsführenden Kommanditistin. Sie hält nunmehr eine Einlage von EUR 3.000, von der ein Teilbetrag von EUR 300 als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen sind. Die vorstehenden Veränderungen sind im Handelsregister noch nicht eingetragen. Die Anmeldungen erfolgen in Kürze. Da die Fondsgesellschaft vor dem keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist der als Tag der wirtschaftlichen Neugründung und die IGB Alternative Investments GmbH, die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh sowie die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh als wirtschaftliche Gründungsgesellschafter anzusehen. Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten Einlagen beträgt EUR Sowohl die Treuhandkommanditistin als auch die Geschäftsführende Kommanditistin haben ihre Pflichteinlagen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung jeweils noch nicht erbracht, so dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch Einlagen in Höhe von EUR ausstehen. 2. Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Kommanditist (im Folgenden auch Direktkommanditist genannt) oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin (im Folgenden auch Treugeber genannt) an der Fondsgesellschaft. Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte des Anlegers ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Folgenden auch Gesellschaftsvertrag genannt) und dem mit der Treuhandkom-

95 Rechtliche Grundlagen IGB manditistin abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag (im Folgenden auch Treuhand- und Verwaltungsvertrag genannt). Der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist jeweils in Teil D (vgl. dazu Seite 138 ff.) vollständig abgedruckt. Die nachfolgende Darstellung kann eine vollständige Lektüre des Gesellschaftsvertrages und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages nicht ersetzen Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (a) Gegenstand der Fondsgesellschaft Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die mittelbare Investition in CO 2 -Emissionsminderungen aus weltweiten Klimaschutzprojekten, insbesondere über eine Beteiligung. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die keine Genehmigung nach 34c GewO und 32 KWG erforderlich ist. (b) Kommanditkapital und Haftsumme Das derzeitige Kommanditkapital der Fondsgesellschaft entspricht den von den Gründungsgesellschaftern übernommenen Pflichteinlagen von insgesamt EUR 6.000, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht eingezahlt sind. Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft soll durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin entsprechend der von Treugebern übernommenen Zeichnungssummen und/oder Aufnahme von Direktkommanditisten auf bis zu EUR 25 Mio. erhöht werden. Sofern die Summe der von den Anlegern bis zum 31. Dezember 2008 in den Beitrittserklärungen übernommenen Zeichnungssummen (ohne Agio) einen Betrag von EUR 25 Mio. übersteigt, sind die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin sowie deren Organe, ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Anleger, berechtigt, das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft über einen Betrag von EUR 25 Mio. hinaus zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Treuhandkommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 300 im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat bei ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft eine ins Handelsregister einzutragende Haftsumme von ebenfalls EUR 300 übernommen, deren Eintragung noch nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde. Anleger, die der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten beitreten, werden mit einer Haftsumme von 10 % ihrer übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio) im Handelsregister eingetragen. Für Treugeber, welche der Fondsgesellschaft mittelbar über die Treuhandkommanditistin beitreten, wird die Treuhandkommanditistin ihre Haftsumme um 10 % der vom Treugeber übernommenen Zeichnungssumme erhöhen. (c) Beteiligung weiterer Kommanditisten und Treugeber Anleger können sich entweder unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft besteht nicht. Der Beitritt eines Anlegers zur Fondsgesellschaft wird, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber beteiligt, von der Treuhandkommanditistin, angenommen. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, den Beitritt des Anlegers ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Fondsgesellschaft oder einer Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder Anlegern anzunehmen. Die Annahmeerklärung der Treuhandkommanditistin bedarf zur ihrer Wirksamkeit keines Zugangs beim Anleger. Der Beitritt des Anlegers wird jeweils zum ersten eines Monats wirksam, sofern und sobald die Treuhandkommanditistin die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung angenommen hat, der Anleger seine übernommene Zeichnungssumme sowie das darauf entfallende Agio in Höhe von 5% vollständig auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Fondsgesellschaft (im Folgenden auch Mittelverwendungskonto genannt) eingezahlt hat und die in 2 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) des Mittelverwendungsvertrages (vgl. dazu unten 2.3 Mittelverwendungsvertrag ) festgelegten Mittelverwendungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern die vorgenannten Bedingungen bis zum 23. eines Monats eingetreten sind, erfolgt der Beitritt zum ersten des nachfolgenden Monats. Sind die vorgenannten Bedingungen erst ab dem 24. eines Monats erfüllt, erfolgt der Beitritt erst zum ersten des übernächsten Monats. Für die Festlegung des Zeitpunkts der Einzahlung der Zeichnungssumme sowie des Agios wird 93

96 IGB Rechtliche Grundlagen 94 auf die Valutierung auf dem Mittelverwendungskonto abgestellt. Der Beitritt erfolgt frühestens zum 01. Mai Die vom Anleger übernommene Zeichnungssumme sowie das Agio sind jeweils in EUR zu erbringen. Die übernommene Zeichnungssumme muss mindestens EUR ,- betragen, wobei die Treuhandkommanditistin, ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Anleger, im Einzelfall im freien Ermessen berechtigt ist, die Mindestzeichnungssumme herabzusetzen. Höhere Zeichnungssummen müssen glatt durch teilbar sein. Zusätzlich zu der übernommenen Zeichnungssumme hat der Anleger ein Agio von 5 % bezogen auf die von ihm übernommene Zeichnungssumme zu zahlen. Mit dem Beitritt eines Anlegers wird die Treuhandkommanditistin, unabhängig davon, ob der Anleger als Direktkommanditist oder Treugeber beitritt, ihre Pflichteinlage in Höhe der übernommenen Zeichnungssumme erhöhen. Beteiligt sich der Anleger als Treugeber an der Fondsgesellschaft, wird die Treuhandkommanditistin nach vollständiger Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom Treugeber übernommenen Zeichnungssumme nebst Agio und dem Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) des Mittelverwendungsvertrages (vgl. dazu unten 2.3. Mittelverwendungsvertrag ) ihre Kommanditbeteiligung in Höhe der übernommenen Zeichnungssumme erhöhen und im Wege der Vollrechtstreuhand im eigenen Namen, aber für ausschließliche Rechnung des Treugebers halten und verwalten. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Haftsumme um jeweils 10 % der vom Treugeber übernommenen Zeichnungssumme erhöhen. Tritt der Anleger der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist bei, wird die Treuhandkommanditistin nach vollständiger Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom Direktkommanditisten übernommenen Zeichnungssumme nebst Agio und dem Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) des Mittelverwendungsvertrages (vgl. dazu unten 2.3. Mittelverwendungsvertrag ) ihre Pflichteinlage in der Fondsgesellschaft in Höhe der vom Direktkommanditisten übernommenen Zeichnungssumme erhöhen und nach der Erhöhung ihrer Pflichteinlage eine Teil-Kommanditbeteiligung in Höhe der vom Direktkommanditisten übernommenen Zeichnungssumme im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Direktkommanditisten übertragen. Der Direktkommanditist wird als im Wege der Sonderrechtsnachfolge eingetretener Kommanditist im Handelsregister mit 10 % seiner übernommenen Zeichnungssumme eingetragen. Dazu hat er der Geschäftsführenden Kommanditistin eine umfassende notarielle Handelsregistervollmacht für alle Anmeldungen zum Handelsregister, an denen Direktkommanditisten mitwirken müssen, zu erteilen. Die mit der Eintragung des Anlegers als Direktkommanditist im Handelsregister verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten einer notariellen Beglaubigung der Handelsregistervollmacht sowie die anfallenden Gerichtskosten, sind von dem jeweiligen Anleger zu tragen und, sofern die Geschäftsführende Kommanditistin diese verauslagt, der Geschäftsführenden Kommanditistin zu erstatten. Mit Eintragung des Anlegers im Handelsregister als Kommanditist verwaltet die Treuhandkommanditistin die Kommanditbeteiligung des Anlegers in dessen Namen und für dessen Rechnung im Wege der Verwaltungstreuhand. (d) Haftung der Anleger Haftung bei einer Beteiligung als Direktkommanditist Die der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten beigetretenen Anleger haften nach den für Kommanditisten geltenden gesetzlichen Regelungen ( 171 ff. HGB). Danach besteht für einen Direktkommanditisten grundsätzlich dann keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft, sobald und soweit er seine Pflichteinlage mindestens in Höhe der für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme geleistet hat. Allerdings lebt die Haftung eines Direktkommanditisten dann wieder auf, sobald und soweit er Beträge entnimmt oder erhält, die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lassen. Auch Auszahlungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Fondsgesellschaft entsprechen, führen in diesem Fall zu einem Wiederaufleben der auf die Haftsumme beschränkten persönlichen Haftung des Direktkommanditisten. Scheidet ein Direktkommanditist aus der Fondsgesellschaft aus und erhält er seine Pflichteinlage zurück, so haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe seiner Haftsumme für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die

97 Rechtliche Grundlagen IGB Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden. Bei Auflösung der Fondsgesellschaft verjähren Ansprüche von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten der Fondsgesellschaft fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung. Werden die Ansprüche erst nach der Eintragung fällig, so verjähren diese fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Haftung bei einer Beteiligung als Treugeber Hat sich ein Anleger mittelbar über die Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, so haftet er nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft. Vielmehr können die Gläubiger der Fondsgesellschaft nur die Treuhandkommanditistin direkt in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Kommanditisten (siehe dazu den vorherigen Abschnitt) gegeben sind. Allerdings ist der als Treugeber beitretende Anleger nach 11 Absatz 1 und 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages verpflichtet, die Treuhandkommanditistin von allen Kosten und Verbindlichkeiten freizustellen, die im Zusammenhang mit der Übernahme der Treuhänderstellung entstehen. Damit ist der Treugeber dem Direktkommanditisten hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt. Die vorstehend beschriebene Freistellungsverpflichtung gegenüber der Treuhandkommanditistin gilt auch solange für einen als Direktkommanditisten beitretenden Anleger, bis dieser im Handelsregister eingetragen ist. (e) Zahlung der Zeichnungssumme und des Agios Die vom Anleger in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme ist nebst Agio in Höhe von 5,0 % unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin, ohne Abzug zur Zahlung auf das Konto der Fondsgesellschaft mit der Kontonummer bei der Commerzbank AG, Bankleitzahl (im Folgenden auch Mittelverwendungskonto genannt) zur Zahlung fällig. Leistet ein Anleger die von ihm übernommene Zeichnungssumme oder das von ihm zu leistende Agio trotz Mahnung der Treuhandkommanditistin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, ist die Fondsgesellschaft berechtigt, ab Eintritt des Verzugs, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den jeweils ausstehenden Betrag geltend zu machen. Die Geltendmachung eines aus der Verzögerung entstandenen weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt die Valutierung der übernommenen Zeichnungssumme und des Agios auf dem Mittelverwendungskonto. (f) Vertretung und Geschäftsführung Die Komplementärin ist grundsätzlich von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Sie ist verpflichtet, ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht auszuüben. Soweit die Komplementärin die Fondsgesellschaft ausnahmsweise dennoch vertritt, sind sie und ihre Organe von den Beschränkungen des 181 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung und des Selbstkontrahierens) befreit. Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. Sie hat dazu von der Fondsgesellschaft eine Generalvollmacht mit dem Recht zur Einzelvertretung erhalten, die sie im Außenverhältnis zur vollumfänglichen Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt. In der Generalvollmacht sind die Geschäftsführende Kommanditistin und ihre Organe von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Weder bei der Komplementärin noch bei der Geschäftsführenden Kommanditistin besteht eine Funktionstrennung hinsichtlich der einzelnen Geschäftsführer. Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, sämtliche Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder ggf. des Beirates vollumfänglich wahrzunehmen. Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören insbesondere: der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von sämtlichen Verträgen, die mit dem Investitions- und Finanzplan der Fondsgesellschaft (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrags) im Zusammenhang stehen; die umfassende Wahrnehmung der Rechte aus Beteiligungen der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA, einschließlich des Erwerbs, des Haltens, des Verwaltens sowie der Veräußerung dieser Beteiligung; die Entscheidung über die Erhöhung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, sofern die Summe der von den Anlegern 95

98 IGB Rechtliche Grundlagen 96 übernommenen Zeichnungssummen bis zum 31. Dezember 2008 einen Betrag von EUR 25 Mio. übersteigt; die Entscheidung über die Einrichtung und Höhe einer angemessenen Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft; die Entscheidung über den Ausschluss eines Gesellschafters, sofern diese nicht durch Gesellschafterbeschluss gemäß getroffen wird; der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von Verträgen über die Konzeptionsarbeiten, zur Übernahme der Gründungskosten, über die Beauftragung und Koordination von rechtlichen und steuerlichen Beratungsleistungen sowie diesbezügliche Kostenübernahmen der Gründungs-, Konzeptions- und Platzierungsphase sowie der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von Marketingverträgen, Vertriebskoordinationsverträgen und/ oder weiteren Vertriebsverträgen sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages; die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Fondsgesellschaft; alle Geschäfte und Handlungen, die für die vorstehend genannten Geschäfte erforderlich und/oder sachdienlich sind, auch soweit diese Einfluss auf die kalkulierten Ergebnisse der Fondsgesellschaft haben. des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Fondsgesellschaft überschreiten. (g) Beirat Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat bestellen. Zusammensetzung des Beirats und Amtszeit Zwei Mitglieder des Beirats werden von den Gesellschaftern aus der Mitte der Anleger gewählt (im Folgenden auch Anlegerbeiräte genannt). Die Amtszeit eines Anlegerbeirats beträgt grundsätzlich drei Jahre. Allerdings sind die Anlegerbeiräte berechtigt, ihr Amt als Beiratsmitglied jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin niederzulegen. Daneben endet das Amt als Anlegerbeirat mit Tod, Abberufung oder Verlust der Stellung als Anleger automatisch. Sofern und sobald ein Anlegerbeirat vor dem ordentlichen Ende seiner Amtszeit als Mitglied des Beirates ausscheidet, nimmt bis zur Wahl eines neuen Anlegerbeirates ein von der Geschäftsführenden Kommanditistin zu bestimmendes Beiratsmitglied, welches kein Anleger der Fondsgesellschaft sein muss, die Aufgaben des ausscheidenden Anlegerbeirates wahr. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, alle Ansprüche und Rechte der Fondsgesellschaft gegen Anleger und die Treuhandkommanditistin im eigenen Namen für Rechnung der Fondsgesellschaft geltend zu machen. Das dritte Beiratsmitglied, welches kein Anleger der Fondsgesellschaft sein muss, wird von der Geschäftsführenden Kommanditistin ernannt und kann von dieser jederzeit ohne Begründung abberufen und durch ein neues Beiratsmitglied ersetzt werden. Außergewöhnliche Geschäfte Sofern Geschäfte der Fondsgesellschaft nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, bedarf die Geschäftsführende Kommanditistin zum Tätigwerden der Zustimmung der Gesellschafter. Zu Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, zählen insbesondere folgende Geschäfte: die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer der Fondsgesellschaft über den 31. Oktober 2013 hinaus; die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien; alle Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen Aufgaben des Beirats Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführende Kommanditistin bei ihren Geschäftsführungsaufgaben zu beraten, auch soweit es sich um Tätigkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, handelt. Weiterhin ist der Beirat beauftragt, die Kontroll- und Informationsrechte des 166 HGB auszuüben, den Gesellschaftern bei zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen Vorschläge zu unterbreiten und an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist dem Beirat gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Fondsgesellschaft ein umfassendes Informationsrecht eingeräumt, welches insbesondere das Recht beinhaltet, jederzeit die Bücher und die

99 Rechtliche Grundlagen IGB Papiere der Fondsgesellschaft durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete, schriftlich bevollmächtigte Person in den Geschäftsräumen der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen und von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Widerspruchs- oder Zustimmungsrechte zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß 164 HGB, stehen dem Beirat nicht zu. Der Beirat hat einen Bericht über das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten, der den Gesellschaftern vorzulegen ist. Vergütung des Beirats Jedes Beiratsmitglied erhält für jedes volle Amtsjahr einen pauschalierten Aufwendungsersatz von EUR 1.500,-- zzgl. ggf. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor dem Ende eines vollen Amtsjahres aus, berechnet sich die Vergütung pro rata temporis. Die Aufwendungen für den Beirat sind Kosten der Fondsgesellschaft. Haftung des Beirates Die Mitglieder des Beirates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder des Beirates verjähren, außer bei Vorsatz, drei Jahre nach Kenntniserlangung durch die Fondsgesellschaft über den die Ersatzpflicht begründenden Sachverhalt, sofern sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. (h) Gesellschafterbeschlüsse Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen (Präsenzveranstaltungen) oder im schriftlichen Beschlussverfahren (Umlaufverfahren) gefasst. Grundsätzlich finden Gesellschafterversammlungen nur dann statt, wenn die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin oder Anleger, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft vertreten, eine solche beantragen. Sofern keine Gesellschafterversammlung abgehalten wird, wird über Angelegenheiten im schriftlichen Beschlussverfahren entschieden. Ein ordentliches Beschlussverfahren soll jährlich bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres stattfinden. Beschlussgegenstände Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft entscheiden über die wesentlichen Angelegenheiten der Fondsgesellschaft durch Gesellschafterbeschluss. Zu den abstimmungsbedürftigen Angelegenheiten zählen insbesondere Entscheidungen über die Feststellung des Jahresabschlusses; die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen, soweit diese nicht, unter Berücksichtigung der von der Geschäftsführenden Kommanditistin zu bildenden Liquiditätsreserve, nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden; die Wahl eines Abschlussprüfers; die Änderungen des Gesellschaftsvertrages; die Vornahme von außergewöhnlichen Geschäften der Fondsgesellschaft, d.h. die Aufnahme oder die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien sowie alle Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Fondsgesellschaft überschreiten; die Leistung von Nachschüssen; die Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter insoweit zur Stimmabgabe nicht berechtigt ist; die Wahl sowie die Entlastung von Beiratsmitgliedern; den Ausschluss der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin aus wichtigem Grund und der Bestellung Dritter in dieser Funktion; der Ausschluss von Gesellschaftern, soweit diese nicht von der Geschäftsführenden Kommanditistin ausgeschlossen werden; die Auflösung der Fondsgesellschaft vor dem 31. Oktober Über Angelegenheiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, entscheiden die Gesellschafter nur dann, wenn die Geschäftsführende Kommanditistin eine entsprechende Abstimmung verlangt. Mehrheitserfordernisse Die Beschlüsse der Fondsgesellschaft werden grundsätzlich mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, über außergewöhnliche Geschäfte der Fondsgesellschaft sowie über den Ausschluss von 97

100 IGB Rechtliche Grundlagen 98 Gesellschaftern, sofern der Ausschluss eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Leistung von Nachschüssen kann nur einstimmig mit allen Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden. Je volle EUR 1.000,-- der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vollständig eingezahlten Zeichnungssumme gewähren eine Stimme. Beschlussfähigkeit Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit gegeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der wirksam abgegebenen Stimmen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 25 % des Kommanditkapitals anwesend oder vertreten ist. Durchführung des schriftlichen Beschlussverfahrens Zur Durchführung des schriftlichen Beschlussverfahrens sendet die Geschäftsführende Kommanditistin allen Anlegern, der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin an die zuletzt der Geschäftsführenden Kommanditistin oder Treuhandkommanditistin von diesen mitgeteilte Anschrift die Abstimmungsunterlagen mit einer Aufforderung, an der Abstimmung teilzunehmen. In den Abstimmungsunterlagen ist der Abstimmungsgegenstand genau zu formulieren und eine Stellungnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin und, sofern ein solcher bestellt ist, des Beirates beizufügen. Wird ein ordentliches schriftliches Beschlussverfahren durchgeführt, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit der Aufforderung zur Abstimmung zu übersenden. Im schriftlichen Beschlussverfahren müssen die Stimmen innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung durch die Geschäftsführende Kommanditistin (Datum des Poststempels) bei der Fondsgesellschaft eingehen. Nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht zugegangene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über das Ergebnis der Beschlussfassung im schriftlichen Beschlussverfahren werden die Anleger von der Geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich unterrichtet. Durchführung einer Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlungen sind von der Geschäftsführenden Kommanditistin unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, beginnend mit der Absendung (Datum des Poststempels), einzuberufen. Dazu sendet sie ein Einberufungsschreiben an die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin sowie an die zuletzt von den Anlegern der Geschäftsführenden Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin mitgeteilte Anschrift der Anleger. Dem Einberufungsschreiben sind die Tagesordnung sowie die Stellungnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin und, sofern ein solcher bestellt ist, des Beirates beizufügen. Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit dem Einberufungsschreiben zu übersenden. Jeder Anleger ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen. Sofern Anleger nicht selbst abstimmen oder vertreten werden, nimmt die Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht entsprechend den unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erteilten Weisungen der Anleger oder, sofern und soweit Weisungen nicht erteilt werden, gemäß Vorschlag der Geschäftsführenden Kommanditistin wahr. Sie ist berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten auszuüben sofern sie nicht ihre eigenen Rechte ausübt. (i) Informations-, Kontroll- und Weisungsrechte, Befreiung vom Wettbewerbsverbot Den Anlegern, den Mitgliedern des Beirats und der Treuhandkommanditistin stehen über das Informations- und Kontrollrecht des 166 HGB hinaus das Recht zu, jederzeit die Bücher und die Papiere der Fondsgesellschaft durch ein Mitglied einer gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppe der rechts- oder steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe, welches schriftlich bevollmächtigt sein muss, in den Geschäftsräumen der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen und von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Die Anleger und die Treuhandkommanditistin haben über ihre vorgenannten Informationsrechte und die ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte zur Zustimmung für außergewöhnliche Geschäfte hinaus keine Kontroll-, Weisungs- oder Zustimmungsrechte in Bezug auf die Geschäftsführung durch die Geschäftsführende Kommanditistin.

101 Rechtliche Grundlagen IGB Soweit rechtlich zulässig, haben die Anleger die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Fondsgesellschaft sowie die von der Fondsgesellschaft getätigten Investitionen vertraulich zu behandeln. Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft sind von Wettbewerbsverboten befreit. Die Komplementärin, die Treuhandkommanditistin, die Geschäftsführende Kommanditistin sowie die Organe der vorgenannten Gesellschaften sind insbesondere von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. (j) Jahresabschluss Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ist von der Komplementärin nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss ist den Anlegern und der Treuhandkommanditistin von der Geschäftsführenden Kommanditistin mit der Aufforderung zur Abstimmung im ordentlichen schriftlichen Beschlussverfahren bzw. mit dem Einberufungsschreiben zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zu übermitteln. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren, sofern die Gesellschafterversammlung dies beschließt oder dies gesetzlich gefordert ist. (k) Gesellschafterkonten Die Fondsgesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto), ein Verlustvortragskonto und ein Verrechnungskonto. Darüber hinaus wird ein gemeinschaftliches Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) geführt. Auf dem Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto) werden die jeweils tatsächlich geleisteten Pflichteinlagen (übernommene Zeichnungssummen) der Gesellschafter und Treugeber gebucht. Es ist unveränderlich und maßgeblich für das Stimmrecht und die Ergebnis- und Vermögensbeteiligung sowie für die Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben. Auf dem Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) wird das Agio gebucht. Handelsrechtliche Verluste werden auf einem gesonderten Verlustvortragskonto gebucht, das mit zukünftigen Gewinnen aufzufüllen ist. Weitergehende Gewinnanteile werden auf einem Verrechnungskonto erfasst, auf dem auch der sonstige Zahlungsverkehr zwischen dem Gesellschafter und der Fondsgesellschaft gebucht wird. Vor Zuweisung von Gewinnanteilen auf dem Verrechnungskonto ist das Verlustvortragskonto auszugleichen. Salden sind auf allen Konten unverzinslich. (l) Beteiligung am Ergebnis und an Ausschüttungen der Fondsgesellschaft Die Anleger sind vorbehaltlich der erfolgsabhängigen Gewinnbeteiligung der Geschäftsführenden Kommanditistin am Vermögen, dem Gewinn und Verlust sowie an den Ausschüttungen der Fondsgesellschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer auf den Kapitalkonten I am Geschäftsjahresende gebuchten Pflichteinlagen zueinander beteiligt. Im Jahr ihres jeweiligen Beitritts sind die Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an Ausschüttungen ab dem 1. des Beitrittsmonats pro rata temporis beteiligt; für Zwecke der Ergebnisermittlung wird dabei das Jahresergebnis gleichmäßig auf die Monate des Jahres verteilt. Etwaige noch ausstehende Zahlungen von Anlegern auf deren übernommene Zeichnungssumme und/oder Agio-Zahlung sowie hierauf anfallende Verzugszinsen reduzieren den Ausschüttungsanspruch des jeweiligen Anlegers. Soweit der kumulierte Gewinn der Fondsgesellschaft, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen übersteigt (nachfolgend auch Gewinnschwelle I genannt), wird der Gewinn der Fondsgesellschaft, soweit dieser die Gewinnschwelle I übersteigt, zu 75 % den Anlegern und zu 25 % der Geschäftsführenden Kommanditistin zugerechnet. Übersteigt der kumulierte Gewinn, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen (nachfolgend auch Gewinnschwelle II genannt), wird der Gewinn der Fondsgesellschaft, soweit dieser die Gewinnschwelle II übersteigt zu 50 % den Anlegern und zu 50 % der Geschäftsführenden Kommanditistin zugerechnet. Wird die Dauer der Gesellschaft verlängert, so erhält die Geschäftsführende Kommanditistin die vorstehende erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung auch in den Folgejahren entsprechend der vorstehenden Regelung. Die Gewinnschwelle I erhöht sich dabei für jedes weitere volle Jahr der Verlängerung um 14 Prozentpunkte, die Gewinnschwelle II um jeweils 18 Prozentpunkte für jedes weitere volle Jahr der Verlängerung. 99

