Erdgas. Verordnung von Energie Wasser Bern (Erdgasverordnung; GV) Oktober 2006 (Stand: 27. Juni 2010)

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1 Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Telefon , Erdgas Verordnung von Energie Wasser Bern (Erdgasverordnung; GV) Oktober 2006 (Stand: 27. Juni 2010) 1 Geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni 2010 Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 4 Art. 1 Aufgabe... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Erschliessung... 4 Art. 4 Bewilligungspflichten... 4 Art. 5 Schutz... 5 Art. 6 Zutritt und Kontrolle Kundenverhältnis... 5 Art. 7 Anwendbares Recht... 5 Art. 8 Kundinnen... 6 Art. 9 Wechsel im Kundenverhältnis, Adress- und Namensänderungen... 6 Art. 10 Erdgasqualität... 6 Art. 11 Einschränkung und Unterbruch der Lieferung... 6 Art. 12 Erdgassperre... 6 Art. 13 Schutzmassnahmen... 7 Art. 14 Schadenersatz... 7 Art. 15 Weitergabe von Erdgas... 7 Art. 16 Verbrauchsbestimmung... 7 Art. 17 Vorgehen bei Falschmessungen... 7 Art. 18 Stilllegen und Abtrennen des Netzanschlusses... 8 Art. 19 Haftung Anlagen Grundsätze... 8 Art. 20 Begriffe... 8 Art. 21 Eigentum Erdgasnetz... 9 Art. 22 Zuständigkeit... 9 Art. 23 Durchleitungsrechte Netzanschluss... 9 Art. 24 Bewilligung... 9 Art. 25 Installationsberechtigung Art. 26 Erstellen der Netzanschlüsse Art. 27 Verzweigung auf privatem Grund Art. 28 Kontrolle und Ersatz Art. 29 Kosten Art. 30 Beteiligung an den Erstellungskosten Art. 31 Leitungsverlegung und -anpassung Messeinrichtungen Art. 32 Zuständigkeit Art. 33 Standort, Schutz und Beschriftung Art. 34 Haftung Art. 35 Prüfung Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 2 von 25

3 3.5 Private Anlagen Hausinstallationen Art. 36 Installationsberechtigung Art. 37 Installationsbewilligung Art. 38 Ausführungsbewilligung Art. 39 Technische Vorschriften Art. 40 Erstkontrolle Art. 41 Betrieb, Unterhalt, Kontrolle und Ersatz Art. 42 Kosten Apparate Art. 43 Zulassung Art. 44 Anpassungen an die Erdgasqualität Art. 45 Unterhalt Finanzielles Gebühren Art. 46 Arten von Gebühren Art. 47 Grund- und Leistungspreis Art. 48 Arbeitspreis Art. 49 Schuldnerin Art. 50 Kundenkategorien Rechnungsstellung und Inkasso Art. 51 Rechnungsstellung Art. 52 Fälligkeit Art. 53 Verjährung Art. 54 Zahlungsverzug Art. 55 Sicherheiten Art. 56 Inkasso und Vollzug Schlussbestimmungen Art. 57 Strafbestimmungen Art. 58 Inkrafttreten Anhänge Begriffserklärungen Anschlussskizzen Glossar Wichtige Erlasse des übergeordneten Rechts Nachfolgend werden Personen jeweils in der weiblichen Form genannt. Selbstverständlich ist damit die männliche Form mit eingeschlossen. Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 3 von 25

