Die neuen Beleuchtungsvorschriften

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1 ADFC Die neuen Beleuchtungsvorschriften 1 von :45 Sie sind hier: Startseite / Technik / Fahrradteile und Zubehör / Beleuchtung / Beleuchtungsvorschriften Hintergrund: Die Regeln der StVZO Die neuen Beleuchtungsvorschriften Überlebenstechnik Neue Entwicklungen in der Kfz-Sicherheitstechnik machen es möglich, ungeschützte Verkehrsteilnehmer künftig besser vor schweren Verletzungen zu bewahren oder typische Unfälle ganz zu verhindern. mehr zu Überlebenstechnik» Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 Änderungen der Fahrradbeleuchtung beschlossen. Er hat aber nicht über den ursprünglichen Änderungsantrag des Landes Niedersachsen abgestimmt, dessen Inhalt der ADFC mit einer ausführlichen Begründung kritisiert hatte. Diebstahl Beugen Sie vor! Auch aufgrund dieser Kritik hatte das Land Hamburg zunächst am 4. Juli vorgeschlagen, stattdessen die Bundesregierung zu bitten, noch in diesem Jahr den bereits mehrfach angekündigten Änderungsentwurf zu 67 StVZO vorzulegen, um die bereits seit Jahren diskutierte Überarbeitung der Vorschriften in der StVZO über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern neu zu regeln. Das entsprach dem Vorschlag des ADFC, den er über seine Landesverbände den Landesregierungen übermittelt hatte. Am Tag der Abstimmung legten die Länder Hamburg und Sachsen aber noch einen eigenen Änderungsvorschlag vor, der dann auch angenommen wurde. Folgende Neufassung des 67 Abs. 1 StVZO wurde vom Bundesrat beschlossen: Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein. Fahrradklau ist vermeidbar. Mit ein paar Tipps und sinnvollen Vorsichtsmaßnahmen kann jeder das Risiko drastisch verringern, Opfer von Fahrraddiebstahl zu werden. zu unseren Tipps gegen Diebstahl» Schadensdatenbank Aus Schaden wird man klug: Hatten Sie in letzter Zeit einen größeren Schaden an Ihrem Fahrrad? Melden Sie Ihren Fall über unsere Schadensdatenbank! Jetzt Schaden melden» Als Begründung wird angeführt, die Energieversorgung durch Batterien oder Akkus gewährleiste grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung eines Dynamos. Batterien und Akkus hätten eine hohe Akzeptanz, weil sie keinen zusätzlichen Fahrwiderstand mit sich brächten und auch bei

2 ADFC Die neuen Beleuchtungsvorschriften 2 von :45 schlechtem Wetter zuverlässig funktionierten. In der Praxis werde die Fahrradbeleuchtung oft schon jetzt mit Batterien oder Akkus betrieben. Deshalb sollte die Dynamopflicht entfallen und Akkuoder Batteriestrom alternativ erlaubt werden. Teil 2: Was ist neu? Teil 3: Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? Teil 4: Was sagt die StVO? Kommentar: Wie geht es jetzt weiter? Hintergrund: Vorgeschriebenes Prüfzeichen für Lichtanlagen Seite 1 von 6 nächste» Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

3 ADFC Teil 2: Was ist neu? 1 von :42 Sie sind hier: Startseite / Technik / Fahrradteile und Zubehör / Beleuchtung / Beleuchtungsvorschriften Hintergrund: Die Regeln der STVZO Was ist neu? Überlebenstechnik Neue Entwicklungen in der Kfz-Sicherheitstechnik machen es möglich, ungeschützte Verkehrsteilnehmer künftig besser vor schweren Verletzungen zu bewahren oder typische Unfälle ganz zu verhindern. mehr zu Überlebenstechnik» Absatz 1 alter Fassung lautete: Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. Bisher war die Ausstattung mit einer Lichtmaschine (Dynamo) Pflicht, eine Batterie war nur zusätzlich erlaubt. Nach dem neuen Absatz 1 ist zum Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte folgende Ausrüstung des Fahrrads vorgeschrieben: Diebstahl Beugen Sie vor! Fahrradklau ist vermeidbar. Mit ein paar Tipps und sinnvollen Vorsichtsmaßnahmen kann jeder das Risiko drastisch verringern, Opfer von Fahrraddiebstahl zu werden. zu unseren Tipps gegen Diebstahl» Schadensdatenbank Entweder eine Lichtmaschine mit mindestens 3 W Nennleistung und 6 V Nennspannung oder eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie- Dauerbeleuchtung) oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher. Aus Schaden wird man klug: Hatten Sie in letzter Zeit einen größeren Schaden an Ihrem Fahrrad? Melden Sie Ihren Fall über unsere Schadensdatenbank! Jetzt Schaden melden» Anders als bisher hat der Radfahrer die Wahl, welche Energiequelle er für die Lichtanlage an seinem Fahrrad anbringt. Da Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht mehr zusammen einschaltbar sein müssen, ist auch eine elektrische Leitung zwischen beiden nicht mehr nötig. Für Radfahrer, die weiter mit einer Dynamo-Lichtanlage fahren möchten, ändert sich nichts. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut sind ab Inkrafttreten der neuen Beleuchtungsregeln