102 IGB Rechtliche Grundlagen 100 Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Entnahme des erfolgsabhängigen Ergebnisanteils berechtigt. Dieser ist auch dann nicht zu kürzen bzw. zu erstatten, wenn der kumulierte Gewinn in einem der Folgejahre zu einer insgesamt geringeren Beteiligung führen würde. Verlustanteile werden den Anlegern auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer auf dem Kapitalkonto I gebuchten Pflichteinlage übersteigen. Für die Ermittlung des verteilungsfähigen Ergebnisses werden im Grundsatz die Aufwendungen der Fondsgesellschaft von deren Einnahmen abgezogen. Zum abzugsfähigen Aufwand zählen insbesondere die im nachfolgenden Absatz beschriebenen Sondervergütungen der Treuhandkommanditistin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Komplementärin sowie die gegebenenfalls an die Beiräte zu leistenden Beiratsvergütungen. Aus dem verteilungsfähigen Ergebnis wird die Geschäftsführende Kommanditistin zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung eine Liquiditätsreserve bilden. Die Höhe der Liquiditätsreserve hat die Geschäftsführende Kommanditistin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Fondsgesellschaft festzulegen. Über die Verteilung des danach verbleibenden ausschüttungsfähigen Ergebnisses der Fondsgesellschaft entscheidet die Gesellschafterversammlung. (m) Vergütungen, Aufwendungsersatz Die Treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme der Treuhänderstellung im Jahr 2008 eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,56 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzlich erhält die Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2008 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,39 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Weiterhin steht der Treuhandkommanditistin für die Vermittlung der laufenden Rechts- und Steuerberatung der Fondsgesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,16 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer zu. Die jährlichen Vergütungen der Treuhandkommanditistin erhöhen sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung. Die Komplementärin erhält ab dem Jahr 2008 eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 0,02 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung erhöht. Zusätzlich erhält die IGB Alternative Investments GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft im Rahmen eines mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Vertriebskoordinationsvertrages eine Vergütung in Höhe von brutto 5,0 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft sowie das von den Anlegern zu leistende Agio, vermindert um diejenigen Beträge, die von der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung direkt an Dritte geleistet werden. Weiterhin hat sich die Geschäftsführende Kommanditistin gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, den Prospekt herzustellen, auszuliefern und zu verteilen sowie sämtliche notwendigen Marketingmaßnahmen zur Platzierung von Eigenkapital zu veranlassen. Für die Übernahme dieser Verpflichtungen erhält sie eine einmalige Vergütung von EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Daneben steht ihr für die Erstellung der Konzeption des Beteiligungsangebotes im Rahmen eines mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Konzeptionsvertrages eine einmalige Vergütung in Höhe von 3,0 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer zu. Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält neben ihrem ggf. anfallenden erfolgsabhängigen Gewinnanteil ab dem Jahr 2008 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,15 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung erhöht. Sämtliche der vorgenannten Vergütungen sind als Aufwand der Fondsgesellschaft zu verbuchen. Auf die laufenden Vergütungen können monatlich angemessene Vorschüsse geleistet werden. (n) Verfügung über Beteiligungen Die Verfügung über Beteiligungen an der Fondsgesellschaft ist bei Direktkommanditisten mit vorheriger Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin, bei Treugebern mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin und jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Übertragung einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Anlegerkonten ist ausgeschlossen. Die Zustimmung der

103 Rechtliche Grundlagen IGB Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der verfügende Anleger oder der Begünstigte nach der Verfügung eine Beteiligung mit einer Pflichteinlage von weniger als EUR oder eine Beteiligung halten würde, deren Pflichteinlage nicht glatt durch teilbar ist; der Anleger der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin nicht ausreichend nachweist, dass er sämtliche ihm obliegende Pflichten erfüllt; der von der Verfügung des Anlegers Begünstigte den Gesellschaftsvertrag und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht uneingeschränkt schriftlich gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin anerkennt und alle schuldrechtlichen und sonstige Pflichten und Verbindlichkeiten des verfügenden Anlegers übernimmt; insbesondere solange der Begünstigte im Falle einer Beteiligung als Direktkommanditist nicht eine Handelsregistervollmacht erteilt hat oder solange nicht die im Zusammenhang mit der Verfügung anfallenden Aufwendungen gezahlt hat; oder begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der von der Verfügung Begünstigte seine Stellung als Anleger treuwidrig oder den Interessen der Fondsgesellschaft zuwider ausnutzen wird. Veräußert ein Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, steht der Treuhandkommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Der die Veräußerung beabsichtigende Anleger hat unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des mit dem Erwerber abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Kaufvertrags der Treuhandkommanditistin durch Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Diese hat innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Einschreibens schriftlich gegenüber dem Anleger zu erklären, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt oder darauf verzichtet. Eine nicht fristgerechte Erklärung der Treuhandkommanditistin gilt als Verzicht. Sofern die Treuhandkommanditistin ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt, kann der Anleger, vorbehaltlich einer Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. Treuhandkommanditistin, seine Beteiligung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an den Erwerber übertragen. Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin wird auflösend bedingt für den Fall erklärt, dass der vom Erwerber gezahlte Verkaufspreis geringer als der im übermittelten Kaufvertrag ausfällt oder das Vorkaufsrecht in sonstiger Weise umgangen wird. Zur Abdeckung ihres Aufwandes erhält die Geschäftsführende Kommanditistin für die Übertragung einer Beteiligung eines Direktkommanditisten eine Pauschale von 1,5 % der mit der Beteiligung übertragenen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I, mindestens jedoch EUR 1.000,-- zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern er nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringer Aufwand entstanden ist. Ungeachtet der vorgenannten Beschränkungen für die Übertragung von Beteiligungen ist ein der Fondsgesellschaft als Treugeber beigetretener Anleger jederzeit berechtigt, die Umwandlung der Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist zu verlangen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Anleger. (o) Dauer Die Fondsgesellschaft endet, vorbehaltlich einer Verlängerung oder einer vorzeitigen Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, am 31. Oktober Die Geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, nach Zustimmung durch die Gesellschafter die Dauer der Fondsgesellschaft insgesamt viermal, jeweils um ein Jahr, zu verlängern, sodass die Fondsgesellschaft spätestens am 31. Oktober 2017 endet. Eine vorzeitige Auflösung der Fondsgesellschaft erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter oder automatisch, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, mit der Veräußerung der letzten Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA. (p) Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft Die Anleger, die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin oder die Komplementärin können vor der Beendigung der Fondsgesellschaft entweder durch Kündigung oder durch Ausschluss aus der Fondsgesellschaft ausscheiden. Durch das Ausscheiden von einzelnen Gesellschaftern wird die Fondsgesellschaft nicht aufgelöst. Kündigung der Beteiligung Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft kann von jedem Anleger unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten zum Geschäftsjahresende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31. Dezember Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Kündigen 101

104 IGB Rechtliche Grundlagen 102 zum gleichen Stichtag Anleger, die zum Zeitpunkt der Kündigung zusammen mehr als 20 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft auf sich vereinen, ist von der Geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, die über die Auflösung der Fondsgesellschaft beschließt. Wird die Auflösung der Fondsgesellschaft beschlossen, so nehmen auch die kündigenden Anleger an der Auflösung teil. Direktkommanditisten haben ihre Kündigung schriftlich gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin, Treugeber schriftlich gegenüber der Treuhandkommanditistin zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin maßgeblich. Die Kündigung der Beteiligung gilt gleichzeitig als Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und die Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages gleichzeitig als Kündigung der Beteiligung. Bei fristgerechter ordentlicher Kündigung scheidet der entsprechende Anleger zum Ende des Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft aus. Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund scheidet der Anleger mit Eingang des Kündigungsschreibens bei der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin aus. Ausschluss aus der Fondsgesellschaft Ein Anleger kann aus wichtigem Grund jederzeit durch Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Der entsprechende Anleger kann bei einem solchen Gesellschafterbeschluss nicht mitstimmen. Ein solcher Ausschluss wird mit Zugang des Gesellschafterbeschlusses bei dem entsprechenden Anleger wirksam. Daneben kann ein Anleger auch ohne Gesellschafterbeschluss von der Geschäftsführenden Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung durch die Geschäftsführende Kommanditistin das Gesellschaftsverhältnis verletzt und den übrigen Anlegern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis mit dem entsprechenden Anleger nicht mehr zumutbar ist. Der entsprechende Anleger ist berechtigt, sich dazu zu äußern. Beschließen die Gesellschafter einen Ausschluss eines Anlegers oder schließt die Geschäftsführende Kommanditistin einen Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, scheidet dieser mit Zugang der Kündigungserklärung aus der Fondsgesellschaft aus. Darüber hinaus scheiden Anleger automatisch aus der Fondsgesellschaft aus, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses oder eines Ausschlusses durch die Geschäftsführende Kommanditistin bedarf, wenn über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Beteiligung von einem Gläubiger gepfändet wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Pfändung aufgehoben wird. Das Ausscheiden wird im Falle der Insolvenz mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts, im Falle der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme mit Ablauf des sechsten Monats nach Pfändung der Beteiligung wirksam. Rechtsfolgen beim Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft Im Gesellschaftsvertrag bietet der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist beigetretene Anleger der Geschäftsführenden Kommanditistin oder einem von dieser zu benennenden Dritten, aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft, unwiderruflich den Kauf und die Abtretung seiner Kommanditbeteiligung an. Sofern sich ein Anleger als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, bietet er der Treuhandkommanditistin, aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft, den Kauf und die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag, insbesondere auf Übertragung der Kommanditbeteiligung, unwiderruflich an. Die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. der von ihr zu benennende Dritte bzw. die Treuhandkommanditistin können das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens des Anlegers aus der Fondsgesellschaft durch schriftliche Erklärung annehmen, wobei die Absendung (Datum des Poststempels) der Annahmeerklärung maßgeblich ist. Mit der fristgerechten Annahme und der vollständigen Durchführung der Übertragung entfaltet die zuvor erklärte Kündigung bzw. der Ausschlusstatbestand keine Wirkung mehr. Als Kaufpreis wird der von einem von der Geschäftsführenden Kommanditistin zu benennenden Wirtschaftsprüfer festgestellte Verkehrswert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzüglich der mit

105 Rechtliche Grundlagen IGB dem Ausscheiden verbundenen Kosten festgelegt. Der wirtschaftliche Stichtag für den Übergang der Beteiligung ist der Tag, an welchem das Ausscheiden des Anlegers aus der Fondsgesellschaft wirksam geworden wäre. Der Übergang der Beteiligung auf die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. den von ihr zu benennenden Dritten bzw. die Treuhandkommanditistin ist aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises an den ausscheidenden Anleger. Der ausscheidende Anleger ist verpflichtet, alle für die Übertragung seiner Beteiligung erforderlichen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben (z.b. Unterschreiben der erforderlichen Dokumente). Abfindung bei Ausscheiden und Ausschluss Nehmen die Geschäftsführende Kommanditistin oder ein von dieser zu benennender Dritter bzw. die Treuhandkommanditistin das Angebot zum Erwerb und der Übertragung der Beteiligung nicht an, erhalten die aus der Fondsgesellschaft ausscheidenden Anleger eine Abfindung. Die Abfindung entspricht dem Kaufpreis, welche die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. der von dieser zu benennenden Dritte bzw. die Treuhandkommanditistin bei der Annahme des Verkaufsangebotes an den ausscheidenden Anleger zu zahlen gehabt hätte. Die Abfindung wird in zwei gleichen Raten ausgezahlt, wobei die erste Rate sechs Monate, die zweite Rate zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft fällig wird. Das jeweils noch nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben wird mit 5 % p. a. ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten verzinst. Sofern die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft eine vollständige oder zeitgerechte Auszahlung der Abfindung nicht erlaubt, ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, vom ausscheidenden Anleger eine vollständige oder teilweise Stundung der Abfindungszahlung zu verlangen. Die Stundung darf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden nicht überschreiten. Während des Stundungszeitraums läuft die vorgenannte Verzinsung der Abfindung weiter. Sämtliche Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft trägt der ausscheidende Anleger. Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin oder der Komplementärin Scheidet die Komplementärin oder die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft aus, so haben die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss eine neue persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Geschäftsführende Kommanditistin zu bestellen, mit der die Fondsgesellschaft ohne Auflösung fortgesetzt wird. Der Ausschluss der Komplementärin oder der Geschäftsführenden Kommanditistin aus wichtigem Grund bedarf eines im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, wobei an der Abstimmung mindestens die Hälfte der in der Fondsgesellschaft vorhandenen Stimmen teilnehmen muss. Mit dem Beschluss über den Ausschluss der Komplementärin bzw. der Geschäftsführenden Kommanditistin ist gleichzeitig ein Beschluss, der die gleichen Mehrheitserfordernisse voraussetzt, über die Aufnahme einer neuen Komplementärin bzw. geschäftsführenden Kommanditistin zu fassen. Erreichen die Beschlüsse über den Ausschluss und die Neubestellung der Komplementärin bzw. der geschäftsführenden Kommanditistin die notwendigen Mehrheiten nicht, wird die Fondsgesellschaft mit der Komplementärin bzw. der Geschäftsführenden Kommanditistin unverändert weitergeführt. (q) Erbfolge Stirbt ein Direktkommanditist, so wird die Fondsgesellschaft mit seinen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt, sofern diese nicht selbst die Beteiligung kündigen oder diese aus sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen aus der Fondsgesellschaft ausscheiden. Verstirbt ein Treugeber, so gehen dessen Rechte und Pflichten aus der treuhänderisch von der Treuhandkommanditistin gehaltene Kommanditbeteiligung unmittelbar auf seine Erben und/oder Vermächtnisnehmer über, sofern diese nicht selbst die Beteiligung kündigen oder aus sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen aus der Fondsgesellschaft ausscheiden. Der Treuhandund Verwaltungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlossenen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Dies gilt nicht, sofern bei Fortsetzung der Fondsgesellschaft mit den Erben und/oder Vermächtnisnehmern ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der Fondsgesellschaft entstehen würde. In diesem Fall gilt die Kommanditbeteiligung des Direktkommanditisten bzw. die mittelbare Kommanditbeteiligung des Treugebers oder deren jeweiliger Rechtsnachfolger als durch die Geschäftsführende Kommanditistin aus wichtigem Grund gekündigt, ohne dass es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bzw. 103

106 IGB Rechtliche Grundlagen 104 einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Für die Bearbeitung eines Sterbefalles ggf. einschließlich der Übertragung der direkten oder mittelbaren Kommanditbeteiligung auf den oder die Erben/ Vermächtnisnehmer erhält die Geschäftsführende Kommanditistin jeweils eine Vergütung in Höhe von 1 % der auf dem Kapitalkonto I ausgewiesenen Beteiligung, mindestens jedoch EUR 400 zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Erbe und/ oder Vermächtnisnehmer nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Erbfolge ist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Erbscheins und/oder einer beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit beglaubigter Testamentsabschrift nachzuweisen. Bis zum Nachweis der Erbfolge ruhen sämtliche Rechte aus der Beteiligung, mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Anlegers haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte der Erben und/oder Vermächtnisnehmer wahrzunehmen hat. Bis zur schriftlichen Benennung eines Bevollmächtigten ruhen sämtliche Rechte aus der Beteiligung mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts. Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Anlegers, der sich als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt hat, haben der Geschäftsführende Kommanditistin eine Handelsregistervollmacht zu erteilen. Bis zur Erteilung der Handelsregistervollmacht ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, die Eintragung des/ der Begünstigten im Handelsregister zu verweigern. (r) Auflösung Im Falle der Auflösung der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführende Kommanditistin Liquidatorin. Die Geschäftsführende Kommanditistin und ihre Organe sind auch als Liquidatoren von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die Liquidatorin erstellt die Liquidationseröffnungsbilanz, die von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren ist. Der Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwendet: (i) Zahlung aller Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Dritten; (ii) Abdeckung eines etwaigen Saldos des Verlustvortragskontos; (iii) Ausgleich eines etwaigen Saldos des Verrechnungskontos; (iv) Rückzahlung des Kommanditkapitals gemäß Kapitalkonto I. Darüber hinausgehende Liquidität steht den Anlegern im Verhältnis ihrer jeweiligen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I zu. (s) Sonderwerbungskosten Sonderwerbungskosten der einzelnen Anleger sind der Treuhandkommanditistin bis spätestens zum Ablauf von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Vorlage von Originalbelegen mitzuteilen. (t) Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und über dessen Zustandekommen ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Fondsgesellschaft. (u) Von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Im Gegensatz zu dem gesetzlichen Leitbild einer Kommanditgesellschaft als personalistisch geprägte Gesellschaft mit nur wenigen Gesellschaftern ist die Fondsgesellschaft als Publikumsgesellschaft darauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Gesellschaftern aufzunehmen, die außer einer kapitalmäßigen Beteiligung keinen weiteren gemeinsamen Zweck verfolgen. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen weichen daher in den meisten Punkten wesentlich von den gesetzlichen Regelungen einer Kommanditgesellschaft ab, soweit diese nicht zwingend zu beachten sind. Folgende gesellschaftsvertraglichen Regelungen stimmen nicht mit dem gesetzlichen Leitbild einer Kommanditgesellschaft überein: Kapitalgesellschaft als Komplementärin Das gesetzliche Leitbild geht davon aus, dass bei einer Kommanditgesellschaft eine natürliche Person unbeschränkt für Verbindlichkeiten haftet. Zwar ist auch die Haftung der Komplementärin unbeschränkt. Da es sich bei dieser jedoch um eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt, steht für eine etwaige Haftung nur das begrenzte Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verfügung. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann den Geschäftsführern der Komplementärin Alleinvertretungsbefugnis erteilt und diese von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. Die derzeitigen Geschäftsführer sind alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit.

107 Rechtliche Grundlagen IGB Geschäftsführung durch Geschäftsführende Kommanditistin Nach dem gesetzlichen Leitbild erfolgt die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft durch den persönlich haftenden Gesellschafter, wohingegen Kommanditisten gemäß 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Im Gegensatz dazu ist nach 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin grundsätzlich von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, welche gemäß 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages alleine von der Geschäftführenden Kommanditistin ausgeübt wird Treuhand- und Verwaltungsvertrag Mit Übersendung ihrer unterzeichneten Beitrittserklärung bieten die Anleger unabhängig davon, ob sie der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist oder als Treugeber beitreten, der Treuhandkommanditistin den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags an, der mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin zustande kommt. Die Anleger sind Teilgläubiger im Sinne des 420 BGB. Auf ihr Verhältnis untereinander sind daher die 705 ff., 741 ff. BGB nicht anwendbar. Errichtung eines Beirates Die Gesellschafter können einen im Gesetz nicht vorgesehenen Beirat bestellen, dessen Mitgliedern die in 7 des Gesellschaftsvertrages bestimmten Sonderrechte zustehen. Begrenzte Dauer der Fondsgesellschaft Im Gegensatz zum gesetzlichen Leitbild des HGB, ist die Dauer der Fondsgesellschaft nach 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Bestimmte Mehrheitserfordernisse Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können grundsätzlich mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, bedürfen also nicht der Einstimmigkeit. Ein der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist beitretender Anleger beauftragt die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, seine Beteiligung im Rahmen einer Verwaltungstreuhand in Höhe seiner übernommenen Zeichnungssumme zu übernehmen und danach auf ihn zu übertragen sowie während der Laufzeit der Fondsgesellschaft treuhänderisch für ihn zu verwalten. Ein der Fondsgesellschaft als Treugeber beitretender Anleger beauftragt die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des Treuhandund Verwaltungsvertrages, eine Beteiligung in Höhe der von ihm übernommenen Zeichnungssumme zu übernehmen und im Rahmen einer Vollrechtstreuhand während der Laufzeit der Fondsgesellschaft treuhänderisch für ihn zu halten und zu verwalten. 105 Keine variable Beteiligung der Kommanditisten Die Beteiligung der Kommanditisten an der Fondsgesellschaft ist nicht variabel, sondern richtet sich nach festen Kapitalkonten. Keine freie Verfügbarkeit von Beteiligungen Die Verfügung über Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft ist bei Kommanditisten mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin, bei Treugebern mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin und nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Diese Zustimmung darf jedoch nicht ohne wichtigen Grund versagt werden. Veräußert ein Anleger seine direkte oder mittelbare Kommanditbeteiligung, so steht der Treuhandkommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Darüber hinaus gibt es keine weiteren abweichenden Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft (Emittentin). (a) Aufgaben der Treuhänderin Die Treuhandkommanditistin übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Übernahme der vom Anleger gezeichneten Beteiligung sowie deren laufender Verwaltung. Insbesondere erhöht die Treuhandkommanditistin nach Zustandekommen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unabhängig davon, ob ein Anleger der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist oder Treugeber beitritt, ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft entsprechend der von dem Anleger übernommenen und eingezahlten Zeichnungssumme. Für den der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist beitretenden Anleger verwaltet die Treuhandkommanditistin dessen Kommanditbeteiligung treuhänderisch in dessen Namen und für dessen Rechnung. Sie tritt im Außenverhältnis für den Direktkommanditisten auf und handelt ausschließlich für dessen Rechnung (Verwaltungstreuhand).

108 IGB Rechtliche Grundlagen 106 Für den der Fondsgesellschaft als Treugeber beitretenden Anleger hält die Treuhandkommanditistin dessen Beteiligung im eigenen Namen aber für ausschließliche Rechnung des Treugebers treuhänderisch für den Anleger (Vollrechtstreuhand). Im Außenverhältnis hält die Treuhandkommanditistin die für verschiedene Treugeber gehaltenen Treuhandbeteiligungen als einheitlichen Kommanditanteil, tritt im Außenverhältnis im eigenen Namen auf und wird im eigenen Namen in das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin jedoch ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und im Interesse des jeweiligen Treugebers. Jeder Treugeber ist wirtschaftlich wie ein Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt und nimmt entsprechend am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft teil. Bis zur Eintragung eines als Direktkommanditisten beigetretenen Anlegers im Handelsregister hält die Treuhandkommanditistin dessen Beteiligung ebenfalls treuhänderisch im eigenen Namen auf Rechnung des Anlegers, nach Eintragung im Handelsregister in Form der Verwaltungstreuhand im Namen und für Rechnung des jeweiligen Kommanditisten. (b) Bevollmächtigung der Treuhandkommanditistin Ungeachtet der Möglichkeit, seine Rechte in der Gesellschafterversammlung und im schriftlichen Beschlussverfahren selbst auszuüben, bevollmächtigt und beauftragt der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten beitretende Anleger die Treuhandkommanditistin im Rahmen des Gesellschaftsvertrages, unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB seine Rechte in Gesellschafterversammlungen und in schriftlichen Beschlussverfahren auszuüben. Dies beinhaltet insbesondere das Recht und die Pflicht der Treuhandkommanditistin, Stimmrechte des Direktkommanditisten unter Berücksichtigung der erteilten Weisungen und unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht auszuüben. Erhält die Treuhandkommanditistin vom Direktkommanditisten keine Weisungen, so ist sie auch ohne weitere (schriftliche) Vollmacht berechtigt, das Stimmrecht des Direktkommanditisten gemäß dem Vorschlag der Geschäftsführenden Kommanditistin auszuüben. Der der Fondsgesellschaft als Treugeber beitretende Anleger wird im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages von der Treuhandkommanditistin bevollmächtigt, die auf seine treuhänderisch gehaltene Beteiligung entfallenden Rechte in der Fondsgesellschaft selbst auszuüben. Der Treugeber ist insbesondere berechtigt, entsprechend seiner jeweiligen übernommenen Zeichnungssumme, das Stimmrecht der Treuhandkommanditistin in der Gesellschafterversammlung oder im schriftlichen Beschlussverfahren der Fondsgesellschaft unmittelbar selbst auszuüben oder von einem Vertreter ausüben zu lassen. Soweit der Treugeber seine Gesellschafterrechte und -pflichten nicht persönlich oder durch Vertreter ausübt, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, diese gemäß den Weisungen des Anlegers auszuüben. Erhält die Treuhandkommanditistin vom Treugeber keine Weisungen, so ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen im mutmaßlichen Interesse des Treugebers unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen der Fondsgesellschaft auszuüben. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bzw. im schriftlichen Beschlussverfahren gespalten, allerdings für jeden Anleger nur einheitlich, auszuüben. (c) Anlegerregister, Datenschutz Die Treuhandkommanditistin führt ein Anlegerregister, in welchem alle Anleger unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten geführt werden. Die Treuhandkommanditistin ist nicht berechtigt, anderen Anlegern ohne vorherige schriftliche Zustimmung des betroffenen Anlegers, Angaben über einen bestimmten Anleger zu machen. Eine Offenlegung von Angaben über Anleger gegenüber Beratern der Fondsgesellschaft, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, ist der Treuhandkommanditistin, der Fondsgesellschaft und deren jeweiligen Organen stets gestattet. (d) Haftung und Haftungsfreistellung Die Treuhandkommanditistin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Die Treuhandkommanditistin haftet dem Anleger nicht, sofern die Verletzung der ihr obliegenden Pflichten auf einfacher Fahrlässigkeit der Treuhandkommanditistin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren

109 Rechtliche Grundlagen IGB Einhaltung die andere Partei vertrauen darf. Für entsprechende Schäden wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit der Angaben und Informationen, insbesondere in den Verkaufsbroschüren, aufgrund derer Anleger die (mittelbare) Kommanditbeteiligung erworben haben und der Fondsgesellschaft beigetreten sind. Die Treuhandkommanditistin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie diese Unterlagen nicht geprüft hat. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Auswahl und Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben oder erfüllen. Weiter haftet die Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit des Betriebes der Fondsgesellschaft noch für den Eintritt der vom Anleger oder der Fondsgesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele. Der Anleger stellt die Treuhandkommanditistin entsprechend dem Anteil seiner auf dem Kapitalkonto I ( 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages) gebuchten Beteiligungssumme zum Kommanditkapital der Fondsgesellschaft von allen Kosten und Verbindlichkeiten frei, die aus und im Zusammenhang mit der Durchführung des Treuhandund Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages entstehen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der laufenden Verwaltung, die mit der der Treuhandkommanditistin zustehenden Sondervergütung abgegolten sind. (f) Kündigung Ungeachtet des Rechts, den Treuhand- und Verwaltungsvertrag unter bestimmten Umständen zu kündigen, haben die Anleger die der Fondsgesellschaft als Treugeber beigetreten sind, jederzeit das Recht, die Umwandlung ihrer Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten haben die Anleger zu tragen. Bei einer Umwandlung der Beteiligung eines Treugebers wandelt sich die Vollrechtstreuhand mit Wirksamwerden der Umwandlung in eine Verwaltungstreuhand um. Der Treuhandund Verwaltungsvertrag wird grundsätzlich für die Zeit geschlossen, während der Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Eine ordentliche Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages eines Direktkommanditisten gilt gleichzeitig als Kündigung der Kommanditbeteiligung und umgekehrt; die Treuhänderin bevollmächtigt die Geschäftsführende Kommanditistin insoweit zur Entgegennahme der Kündigungserklärungen der Direktkommanditisten. Kündigt ein Direktkommanditist den Treuhand- und Verwaltungsvertrag aus wichtigem Grund, so hält er vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung seine Kommanditbeteiligung im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Der Anleger verpflichtet sich, im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gegenüber der Fondsgesellschaft und jedem anderen Anleger, bei Ausscheiden der Treuhänderin aus der Fondsgesellschaft dieses Vertragsverhältnis mit einer anderen Treuhandkommanditistin als Treuhänderin nach Maßgabe des 15 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft fortzusetzen. 107 Der Anleger haftet nicht für die Einzahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen der anderen Anleger. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Anleger ist ausgeschlossen. (e) Wettbewerbsverbot Die Treuhandkommanditistin ist ohne Einschränkungen berechtigt, sich an anderen Gesellschaften jeder Rechtsform direkt oder indirekt, auf eigene oder fremde Rechnung und auch als Treuhänderin für Dritte zu beteiligen und Gesellschaftsanteile jeder Art zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Die Treuhänderin unterliegt keinem Wettbewerbsverbot Mittelverwendungsvertrag Mit Datum vom 14. Februar 2008 haben die Fondsgesellschaft und die BMT Treuhandgesellschaft mbh (im Folgenden Mittelverwendungskontrolleur genannt) einen Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen. In dem Mittelverwendungskontrollvertrag hat sich der Mittelverwendungskontrolleuer verpflichtet, die formale Kontrolle der Freigabe und die Verwendung der von den Anlegern auf das Konto der Fondsgesellschaft (im Folgenden Mittelverwendungskonto genannt) zu zahlenden Zeichnungssummen und Agio-Zahlungen zu übernehmen. Die Fondsgesellschaft kann nur gemeinsam mit einem Zeichnungsberechtigten des Mittelverwendungskontrolleurs über die auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Anleger-

