Kinder und familienfreundliche Stadt Braunschweig

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1 Bürgerinformation Kinder und familienfreundliche Stadt Braunschweig Neuregelung der Betreuungszeiten und Kindertagesstätten-Entgelte ab 1. August 2003

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort Ausgangslage Die wichtigsten Neuerungen Betreuungsformen Stundenkontingente Kerngruppenbetreuungszeit Angebotsverbundsystem Karenzzeit Schulkindbetreuung Kindertagesstätten-Entgelt Anlagen Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig v. 20. Mai 2003 Entgelttabelle Herausgeber: Stadt Braunschweig, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Redaktion: Fachbereich Kinder- Jugend und Familie Druck: Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz

3 Vorwort Familien mit Kindern nehmen eine Schlüsselrolle inder Standortpolitik ein und bilden einen wichtigen Bestandteil für den wirtschaftlichen Rückhalt und die demografische Erneuerung einer Gemeinde. Die Stadt Braunschweig trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie als sogenannten weichen Standortfaktor die kinder- und familienfreundliche Stadt zum Generalziel erklärt und somit einen zukunftsfähigen Rahmen für sich und ihre Bürgerinnen und Bürger gestaltet. Das zuletzt vom Deutschen Städtetag formulierte Ziel der verbesserten Versorgung mit Ganztagsplätzen kann in Braunschweig mit 831 2/3tags- Plätzen,und 2927 Ganztagsplätzen bei insgesamt 7025 Plätzen über alle Altersgruppen als deutlich erfüllt betrachtet werden. Insgesamt 36 unterschiedliche Träger betreiben 109 Einrichtungen mit dem Ziel, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sicherzustellen. Das Vorhalten einer kinder- und familienfreundlichen Infrastruktur verursacht auf Grund notwendiger personalintensiver Strukturen und vorgegebener gesetzlicher Standards naturgemäß erhebliche Aufwendungen. Trotz der prekären finanziellen Situation der Stadt ist es jedoch eine Investition in die Zukunft, die auf Dauer für das kommunale Zusammenleben von großem Wert sein wird. Braunschweig sieht sich schon immer als kinder- und familienfreundliche Stadt und hält eine breite Pallette von Angeboten vor, die weit über die gesetzlichen Mindestvorschriften hinausgehen. Während der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz sich ausschließlich auf die 4 stündige Betreuung von 3-6 jährigen Kindern bezieht, gibt es in Braunschweig darüber hinaus ein breites Angebot, das die Bedarfslagen von Eltern und Kindern berücksichtigt. Der Versorgungsgrad für 3-6 jährige Kinder (Kindergarten) betrug 1998 in Niedersachsen rd. 80 %, in Braunschweig dagegen 99.1 %, aktuell 99,1 % Im Krippenbereich (0-3 jährige Kinder) betrug der Versorgungsgrad 1998 in den alten Bundesländern 3 %, in Braunschweig 4,8 %, aktuell 5,0 % Im Hortbereich (Kinder im Grundschulalter) betrug der Versorgungsgrad 1998 in den alten Bundesländern 3 %, in Braunschweig 12,7 %, aktuell 14,4 % Dr. Gert Hoffmann Oberbürgermeister