4 Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) beschliesst, gestützt auf das Reglement Energie Wasser Bern vom 15. März 2001 (ewb-reglement; ewr) 2 : 1 Allgemeines Aufgabe Erschliessung Art. 1 Die leitungsgebundene Erdgasversorgung ist eine öffentliche Aufgabe, die ewb für die Stadt Bern erfüllt. Art. 2 1 Diese Verordnung gilt für alle von ewb direkt mit Erdgas belieferten Kundinnen. 2 Sie kann von Gemeinden oder anderen Vertriebsorganisationen, die Erdgas von ewb auf eigene Rechnung abgeben, gegenüber ihren Kundinnen ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden. Art. 3 1 Ein Anspruch der Grundeigentümerin auf die Erschliessung mit Erdgas oder deren Beibehaltung besteht nicht, es sei denn, die baurechtliche Grundordnung schreibe Erdgas als Energieträger vor. 2 Teile des bestehenden Erdgasnetzes können durch ewb stillgelegt werden. ewb entschädigt die Eigentümerinnen der nicht amortisierten Hausinstallationen und Apparate der angeschlossenen Gebäude angemessen. 3 Die Erschliessung oder deren Beibehaltung kann vertraglich geregelt werden. Geltungsbereich Bewilligungspflichten Art. 4 1 Eine Bewilligung von ewb ist nötig, a) um Grundstücke oder Apparate neu anzuschliessen (Art. 24 Bst. a) b) um mit bestehenden Anlagen mehr Erdgas zu beziehen (Art. 24 Bst. b) c) um den zum Erdgasnetz und zu den Netzanschlüssen einzuhaltenden Abstand zu unterschreiten oder Teile des Erdgasnetzes zu überbauen (Art. 5) d) um Hausinstallationen zu erstellen, zu ändern, zu erweitern oder zu demontieren (Art. 36) e) um private Zähler zu installieren (Art. 32) f) um Erdgas entgeltlich an Dritte weiterzugeben (Art. 15) g) für Firmen und Personen, die Installationsarbeiten nach Artikel 36 Absatz 2 ausführen wollen 2 Für das Bewilligungsgesuch müssen die Formulare von ewb verwendet werden. Diese geben an, welche Unterlagen einzureichen sind. Für das Einholen zusätzlich notwendiger Bewilligungen ist die Gesuchstellerin selbst verantwortlich. 2 SSSB Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 4 von 25

5 3 Bevor die notwendigen Bewilligungen erteilt sind, darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Art. 5 Schutz 1 Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Arbeiten in der Nähe von Leitungen auszuführen, muss ewb rechtzeitig benachrichtigen, so dass ewb die notwendigen Massnahmen treffen kann, um Unfälle und Störungen zu vermeiden. Die Kosten trägt die Verursacherin. 2 Die Geschäftsleitung von ewb legt in Werkvorschriften Mindestabstände fest. 3 In der Regel müssen Baumstämme einen Abstand von 2 m lichte Weite, ober- und unterirdische Bauten einen Abstand von 1 m gegenüber Leitungen einhalten. 3 Soll der Mindestabstand nach Absatz 2 unterschritten oder sollen Teile des Erdgasnetzes überbaut werden, ist eine Bewilligung von ewb nötig. Art. 6 Zutritt und Kontrolle 1 ewb ist befugt, Angaben und Unterlagen betreffend Installationen und Zutrittssituation zu verlangen, Grundstücke zu betreten und sämtliche Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. 2 Wenn ewb private Anlagen und Messeinrichtungen kontrolliert, werden die Betroffenen ausser in Notfällen vorgängig informiert. Sie ermöglichen ewb den freien Zugang. 3 Die Messeinrichtungen sowie sämtliche Armaturen wie Schieber, Ventile und Hahnen müssen jederzeit gut zugänglich sein. 2 Kundenverhältnis Anwendbares Recht Art. 7 1 Das Verhältnis zwischen ewb und der Kundin wird durch das massgebende übergeordnete Recht, das Reglement Energie Wasser Bern 4, diese Verordnung, die jeweils gültigen Tarife und die Werkvorschriften sowie die massgebenden technischen Normen 5 geregelt. 2 Vertragliche Absprachen gemäss ewr Art. 35 bleiben vorbehalten. 3 Bauvorhaben im Bereich von Erdgasleitungen ewb-reglement (ewr; SSSB 741.1) 5 Insbesondere das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 5 von 25