110 IGB Rechtliche Grundlagen 108 mittel verfügen. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft vor der Freigabe von Mitteln, ob die Mittelfreigabevoraussetzungen nach dem Mittelverwendungsvertrag formal erfüllt sind. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zur Freigabe der Mittel berechtigt und verpflichtet, wenn die nachfolgend genannten Mittelfreigabevoraussetzungen kumulativ erfüllt und durch entsprechende Belege nachgewiesen sind: Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister; Gestattung der Veröffentlichung des Prospektes für den öffentlichen Vertrieb von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 8 i) Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz; Vorliegen eines Steuergutachtens über die steuerlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft; bei erstmaliger Mittelfreigabe muss die Summe der von allen Anlegern übernommenen Zeichnungssummen gemäß den von der Treuhandkommanditistin angenommenen unterschriebenen und von den Anlegern nicht widerrufenen Beitrittserklärungen mindestens EUR 7 Mio. betragen; der Verwendungszweck und die Höhe der von der Fondsgesellschaft angeforderten Mittel entsprechen dem Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft. Diese Voraussetzung ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn Verfügungen (insb. Überweisungen) über Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto zur Abdeckung üblicher, von der Fondsgesellschaft zu tragender Kosten, dienen, die insgesamt den Betrag von EUR nicht übersteigen dürfen; Übereinstimmung der Kontoverbindung des Empfängers der durch die Fondsgesellschaft beabsichtigten Verfügung (insb. Überweisung) mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis. Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich ausschließlich auf das ordnungsgemäße Vorliegen der vorgenannten Mittelfreigabevoraussetzungen und das Vorliegen entsprechender Mittelverwendungsnachweise. Liegen dem Mittelverwendungskontrolleur sämtliche Mittelverwendungsnachweise in ordnungsgemäßer Form vor, gelten die Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe als gegeben. Über diese formale Prüfung hinaus hat der Mittelverwendungskontrolleur keine Kontrolltätigkeiten auszuüben, insbesondere nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern oder die Werthaltigkeit von Garantien zu prüfen. Ferner hat der Mittelverwendungskontrolleur nicht zu prüfen, ob die von der Fondsgesellschaft erwünschten Zahlungen und vorgelegten Unterlagen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs in Höhe von EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ist von der Treuhandkommanditistin zu zahlen und ist Gegenstand einer gesonderten Honorarvereinbarung zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Mittelverwendungskontrolleur. Für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) herausgegebenen und dem Mittelverwendungsvertrag als wesentlicher Bestandteil als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für fahrlässig verursachte Schäden ist hiervon abweichend auf EUR ,-- beschränkt. Dies gilt auch für Serienschäden. Der Mittelverwendungsvertrag ist auf den Seiten 158 ff. des Emissionsprospekts abgedruckt. II Die rechtlichen Verhältnisse der IGB Klimaschutz Portfolio SA, Luxemburg 1. Rechtsform, Geschäftsgegenstand und Stammkapital Die IGB Klimaschutz Portfolio SA wurde am 08. April 2008 in der Rechtsform einer Société Anonyme (S.A.) als Anlagegesellschaft mit variablem Kapital ( Société d Investissement à Capital Variable / SICAV ) in der Ausgestaltung eines Spezialanlagefonds ( Fonds d investissement spécialisée / FIS ) nach luxemburgischem Recht gegründet und unter der Nummer B im Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg (Stadt) eingetragen.

111 Rechtliche Grundlagen IGB Ausschließlicher Geschäftsgegenstand der IGB Klimaschutz Portfolio SA ist die risikogestreute Investition in verschiedene Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände gemäß dem Luxemburger Gesetz über Spezialanlagefonds vom 13. Februar 2007, mit dem Ziel, für ihre Gesellschafter Erträge aus der Verwaltung von Vermögensgegenständen zu erzielen. Die IGB Klimaschutz Portfolio SA beabsichtigt ein Portfolio aus Vermögensgegenständen aus den Bereichen Umweltschutz und erneuerbare Energien, die auf bereits existierenden und wachsenden Märkten angeboten werden, aufzubauen, zu halten, zu verwalten und zu verwerten und daraus überlegene Renditen für Investoren zu erzielen. Die im Portfolio befindlichen Vermögensgegenstände sollen dazu dienen, die Luftqualität und das globale Klima durch Reduktion von Schadstoffemissionen und Entwicklung neuer erneuerbarer Energiequellen zu fördern. Das Stammkapital der IGB Klimaschutz Portfolio SA muss innerhalb der ersten zwölf Monate nach Zulassung der IGB Klimaschutz Portfolio SA durch die luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde mindestens EUR betragen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die IGB Klimaschutz Portfolio SA ein voll eingezahltes Stammkapital von EUR Dauer der IGB Klimaschutz Portfolio SA Die IGB Klimaschutz Portfolio SA ist auf begrenzte Zeit errichtet und endet am 31. Oktober Allerdings kann deren Dauer durch Beschluss in einer außerordentlichen Generalversammlung viermal um jeweils ein Jahr verlängert werden, so dass die IGB Klimaschutz Portfolio SA spätestens am 31. Oktober 2017 endet. sicher ist, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher über eine Liquidation oder Weiterführung der IGB Klimaschutz Portfolio SA zu beschließen ist. Diese außerordentliche Generalversammlung ist stets beschlussfähig und Beschlüsse über die Liquidation oder die Weiterführung der IGB Klimaschutz Portfolio SA können mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst werden. Hat die außerordentliche Generalversammlung in diesem Fall die Weiterführung der IGB Klimaschutz Portfolio SA beschlossen und fällt deren Nettovermögen zu einem späteren Zeitpunkt unter 1/4 des gesetzlich vorgesehenen Mindestkapitals von EUR , ist eine weitere außerordentliche Generalversammlung, für welche die vorgenannten Regelungen entsprechend gelten, einzuberufen. 3. Geschäftsführung der IGB Klimaschutz Portfolio SA Die Geschäftsführung der IGB Klimaschutz Portfolio SA wird gemeinsam durch ein aus mindestens drei Personen bestehendes Board of Directors (im Folgenden auch Board of Directors genannt) wahrgenommen. Das Board of Directors ist für sämtliche Geschäftsführungsmaßnahmen der IGB Klimaschutz Portfolio SA zuständig und kann diese ohne Zustimmung der Gesellschafter umfassend ausüben. Insbesondere hat das Board of Directors die Risikodiversifikation der Investitionen der IGB Klimaschutz Portfolio SA zu überwachen und deren Investitionspolitik festzulegen. Ungeachtet der Verpflichtung, die Geschäftsführung der IGB Klimaschutz Portfolio SA zu übernehmen, ist das Board of Directors berechtigt, sich bei der Geschäftsführung durch externe Berater unterstützen zu lassen. Das Board of Directors hat davon Gebrauch gemacht und verschiedene Aufgaben auf externe Dienstleister ausgelagert (die Einzelheiten dazu siehe unten im Abschnitt Die wesentlichen Verträge der IGB Klimaschutz Portfolio SA ). 109 Weiterhin kann die Generalversammlung der IGB Klimaschutz Portfolio SA mit der im Luxemburger Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften für eine Änderung des Gesellschaftervertrags vorgesehenen Mehrheit jederzeit vor dem Ende der regelmäßigen Laufzeit die Liquidation der IGB Klimaschutz Portfolio SA beschließen. Sofern und sobald das Nettovermögen der IGB Klimaschutz Portfolio SA unter 2/3 des gesetzlich vorgesehenen Mindestkapitals von EUR fällt, hat das Board of Directors innerhalb von vierzig Tagen nach dem Zeitpunkt, in welchem eine Unterschreitung der Mindestkapitalisierung 4. Die Investitionsstrategie der IGB Klimaschutz Portfolio SA Die IGB Klimaschutz Portfolio SA wird während der Investitionsphase unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Investitionsstrategie ein Portfolio aus verschiedenen Vermögensgegenständen aufbauen, die bestimmte Kriterien einhalten sollen. Die im Portfolio befindlichen Gegenstände werden entweder direkt von der IGB Klimaschutz Portfolio SA oder indirekt über verschiedene von ihr zu 100 % gehaltene Objektgesellschaften oder Managed Accounts gehalten.

112 IGB Rechtliche Grundlagen 110 Folgende Vermögensgegenstände können in das Portfolio der IGB Klimaschutz Portfolio SA aufgenommen werden: Optionen auf den Erwerb von CERs/ERUs, welche die IGB Klimaschutz Portfolio SA im Rahmen eines Termingeschäftes vom Projekteigentümer oder Projektentwickler erwirbt. Dazu wird die IGB Klimaschutz Portfolio SA mit dem entsprechenden Projekteigentümer oder Projektentwickler den Erwerb von CERs/ERUs bereits zu einem Zeitpunkt vereinbaren, zu welchem die CERs/ERUs noch nicht erteilt worden sind. Der Kaufpreis für die zukünftig zu erteilenden CERs/ERUs wird, unter Berücksichtigung des Risikos der Nichterteilung, bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem Projekteigentümer oder Projektentwickler fix vereinbart. Kurzfristpositionen in verschiedenen Märkten, in denen Emissionsrechte und deren Vorstufen gehandelt werden, um die Preispositionen der CERs/ERUs abzusichern. nicht börsennotierte strukturierte Produkte wie z.b. Structured Notes oder Bonds, welche zur Risikodiversifizierung der übrigen Investitionen der IGB Klimaschutz Portfolio SA genutzt werden sollen. Weiterhin ist die IGB Klimaschutz Portfolio SA berechtigt, Eigenkapital oder Darlehen an Projekteigentümer oder Projektentwickler auszureichen, sofern diese Projekte zur Erteilung von CERs/ERUs durchführen oder planen. Call Optionen oder Put Optionen, Futures, Forwards oder Swaps zwischen CERs/ERUs und EUAs abzuschließen. Direktinvestitionen in Projekte, die zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen, zu tätigen, auch sofern dadurch keine Emissionsrechte erzielt werden. Zusätzlich soll die IGB Klimaschutz Portfolio SA bei ihren Investitionen folgende Investitionsgrundsätze beachten: Bis zu 100 % der Investitionen können in nicht börsennotierte Unternehmen oder Finanzinstrumente getätigt werden. Nicht mehr als 30 % des Nettowerts des Portfolios dürfen in die gleiche Objektgesellschaft, das gleiche Managed Account oder das gleiche Projekt investiert werden. Bei der Investition in Derivate darf das übernommene Risiko insgesamt nie mehr als 100 % des Nettovermögens der IGB Klimaschutz Portfolio SA übersteigen; sofern die IGB Klimaschutz Portfolio SA in nicht standardisierte Derivate, die auf dem nicht regulierten Markt gehandelt werden (im Folgenden auch OTC- Derivate genannt), investiert, darf die Gegenpartei der IGB Klimaschutz Portfolio SA nur ein auf solche derivative Finanzinstrumente spezialisiertes Finanzunternehmen mit einem guten Rating sein und das mit OTC-Derivaten übernommene Risiko gegenüber der Gegenpartei darf 20 % des Nettovermögens der IGB Klimaschutz Portfolio SA nicht übersteigen. Die Fremdfinanzierungsquote der IGB Klimaschutz Portfolio SA darf 25 % ihres Nettovermögens nicht übersteigen. Investitionen in Objektgesellschaften, Managed Accounts oder Vermögensgegenstände aus dem Bereich erneuerbare Energien müssen vor dem Eingehen der Investition durch entsprechende Liquidität, Liquiditätsäquivalente, übertragbare Wertpapiere oder sonstige Vermögensanlagen gedeckt sein. 5. Die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, sich als Gesellschafter an der IGB Klimaschutz Portfolio SA zu beteiligen. Eine erstmalige Zeichnung von Anteilen an der IGB Klimaschutz Portfolio SA wird die Fondsgesellschaft zwischen dem 01. Juni 2008 und dem 28. Februar 2009 (im Folgenden auch Initial Offer Period genannt) vornehmen. Der Zeichnungspreis eines Anteils beträgt während der Initial Offer Period EUR Sofern die Fondsgesellschaft nach Ablauf der Initial Offer Period weitere Anteile der IGB Klimaschutz Portfolio SA zeichnet, entspricht der Zeichnungspreis eines Anteils dessen anteiligem Wert am Nettovermögen der IGB Klimaschutz Portfolio SA. Ein Agio oder sonstige Gebühren werden bei der Zeichnung nicht erhoben. Die Zeichnung der Anteile muss vom Board of Directors der IGB Klimaschutz Portfolio SA innerhalb eines Zeitraumes von sieben Geschäftstagen nach dem Eingang der Zeichnungserklärung angenommen werden. Die von der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA gehaltenen Anteile sind nennwertlos und zum Zeitpunkt der Ausgabe in voller Höhe von der Fondsgesellschaft einzubezahlen. Mit jedem Anteil ist eine Stimme in der Generalversammlung und eine entspre-

113 Rechtliche Grundlagen IGB chende Beteiligung am Gewinn an den Liquidationserlösen der IGB Klimaschutz Portfolio SA verbunden. Die IGB Klimaschutz Portfolio SA wird an jedem zweiten Freitag im Mai eines jeden Jahres eine Generalversammlung der Anteilsinhaber in Luxemburg (Stadt) abhalten. Eine Rückgabe von Anteilen der IGB Klimaschutz Portfolio SA durch die Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen, da es sich bei der IGB Klimaschutz Portfolio SA um einen geschlossenen Fonds handelt. Allerdings ist der Board of Directors in freiem Ermessen berechtigt, die von der Fondsgesellschaft gehaltenen Anteile gegen Auszahlung ihres aktuellen Wertes teilweise oder vollständig einzuziehen. Der aktuelle Wert eines Anteils wird jeweils zum Ende eines jeden Quartals vom Administration Agent anhand des ebenfalls von diesem ermittelnden Nettowert des von der IGB Klimaschutz Portfolio SA gehaltenen Portfolios festgestellt. Sofern aufgrund einer zwischen den regelmäßigen Bewertungsstichtagen liegenden Einziehung von Anteilen eine Bewertung notwendig wird, wird der Administration Agent eine Zwischenbewertung vornehmen. Der Wert eines Anteils entspricht dem anteiligen Wert eines Anteils am Nettowert des von der IGB Klimaschutz Portfolio SA gehaltenen Portfolios, abzüglich ggf. bestehender Verlustanteile. 6. Ausschüttungen der IGB Klimaschutz Portfolio SA Das Board of Directors der IGB Klimaschutz Portfolio SA entscheidet im freien Ermessen, unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, ob die IGB Klimaschutz Portfolio SA freie Liquidität ausschüttet oder reinvestiert. Sofern Ausschüttungen erfolgen, werden diese ausschließlich über den Payment Agent abgewickelt. 7. Wesentliche Verträge der IGB Klimaschutz Portfolio SA Die IGB Klimaschutz Portfolio SA hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende wesentliche Verträge abgeschlossen: (a) Investment Management Agreement Mit Datum vom 10. April 2008 hat die IGB Klimaschutz Portfolio SA mit Natsource Asset Management LLC (im Folgenden auch Investment-Manager genannt) ein Investment Management Agreement abgeschlossen. Im Investment Management Agreement hat sich der Investment-Manager verpflichtet, das Board of Directors bei Entscheidungen über Investitionen und Deinvestitionen zu unterstützen. Insbesondere ist der Investment-Manager verpflichtet, das Portfolio durch Zukauf und Verkauf von geeigneten Vermögensgegenständen aktiv zu managen, sowie ein Managed Account für die IGB Klimaschutz Portfolio SA zu führen. Das Investment Management Agreement kann vor dem Ende der Laufzeit der IGB Klimaschutz Portfolio SA nur dann gekündigt werden, wenn die IGB Klimaschutz Portfolio SA oder Natsource Asset Management LLC gegen wesentliche Vertragsbedingen des Investment Management Agreements verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Aufforderung durch die andere Vertragspartei beseitigt ist oder eine Vertragspartei eine fällige Zahlung an die andere Vertragspartei nicht innerhalb von drei Geschäftstagen nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung durch die andere Vertragspartei in voller Höhe geleistet hat. Natsource Asset Management LLC erhält für seine im Investment Management Agreement übernommenen Tätigkeiten von der IGB Klimaschutz Portfolio SA eine monatliche Gebühr in Höhe des 0,00167-fachen Wertes des zum letzten Tag eines Monats festgestellten Nettowertes des von der IGB Klimaschutz Portfolio SA gehaltenen Portfolios. Zusätzlich erhält Natscoure Asset Management LLC eine vierteljährlich erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20 % der Nettoerlöse aus den Erträgen, die innerhalb eines Kalenderquartals im Neuhandel angefallen sind. Die Nettoerlöse aus den Erträgen im Neuhandel ergeben sich aus der Summe aus realisierten und unrealisierten Gewinnen, abzüglich (i) aller im entsprechenden Kalenderquartal realisierten und unrealisierten Verluste, (ii) aller angemessenen Gebühren, mit Ausnahme der erfolgsabhängigen Vergütung für Natscoure Asset Management LLC, (iii) aller an Dritte zu leistenden Kommissionen und Provisionen, (iv) aller Spesen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Handel der im Portfolio der IGB Klimaschutz Portfolio SA vorhandenen Vermögensgegenstände im Kalenderquartal angefallen sind, sowie (v) der Verlustvorträge aus dem vorherigen Kalenderquartal. Ein Verlustvortrag entsteht nur dann, wenn der Wert des Portfolios der IGB Klimaschutz Portfolio SA im entsprechenden Kalenderquartal nach Abzug des Wertes des Portfolios der IGB Klimaschutz Portfolio SA im vorangegangenen Kalenderquartal negativ wird. In diesem Fall entspricht der Verlustvortrag der Differenz zwischen dem Wert des Portfolios der IGB Klimaschutz Portfolio SA im entsprechenden Kalenderquartal und dem Wert des Portfolios der IGB Klimaschutz Portfolio SA im vorangegangenen Kalenderquartal. 111

114 IGB Rechtliche Grundlagen 112 (b) Custodian Agreement Mit Datum vom 10. April 2008 hat die IGB Klimaschutz Portfolio SA mit der Banque LBLux (im Folgenden auch Custodian genannt) ein Custodian Agreement abgeschlossen. Im Custodian Agreement hat sich der Custodian verpflichtet, die im Portfolio der IGB Klimaschutz Portfolio SA vorhandenen Vermögensgegenstände treuhänderisch für die IGB Klimaschutz Portfolio SA zu halten und zu verwalten. Insbesondere wird der Custodian, nach Anweisung der IGB Klimaschutz Portfolio SA, alle Finanztransaktionen für die IGB Klimaschutz Portfolio SA ausführen und dieser die dazu notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Das Custodian Agreement kann jederzeit ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der IGB Klimaschutz Portfolio SA gekündigt werden. Daneben kann das Custodian Agreement von beiden Seiten fristlos gekündigt werden, wenn eine Vertragspartei gegen wesentliche Vertragsbedingen des Custodian Agreements verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Aufforderung durch die andere Vertragspartei beseitigt ist oder ein Insolvenzverfahren gegen eine Vertragspartei eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Verfahren der Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde CSSF gegen eine Vertragspartei aufgrund von Unregelmäßigkeiten eröffnet wurde. In allen Fällen kann die fristlose Kündigung jeweils nur durch diejenige Vertragspartei ausgesprochen werden, die sich vertragstreu verhält. (c) Paying Agent Agreement Mit Datum vom 10. April 2008 hat die IGB Klimaschutz Portfolio SA mit der Banque LBLux (im Folgenden auch Paying Agent genannt) ein Paying Agent Agreement abgeschlossen. In dem Paying Agent Agreement hat sich der Paying Agent verpflichtet, sämtliche von der IGB Klimaschutz Portfolio SA gegenüber ihren Anleger bestehenden Zahlungsverpflichtungen auf Rechnung der IGB Klimaschutz Portfolio SA vorzunehmen. Insbesondere wird der Paying Agent die gegebenenfalls vorzunehmenden Ausschüttungen der IGB Klimaschutz Portfolio SA gegenüber der Fondsgesellschaft vollumfänglich abwickeln. Das Paying Agent Agreement kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der IGB Klimaschutz Portfolio SA von beiden Seiten gekündigt werden. Daneben kann das Paying Agent Agreement von beiden Seiten fristlos aus besonderem Grund gekündigt werden, wenn z.b. eine der Parteien Vertragsbruch begeht oder insolvent wird. (d) Administration Agreement Mit Datum vom 10. April 2008 hat die IGB Klimaschutz Portfolio SA mit Equity Trust Fund Services (Luxembourg) SA (im Folgenden Administration Agent genannt) ein Administration Agreement abgeschlossen. In dem Administration Agreement hat sich der Administration Agent verpflichtet, verschiedene mit der gewöhnlichen Verwaltung der IGB Klimaschutz Portfolio SA zusammenhängenden Aufgaben zu übernehmen sowie regelmäßig den Nettoinventarwert der IGB Klimaschutz Portfolio SA und den Nettoinventarwert pro Aktie der IGB Klimaschutz Portfolio SA regelmäßig zu ermitteln. Registrar and Transfer Agent Services In dem Administration Agreement hat sich Equity Trust Fund Services (Luxembourg) SA verpflichtet, als Registrar and Transfer Agent zu fungieren. Hierzu gehört die Übernahme der mit der Zeichnung, der Übertragung und der Einziehung von Anteilen an der IGB Klimaschutz Portfolio SA zusammenhängenden Aufgaben. Insbesondere wird Equity Trust Fund Services (Luxembourg) SA das Anlegerregister der IGB Klimaschutz Portfolio SA führen. Corporate Secretarial Services In dem Administration Agreement hat sich Equity Trust Fund Services (Luxembourg) SA verpflichtet, verschiedene Corporate Secretarial Dienstleistungen zu erbringen. Dazu zählt die Übernahme diverser mit der gesellschaftsrechtlichen Organisation und Führung der Geschäfte der IGB Klimaschutz Portfolio SA zusammenhängenden Hilfstätigkeiten. Insbesondere wird Equity Trust Fund Services (Luxembourg) SA die Korrespondenz mit den Anlegern der Klimaschutz Portfolio SA führen und die Gesellschafterversammlungen sowie die Versammlungen des Board of Directors organisieren. Das Administration Agreement unterliegt mit allen seinen Komponenten marktüblichen beiderseitigen Kündigungsfristen.