4 Ausgangslage Die Diskussion um die vor dem Hintergrund des notwendigen Sparkurses der Stadt Braunschweig im August 2002 eingeführten Entgelte für Frühund Spätdienste (Sonderdienstentgelte) war heftig und hat alle Beteiligten nachdenklich gemacht. Die Idee, die vorhandenen Strukturen der Kinderbetreuung in Braunschweig zu reformieren und flexibilisieren war schnell geboren und wurde auch durch die Ergebnisse einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die in den städtischen Kindertagesstätten durchgeführt wurde, bestätigt. Vertreterinnen und Vertreter des Rates der Stadt Braunschweig, die Arbeitsgemeinschaft freier Träger Braunschweig, der Dachverband der Elterinitiativen Braunschweig e. V. und der Stadtelternrat sowie die Fachverwaltung haben in einem gemeinsamen Arbeitskreis Ideen entwickelt, um die Angebote zu verbessern, kundenfreundlicher zu gestalten, mehr Gerechtigkeit bei der Bemessung der Elternentgelte sicherzustellen und insgesamt die Bedürfnisse der Eltern und Kinder in den Mittelpunkt des Handelns zu stellen. Die wichtigsten Neuerungen Ab 1. August 2003 besteht in Einrichtungen der Stadt Braunschweig und der Freien Träger die Möglichkeit, Ihr Kind/Ihre Kinder in einem für Sie MASSGESCHNEIDERTEN UMFANG betreuen zu lassen (Stundenkontingente). Die SCHULKINDBETREUUNG (früher: Hortbetreuung) in Kindertagesstätten wird während der Schulzeit mit 4 Stunden, während der Ferien mit 8 Stunden angeboten. In den Kindertagesstätten, in denen es organisatorisch ohne Personalmehraufwand möglich ist, wird in den Angeboten Kindergarten und Krippe zusätzlich zu den gebuchten Stunden eine KARENZZEIT von 30 Minuten gewährt. Diese Zeit soll helfen, unvorhergesehene Verspätungen zu managen. Bei einem Betreuungszeitbedarf darüber hinaus sind zusätzliche Stunden zu buchen. Für die städtischen Kindertagesstätten wurde ein Angebotsverbundsystem geschaffen, damit Sie sämtliche Betreuungsformen mit unterschiedlichen Betreuungszeiten in Ihrer Nähe finden. Eine Einbeziehung der Einrichtungen freier Träger ist vorgesehen und soll nach Möglichkeit ab 2005 flächendeckend erfolgen. Betreuungsformen Soweit im Folgenden von Betreuungsformen die Rede ist, sind hiermit Krippe (Kinder bis 3 Jahre), Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt) und Schulkindbetreuung (bis max. 12 Jahre) gemeint. Für Krippe und Kindergarten gilt Folgendes: Stundenkontingente Bis 31. Juli 2003 hatten Sie nur die Möglichkeit, Ihr Kind halbtags, 2/3-tags oder ganztags in einer Kindertagesstätte betreuen zu lassen. Sofern Sie darauf angewiesen waren, Ihr Kind vor oder nach der eigentlichen Betreuungszeit betreuen zu lassen, war hierfür der sog. Sonderdienst in Anspruch zu nehmen, für den ein gesondertes Entgelt zu zahlen war. Ab 1. August 2003 besteht bei einer Mindestbetreuungszeit von 4 Stunden täglich die Möglichkeit, die Betreuungszeit in einer stündlichen Staffelung auf bis zu 10 Stunden auszuweiten. (Bsp.: Bislang benötigten Sie eine Betreuungszeit von 08:00 bis 13:00 Uhr, also 5 Stunden. Da ein entsprechendes Angebot nicht vorgehalten wurde, mussten Sie einen 2/3 tags-platz 6 Stunden- in Anspruch nehmen und bezahlen. Zukünftig zahlen Sie nur für die 5 Stunden, die Sie benötigen). Die Buchung der Betreuungsstunden gilt für das laufende Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli). Ist eine Änderung notwendig, kann diese mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende beantragt werden. Sprechen sie in diesem Fall bitte rechtzeitig mit Ihrer Kindertagesstättenleitung, um entsprechende Wechselmöglichkeiten zu besprechen.

