GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION"

Transkript

1 GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

2

3 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich II. Öffnungszeiten Art. Montag bis Freitag Art. Samstag und Vorabende zu Ruhetage Art. 4 Ruhetage Art. 5 Ausnahmen Art. 6 Verkaufssonntage Art. 7 Weitere Anlässe III. Gebühren Art. 8 Gebühren und Gebührenrahmen IV. Vollzug Art. 9 Gemeindevorstand Art. 0 Gemeindepolizei V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel Art. Strafbestimmungen Art. Beschwerde VI. Schlussbestimmungen Art. Inkrafttreten 4

4

5 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten der 8. Gemeinde Ilanz/Glion (Ladenöffnungszeitengesetz; LöG) vom. Januar 05 Das Gemeindeparlament von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. 5 lit. a der Gemeindeverfassung von Ilanz/Glion (GV; RIG.) sowie auf das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Graubünden vom. September 985, nach Einsicht in die Botschaft des Gemeindevorstands vom 5. Dezember 04, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufslokalen der Detailhändler und Dienstleistungsbetriebe. Nicht unter dieses Gesetz fallen: a. Betriebe und Einrichtungen, für die andere Rechtsgrundlagen bestehen, insbesondere Restaurations- und Gastwirtschaftsbetriebe; b. Apotheken für den Notfalldienst; c. Tankstellenautomaten; d. öffentlich zugängliche Automaten zum Kauf von Waren; e. Betriebe für die Bedürfnisse der Reisenden und des Fremdenverkehrs im Sinne des Arbeitsgesetzes ; f. Betriebe des öffentlichen Verkehrs. Die Gemeinde kann für weitere Betriebsarten Ausnahmen bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf ausgewiesen ist. II. Öffnungszeiten Art. Montag bis Freitag Von Montag bis Donnerstag können die Geschäfte von 6.00 bis 0.00 Uhr geöffnet sein. Am Freitag können die Geschäfte von 6.00 bis.00 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinde kann den Abendverkauf auf einen anderen Wochentag verlegen, insbesondere wenn der Freitag ein öffentlicher Ruhetag oder der Vorabend eines solchen ist. Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 8.)

6 8. Ladenöffnungszeitengesetz Art. Samstag und Vorabende zu Ruhetage Am Samstag und an Tagen vor den öffentlichen Ruhetagen gemäss Ruhetagsgesetz können die Geschäfte von 6.00 bis 7.00 Uhr geöffnet sein. Am Tag vor dem. August sowie an Tagen vor lokalen Ruhetagen gemäss Polizeigesetz gelten die ordentlichen Öffnungszeiten gemäss Art. Abs.. Art. 4 Ruhetage An öffentlichen Ruhetagen sind die Geschäfte geschlossen zu halten. An den lokalen Ruhetagen sind die Geschäfte in den entsprechenden Fraktionen gemäss Polizeigesetz geschlossen zu halten. Art. 5 Ausnahmen Bäckereien, Konditoreien, Milchhandelsbetriebe und Blumengeschäfte, in denen überwiegend branchenspezifische Produkte verkauft werden, können an öffentlichen und lokalen Ruhetagen von 6.00 bis 9.00 Uhr geöffnet sein. Für Kioske und Tankstellenshops gelten tägliche Öffnungszeiten von 5.00 bis.00 Uhr. Die Gemeinde kann für die Geschäfte gemäss Abs. und Vorschriften über das Warenangebot und die Verkaufsfläche erlassen. Art. 6 Verkaufssonntage Die Gemeinde kann zwei frei zu wählende Sonntage pro Kalenderjahr als allgemeine Verkaufssonntage festsetzen. An einem allgemeinen Verkaufssonntag können die Geschäfte von.00 bis 7.00 Uhr geöffnet sein. Art. 7 Weitere Anlässe Die Gemeinde kann bei Anlässen wie Verkaufswochenenden des Auto- und Möbelgewerbes, Geschäftseröffnungen oder Firmenjubiläen sowie bei Veranstaltungen für wohltätige und gemeinnützige Zwecke auf Gesuch hin weitergehende Öffnungszeiten bewilligen. Für Fach- und Publikumsmessen ausserhalb der üblichen Verkaufsräumlichkeiten kann die Gemeinde Ausnahmen von den ordentlichen Öffnungszeiten bewilligen. Ruhetagsgesetz, BR RIG 4. RIG 4.