115 Rechtliche Grundlagen IGB (e) Anfallende Gebühren Für die vertraglich fixierten Leistungen des Custodian, des Paying Agent und des Administration Agent fallen einmalige Gebühren zwischen EUR und EUR an, jährliche fixe Gebühren von ca. EUR sowie jährliche volumenabhängige Gebühren in Höhe von 0,105 % bis 0,160 % des Nettoinventarwertes des Fondsvermögens, mindestens jedoch EUR Ausserdem übernimmt die IGB Klimaschutz Portfolio SA die im Rahmen der Tätigkeit der genannten Vertragspartner anfallenden üblichen Spesen. III Die wesentlichen Vertragsbeziehungen der Fondsgesellschaft 1. Konzeptionsvertrag Mit Datum vom 14. Februar 2008 haben die Fondsgesellschaft und die IGB Alternative Investments GmbH einen Konzeptionsvertrag geschlossen. In dem Konzeptionsvertrag hat sich die IGB Alternative Investments GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, das Beteiligungsangebot und dessen wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Konzepte vorzubereiten und zu entwickeln. Insbesondere hat die IGB Alternative Investments GmbH die wirtschaftlichen Rahmendaten zu sammeln und auszuwerten sowie die Beteiligungen der Anleger unter Einbeziehung rechtlicher und steuerlicher Aspekte zu strukturieren. Die IGB Alternative Investments GmbH ist berechtigt, ihre übernommenen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Als Gegenleistung für ihre übernommenen Verpflichtungen erhält die IGB Alternative Investments GmbH eine einmalige Vergütung in Höhe von 2,86 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern die IGB Alternative Investments GmbH Dritte mit der teilweisen oder vollständigen Übernahme ihrer Verpflichtungen beauftragt, hat sie diese Kosten vollständig aus der erhaltenen Vergütung zu tragen. Die Vergütung wird nach Rechnungsstellung, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem Kommanditkapital in Höhe von mindestens EUR 7 Mio. gezeichnet und eingezahlt ist, zur Zahlung fällig. Der Konzeptionsvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Der Konzeptionsvertrag unterliegt deutschem Recht. 2. Vertriebskoordinationsvertrag Mit Datum vom 14. Februar 2008 haben die Fondsgesellschaft und die IGB Alternative Investments GmbH einen Vertriebskoordinationsvertrag geschlossen. In dem Vertriebskoordinationsvertrag hat sich die IGB Alternative Investments GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, den Vertrieb der Anteile an der Fondsgesellschaft zu koordinieren. Insbesondere hat die IGB Alternative Investments GmbH Vertriebsvereinbarungen im Namen der Fondsgesellschaft mit Untervertriebspartnern abzuschließen sowie den Vertrieb der Anteile an der Fondsgesellschaft durch verschiedene Vertriebspartner zu koordinieren. Nach dem Vertriebskoordinationsvertrag ist die IGB Alternative Investments GmbH nicht verpflichtet, Marketingmaterial kostenlos zu erstellen. Über die Erbringung von Marketingleistungen durch die IGB Alternative Investments GmbH wurde ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Seite 114, 3. Marketingvertrag ). Als Gegenleistung für ihre im Vertriebskoordinationsvertrag übernommenen Verpflichtungen erhält die IGB Alternative Investments GmbH eine Vergütung in Höhe von 5,0 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft sowie des Agios in Höhe von ebenfalls 5,0 %, (inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer). Sofern der Fondsgesellschaft ein Anleger aufgrund der Vermittlung eines von der IGB Alternative Investments GmbH eingeschalteten Vertriebspartners beigetreten ist, wird die von der Fondsgesellschaft an den Vertriebspartner zu zahlende Provision von der Vergütung der IGB Alternative Investments GmbH für den entsprechenden Anleger abgezogen. Die Vergütung wird nach Rechnungsstellung, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem das Mindestkapital der Fondsgesellschaft gezeichnet und vollständig auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlt ist, zur Zahlung fällig. Widerruft der Anleger seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft oder wird das Mindestkommanditkapital nicht in voller Höhe gezeichnet oder nicht in voller Höhe auf das Mittelverwendungskonto eingezahlt, entfällt der Vergütungsanspruch der IGB Alternative Investments GmbH bezüglich 113

116 IGB Rechtliche Grundlagen 114 des betreffenden Anlegers. Die IGB Alternative Investments GmbH hat in diesem Fall eventuell empfangene Vergütungen an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlen; die IGB Alternative Investments GmbH haftet jedoch nicht für ggf. gegen die Vertriebspartner bestehende Rückzahlungsansprüche. Eine Verzinsung der eventuell empfangenen Vergütungen erfolgt nicht Der Vertriebskoordinationsvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Er endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Geschäftsführende Kommanditistin und/oder die Treuhandkommanditistin die Platzierung beenden oder in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Mittelverwendungsvoraussetzungen wie im Mittelverwendungsvertrag festgelegt, nicht mehr eintreten können. Die Vergütung wird nach Rechnungsstellung, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem Kommanditkapital in Höhe von mindestens EUR 7 Mio. gezeichnet und in das Mittelverwendungskonto eingezahlt ist, zur Zahlung fällig. Der Marketingvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Er endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Geschäftsführende Kommanditistin und/oder die Treuhandkommanditistin die Platzierung beenden oder in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Mittelverwendungsvoraussetzungen wie im Mittelverwendungsvertrag festgelegt, nicht mehr eintreten können. Der Marketingvertrag unterliegt deutschem Recht. Der Vertriebskoordinationsvertrag unterliegt deutschem Recht. 3. Marketingvertrag Mit Datum vom 14. Februar 2008 haben die Fondsgesellschaft und ebenfalls die IGB Alternative Investments GmbH einen Marketingvertrag geschlossen. In dem Marketingvertrag hat sich die IGB Alternative Investments GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, das gesamte Marketingmaterial für den Vertrieb der Anteile an der Fondsgesellschaft zu erarbeiten und vertriebsfertig herzustellen. Insbesondere hat die IGB Alternative Investments GmbH einen Emissionsprospekt, Flyer sowie Informationsbroschüren verschiedener Art herzustellen. Sie hat die Marketingmaterialien in der Weise zu erstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Vertrieb von Vermögensanlagen, insbesondere nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und der dazu erlassenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung eingehalten werden. Die IGB Alternative Investments GmbH ist berechtigt, Dritte teilweise oder vollständig mit der Erstellung der Marketingmaterialen zu beauftragen. 4. Kostenübernahmevereinbarung Mit Datum vom 14. Februar 2008 haben die Fondsgesellschaft und die IGB Alternative Investments GmbH eine Kostenübernahmevereinbarung geschlossen. In der Kostenübernahmevereinbarung hat sich die IGB Alternative Investments GmbH verpflichtet, die Gründungskosten der Fondsgesellschaft sowie der IGB Klimaschutz SA zu übernehmen und die rechtliche und steuerliche Beratung der Fondsgesellschaft zu koordinieren, geeignete Berater zu beauftragen und die dabei entstehenden Kosten zu übernehmen. Dazu hat die IGB Alternative Investments GmbH insbesondere geeignete rechtliche und steuerliche Berater für sämtliche im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft, der Gründung der IGB Klimaschutz SA, dem Vertrieb von Anteilen an der Fondsgesellschaft und der IGB Klimaschutz SA bis zur Beendigung des Vertriebs stehenden Rechtsund Steuerfragen auszuwählen, zu beauftragen und zu koordinieren. Als Gegenleistung für ihre übernommenen Verpflichtungen erhält die IGB Alternative Investments GmbH Als Gegenleistung für ihre im Marketingvertrag übernommenen Verpflichtungen erhält die IGB Alternative Investments GmbH eine Vergütung in Höhe von 3,0 % des eingeworbenen und eingezahlten Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. für die Übernahme der Gründungkosten der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 0,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für die Übernahme der Gründungkosten der IGB Klimaschutz Portfolio SA eine Vergütung in Höhe von 0,08 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer

117 Rechtliche Grundlagen IGB für die Auswahl, Beauftragung und Koordination der rechtlichen und steuerlichen Berater eine Vergütung in Höhe von 0,8 % inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird nach Rechnungsstellung, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem Kommanditkapital in Höhe von mindestens EUR 7 Mio. gezeichnet und in das Mittelverwendungskonto eingezahlt ist, zur Zahlung fällig. Die Kostenübernahmevereinbarung kann nicht ordentlich gekündigt werden. Sie endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Geschäftsführende Kommanditistin und/oder die Treuhandkommanditistin die Platzierung beenden oder in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Mittelverwendungsvoraussetzungen wie im Mittelverwendungsvertrag festgelegt, nicht mehr eintreten können. 115 Die Kostenübernahmevereinbarung unterliegt deutschem Recht.

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120 IGB Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 118 Allgemeines Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltende Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen ergibt. Ungeachtet dessen sind die Änderungen der Rechtslage, die sich aufgrund der Einführung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 sowie des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, ergeben, bereits in der nachfolgenden Darstellung berücksichtigt. Im Übrigen bleiben diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Verwaltungsanweisungen, insbesondere noch nicht vom Bundestag endgültig beschlossene Gesetzesentwürfe sowie nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsurteile in der nachfolgenden Darstellung unberücksichtigt, soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Hinweis gegeben wird. wird, ist damit das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 unter Berücksichtigung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2008 bezeichnet. Sofern keine gesonderten Hinweise im Text vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes, des Investmentgesetzes sowie des Investmentsteuergesetzes in der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Fassung weiterhin Gültigkeit haben. 1. Qualifizierung der IGB Klimaschutz Portfolio SA und der hieraus resultierenden Erträge Für die steuerliche Beurteilung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft kommt es insbesondere auf die Qualifizierung der IGB Klimaschutz Portfolio SA an, deren Anteile die Fondsgesellschaft erwerben wird. Die nachfolgende Darstellung beschreibt die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft und stellt daher keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar. Jedem Anleger wird daher ausdrücklich geraten, sich vor der Unterzeichung der Beitrittsunterlagen durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ausführlich beraten zu lassen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuerliche Auswirkungen sind in der nachfolgenden Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenkapital finanziert. Sofern im nachfolgenden Text die Abkürzungen EStG, InvStG oder InvG gebraucht werden, sind damit das Einkommensteuergesetz, das Investmentsteuergesetz sowie das Investmentgesetz in der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Fassung gemeint. Sofern im nachfolgenden Text die Abkürzung EStG n.f. verwendet 1.1. Die IGB Klimaschutz Portfolio SA als ausländisches Investmentvermögen Nach Ansicht der Initiatorin stellt die IGB Klimaschutz Portfolio SA ein ausländisches Investmentvermögen im Sinne der Vorschriften des Investmentgesetzes ( InvG ) dar. Die Besteuerung von Anteilinhabern in- oder ausländischer Investmentvermögen richtet sich vornehmlich nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes ( InvStG ). Ein Investmentvermögen ist nach 1 Satz 2 InvG ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenstände im Sinne des 2 Abs. 4 InvG, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Zu den in 2 Abs. 4 InvG genannten Vermögensgegenständen zählen insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben. Die IGB Klimaschutz Portfolio SA wird aus ihrem Vermögen einerseits Liquiditätsanlagen tätigen und in geringfügigem Umfang in Beteiligungen an Unternehmen investieren. Andererseits wird die IGB Klimaschutz Portfolio SA in Emissionsminderungsprojekte investieren. Dabei erwirbt die IGB Klimaschutz Portfolio SA Emissionsgutschriften auf Termin. Nach Ansicht der Initiatorin stellen derartige Emissionsgutschriften Wertpapiere dar, da die Emissionsgutschriften

121 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption IGB als standardisierte und marktfähige Urkunden ein Recht verbriefen. Zwar hat die Finanzverwaltung in zwei Verfügungen (OFD Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2006, S 7100 A 257 St 11; OFD Koblenz vom 7. Dezember 2006, S 7100 A St 44 3) geäußert, dass Emissionsberechtigungen zumindest im umsatzsteuerlichen Sinne nicht als Wertpapiere anzusehen sind, jedoch sind nach Ansicht der Initiatorin aufgrund der unterschiedlichen Systematik und der unterschiedlichen Zielrichtungen des UStG einerseits und des InvG bzw. InvStG andererseits die umsatzsteuerlichen Bewertungen nicht auf das InvG bzw. InvStG übertragbar. Ferner wird die IGB Klimaschutz Portfolio SA bei ihren Investitionen auch den Grundsatz der Risikomischung beachten. Folglich ist sie ein Investmentvermögen im Sinne von 1 Satz 2 InvG. Insbesondere spielt es nach Ansicht der Initiatorin keine Rolle, dass die IGB Klimaschutz Portfolio SA mit der Fondsgesellschaft möglicherweise nur einen Anteilinhaber haben wird. Zwar sind Investmentvermögen nach 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Allerdings ist es nach Ansicht der Initiatorin für diese Zwecke ausreichend, dass die IGB Klimaschutz Portfolio SA von ihrer Rechtsform her auf die Zusammenführung verschiedener Anleger ausgerichtet ist. Insbesondere stellen auch Spezialfonds mit nur einem Anteilinhaber Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes und damit auch des Investmentsteuergesetzes dar. In 2 Abs. 9 InvG wird der Begriff des ausländischen Investmentanteils eingeschränkt. Danach sind Anteile geschlossener Fonds, also Fonds, die ihren Anlegern keine regelmäßige Rückgabe ihrer Anteile ermöglichen, dann keine Investmentanteile, wenn der Fonds in seinem Heimatstaat keiner Investmentaufsicht untersteht. Nach Auffassung der Initiatorin erfüllt die IGB Klimaschutz Portfolio SA schon deswegen nicht diese Annahme, da sie in Luxemburg einer Investmentaufsicht untersteht Einordnung der Investmenterträge Nach 2 Abs. 1 InvStG gehören die an den Anteilscheininhaber ausgeschütteten oder ihm als so genannte ausschüttungsgleiche Erträge als zugeflossen zuzurechnenden Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Investmentanteil im steuerlichen Privatvermögen gehalten wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Investmentvermögen erzielten Erträge im Direktanlagefall als Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung oder aus Gewerbebetrieb einzuordnen wären. Vielmehr findet eine generelle Umqualifizierung der Investmenterträge unabhängig von ihrer Herkunft in Einkünfte aus Kapitalvermögen statt. 2. Einkommensteuerliche Konsequenzen für den Anleger 2.1. Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Ein Anleger, der seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen hält, erzielt aus seiner Beteiligung keine gewerblichen Einkünfte als Mitunternehmer im Sinne von 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da die Fondsgesellschaft weder gewerblich tätig noch gewerblich geprägt ist. (a) Keine gewerbliche Prägung Eine gewerbliche Prägung im Sinne von 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG liegt nur vor, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften alleinige persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft sind und nur diese oder Personen, die keine Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Nach 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist die Komplementärin grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen und verpflichtet, ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht auszuüben. Vielmehr ist gemäß 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages alleine die geschäftsführende Kommanditistin zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Daher liegen die Voraussetzungen für eine gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft nicht vor. (b) Keine gewerbliche Tätigkeit Daneben ist die Fondsgesellschaft nach Ansicht der Initiatorin auch nicht gewerblich, sondern ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl II 809; BFH, BStBl II 408). Nach Auffassung der Finanzrecht- 119

122 IGB Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 120 sprechung ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH, BStBl II 617). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an einer Reihe von Indizien, die dem Bild des Gewerbebetriebs als dem marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Nach Auffassung der Rechtssprechung liegt insbesondere dann eine gewerbliche Betätigung vor, wenn der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält (BFH, BStBl II 1999, 448; BFH, BStBl II 2001, 706), der seinen Warenbestand regelmäßig umschlägt. Da die Fondsgesellschaft neben Liquiditätsanlagen im Wesentlichen nur Anteile der IGB Klimaschutz Portfolio SA erwirbt und langfristig halten wird, verhält sie sich nicht wie ein Händler und übt nach Ansicht der Initiatorin keine eigene gewerbliche Tätigkeit aus. nach Auffassung der Finanzverwaltung als Wertpapierveräußerungsgewinne anzusehen. Während thesaurierte Zinseinnahmen und Dividenden der IGB Klimaschutz Portfolio SA den Anlegern der Fondsgesellschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres der IGB Klimaschutz Portfolio SA als zugeflossen gelten und von diesen zu versteuern sind, findet eine solche Zurechnung bei thesaurierten Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren nicht statt. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren bleiben steuerfrei, wenn die Gewinne vor dem 1. Januar 2009 ausgeschüttet werden oder die Wertpapiere vor dem 1. Jaunuar 2009 erworben wurden. Dies setzt voraus, dass die IGB Klimaschutz Portfolio SA ihre Erträge im Sinne der Vorschriften des Investmentsteuergesetzes ordnungsgemäß ermittelt und veröffentlicht. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Investmenterträge sind Kosten, wie etwa die Kosten für die Verwaltung des Portfolios, nur teilweise abziehbar. Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen steuerpflichtige Investmenterträge der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % hierauf. (c) Keine gewerbliche Infizierung Erträge aus Investmentanteilen, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden, stellen nach 2 Abs. 1 InvStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Daher ist eine gewerbliche Infizierung durch die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA nicht denkbar. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Fondsgesellschaft vorzunehmenden Liquiditätsanlagen Laufende Einnahmen und Veräußerungsgewinne der IGB Klimaschutz Portfolio SA Die Fondsgesellschaft wird Ihre Einnahmen und Veräußerungsgewinne entweder aus Ausschüttungen oder durch Rücknahme von Anteilen der IGB Klimaschutz Portfolio SA realisieren. (a) Laufende Einnahmen der IGB Klimaschutz Portfolio SA Nach derzeitiger Planung wird die IGB Klimaschutz Portfolio SA sowohl Zinsen und Dividenden als auch Gewinne aus dem Verkauf von Emissionsgutschriften und damit Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielen. Auch mögliche Gewinne aus der Veräußerung von als Kapitalgesellschaften strukturierten Beteiligungen sind (b) Gewinne aus der Rückgabe von Anteilen der IGB Klimaschutz Portfolio SA Nach 8 Abs. 5 InvStG in Verbindung mit 18 Abs. 2a InvStG sind nach dem 31. Dezember 2008 erzielte Gewinne aus der Rückgabe von Anteilen an einem Investmentvermögen unabhängig von einer Haltedauer steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 9. November 2007 erworben wurden und im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden Erträge aus Liquiditätsanlagen der Fondsgesellschaft Erzielt die Fondsgesellschaft Erträge aus Liquiditätsanlagen, so stellen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sofern die Fondsgesellschaft vor dem 1.Januar 2009 Einnahmen aus Liquiditätsanlagen erzielt, werden diese Einnahmen beim Anleger mit dessen individuellem Steuersatz von bis zu 45 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % darauf besteuert. Erträge aus Liquiditätsanlagen, welche der Fondsgesellschaft nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, unterliegen beim Anleger dem besonderen Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % hierauf.

123 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption IGB 2.4. Kein Verlustzuweisungsmodell im Sinne von 15b EStG Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich nach Auffassung der Initiatorin nicht um ein Verlustzuweisungsmodell im Sinne von 15b EStG. Nach der Investitionsplanung wird innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept aufzubringenden Kapital 10 % nicht überstiegen. Vielmehr werden die Anlaufkosten der Fondsgesellschaft bei den Investitionen als Anschaffungskosten aktiviert. Daneben werden der Fondsgesellschaft aus den Investitionen keine Verluste zugewiesen Keine Besteuerung der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft selbst unterliegt in Deutschland keiner Besteuerung. Da die Fondsgesellschaft nicht gewerblich tätig oder geprägt ist, entfällt auf die von ihr erzielten Erträge insbesondere auch keine Gewerbesteuer. 3. Keine Anwendbarkeit des Außensteuergesetzes Auf die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA ist nach Auffassung der Initiatorin das Außensteuergesetz nicht anwendbar, da nach 7 Abs. 7 AStG das Investmentsteuergesetz dem Außensteuergesetz vorgeht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerungsgrundlage auszunehmen sind. Eine solche Ausnahme ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg nicht vorgesehen. 4. Einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen Die Höhe des von der Fondsgesellschaft erzielten Einkommens und die verschiedenen Einkunftsarten, aus welchen sich das erzielte Einkommen zusammensetzt, werden auf Ebene der Fondsgesellschaft nach 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) Abgabenordnung ( AO ) mit bindender Wirkung für alle Anleger einheitlich und gesondert festgestellt. Aus dem festgestellten Gesamtgewinn der Fondsgesellschaft wird dann, unter Berücksichtigung der Beteiligungshöhe und der soweit abzugsfähig geltend gemachten Sonderwerbungskosten, der anteilige Gewinn des Anlegers ermittelt und in einem gesonderten Grundlagenbescheid bindend für jeden Anleger festgestellt. Gemäß 18 Abs. 1 Nr. 4 AO ist für die einheitliche und gesonderte Feststellung das Finanzamt am Sitz der Fondsgesellschaft zuständig. 5. Beteiligung als Treugeber Nach 39 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO wird die von der Treuhandkommanditistin für den Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft dem Treugeber als wirtschaftlich Berechtigtem zugerechnet. Der zugerechnete Anteil entspricht der Beteiligungsquote des Treugebers am gesamten Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Die von der Finanzverwaltung in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom (BMF, IV B 3 - S 2253 a - 15/94, BStBl I 604) festgelegten Grundsätze für die vertragliche Ausgestaltung eines Treuhandvertrages sind in dem in Teil D beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrag erfüllt. 6. Beschränkte Abzugsfähigkeit von Werbungskosten Die Anlaufkosten wie insbesondere die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und die Konzeptionsvergütung sind nach der vom Bundesministerium der Finanzen im so genannten Fünften Bauherrenerlass vom 20.Oktober 2003 (BMF, IV C 3 - S 2253 a - 48/03, BStBl I 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten auf die Beteiligungen der Fondsgesellschaft zu aktivieren. Im Übrigen können Kosten im Grundsatz nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen ( 3c EStG). Werbungskosten, die nach dem 31.Dezember 2008 im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen anfallen, können gemäß 20 Abs. 9 EStG n.f. nur im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR für einzelveranlagte oder von EUR für zusammenveranlagte Ehegatten geltend gemacht werden. Darüber hinaus gehende Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen können nach dem 31. Dezember 2008 nicht mehr angesetzt werden. 121

124 IGB Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Weitere deutsche Steuern 7.1. Erbschaft- und Schenkungsteuer (a) Übergang von Anteilen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Die Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Erbfolge oder der Schenkung unterliegt der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei gilt bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach Abschnitt 26 Abs. 1 Erbschaftsteuerrichtlinien ( ErbStR ), dass nach der Übertragung dem Erwerber die einzelnen Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandvermögens und die Gesellschaftsschulden anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen sind. Somit erhält der Erbe oder der Beschenkte, zumindest dann, wenn er als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen ist, anteilig die von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter, also insbesondere die Genussrechte sowie die Beteiligung an den Portfoliogesellschaften im Wege des Bruchteilseigentums zugerechnet. (b) Bewertung Die Bewertung der Wirtschaftsgüter ist gemäß 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes ( BewG ) durchzuführen. Dabei richtet sich die Bewertung der Anteile der IGB Klimaschutz Portfolio SA gem. 9 BewG nach deren gemeinen Wert, der wiederum dem Nettoinventarwert entspricht. Liquiditätsanlagen der Fondsgesellschaft sind im Regelfall mit dem Nominalbetrag anzusetzen. (c) Übergang vom Treugeber Ist ein Anleger zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft lediglich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligt, ist nach der in einem koordiniertem Ländererlass vom 27. Mai 2005 (3 - S /51, DB 2005, 1493, Fin. Min. Bayern vom 14. Juni 2005, 34 S /05) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder zu bewerten. Die Bewertung des Herausgabeanspruches erfolgt gemäß 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit 9 Abs. 1 BewG anhand des gemeinen Wertes des Herausgabeanspruchs. Dieser wird nach 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der koordinierte Ländererlass vom 16. Februar 2007 (Fin. Min. Baden- Württemberg, 3 - S 3806/51, DStR 2007, 627), nach welchem nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder sondern unmittelbar die über die Treuhandschaft vermittelte Gesellschaftsbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu bewerten ist, ist nach Ansicht der Initiatorin nicht anzuwenden, da dieser eine Beendigung des Treuhandvertrages aufgrund der Übertragung vom Treugeber voraussetzt. Nach 19 (1) Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und 6 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandvertrages endet der Treuhandvertrag jedoch nicht mit der Übertragung des Treugebers, sondern wird unverändert mit dessen Rechtsnachfolger weitergeführt. Sofern die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der Initiatorin nicht den Herausgabeanspruch gegen die Treuhandkommanditistin sondern den anteiligen Wert der vermittelten Gesellschaftsbeteiligung ermittelt, wären nach 10 Absatz 1 Satz 3, 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit 9 Abs. 1 BewG der auf den jeweiligen Treugeber entfallende anteilige gemeine Wert der von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter anzusetzen. (d) Höhe der Steuer Die Höhe der tatsächlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Volumen der für das vererbte bzw. geschenkte Vermögen ermittelten Bemessungsgrundlage sowie von der Ausnutzung bestehender Freibeträge Mögliche Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 mit Gesetzeskraft festgestellt, dass 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit der Wertermittlung nach ErbStG und BewG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes verstößt und damit verfassungswidrig ist. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Wertermittlung nach ErbStG und BewG zu beschließen. Mit Datum vom 11. Dezember 2007 wurde von der Bundesregierung ein Gesetzesentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht zur verfassungsgemäßen Bewertung von Vermögensarten veröffentlicht, welches als Basis für einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes dienen soll. Daneben befinden sich noch weitere

125 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption IGB Gesetzesentwürfe zur Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere der Entwurf der Bundesregierung vom 3. November 2006 (BT-Drs. 778/06) zum Gesetz für die Erleichterung der Unternehmensnachfolge. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich die derzeitige Gesetzeslage im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in wesentlichen Punkten ändern kann. 8. Umsatzsteuer Die Fondsgesellschaft wird nicht werbend als Unternehmer tätig, sondern ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das mittelbare Erwerben, Halten und Verwalten von Emissionsgutschriften bzw. Emissionsrechten und das Eingehen von Co-Investments und Direktinvestments. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung führen die vorgenannten Tätigkeiten nicht zu einer Qualifizierung als Unternehmer nach 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ( UStG ). Daher kann die Fondsgesellschaft die ihr von Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Damit wirkt sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer negativ auf die Höhe der ausschüttungsfähigen Erträge aus Besteuerung der IGB Klimaschutz Portfolio SA in Luxemburg 9.1. Zeichnungssteuer Die IGB Klimaschutz Portfolio SA unterliegt in Luxemburg einer jährlich zu zahlenden Zeichnungssteuer ( Taxe d Abonnement) in Höhe von 0,01 % des am letzten Tag des Quartals bewerteten gesamten Nettovermögens der IGB Klimaschutzportfolio SA Umsatzsteuer Die Verwaltung eines Luxemburger Investmentvermögens unterliegt in Luxemburg nicht der Umsatzsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer in Luxemburg Unter der Voraussetzung, dass ein Anleger nicht in Luxemburg ansässig ist und die von der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen keinen Grundbesitz in Luxemburg umfassen, fällt bei einer Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Erbfolge oder der Schenkung in Luxemburg keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

126 IGB teil D 124

127 teil d IGB IGB Klimaschutz Portfolio Teil D 125 Abwicklungshinweise 126 Die wesentlichen Vertragspartner 130 Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 132 Gesellschaftsvertrag 140 Mittelverwendungsvertrag 158 Treuhand- und Verwaltungsvertrag 164 Fernabsatzgesetz / BGB InfoV 172 Glossar 178

128 IGB abwicklungshinweise Abwicklungshinweise 126 Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh (im Folgenden auch Treuhandkommanditistin oder Treuhänderin genannt) an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG (im Folgenden auch Fondsgesellschaft genannt). Die Fondsgesellschaft wird sich ihrerseits an der IGB Klimaschutz Portfolio SA beteiligen, die im Wesentlichen in Projekte zur Minderung von Treibhausgasemissionen investieren und/oder Emissionsgutschriften erzeugen, finanzieren, ankaufen, halten, verwalten oder verkaufen wird. Für eine Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG hat der Anleger die Beitrittserklärung vollständig auszufüllen und diese, einschließlich der Widerrufsbelehrung, eigenhändig zu unterschreiben. Der Anleger erhält neben der Beitrittserklärung eine ausführliche Erklärung über seine Rechte zum Widerruf seiner Beitrittserklärung. Danach hat der Anleger das Recht, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen seine Beteiligung in Textform (z.b. Brief, Fax, ) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der Anleger ein Exemplar der Beitrittserklärung (einschließlich der Widerrufsbelehrung), die Verbraucherinformationen zum Fernabsatz, den Beteiligungsprospekt mit den Risikohinweisen, den Gesellschaftsvertrag und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag in Textform erhalten hat, nicht jedoch vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Einzelheiten zum Widerrufsrecht des Anlegers sind in der Widerrufsbelehrung zur Beitrittserklärung enthalten. Das öffentliche Angebot für den Erwerb von Beteiligungen an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung dieses Prospektes und wird mit vollständiger Einwerbung des vorgesehenen Kommanditkapitals geschlossen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, das Kommanditkapital nicht weiter zu erhöhen, sofern das Mindestkommanditkapital platziert wurde. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Schließung oder eine Frist für den Erwerb der Beteiligungen nicht vorgesehen. Eine Kürzung von Zeichnungen, Anteilen oder Beteiligungen findet nicht statt. Die Mindestbeteiligung beträgt, unabhängig davon, ob sich ein Anleger als Direktkommanditist oder als Treugeber beteiligt, EUR zuzüglich 5,0 % Agio darauf. Die Treuhandkommanditistin ist im Einzelfall ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Anleger, im freien Ermessen berechtigt, auch Zeichnungen, welche die Mindestbeteiligungssumme nicht erreichen, anzunehmen. Höhere Beteiligungssummen müssen durch glatt teilbar sein. Unter der Annahme, dass das Mindestfondsvolumen in Höhe von EUR 7 Mio. platziert wird, können sich mindestens ein Anleger und maximal 500 Anleger an der Fondsge-

129 127 sellschaft beteiligen. Beteiligungen von Gemeinschaften sind nicht möglich. Sofern sich Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemeinsam an der Fondsgesellschaft beteiligen möchten, muss sich grundsätzlich jeder Partner mit der Mindestbeteiligungssumme von EUR ,00 zuzüglich 5,0 % Agio darauf an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG beteiligen. Die unterschriebenen Beitrittserklärungen werden von der Treuhandkommanditistin IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh Pacific Haus Holzdamm Hamburg Telefon: Telefax: entgegengenommen. Dazu ist der weiße Durchschlag der Beitrittserklärung an die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh weiterzuleiten. Der blaue und der rote Durchschlag der Beitrittserklärung sind für den Anleger und seinen Berater bestimmt. Beitrittserklärungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Wird eine Beitrittserklärung mittels Telefax übermittelt, wird diese nur dann bearbeitet, wenn das Original der Beitrittserklärung binnen drei Arbeitstagen nach dem Datum der Telefaxsendung der Treuhandkommanditistin zugeht. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhandkommanditistin oder einem von dieser benannten Bevollmächtigten. Die Annahme der Beteiligung durch die Treuhandkommanditistin bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Zugangs beim Anleger. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommanditistin, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, den Anleger zeitnah über die Annahme oder Nichtannahme seiner Beitrittserklärung schriftlich informieren. Die vom Anleger in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme zuzüglich des Agios in Höhe von 5,0 % darauf ist unverzüglich nach Annahme der Beteiligung durch die Treuhandkommanditistin, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme, in EURO ohne Abzüge, insbesondere von Überweisungsgebühren, auf das folgende Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft zu leisten: Kontoinhaber: IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG Kontonummer: Bank: Commerzbank AG Bankleitzahl: Referenz: IGB Klimaschutz Portfolio & Beteiligungsnr.