5 Kerngruppenbetreuungszeit Aus pädagogischen Gründen wird in jeder Kindergruppe eine sog. Kerngruppenbetreuungszeit eingerichtet. Diese ist wichtig für soziale und pädagogische Gruppenaktivitäten (gemeinsames Essen, Förderangebote und -projekte, Ausflüge usw.) und muss in der Buchungszeit enthalten sein, damit Ihrem Kind ein gemeinsames Erleben in der Gruppe ermöglicht wird und es nicht abseits steht. (Bsp.: Sie benötigen eine Betreuungszeit von 08:00 bis 12:00 Uhr. Die Kerngruppenbetreuungszeit in der Kindertagesstätte liegt aber zwischen 9:00 und 13:00 Uhr. Da die Kerngruppenbetreuungszeit aus genannten Gründen stets mitzubuchen ist, müssen Sie in diesen Fall bis 13:00 Uhr buchen. Alternativ können Sie sich selbstverständlich nach anderen Kindertagesstätten erkundigen, die eine Betreuungszeit bis 12:00 Uhr vorhalten). Angebotsverbundsystem Natürlich kann nicht jede Einrichtung das komplette Betreuungsangebot sowohl nach Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Schulkindbetreuung) als auch nach Stundenumfang (4 bis 10 Stunden) vorhalten. Durch die Schaffung von Angebotsverbünden bei den städtischen Kindertagesstätten (i. d. R. mehrere Kindertagesstätten in einem oder mehreren Stadtteil/en) soll jedoch sichergestellt werden, dass Ihr Wunschangebot in einer Kindertagesstätte in Ihrer Nähe vorgehalten wird. Eine Karte mit den Verbünden städtischer Kindertagesstätten ist als Anlage beigefügt. Karenzzeit Nicht immer lässt sich ein Tag so gestalten wie man es sich wünscht. Ein Stau, plötzliche Termine o. ä. können dazuführen, dass Sie Ihr Kind nicht rechtzeitig abholen können. In diesen Ausnahmefällen kann vor oder im Anschluss an die gebuchte Betreuungszeit eine Karenzzeit von maximal 30 Minuten täglich in Anspruch genommen werden, die nicht extra berechnet wird. Aus organisatorischen Gründen ist es allerdings nicht möglich, in jeder Kindertagesstätte eine Karenzzeit in Anspruch zu nehmen. Erkundigen Sie sich bitte bei der Kindertagesstätte Ihrer Wahl. Schulkindbetreuung Die Schulkindbetreuung in Kindertagesstätten beträgt in der Schulzeit 4 Stunden und stellt die Betreuung von 13:00 bis 17:00 Uhr sicher. Während der Ferien gilt eine Betreuungszeit von 08:00 bis 16:00 Uhr. Sofern Sie eine kürzere Betreuungszeit wünschen, bieten sonstige Schulkindbetreuungseinrichtungen (z.b. Kinder und Teeny-Klubs) auch eine kürzere Betreuungszeit an. Ein Einräumen von Karenzzeiten im Schulkindbereich ist nicht möglich. Kindertagesstätten-Entgelt Das Entgelt zur Betreuung Ihres Kindes richtet sich a) nach der Betreuungsform (Krippe, Kindergarten, Schulkindbetreuung) b) nach dem Betreuungsumfang (4 bis 10 Stunden) bzw. 2 bis 4 Stunden bei sonstigen Schulkindbetreuungsformen c) nach Ihrem Einkommen Für die Berechnung und Festsetzung des Entgelts gilt der Entgelttarif für Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung vom 20. Mai 2003, den Sie in der Anlage finden. Die Entgeltstaffel mit 21 Stufen wirkt zunächst verwirrend, aber sie ist sozial gerecht, da sie sich wie bisher an Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert. Die beigefügte Musterberechnung läßt den Berechnungsweg erkennen und soll Ihnen helfen, Ihr Kita-Entgelt zu ermitteln. Entgelte für Sonderdienste werden ab 1. August 2003 nicht mehr erhoben.

6 Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit- Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 20. Mai 2003 (gilt auch für Einrichtungen Freier Träger) Auf Grund des 40 Abs. 1 Nr. 6 der Nds. Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 20. Mai 2003 mit Wirkung vom 1. August 2003 folgende allgemeine privatrechtlichen Entgelte für den Besuch der städtischen Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung beschlossen. 2 Maßgebliches Einkommen Die Höhe des zu zahlenden Kindertagesstätten-Entgeltes sowie des zu zahlenden Entgelts für Teilzeit-Schulkindbetreuung richtet sich nach dem Gesamteinkommen das im gemeinsamen Haushalt der Kernfamilie, in der das Kind lebt (sorgeberechtigte Person und deren Ehepartner bzw. Lebenspartner sowie gemeinsame Kinder, Stief- oder Pflegekinder) erzielt wird. Wird dieses Einkommen nicht nachgewiesen, ist das Entgelt der höchsten Entgeltstufe zu zahlen. Eine rückwirkende Aufhebung der Festsetzung der höchsten Entgeltstufe erfolgt längstens für den Zeitraum von 3 Monaten vor Eingang des Nachweises. Das Einkommen wird wie folgt ermittelt: 1 Entgelt für den Besuch der Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit Schulkindbetreuung Für den Besuch der Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit- Schulkindbetreuung wird ein Entgelt nach der beigefügten, durchgängig einkommensabhängigen Kindertagesstätten-Entgeltstaffel erhoben. Das Entgelt wird für den Zeitraum der Inanspruchnahme der jeweiligen Angebotsform (Krippe, Kindergarten, Schulkindbetreuung) festgestellt. Im Abstand von zwei Jahren nach der erstmaligen Festsetzung, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Überprüfung des Einkommens und Neuberechnung des Entgelts. Ein auf Grund der Überprüfung evt. neu festzusetzendes Entgelt ist ab dem auf die Überprüfung folgenden Monat zu zahlen. 1. Einkommen Als Einkommen gilt das Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Dieses Einkommen errechnet sich aus der nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Daneben gelten Unterhaltsleistungen (sowohl für Ehegatten als auch für Kinder), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) und steuerfreie sowie pauschal versteuerte Einnahmen als Einkommen. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Einkünfte des Kalenderjahres, in dem das Kind die unter 1 genannte Angebotsform erstmals nutzt.