6 Kundinnen Art. 8 1 Als Kundin von ewb gilt a) für den Netzanschluss die Grundeigentümerin oder Baurechtsberechtigte des angeschlossenen Grundstücks und bei Stockwerkeigentum die Stockwerkeigentümerin (Netzanschlusskundin) b) für den Erdgasbezug diejenige natürliche oder juristische Person, die auf die Messeinrichtung gemeldet ist (Erdgaskundin). Wenn niemand auf die entsprechende Messeinrichtung gemeldet ist, die Person nach Buchstabe a c) bei besonderen Verhältnissen die vertraglich bezeichnete Person 2 Das Netzanschlusskundenverhältnis beginnt mit dem Anschluss an das Netz. Art. 9 Wechsel im Kundenverhältnis, Adressund Namensänderungen Erdgasqualität Eigentumswechsel, Wechsel im Kundenverhältnis sowie Adress- und Namensänderungen sind ewb bis spätestens eine Woche vor dem Datum des Wechsels zu melden. Die fristgerechte Meldung ermöglicht ewb, den Verbrauch und die übrigen Kosten verursachergerecht zuzuordnen. Art ewb liefert Erdgas innerhalb der Qualität gemäss den massgebenden technischen Normen. 2 ewb bestimmt den Brennwert von Erdgas nach dem branchenüblichen Verfahren. 3 ewb bietet Erdgas und Biogas an. Die Erdgaskundin kann die Erdgasprodukte frei wählen. Einschränkung und Unterbruch der Lieferung Art ewb kann die Erdgaslieferung vorübergehend einschränken oder unterbrechen a) bei Störungen in der Erdgaszufuhr oder im Betrieb b) bei Unterhalts-, Reparatur- und Erweiterungsarbeiten c) bei ausserordentlichen Ereignissen (höhere Gewalt) 2 ewb kündigt voraussehbare Einschränkungen und Unterbrüche rechtzeitig an. Art. 12 Erdgassperre 1 ewb kann nach vorheriger schriftlicher Mitteilung verfügen, dass die Erdgaslieferung eingestellt wird, a) wenn die Hausinstallationen und Apparate den Vorschriften nicht entsprechen oder wenn sie Personen, Tiere oder Sachen gefährden b) wenn Weisungen der zuständigen Stellen von ewb zur Ausführung oder Änderung der Hausinstallationen nicht befolgt werden c) bei wiederholtem Zahlungsverzug (Art. 55) 6 neu gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni 2010 Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 6 von 25

7 2 Mangelhafte Installationen und Anlagen, die Personen, Tiere oder Sachen erheblich gefährden, können von ewb ohne vorherige Mahnung sofort vom Netz abgetrennt werden. 3 Die Kosten für das Anschliessen und Abtrennen der Erdgaszufuhr können der Kundin auferlegt werden. Schadenersatz Weitergabe von Erdgas Art. 13 Die Kundin sorgt dafür, dass Lieferunterbrüche sowie das Wiedereinschalten nach einem Unterbruch keine Schäden oder Unfälle verursachen. Art. 14 Die Kundin hat keinen Anspruch auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden, die ihr aus Unterbrüchen oder Einschränkungen der Erdgaslieferung sowie aus Erdgassperren entstehen. Ein Anspruch auf Reduktion der Gebühren besteht nicht. Art. 15 Das Erdgas darf nur zu den im Tarif oder im Vertrag bestimmten Zwecken verwendet und gegen Entgelt nur mit schriftlicher Bewilligung von ewb an Dritte weitergegeben werden. Ausgenommen ist die Erdgasabgabe in Miet- und Pachtverhältnissen. Art. 16 Schutzmassnahmen Verbrauchsbestimmung 1 Die Bestimmung des Erdgasverbrauchs ist Sache von ewb. Ist die Erfassung aus Gründen, die die Erdgaskundin zu vertreten hat nicht möglich oder ist die Messung fehlerhaft, behält sich ewb eine Schätzung aufgrund vorangegangener Verrechnungsperioden vor. 2 Der Erdgasverbrauch wird mit Erdgaszählern nach Volumen gemessen und in Energie umgerechnet. Die Angaben der Zähler sind für die Berechnung der geschuldeten Gebühren massgebend. 3 Die Kundin meldet ewb, wenn sie beobachtet, dass Messeinrichtungen nicht richtig funktionieren. Art. 17 Vorgehen bei Falschmessungen 1 Steht fest, dass eine Messeinrichtung nicht richtig funktioniert hat (Art. 35), wird der Verbrauch wie folgt berechnet: a) Lassen sich Dauer und Ausmass der falschen Messungen bestimmen, berichtigt ewb alle betroffenen Abrechnungen, soweit die Rück- oder Nachforderungen nicht verjährt sind b) Lässt sich die Dauer der falschen Messungen nicht eingrenzen, so wird der Erdgasverbrauch nur für die beanstandete Rechnungsperiode berichtigt c) Lässt sich das Ausmass der falschen Messungen nicht feststellen, wird der Erdgasverbrauch unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin durch ewb festgesetzt. ewb geht dabei vom Verbrauch der gleichen Zeitperiode des Vorjahres aus und berücksichtigt Änderungen der Anschlusswerte Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 7 von 25

