Reglement über Ruhe, Ordnung und Sicherheit

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1 451.1 Reglement über Ruhe, Ordnung und Sicherheit vom 23. November 2010 in Vollzug ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Zweck... 1 II. Lärm Grundsatz... 2 Ruhezeiten... 3 Gastwirtschaften... 4 Musik... 5 Gartenarbeiten... 6 Bauarbeiten... 7 Spielplätze und Spielwiesen... 8 Tiere... 9 Feuerwerk Knallkörper Massnahmen Ausnahmen III. Verunreinigung, Abfälle Verbot von Verunreinigungen Private Abfallbehälter Öffentliche Abfallbehälter IV. Benützung von Strassen und öffentlichen Plätzen Benützungsvorschriften Plakate, Reklamen Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzungen Strassenmusizieren, Betteln Wegschaffen von Fahrzeugen und anderen Gegenständen Campieren Jugendschutz Prostitution Artikel V. Gemeindepolizeiliche Aufgaben und Befugnisse Delegation an privaten Sicherheitsdienst...25 Ausweis und Kleidung...26 Bewaffnung...27 Gemeindepolizeiliche Aufgaben...28 Wegweisung...29 Schweigepflicht...30 VI. Videoüberwachung Grundsatz...31 Standorte...32 Einrichtung der Videokameras...33 Datensicherheit...34 Aufbewahrungspflicht...35 Nachträgliche Einsichtnahme...36 Protokollierung...37 Laufbilder mit allgemeinen Informationen...38 Datenschutz...39 VII. Strafbestimmungen Busse...40 VIII. Schlussbestimmungen Ausführungsbestimmungen...41 Aufhebung bisherigen Rechts...42 Inkrafttreten...43

2 Seite Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 und Art. 90 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April , Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Rorschach vom 8. Februar 2004 als Reglement: 3 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Reglement bezweckt, ergänzend zum übergeordneten Recht: den Schutz vor vermeidbarem Lärm; den Schutz von öffentlichen Bauten, Anlagen und Plätzen vor Verunreinigungen; die Regelung der Benützung von Strassen und öffentlichen Plätzen; die Übernahme von gemeindepolizeilichen Aufgaben durch von der Stadt beauftragte Sicherheitsdienste; die Regelung von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum. II. Lärm Art. 2 Grundsatz Jedermann ist verpflichtet, durch rücksichtsvolles Verhalten oder durch zumutbare Vorkehren jede Art von Lärm, der schädlich oder lästig werden könnte, zu vermeiden oder, falls unvermeidbar, im Sinne des Vorsorgeprinzips des Umweltschutzgesetzes 4 frühzeitig zu begrenzen. Art. 3 Ruhezeiten Während den Ruhezeiten sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die Erholung und Ruhe erheblich stören. Die Ruhezeiten sind: a) die Sonn- und Feiertage gemäss kantonalem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung 5. Es gilt das übergeordnete Recht sgs 151.2, abgekürzt GG sgs 451.1, abgekürzt PG Vom Stadtrat Rorschach erlassen am 5. Oktober 2010, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 23. November 2010; in Kraft ab 1. Januar 2011 SR , abgekürzt USG, Art. 1 Abs. 2 sgs 552.1, abgekürzt RLG

3 Seite b) die Mittagsruhe von Montag bis Samstag jeweils von Uhr bis Uhr. c) die Nachtruhe von Uhr bis Uhr. Art. 4 Gastwirtschaften Für die Gastwirtschaften gelten die Schliessungszeiten des Gastwirtschaftsreglements der Stadt Rorschach 6, soweit in den einzelnen gastwirtschaftsrechtlichen Betriebsbewilligungen keine abweichenden Schliessungszeiten verfügt sind. Gartenwirtschaften sind jederzeit so zu betreiben, dass die Nachbarschaft nicht durch Lärm belästigt wird. Vom 16. Juni bis zum 15. August sind Gartenwirtschaften um Uhr zu schliessen. Ab Uhr ist die Nachtruhe zu beachten. In den übrigen Jahreszeiten sind die Gartenwirtschaften um Uhr zu schliessen. Art. 5 Musik Musikgeräte sind in Zimmerlautstärke zu benutzen. Sie dürfen nicht bei offenen Fenstern oder Türen sowie im Freien betrieben werden, wenn die Umgebung gestört wird. Art. 6 Gartenarbeiten Gartenarbeiten mit Lärm erzeugenden Geräten wie Rasenmähern und dergleichen dürfen nicht während den Ruhezeiten gemäss Art. 3 und zusätzlich nicht zwischen Uhr und Uhr ausgeführt werden. Art. 7 Bauarbeiten Lärm erzeugende Bauarbeiten dürfen nicht während den Ruhezeiten gemäss Art. 3 und zusätzlich nicht zwischen Uhr und Uhr ausgeführt werden. In begründeten Fällen kann der Stadtrat für Arbeiten aus Gründen der Technik oder Sicherheit Ausnahmen bewilligen. 6 Gastwirtschaftsreglement der Stadt Rorschach vom 17. Juni 1996