7 2. Abzüge Vom Einkommen nach Ziffer 1 werden abgezogen: 27 v. H. der Einkünfte, bei Personen im Sinne des 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 22 v. H. der Einkünfte; Unterhaltsleistungen an Kinder bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; ein Betrag entsprechend 33 b Abs. 1-3 des Einkommensteuergesetzes für ein Kind (Behinderten-Pauschbetrag); kinderbezogener Abzug in Höhe von 2.045,17 je Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. 3. Abweichende Entgeltfestsetzung Verringert sich das Einkommen um mindestens 15 v. H. gegenüber dem Einkommen, welches der Berechnung des maßgeblichen Einkommens zugrunde liegt, wird unabhängig von 1 Abs. 2 das zu erhebende Entgelt auf Antrag neu festgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veränderung, wenn Anzeige und Nachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen. Bei späterer Anzeige und Vorlage des Nachweises erfolgt die Neufestsetzung mit Beginn des Monats, in dem der Nachweis geführt wird. Erhöht sich das Einkommen um mindestens 15 v.h. gegenüber dem Einkommen, welches der Berechnung des maßgeblichen Einkommens zugrunde liegt, haben die Erziehungsberechtigten oder die im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Entgelt wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung neu festgesetzt, ggf. auch mit Wirkung für die Vergangenheit. 3 Geschwisterermäßigung Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung besuchen und gemeinsam im Haushalt der entgeltpflichtigen Eltern bzw. Sorgeberechtigten wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H., für das dritte und jedes weitere Kind wird kein Entgelt erhoben. Die Rangfolge der Kinder richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt. Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung. 4 Essengeld Das Entgelt für das in den Kindertagesstätten verabreichte Mittagessen (für Krippenkinder die Baby-Kost) wird auf 38,35 mtl. festgesetzt. 5 In-Kraft-Treten Dieser Entgelttarif tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Entgelttarif in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 7. Mai 2002 außer Kraft. 4. Überprüfung der Einkommensverhältnisse Die Stadt Braunschweig behält sich vor, das der Entgelterhebung zu Grunde liegende maßgebliche Einkommen stichprobenweise zu überprüfen.

8 Städtische Einrichtungen Kindertagesstätte Straße mit Hausnummer PLZ Alsterplatz Alsterplatz Böcklinstraße Böcklinstraße Christian-Friedrich-Krull-Straße Christian-Friedrich-Krull-Straße Dorothea-Erxleben-Straße Dorothea-Erxleben-Straße Fichtengrund Fichtengrund Frankfurter Straße Frankfurter Straße 15 a Gartenstadt Wurmbergstraße Gliesmarode Hermann-Dürre-Weg Gliesmarode/Außengrp. Karl-Hintze-Weg Grünewaldstraße Grünewaldstraße Hondelage In den Heistern Karlstraße Karlstraße Kasernenstraße Kasernenstraße Pfälzerstraße Pfälzerstraße Prinzenpark Ebertallee Prinzenpark/Außengrp. Kastanienallee Querum Duisburger Straße Rautheim Passage Rautheim/Außengrp. Schulstraße Recknitzstraße Recknitzstraße Riddagshausen Johanniterstraße Rühme Am Wendenturm Schölkestraße Schölkestraße 1 d Schölkestraße/Außengrp. Celler Heerstraße Schuntersiedlung Mergesstraße 13 b Schwedenheim Hugo-Luther-Straße Siegmundstraße Siegmundstraße 2 a Südstadt Nietzschestraße Volkskindergarten Leopoldstraße Lamme Frankenstraße 6 b Lehndorf Saarplatz Leibnizplatz Leibnizplatz Leiferde Lüdersstraße Lindenbergsiedlung Kopernikusstraße Lindenbergsiedlung/Außengrp. Bunsenstraße Madamenweg Madamenweg Magnitorwall Magnitorwall Neue Knochenhauerstraße Neue Knochenhauerstraße Peterskamp Peterskamp

