Polizeireglement. l. Allgemeine Bestimmungen
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- Martin Fromm
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1 Polizeireglement Der Gemeinderat erlässt in Ausführung von Art. 3 und Art. 90 des Gemeindegesetzes vom 21. April , Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April und Art. 29 der Gemeindeordnung vom 12. April 2011 als Reglement: l. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Dieses Reglement regelt: a) gemeindepolizeiliche Aufgaben und Befugnisse; b) den Schutz vor öffentlichen Sachen und privatem Eigentum; c) den Schutz von Personen d) den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung; e) die Videoüberwachung im öffentlichen Raum; f) die Parkierung im öffentlichen Raum. ll. Gemeindepolizeiliche Aufgaben und Befugnisse Sicherheitsorgane Art. 2 Der Gemeinderat kann gemeindepolizeiliche Aufgaben und die Kontrolle des ruhenden Verkehrs der Kantonspolizei, einem privaten Sicherheitsdienst und Mitarbeitenden der Gemeinde übertragen. Der Gemeinderat schliesst mit Kantonspolizei und Sicherheitsdienst dazu Vereinbarungen ab. Er regelt die Aufgabenübertragung an Mitarbeitende der Gemeinde im Stellenbeschrieb. Bewaffnung, Zwangsanwendung Art. 3 Die Mitarbeitenden des privaten Sicherheitsdienstes und die Mitarbeitenden der Gemeinde dürfen bei der Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben keine Feuerschusswaffe tragen und keinen körperlichen Zwang anwenden. 1 2 sgs sgs 451.1
2 Befugnisse Art. 4 Die Gemeinde kann dem privaten Sicherheitsdienst und den Mitarbeitenden der Gemeinde für die Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben folgende Befugnisse übertragen: a) Bussen gemäss Art. 1 Ordnungsbussenverordnung 3 erheben; b) Bussen auf der Stelle gemäss Art. 49 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendprozessordnung 4 und Art. 9ff der Strafprozessverordnung 5 erheben; c) Personalien von Personen, die sich auffällig verhalten, aufnehmen; d) Minderjährige aufgreifen und an Erziehungsberechtigte übergeben; e) Personen präventiv wegweisen. Wegweisung Art. 5 Der beauftragte Sicherheitsdienst oder die Mitarbeitenden der Gemeinde können Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn: a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b) sie den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern; c) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern; d) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie: 1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern; 2. öffentliches Ärgernis erregen. e) sie gegen Benutzungsvorschriften verstossen. lll. Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum Gesteigerter Gemeingebrauch Art. 6 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung durch die Gemeinde. Bewilligungspflichtig sind: a) Waren und Dienstleistungen zu Erwerbszwecken anbieten; b) Plakate und Reklamen anbringen; c) Flugblätter, Programme, Reklamezettel und dergleichen verteilen; d) Dienstleistungen von oder zu ideellen Organisationen anwerben; e) Kundgebungen, Umzügen, Festanlässe und Schaustellungen durchführen; f) mobile Informations- und Werbeeinrichtungen aufstellen; g) Strassenmusik aufführen; h Gauklerdarbietungen i) Bauplatzinstallationen aufstellen; j) Schnee und Eis regelmässig ablagern. 3 SR sgs sgs Seite 2 von 6
3 Benützungsvorschriften Art. 7 Der Gemeinderat kann für einzelne öffentliche Plätze und Anlagen Benützungsvorschriften erlassen. lv. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Sicherheit Betteln Art. 8 Betteln ist verboten. Littering Art. 9 Auf öffentlichem Grund dürfen keine Abfälle hinterlassen werden. Die Gemeinde kann die Verursacher zusätzlich verpflichten, ihre Abfälle persönlich zu beseitigen. Verrichten der Notdurft Art. 10 Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit erreichbaren Ort die Notdurft zu verrichten. Die Gemeinde kann die Verursacher zusätzlich verpflichten, ihre Abfälle persönlich zu beseitigen. Jugendschutz Art. 11 Minderjährige, die durch negatives Verhalten wie Littering, Lärm, Sachbeschädigung, Belästigung von Drittpersonen, übermässigen Alkohol- oder Drogenkonsum auffallen, können durch beauftragte Sicherheitsdienste aufgegriffen und unter Kostenfolge den Erziehungsberechtigten übergeben werden. Kinder bis 15 Jahre, die sich nach Uhr ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten erwachsenen Person auf öffentlichen Strassen und Plätzen aufhalten, können durch beauftragte Sicherheitsdienste aufgegriffen und den Erziehungsberechtigten übergeben werden. Seite 3 von 6