4 Seite Art. 8 Spielplätze und Spielwiesen Der Stadtrat kann die Betriebszeiten für öffentliche Spielplätze und Spielwiesen einschränken, wenn es die Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft erfordert. Art. 9 Tiere Tiere sind so zu halten, dass die Umgebung nicht durch Lärm belästigt wird. Art. 10 Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerken bedarf einer Bewilligung durch den Stadtrat. Die Bewilligungspflicht gilt nicht in der Nacht von Silvester auf Neujahr sowie am 31. Juli und 1. August. Art. 11 Knallkörper Das Abbrennen und Werfen von Knallkörpern ist verboten. Es ist ausnahmsweise zulässig a) an Silvester und in der Nacht von Silvester auf Neujahr, b) ausserhalb der Ruhezeiten gemäss Art. 3 vom Sonntag vor dem Schmutzigen Donnerstag bis zum Fasnachtsdienstag, c) am Abend des 31. Juli und des 1. August, sofern dadurch keine Gefährdung und Belästigung von Menschen und Tieren erfolgt. Der Stadtrat kann das Abbrennen und Werfen von Knallkörpern auch für Zeiten gemäss Abs. 2 ganz verbieten, wenn es die Sicherheit und die Rücksichtnahme im öffentlichen Raum erfordert. Art. 12 Massnahmen Der Stadtrat ordnet die Massnahmen an, die ihm erforderlich scheinen, um diese Lärmvorschriften durchzusetzen. Art. 13 Ausnahmen Der Stadtrat kann Ausnahmen von vorstehenden Lärmvorschriften bewilligen.

5 Seite III. Verunreinigung, Abfälle Art. 14 Verbot von Verunreinigungen Öffentliche Gebäude, Strassen, Anlagen oder Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt werden. Littering ist gemäss Art. 7bis des Übertretungsstrafgesetzes 7 verboten. Verursacher können zur persönlichen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet werden. Art. 15 Private Abfallbehälter Inhaber von Verkaufsgeschäften, Kiosken, Automaten, Gastwirtschaften und Lokalen sind verpflichtet, auf ihrem Betriebsgelände auf eigene Kosten an geeigneten Stellen Abfallbehälter aufzustellen und zu bewirtschaften. Art. 16 Öffentliche Abfallbehälter Über das Stadtgebiet sind verschiedene öffentliche Abfallbehälter verteilt. Diese dienen einzig dem Entsorgen von Abfall, der an Ort und Stelle entsteht. Es ist verboten, Hauskehricht in öffentlichen Abfallbehältern zu entsorgen. IV. Benützung von Strassen und öffentlichen Plätzen Art. 17 Benützungsvorschriften Der Stadtrat kann für einzelne öffentliche Plätze und Anlagen besondere Benützungsvorschriften erlassen. Besondere Benützungsvorschriften werden an den öffentlichen Plätzen und Anlagen angeschlagen. 7 sgs 921.1, abgekürzt UeStG