9 Einrichtungen der Freien Träger Kindertagesstätte Straße + Hausnr. PLZ Weststadt-Ahrplatz Ahrplatz Christuskirche Am Schwarzen Berge Dankeskirche Elsa-Brandström-Straße Dietrich-Bonhoeffer-Kirche/Melverode Görlitzstraße Kreuzkirche Große Straße Mascherode Schulgasse 1a St. Andreas Hamburger Straße St. Georg Freyastraße 20a St. Johannis Leonhardstraße St. Magni I Hinter der Magnikirche St. Martini Kreuzstraße 1c Stöckheim Gebrüder-Grimm-Straße Völkenrode Pöttgerbrink Watenbüttel Schulberg Weststadt-Lechstraße I Lechstraße Wichern I Sulzbacher Straße Geschwister-Sperling-Kindergarten Adolf-Bingel-Straße (Wichern II) Bevenrode Schulweg Bienrode Maschweg 14 a St. Matthäus Böcklinstraße Rüningen I (Hort) Leiferder Weg Rüningen II (Kita) Schwarzer Weg Schapen Schapenstraße 2a Thune Thunstraße 15a Volkmarode Am Feuerteich Waggum Opferkamp Wenden Rathenowstraße Weststadt-Lechstraße II (Mittenmank) Lechstraße 61a St. Maximilian Kolbe Donaustraße St. Albertus Magnus Brucknerstraße St. Bernward Stettinstraße St. Kjeld Pfingststraße St. Marien Köterei St. Nikolaus Böcklerstraße Muldeweg Ilmenaustraße Timmerlah Kirchstraße 10 b Chemnitzstraße Chemnitzstraße Stöckheim (AWO) Bruchweg Ilmenaustraße Ilmenaustraße Geitelde Geiteldestraße Quäker Nachbarschaftsheim Pestalozzistraße Broitzem Landeshuter Weg 1a Stephanus-Kindergarten (Heidberg) Halberstadtstraße Christuszentrum e. V. Am Alten Bahnhof Broitzemer Straße (DRK) Broitzemer Straße Großes Waisenhaus BMV Salzdahlumer Straße Studentenwerk Fallersleber-Torwall Waldorfkindergarten Am Giersberg e.v. Giersbergstraße Waldorfkindergarten Rudolf-Steiner- Rudolf-Steiner-Straße Straße Kindergarten der Lebenshilfe Ebertallee Sterntaler e.v. Alter Weg KiTa Spinnerstraße - Okerpiraten Spinnerstraße Schefflerstraße Schefflerstraße Till Eulenspiegel e.v. Steinbrecherstraße Arbeitsgemeinschaft Kinderstall e.v. Herzogin-Elisabeth-Straße Die 7 Zwerge e.v. Wolfenbütteler Straße Elternaktion Vorschulerziehung e.v. Emsstraße 2b Heinrich-Jasper-Haus Falkenheim e.v. Tostmannplatz Flohkiste e.v. Königsstieg Fröhlicher Anfang e.v. Adolfstraße 39c Grabowski e.v. Marienstraße Heidberger Kindergarten e.v. Dresdenstraße Kind in Hondelage e.v. Johannisweg Kinderbutze e.v. Helmstedter Straße

10 Hubeta e.v. An der Schule Kleine Raupe e.v. Wabestraße Kindergarten Ölper e.v. Celler Heerstraße Kobold e.v. Husarenstraße Kindergruppe Rappelkiste e. V. Nesselweg Kindergruppe Rasselbande e.v. Helmstedter Straße Rumpelstilzchen e.v. Salzdahlumer Straße Rübe e.v. Goslarsche Straße Kita Höfenstraße e.v. Höfenstraße Kita Heinrichstraße e.v. Heinrichstraße Kinderspielkreis an St. Matthäus e.v. Herzogin-Elisabeth-Straße a Krümelkiste e.v. Bundesalle

11 Krippe Kindergarten Schulkindbetreuung Angebotsform Vollzeit Teilzeit Stunden maßgebliches Einkommen in Euro Stufe 1 bis zu Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe und mehr

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