130 IGB abwicklungshinweise 128 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der geschuldeten Beträge wird auf die Valutierung der Beträge auf dem Mittelverwendungskonto abgestellt. Wird die Zeichnungssumme und/oder das darauf entfallende Agio nicht zeitgerecht und/oder nicht vollständig geleistet, werden nach fruchtlosem Ablauf einer Mahnung durch die Treuhandkommanditistin die geschuldeten Beträge mit Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den jeweils noch ausstehenden Betrag verzinst. Die Geltendmachung eines aus der Verzögerung entstandenen weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Beteiligungsprospekt wird zur kostenlosen Ausgabe bei der IGB Alternative Investments GmbH Pacific Haus Holzdamm Hamburg bereitgehalten. Die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh, Pacific Haus, Holzdamm 28 32, Hamburg führt als Zahlstelle die bestimmungsgemäßen Zahlungen an die Anleger aus. Daneben wird die Treuhandkommanditistin auch allen Anlegern die notwendigen Informationen und Unterlagen, die zur Abgabe einer Steuererklärung notwendig sind, zeitnah übermitteln. Weder die Fondsgesellschaft noch der Anbieter übernimmt die Zahlung von Steuern für die Anleger. Das Beteiligungsgebot wird ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.

131 129

132 IGB Die wesentlichen Vertragspartner Die wesentlichen Vertragspartner 130 IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG Funktion Fondsgesellschaft Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg Gründung / Register 15. Juli 2007 / AG Hamburg, HRA Kommanditkapital EUR (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung) Geschäftsführer IGB Alternative Investments GmbH (Geschäftsführende Kommanditistin) Gesellschafter IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh Funktion Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg Gründung / Register 04. Februar 2008 / AG Hamburg, HRB Stammkapital Geschäftsführer Gesellschafter IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh (Komplementärin) IGB Alternative Investments GmbH (Geschäftsführende Kommanditistin) IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh (Treuhandkommanditistin) EUR (voll einbezahlt) Dipl. Kfm. Joerg Kanebley, Dipl. Kfm. Peter Kampf, alle Hamburg Internationale Grundwert Beteiligungs AG IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh Funktion Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg Gründung / Register 21. Mai 2004 / AG Hamburg, HRB Stammkapital EUR (voll einbezahlt) Geschäftsführer Rechtsanwalt Paul Reuter Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG IGB Klimaschutz Portfolio SA Funktion Portfoliogesellschaft Sitz / Geschäftsanschrift 46a Avenue J F Kennedy, L-1855 Luxembourg Gründung / Register 08. April 2008 / B Stammkapital EUR (voll einbezahlt) Vorstand Marco Weijermans, Dr. Götz von Laffert, Dr. André von Moos Gesellschafter IGB Alternative Investments GmbH IGB Alternative Investments GmbH Funktion Geschäftsführende Kommanditistin / Initiatorin Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg Gründung / Register 02. Januar 2007 / AG Hamburg, HRB Stammkapital EUR (voll einbezahlt) Geschäftsführer Dipl. Kfm. Joerg Kanebley, Dipl. Kfm. Peter Kampf, Dr. Götz von Laffert, alle Hamburg Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG

133 Die wesentlichen Vertragspartner IGB 131 BMT Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh Funktion Mittelverwendungskontrolle Sitz / Geschäftsanschrift ABC-Straße 19, Hamburg Gründung / Register 18. Februar 2003 / AG Hamburg, HRB Stammkapital EUR (voll einbezahlt) Geschäftsführer RA Volkhard Neumann Gesellschafter RA Volkhard Neumann Natsource Asset Management LLC Funktion Investment-Manager Sitz / Geschäftsanschrift 100 William Street, Suite 2005, New York, NY 10038, USA Gründung / Register 02. Februar 2005 / Delaware Geschäftsführer Gesellschafter Michael Intrator, Benjamin Richardson Natsource LLC

134 IGB Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 132 Fondsgesellschaft der Vermögensanlage ist die IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg. Die Geschäftsanschrift der Fondsgesellschaft lautet: Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg. Am 15. Juli 2007 haben die IGB Alternative Investments GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 95988, als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage und die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB als alleinige Kommanditistin mit einer Pflichteinlage von EUR und einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme von EUR 300 die Fondsgesellschaft mit Sitz in Hamburg unter der Firma IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG gegründet. Die Fondsgesellschaft wurde erstmals am 30. Juli 2007 unter HRA im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Mit Vertrag vom ist die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB , der Gesellschaft als Komplementärin beigetreten. Sie hält keine Einlage und ist am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Parallel dazu wechselte die IGB Alternative Investments GmbH in die Rolle der Geschäftsführenden Kommanditistin. Sie hält nunmehr eine Einlage von EUR 3.000, von der ein Teilbetrag von EUR 300 als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen sind. Die vorstehenden Veränderungen sind im Handelsregister noch nicht eingetragen. Die Anmeldungen erfolgen in Kürze. Da die Fondsgesellschaft vor dem keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist der als Tag der wirtschaftlichen Neugründung und die IGB Alternative Investments GmbH, die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh sowie die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh als wirtschaftliche Gründungsgesellschafter anzusehen.die Geschäftsanschrift der wirtschaftlichen Gründungsgesellschafter lautet jeweils: Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg. 31. Oktober 2013, wenn die Gesellschafter dies durch Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen bedarf, beschließen oder automatisch, wenn die letzte Beteiligung der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA veräußert wurde. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Anleger mit einer Frist von neun Monaten zum Geschäftsjahresende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2013 gekündigt werden. Gegenstand des Unternehmens der Fondsgesellschaft ist die mittelbare Investition in CO 2 -Emissionsminderungen aus weltweiten Klimaschutzprojekten, diese erfolgt insbesondere über eine Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA, die im Wesentlichen Emissionsgutschriften oder Emissionsrechte erzeugt, finanziert, ankauft, hält, verwaltet und verkauft. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die keine Genehmigung nach 34c GewO und 32 KWG erforderlich ist. Die Fondsgesellschaft unterliegt der deutschen Rechtsordnung und hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg. Die Geschäftsanschrift der IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh lautet: Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg. Sie ist beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB mit einem Stammkapital von EUR eingetragen. Das Stammkapital ist in voller Höhe erbracht. Sie leistet keine Einlage in die Fondsgesellschaft und ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie unterliegt der deutschen Rechtsordnung und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Regelungen der Satzung weichen nicht von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die Fondsgesellschaft endet, vorbehaltlich einer Verlängerung oder einer vorzeitigen Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, am 31. Oktober Die Geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, nach Zustimmung durch die Gesellschafter die Dauer der Fondsgesellschaft insgesamt viermal, jeweils um ein Jahr, zu verlängern, so dass die Fondsgesellschaft spätestens am 31. Oktober 2017 endet. Die Fondsgesellschaft endet vor dem Nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Fondsgesellschaft nicht um ein Konzernunternehmen, da die Anleger die Mehrheit des Kommanditkapitals übernehmen. Es bestehen keine Aufsichtsgremien. Ein Beirat ist noch nicht bestellt. Es sind keine Personen zu nennen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerkProspV angabepflichtigen Personen fallen,

135 die Herausgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben (Sonstige Personen). Für die Verzinsung und Rückgewähr der Vermögensanlage hat keine Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen. Angaben zum Kapital der Fondsgesellschaft Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft den von den wirtschaftlichen Gründungsgesellschaftern IGB Alternative Investments GmbH und IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh gezeichneten Einlagen von insgesamt EUR Vom Kommanditkapital der Fondsgesellschaft halten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die IGB Alternative Investments GmbH als Geschäftsführende Kommanditistin sowie die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh als Treuhandkommanditistin jeweils EUR Die IGB Alternative Investments GmbH und die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh haben ihre gezeichneten Pflichteinlagen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht eingezahlt, so dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Einlagen von Gründungsgesellschaftern in Höhe von EUR ausstehen. Die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh hält als persönlich haftende Gesellschafterin keine Einlage in der Fondsgesellschaft und ist am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Hauptmerkmale der Anteile der Gründungsgesellschafter Die Hauptmerkmale der Anteile der IGB Alternative Investments GmbH als Geschäftsführende Kommanditistin bestehen darin, dass diese die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft übernimmt. Daneben hat sie das Sonderrecht, beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Daneben erhält sie eine jährliche Sondervergütung für die Übernahme der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft in Höhe von 0,15 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer die sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung erhöht. Weiterhin erhält die IGB Alternative Investments GmbH eine erfolgsabhängige Beteiligung am Gewinn der Fondsgesellschaft. Diese beträgt, soweit der kumulierte Gewinn der Fondsgesellschaft, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen übersteigt (nachfolgend auch Gewinnschwelle I genannt) 25 % des Gewinns und soweit der kumulierte Gewinn der Fondsgesellschaft, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen (nachfolgend auch Gewinnschwelle II genannt) übersteigt, 50 % des Gewinns. Wird die Dauer der Fondsgesellschaft verlängert, erhöht sich für jedes volle Jahr der Verlängerung die Gewinnschwelle I um jeweils 14 Prozentpunkte und die Gewinnschwelle II um jeweils 18 Prozentpunkte. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Entnahme des erfolgsabhängigen Ergebnisanteils berechtigt. Dieser ist auch dann nicht zu kürzen bzw. zu erstatten, wenn der kumulierte Gewinn in einem der Folgejahre zu einer insgesamt geringeren Beteiligung führt. Die Hauptmerkmale der Anteile der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh als Treuhandkommanditistin bestehen darin, dass diese treuhänderisch Beteiligungen für Anleger der Fondsgesellschaft hält. Sofern sich Anleger als Direktkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligen, hält die Treuhandkommanditistin deren Kommanditbeteiligung im Wege der Verwaltungstreuhand treuhänderisch für die Anleger. Sofern sich Anleger als Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen, hält die Treuhandkommanditistin deren Beteiligungen im Wege der Vollrechtstreuhand treuhänderisch für den Anleger. Die Treuhandkommanditistin hat daher das Sonderecht, bei Gesellschafterbeschlüssen ihre Stimme, sofern sie treuhänderisch für die Treugeber abstimmt, gespalten abzugeben. Daneben hat sie das Recht, alleine über die Aufnahme weiterer Anleger in die Fondsgesellschaft zu entscheiden. Zusätzlich erhält sie eine Sondervergütung für die Übernahme der Treuhandtätigkeit in Höhe von einmalig 0,56% des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Ferner erhält sie ab dem Jahr 2008 einen jährlichen pauschalierten Aufwendungsersatz für anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten in Höhe von EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, der sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf den jeweils im Vorjahr erhaltenen Aufwendungsersatz erhöht. 133

136 IGB Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 134 Zusätzlich erhält die Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2008 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,39 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die jährliche Vergütung der Treuhandkommanditistin erhöht sich bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2% bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung. Die Fondsgesellschaft hat bisher keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Angaben über Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft Die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh erhält als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft eine jährliche Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung von anfänglich 0,02 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft um jeweils 2 % p.a. bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Haftungsvergütung erhöht. Als weitere Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft erhält die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh eine einmalige Vergütung für die Übernahme der Stellung als Treuhandkommanditistin in Höhe von 0,56 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer sowie jährliche Vergütungen von 0,39 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für die laufende Betreuung der Treugeber und von 0,16 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für die Vermittlung der laufenden Rechts- und Steuerberatung der Fondsgesellschaft. Die beiden vorgenannten jährlichen Vergütungen der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh erhöhen sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft um jeweils 2 % p.a. bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung. Ferner erhält sie ab dem Jahr 2008 einen jährlichen pauschalierten Aufwendungsersatz für anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten in Höhe von EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, der sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf den jeweils im Vorjahr erhaltenen Aufwendungsersatz erhöht. Die IGB Alternative Investments GmbH erhält als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag eine jährliche Sondervergütung für die Übernahme der Geschäftsführung in Höhe von 0,45 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung erhöht. Zusätzlich erhält die IGB Alternative Investments GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft im Rahmen eines mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Eigenkapitalvermittlungsvertrages eine Vergütung von 5 % des eingeworbenen Kommaditkapitals inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer sowie das von den Anlegern zu leistende Agio. Die vorgenannte Vergütung vermindert sich um diejenigen Beträge, die von der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung direkt an Dritte geleistet werden. Weiterhin hat sich IGB Alternative Investments GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, den Verkaufsprospekt herzustellen, auszuliefern und zu verteilen sowie sämtliche notwendigen Marketingmaßnahmen zur Platzierung von Eigenkapital zu veranlassen. Für die Übernahme dieser Verpflichtungen erhält die IGB Alternative Investments GmbH eine einmalige Vergütung von EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Daneben erhält die IGB Alternative Investments GmbH für die Erstellung der Konzeption des Beteiligungsangebotes im Rahmen eines mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Konzeptionsvertrages eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Zudem werden der Geschäftsführenden Kommanditistin alle Kosten, die ihr für die Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft entstehen, sowie alle von ihr im Interesse der Fondsgesell-

137 Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt IGB schaft gemachten Aufwendungen von der Fondsgesellschaft ersetzt. Weiterhin erhält die IGB Alternative Investments GmbH eine erfolgsabhängige Beteiligung am Gewinn der Fondsgesellschaft. Diese beträgt, soweit der kumulierte Gewinn der Fondsgesellschaft, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen übersteigt (nachfolgend auch Gewinnschwelle I genannt) 25 % des Gewinns und soweit der kumulierte Gewinn der Fondsgesellschaft, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen (nachfolgend auch Gewinnschwelle II genannt) übersteigt, 50 % des Gewinns. Wird die Dauer der Fondsgesellschaft verlängert, erhöht sich für jedes volle Jahr der Verlängerung die Gewinnschwelle I um jeweils 14 Prozentpunkte und die Gewinnschwelle II um jeweils 18 Prozentpunkte. Neben den der IGB Alternative Investments GmbH gesellschaftsvertraglich zustehenden Vergütungen erhält diese von der Fondsgesellschaft für die Koordinierung und die Erbringung der aller Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft eine einmalige Pauschale von EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer sowie für die Koordinierung der Rechtsberatung und der Steuerberatung im Zusammenhang mit der Konzeption des Angebotes eine einmalige Pauschale von jeweils EUR (insgesamt also EUR ) inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Übrigen stehen den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder sonstige Nebenleistungen jeder Art zu. Klimaschutz Portfolio SA. Die IGB Klimaschutz Portfolio SA wird im Wesentlichen in Projekte zur Minderung von Treibhausgas- Emissionen investieren und/oder Emissionsgutschriften erzeugen, finanzieren, ankaufen, halten, verwalten und verkaufen. Daher ist die Fondsgesellschaft mittelbar von den Handels-Mechanismen für Emissionsgutschriften abhängig. Daneben hat die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keine Anteile an der IGB Klimaschutz Portfolio SA erworben. Da die Fondsgesellschaft ihre geplanten Investitionsziele insbesondere über eine Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA erzielen kann, ist diese folglich auch von der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA abhängig. Die Folgen, die entstehen können, wenn entweder die Handels-Mechanismen für Emissionsgutschriften nachteilig verändert werden oder die Anteile an der IGB Klimaschutz Portfolio SA nicht von der Fondsgesellschaft erworben werden können, sind im Teil A des Prospekts im Kapitel Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage dargestellt. Im Übrigen ist die Fondsgesellschaft nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder Herstellungsverfahren abhängig, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Ertragslage der Fondsgesellschaft sind. Weiterhin bestehen keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen keine laufenden Investitionen. Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. 135 Keiner der Gründungsgesellschafter ist unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, und/oder Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen, und/oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Angaben über die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft Tätigkeitsbereich der Fondsgesellschaft ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie die Veräußerung von Anteilen an der IGB Angaben über die Anlageziele und die Anlagepolitik der Vermögensanlage Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, vorbehaltlich der Erzielung von geringfügigen Erträgen aus der Anlage von Liquititätsrücklagen vorrangig Erträge aus ihrer Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA Erträge zu generieren. Die Höhe der Beteiligung der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA hängt von der Höhe der Nettoeinnahmen ab. Es ist nicht geplant, Anteile der IGB Klimaschutz Portfolio SA durch Fremdmittel zu finanzieren, so dass die Nettoeinahmen zur Realisierung der Anlageziele ausreichen. Die Nettoeinahmen der Fondsgesellschaft werden, mit Ausnahme einer

138 IGB Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt von der Geschäftsführenden Kommanditistin zu bestimmenden Liquiditätsreserve, die gegebenenfalls vollständig oder teilweise in Liquiditätsanlagen invertiert werden kann, ausschließlich für den Erwerb von Anteilen an der IGB Klimaschutz Portfolio SA genutzt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hält die Fondsgesellschaft noch keine Anteile an der IGB Klimaschutz Portfolio SA. Es ist allerdings beabsichtigt, abhängig vom Platzierungsverlauf, Anteile an der IGB Klimaschutz Portfolio SA zu erwerben. Entsprechende Vereinbarungen werden bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zwischen den beteiligten Parteien verhandelt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen oder rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten beim rechtlichen Anlageobjekt. Da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keine konkreten Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder Emissionsgutschriften identifiziert sind, können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen oder rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten beim wirtschaftlichen Anlageobjekt bestehen. 136 Die IGB Klimaschutz Portfolio SA wird im Wesentlichen in Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen investieren und/oder Emissionsgutschriften erzeugen, finanzieren, ankaufen, halten, verwalten und verkaufen. Juristisch gesehen ist die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der IGB Klimaschutz Portfolio SA das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft. Da aber die von der IGB Klimaschutz Portfolio SA erzielten Erträge, welche an die Fondsgesellschaft weitergeleitet werden, im Wesentlichen aus dem Erzeugen, Finanzieren, Ankaufen, Halten, Verwalten und Verkaufen von Projekten zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder Emissionsgutschriften generiert werden, sind wirtschaftlich betrachtet die Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder Emissionsgutschriften als Anlageobjekt der Fondsgesellschaft anzusehen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind noch keine konkreten Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder Emissionsgutschriften identifiziert, sodass insoweit keine Angaben zum Realisierungsgrad der einzelnen Projekte bzw. Emissionsgutschriften getroffen werden können. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stehen weder den Prospektverantwortlichen, noch den Gründungsgesellschaftern oder den Mitgliedern der Geschäftsführung, Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigungen am rechtlichen Anlageobjekt zu. Da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keine konkreten Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder Emissionsgutschriften identifiziert sind, können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschaftern oder Mitgliedern der Geschäftsführung, Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigungen am Anlageobjekt zustanden oder zustehen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung liegen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der Luxemburger Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde CSSF für die Tätigkeiten der IGB Klimaschutz Portfolio SA vor. Für den Erwerb von Anteilen an der IGB Klimaschutz Portfolio SA ist keine behördliche Genehmigung notwendig. Da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keine konkreten Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder Emissionsgutschriften identifiziert sind, können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beim wirtschaftlichen Anlageobjekt sämtliche notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Für den Erwerb der Anteile an der IGB Klimaschutz Portfolio SA ist und wird kein Bewertungsgutachten erstellt werden. Da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keine konkreten Projekte zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und/oder Emissionsgutschriften identifiziert sind, können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob Bewertungsgutachten für das wirtschaftliche Anlageobjekt erstellt werden. Daher sind keine Angeben zu Namen der Gutachter, Ergebnisse und Daten von Bewertungsgutachten möglich. Weder Prospektverantwortliche, noch Gründungsgesellschafter oder Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erbringen nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen in Bezug auf das rechtliche oder wirtschaftliche Anlageobjekt.

139 Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt IGB Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, den Beirat, die Treuhänderin sowie zu sonstigen Personen Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliegt der IGB Alternative Investments GmbH als Geschäftsführende Kommanditistin. Die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh, bei der die Herren Peter Kampf und Joerg Kanebley Geschäftsführer sind, als persönlich haftende Gesellschafterin ist gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Herr Peter Kampf, Herr Jörg Kanebley und Herr Dr. Götz von Laffert sind als Geschäftsführer der IGB Alternative Investments GmbH Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und somit zugleich für ein Unternehmen tätig, was mit der Koordination des Vertriebs der Vermögensanlage beauftragt ist. Die Geschäftsführungstätigkeit der vorgenannten Personen wird nicht gesondert vergütet. Die Geschäftsführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Eine Geschäftsordnung mit konkreter Aufgabenverteilung der Geschäftsführer besteht nicht. Den vorgenannten Geschäftsführern wurden von der Fondsgesellschaft für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder sonstige Nebenleistungen jeglicher Art gewährt. Darüber hinaus sind keine Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes, Aufsichtsgremien und Beiräte für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut sind. Zudem sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin nicht für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, noch sind sie über ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin hinaus für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen, und erbringen auch selbst keine geringfügigen Lieferungen oder Leistungen. Die Fondsgesellschaft verfügt als Kommanditgesellschaft über keinen Vorstand und keine Aufsichtsgremien. Allerdings können die Gesellschafter einen Beirat wählen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde allerdings noch kein Beirat gewählt, so dass keine Angaben zu einer eventuellen Tätigkeit der Beiratsmitglieder für Unternehmen, die die Vermögensanlage vertreiben, der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen oder in Zusammenhang mit der Herstellung nicht oder nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen, gemacht werden können. Treuhänderin ist die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift, Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhandkommanditistin ist der Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages verwaltet die Treuhandkommanditistin die Kommanditanteile für die als Direktkommanditisten beitretenden Anleger treuhänderisch im Wege der Verwaltungstreuhand im Namen und auf Rechung der Treuhandkommanditisten, sowie die Beteiligungen der als Treugeber beitretenden Anleger treuhänderisch im Wege der Vollrechtstreuhand im eigenen Namen, aber für Rechnung und auf Gefahr der Treugeber. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme ihrer Aufgaben als Treuhänderin von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,56 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer sowie ab dem Jahr 2008 jährliche Vergütungen in Höhe von 0,39 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für die laufende Betreuung der Treugeber und 0,16 % des eingeworbenen Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für die Vermittlung der laufenden Rechts- und Steuerberatung. Die jährlichen Vergütungen der Treuhandkommanditistin erhöhen sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf die jeweils im Vorjahr erhaltene Vergütung. Da die Treuhandkommanditistin eine Konzerngesellschaft der IGB-Gruppe ist, bestehen potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihrer Tätigkeit als Treuhänderin für die Anleger und als Konzerngesellschaft der IGB-Gruppe. Daneben unterliegt die Treuhandkommanditistin auch keinem Wettbewerbsverbot, sodass potentielle Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Treuhandtätigkeiten für verschiedene Fondsgesellschaften entstehen können. 137

140 IGB Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 138 Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft ist die BMT Treuhandgesellschaft mbh. Der Gesellschaftergeschäftsführer der BMT Treuhandgesellschaft mbh ist Partner der Partnerschaftsgesellschaft, die mit Teilbereichen der Konzeption des Beteiligungsangebotes beauftragt wurde. Hieraus können sich ggf. Interessenskollisionen ergeben. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IGB Klimaschutzportfolio GmbH und Co. KG Nachfolgend werden die Abschlüsse und Planzahlen der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG dargestellt. Die Fondsgesellschaft wurde am 14. Februar 2008 wirtschaftlich neu gegründet und ist damit im Sinne von 15 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV vor weniger als 18 Monaten gegründet worden. Da die Fondsgesellschaft noch keinen geprüften Jahresabschluss erstellt hat, sind für diesen Beteiligungsprospekt die verringerten Prospektanforderungen nach 15 VermVerkProspV einschlägig: Die Eröffnungsbilanz erfolgt auf den Tag der wirtschaftlichen Neugründung der Fondsgesellschaft. Seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz sind keine bilanz- bzw. erfolgswirksamen Vorfälle angefallen, so dass auf die Darstellung einer Zwischenübersicht verzichtet wird. Planzahlen, Annahmen und Wirkungszusammenhänge Basierend auf der Investitions- und Finanzierungsprognose auf Seite 76 sowie der auf Seite 80 dargestellten Musterrechnung und jeweiligen nachfolgenden Erläuterungen werden im Folgenden die Prognosen der Bilanzentwicklung, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Planzahlen der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG dargestellt. Da der Musterrechnung eine Vielzahl von Annahmen zugrunde liegen, werden die tatsächlichen Zahlen von den unten dargestellten Musterergebnissen abweichen. Über die für das Jahr 2008 dargestellten Investitionen hinaus sind im Planungszeitraum keine weiteren Investitionen geplant. Aus den Planbilanzen und den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2008 bis 2013, die sich auf Basis der handelsrechtlichen Grundsätze ergeben, ist die bilanzielle Entwicklung und Eröffnungsbilanz Planbilanzen (Prognose) zum Aktiva EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. Ausstehende Einlagen B. Anlagevermögen C. Umlaufvermögen Summe Aktiva Passiva A. Kommanditkapital Summe Passiva Plan Gewinn- und Verlustrechnung (Prognose) EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. Beteiligungsertrag (aus Sicav) B. Verwaltungskosten C. Betriebsergebnis D. Zinserträge (nach Kapitalertragsteuer) E. Finanzergebnis F. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit G. Außerordentliche Aufwendungen H. Außerordentliches Ergebnis I. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