8 2 Eine Nachforderung von ewb oder eine Rückforderung der Kundin wird mit der berichtigten Rechnungsstellung fällig. Vorher ist die Kundin nicht berechtigt, die Zahlung von in Rechnung gestellten Gebühren zu verweigern oder Abzüge vorzunehmen. 3 Wer den Fehlgang der Messeinrichtung verursacht hat, trägt auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung und Eingrenzung der falschen Messung sowie der alternativen Bestimmung des Verbrauchs entstehen. Art. 18 Stilllegen und Abtrennen des Netzanschlusses 1 Die Kundin, die ihren Netzanschluss nicht mehr benützen will, meldet dies ewb mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin. ewb schliesst die Zuleitungen ab und entfernt die Messeinrichtungen. Die Kosten trägt die Kundin. 2 ewb kann nicht mehr benützte Netzanschlussleitungen vom Netz trennen, wenn a) die Kundin den Netzanschluss definitiv aufgeben will b) während 10 Jahren kein Erdgas bezogen wurde 3 Die Kosten für die Abtrennung trägt die Netzanschlusskundin. ewb benachrichtigt sie vor der Abtrennung. Haftung Art. 19 Die Kundin haftet gegenüber ewb für allen widerrechtlich durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursachten Schaden und hat auch für Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis die Anlagen mitbenutzen. 3 Anlagen Vergleiche die Schemas im Anhang. 3.1 Grundsätze Begriffe Art Als Erdgasnetz werden alle Leitungen und Nebenanlagen auf öffentlichem und privatem Grund bezeichnet, die nach Dimension und Anlage für die Speisung der Netzanschlussleitungen bestimmt sind. 2 Die Netzanschlussleitung ist das Leitungsstück vom Erdgasnetz bis und mit der Hauptabsperrarmatur nach der Hauseinführung. 3 Zu den Hausinstallationen gehören alle Einrichtungen und Anlagen nach der Hauptabsperrarmatur, die für die Messung des Erdgases (Erdgaszähler), die Regulierung (Druckregler), den Betrieb und die Sicherheit der Apparate notwendig sind. 4 Apparate sind Geräte, die Erdgas als Energieträger nutzen. Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 8 von 25

9 5 Leitungen und Anlagen, die in dieser Verordnung als Eigentum von ewb bezeichnet werden, gelten als öffentliche Leitungen. Art. 21 Eigentum 1 Das Erdgasnetz, der Netzanschluss auf öffentlichem Grund sowie die Messeinrichtungen sind Eigentum von ewb. 2 Der Netzanschluss auf privatem Grund, die Hausinstallationen mit Ausnahme der Erdgaszähler und Druckregler sowie die Apparate stehen in privatem Eigentum. Ausgenommen sind Netzanschlüsse, die sich vor der Hauseinführung verzweigen (Art. 27 Abs. 1). 3 Bei befristeten oder provisorischen Netzanschlüssen ist der Netzanschluss auf öffentlichem und privatem Grund Eigentum von ewb. 4 Besondere Verhältnisse werden vertraglich geregelt. 3.2 Erdgasnetz Art. 22 Zuständigkeit Durchleitungsrechte ewb erstellt, betreibt, finanziert, unterhält und erneuert das Erdgasnetz. Art ewb kann Durchleitungsrechte durch eine Überbauungsordnung 7, dinglich oder vertraglich sichern. 2 Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleiben einmalige Entschädigungen für den durch den Leitungsbau und -betrieb verursachten Schaden. 3.3 Netzanschluss Bewilligung Art. 24 Eine Bewilligung von ewb benötigt, wer a) Grundstücke oder Apparate neu anschliessen will 8 oder b) mit bestehenden Anlagen zusätzlich Erdgas beziehen will 9 7 Artikel 10 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG; BSG 741.1) 8 Anmeldung für Erdgas- und Abgasinstallationen 9 Anmeldung für Erdgas- und Abgasinstallationen Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 9 von 25