4 ADFC Teil 2: Was ist neu? 2 von :42 zumindest zwei Dinge erlaubt, die bisher nicht zulässig waren: 1. Pedelecs ohne Dynamo Pedelecs müssen künftig keinen Dynamo mehr haben. Ihre Lichtanlage darf mit Strom aus dem Antriebsakku betrieben werden, auch wenn er wie üblich eine höhere Nennspannung als 6 V hat. Auf Pedelecs sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden ( 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz). Im Gegensatz zur Batterie ist für den wiederaufladbaren Energiespeicher keine Nennspannung vorgeschrieben. Beim Pedelec ist der Verzicht auf den Dynamo technisch sinnvoll. So war es bisher: Ladestrom aus dem Netz fließt in den Akku und von dort als Antriebsstrom in den Motor. Der Motor treibt gemeinsam mit dem Fahrer das Pedelec und dieses den Dynamo an, der die Bewegung wieder in Strom für die Beleuchtung umwandelt. Sämtliche Einzelschritte sind mit Wirkungsgradverlusten verbunden, die sich miteinander multiplizieren das ergibt einen erbärmlich niedrigen Gesamtwirkungsgrad. Deshalb ist es sinnvoll, die Beleuchtung ohne Umwege mit Strom aus dem Antriebsakku zu speisen. Selbst wenn der Motor abschaltet, weil der Fahrstrom aus dem Antriebsakku zur Neige geht, ist dort immer noch genug Stromreserve vorhanden, um mit Licht nach Hause zu kommen. Da die Gesetzesänderung die Hersteller völlig unvorbereitet trifft, ist in der Saison 2013 nicht mehr mit einem Angebot an Pedelecs ohne Dynamo zu rechnen. Die Begründung für den neuen 67 Abs. 1 StVZO geht übrigens mit keinem Wort auf Pedelecs ein. Aber manchmal ist der Gesetzestext eben klüger als der Gesetzgeber. 2. Dynamoscheinwerfer mit Batterierücklicht Manche Falträder und einige aus den Niederlanden importierten Fahrräder sind heute schon so ausgestattet bisher illegal: Ein (Naben-)Dynamo versorgt den Scheinwerfer, die fest angebrachte LED-Schlussleuchte hat eine eigene Batterie und wird getrennt eingeschaltet. Vorder- und Rücklicht sind nicht miteinander verbunden. Das ist nun grundsätzlich erlaubt. In den Niederlanden werden dafür Dynamos mit einer Leistung von 2,4 W verwendet, also nicht mit den hierzulande weiter geforderten 3 W. Diese Lichtmaschinen mit geringerer Leistung dürfen deshalb nicht das deutsche Prüfzeichen tragen. Die Rücklichter sind typischerweise für zwei Batterien mit zusammen 3 V ausgelegt, also nicht für die gesetzlich vorgeschriebenen 6 V. Bei Verwendung von Akkus ist die Nennspannung zwar freigestellt. Aber gerade in Schlussleuchten ist der Einsatz von Einwegbatterien oft sinnvoller. LED-Rückleuchten haben einen sehr geringen Stromverbrauch und können mit Einwegzellen über viele Stunden betrieben werden, bei nur gelegentlichem Gebrauch sogar einen ganzen Winter lang. Das ist mit Akkus wegen der unvermeidlichen Selbstentladung nicht möglich. Praktisch stehen diese Lichtanlagen mit gemischtem Dynamound Batteriebetrieb, deren Verwendung nun erlaubt wäre, in Deutschland noch nicht zur Verfügung.