4 Hundehaltung Art. 12 Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund Spiel- und Sportplätze, Kinderspielplätze, Badeanstalten, Friedhöfe, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums ohne Einwilligung des Berechtigten nicht betritt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Hunde, die eine sehbehinderte Person führen. Hunde sind in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, auf Schulhausanlagen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Naturschutzgebieten sowie Fussgängerzonen an der Leine zu führen. Der Gemeinderat kann Leinenzwang in weiteren Gebieten anordnen. V. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Videoaufnahmen mit Personenidentifikation Art. 13 Öffentlicher Grund kann mit Videokameras überwacht werden, welche eine Personenidentifikation zulassen, wenn a) der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet, zumutbar und erforderlich ist; b) die Öffentlichkeit am überwachten Ort durch Hinweistafeln auf die Videoaufnahmen aufmerksam gemacht wird; c) eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden kann. Es können auch mobile Videoanlagen eingesetzt werden. Die Gemeinde legt für jede Videoaufnahme den Zweck, den Standort, das überwachte Gebiet, die Einsichtnahme, die Protokollierung, die Aufbewahrung und die Datensicherheit fest. Vl. Parkieren auf öffentlichem Grund Parkuhren Art. 14 Die Gemeinde kann Parkplätze mittels Parkuhren bewirtschaften und das Parkieren zeitlich beschränken. Die Gemeinde kann für diese bewirtschafteten Parkplätze Bewilligungen erlassen. Blaue Zone Art. 15 In dem als Blaue Zone bezeichneten Gebiet ist das Parkieren während der auf der Parkscheibe angegebenen Zeit gestattet. Seite 4 von 6
5 Dauerparkieren Art. 16 Wer sein Fahrzeug dauernd auf öffentlichem Grund abstellt, braucht eine gebührenpflichtige Bewilligung. Gebührenrahmen Art. 17 Der Gemeinderat erlässt den Tarif. Für die Gebührenfestsetzung gilt folgender Gebührenrahmen: 1. Parkuhren und Ticketautomaten a) Kurzparkplätze Fr bis Fr pro 15 Min. b) Parkplätze 1-20 Std. Fr bis Fr /Std. 2. Parkuhren, Ticketautomaten und Dauerparkieren a) Tagesparkbewilligung Fr bis Fr pro Tag b) Wochenparkbewilligung Fr bis Fr pro Woche c) Monatsparkbewilligung Fr bis Fr pro Monat d) Jahresparkbewilligung Fr bis Fr pro Jahr Vlll. Schlussbestimmungen Strafbestimmungen Art. 18 Wer gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird mit Busse bestraft. Wenn Minderjährige dagegen verstossen, können sie an Stelle einer Busse zu persönlichen Leistungen zu Gunsten der Allgemeinheit verpflichtet werden. Strafbar sind auch die fahrlässige Widerhandlung und die Gehilfenschaft. Zusätzlich zur Busse oder zur persönlichen Arbeitsleistung werden dem Verursacher die amtlichen Kosten überwälzt 6. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 19 Das Parkierungsreglement vom 4. August 1995 und der Nachtrag zum Parkierungsreglement vom 23. Februar 2009 der politischen Gemeinde Uzwil werden aufgehoben. 6 Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Seite 5 von 6
6 Vollzugsbeginn Art. 20 Der Gemeinderat legt den Vollzugsbeginn dieses Reglements fest. Vom Gemeinderat erlassen am Gemeinderat Uzwil Lucas Keel Gemeindepräsident Marcel De Tomasi Ratsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom bis. Der Gemeinderat Uzwil erklärt: Das Polizeireglement wird ab angewendet. Uzwil, Gemeinderat Uzwil Lucas Keel Gemeindepräsident Marcel De Tomasi Ratsschreiber Seite 6 von 6
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