Orientierungsätze: Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (bzgl. fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge);

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1 VG Würzburg, Beschluss v S Titel: Normenketten: VwGO 80 III, V StVG 3 I 1 FeV 3 I, 46 I 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO 80 Abs. 7 VwGO 80 Abs. 5 VwGO VwGO 80 III, V Leitsätze: 1. Auch ein missbräuchlicher Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn zu erwarten ist, dass der Betreffende künftig nicht zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. (amtlicher Leitsatz) 2. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z. B. Fahrräder) untersagt werden, wenn keine Beschränkungen oder Auflagen in Betracht kommen. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsätze: Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (bzgl. fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge); Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Alkoholfahrt mit Kraftfahrzeugen (keine Trennung von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme); Keine bzw. fehlerhafte Ermessensausübung bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (fehlende Aussage zu möglicher Beschränkung oder Auflage) Teilweise Unzulässigkeit des Antrags; Entziehung der Fahrerlaubnis; zusätzliche Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; wiederholte Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs; Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn; verwertbares negatives Gutachten; Obergutachten nicht geboten Schlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Alkoholkonsum, Trennungsvermögen, Fahrrad, Untersagung Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes W. vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 dieses Bescheides wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller damit das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. III.

2 Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1. Der am geborene Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE C1, C1 E, L, M und S. Er wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Dem Antragsgegner wurden von der Polizeiinspektion W.-Land Auffälligkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit Alkoholkonsum mitgeteilt. Es handelt sich dabei um insgesamt sieben Vorfälle vom 8. März 2008 bis 14. Januar 2013, meist verbunden mit Streitigkeiten. Teilweise war der Antragsteller so stark alkoholisiert, dass kein Alkoholtest durchgeführt werden konnte, teilweise wies der Antragsteller Blutalkoholwerte von 1,66 Promille bzw. 1,7 Promille auf. Im eingeholten Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 5. Juni 2013 ist festgestellt, dass sich beim Antragsteller die Annahme einer Alkoholabhängigkeit nicht bestätigen lasse, es liege aber schwerer Alkoholmissbrauch vor. Ein weiteres - nachgebessertes - medizinisch- psychologisches Gutachten der p.-m. GmbH vom 1. Oktober 2013 kommt zum Ergebnis: Es liegen keine körperlichen Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol im Zusammenhang gebracht werden können. Es liegen jedoch geistige (psycho-physische) Leistungsmängel vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs zum momentanen Zeitpunkt ausschließen. Es ist zu erwarten, dass das Führen von Fahrzeugen und eine die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Es ist zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Der Antragsgegner lehnte die Einholung eines Obergutachtens ab. Er untersagte dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 7. November 2013 das Führen von Fahrzeugen und entzog ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den Führerschein der Klassen B, E, C1, C1E, L, M und S, ausgehändigt vom Landratsamt W. am , Fahrerlaubnisnummer..., unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides - spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung - im Landratsamt W. abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 dieses Bescheides wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Nr. 3). Bei Nichtbeachtung der Nr. 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß 3 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet erweise. Gemäß 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Ein Mangel liege vor, wenn davon auszugehen sei, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, d. h. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn vorliege (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Tatbestandvoraussetzungen seien nach dem MPU-Gutachten der p.-m. GmbH vom 1. Oktober 2013 erfüllt. Die Behauptung des Antragstellers, er habe für sich eine für ihn unumstößliche Regel, nach Alkoholkonsum keine motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr, verinnerlicht, sei aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 1. Oktober 2013 nicht ausreichend nachvollziehbar. Nach dem MPU-Gutachten habe der Antragsteller starke Abwehr- und Bagatellisierungstendenzen, die mehrmals gemessene Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille weise auf eine hohe Alkoholgewöhnung hin. Trotz einer Entwöhnungsbehandlung 1994 seien erneut Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss erfolgt, dies weise auf eine mangelnde Kontrollfähigkeit des Alkoholkonsums hin. Die Aussage, Alkohol und Fahren trennen zu können, sei skeptisch zu bewerten, da der Antragsteller keine schlüssigen Angaben mache, wie ihm das gelinge, da er kein ausreichendes alkoholspezifisches Wissen habe. Der Antragsteller habe keine realistische Selbsteinschätzung seiner Alkoholproblematik. Nachweise für den Alkoholverzicht seit 2013 lägen nicht vor. Trinkpausen seien nicht durchgehalten worden. Die Bedingungen, die zu den aktenkundigen Alkoholauffälligkeiten geführt hätten, hätten nicht an Einfluss verloren. Die Persönlichkeitsstruktur des