5 ADFC Teil 2: Was ist neu? 3 von :42 Die neuen Beleuchtungsvorschriften Teil 3: Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? Teil 4: Was sagt die StVO? Kommentar: Wie geht es jetzt weiter? Hintergrund: Vorgeschriebenes Prüfzeichen für Lichtanlagen «vorherige ǀ Seite 2 von 6 nächste» Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

6 ADFC Teil 3: Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? 1 von :43 Sie sind hier: Startseite / Technik / Fahrradteile und Zubehör / Beleuchtung / Beleuchtungsvorschriften Hintergrund: Die Regeln der StVZO Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? Überlebenstechnik Neue Entwicklungen in der Kfz-Sicherheitstechnik machen es möglich, ungeschützte Verkehrsteilnehmer künftig besser vor schweren Verletzungen zu bewahren oder typische Unfälle ganz zu verhindern. mehr zu Überlebenstechnik» 6 Volt Nennspannung Diebstahl Beugen Sie vor! Auch wenn sie im neuen Absatz 1 und in der Begründung nicht vorkommen: Ziel der Gesetzesänderung ist es, Radfahrern den Gebrauch von Leuchten mit Batterien oder (vorzugsweise) Akkus zu erlauben. Die Begründung verweist auf die Fahrräder, die jetzt schon mit dieser Beleuchtung betrieben werden. Der neue Absatz 1 erlaubt ihren Betrieb mit einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V. Genau diesen Wert werden die wenigsten bisher verwendeten Batterieleuchten aufweisen: Scheinwerfer mit Halogen- Glühlampen haben in der Regel Schächte für fünf Batterien mit 1,5 V, die in Reihe geschaltet 7,5 V Spannung ergeben. Leuchten mit LED haben je nach Konstruktion unterschiedliche Betriebsspannungen. Das entspricht für Rennräder dem 67 StVZO: Dessen Rennrad-Ausnahme in Absatz 11 lässt auch Leuchten mit niedrigerer Nennspannung als 6 V zu. Fahrradklau ist vermeidbar. Mit ein paar Tipps und sinnvollen Vorsichtsmaßnahmen kann jeder das Risiko drastisch verringern, Opfer von Fahrraddiebstahl zu werden. zu unseren Tipps gegen Diebstahl» Schadensdatenbank Das Ziel, diese bisher verwendeten Batterieleuchten für alle Fahrräder freizugeben, wird durch den neuen Absatz 1 also nicht erreicht es sei denn, man drückt beide Augen fest zu und setzt sich über den gerade erst beschlossenen Gesetzeswortlaut hinweg. Bei Verwendung von Akkus ist die Nennspannung dagegen nicht vorgeschrieben. Aber die Polizei wird Besseres zu tun haben, als nachzusehen, ob ein Scheinwerfer Batterien oder Akkus enthält, die ja meistens untereinander austauschbar sind. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist nicht kontrollierbar. Aus Schaden wird man klug: Hatten Sie in letzter Zeit einen größeren Schaden an Ihrem Fahrrad? Melden Sie Ihren Fall über unsere Schadensdatenbank! Jetzt Schaden melden» Fest angebracht Wenn man sich im Straßenverkehr umschaut, sieht man zahlreiche Scheinwerfer und Rückleuchten, die auf unterschiedliche Art und Weise am Fahrrad befestigt sind: manchmal mit einer Halterung, die am Rad verbleibt, oft auch nur mit einem Halter oder Gummiband an der Leuchte selbst. Es ist