10 Installationsberechtigung Erstellen der Netzanschlüsse Art. 25 Netzanschlussleitungen dürfen nur durch ewb erstellt, geändert, unterhalten und ersetzt werden. Art In der Regel wird für jedes Grundstück ein Netzanschluss erstellt. 2 ewb legt nach Rücksprache mit der Netzanschlusskundin fest, wie der Netzanschluss dimensioniert und geführt wird und wie er beschaffen sein soll. 3 Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte für den Netzanschluss ist Sache der Netzanschlusskundin. Art. 27 Verzweigung auf privatem Grund 1 Verzweigt eine Leitung auf privatem Grund und erschliesst mehrere Grundstücke, gehört der gemeinsame Teil bis und mit Absperrschieber der Verzweigung zum Erdgasnetz und steht im Eigentum von ewb. 2 Werden an einen bestehenden Netzanschluss weitere Grundstücke angeschlossen, wird der gemeinsame Teil bis und mit Absperrschieber der Verzweigung dem Erdgasnetz zugeordnet und geht ohne Entschädigung in das Eigentum von ewb über. ewb übernimmt die Unterhalts- und Ersatzpflichten für diesen Abschnitt. 3 ewb kann verlangen, dass das Durchleitungsrecht für ihren Teil dinglich gesichert wird. 4 Verzweigt sich eine Leitung erst nach der Hauseinführung und erschliesst mehrere Grundstücke, gilt sie als gemeinsame Netzanschlussleitung. Der Netzanschluss ist auf privatem Grund in privatem Eigentum. 5 Die Sicherung des Durchleitungsrechts auf privaten Parzellen ist Sache der beteiligten Privaten. Kontrolle und Ersatz Art ewb überwacht und kontrolliert die Netzanschlüsse. Sind sie mangelhaft, kann ewb verfügen, dass sie ganz oder teilweise ersetzt werden. 2 Netzanschlüsse, die über 50 Jahre alt sind, müssen ersetzt werden, wenn der dazugehörende Teil des Erdgasnetzes saniert wird. Kosten Art ewb trägt die Kosten für den in ihrem Eigentum stehenden Teil des Netzanschlusses. Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 10 von 25

11 2 Die Netzanschlusskundin trägt die Kosten für den Teil des Netzanschlusses in ihrem Eigentum (Netzanschlussbeitrag). Bei gemeinsamen Netzanschlüssen (Art. 27) werden die Kosten im Verhältnis der beanspruchten Leistung auf die beteiligten Netzanschlusskundinnen aufgeteilt. Beteiligung an den Erstellungskosten Art. 30 ewb beteiligt sich an den Erstellungskosten von Netzanschlüssen, wenn die Wirtschaftlichkeit eines Netzanschlusses nachgewiesen ist. Die Beteiligung wird vertraglich geregelt. Leitungsverlegung und -anpassung Art. 31 Muss eine Netzanschlussleitung verlegt oder angepasst werden, trägt unabhängig vom Eigentum die jeweilige Verursacherin die ganzen Kosten. 3.4 Messeinrichtungen Art. 32 Zuständigkeit 1 Die Messeinrichtungen werden ausschliesslich von ewb installiert, unterhalten, versetzt und entfernt. ewb trägt die Kosten. Eingriffe der Kundin oder Dritter sind verboten. 2 Private Zähler sind nur mit Bewilligung von ewb gestattet. Art. 33 Standort, Schutz und Beschriftung 1 ewb bestimmt den Standort der Messeinrichtungen. Die Kundin stellt den notwendigen Platz kostenlos zur Verfügung. 2 Die Kundin sorgt für den Schutz der Messeinrichtungen gegen mechanische Beschädigungen und andere schädigende Einflüsse wie Staub und Feuchtigkeit. ewb bestimmt, welche Schutzmassnahmen im Einzelfall notwendig sind. 3 Sind mehrere Messeinrichtungen im gleichen Raum, müssen die zugehörenden Hausinstallationen unmittelbar beim Zählerausgang beschriftet werden. Haftung Prüfung Art. 34 Die Netzanschlusskundin haftet gegenüber ewb für Schäden an den Messeinrichtungen sowie für Verluste, soweit diese nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Art ewb prüft und eicht die Messeinrichtungen periodisch auf eigene Kosten. Die Plomben gelten als öffentliche Siegel. Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 11 von 25