141 das jeweilige Jahresergebnis der Fondsgesellschaft erkennbar, wie sie sich bei Zugrundelegung der abgeschlossenen bzw. noch abzuschliessenden Verträge und der Musterrechnung ergibt. Die Höhe der geplanten Zahlen ist im Wesentlichen von der Höhe der Einnahmen aus der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA abhängig. Bilanzen Die Planbilanzen gehen davon aus, dass die Anleger der Fondsgesellschaft im Jahre 2008 beitreten. Die Aktivseite weisen die Buchwerte der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA sowie den Bankbestand aus. Die Einlagen der Anleger einschließlich des Agios werden saldiert mit dem jeweiligen Jahresergebnis und den Auszahlungen einheitlich als Kommanditkapital dargestellt. denen sie wirtschaftlich angefallen sind, ohne dass es hierbei auf den Zufluss ankommt. Bei den Darstellungen wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass Aufwendungen und Einnahmen jeweils in dem Zeitraum auch gezahlt werden, in dem sie wirtschaftlich anfallen. Bei den außerordentlichen Aufwendungen handelt es sich um die Fondsnebenkosten, die steuerlich zu aktivieren sind, handelsrechtlich jedoch als Aufwand behandelt werden müssen. 139 Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen Ab dem Jahr 2009 sind Erträge aus der Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA angesetzt. Die Erträge und Aufwendungen werden nach handelsrechtlichen Grundsätzen in den Jahren erfasst, in Planzahlen (Prognose) EUR EUR EUR EUR Investition Handelsrechtliches Ergebnis Cashflow-Prognose Einzahlungen EUR EUR Eigenkapital Einnahmen Kapitalrückzahlungen aus Sicav Auszahlungen Investition Auszahlungen an Gesellschafter Sonstige Zahlungen

142 IGB Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG nachfolgend Gesellschaft genannt 2. Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Gegenstand der Gesellschaft ist die mittelbare Investition in CO 2 - Emissionsminderungen aus weltweiten Klimaschutzprojekten, diese erfolgt insbesondere über eine Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA mit Sitz in Luxemburg. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die keine Genehmigung nach 34c GewO und 32 KWG erforderlich ist. 2. Die geplanten Investitionen der Gesellschaft ergeben sich aus dem diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Investitions- und Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages ist. 3 Gründungsgesellschafter, Kommanditkapital und Haftsumme 1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh (nachfolgend Komplementärin genannt) mit Sitz in Hamburg. Sie übernimmt die persönliche Haftung. Die Komplementärin erbringt keine Einlage. Sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. von EUR 300 (in Worten: Euro dreihundert) als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. 3. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin sowie ihre Organe sind jeweils unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung und des Selbstkontrahierens) berechtigt, mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter das Kommanditkapital (Summe der gezeichneten Pflichteinlagen) der Gesellschaft durch Erhöhung ihrer Pflichteinlagen und/oder eine direkte Aufnahme von weiteren Kommanditisten auf zunächst bis zu EUR (in Worten: Euro fünfundzwanzig Millionen) zu erhöhen. Die Komplementärin stimmt der Erhöhung der Pflichteinlage bereits hiermit unwiderruflich zu. Die der Gesellschaft beitretenden Anleger werden die Treuhandkommanditistin mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages) mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zur Erhöhung der Pflichteinlage unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB bevollmächtigen. 4. Sofern die Summe der von den Anlegern in den unterzeichneten Beitrittserklärungen übernommenen Zeichnungssummen bis zum 31. Dezember 2008 einen Betrag von EUR (in Worten: Euro fünfundzwanzig Millionen) übersteigt, sind die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin sowie deren Organe berechtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft weiter zu erhöhen. Für die Durchführung einer solchen Erhöhung des Kommanditkapitals gilt Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus sind Erhöhungen des Kommanditkapitals der Gesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschafter zulässig. 2. Kommanditistinnen der Gesellschaft sind die IGB Alternative Investments GmbH als geschäftsführende Kommanditistin (nachfolgend Geschäftsführende Kommanditistin genannt) und die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh als Treuhandkommanditistin (nachfolgend Treuhandkommanditistin genannt). Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin sind jeweils mit einer Pflichteinlage in Höhe von EUR (in Worten: Euro dreitausend) an der Gesellschaft beteiligt. Für die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin ist jeweils ein Betrag in Höhe 5. Eine Verpflichtung der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin durch Erhöhung ihrer Pflichteinlagen und/oder Aufnahme von Direktkommanditisten das Kommanditkapital der Gesellschaft zu erhöhen, besteht nicht. Insbesondere sind die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin berechtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft nicht weiter zu erhöhen und damit keine weiteren Anleger (unmittelbar oder mittelbar) der Gesellschaft beitreten zu lassen, sofern das Kommanditkapital der Gesellschaft einen Betrag in Höhe von EUR (in Worten: Euro sieben Millionen) erreicht hat.

143 Gesellschaftsvertrag IGB 4 Beteiligung weiterer Kommanditisten und Treugeber 1. Anleger können sich unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft beteiligen ( Anleger ). Ein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht. Die für Direktkommanditisten der Gesellschaft geltenden Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend für jeden Treugeber. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft, der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin sowie den Direktkommanditisten einerseits und den Treugebern andererseits sind die Treugeber wie Direktkommanditisten zu behandeln und haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie Direktkommanditisten. Die Treugeber sind jederzeit berechtigt, die Umwandlung ihrer Beteiligung als Treugeber in eine Beteiligung als Direktkommanditist zu verlangen und in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen zu werden. Die dafür anfallenden Kosten haben die Treugeber zu tragen. 2. Der Beitritt eines Anlegers zur Gesellschaft als Direktkommanditist oder Treugeber erfolgt nach Maßgabe des nachfolgenden Satzes durch Annahme der von dem Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages) durch die Treuhandkommanditistin, ohne dass es einer Zustimmung oder einer Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder der Gesellschaft bedarf. Der Beitritt des Anlegers ist aufschiebend bedingt durch den Eintritt der nachfolgend genannten Bedingungen: a) die vollständige Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen Anleger übernommenen Zeichnungssumme sowie des Agios auf das in der Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Gesellschaft (nachfolgend Mittelverwendungskonto ) und b) das Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) des Mittelverwendungsvertrages (Anlage 3 des Gesellschaftsvertrages nachfolgend auch Mittelverwendungsvoraussetzungen genannt). Der Beitritt erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin folgenden Kalendermonats, sofern die unter Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen bis zum 23. des laufenden Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme der Beitrittserklärung und treten die unter Buchstabe a) und b) genannten Bedingungen erst zwischen dem 24. und dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats. Der Beitritt erfolgt in jedem Fall frühestens zum 01. Mai Die Wirksamkeit der Annahme des Beitritts bedarf keines Zugangs beim Anleger. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommanditistin, ohne deren verpflichtet zu sein, den Anlegern die Annahme ihres Beitritts durch Übersendung eines informatorischen Schreibens mitteilen. 3. Die Zeichnungssumme ist in EUR zu erbringen und muss mindestens EUR ,-- (in Worten: Euro zwanzigtausend) betragen. Die Treuhandkommanditistin ist ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft und der übrigen Gesellschafter, im Einzelfall im freien Ermessen berechtigt, auch Zeichnungen, welche die Mindestzeichnungssumme unterschreiten, anzunehmen. Höhere Zeichnungssummen müssen glatt durch (in Worten: fünftausend) teilbar sein. Die Treuhandkommanditistin hat ihre Pflichteinlage für den als Treugeber beitretenden Anleger nach Zahlung der übernommenen Zeichnungssumme durch den Anleger und nach Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß vorstehendem Absatz 2 Buchstabe b) um die vom Treugeber übernommene Zeichnungssumme zu erhöhen und insoweit treuhänderisch für den Treugeber zu halten. Die Anleger sind, unabhängig davon, ob sie der Gesellschaft als Direktkommanditist oder Treugeber beitreten, verpflichtet zusätzlich zur Zeichnungssumme ein Agio ebenfalls in EUR von 5 % bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme zu zahlen, das auf dem Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) gemäß 5 Absatz 3 zu buchen ist. 4. Die vom Anleger in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme sowie das Agio sind in voller Höhe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin fällig und 141

144 IGB Gesellschaftsvertrag 142 von den Anlegern ohne Abzug, insbesondere von Überweisungsgebühren, auf das Mittelverwendungskonto einzuzahlen. Auszahlungen von dem Mittelverwendungskonto dürfen nur mit Zustimmung der die Mittelverwendung prüfenden Treuhandgesellschaft entsprechend dem als Anlage 3 diesem Gesellschaftsvertrag beigefügten Mittelverwendungsvertrag vorgenommen werden. Leistet ein Anleger seine übernommene Zeichnungssumme nebst Agio trotz Mahnung der Treuhandkommanditistin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den jeweils ausstehenden Betrag geltend zu machen. Die Geltendmachung eines aus der Verzögerung entstandenen weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche auf Zahlung der übernommenen Zeichnungssumme nebst Agio sowie von Verzugszinsen und Schadensersatz gegen Anleger durch die Treuhandkommanditistin geltend machen zu lassen, die insoweit von der Gesellschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB bevollmächtigt ist. 5. Tritt ein Anleger der Gesellschaft mittelbar als Treugeber bei, so wird die Treuhandkommanditistin nach vollständiger Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen Anleger übernommenen Zeichnungssumme nebst Agio auf das Mittelverwendungskonto und dem Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen ihre Pflichteinlage in Höhe der vom jeweiligen Anleger übernommenen Zeichnungssumme erhöhen und in dieser Höhe für den Treugeber eine Kommanditbeteiligung gemäß Absatz 8, Satz 3, 1. Alt. treuhänderisch in Form der Vollrechtstreuhand halten. 6. Will ein Anleger unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sein, so wird die Treuhandkommanditistin ebenfalls ihre Pflichteinlage unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 in Höhe der vom jeweiligen Anleger übernommenen Zeichnungssumme erhöhen und anschließend vorbehaltlich der Erteilung einer Handelsregistervollmacht gemäß Absatz 9 in dieser Höhe eine Teil-Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Anleger übertragen. Die Treuhandkommanditistin ist zu diesem Zwecke berechtigt, ihre Kommanditbeteiligung ganz oder teilweise unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB und der Beschränkungen des 14 dieses Gesellschaftsvertrages auf den Anleger zu übertragen. Die mit der Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister der Gesellschaft verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen Anleger zu tragen. Bis zur Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister wird die Treuhandkommanditistin die (mittelbare) Kommanditbeteiligung des Anlegers gemäß Absatz 8, Satz 3, 1. Alt. treuhänderisch in Form der Vollrechtstreuhand für diesen halten. Mit Eintragung des Anlegers im Handelsregister als Kommanditist hält die Treuhandkommanditistin die Kommanditbeteiligung des Anlegers für diesen gemäß Absatz 8, Satz 3, 2. Alt. in Form der Verwaltungstreuhand. 7. Jeder Direktkommanditist wird mit 10 % seiner übernommenen Zeichnungssumme im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Für Anleger, die der Gesellschaft mittelbar als Treugeber beitreten, wird die Treuhandkommanditistin ihre Haftsumme um jeweils 10 % der vom Treugeber übernommenen Zeichnungssumme erhöhen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die erstmalige Anmeldung eines Direktkommanditisten sowie die Erhöhung der Haftsumme und Änderungen der Haftsumme der Treuhandkommanditistin bis zu einem halben Jahr nach wirksamem Beitritt des jeweiligen Anlegers beim zuständigen Handelsregister anzumelden, wobei die Absendung (Poststempel) durch die Geschäftsführende Kommanditistin maßgeblich ist. 8. Mit Unterzeichnung der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügten Beitrittserklärung und Annahme dieser Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin kommt zwischen dem Anleger, der Treuhandkommanditistin und der Gesellschaft der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 4 beigefügte Treuhand- und Verwaltungsvertrag zustande. Die Treuhandkommanditistin hält die Kommanditbeteiligungen der Anleger als Treuhänderin aufgrund des diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 4 beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Treuhandkommanditistin hält die Kommanditbeteiligung für Treugeber (mittelbare Beteiligung) in Form einer Vollrechtstreuhand und für Direktkommanditisten (unmittelbare Beteiligung) in Form einer Verwaltungstreuhand.

145 Gesellschaftsvertrag IGB 9. Im Falle einer Beteiligung als Direktkommanditist haben die Anleger der Geschäftsführenden Kommanditistin auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht in einer von der Geschäftsführenden Kommanditistin vorgegebenen Form zu erteilen. Die Treuhandkommanditistin wird eine Teil-Kommanditbeteiligung nach Absatz 6 erst dann auf den als Direktkommanditisten beitretenden Anleger übertragen, wenn dieser der Geschäftsführenden Kommanditistin eine entsprechende Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Handelsregistervollmacht ist unwiderruflich, solange der Anleger der Gesellschaft als Direktkommanditist angehört. Sie befreit die Geschäftsführende Kommanditistin und ihre Organe von den Beschränkungen des 181 BGB und bleibt auch bei einem Wechsel der Geschäftsführenden Kommanditistin für deren Nachfolger maßgeblich und wirksam. Sie erlischt nicht durch den Tod des Direktkommanditisten. 10. Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren 171 f. HGB Abweichendes ergibt oder die Gesellschafter gemäß 9 Abs. 1 Buchstabe f) etwas anderes beschließen. Soweit sich die Treuhandkommanditistin für Anleger an der Gesellschaft beteiligt, ist sie nicht verpflichtet, für diese Pflichteinlagen an die Gesellschaft zu zahlen. 5 Konten 1. Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto), ein Verlustvortragskonto und ein Verrechnungskonto. Darüber hinaus wird ein gemeinschaftliches Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) geführt. 2. Auf dem Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto) werden die jeweils tatsächlich geleisteten Pflichteinlagen (übernommene Zeichnungssummen) der Gesellschafter gebucht. Es ist unveränderlich und maßgeblich für das Stimmrecht und die Ergebnis- und Vermögensbeteiligung sowie für die Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben. 3. Auf dem Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) wird das Agio gemäß 4 Absatz 3, letzter Satz gebucht. 4. Handelsrechtliche Verluste werden auf einem gesonderten Verlustvortragskonto gebucht, das mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen ist. 5. Weitergehende Gewinnanteile werden auf einem Verrechnungskonto erfasst, auf dem auch der sonstige Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft gebucht wird. Vor Zuweisung von Gewinnanteilen auf dem Verrechnungskonto ist das Verlustvortragskonto gemäß Absatz 4 auszugleichen. 6. Salden sind auf allen Konten unverzinslich. 6 Vertretung und Geschäftsführung 1. Die Komplementärin ist grundsätzlich von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie ist verpflichtet, ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht auszuüben. Soweit die Komplementärin die Gesellschaft ausnahmsweise dennoch vertritt, sind sie und ihre Organe von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 2. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft berufen ist alleine die Geschäftsführende Kommanditistin. Im Außenverhältnis ist sie zur Vertretung der Gesellschaft in vollem Umfang berechtigt und bevollmächtigt (Generalvollmacht). Sie ist hierbei einzelvertretungsberechtigt. Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 3. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, sämtliche Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder ggf. des Beirates vollumfänglich wahrzunehmen und die Gesellschaft uneingeschränkt zu vertreten. Zu den Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft gehören insbesondere: a) der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von sämtlichen Verträgen, die mit dem Investitions- und Finanzplan (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages) im Zusammenhang stehen; b) die umfassende Wahrnehmung der Rechte aus Beteiligungen der Gesellschaft, an der IGB Klimaschutz Portfolio SA, einschließlich des Erwerbs, des Haltens, des Verwaltens sowie der Veräußerung dieser Beteiligung; 143

146 IGB Gesellschaftsvertrag 144 c) die Entscheidung über die Erhöhung des Kommanditkapitals der Gesellschaft gemäß 3 Absatz 4; d) die Entscheidung über die Einrichtung und Höhe einer angemessenen Liquiditätsreserve gemäß 13 Absatz 3, Satz 2; e) die Entscheidung über den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß 16 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit 16 Absatz 2, sofern diese nicht durch Gesellschafterbeschluss gemäß 9 Absatz 1 Buchstabe j) getroffen wird; f) der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von Verträgen über Konzeptionsarbeiten; g) der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von Verträgen zur Übernahme der Gründungskosten, die Beauftragung und Koordination von rechtlichen und steuerlichen Beratungsleistungen sowie der diesbezüglichen Kostenübernahme in der Gründungs-, Konzeptions- und Platzierungsphase; h) der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von Marketingverträgen; i) der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung von Vertriebskoordinationsverträgen und/oder weiterer Vertriebsverträge zur Einwerbung des Kommanditkapitals; j) der Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung des Treuhandund Verwaltungsvertrages (Anlage 4 des Gesellschaftsvertrages) mit der Treuhandkommanditistin; k) die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft; l) alle Geschäfte und Handlungen, die für die unter vorstehenden Buchstaben a) bis m) genannten Geschäfte erforderlich und/oder sachdienlich sind auch soweit diese Einfluss auf die kalkulierten Ergebnisse der Gesellschaft haben. 4. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, alle Ansprüche und Rechte der Gesellschaft gegen Anleger und die Treuhandkommanditistin im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen. b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und Garantien; c) alle Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft überschreiten; Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. 7 Beirat 1. Die Gesellschafter können einen Beirat bestellen, für den die nachfolgenden Regelungen gelten: a) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Beiratsmitglieder sind von den Gesellschaftern zu wählen (nachfolgen Anlegerbeiräte genannt). Ein Beiratsmitglied wird von der Geschäftsführenden Kommanditistin entsendet und kann von dieser jederzeit und ohne Begründung durch eine andere Person ersetzt werden. b) Zum Anlegerbeirat kann nur gewählt werden, wer Anleger der Gesellschaft ist. Das von der Geschäftsführenden Kommanditistin ernannte Mitglied des Beirates muss kein Gesellschafter der Gesellschaft sein. c) Die Anlegerbeiräte werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Anlegerbeiräte können ihr Amt jederzeit vor dem Ende ihrer Amtszeit durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführende Kommanditistin niederlegen. d) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. e) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig mit Niederlegung des Amtes, Tod, Abberufung oder Verlust der Stellung als Anleger. Für diesen Fall nimmt ein von der Geschäftsführenden Kommanditistin zu bestimmendes Beiratsmitglied bis zur Wahl eines neuen Beiratsmitglieds durch die Gesellschafterversammlung dessen Aufgaben wahr. f) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, an allen Sitzungen des Beirates teilzunehmen. 2. Der Beirat hat folgende Aufgaben: 5. Die Geschäftsführende Kommanditistin bedarf für folgende Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafter: a) die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den 31. Oktober 2013 hinaus gemäß 15 Absatz 1; a) Beratung der Geschäftsführenden Kommanditistin, auch bei Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gemäß 6 Absatz 3 gehören; b) Ausübung von Kontroll- und Informationsrechten gemäß nachfolgendem Absatz 3;

147 Gesellschaftsvertrag IGB c) Unterbreitung von Vorschlägen gegenüber den Gesellschaftern bei zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen, insbesondere gemäß 6 Absatz 5; d) Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Die Zustimmungskompetenz der Gesellschafterversammlung bezüglich zustimmungsbedürftiger Geschäfte kann nicht auf den Beirat übertragen werden. Der Beirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführenden Kommanditistin Weisungen zu erteilen. 3. Dem Beirat stehen die Kontroll- und Informationsrechte des 166 HGB zu. Darüber hinaus hat der Beirat gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Gesellschaft ein umfassendes Informationsrecht. Der Beirat hat das Recht, jederzeit die Bücher und die Papiere der Gesellschaft durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete, schriftlich bevollmächtigte Person in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einsehen zu lassen und von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Ein Widerspruchsrecht insbesondere das Widerspruchs-(bzw. Zustimmungs-) recht gemäß 164 HGB steht dem Beirat nicht zu. Der Beirat hat einen Bericht über das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten, der den Gesellschaftern vorzulegen ist. 4. Die Mitglieder des Beirates erhalten jeweils einen pauschalierten Aufwendungsersatz von EUR 1.500,-- (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) zzgl. ggf. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer für jedes volle Amtsjahr; nicht volle Amtsjahre werden pro rata temporis vergütet. Die Aufwendungen für den Beirat sind Kosten der Gesellschaft. 5. Die Mitglieder des Beirates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Beirates verjähren außer bei Vorsatz drei Jahre nach Kenntniserlangung durch die Gesellschaft über den die Ersatzpflicht begründenden Sachverhalt, sofern sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. (Präsenzveranstaltungen) oder im schriftlichen Beschlussverfahren (Umlaufverfahren) gefasst. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst, es sei denn, die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin oder Anleger, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft vertreten, beantragen eine Gesellschafterversammlung. 2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. das ordentliche schriftliche Beschlussverfahren soll jährlich bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres stattfinden. Auf schriftlichen Antrag der Geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin oder von Anlegern, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft vertreten, findet entsprechend dem Antrag eine außerordentliche Gesellschafterversammlung oder ein außerordentliches schriftliches Beschlussverfahren statt. 3. Die Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Beschlussverfahren ist von der Geschäftsführenden Kommanditistin allen Anlegern, der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin an die zuletzt der Geschäftsführenden Kommanditistin oder Treuhandkommanditistin von diesen mitgeteilte Anschrift zu übersenden, wobei der Abstimmungsgegenstand genau zu formulieren und die Stellungnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin und sofern ein solcher bestellt ist des Beirates hierzu beizufügen ist. Wird ein ordentliches schriftliches Beschlussverfahren durchgeführt, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit der Aufforderung zur Abstimmung zu übersenden. Im schriftlichen Beschlussverfahren müssen die Stimmen innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung durch die Geschäftsführende Kommanditistin (Datum des Poststempels) bei der Gesellschaft eingehen. Nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht zugegangene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über das Ergebnis der Beschlussfassung im schriftlichen Beschlussverfahren werden die Anleger von der Geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich unterrichtet Schriftliches Beschlussverfahren, Gesellschafterversammlung 1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen 4. Gesellschafterversammlungen sind von der Geschäftsführenden Kommanditistin unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, beginnend mit der Absendung (Datum des Poststem-

148 IGB Gesellschaftsvertrag 146 pels), einzuberufen, und zwar durch Einberufungsschreiben an die zuletzt von den Anlegern der Geschäftsführenden Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin mitgeteilte Anschrift. Dem Einberufungsschreiben sind die Tagesordnung sowie die Stellungnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin und sofern ein solcher bestellt ist des Beirates beizufügen. Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit dem Einberufungsschreiben zu übersenden. 5. Jeder Anleger ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten zu lassen, die selbst Anleger oder mit dem Vertretenen verheiratet oder mit ihm im ersten Grade verwandt ist, oder ein Mitglied einer gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppe der rechts- oder steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe ist. Die Vollmacht ist jederzeit auch gegenüber der Gesellschaft widerruflich. 6. Sofern Anleger nicht selbst abstimmen oder gemäß Absatz 5 vertreten werden, nimmt die Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht entsprechend den unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erteilten Weisungen ihrer Anleger oder, sofern und soweit Weisungen nicht erteilt werden, gemäß dem Vorschlag der Geschäftsführenden Kommanditistin wahr. Sie ist berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten auszuüben, sofern sie nicht ihre eigenen Rechte ausübt. 7. Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit gegeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der wirksam abgegebenen Stimmen. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 25 % des Kommanditkapitals anwesend oder vertreten ist. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen eine erneute Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Bereits mit der Ladung zur ersten Gesellschafterversammlung kann vorsorglich eine Ladung zu dieser erneuten Gesellschafterversammlung verbunden werden. Die erneute Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, vorausgesetzt hierauf wurde in der Einberufung hingewiesen. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann stattdessen auch das schriftliche Beschlussverfahren einleiten. 8. Je volle EUR 1.000,-- der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auf dem Kapitalkonto I ( 5 Absatz 2) ausgewiesenen Pflichteinlage gewähren eine Stimme. 9. In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorschreiben, werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen gefasst; dies gilt insbesondere für die Beschlüsse gemäß 9 Absatz 1, Buchstaben a) bis c), g) bis h) und k). Beschlüsse gemäß 9 Absatz 1, Buchstaben d), e), i) und j) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß 9 Absatz 1, Buchstabe f) bedürfen einer einstimmigen Mehrheit aller Stimmen aller Gesellschafter. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 10.Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. deren Organen als Versammlungsleiterin geleitet. Sie kann die Leitung einem Dritten ganz oder teilweise übertragen. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern und sofern ein solcher bestellt und dessen Mitglieder das Protokoll nicht bereits als Gesellschafter erhalten haben dem Beirat zu übersenden ist. Sofern von den Gesellschaftern oder dem Beirat innerhalb von sechs Wochen nach Absendung (Datum des Poststempels) des Protokolls kein Einspruch erhoben wird, gilt dieses als genehmigt. Über Einsprüche gegen das Protokoll wird von der Geschäftsführenden Kommanditistin innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Einspruchs entschieden. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird den Gesellschaftern, die einen Einspruch erhoben haben, die Entscheidung über den Einspruch fristgerecht schriftlich mitteilen. 11. Der Versammlungsleiter kann Personen die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gestatten, deren Anwesenheit er für zweckmäßig hält. Andere Personen, die nicht selbst Gesellschafter sind