7 ADFC Teil 3: Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? 2 von :43 fraglich, ob diese Befestigungen den Anforderungen des 67 Abs. 2 S. 3 StVZO genügen. Denn der unverändert gebliebene Absatz 2 verlangt: Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Es zeichnen sich jetzt erstmals unterschiedliche Auffassungen darüber ab, was fest angebracht bedeutet. Bisher war man sich einig: Ein angeschraubten Scheinwerfer ist fest angebracht, ein aufgesteckter ob mit oder ohne Halter ist es nicht. Der Radfahrer nimmt ihn zum Diebstahlschutz oder zum Aufladen ab und bringt ihn an, wenn er ihn benutzen will. Entsprechend unterscheidet der Straßenverkehrsrechts- Kommentar von Hentschel/König/Dauer fest angebracht von vorübergehend und lose (Dr. Peter Dauer in Rand-Nr. 1 zu 67 StVZO). Eine ansteckbare Leuchte ist jeweils nur vorübergehend am Fahrrad befestigt. Sie ist außerdem lose im Sinne von jederzeit leicht lösbar. Die nun erwogene Auslegung, fest angebracht könne auch bedeuten, dass ein Scheinwerfer sich nicht unbeabsichtigt während der Fahrt in der Neigung verstellt, wäre abwegig. Sie widerspricht dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut fest und steht im Widerspruch zu 67 Abs. 3 S. 3 StVZO. Diese spezielle Vorschrift sagt, dass der Scheinwerfer so angebracht sein muss, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Der Satz wäre überflüssig, wenn schon fest angebracht in Absatz 2 denselben Inhalt hätte. Noch absurder wäre die Ansicht, fest angebracht sei jede Beleuchtung, die nicht während der Fahrt vom Lenker fällt ein Kriterium, das auf Kopfsteinpflaster längst nicht jede Batterieleuchte erfüllt. Den deutlichsten Hinweis darauf, was nach der StVZO unter fest angebracht zu verstehen ist, gibt der weiterhin geltende Absatz 11 mit seiner Ausnahme für Rennräder bis 11 kg. Danach brauchen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind bei Dämmerung und Dunkelheit vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen. Die Ausnahmevorschrift für Rennräder unterscheidet klar und eindeutig zwischen der fest angebrachten Beleuchtung und der, die nur bei Bedarf vorübergehend montiert und verwendet wird. Wie man hört, will das Bundesverkehrsministerium in einer Anmerkung zur Veröffentlichung des neuen 67 Abs. 1 StVZO erläutern, dass nun auch Leuchten zum Anstecken der Vorschrift entsprechen. Eine solche Erläuterung wäre ungewöhnlich, aber noch hinzunehmen, wenn sie wie oben ausgeführt - nicht im Gegensatz zu den Absätzen 2 und 11 des 67 stünde. Man darf darauf gespannt sein, ob das Ministerium bei dieser Gelegenheit auch klarstellen will, dass Radfahrer die Batterie- oder Akkuleuchten tagsüber zu Hause lassen können. In diesem Fall sollte man auch das StVO-Referat bitten, eine Anmerkung zu 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorzubereiten. Die neuen Beleuchtungsvorschriften Teil 2: Was ist neu?

8 ADFC Teil 3: Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? 3 von :43 Teil 4: Was sagt die StVO? Kommentar: Wie geht es jetzt weiter? Hintergrund: Vorgeschriebenes Prüfzeichen für Lichtanlagen «vorherige ǀ Seite 3 von 6 nächste» Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

9 ADFC Teil 4: Was sagt die StVO? 1 von :43 Sie sind hier: Startseite / Technik / Fahrradteile und Zubehör / Beleuchtung / Beleuchtungsvorschriften Hintergrund: Die Regeln der StVZO Was sagt die StVO? Überlebenstechnik Neue Entwicklungen in der Kfz-Sicherheitstechnik machen es möglich, ungeschützte Verkehrsteilnehmer künftig besser vor schweren Verletzungen zu bewahren oder typische Unfälle ganz zu verhindern. mehr zu Überlebenstechnik» Unter Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers bestimmt 23 Abs. 1 S. 4 StVO: Diebstahl Beugen Sie vor! Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist ( 17 Absatz 1). Scheinwerfer und Schlussleuchte sind auch nach dem neuen 67 Abs. 1 StVZO weiterhin vorgeschrieben, auch wenn sie nun alternativ mit Batterie oder Akku statt mit einem Dynamo betrieben werden dürfen. 23 Abs. 1 StVO ist also auf diese Beleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern anzuwenden. Fahrradklau ist vermeidbar. Mit ein paar Tipps und sinnvollen Vorsichtsmaßnahmen kann jeder das Risiko drastisch verringern, Opfer von Fahrraddiebstahl zu werden. zu unseren Tipps gegen Diebstahl» Schadensdatenbank Im StVO-Kommentar von Burmann/Heß/Jahnke/Janker heißt es: Diese Betriebsvorschrift steht selbstständig neben 17, der die Verwendung dieser Einrichtungen im Verkehr behandelt. Fahrräder sind hier Kraftfahrzeugen gleichgestellt. Die mit sonst gemeinten Fahrzeuge sind beispielsweise Fuhrwerke: Ein Kutscher muss nur dann tagsüber eine Laterne mitnehmen, wenn seine Ausfahrt voraussichtlich bis in den Abend hinein dauern wird. Aus Schaden wird man klug: Hatten Sie in letzter Zeit einen größeren Schaden an Ihrem Fahrrad? Melden Sie Ihren Fall über unsere Schadensdatenbank! Jetzt Schaden melden» Im Kommentar von Hentschel/König/Dauer schreibt Dr. Peter König zu 23 StVO, Rand-Nr. 23b: Nach 23 Abs. 1 S. 4 hat der Fahrer bei Kraftfahrzeugen, deren Anhängern und an Fahrrädern die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen auch bei Tag betriebsfertig mitzuführen. Dafür ist er verantwortlich. Auch tagsüber kann aus Witterungsgründen Beleuchtung des Fahrzeugs vorübergehend nötig werden. Denn in 23 Abs. 1 StVO geht es darum, dass die

