Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 1 K Titel: Normenketten: 6 Abs. 1 BauNVO 5 BauNVO Art. 47 BayBO 154 Abs.

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1 VG München, Urteil v M 1 K Titel: Normenketten: 6 Abs. 1 BauNVO 5 BauNVO Art. 47 BayBO 154 Abs. 1 VwGO Orientierungsatz: Tanzveranstaltung; Gaststätte; Immissionsbelastung; Rücksichtnahmegebot Schlagworte: Tanzveranstaltung, Gaststätte, Immissionsbelastung, Rücksichtnahmegebot Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. **** Gemarkung ******* (Baugrundstück). Er betreibt dort die Gaststätte Alter Wirt. Im Jahr 2010 kam es zu Beschwerden aus der Nachbarschaft, u.a. deshalb, weil in der Gaststätte an Samstagen Tanzveranstaltungen durchgeführt wurden. Auf Veranlassung des Landratsamts stellte der Beigeladene am 18. Oktober 2010 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung von bisherigen Teilflächen der Gaststätte zu Räumen für Tanzveranstaltungen. Aus den vorgelegten Plänen ergibt sich, dass in den beiden Tanzräumen insgesamt 76 Plätze vorgesehen waren. Hinzu kommen acht Plätze im Barraum. Eine Betriebsbeschreibung war dem Bauantrag nicht beigefügt. Die Gemeinde ******* erteilte am 14. Dezember 2010 ihr Einvernehmen. Das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts ****** (Landratsamt) wies in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 darauf hin, dass das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet liege. Gegen das Vorhaben bestünden keine Bedenken, wenn die maßgeblichen um 6 db (A) reduzierten Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (tags 54 db (A), nachts 39 db (A)) nicht überschritten würden. Erforderlich sei weiterhin, dass während der Tanzveranstaltungen die Fenster an der Nord- und Südfassade nicht geöffnet würden. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 erteilte das Landratsamt die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung. Als Nebenbestimmung war u.a. verfügt, dass die Auflagen und Bedingungen der vorangegangenen Genehmigungen zu beachten und einzuhalten seien, soweit sie durch Auflage und Bedingungen im gegenständlichen Bescheid nicht überholt seien. Es dürften Tanzveranstaltungen an maximal vier bzw. fünf Samstagen im jeweiligen Monat in der Zeit zwischen Uhr und 1.45 Uhr stattfinden. Es sei Live-Musik ohne Verstärker zulässig. Die reduzierten Immissionsrichtwerte von 54 db (A) tags und 39 db (A) nachts dürften nicht überschritten werden. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit gelte auch dann als überschritten, wenn ein Messwert den

2 Immissionsrichtwert nachts um mehr als 20 db (A) überschreite. Während der Tanzveranstaltungen seien Fenster an der Nord- und Südfassade geschlossen zu halten. Dieser Bescheid wurde den Klägern, die Eigentümer des unmittelbar westlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücks FlNr. **** Gemarkung ******* sind, nicht förmlich zugestellt. Jedenfalls befindet sich in den Akten kein Zustellungsnachweis. Am 31. März 2011 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts ****** vom 24. Februar 2011 aufzuheben. Ihr Grundstück sei mit einem Wohnhaus bebaut. Es liege nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße an; zur Erschließung bestehe ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück des Beigeladenen. In der näheren Umgebung befänden sich lediglich Wohngebäude. Durch den Bescheid werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Es sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen. Wenn alle Gäste das Tanzlokal verließen und sich der Parkplatz in dieser Zeit komplett leere, sei davon auszugehen, dass der beauflagte Immissionsrichtwert nicht eingehalten werden könne. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bauvorhaben liege in einem Mischgebiet. Durch die Immissionsauflagen sei sicher gestellt, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht überschritten würden. Nach den Angaben des Beigeladenen solle der musikalische Rahmen durch maximal drei Musiker gestaltet werden, wobei mit maximal 30 Besuchern zu rechnen sei. Bei dieser Art der Veranstaltung sei nicht davon auszugehen, dass ein Innenpegel von 120 db (A) erreicht werde. Aufgrund des bewerteten Bauschalldämmmaßes von 45 db (A) sei sichergestellt, dass durch die Musikveranstaltung keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen am Grundstück der Kläger einträten. Auch in Bezug auf den Verkehrslärm sei der Schutz von Nachbarrechten gewährleistet. Die bestandskräftig genehmigten Stellplätze hätten durch die angefochtene Baugenehmigung keine Änderung erfahren. Beigefügt war ein Schreiben des Beigeladenen vom 31. Januar 2011, das an die Immissionsabteilung des Landratsamts gerichtet war und in den dem Gericht vorgelegten Akten der Baubehörde nicht abgelegt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2011 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Stellplätze 19 bis 30, 31 bis 36, 37 bis 43 und 44 bis 46 sowie die bereits nutzungsbeschränkten Stellplätze 50 bis 55 für eine Nutzung im Rahmen der gegenständlichen Genehmigung ausgeschlossen wurden. Dem Beigeladenen wurde aufgegeben, ausreichende Stellplätze auf der östlich und nördlich gelegenen Seite des Grundstücks nachzuweisen sowie sicher zu stellen, dass die Abfahrt nur über den östlichen Teil des Grundstücks erfolge. Der Bauherr habe durch organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Nutzungsbeschränkung der Parkplätze eingehalten werde. Die Kläger änderten daraufhin ihren Klageantrag. Sie beantragen nunmehr: Die Baugenehmigung vom 24. Februar 2011 in der Fassung vom 12. Juli 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet.

3 Der geänderte Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Dritter kann eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten, wenn sie gegen Bestimmungen mit zumindest auch drittschützender Wirkung verstößt, die im Rahmen des jeweiligen Prüfprogramms zu prüfen sind. Vorliegend handelt es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO), so dass eine umfängliche Prüfung erforderlich ist. Auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Normen des Bauordnungsrecht berufen sich die Kläger nicht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Inmitten steht ein - behaupteter - Verstoß gegen das Bauplanungsrecht. Im unbeplanten Innenbereich kann sich der Dritte auf eine mögliche Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs berufen, wenn das entsprechende Baugebiet einem in der Baunutzungsverordnung beschriebenen entspricht ( 34 Abs. 2 BauGB) und das Vorhaben dort nicht zulässig ist oder, wenn es sich um ein unspezifisches Gebiet gemäß 34 Abs. 1 BauGB handelt, wenn das im Einfügungserfordernis enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück liegen im unbeplanten Innenbereich i.s.v. 34 Abs. 1 BauGB. Denn die Umgebung dieser Grundstücke entspricht keinem Baugebiet, wie es in der Baunutzungsverordnung beschrieben ist. Insbesondere kann nicht von einem Misch- oder einem Dorfgebiet ausgegangen werden. Ein Mischgebiet dient nach 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnung und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mischgebiete sind von ihrer Grundstruktur keine homogenen Gebiete; sie bilden den Übergang zwischen den eigentlichen Wohngebieten und den Gebieten, die der Unterbringung von Gewerbe bzw. Industrievorhaben dienen. Die Wohnnutzung ist hier gleichrangig neben Gewerbenutzung gestellt. Ob die eine oder andere Nutzungsart übergewichtig ist, ist anhand quantitativer und qualitativer Maßstäbe zu ermitteln. Das gebotene angemessene Mischungsverhältnis ist dabei nicht erst dann verlassen, wenn der Gebietscharakter umkippt, sondern bereits dann, wenn eine Nutzung von Anzahl und/oder Umfang beherrschend wird (BVerwG v DVBl 1988, 848). Das maßgebliche Baugebiet wird vorliegend einmal durch den bereits bestandskräftig genehmigten Gasthof des Beigeladenen geprägt. Dieser wäre für ein Mischgebiet typisch ( 6 Abs. 2 Nr Alt. BauNVO). Weiter befindet sich in der Nachbarschaft