7 Ladenöffnungszeitengesetz 8. III. Gebühren Art. 8 Gebühren und Gebührenrahmen Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach dem Gebührengesetz. Es können Gebühren bis 000 Franken erhoben werden. Der Gemeindevorstand erlässt einen Gebührentarif. IV. Vollzug Art. 9 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand kann für den Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung erlassen. Art. 0 Gemeindepolizei Die Gemeindepolizei übt die Aufsicht über die Ladenöffnungszeiten aus. V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel Art. Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf ergangener Erlasse und Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis zu 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung erteilt beziehungsweise von einer Bestrafung abgesehen werden. Handelt die Täterschaft aus Gewinnsucht, ist die erkennende Behörde nicht an den Höchstbetrag von 000 Franken gebunden. Art. Beschwerde Gegen sämtliche Verfügungen steht innert 0 Tagen die Beschwerde an den Gemeindevorstand offen. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. Entscheide des Gemeindevorstands können innert 0 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. RIG 5.

8 8. Ladenöffnungszeitengesetz VI. Schlussbestimmungen Art. Inkrafttreten Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Durch Beschluss des Gemeindevorstands vom..05 auf den in Kraft gesetzt. 4

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) 975. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 7. April 007 (Stand. August 009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 4 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968

Mehr

GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Spesen Art. Indexklausel II. Gemeindeparlament Art.

Mehr

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst: GESETZ über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG) (vom 9. Februar 2003 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung

Mehr

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung 8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in

Mehr

Reglement über den Lärmschutz

Reglement über den Lärmschutz Politische Gemeinde Walenstadt Reglement über den Lärmschutz (Lärmschutzreglement) vom 6. Juli 2006 Politische Gemeinde Walenstadt / Lärmschutzreglement - 2 - INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) und 10 des Polizeigesetzes (sgs 451.1) erlässt der Gemeinderat Buchs folgendes Reglement:

Mehr

GESETZ ÜBER DAS BESTAT- TUNGS- UND FRIEDHOF- WESEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

GESETZ ÜBER DAS BESTAT- TUNGS- UND FRIEDHOF- WESEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION GESETZ ÜBER DAS BESTAT- TUNGS- UND FRIEDHOF- WESEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen. Allgemeines Art. Gegenstand Art. Friedhöfe in der Gemeinde Art. Gräber- und Bestattungsarten

Mehr

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) Begriffe und Geltungsbereich

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) Begriffe und Geltungsbereich Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) 1. Öffentliche Ruhetage Art. 1 Zweck 1 Die öffentlichen Ruhetage

Mehr

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986 94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Arosa erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer

Mehr

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion(Feuerwehrgesetz; FwG)

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion(Feuerwehrgesetz; FwG) Ilanz/Glion 4. Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion(Feuerwehrgesetz; FwG) vom 4.Dezember 0 Das Gemeindeparlament von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. 5 lit. a der Gemeindeverfassung von Ilanz/Glion (GV;

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG)

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) 57 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) Vom 0. Juni 00 (Stand 7. November 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 und

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1

333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1 .00 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) (Vom 0. September 997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. quater der Bundesverfassung, in

Mehr

Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001

Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001 Einwohnergemeinde Parkplatzreglement vom 03. April 2001 Stand 23. Januar 2012 vom 3. April 2001 Die Einwohnergemeinde Sarnen 1 erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968

Mehr

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5 Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes

Mehr

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1.

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1. Nr. 99 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) vom. Mai 986* (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung

Mehr

Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe

Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 5. Februar 00

Mehr

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG-LSA) Vom 22.

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG-LSA) Vom 22. Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG-LSA) Vom 22. November 2006 - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land

Mehr

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz)

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz) 316.1 Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz) vom 20. Oktober 2004 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 17. März

Mehr

P R O T O K O L L. der Sitzung der Kommission für Gesundheit und Soziales

P R O T O K O L L. der Sitzung der Kommission für Gesundheit und Soziales Grosser Rat Teilrevision des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Botschaften Heft Nr. 13/2014-2015, S. 703) P R O T O K O L L der Sitzung der Kommission für Gesundheit und Soziales Datum: Ort: Präsenz:

Mehr

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die

Mehr

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel 1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld

Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Mehr

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) Vernehmlassung 826.3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 und 59 des eidgenössischen

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs Der Stadtrat Buchs erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 1, die Vollzugsverordnung zum

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. November 00 (Stand. Januar 0) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer

Mehr

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg .. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis

Mehr

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden 943.1 vom 23. März 2001 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen

Mehr

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014) Nr. Bürgerrechtsgesetz (kbüg) vom. November 994 (Stand. Juli 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 5. Dezember 99 und vom. Mai 994, * beschliesst:

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Vom Gemeinderat erlassen am 9. Juli 2013 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom

Mehr

Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002

Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002 Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002 I. Allgemeines Das neue Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG),

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999

Mehr

Bundesgesetz über das Reisendengewerbe

Bundesgesetz über das Reisendengewerbe Bundesgesetz über das Reisendengewerbe Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat

Mehr

Einwohnergemeinde. Giebenach HUNDE - REGLEMENT

Einwohnergemeinde. Giebenach HUNDE - REGLEMENT Einwohnergemeinde Giebenach HUNDE - REGLEMENT Hundereglement der Einwohnergemeinde Giebenach Seite 2 I N H A L T SEITE I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 3-4 III. Organisation

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) 74.0 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) vom 7. Juli 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. und des Bundesgesetzes

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 01. Januar 2007 (Stand 17. Mai 2010) Der Gemeinderat von Langnau i.e. erlässt gestützt auf die Bestimmungen im Reglement über die Benützung der

Mehr

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement Parkierungsreglement Seite 2 von 7 Parkierungsreglement Der Gemeinderat Frick, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und 59 des

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst: VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) 933.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) Vom. Februar 006 (Stand. April 006) gestützt auf Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) ), Art. 4 ff.

Mehr

Einwohnergemeinde Adelboden

Einwohnergemeinde Adelboden Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons

Mehr

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 500.000) und die Verordnung über das Bestattungswesen

Mehr

Reglement der Stromversorgung

Reglement der Stromversorgung Reglement der Stromversorgung vom 15. September 2008 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1.1 Aufgaben 2 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 2 Art. 1.3 Zweck des Reglementes 2

Mehr

Gemeinde Niederdorf. Reglement über die Hundehaltung. Entwurf 2015 Beschluss..

Gemeinde Niederdorf. Reglement über die Hundehaltung. Entwurf 2015 Beschluss.. Gemeinde Niederdorf Reglement über die Hundehaltung 0 Entwurf 05 Beschluss.. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zuständigkeit II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Sachkundenachweis

Mehr

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18 14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)

Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) 0.00 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) Vom. August 005 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Mehr

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme

Mehr

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich... Zuständigkeit... II. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG Überwachung... 4 Leinenzwang... 5 Zutrittsverbot...

Mehr

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums , gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel

Mehr

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) 152.3 vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.

Mehr

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Verordnung über den schulärztlichen Dienst 4.800 Verordnung über den schulärztlichen Dienst Vom 4. Dezember 004 (Stand. August 05) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom. März 0 ) und auf Art. 3 des Mittelschulgesetzes

Mehr

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung) V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016 Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) Änderung vom 17. Juni 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2

Mehr

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Kanton Zug 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und quater

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen . Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohnund Geschäftsräumen (Einführungsverordnung Miet- und Pachtrecht) vom 4. Juli

Mehr

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand ) 8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) 507.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) Vom 8. Februar 995 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über Lebensmittel

Mehr

Familienbetriebe (Quartierläden) Öffnungszeiten in Basel

Familienbetriebe (Quartierläden) Öffnungszeiten in Basel Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Wirtschaft und Arbeit Familienbetriebe (Quartierläden) Öffnungszeiten in Basel Nicole Hostettler Amtsleitung Amt für Wirtschaft

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Einwohnergmeeinde Diegten Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde von Diegten erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 ( 40, Absatz

Mehr

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 (Parkkartenverordnung, PKV) vom 19.1.1998 mit Teilrevision vom 7.11.2011 SKR Nr. 6.40 Art. 1 Zweck, Parkierungsbewilligung

Mehr

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement über die Schulzahnpflege Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1996 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 11 Absatz 2 litera a) Gemeindeordnung vom 27. Juli

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe 95.60 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Aufgrund von Art. 6 und Art. des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbetriebe ) von der Regierung erlassen am 4.

Mehr

Preisüberwachungsgesetz 942.20

Preisüberwachungsgesetz 942.20 Preisüberwachungsgesetz 942.20 (PüG) vom 20. Dezember 1985 (Stand am 1. April 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 septies und 64 bis der Bundesverfassung

Mehr

vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010)

vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010) Nr. 75c Verordnung zum Schutz der Pilze vom 5. Juli 977 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 Absatz des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU Beschluss Gemeindeversammlung 21.6.1991 Änderung Gemeindeversammlung vom 25.11.1994-1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3

Mehr