10 ADFC Teil 4: Was sagt die StVO? 2 von :43 Fahrradbeleuchtung immer vorhanden und betriebsbereit sein muss. Selbst wenn man nicht so weit geht, vorhanden als am Fahrrad vorhanden zu verstehen und betriebsbereit als sofort einschaltbar, bleibt für Radfahrer die Verhaltenspflicht, Ansteckleuchten auch am Tage betriebsbereit mitzuführen. Diese Vorschrift haben Bundesrat und Bundesverkehrsministerium offenbar übersehen. Die neuen Beleuchtungsvorschriften Teil 2: Was ist neu? Teil 3: Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? Kommentar: Wie geht es jetzt weiter? Hintergrund: Vorgeschriebenes Prüfzeichen für Lichtanlagen «vorherige ǀ Seite 4 von 6 nächste» Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

11 ADFC Kommentar: Wie geht es jetzt weiter? 1 von :44 Sie sind hier: Startseite / Technik / Fahrradteile und Zubehör / Beleuchtung / Beleuchtungsvorschriften Kommentar Wie geht es jetzt weiter? Überlebenstechnik Neue Entwicklungen in der Kfz-Sicherheitstechnik machen es möglich, ungeschützte Verkehrsteilnehmer künftig besser vor schweren Verletzungen zu bewahren oder typische Unfälle ganz zu verhindern. mehr zu Überlebenstechnik» Von Roland Huhn, ADFC Rechtsreferent Diebstahl Beugen Sie vor! Die Änderung der Fahrrad-Beleuchtungsvorschriften ist nur ein kleiner Bestandteil der umfangreichen 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Sie wird voraussichtlich im August 2013 verkündet und soll bald darauf in Kraft treten. Wenn der Bundesverkehrsminister verhindern wollte, dass die weitestgehend missglückte Änderung des 67 StVZO Gesetz wird, müsste er sich weigern, die gesamte umfangreiche Verordnung zu übernehmen, obwohl sie zum größten Teil aus seinem Ministerium stammt. Darin enthaltene Vorhaben wie die Warnwestenpflicht für Pkw und neue Warn- und Anhaltesignale für Polizeiwagen wären dann blockiert und müssten nach der Sommerpause noch einmal vom Bundesrat beschlossen werden. Lässt der Minister die Verordnung passieren, wird schon bald eine 49. Änderungsverordnung folgen müssen, um die Beleuchtungsvorschriften nachzubessern. In diese Zwickmühle hat sich das Bundesverkehrsministerium selbst gebracht, als man im Verkehrsausschuss des Bundesrats dem Änderungsantrag aus Niedersachsen nicht widersprochen hat, obwohl eine eigens in Auftrag gegebene Studie mit Änderungsvorschlägen fast fertig war. Ob der angedachte Ausweg, die neuen Beleuchtungsvorschriften bei ihrer Verkündung mit einer Fußnote zu versehen, in der sie contra legem (gegen ihren Wortlaut) ausgelegt werden, aber wirklich besser ist? Fahrradklau ist vermeidbar. Mit ein paar Tipps und sinnvollen Vorsichtsmaßnahmen kann jeder das Risiko drastisch verringern, Opfer von Fahrraddiebstahl zu werden. zu unseren Tipps gegen Diebstahl» Schadensdatenbank Aus Schaden wird man klug: Hatten Sie in letzter Zeit einen größeren Schaden an Ihrem Fahrrad? Melden Sie Ihren Fall über unsere Schadensdatenbank! Jetzt Schaden melden» Was für ein Zeichen würde der Bundesverkehrsminister damit setzen: Dass es bei Vorschriften für den Radverkehr nicht so genau auf den Gesetzeswortlaut ankommt, wenn man schnell ans Ziel kommen will? Wer von Radfahrern verlangt, dass sie sich an die Regeln des Straßenverkehrsrechts halten, sollte selbst mit gutem Beispiel vorangehen.

12 ADFC Kommentar: Wie geht es jetzt weiter? 2 von :44 Die neuen Beleuchtungsvorschriften Teil 2: Was ist neu? Teil 3: Sind ansteckbare Leuchten jetzt erlaubt? Teil 4: Was sagt die StVO? Hintergrund: Vorgeschriebenes Prüfzeichen für Lichtanlagen «vorherige ǀ Seite 5 von 6 nächste» Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

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