in einem früheren landwirtschaftlichen Gebäude ein Betrieb, der Entfeuchtergeräte verleiht und sich auf Neubautrocknung spezialisiert hat. Auch dieser wäre in einem Mischgebiet zulassungsfähig. Weitere gewerbliche Tätigkeit lässt aber sich nicht feststellen. Insbesondere wird im Haus *******er Str. 16 keine Gewebe betrieben. Der dort auf dem Briefkasten enthaltene Hinweis auf einen Fördergurtservice belegt nicht, dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Tatsächlich dient das Haus ausschließlich Wohnzwecken. Das Hinweisschild soll wohl nur auf die berufliche Tätigkeit des Nutzers hinweisen. Auch das Grundstück FlNr. **** wird ausweislich des Ergebnisses des Augenscheins nicht gewerblich genutzt. Die restliche Bebauung im maßgeblichen Umgriff dient dem Wohnen. Angesichts dieser weit überwiegenden Wohnnutzung scheidet die Annahme eines Mischgebiets aus. Es handelt sich vorliegend auch nicht um ein Dorfgebiet im Sinne des 5 BauNVO. Die aktiv betriebenen Landwirtschaften liegen in einer Entfernung von ca. 400 bzw. 460 m vom Baugrundstück entfernt und wirken auf das Baugrundstück nicht ein. Dass der Beigeladene auf seinem Grundstück eine Halle errichtet hat, die möglicherweise landwirtschaftlichen Zwecken dient, macht das Gebiet nicht zu einem Dorfgebiet. Die Nutzung ist zu geringfügig, um die Umgebung zu prägen. Gleiches gilt für die Gebäude auf FlNr. ****. Wenn dort überhaupt noch Landwirtschaft betrieben wird, findet diese nur in einem untergeordneten Umfang statt. Die dort abgestellten Fahrzeuge waren in einem Zustand, der eine nachhaltige landwirtschaftliche Betätigung ausschließt. Ob das Vorhaben des Beigeladenen planungsrechtlich zulässig ist, bestimmt sich somit nach 34 Abs. 1 BauGB. Danach wäre u.a. Voraussetzung, dass es sich nach der Art der baulichen Nutzung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich dann ein, wenn es sich innerhalb eines Rahmens hält, der nach den Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaute Grundstücksfläche zu bilden ist. Hält sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht an den durch die Umgebungsnutzung festgelegten Rahmen, so ist regelmäßig

4 von einem Einfügen auszugehen. Eine Ausnahme gilt, wenn es im Einzelfall die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebung vermissen lässt. Hält es den Rahmen nicht ein, kann dennoch im Einzelfall ein Einfügen anzunehmen sein, wenn nämlich das Vorhaben weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG v NVwZ-RR 1996, 275). Gegen das Rücksichtnahmegebot wird insbesondere dann verstoßen, wenn von dem an und für sich zulässigen Vorhaben Immissionen ausgehen, welche die maßgeblichen Richtwerte nach der TA Lärm überschreiten. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die geeignet ist, festzustellen, welche Lärmimmissionen der Nachbarschaft noch zugemutet werden können und deshalb auch im Baurecht beachtlich ist. Das Vorhaben der Kläger hält sich an den von der Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen. Zu dieser gehört auch die bestandskräftig genehmigte Gaststättennutzung. Der durch diese vorgegebene Rahmen wird nicht dadurch gesprengt, dass in zwei Gasträumen und einer kleineren Bar Tanzveranstaltungen mit Live-Musik durchgeführt werden. Es ist auch nicht rücksichtslos. Jedenfalls nach Änderung der Baugenehmigung ist sichergestellt, dass von dem Vorhaben keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Einen sich unmittelbar aus der TA Lärm ablesbaren Immissionsrichtwert gibt es nicht. Die TA Lärm bezieht sich im Wesentlichen auf die Baugebiete, wie sie in der Baunutzungsverordnung beschrieben sind. Wie vorstehend dargelegt, liegt weder ein Mischgebiet noch ein Dorfgebiet vor, sondern vielmehr eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 der TA Lärm. Für solche sind die Richtwerte, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete gelten, auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Wie ausgeführt findet sich im maßgeblichen Bereich eine wenn auch quantitativ untergeordnete gewerbliche Nutzung (vorhandene Schank- und Speisewirtschaft und der Baumaschinenverleih) und geringfügige landwirtschaftliche Nutzung. Das bedeutet, dass die Wohnnutzung durch diese planerisch vorbelastet ist. Welcher Zwischenwert zu bilden ist, lässt sich nicht nach mathematischen Maßstäben berechnen, sondern ist anhand einer bewertenden Betrachtung zu ermitteln. Es ist die jeweilige Schutzbedürftigkeit bzw. die Immissionsträchtigkeit der tatsächlich vorhandenen Nutzungen zu berücksichtigen. Angesichts der zahlenmäßig weit überwiegenden Wohnnutzung dürfte ein Mischgebietswert überzogen sein. Zutreffend erscheint vielmehr ein Wert, der zwischen dem Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet und dem für ein Mischgebiet liegt. Einen solchen hat das Landratsamt - wenn auch anhand anderer Überlegungen - im Ergebnis richtig festgesetzt. Im Bescheid werden als maßgebliche Richtwerte 54 db (A) tags und 39 db (A) nachts festgesetzt. Diese erscheinen bei einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände sachgerecht. Bei einer Immissionsbetrachtung ist die Anlage im genehmigten Volllastbetrieb zu beurteilen. Durch das Betriebsreglement der Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden (BayVGH v BayVBl 2011, 181). Für die eigentliche Tanzveranstaltung bedeutet das, dass zu untersuchen ist, welche Lärmauswirkungen eintreten, wenn die Tanzräume voll besetzt sind (Live-Musik mit drei Musikern, voll besetzte Tanzräume). Die Immissionsabteilung des Landratsamts hat überzeugend ausgeführt, dass bei geschlossenen Fenstern in der Nord- und Südfassade durch die dabei entstehenden Immissionen keine Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft eintreten. Selbst bei einem - weit auf der sicheren Seite liegenden - Innenschallpegel von 120 db(a) kommen durch die Dämmung der Bauteile des Gaststättengebäudes auf dem Grundstück der Kläger keine Immissionen an, die den maßgeblichen Richtwert überschreiten würden. Durch die Änderung der Baugenehmigung aufgrund der neuen Auflage 10 ist sichergestellt, dass auch durch die Verkehrsgeräusche, die durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelöst werden, keine unzumutbaren Nachbarbeeinträchtigungen entstehen. Die ursprüngliche Baugenehmigung hat das nicht sichergestellt. Im Hinblick auf den zu untersuchenden Volllastbetrieb ist davon auszugehen, dass bei Ende der Tanzveranstaltung sich die Räume zeitnah leeren, dass die Teilnehmer, soweit sie mit Kraftfahrzeugen angereist sind, diese aufsuchen, starten und den Parkplatz verlassen. Da die bislang genehmigten Parkplätze fast alle in der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks liegen, wäre als sicher davon auszugehen gewesen, dass die maßgeblichen Lärmwerte überschritten werden. Dem wurde durch die Änderung der Baugenehmigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinreichend Rechnung

5 getragen. Das Landratsamt hat verfügt, dass die Parkplätze, die in der Nähe des klägerischen Grundstücks angelegt wurden, für Tanzveranstaltungen nicht genutzt werden dürfen. Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auflage objektiv-rechtlich rechtmäßig ist. Sie könnte gegen das bauordnungsrechtliche Gebot verstoßen, ausreichend Stellplätze zur Verfügung zu stellen (Art. 47 BayBO). Diese möglicherweise gegebene objektive Rechtswidrigkeit belastet die Kläger aber nicht. Denn die entsprechende Bestimmung der Bayerischen Bauordnung ist nicht nachbarschützend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v NVwZ- RR 1999, 366; OVG Lüneburg v BauR 1998, 983). Aus alledem folgt, dass die geänderte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die - auch - Drittschutz vermitteln. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladenen keinen Klageantrag gestellt und damit auch nicht das Kostenrisiko des 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, die ihm möglicherweise entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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