Orientierungsatz: Gebot der Rücksichtnahme; heranrückende Wohnbebauung; Abwehranspruch eines Gewerbebetriebs (Omnibusbetrieb)
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- Christina Weiss
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1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Normenketten: BauGB 34 BauNVO Abs. 1 BauGB BauGB 34 BauNVO Abs. 5 VwGO 34 Abs. 1 BauGB BauGB 34 BauNVO Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Gebot der Rücksichtnahme; heranrückende Wohnbebauung; Abwehranspruch eines Gewerbebetriebs (Omnibusbetrieb) Schlagworte: Rücksichtnahmegebot, heranrückende Wohnbebauung, Abwehranspruch, Gewerbebetrieb, Omnibusbetrieb Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen ( 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). 2 Der Verwaltungsgerichtshof teilt nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, v NVwZ 2009, 581) die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller durch die von ihnen angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren durch das öffentliche Recht geschützten Belangen als Grundstücksnachbarn beeinträchtigt werden. Deshalb sieht der Senat im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Anfechtungsklage gemäß 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 3
2 Die Antragsteller als Nachbarn der beigeladenen Bauherrn können die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klagen der Antragsteller werden aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet. 4 In Betracht kommt lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Insoweit kann hier dahinstehen, ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach 34 Abs. 1 BauGB oder nach 35 BauGB zu beurteilen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme wird entweder aus dem Begriff des Einfügens des 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. 15 BauNVO oder aber aus 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB abgeleitet. In allen Fällen findet im Ergebnis jedoch dieselbe Prüfung statt. 5 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v C 1/04 - NVwZ 2005, 328) Der Senat kann nach obigem Maßstab keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die dem Gewerbebetrieb der Antragsteller zuzurechnenden Emissionen erkennen. 7 Das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v C 8/11 - NVwZ 2013, 372; U. v C 6/98 - BVerwGE 109, 314). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfigierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Weg der 22 und 24 BImSchG gegenüber dem Gewerbebetrieb durchzusetzen. Es ist nicht allein Sache der emittierenden Betriebe oder Anlagen, auf die heranrückende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen und immissionsschutzrechtliche Auflagen hinzunehmen. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu Pflichten desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Wie diese Pflichten ausgestaltet sind, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v B 202/85 - DÖV 1986, 574). Ist ein Gebiet durch Immissionen bereits erheblich vorbelastet, trifft den Bauwilligen jedenfalls die Obliegenheit, durch Platzierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, U. v C 6/98 - BayVBl. 2000, 632; BayVGH, B. v ZB juris).
3 8 Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Mischgebiet gemäß 6 BauNVO oder ein faktisches Dorfgebiet gemäß 5 BauNVO oder aber eine Außenbereichslage - wie von Antragstellerseite vorgetragen -, bei der jedoch keine größere Schutzwürdigkeit als bei einem Misch- oder Dorfgebiet angenommen werden kann (vgl. BayVGH, U. v B BayVBl. 1999, 215), handelt, da in allen Fällen an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nach Nr. 6.1c) TA Lärm Lärmpegel von 60 db(a) tags und 45 db(a) nachts eingehalten werden müssen. Das Bauvorhaben wäre gegenüber den Antragstellern nur dann rücksichtslos, wenn dies zu größeren Einschränkungen ihres bestehenden Gewerbebetriebs führen würde als dies bisher gegenüber der bereits bestehenden Wohnbebauung der Fall ist. 9 Der Senat geht davon aus, dass eine solche Verschlechterung der immissionsschutzrechtlichen Lage zulasten des Grundstücks der Antragsteller nicht gegeben ist. In der näheren Umgebung des Gewerbebetriebs der Antragsteller befinden sich bereits einige Wohnhäuser, insbesondere - neben einer