12 2 Die Kundin kann jederzeit verlangen, dass die Messeinrichtungen durch eine amtliche Stelle geprüft werden. Massgebend ist im Streitfall der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung. ewb übernimmt die Prüf- und allfällige Reparaturkosten, wenn ein nicht durch die Kundin verursachter Mangel nachgewiesen wird; in den übrigen Fällen trägt die Kundin, welche die Prüfung verlangt hat, die Kosten. 3.5 Private Anlagen Hausinstallationen Art. 36 Installationsberechtigung 1 Hausinstallationen zwischen Hauptabsperrarmatur und Messeinrichtung dürfen nur von ewb erstellt, geändert und unterhalten werden. 2 Hausinstallationen nach der Messeinrichtung dürfen auch durch Personen oder Firmen ausgeführt werden, die eine Installationsbewilligung von ewb besitzen. Eingriffe in plombierte Anlageteile sowie die Betätigung der Hauptabsperrarmatur des Grundstücks bleiben - ausser in Notfällen - ewb vorbehalten. Installationsbewilligung Ausführungsbewilligung Technische Vorschriften Erstkontrolle Art. 37 Die Installationsbewilligung wird von ewb erteilt. Die Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Verordnung der Stadt Bern vom 31. März 1971 über die Bewilligung für die Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen 10 sowie aus den massgebenden technischen Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) 11. Art. 38 Alle Arbeiten an Hausinstallationen nach Artikel 36 Absatz 2 (Installationen nach der Messeinrichtung) müssen vor der Ausführung durch ewb bewilligt werden. Art. 39 Für die Ausführung und Prüfung der Hausinstallationen sind die technischen Normen des SVGW sowie die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) massgebend. Lässt sich diesen keine Regelung entnehmen, sind die Anordnungen der kantonalen und der städtischen Feuerpolizei sowie von ewb massgebend. Art ewb kontrolliert die Hausinstallationen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Die Kosten der Prüfung trägt ewb. 10 SSSB Richtlinien Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Erdgas oder Trinkwasser (GW1d, Ausgabe 2007) Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 12 von 25

13 2 Stellt ewb Mängel fest, gewährt ewb der betroffenen Kundin schriftlich eine Frist, um diese zu beheben. Nach Ablauf kann ewb die verbleibenden Mängel auf Kosten der Kundin beheben lassen. Betrieb, Unterhalt, Kontrolle und Ersatz Art Hausinstallationen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ewb die Messeinrichtung installiert hat. 2 ewb kontrolliert die Hausinstallationen periodisch. Sie müssen durch die Eigentümerin oder deren gesetzlicher Vertreterin jederzeit in betriebssicherem, insbesondere in gasdichtem Zustand gehalten werden. 3 ewb kann den vollständigen oder teilweisen Ersatz mangelhafter Hausinstallationen verfügen. Art. 42 Kosten Die Kosten von Erstellung, Unterhalt und Ersatz von Hausinstallationen trägt die Kundin Apparate Zulassung Anpassungen an die Erdgasqualität Unterhalt Art. 43 Apparate dürfen montiert werden, wenn sie durch den SVGW zertifiziert sind. Art. 44 Müssen Apparate an die jeweiligen Erdgaseigenschaften angepasst werden, trägt die Kundin die Kosten. Art Apparate müssen durch die Eigentümerin oder durch deren gesetzliche Vertreterin jederzeit in betriebssicherem Zustand gehalten werden. 2 ewb kann verfügen, dass Apparate aus Sicherheitsgründen stillgelegt werden müssen. Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 13 von 25

14 4 Finanzielles 4.1 Gebühren Art. 46 Arten von Gebühren 1 Für die Erdgaslieferung erhebt ewb Gebühren, bestehend aus dem Grund- oder dem Leistungspreis und dem Arbeitspreis. Grund-, Leistung- und Arbeitspreis werden pro installierte Messeinrichtung erhoben Für technische und administrative Dienstleistungen erhebt ewb Gebühren. Art. 47 Grund- und Leistungspreis 1 Der Grundpreis (Frankenbetrag pro Jahr) deckt einen Teil der festen, verbrauchsunabhängigen Kosten und bemisst sich nach dem Aufwand für die jeweilige Kundenkategorie. 2 Der Grundpreis ist auch geschuldet, wenn kein Erdgas bezogen wird. 3 Der Leistungspreis (Frankenbetrag pro Jahr) deckt einen Teil der festen, verbrauchsunabhängigen Kosten und bemisst sich nach der maximalen Leistung der installierten Apparate Die maximal installierte Leistung wird von ewb aufgrund des Nutzungsprofils der Apparate berechnet und angepasst Der Leistungspreis ist auch geschuldet, wenn kein Erdgas bezogen wird. Art. 48 Arbeitspreis Schuldnerin Der Arbeitspreis (Rappen pro Kilowattstunde) deckt den Aufwand für die Erdgasbeschaffung und Erdgasverteilung sowie einen Teil der festen, verbrauchsunabhängigen Kosten. Art. 49 Grund- oder Leistungspreis und Arbeitspreis schuldet die jeweilige Erdgaskundin geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni 2010 Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 14 von 25