6 Seite Art. 18 Plakate, Reklamen Das Anbringen von Anzeigen, vorübergehend oder fest angebrachten Reklamen und Plakaten auf öffentlichem Grund sowie an öffentlichen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen bedarf der Bewilligung des Stadtrates. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit nach Art. 32 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz 8. Ohne Bewilligung angebrachte Plakate usw. werden auf Kosten des Veranstalters entfernt. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind jene Standorte auf öffentlichem Grund, die der Stadtrat für das Anbringen von Abstimmungs- und Veranstaltungswerbung bezeichnet. Das Verteilen von Flugblättern, die für einen kommerziellen Zweck werben, auf öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung der Stadt. Art. 19 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzungen Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung der Stadt. Dies gilt insbesondere für: a) die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; b) das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen; c) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu Erwerbszwecken. Für eine ausschliessliche oder dauernde Nutzung einer öffentlichen Sache bedarf es der Erteilung einer Konzession durch die Stadt. Als öffentliche Sachen in Gemeingebrauch gelten insbesondere die öffentlichen Strassen, Plätze, Wege, Anlagen sowie die öffentlichen Gebäude. Art. 20 Strassenmusizieren, Betteln Das Strassenmusizieren auf öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung der Stadt. Das Betteln in der Öffentlichkeit ist verboten. 8 sgs 711.1, abgekürzt EV zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz

7 Seite Art. 21 Wegschaffen von Fahrzeugen und anderen Gegenständen Vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund stehende Fahrzeuge und andere Gegenstände können durch die Polizei unter Überbindung der Kosten an den Eigentümer, Besitzer oder Halter weggeschafft werden, sofern dieser nicht innert sachgemässer Frist erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizei missachtet. Art. 22 Campieren Das Übernachten in Fahrzeugen, Zelten oder Schlafsäcken im Freien (Campieren) auf öffentlichem Grund bedarf der vorgängigen Bewilligung des Stadtrates. Das Campieren auf privatem Grund kann untersagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet ist. Art. 23 Jugendschutz Minderjährige, welche durch negatives Verhalten wie z. B. Littering, Lärm, Sachbeschädigung, Belästigung von Drittpersonen, übermässigen Alkohol- oder Drogenkonsum auffallen, können aufgegriffen und den Erziehungsberechtigten übergeben werden. Schulpflichtige Kinder, die sich nach Uhr ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten erwachsenen Person auf öffentlichen Strassen und Plätzen aufhalten, können aufgegriffen und den Erziehungsberechtigten übergeben werden. Vor schulfreien Tagen gilt für schulpflichtige Kinder ab 14 Jahren Uhr. Art. 24 Prostitution Die Prostitution im Freien ist an folgenden Orten verboten: a) auf Strassen und Plätzen im Bereich von Wohnhäusern, Schulanlagen und Ladengeschäften; b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel; c) in und bei Parks und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; d) in der Nähe von Kirchen und Schulen.

8 Seite V. Gemeindepolizeiliche Aufgaben und Befugnisse Art. 25 Delegation an privaten Sicherheitsdienst Der Stadtrat kann die Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben gemäss Art. 13 des Polizeigesetzes 9 an einen privaten Sicherheitsdienst übertragen. Das Auftragsverhältnis ist in einer speziellen Vereinbarung zu regeln. Art. 26 Ausweis und Kleidung Die Mitarbeitenden des privaten Sicherheitsdienstes weisen sich bei der Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben aus. Der Stadtrat stellt für die Mitarbeitenden des privaten Sicherheitsdienstes einen auf den Namen lautenden Ausweis aus. Dieser darf nur während der Arbeitszeit bei der Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben verwendet werden. Die Kleidung der Mitarbeitenden des privaten Sicherheitsdienstes bei der Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben unterscheidet sich klar erkennbar von der Uniform der Polizei. Art. 27 Bewaffnung Die Mitarbeitenden des privaten Sicherheitsdienstes dürfen bei der Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben keine Schusswaffe tragen. Ausschliesslich zur Selbstverteidigung dürfen sie mit einem Pfefferspray und unter der Voraussetzung der kantonalen Tragbewilligung mit einem Mehrzweckstock ausgerüstet sein. Art. 28 Gemeindepolizeiliche Aufgaben Der Stadtrat kann dem privaten Sicherheitsdienst für die Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben folgende Befugnisse ü- bertragen: a) Kontrolle des nächtlichen Dauerparkierens; b) Kontrolle und Betreuung der Parkuhren und Ticketautomaten; c) Bussenerhebung auf der Stelle 10 und Art. 10 der Strafprozessverordnung 11 ; d) Aufnahme der Personalien von Personen, die sich auffällig verhalten; 9 sgs sgs 962.1, ab 1. Januar 2011: Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, abgekürzt EGzSPO, Art sgs , ab 1. Januar 2011: voraussichtlich Art. 8 ff.