Kfz-Werkstätte - auch auf dem Grundstück FlNr..../1. Für das Grundstück liegt eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus vor. Dies haben die Antragsteller insoweit nicht substantiiert bestritten. Der Hinweis auf Seite 11 der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros G. vom 18. September 2012, wo von einer kleinen Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück FlNr..../1 gesprochen wird, ist insoweit nicht zielführend, da an dieser Stelle lediglich die Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung genannt werden. Auf Seite 10 wird hingegen an zwei Stellen die ebenfalls auf diesem Grundstück befindliche Wohnbebauung erwähnt. Entsprechend befindet sich der IP.../1 auch nicht an der nächstgelegenen Westfassade der Gebäude auf dem Grundstück FlNr..../1, sondern an dem auf dem Luftbild auch als solches erkennbaren östlicheren Wohngebäude. In den westlichen Gebäudeteilen zur Straße hin ist wohl die Kfz-Werkstätte untergebracht. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von Seiten der Bauherrn eingeholte schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüro G. geht davon aus, dass von dem vom gegenwärtigen Betrieb der Antragsteller ausgehenden Emissionen hauptsächlich die Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr..../1 betroffen ist. Dies wurde durch die Stellungnahme der St. & Partner GmbH Lärmschutzberatung vom 18. Januar 2013 und 21. Februar 2013 nicht substantiiert in Frage gestellt. Ebenso wenig wurde in Frage gestellt, dass die für die Nachtzeit geltenden Lärmpegel bei der Berechnungsvariante 2 (unter Berücksichtigung der Betriebserweiterung entsprechend dem Vorbescheid) bereits um 1 db(a) überschritten wären. Die Immissionspegel am Immissionsort IP.../1 liegen nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros G. deutlich höher als beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, da der Betrieb der Antragsteller im Wesentlichen nach Süden und Osten ausgerichtet ist und gegenüber dem leicht südöstlich gelegenen Grundstück FlNr..../1 es insoweit an einer abschirmenden Wirkung der Gebäude der Antragsteller fehlt. Das Bauvorhaben ist hingegen nördlich des Grundstücks der Antragsteller situiert und wird von den auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Gebäuden abgeschirmt. Dies gilt auch, wenn die von den Antragstellern angegebenen Arbeits- und Rangierzeiten zugrunde gelegt würden. 10 Da bereits jetzt am Gebäude Grundstück FlNr..../1 nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros G. die Lärmpegel nachts nur gerade so eingehalten werden, kommt es nicht weiter darauf an, ob die vom Ingenieurbüro G. genannten Betriebsabläufe insbesondere zur Nachtzeit zu gering angesetzt sind, denn bei den von den Antragstellern vorgetragenen Betriebsabläufen wäre an dem fraglichen Grundstück bereits jetzt von höheren, den Lärmpegel von 45 db(a) wohl überschreitenden Lärmimmissionen auszugehen. Insoweit enthält auch die Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag Zum weiteren Vorbringen der Antragsteller wird ergänzend ausgeführt: 12
4 Hinsichtlich der Rangiergeräusche geht die Stellungnahme der St. & Partner GmbH Lärmschutzberatung von einem Teilbeurteilungspegel von 40,4 db(a) an der Südfassade und 43,6 db(a) an der Westfassade aus. Beide Werte überschreiten - isoliert diese Lärmquelle betrachtet - nicht den zulässigen Lärmpegel von 45 db(a) in der Nachtzeit. Im Übrigen sieht es auch der Senat als unrealistisch an, dass die von St. & Partner GmbH Lärmschutzberatung angenommenen 15 min Rangierzeit ausschließlich auf der Westseite des bestehenden Gebäudes der Antragsteller stattfinden. Dort befindet sich im südlichen Bereich derzeit lediglich die Tankstelle. Die Einfahrten zur Werkstatthalle sowie den beiden Busgaragen finden sich hingegen im abgeschirmten südlichen Grundstücksbereich. Auch hier ist mit Rangierarbeiten zu rechnen, die sich aufgrund der Abschirmung jedoch auf das Bauvorhaben der beigeladenen Bauherren nur geringfügig auswirken. 