149 Gesellschaftsvertrag IGB oder die Gesellschafter gemäß Absatz 5 vertreten, sind grundsätzlich nicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen berechtigt. 12. Gesellschafterbeschlüsse können, sofern kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben wurde, nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Zusendung des Protokolls (Gesellschafterversammlungen) bzw. des Abstimmungsergebnisses (schriftliches Beschlussverfahren) durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage angefochten werden. Sofern ein Einspruch gegen das Protokoll erhoben wurde, können Gesellschafterbeschlüsse binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zusendung der Einspruchsentscheidung gemäß Absatz 10 durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage geltend gemacht werden. Nach Fristablauf gilt ein etwaiger Mangel des Gesellschafterbeschlusses als geheilt. Das Protokoll bzw. das Abstimmungsergebnis und die Einspruchsentscheidung gelten binnen einer Woche nach Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels) an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Adresse des Gesellschafters als zugegangen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Wirksamkeit von Beschlüssen gerichtlich feststellen zu lassen. 9 Gegenstand des schriftlichen Beschlussverfahrens bzw. der Gesellschafterversammlung 1. Im schriftlichen Beschlussverfahren bzw. in Gesellschafterversammlungen ist neben den sonstigen in diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen insbesondere über Folgendes zu beschließen: a) Feststellung des Jahresabschlusses; b) Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen, soweit diese nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, unter Berücksichtigung der Bildung einer von der Geschäftsführenden Kommanditistin gemäß 13 Absatz 3 zu bildenden Liquiditätsreserve; c) Wahl eines etwaigen Abschlussprüfers; d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; e) Zustimmung zu Geschäften gemäß 6 Absatz 5; f) die Leistung von Nachschüssen; g) Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter insoweit zur Stimmabgabe nicht berechtigt ist; h) Neu- und Nachwahl von Anlegerbeiräten gemäß 7 sowie Entlastung der Beiratsmitglieder; i) Ausschluss der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin aus wichtigem Grund und Bestellung Dritter in diesen Funktionen; j) Ausschluss von Anlegern nach 16 Absatz 1 Buchstabe c), Absätze 2 bis 4, sofern dieser nicht durch die Geschäftsführende Kommanditistin erfolgt; 16 Absatz 2; k) die Auflösung der Gesellschaft vor dem 31. Oktober Alle Tätigkeiten, die zur Vornahme und zum Abschluss aller Geschäfte bzw. Handlungen entsprechend 6 Absatz 3 erforderlich oder sachdienlich sind, bedürfen keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 10 Informations- und Kontrollrechte, Befreiung vom Wettbewerbsverbot 1. Den Anlegern und der Treuhandkommanditistin stehen über das Informations- und Kontrollrecht des 166 HGB hinaus das Recht zu, jederzeit die Bücher und die Papiere der Gesellschaft durch ein Mitglied einer gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppe der rechts- oder steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe, welches schriftlich bevollmächtigt sein muss, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einsehen zu lassen und von der Geschäftsführenden Kommanditistin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. 2. Das Widerspruchs-(Zustimmungs-)recht der Anleger und der Treuhandkommanditistin gemäß 164 HGB ist ausgeschlossen, soweit nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich ist oder sofern eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist die Gesellschafterversammlung der Maßnahme mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat. 3. Die Gesellschafter der Gesellschaft sind von Wettbewerbsverboten befreit. Die Komplementärin, die Treuhandkommanditistin, die Geschäftsführende Kommanditistin sowie die Organe der 147

150 IGB Gesellschaftsvertrag 148 vorgenannten Gesellschaften sind insbesondere von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. 4. Soweit rechtlich zulässig, haben die Anleger die ihnen im Zusammen hang mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bekanntgewordenen, nicht öffentlichen Informationen über die Gesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Gesellschaft getätigten Investitionen vertraulich zu behandeln. 11 Vergütungen, Aufwendungsersatz 1. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme der Treuhänderstellung bezüglich der Kommanditbeteiligungen der Anleger eine Vergütung, die sich nach den Bestimmungen des als Anlage 4 diesem Gesellschaftsvertrag beigefügten Treuhandund Verwaltungsvertrag richtet und von der Gesellschaft getragen wird. Ferner erhält sie ab dem Jahr 2008 einen jährlichen pauschalierten Aufwendungsersatz für anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten in Höhe von EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, der sich ab dem Jahr 2009 bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft jährlich um jeweils 2 % bezogen auf den jeweils im Vorjahr erhaltenen Aufwendungsersatz erhöht. 4. Die vorgenannten Vergütungen sind unbeschadet der steuerlichen Regelung als Aufwand der Gesellschaft zu verbuchen. Auf die laufenden Vergütungen können monatlich angemessene Vorschüsse geleistet werden. 12 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ist von der Komplementärin nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. 2. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 und die folgenden Geschäftsjahre ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren, sofern die Gesellschafterversammlung dies beschließt oder dies gesetzlich gefordert wird. 3. Der Jahresabschluss ist den Anlegern und der Treuhandkommanditistin von der Geschäftsführenden Kommanditistin mit der Aufforderung zur Abstimmung im ordentlichen schriftlichen Beschlussverfahren bzw. mit dem Einberufungsschreiben zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zu übermitteln. Der Jahresabschluss ist sofern ein solcher bestellt ist dem Beirat vorzulegen. 2. Die Komplementärin erhält ab dem Jahr 2008 eine jährliche Haftungsvergütung anfänglich 0,02 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Haftungsvergütung erhöht sich ab dem Jahr 2009 jährlich jeweils um 2 % bezogen auf die im jeweiligen Vorjahr bestehende Haftungsvergütung. 3. Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält ab dem Jahr 2008 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,45 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft, inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2009 jährlich jeweils um 2 % bezogen auf die im jeweiligen Vorjahr bestehende Vergütung. Zudem werden der Geschäftsführenden Kommanditistin alle Kosten, die ihr für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft entstehen, sowie alle von ihr im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen von der Gesellschaft ersetzt. 4. Die Handelsbilanz der Gesellschaft entspricht der Steuerbilanz, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine abweichende Bilanzierung notwendig machen. Nachträgliche Änderungen der Steuerbilanz sind in der ersten noch nicht festgestellten Handelsbilanz zu berücksichtigen. Wenn und soweit aufgrund einer Betriebsprüfung des Finanzamtes Änderungen vorzunehmen sind, haben diese für alle Gesellschafter bindende Wirkung. 13 Beteiligung am Ergebnis, am Vermögen und an Ausschüttungen der Gesellschaft 1. Die Gesellschafter sind vorbehaltlich der erfolgsabhängigen Gewinnbeteiligung der Geschäftsführenden Kommanditistin am Vermögen, am Gewinn und Verlust sowie an den Ausschüttungen der Gesellschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer auf den Kapitalkonten I am Geschäftsjahresende gebuchten Pflichteinlagen ( 5 Absatz 2) zueinander beteiligt.

151 Gesellschaftsvertrag IGB Soweit der kumulierte Gewinn der Gesellschaft, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen übersteigt (nachfolgend auch Gewinnschwelle I genannt), wird der Gewinn, der die Gewinnschwelle I übersteigt, zu 75 % den Anlegern und zu 25 % der Geschäftsführenden Kommanditistin zugerechnet. Übersteigt der kumulierte Gewinn der Gesellschaft, gleich ob ausgeschüttet oder thesauriert, bis einschließlich % der eingezahlten Zeichnungssummen (nachfolgend auch Gewinnschwelle II genannt), wird der Gewinn, der die Gewinnschwelle II übersteigt zu 50 % den Anlegern und zu 50 % der Geschäftsführenden Kommanditistin zugerechnet. Wird die Dauer der Gesellschaft verlängert, so erhält die Geschäftsführende Kommanditistin die vorstehende erfolgsabhängige Beteiligung am Ergebnis auch in den Folgejahren entsprechend der vorstehenden Regelung. Die Gewinnschwelle I erhöht sich dabei für jedes weitere volle Jahr der Verlängerung um 14 Prozentpunkte, die Gewinnschwelle II um jeweils 18 Prozentpunkte für jedes weitere Jahr der Verlängerung. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Entnahme des erfolgsabhängigen Ergebnisanteils berechtigt. Dieser ist auch dann nicht zu kürzen bzw. zu erstatten, wenn der kumulierte Gewinn in einem der Folgejahre zu einer insgesamt geringeren Beteiligung führt. 2. Im Jahr ihres jeweiligen Beitritts sind die Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an Ausschüttungen ab dem 1. des Monats, zu dem der Beitritt gemäß 4 Absatz 2 erfolgt ist, pro rata temporis beteiligt; für Zwecke der Ergebnisermittlung wird dabei das Jahresergebnis gleichmäßig auf die Monate des Jahres verteilt. 3. Bei der Ergebnisermittlung erhalten die Treuhandkommanditistin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin die in 11 genannten Vergütungen und Aufwendungserstattungen vorab; diese stellen Aufwand der Gesellschaft dar. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat eine zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderliche Liquiditätsreserve zu bilden, deren Höhe sie nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die nicht an die Anleger auszuschütten ist. 4. Über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen, soweit diese nicht zur Erfüllung von gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft erforderlich sind, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ausschüttungen sollen jährlich zum 30. Juni und 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2009 vorgenommen werden. Die Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen, die keinem handelsrechtlichen Gewinn entsprechen, reduziert insoweit die Pflichteinlage der Anleger. Diese gilt als herabgesetzt, ohne dass es einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf. 5. Durch die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen kann die Haftung der Anleger und der Treuhandkommanditistin gemäß 172 Absatz 4 HGB oder sonstige Einzahlungsverpflichtungen wieder aufleben. Es besteht keine Verpflichtung der Komplementärin und/ oder der Treuhandkommanditistin, hierauf hinzuweisen. 6. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Geschäftsjahr Abschlagszahlungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage der Gesellschaft zulässt. Beschließt die Gesellschafterversammlung die Rückzahlung von Vorabausschüttungen, steht der Gesellschaft ein entsprechender Rückzahlungsanspruch gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern zu. 7. Etwaige noch ausstehende Zahlungen von Anlegern auf die übernommene Zeichnungssumme und/oder Agio-Zahlungen sowie hierauf anfallende Verzugszinsen reduzieren den Ausschüttungsanspruch des jeweiligen Anlegers entsprechend. 8. Verlustanteile werden den Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer auf dem Kapitalkonto I gebundenen Pflichteinlage übersteigen. Die beschränkte Kommanditistenhaftung wird hierdurch weder im Innen- noch im Außenverhältnis erweitert. 14 Verfügung über Kommanditbeteiligungen 1. Die Verfügung über Kommanditbeteiligungen an der Gesellschaft sowie Teilen hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Dasselbe gilt für die 149

152 IGB Gesellschaftsvertrag 150 Übertragung von treuhänderisch gehaltenen (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen durch Treugeber mit der Maßgabe, dass die Verfügung der vorherigen Zustimmung der Treuhandkommanditistin bedarf. Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Anlegerkonten ist ausgeschlossen. Einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter und/oder sonstigen Zustimmungen bedarf es zur Verfügung über die, auch mittelbar gehaltene, Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft nicht. 2. Die Zustimmung nach Absatz 1 darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Verfügende oder der Begünstigte nach der Verfügung eine Kommanditbeteiligung mit einer Pflichteinlage von weniger als EUR (in Worten. Euro zwanzigtausend) oder eine Kommanditbeteiligung mit einer Pflichteinlage halten würde, die nicht glatt durch (in Worten. Euro fünftausend) teilbar ist; b) der Anleger der Geschäftsführenden Kommanditistin nicht ausreichend nachweist, dass er sämtliche ihm obliegende Pflichten erfüllt; c) der von der Verfügung des Anlegers Begünstigte diesen Gesellschaftsvertrag sowie den Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht uneingeschränkt schriftlich gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin anerkannt und alle schuldrechtlichen und sonstigen Pflichten und Verbindlichkeiten des verfügenden Anlegers aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung übernommen hat, insbesondere solange der Begünstigte nicht eine Handelsregistervollmacht i.s.d. 4 Absatz 9 erteilt hat oder solange nicht die Aufwendungspauschale nach Absatz 4 gezahlt ist; oder d) begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der von der Verfügung Begünstigte seine Stellung als Anleger treuwidrig oder den Interessen der Gesellschaft zuwider ausnutzen wird. 3. Veräußert ein Anleger seine direkte oder mittelbare Kommanditbeteiligung, so steht der Treuhandkommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Der die Veräußerung beabsichtigende Anleger hat unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des mit dem Käufer (nachfolgend Käufer genannt) abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Kaufvertrags der Treuhandkommanditistin durch Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Diese hat innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Einschreibens schriftlich gegenüber dem Anleger zu erklären, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt oder darauf verzichtet. Eine nicht fristgerechte Erklärung der Treuhandkommanditistin gilt als Verzicht. Wird das Vorkaufsrecht gemäß den Sätzen 1 bis 3 nicht ausgeübt, kann der Anleger vorbehaltlich einer Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. Treuhandkommanditistin gemäß Absätzen 1 bis 3 seine direkte oder mittelbare Kommanditbeteiligung an den Käufer zum Ende eines Geschäftsjahres übertragen. Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. der Treuhandkommanditistin nach Absätzen 1 bis 3 ist auflösend bedingt für den Fall zu erklären, dass der Käufer einen niedrigeren als den in dem nach Satz 2 zu übermittelnden Kaufvertrag bezeichneten Kaufpreis für die Übertragung der direkten oder mittelbaren Kommanditbeteiligung zahlt oder eine sonstige Umgehung dieses Vorkaufsrechts erfolgt. 4. Zur Abdeckung ihres Aufwandes erhält die Geschäftsführende Kommanditistin für die Übertragung von Anteilen von Anlegern eine Pauschale von 1,5 % der mit der Kommanditbeteiligung übertragenen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I, mindestens jedoch EUR 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend) zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Anleger nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringer Aufwand entstanden ist. 15 Dauer, Kündigung 1. Die Dauer der Gesellschaft endet, vorbehaltlich einer Verlängerung oder einer vorzeitigen Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, am 31. Oktober Die Geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, nach Zustimmung durch die Gesellschafter die Dauer der Fondsgesellschaft insgesamt viermal, jeweils um ein Jahr, zu verlängern. Eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschlussfassung der Gesellschafter nach 9 Absatz 1 Buchstabe k) oder ohne Gesellschafterbeschluss mit der Veräußerung der letzten Beteiligung gemäß 2 Absatz Die Beteiligung an der Gesellschaft kann von jedem Direktkommanditisten unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten zum Ge-

153 Gesellschaftsvertrag IGB schäftsjahresende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2013; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung eines Direktkommanditisten ist schriftlich gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der Geschäftsführenden Kommanditistin maßgeblich. Die Kündigung der Kommanditbeteiligung eines Direktkommanditisten gilt gleichzeitig als Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und umgekehrt; die Treuhandkommanditistin bevollmächtigt die Geschäftsführende Kommanditistin insoweit zur Entgegennahme der Kündigungserklärungen der Kommanditisten. 3. Absatz 2 gilt entsprechend für die Kündigung der Beteiligung durch Treugeber bei Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit der Maßgabe, dass die Kündigung gegenüber der Treuhandkommanditistin zu erklären ist. Kündigt ein Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin den Treuhand- und Verwaltungsvertrag aus wichtigem Grund und will der Treugeber seine Beteiligung an der Gesellschaft als Direktkommanditist fortsetzen, so tritt er kraft Sonderrechtsnachfolge aufschiebend bedingt auf seine Eintragung im Handelsregister als Kommanditist in die Gesellschaft ein. Die Verpflichtung des Treugebers bzw. zukünftigen Direktkommanditisten nach 4 Absatz 9, der Geschäftsführenden Kommanditistin eine Handelsregistervollmacht zu erteilen bzw. das Recht der Geschäftsführenden Kommanditistin die Eintragung des (zukünftigen) Direktkommanditisten im Handelsregister erst nach Erteilung einer entsprechenden Handelsregistervollmacht beantragen zu müssen, bleibt unberührt. 4. Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, so haben die Treugeber eine von der Geschäftsführenden Kommanditistin vorgeschlagene neue Treuhandkommanditistin zu wählen, die in die Gesellschafterstellung und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag unter Ausscheiden der vorherigen Treuhandkommanditistin eintritt. 5. Kündigen zum gleichen Stichtag Anleger, die zum Zeitpunkt der Kündigung zusammen mehr als 20 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft laut Kapitalkonto I auf sich vereinen, ist von der Geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, die über die Auflösung der Gesellschaft beschließt. Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so nehmen auch die kündigenden Anleger an der Auflösung teil. 16 Ausscheiden, Ausschluss 1. Ein Anleger, die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin oder die Komplementärin scheiden aus der Gesellschaft aus, wenn a) er/sie zum oder nach Ablauf der festen Vertragsdauer unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist kündigt, zum Geschäftsjahresende; b) er/sie das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigt, mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. bei einer Kündigung der Geschäftsführenden Kommanditistin mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Komplementärin; c) ihm/ihr das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gemäß nachfolgendem Absatz 2 gekündigt wird, mit Zugang der Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses bei dem Gesellschafter; d) wenn über sein/ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, mit Beschluss des Insolvenzgerichts; e) wenn seine/ihre Kommanditbeteiligung und/oder das Auseinandersetzungsguthaben von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird, mit Ablauf des sechsten Monats nach der Pfändung. 2. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c) erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters durch einen von der Geschäftsführenden Kommanditistin mitzuteilenden, mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Der Ausschluss wird mit (mündlicher oder schriftlicher) Mitteilung des Beschlusses gegenüber dem betreffenden Gesellschafter wirksam, die gleichzeitig als Kündigungserklärung gilt. Sofern in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c) der betreffende Gesellschafter in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung durch die Geschäftsführende Kommanditistin 151

154 IGB Gesellschaftsvertrag 152 seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt hat und den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Gesellschafter unzumutbar geworden ist, bedarf der Ausschluss des entsprechenden Gesellschafters keines Gesellschafterbeschlusses, sondern kann durch Erklärung der Geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber dem entsprechenden Gesellschafter bewirkt werden; der entsprechende Gesellschafter hat das Recht, sich dazu zu äußern. Der Ausschluss wird in allen Fällen des Absatzes 1 unabhängig von der Zahlung einer ggf. zu zahlenden Abfindung wirksam. 3. Die Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 gelten für Treugeber entsprechend. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c) ist die Treuhandkommanditistin nur bezüglich des betreffenden Anteils ihrer Kommanditbeteiligung mit entsprechenden Stimmrechten von der Abstimmung ausgeschlossen. Mit (mündlicher oder schriftlicher) Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses durch die Geschäftsführende Kommanditistin gegenüber dem Treugeber wird der Ausschluss des Treugebers wirksam. Die Mitteilung gilt gleichzeitig als Kündigungserklärung bezüglich des Treuhandund Verwaltungsvertrags; die Geschäftsführende Kommanditistin ist insoweit von der Treuhandkommanditistin bevollmächtigt. Scheidet ein Treugeber aus der Gesellschaft aus, hat die Treuhandkommanditistin vorbehaltlich Absatz 6 ihre Pflichteinlage und ihre Haftsumme entsprechend herabzusetzen. 4. Scheidet die Komplementärin oder die Geschäftsführende Kommanditistin aus, so haben die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss unverzüglich eine neue persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Geschäftsführende Kommanditistin zu bestellen, mit der die Gesellschaft ohne Auflösung fortgesetzt wird. Der Ausschluss der Komplementärin oder der Geschäftsführenden Kommanditistin aus wichtigem Grund bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter nicht ausreichend ist ein Beschluss im schriftlichen Beschlussverfahren mit dem der Ausschluss beschlossen und gleichzeitig eine neue Komplementärin bzw. Geschäftsführende Kommanditistin bestellt wird; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wobei an der Abstimmung mindestens die Hälfte der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen teilnehmen muss. 5. Für den Fall des Ausscheidens von Direktkommanditisten bietet der ausscheidende Direktkommanditist bereits jetzt der Geschäftsführenden Kommanditistin oder einem von dieser zu benennenden Dritten und der Treuhandkommanditistin den Kauf und die Abtretung seiner Kommanditbeteiligung unwiderruflich an. Die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. der von ihr zu benennende Dritte bzw. die Treuhandkommanditistin können dieses Angebot innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens bzw. des Ausschlusses durch schriftliche Erklärung annehmen, wobei die Absendung (Datum des Poststempels) der Annahmeerklärung maßgeblich ist. Mit der fristgerechten Annahme und der vollständigen Durchführung der Übertragung entfaltet die zuvor erklärte Kündigung bzw. der Ausschlusstatbestand keine Wirkung mehr. Hinsichtlich der Berechnung des Kaufpreises gilt 17 entsprechend. Der wirtschaftliche Stichtag für den Übergang der Kommanditbeteiligung ist der Tag, an welchem das Ausscheiden des Gesellschafters gemäß vorstehendem Absatz 1 wirksam geworden wäre. Der Übergang der Beteiligung ist aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Der ausscheidende Kommanditist ist verpflichtet, alle für die Übertragung seiner Kommanditbeteiligung erforderlichen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben (z.b. Unterschreiben der erforderlichen Dokumente). 6. Absatz 5 gilt für das Ausscheiden eines Treugebers entsprechend mit der Maßgabe, dass der Treugeber seine Ansprüche insbesondere Ansprüche auf Übertragung der Kommanditbeteiligung aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag an die Treuhandkommanditistin abtritt. Die Treuhandkommanditistin ist in Ansehung der ihr so angebotenen Beteiligung berechtigt, weitere Anleger als Treugeber an der Gesellschaft zu beteiligen. 7. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgeführt. Die Kosten des Ausscheidens aus der Gesellschaft trägt der ausgeschlossene bzw. kündigende Gesellschafter, insbesondere die Kosten des Wirtschaftsprüfergutachtens gemäß 17 Absatz 2.

155 Gesellschaftsvertrag IGB 17 Abfindung bei Ausscheiden und Ausschluss 1. Gesellschafter, die ganz oder teilweise aus der Gesellschaft ausscheiden, erhalten eine Abfindung unter Abzug der Kosten der Auseinandersetzung bzw. im Falle der Übertragung gemäß 16 Absätze 5 und 6 einen Kaufpreis unter Abzug vorgenannter Kosten (Abfindung und Kaufpreis nachfolgend zusammen Abfindung ). aus der treuhänderisch von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung vorbehaltlich 16 unmittelbar auf seine Erben und/oder Vermächtnisnehmer über. Der als Anlage diesem Gesellschaftsvertrag beigefügte Treuhand- und Verwaltungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlossenen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. 2. Die Abfindung bemisst sich nach dem Verkehrswert der direkten oder mittelbaren Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzüglich der mit dem Ausscheiden verbundenen Kosten. Der Verkehrswert wird durch das Gutachten eines von der Geschäftsführenden Kommanditistin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfers (bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) festgestellt. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers ist für die Gesellschaft und für den ausscheidenden Gesellschafter verbindlich. 3. Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist sechs Monate, die zweite Rate 12 Monate nach dem Ausscheiden fällig. Die jeweils noch offene Abfindung ist mit 5 % p. a. ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten zu verzinsen. Zinsen sind mit der in Raten zu zahlenden Hauptsumme jeweils fällig. Soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und zur Erfüllung aller sonstigen bis zum Ausscheiden des Gesellschafters begründeten Verpflichtungen es nicht erlaubt, die Raten zu zahlen, kann die Gesellschaft eine Stundung der Zahlungen ganz oder in Teilen verlangen, längstens jedoch für insgesamt drei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters; die Verpflichtung zur Verzinsung der offenen Abfindung bleibt unberührt. 4. Die ausscheidenden Gesellschafter können keine Sicherstellung ihres Anspruchs auf Zahlung der Abfindung verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherheitsleistung wegen Ansprüchen von Gesellschaftsgläubigern. 18 Erbfolge 1. Stirbt ein Direktkommanditist, so wird die Gesellschaft vorbehaltlich 16 mit seinen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Verstirbt ein Treugeber, so gehen dessen Rechte und Pflichten 2. Dies gilt nicht, sofern bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben und/oder Vermächtnisnehmern ein wichtiger Grund gemäß 14 Absatz 2 entstehen würde. In diesem Fall gilt die Kommanditbeteiligung des Direktkommanditisten bzw. die mittelbare Kommanditbeteiligung des Treugebers oder deren jeweiliger Rechtsnachfolger als durch die Geschäftsführende Kommanditistin aus wichtigem Grund gekündigt, ohne dass es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bzw. einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf; in diesen Fällen bestimmt sich die Abfindung und deren Zahlung gemäß Die Erbfolge ist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Erbscheins oder einer beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit beglaubigter Testamentsabschrift nachzuweisen. Mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechtes ruhen bis dahin die Rechte des Anlegers aus diesem Gesellschaftsvertrag, insbesondere die Stimmrechte. Willenserklärungen können gegenüber jedem einzelnen Rechtsnachfolger des verstorbenen Anlegers rechtswirksam mit Wirkung gegenüber allen anderen Rechtsnachfolgern abgegeben und zugestellt werden. 4. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Anlegers haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte der Erben/Vermächtnisnehmer wahrzunehmen hat. Bis zur schriftlichen Benennung eines Bevollmächtigten gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Direktkommanditisten haben der Geschäftsführenden Kommanditistin eine Handelsregistervollmacht i.s.d. 4 Absatz 9 zu erteilen. Bis zur Erteilung der Handelsregistervollmacht ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, die Eintragung des/ der Begünstigten im Handelsregister zu verweigern. 153