9 Seite e) Festhalten von Personen bis zum Erscheinen der Polizei o- der Führen von angehaltenen Personen zur Polizeistation gemäss Weisung der Polizei; f) Aufgreifen von Jugendlichen und Übergabe an Erziehungsberechtigte gemäss Art. 23; g) Wegweisung von Personen gemäss Art. 29. Art. 29 Wegweisung Der beauftragte Sicherheitsdienst kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn: a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b) sie den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern; c) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern; d) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie: 1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern; 2. unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die Polizei ausgeübt werden. Art. 30 Schweigepflicht Die Mitarbeitenden des privaten Sicherheitsdienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Informationen und Tatsachen, von denen sie in Ausübung von gemeindepolizeilichen Aufgaben Kenntnis erhalten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages. Davon ausgenommen bleibt die Auskunftserteilung an die zuständigen Behörden und Amtsstellen. VI. Videoüberwachung Art. 31 Grundsatz Öffentlicher Grund kann mit Videokameras überwacht werden, die eine Personenidentifikation ermöglichen, wenn a) der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist;

10 Seite b) die Öffentlichkeit am überwachten Ort durch Hinweistafeln auf die Videoaufnahmen aufmerksam gemacht wird; c) eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden kann. Die Stadt legt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen für jede Videoaufnahme den Zweck, das überwachte Gebiet, die Dauer, die Visionierung, die Datensicherheit und die Aufbewahrung fest. Es erfolgen keine Aufschaltungen der Aufnahmen in Echtzeit. Art. 32 Standorte Der Stadtrat legt die Standorte, wo die Videoüberwachung zur Anwendung gelangt, durch Allgemeinverfügung fest und publiziert diese öffentlich. Die Überwachung der bezeichneten Standorte kann auch abwechslungsweise mit einer mobilen Videoanlage erfolgen. Art. 33 Einrichtung der Videokameras Die Videokameras sind technisch so einzurichten, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist. Art. 34 Datensicherheit Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern. Insbesondere ist: a) der Zutritt zum Speicherort für Unbefugte durch den Einsatz geeigneter Technologie zu verunmöglichen; b) ein unerwünschter Datentransfer in andere Medien auszuschliessen. Art. 35 Aufbewahrungspflicht Aufzeichnungen von Aufnahmeeinrichtungen müssen nach spätestens 100 Tagen gelöscht werden. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.

11 Seite Art. 36 Nachträgliche Einsichtnahme Einsicht in gespeicherte Videoaufnahmen darf nur auf Anweisung des zuständigen Untersuchungsrichters genommen werden. Art. 37 Protokollierung Sämtliche Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst den Grund des Zugriffs sowie die Informationen, von welcher Person der Zugriff ausgegangen ist und welches Bildmaterial gesichtet wurde. Art. 38 Laufbilder mit allgemeinen Informationen Zulässig sind Laufbilder mit Aufschaltung in Echtzeit mit allgemeinen Informationen über die Stadt wie Wetterkameras und dergleichen. Der Stadtrat legt die Standorte fest. Personen dürfen nicht erkennbar sein. Art. 39 Datenschutz Die vom Stadtrat bezeichnete Datenschutzfachstelle nach Art. 24 des Datenschutzgesetzes 12 kontrolliert die rechtmässige Durchführung der Videoaufnahmen, insbesondere ob: a) nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen; b) Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe dieses Reglements gelöscht wird; c) Personen auf Laufbildern gemäss Art. 38 nicht erkennbar sind. Im Übrigen richtet sich ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. VII. Strafbestimmungen Art. 40 Busse Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Busse bestraft. Strafbar sind auch die fahrlässige Widerhandlung und die Gehilfenschaft. 12 sgs 142.1, abgekürzt DSG

12 Seite Zusätzlich zur Busse werden dem Verursacher nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 13 auch die amtlichen Kosten auferlegt. VIII. Schlussbestimmungen Art. 41 Ausführungsbestimmungen Der Stadtrat bestimmt die zuständigen Verwaltungsabteilungen zum Vollzug dieses Reglements. Er kann weitere Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen. Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts Folgendes Reglement der Stadt Rorschach wird aufgehoben: Lärmschutzverordnung vom 18. September Art. 43 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Reglements, frühestens auf den 1. Januar sgs 951.1, abgekürzt VRP, Art. 94

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