15 Art ewb unterscheidet folgende Kundenkategorien: a) Haushalt mit Einzelzähler b) Haushalt mit Zentralzähler c) Erdgasanlagen d) Mehrstoffanlagen e) Anlagen in Kombination mit erneuerbaren Energien 2 ewb legt in den Tarifen die Zuordnungskriterien für die einzelnen Kundenkategorien und die Nutzungsprofils fest. 4.2 Rechnungsstellung und Inkasso Kundenkategorien Rechnungsstellung Art ewb bestimmt die Zeitabstände, in denen die Messeinrichtungen abgelesen und gestützt auf das Messresultat Rechnung gestellt wird. Tarifänderungen in der Zwischenzeit werden mit Heizgradtagen berücksichtigt. 2 Zwischen den Ablesungen können Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen oder bisherigen Verbrauchs gestellt werden. Fälligkeit Art Die Forderungen von ewb werden mit Rechnungsstellung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Sie kann in begründeten Fällen verkürzt werden. Art. 53 Verjährung 1 Die wiederkehrenden Gebühren verjähren in 5 Jahren, einmalige Abgaben in 10 Jahren; die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Ergänzend sind die Artikel 135 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 17 über die Unterbrechung der Verjährung sinngemäss anwendbar. Zahlungsverzug Art Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat jährlich für das Steuerwesen festgelegten Zinssatzes sowie die zusätzlichen Inkassogebühren geschuldet. 2 Nach erfolglosem Mahnen kann ewb die in Rechnung gestellten Beträge, zusammen mit den Kosten nach Absatz 1, betreiben und verfügen. 16 geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni SR 220 Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 15 von 25

16 3 Auf schriftliches Verlangen der Kundin verfügt ewb ausstehende Beträge. Sicherheiten Art ewb kann verlangen, dass die Kosten für die ewb vorbehaltenen Arbeiten an privaten Anlagen vor Beginn der Arbeiten sichergestellt werden oder eine Anzahlung geleistet wird. 2 In begründeten Fällen, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug, kann ewb verfügen, dass a) ein angemessener, verzinslicher Betrag für die laufenden Gebühren hinterlegt wird b) der laufende Verbrauch über einen Vorkassenzähler erhoben wird 18 c) die Erdgaslieferung ganz oder teilweise eingestellt wird 3 Die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 trägt die Kundin. Art. 56 Inkasso und Vollzug Für das Inkasso und den Vollzug von Sicherungsmassnahmen nach Artikel 55 sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai sowie des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 20 massgebend. 5 Schlussbestimmungen Strafbestimmungen Art Mit Busse bis zu Fr wird belegt, wer a) ohne die erforderlichen Bewilligungen vorsätzlich Erdgas bezieht oder Arbeiten ausführt b) Teile der Versorgungsanlagen vorsätzlich beschädigt oder gefährdet c) vorsätzlich falsche Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Gebühren liefert 2 Die Bestimmungen der Strafgesetzgebung sowie allfällige Schadenersatzansprüche von ewb bleiben vorbehalten. Inkrafttreten Art Diese Verordnung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten Der Verwaltungsrat von ewb publiziert das Inkrafttreten im amtlichen Publikationsorgan. 18 neu gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni BSG SR geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni 2010 Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 16 von 25

17 3 Die Verordnung über die Gasversorgung durch Energie Wasser Bern vom 16. Oktober 2003 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Bern, 26. Oktober 2006 Für den Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern Daniel Kramer Präsident des Verwaltungsrats René Zimmermann Vizepräsident des Verwaltungsrats Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 17 von 25