13 Von den vorhandenen Gewerbebetrieben (Glaserei und Kfz-Werkstatt) sind Emissionen lediglich tagsüber zu erwarten. In der Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist üblicherweise bei beiden Betriebsarten nicht mit lärmintensiven Arbeiten zu rechnen, da regelmäßig kein Betrieb zur Nachtzeit stattfinden dürfte. Insoweit ist auch eine Vorbelastung nicht relevant. Zudem wird die Kfz-Werkstätte als kleinere Werkstätte beschrieben. Ein substantiierter Vortrag hinsichtlich eines Betriebs zur Nachtzeit fehlt ebenso wie hinsichtlich einer Überschreitung des zulässigen Lärmpegels von 60 db(a) zur Tagzeit, so dass auf eine Einsicht in die entsprechenden Baugenehmigungen verzichtet werden konnte. 14 Hinsichtlich des von Seiten der Antragsteller angeführten Straßen- und Schienenlärms fehlt es erneut an einem substantiierten Vortrag. Auch die Stellungnahme der St. & Partner GmbH Lärmschutzberatung nimmt weder zu dem von der S-Bahn ausgehenden Schienenlärm noch zu dem Straßenlärm der Staatsstraße 2081 Stellung. Im Übrigen sind diese Lärmquellen nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v ZB BayVBl. 2011, 170; B. v ZB juris; B. v ZB juris) jeweils getrennt zu betrachten und gerade keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 15 Echte Hobbyräume sind grundsätzlich keine schutzwürdigen Aufenthaltsräume, da sie dem Aufenthalt von Menschen regelmäßig nur einige Stunden dienen (vgl. Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2012, Art. 45 Rn. 23). Es ist daher fraglich, ob als Immissionsort das auf der westlichen Giebelseite befindliche Fenster herangezogen werden kann. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros G. setzt am Bauvorhaben auf der Südseite Immissionspunkte im Erdgeschoss (Wohnzimmer und Küche) sowie im ersten Obergeschoss (Schlafzimmer, Gästezimmer, zwei Kinderzimmer) und auf der Westseite im Erdgeschoss (Wohnzimmer, Arbeitsraum) sowie im ersten Obergeschoss (Schlafzimmer, Bad) entsprechend den Eingabeplänen an. 16 Aus den beispielhaft vorgelegten Abfahrts- und Rückkehrzeiten ergeben sich nur einzelne Abfahrten vor 6 Uhr und Ankünfte nach 22 Uhr. Teilweise ist eine Abfahrtszeit von 5:55 Uhr angegeben, wobei nicht ersichtlich ist, ob dies betrieblich erforderlich war. Hinsichtlich der Rangierzeiten ist seitens der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass alle Rangiermanöver tatsächlich auch in der Nachtzeit erforderlich sind. Auf dem Grundstück stehen eine Werkstatthalle mit zwei Plätzen sowie zwei Busgaragen zur Verfügung. Notwendige Reparaturen wie Reifenwechsel können zur Nachtzeit auch in der Halle und bei geschlossenem Tor durchgeführt werden. Gleiches gilt sicherlich auch für umfangreichere und lärmintensivere Reinigungsarbeiten. Eine solche lärmtechnische Optimierung gebietet auch das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betriebserweiterung sähe eine Werkstatthalle mit Grube sowie einen Waschplatz innerhalb des zu errichtenden Gebäudes vor, so dass auch hier davon ausgegangen werden muss, dass die notwendigen Wasch- und Reparaturarbeiten in der Nachtzeit ohne weiteres innerhalb der Betriebsgebäude durchgeführt werden könnten. Zudem ist es nicht ersichtlich, wo auf dem relativ kleinen Grundstück noch Abstellplätze für Busse vorhanden sein sollen. Auf den Freiflächengestaltungsplänen finden sich keine genehmigten Parkplätze für Busse. Es sind lediglich die beiden vorhandenen Busgaragen als Abstellmöglichkeit erkennbar. Nach Aktenlage ist zudem unklar, über wie viele Busse die Antragsteller
5 derzeit tatsächlich verfügen und wo diese gegebenenfalls abgestellt werden. Die Antragsteller tragen lediglich vor, dass sich die Zahl der Busse bei Zuerkennung der MVV-Linie 216 nicht auf vier beschränken, sondern mindestens auf fünf belaufen werde. Teilweise sprechen die Antragsteller sogar von künftig 12 Bussen. Eine Angabe zum derzeit tatsächlich vorhandenen Fahrzeugbestand fehlt jedoch. Auch fehlen Angaben über die Art der Fahrzeuge und ihren Einsatz. Aus den beispielhaft vorgelegten Abfahrts- und Rückkehrzeiten ist lediglich erkennbar, dass dieses Fahrzeug offensichtlich für Tages- aber auch für Mehrtagesfahrten genutzt wird. Auch der Internetauftritt des Omnibusunternehmens lässt nur Tagesfahrten sowie Mehrtagesfahrten erkennen, für die angesichts der sich nicht überschneidenden Termine wohl nur ein Fahrzeug zum Einsatz kommt. 