156 IGB Gesellschaftsvertrag 5. Es ist zulässig, dass Anleger für die Verwaltung ihrer Anteile nach ihrem Tode Testamentsvollstreckung anordnen. 5. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages gelten während der Auflösung der Gesellschaft entsprechend Für die Bearbeitung eines Sterbefalles ggf. einschließlich der Übertragung der direkten oder mittelbaren Kommanditbeteiligung auf den oder die Erben/Vermächtnisnehmer erhält die Geschäftsführende Kommanditistin jeweils einen Pauschalbetrag von 1 % der Pflichteinlage des Verstorbenen gemäß Kapitalkonto I, mindestens jedoch EUR 400,-- (in Worten: Euro vierhundert) zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, sofern die Erben/Vermächtnisnehmer nicht nachweisen, dass kein oder nur ein geringer Aufwand entstanden ist. 19 Auflösung 1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist die Geschäftsführende Kommanditistin Liquidatorin. Die Geschäftsführende Kommanditistin und ihre Organe sind auch als Liquidatorin von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 20 Mitteilung der Sonderwerbungskosten, Steuerbescheide 1. Sonderwerbungskosten der einzelnen Anleger sind der Treuhandkommanditistin bis spätestens zum Ablauf von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Vorlage von Originalbelegen mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden nicht berücksichtigt und gehen ggf. zu Lasten des betroffenen Anlegers. 2. Die Treuhandkommanditistin wird hiermit bevollmächtigt, steuerliche Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewirkung gegenüber allen Gesellschaftern auch nach deren Ausscheiden entgegenzunehmen. Sie ist insofern berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht kann von Gesellschaftern nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Treuhandkommanditistin und dem zuständigen Finanzamt widerrufen werden. 2. Die Liquidatorin erstellt die Liquidationseröffnungsbilanz, die von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren ist. Die Liquidationseröffnungsbilanz ist ggf. von einem bestehenden Beirat festzustellen. 21 Schlussbestimmungen 1. Wesentliche Bestandteile und Anlage dieses Gesellschaftsvertrages sind 3. Mit Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz endet die Amtstätigkeit eines Beirates; die Gesellschafterversammlung kann beschließen, die Amtsdauer eines bestehenden Beirates für die Zeit der Auflösung zu verlängern. a) der Investitions- und Finanzierungsplan als Anlage 1; b) das Muster einer Beitrittserklärung als Anlage 2; c) der Mittelverwendungsvertrag als Anlage 3 sowie d) der Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Anlage Der Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwendet: a) Zahlung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten; b) Abdeckung eines etwaigen Saldos des Verlustvortragskontos, 5 Absatz 4; c) Ausgleich eines etwaigen Saldos des Verrechnungskontos, 5 Absatz 5. d) Rückzahlung des Kommanditkapitals gemäß Kapitalkonto I, 5 Absatz 2. e) Darüber hinausgehende Liquidität steht den Anlegern im Verhältnis ihrer jeweiligen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I ( 5 Absatz 2) zum gesamten Kommanditkapital der Gesellschaft zu. 2. Sämtliche Willenserklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis berühren, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit dies in diesem Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt ist, gilt dies nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse, die mit dem Tage der Beschlussfassung im Falle des schriftlichen Beschlussverfahrens mit Ablauf der Stimmabgabefrist wirksam werden, unabhängig davon, ob und wann der Beschluss schriftlich mitgeteilt wird. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen

157 Gesellschaftsvertrag IGB Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich dem am Nächsten kommt, was die Gesellschafter wirtschaftlich gewollt haben. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken. Eine unklare Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 4. Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist in der Vertragssprache zu führen. 5. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag und über das Zustandekommen dieses Gesellschaftsvertrages ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Gesellschaft. Hamburg, den 14. Februar 2008 Anlage 1 Investitons- und Finanzierungsprognose A. Mittelverwendung in EUR in % 155 IGB Alternative Investment Verwaltungsgesellschaft mbh gez. Dipl. Kfm. Peter Kampf (Geschäftsführer) gez. Dipl. Kfm. Joerg Kanebley (Geschäftsführer) I. Erwerb Beteiligung 1. Beteiligung IGB Klimaschutz Portfolio SA ,90% Summe Investition ,90% IGB Treuhand- und Verwaltungs Gesellschaft mbh gez. RA Paul Reuter (Geschäftsführer) IGB Alternative Investments GmbH gez. Dipl. Kfm. Peter Kampf (Geschäftsführer) gez. Dr. Goetz von Laffert (Geschäftsführer) Anlage 1 II. Sonstige Fondsnebenkosten 1. Geschäftsgründung ,20% 2. Eigenkapital-Vermittlung* ,00% 3. Rechtsberatung ,40% 4. Steuerberatung ,40% 5. Treuhandschaft ,56% 6. Marketing ,00% 7. Konzeption ,86% 8. Kosten Luxemburg ,08% Summe Fondsnebenskosten ,50% Investitions- und Finanzierungsplan Anlage 2 Muster einer Beitrittserklärung III. Liquiditätsreserve Liquiditätsreserve ,60% Gesamtbetrag Investition ,00% Anlage 3 Mittelverwendungsvertrag B. Mittelherkunft I. Kommanditkapital* ,00% ,00% *zusätzlich wird ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf das Kommanditkapital erhoben Anlage 4 Treuhand- und Verwaltungsvertrag

158 IGB Beitrittserklärung Anlage 2 Beitrittserklärung IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG Ich, der/die Unterzeichnende Vertriebspartner-Nr. Name Vorname Geburtsdatum Straße PLZ Wohnort Telefon Telefax Beruf Bankverbindung Konto-Nr. 156 BLZ Wohnsitzfinanzamt Steuernummer IGB = WEISS ANLEGER = BLAU VERMITTLER = ROT biete hiermit der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh, mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB (nachfolgend IGB Treuhand ) den Abschluss des im Emissionsprospekt der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG vom 15. April 2008 (nachfolgend Emissionsprospekt ) abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages an. Ich möchte mich mittelbar über die IGB Treuhand mit einer Zeichnungssumme von: EUR (nachfolgend Zeichnungssumme ), zzgl. 5% Agio an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG (nachfolgend Fondsgesellschaft ) beteiligen. Ich beauftrage die IGB Treuhand, im eigenen Namen aber für mich und auf meine Rechnung ihre Kommanditbeteiligung (Pflichteinlage) an der Fondsgesellschaft gemäß dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag um meine Zeichnungssumme zu erhöhen und die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen jedoch in Höhe meiner Zeichnungssumme treuhänderisch für meine Rechnung zu halten und zu verwalten. Die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio werde ich nach Annahme meiner Beitrittserklärung durch die IGB Treuhand auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft zahlen: Commerzbank AG, BLZ , Kontonummer (nachfolgend Mittelverwendungskonto ) Mit Annahme dieser Erklärung durch die IGB Treuhand kommt der vorgenannte Auftrag und der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zustande. Mein mittelbarer Beitritt zu der Fondsgesellschaft erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die IGB Treuhand folgenden Kalendermonats, sofern die vorgenannte Annahme sowie die nachfolgenden Voraussetzungen (i) und (ii) bis zum 23. eines Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme und/oder treten die nachfolgenden Voraussetzungen zwischen dem 24. und dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt mein Beitritt zum 1. des auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats. Mein Beitritt erfolgt frühestens zum 1. Mai Mein mittelbarer Beitritt zu der Fondsgesellschaft setzt (i) die vollständige Einzahlung meiner Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto und (ii) das Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß 2 Absatz 1 Buchstaben a. bis f. des Mittelverwendungsvertrages (Anlage 3 des Gesellschaftsvertrages) voraus. Nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen wird die IGB Treuhand ihre Kommanditbeteiligung in Höhe meiner Zeichnungssumme für mich erhöhen. Maßgebend für meinen Auftrag, meine Beteiligung und das Treuhandverhältnis sind ausschließlich die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, insbesondere der dort abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhandund Verwaltungsvertrag und der Mittelverwendungsvertrag. Mündliche oder von den Beteiligungsunterlagen abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Beteiligungsunterlagen, nämlich der Emissionsprospekt in allen seinen Teilen, insbesondere mit dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag, dem Mittelverwendungsvertrag und den Informationen im Sinne der BGB-Informationspflichten-Verordnung sind Bestandteil dieser Beitrittserklärung und werden von mir als verbindlich anerkannt. Mir ist bekannt, dass es sich bei diesem Angebot um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. Die IGB Treuhand hat bei meiner Investitionsentscheidung weder mitgewirkt noch habe ich eine irgendwie geartete Mitwirkung oder Beratung durch die IGB Treuhand erwartet. Auch zukünftig erwarte ich keine wie auch immer geartete Beratung durch die IGB Treuhand. Ich bin mit der Speicherung und der Nutzung der in dieser Beitrittserklärung angegebenen personenbezogenen Daten durch die IGB Gruppe einverstanden. Mit der Zusendung von Informationsmaterial bin ich bis auf Widerruf einverstanden. Die Daten werden nach Beendigung der Kundenverbindung und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht. Die Daten werden lediglich für die Durchführung der für die Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet sowie auf Wunsch zur Beratung hinsichtlich weiterer IGB Produkte genutzt. Ort Datum Unterschrift Der vorstehende Auftrag kann nur angenommen werden, wenn die nebenstehend abgedruckte Bestätigung des Erhaltes der! Beteiligungsunterlagen und die Widerrufsbelehrung ebenfalls unterschrieben wurden.!

159 Beitrittserklärung IGB Der Unterzeichner bestätigt hiermit, dass er die Beteiligungsunterlagen, nämlich den Emissionsprospekt der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG mit Stand vom 15. April 2008, einschließlich Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, Treuhand- und Verwaltungsvertrag, Mittelverwendungsvertrag, Risikohinweisen und den Informationen nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung und eine Durchschrift dieser Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ort Datum Unterschrift Widerrufsbelehrung zur Beitrittserklärung FÜR EINE RÜCKSENDUNG DER BEITRITTSERKLÄRUNG PER FAX BITTE DAS DOKUMENT HIER ABTRENNEN Widerrufsrecht Sie können Ihre auf den Abschluss des Treuhandvertrages gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.b. Briefe, Telefonate, s, Internet, etc.) abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor dem Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG Pacific Haus, Holzdamm 28-32, Hamburg Telefax: 040 / info@igb-ag.de oder an die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh, Holzdamm 28-32, Hamburg Telefax: 040 / treuhand@igb-ag.de müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besonderer Hinweis Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Finanzierte Geschäfte Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat. ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG 157 Widerrufsfolgen Mit dem Widerruf Ihrer Vertragserklärung kommt weder ein Treuhandvertrag mit der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh noch eine mittelbare Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG wirksam zustande. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen Ort Datum Unterschrift Hiermit wird das vorstehende Angebot auf Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages angenommen: Hamburg, den IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh Besondere Hinweise Die Informationen im Sinne der BGB-InfoV sind in dem Emissionsprospekt abgedruckt. Die Identität der Vertragspartner und ihrer Vertreter sowie ihre ladungsfähigen Anschriften sind u.a. oben bei der Widerrufsbelehrung aufgeführt.

160 IGB Mittelverwendungsvertrag Anlage 3 Mittelverwendungsvertrag Vertrag über die formale Kontrolle von Anlegermitteln 1. der IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG, mit Sitz in Hamburg nachfolgend Fondsgesellschaft genannt diese vertreten durch die IGB Alternative Investments GmbH, mit Sitz in Hamburg als durch Generalvollmacht bevollmächtigte geschäftsführende Kommanditistin, nachfolgend Geschäftsführende Kommanditistin genannt und 2. der BMT Treuhandgesellschaft mbh, mit Sitz in Hamburg nachfolgend Mittelverwendungskontrolleur genannt und 3. der IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh, mit Sitz in Hamburg 158 nachfolgend auch Treuhandkommanditistin genannt Präambel Geschäftsgegenstand der Fondsgesellschaft ist die mittelbare Investition in CO 2 -Emissionsminderungen aus weltweiten Klimaschutzprojekten, diese erfolgt insbesondere über eine Beteiligung an der IGB Klimaschutz Portfolio SA, die im Wesentlichen in Projekte zur Minderung von Treibhausgasemissionen investiert und/oder Emissionsgutschriften erzeugt, finanziert, ankauft, hält, verwaltet oder verkauft. Die geplanten Investitionen der Fondsgesellschaft ergeben sich aus dem Investitions- und Finanzplan, der dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft als Anlage 1 beigefügt ist. Die von der Fondsgesellschaft geplanten Investitionen sollen über eine Erhöhung des Kommanditkapitals der Fondgesesellschaft finanziert werden. Dies soll durch die Einwerbung von Anlegern im Wege eines öffentlichen Angebotes von Kommanditanteilen der Fondsgesellschaft erfolgen (im Folgenden Beteiligungsangebot genannt). Anleger können sich entweder unmittelbar als Kommanditisten (nachfolgend Direktkommanditisten ) oder mittelbar als Treugeber über die IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh (Treuhandkommanditistin) an der Fondsgesellschaft beteiligen (Treugeber und Direktkommanditisten nachfolgend zusammen Anleger genannt). Zum Zwecke der Beteiligung von Anlegern sind die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ermächtigt, zusätzliche Direktkommanditisten als Anleger aufzunehmen und/oder die Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin, entsprechend der von Treugebern übernommenen Zeichnungssummen gegebenenfalls in mehreren Stufen, um vorerst bis zu EUR 25 Mio. (in Worten: Euro fünfundzwanzig Millionen) zu erhöhen. Entsprechend den maßgeblichen Verträgen, Erklärungen und Emissionsunterlagen (Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vom 14. Februar 2008, Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom 14. Februar 2008, Beitrittserklärung, Emissionsprospekt, nachfolgend zusammen Zeichnungsunterlagen genannt) sind die von den Anlegern in der unterschriebenen Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssummen sowie das darauf entfallende Agio in Höhe von 5,0 % auf die übernommene Zeichnungssumme (nachfolgend zusammen der Einzahlungsbetrag genannt) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin, ohne Abzug, insbesondere frei von Überweisungsgebühren, auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto des Mittelverwendungskontrolleurs zu zahlen. Die von den Anlegern eingezahlten Beträge dienen im Wesentlichen der Finanzierung der Investitionen der Fondsgesellschaft sowie zur Deckung der Beratungs- und Gründungskosten, Treuhandgebühren,

161 Mittelverwendungsvertrag IGB Konzeptionskosten, Marketingaufwendungen sowie den Kosten der Eigenkapitalvermittlung bzw. der Kapitalbeschaffungskosten. Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Einzahlungsbeträge vereinbaren die Parteien folgendes: 1 Mittelverwendungskonto 1. Die Fondsgesellschaft hat bei der Commerzbank AG (nachfolgend Bank ) ein Mittelverwendungskonto mit der Kontonummer , Bankleitzahl (Kontobezeichnung IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG ) (nachfolgend Mittelverwendungskonto ) eröffnet. Auf das Mittelverwendungskonto sind sämtliche vom Anleger zu leistende Einzahlungsbeträge, d.h. die jeweils übernommene Zeichnungssumme sowie das darauf entfallende Agio in Höhe von 5,0 % einzuzahlen. Andere Einzahlungen dürfen auf dieses Konto nicht vorgenommen werden. 2. Die Verfügungsberechtigung des Mittelverwendungskontos ist zum Zwecke der Mittelverwendungskontrolle in der Weise zu beschränken, dass die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit einem Zeichnungsberechtigten des Mittelverwendungskontrolleurs zeichnungs- und damit verfügungsberechtigt ist. Für den Mittelverwendungskontrolleur sind nur die in Anlage 1 genannten Personen zeichnungsberechtigt. Änderungen der Zeichnungsberechtigungen sind den anderen Parteien dieser Vereinbarung sowie der Bank schriftlich anzuzeigen. 3. Das Mittelverwendungskonto ist so auszugestalten, dass die Bank nur dann Buchungen vom Mittelverwendungskonto veranlasst, wenn die Verfügung mittels Unterschrift von einer in Anlage 1 genannten Person autorisiert ist. Daneben ist die Bank zu verpflichten, Änderungen der in Anlage 1 genannten Personen nur dann zu beachten, wenn der Mittelverwendungskontrolleur dieser Änderung schriftlich zustimmt. 4. Die Bank, welche mit der Anzeige nach Absatz 3 eine Kopie dieses Mittelverwendungsvertrages erhalten wird, soll verpflichtet werden, den Empfang der vorgenannten Anzeige sowie der Kopie dieses Mittelverwendungsvertrages bestätigen. 5. Die Bank ist von der Fondsgesellschaft anzuweisen, dass der Mittelverwendungskontrolleur und die Treuhandkommanditistin jederzeit Einblick in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen nehmen können. Die Bank ist von der Fondsgesellschaft ferner anzuweisen, Zweitschriften aller Kontoauszüge des Mittelverwendungskontos neben dem an die Fondsgesellschaft übersendeten Original unverzüglich auch dem Mittelverwendungskontrolleur sowie der Treuhandkommanditistin zu übersenden. Die dafür anfallenden Kosten sind von der Fondsgesellschaft zu tragen. 6. Das auf dem Mittelverwendungskonto vorhandene Guthaben steht ausschließlich der Fondsgesellschaft zu. Die Fondsgesellschaft ist im Verhältnis zur Bank, zum Mittelverwendungskontrolleur und zur Treuhandkommanditistin allein verpflichtet, die mit dem Mittelverwendungskonto verbundenen Pflichten und Kosten zu tragen und den Mittelverwendungskontrolleur und die Treuhandkommanditistin insoweit von etwaigen Verpflichtungen freizuhalten. 2 Mittelverwendungsvoraussetzungen, Mittelverwendungsnachweise 1. Der Mittelverwendungskontrolleur wird nur dann einer Verfügung (insb. Überweisungen) über das Mittelverwendungskonto zustimmen (die Zustimmung zu Verfügungen über das Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto nachfolgend Mittelfreigabe genannt), wenn sich der Mittelverwendungskontrolleur nach Maßgabe von 3 davon überzeugt hat, dass vorbehaltlich Absatz 5 die folgenden unter Buchstaben a. bis f. genannten Voraussetzungen (die in nachstehenden Buchstaben a) bis f) bezeichneten Voraussetzungen werden nachfolgend zusammen Mittelverwendungsvoraussetzungen genannt) kumulativ erfüllt sind: a) Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister; b) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes für Beteiligungen an der Fondsgesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 8 i) Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz; c) Vorliegen eines Steuergutachtens über die steuerlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft; 159

162 IGB Mittelverwendungsvertrag 160 d) bei erstmaliger Mittelfreigabe muss die Summe der von allen Anlegern übernommenen Zeichnungssummen gemäß den von der Treuhandkommanditistin angenommenen unterschriebenen und von den Anlegern nicht widerrufenen Beitrittserklärungen mindestens EUR 7 Mio. (in Worten: Euro sieben Millionen) betragen; e) der Verwendungszweck und die Höhe der von der Fondsgesellschaft angeforderten Mittel entsprechen dem Finanz- und Investitionsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft). Diese Voraussetzung ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn Verfügungen (insb. Überweisungen) über Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto zur Abdeckung üblicher, von der Fondsgesellschaft zu tragender Kosten, dienen, die insgesamt den Betrag von EUR (in Worten: Euro vierhunderttausend) nicht übersteigen dürfen; f) Übereinstimmung der Kontoverbindung des Empfängers der durch die Fondsgesellschaft beabsichtigten Verfügung (insb. Überweisung) mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne der Ziffer 2. Buchstabe e. 2. Dem Mittelverwendungskontrolleur sind von der Fondsgesellschaft zur Prüfung des Vorliegens der Mittelverwendungsvoraussetzungen folgende Nachweise (die in nachstehenden Buchstaben a. bis e. bezeichneten Nachweise werden nachfolgend zusammen Mittelverwendungsnachweise genannt) vorzulegen: a) Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 1 Buchstabe a): ein Handelsregisterauszug des Handelsregisters der Fondsgesellschaft, der zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Mittelverwendungskontrolleur nicht älter als drei Wochen sein darf; b) zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 1 Buchstabe b): das die Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes gemäß 8 i) Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz erhaltene Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; c) zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 1 Buchstabe c): die Vorlage des Steuergutachtens; d) nur bei erstmaliger Mittelfreigabe zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 1 Buchstabe d): (i) Vorlage der von den Anlegern unterzeichneten und der Treuhandkommanditistin durch Gegenzeichnung angenommenen Beitrittserklärungen (Zeichnungsscheine). Die Summe der in den vorgenannten Beitrittserklärungen übernommenen Beteiligungssummen muss dabei den in Ziffer 1. Buchstabe d) genannten Betrag von EUR 7 Mio. (in Worten: Euro sieben Millionen) erreichen; (ii) Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Treuhandkommanditistin, dass ihr keine Widerrufe von bzw. Rücktritte bezüglich Zeichnungen vorliegen oder anderweitig bekannt sind, die zu einem Unterschreiten der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Summe des von Anlegern gezeichneten Kapitals von mindestens EUR 7 Mio. (in Worten: Euro sieben Millionen) (d.h. Summe aller Pflichteinlagen) führen. e) zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 1 Buchstabe e) und f): die der (den) beabsichtigten Verfügung(en) über das Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto zugrunde liegenden Verträge, Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen oder sonstige Erklärungen, denen der Verwendungszweck, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Verauslagt die Fondsgesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist, auf welche die Erstattung erfolgen soll. 3. Ist für die Rechtswirksamkeit der vorgenannten Nachweise eine Unterschrift bzw. Unterschriften des (der) Erklärenden (z.b. Vertragsparteien) erforderlich, so hat der Nachweis die jeweiligen Unterschrift(en) zu enthalten. Soweit schriftliche Nachweise zu erbringen sind, gelten die Mittelverwendungsnachweise als erfüllt, wenn Fotokopien vorgelegt werden. Die Prüfung, ob die Unterschriften von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.

163 Mittelverwendungsvertrag IGB 4. Bei Anforderung zur Mittelfreigabe durch die Fondsgesellschaft sind dem Mittelverwendungskontrolleur der Verwendungszweck und die Höhe der zu zahlenden Beträge mitzuteilen und die unter Absatz 2 genannten Mittelverwendungsnachweise vorzulegen, soweit sie dem Mittelverwendungskontrolleur nicht bereits vorliegen bzw. bekannt sind. Absatz 2 Buchstaben a) bis e) genannten Mittelverwendungsnachweise. Liegen dem Mittelverwendungskontrolleur sämtliche 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) genannten Mittelverwendungsnachweise in ordnungsgemäßer Form vor, gelten die Mittelverwendungsvoraussetzungen als gegeben. Eine sachliche Prüfung durch den Mittelverwendungskontrolleur findet nicht statt. 5. Vorstehende Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle, dass Anleger von ihrer Beitrittserklärung zurücktreten bzw. diese kündigen bzw. diese widerrufen oder dass Anleger mehr als ihren geschuldeten Einzahlungsbetrag auf das Mittelverwendungskonto einzahlen (Überzahlung). a) Im Fall des Rücktritts bzw. der Kündigung bzw. des Widerrufs einer Beitrittserklärung sind dem Mittelverwendungskontrolleur lediglich die Beitrittserklärung des jeweiligen Anlegers und dessen Rücktritts- bzw. Kündigungs- bzw. Widerrufserklärung vorzulegen (Mittelverwendungsnachweis) sowie die Höhe des an den jeweiligen Anleger zu zahlenden Betrages mitzuteilen. b) Im Fall von Überzahlungen durch Anleger sind dem Mittelverwendungskontrolleur lediglich die Beitrittserklärung des jeweiligen Anlegers sowie ein Kontoauszug des Mittelverwendungskontos vorzulegen (Mittelverwendungsnachweis) sowie die Höhe des an den jeweiligen Anleger zu zahlenden Betrages mitzuteilen. Liegen die vorgenannten Mittelverwendungsnachweise vor, so hat der Mittelverwendungskontrolleur die von dem jeweiligen Anleger auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten (Rücktritt bzw. Kündigung bzw. Widerruf) bzw. zuviel gezahlten (Überzahlung) Mittel zur Rückzahlung an den entsprechenden Anleger freizugeben. Der Mittelverwendungskontrolleur hat insbesondere keine (rechtliche) Prüfung des Rücktritts bzw. der Kündigung bzw. des Widerrufs (insbesondere, ob diese(r) berechtigt ist oder nicht) oder der Überzahlung durchzuführen. 3 Umfang der Mittelverwendungskontrolle, Mittelfreigabe 1. Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich ausschließlich auf das ordnungsgemäße Vorliegen der in 2 2. Über die formale Prüfung gemäß Absatz 1 hinaus hat der Mittelverwendungskontrolleur keine Kontrolltätigkeiten auszuüben, insbesondere nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern oder die Werthaltigkeit von Garantien zu prüfen. Ferner hat der Mittelverwendungskontrolleur nicht zu prüfen, ob die von der Gesellschaft erwünschten Zahlungen und vorgelegten Unterlagen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. 3. Der Mittelverwendungskontrolleur stellt sicher, dass er nur ausreichend qualifizierte Mitarbeiter mit der Durchführung der Prüfung des Vorliegens der in 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) genannten Mittelverwendungsnachweise beauftragt. 4. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß 2 Absatz 1 bzw. Absatz 5 durch Vorlage der Mittelverwendungsnachweise gemäß 2 Absatz 2 bzw. Absatz 5, nachgewiesen wurden. 4 Vergütung und Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs 1. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs, welche im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft) berücksichtigt ist, ist von der Treuhandkommanditistin zu zahlen. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs ist in einer gesonderten Honorarvereinbarung zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Mittelverwendungskontrolleur geregelt. 2. Für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom IDW herausgegebenen und diesem Mittelverwen- 161

164 IGB Mittelverwendungsvertrag 162 dungsvertrag als wesentlicher Bestandteil als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für fahrlässig verursachte Schäden ist hiervon abweichend auf EUR ,-- beschränkt. Dies gilt auch für Serienschäden. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Beratungen bzw. Leistungen beruhen. 5 Dauer der Mittelverwendungskontrolle, Vertragsbeendigung 1. Mit Mittelfreigabe endet die Mittelverwendungskontrolle des Mittelverwendungskontrolleurs bezüglich der freigegebenen Mittel. Der Mittelverwendungskontrolleur ist insbesondere nicht verpflichtet, die weitere Verwendung der Mittel zu überprüfen. 2. Darüber hinaus endet die Mittelverwendungskontrolle mit Durchführung bzw. Abwicklung sämtlicher im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft) aufgeführten Investitionen und der anschließenden Abwicklung des Mittelverwendungskontos (vgl. hierzu Absatz 3) oder wenn die Mittelfreigabevoraussetzungen endgültig nicht eintreten (vgl. hierzu Absatz 4) und die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Mittel an die Anleger zurückgezahlt sind. 3. Die Fondsgesellschaft hat zum Zwecke der Abwicklung des Mittelverwendungskontos dem Mittelverwendungskontrolleur die erfolgten Zahlungen gemäß dem Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft) schriftlich nachzuweisen ( 3 Absatz 4 gilt entsprechend) und das Mittelverwendungskonto abzurechnen. Sollten nach Durchführung bzw. Abwicklung sämtlicher im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft) aufgeführten Investitionen bzw. Zahlungen noch Gelder auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft vorhanden sein, so sind diese zur Bildung einer Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft zu verwenden. 4. Die Mittelfreigabevoraussetzungen gelten als endgültig nicht eingetreten, wenn bis zum 31. Dezember 2008 sämtliche Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) nicht vorliegen. 5. Dieser Mittelverwendungsvertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 6 Schlussbestimmungen 1. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg. 2. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Mittelverwendungsvertrages einschließlich dieser Bestimmungen bedarf der Schriftform. Nebenabreden zu diesem Mittelverwendungsvertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Mittelverwendungsvertrages sind der Bank durch Übersendung einer Kopie des geänderten Vertrages anzuzeigen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Hamburg, den 14. Februar 2008 IGB Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbh gez. RA Paul Reuter IGB Klimaschutz Portfolio GmbH & Co. KG gez. Dipl. Kfm. Peter Kampf gez. Dipl. Kfm. Joerg Kanebley BMT Treuhandgesellschaft mbh gez. RA Volkhard Neumann

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