18 Änderungen Datum der Änderung Erlass Geänderte Artikel Inkrafttreten 27. Juni 2010 Erdgasverordnung Art. 10 (neu); gegenüber der Gasverordnung vom 26. Oktober 2006 verschiebt sich die Artikelfolge ab Art. 10 um eine Position, Art. 46, Art. 47, Art. 49, Art. 50, Art. 55, Art Oktober 2010 Datum der Änderung Erlass Geänderte Begriffe Inkrafttreten 27. Juni 2010 Erdgasverordnung Erdgas anstelle Gas Apparate anstelle Gasapparate. 1. Oktober 2010 Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 18 von 25

19 Anhänge Begriffserklärungen Schema Erdgashaus Legende A-B Netzanschlussleitung 1 Erdgasnetz (Hausanschlussleitung) (Versorgungsleitung, Hauptleitung) B-C Innenleitung vor dem Zähler 2 evtl. (Haupt-)Absperrarmatur D-E, F, G Innenleitung nach dem Zähler 3 evtl. Reinigungs-T oder Kreuzstück E Steigleitung 4 Hauptabsperrarmatur F Abzweigleitung 5 evtl. Isolierstück G Apparateanschlussleitung 6 evtl. Filter H Apparate 7 evtl. Druckregler I Verbindungsrohr 8 Erdgaszähler K Kamin Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 19 von 25

20 Anschlussskizzen Netzanschluss Erdgas Nieder- und Mitteldruck Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 20 von 25

21 Netzanschluss Erdgas Nieder- und Mitteldruck Verzweigung auf privatem Grund Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 21 von 25

22 Netzanschluss Erdgas Nieder- und Mitteldruck Verzweigung nach Hauseintritt Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 22 von 25

23 Glossar ewb Apparate Erdgaskundin Erdgasnetz Hausinstallationen Messeinrichtungen Netzanschluss Energie Wasser Bern Apparate sind Geräte, die Erdgas als Energieträger nutzen. Als Erdgaskundin wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche Erdgas aus dem Erdgasnetz bezieht. Als Erdgasnetz werden alle Leitungen und Nebenanlagen auf öffentlichem und privatem Grund bezeichnet, die nach Dimension und Anlage für die Speisung der Netzanschlussleitungen bestimmt sind. Zu den Hausinstallationen gehören alle Einrichtungen und Anlagen nach der Hauptabsperrarmatur, die für die Messung des Erdgases (Erdgaszähler), die Regulierung (Druckregler), den Betrieb und die Sicherheit der Apparate notwendig sind. Als Messeinrichtungen gelten alle Mess- und Tarifapparate (Erdgaszähler) sowie Druckregler. Die physikalische Anbindung von Kundenanlagen ans Erdgasnetz ab Netzanschlussstelle bis zur Hauptabsperrarmatur im Gebäude. Netzanschlussbeitrag Umfasst die erforderlichen Aufwendungen für die Erstellung und Anpassungen des Netzanschlusses auf privatem Grund bis zur Hauptabsperrarmatur im Gebäude. Netzanschlusskundin Netzanschlussleitung Netzanschlussstelle Als Netzanschlusskundin wird die Grundeigentümerin oder Baurechtsberechtigte eines Grundstücks und bei Stockwerkeigentum die Stockwerkeigentümerin bezeichnet, die mit einem Netzanschluss ans Erdgasnetz von ewb angeschlossen wird. Die Netzanschlussleitung ist das Leitungsstück vom Erdgasnetz bis und mit der Hauptabsperrarmatur nach der Hauseinführung. Ort der physikalischen Anbindung des Netzanschlusses an das Erdgasnetz von ewb. Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 23 von 25

24 Provisorischer Netzanschluss SVGW VKF Netzanschluss zur Sicherstellung der Erdgasversorgung bei Reparaturen oder Wartungsarbeiten am Erdgasnetz oder bei Netzanschlüssen. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 24 von 25

25 Wichtige Erlasse des übergeordneten Rechts - Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz; RLG) 22 - Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV) 23 - Verordnung vom 20. April 1983 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen 24 - Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August Energiegesetz vom 14. Mai 1981 (EnG) 26 - Kantonale Rohrleitungsverordnung vom 14. Oktober 1998 (KRLV) 27 - Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) SR SR SR SR BSG BSG BSG Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 25 von 25

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