17 Im Norden des Grundstücks der Antragsteller ist eine Doppelgarage mit Geräteraum genehmigt. Laut Vortrag der Antragsteller befinden sich hier zudem sieben Stellplätze. Für diese Stellplätze liegt keine Genehmigung vor. Da im Gebäude der Antragsteller auch vier Wohnungen vorhanden sind, ist primär davon auszugehen, dass die Stellplätze der Wohnnutzung dienen, da sonst der Stellplatzbedarf nicht nachgewiesen wäre. Ob die Stellplätze in der vorhandenen Form genehmigungsfähig wären, lässt sich nicht beurteilen, da die konkrete Lage der Stellplätze seitens der Antragsteller nicht kundgetan wurde. Ausweislich des Freiflächengestaltungsplans zur Baugenehmigung für die Garagen mit Geräteraum (Baugenehmigung vom 2. Mai 1995) besteht vor den Garagen ein Abstand von ca. 6,50 m bis zur nördlichen Grundstücksgrenze. Unter Berücksichtigung des nötigen Rangierraums ist in dem Bereich, in welchem laut Freiflächengestaltungsplan ein Pflaster mit Rasenfugen verlegt werden sollte, die genehmigungsfähige Situierung von Stellplätzen schwer vorstellbar. Dies ergibt sich auch aus den von Antragstellerseite vorgelegten Lichtbildern. Hier ist ein abgestellter Pkw westlich der vorhandenen Garagen mit Geräteraum erkennbar. Auch ist zu sehen, dass der versiegelte Bereich deutlich über die Fläche, welche im Freiflächengestaltungsplan dargestellt ist, ausgedehnt wurde. Die Antragsteller tragen zudem selbst vor, dass lediglich zwei der offenen Stellplätze seitens der Bauaufsichtsbehörde geduldet seien, was nicht für die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der restlichen fünf Stellplätze spricht. Inwieweit die vorhandenen Stellplätze genehmigungsfähig sein sollen, wurde seitens der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Auch auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 23. November 2012 vorgelegten Fotos ist lediglich ein abgestellter Pkw westlich des Garagengebäudes erkennbar. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der vorhandenen Wohnungen auf dem Grundstück der Antragsteller ist nicht von einem regen An- und Abfahrtsverkehr zu den Stellplätzen im Norden des Grundstücks zur Nachtzeit zu rechnen. Neben der von Seiten der Antragsteller nicht genannten Anzahl der tatsächlich vorhandenen Busse fehlt auch ein substantiierter Vortrag dahingehend, wie viele Fahrer im Einsatz sind, die insbesondere auch nicht vor Ort in einer der vorhandenen Wohnungen wohnen. Insgesamt stellt sich der Vortrag der Antragsteller zu einer Lärmbeeinträchtigung durch den An- und Abfahrtsverkehr im nördlichen Grundstücksteil als zu wenig substantiiert dar. Auch dass Kunden auf den Stellplätzen parken, ist wenig plausibel, da die Abfahrten zu den Tages- und Mehrtagesfahrten nicht ab dem Betrieb der Antragssteller erfolgen. Die Stellungnahme der St. & Partner GmbH Lärmschutzberatung vom 16. Mai 2013 geht davon aus, dass die An- oder Abfahrt eines Pkw in der Nachtzeit das Spitzenpegelkriterium überschreiten würde. Dies basiert jedoch auf der Annahme, dass die Stellplätze betrieblich genutzt werden. Eine Baugenehmigung insoweit fehlt jedoch. Bei einer betrieblichen Nutzung, bei der die TA Lärm (Nr. 7.4) zur Anwendung käme, wäre erst Recht fraglich, ob die Nutzung der Stellplätze genehmigungsfähig wäre. Im Fall einer reinen Stellplatznutzung zugunsten der Wohnungen müsste der von den Stellplätzen ausgehende Lärm jedoch von den Beigeladenen wohl hingenommen werden. Im Übrigen könnte laut Landratsamt M. im Rahmen eines architektonischen Selbstschutzes seitens der Bauherrn einer etwaigen Lärmbeeinträchtigung durch den Bau einer Lärmschutzwand von 2 bis 3 m Höhe begegnet werden Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Senat die Interessen der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Interessen der beigeladenen Bauherren an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs sowie die öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Der Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Antragsteller hier nicht überwiegen. Das
6 Vollzugsinteresse der beigeladenen Bauherren überwiegt hier, da die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das Bauvorhaben der beigeladenen Bauherren wird keinen unzumutbaren Störungen durch legale Betriebsgeräusche des Anwesens der Antragsteller ausgesetzt, so dass der Betrieb der Antragsteller keine Einschränkungen zu befürchten hat, welche über das hinausgehen, was bereits gegenüber der bestehenden Wohnbebauung an Rücksichtnahme geboten ist Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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