3 Antragstellers sei von wenig Selbstkritikfähigkeit und Kontrollverlusten in Stresssituationen, vor allem auch unter Alkoholeinfluss geprägt und es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit zu ungeplanten Handlungen, zu den auch das Führen eines Kraftfahrzeuges gehöre. Am 20. November 2013 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. 2. Mit Schriftsatz vom 18. November 2013, eingegangen am 19. November 2013, ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes W. vom 7. November 2013 erheben und am 18. November 2013 im vorliegenden Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. November 2013 gegen den Bescheid des Landratsamtes W. vom 7. November 2013 wiederherzustellen sowie unverzüglich den abgelieferten Führerschein an den Antragsteller zurückzugeben. Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend. Das Gutachten der p.-m. GmbH stelle in keiner Weise eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Antragsgegners dar. Mit dem Hinweis auf die Dunkelziffer für Alkoholfahrten könne jedem vorgehalten werden, dass eine alkoholunauffällige Teilnahme am Straßenverkehr seit zehn Jahren nicht aussagekräftig sei. Anstelle einer nachvollziehbaren Begründung äußere das Gutachten Skepsis. Der offensichtliche Irrtum (Abbau 0,8 Promille pro Stunde) werde vollkommen überbewertet. Die entscheidende Frage, ob der Antragsteller Alkoholkonsum und die motorisierte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu trennen vermöge, werde nicht schlüssig beantwortet. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss werde schlicht behauptet. Nachdem auch nur irgendwelche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss motorisierte Fahrzeuge geführt habe, seien sämtliche Begründungsansätze unzureichend. Es werde offensichtlich nicht gesehen, dass es auch andere als reflektorisch intellektuelle Möglichkeiten gebe, zu verinnerlichen, dass die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr und der Alkoholkonsum unbedingt getrennt werden müssten. Die mehr als zehnjährige Teilnahme am Straßenverkehr ohne Alkoholauffälligkeiten dürfe nicht statistisch klein geredet werden. Der Antragsteller habe die einfache, aber für sich unumstößliche Regel verinnerlicht: Nach Alkoholkonsum keine motorisierte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr! Die Laborparameter hätten im Normalbereich gelegen. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis genüge nicht die gutachterliche Behauptung, es könne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und motorisierter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausreichend trennen könne. Jedenfalls wäre antragsgemäß ein Obergutachten in Auftrag zu geben gewesen. Die Anordnung des Sofortvollzugs komme nicht in Betracht, da das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liege. Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit Alkohol seien vorliegend überhaupt nicht begangen worden. Der Sofortvollzug habe auch existenzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers. Der Antragsteller beziehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im gesetzlichen Umfang. Im Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeiten sei der Antragsteller bei Ausübung seiner Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. November 2013, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Im nachgebesserten Gutachten sei hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb zu erwarten sei, dass der Antragsteller das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Die unbewiesene Behauptung des Betroffenen, er habe für sich die unumstößliche Regel verinnerlicht, nach Alkoholkonsum nicht mehr motorisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, genüge nicht, die diesbezüglichen Argumente der Begutachtungsstelle zu widerlegen. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis im Jahre 1986 durch das Amtsgericht Würzburg bereits einmal wegen Trunkenheit entzogen worden.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er insoweit begründet, als er sich auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bezieht; im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner anzuweisen, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich an den Antragsteller zurückzugeben. Für diesen Antrag fehlt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, warum die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Konsequenz hieraus ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B. v CS juris). Der Antrag ist auch unzulässig, soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in Nr. 4 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbare Ausspruch durch die rechtzeitige Abgabe des Führerscheins erledigt hat. Aus der Nr. 4 des Bescheides ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v CS juris; B. v CS juris). Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber - mit Ausnahme der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Untersagung bzgl. fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bezüglich der Pflicht, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides) ist von der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern, ist gemäß 47 Abs. 1 Satz 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v CS juris). Nach 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheides gemäß 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am (motorisierten) Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B. v CS Blutalkohol 48, 369). An die

5 Substanziierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung sind regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch im Wesentlichen mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonderen eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (VGH BW, B. v S 3175/11 - NJW 2012, 3321). Der streitgegenständliche Bescheid legt in der Sache dar, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ungeeignetheit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und somit der Allgemeinheit darstellt und mit den angeordneten Maßnahmen nicht bis zur Unanfechtbarkeit zugewartet werden kann. Damit liegt eine Begründung vor, die die besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt. Aufgrund summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers - abgesehen von der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier insoweit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Antrag ist hingegen begründet, soweit er sich auf die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bezieht. Denn im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis ist die Rechtsfolge des 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde zu beachten hat. Dabei ist es zunächst Aufgabe der Begutachtungsstelle, zu beurteilen, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden kann oder ob eine bedingte Eignung gegeben ist. Auf der Basis hat dann die Fahrerlaubnisbehörde ihre Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VGH BW, B. v S 3175/11 - NJW 2012, 3321; BayVGH, B. v CS juris). An dieser erforderlichen Ermessensausübung fehlt es vorliegend. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2013 ist zur Begründung lediglich ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Damit ist bei der Fahrerlaubnisbehörde von einem Ermessensausfall, jedenfalls von einem Ermessensdefizit zulasten des Antragstellers auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner überhaupt bewusst war, Ermessen zu haben, geschweige denn dass er es fehlerfrei ausgeübt hat. Der Antragsgegner geht auf die Möglichkeit von Beschränkungen oder Auflagen überhaupt nicht ein. Auch das zugrundeliegende Gutachten der p.-m. GmbH vom 1. Oktober 2013 enthält sich jeglicher Aussage zu diesem Aspekt. Das Gutachten setzt seinen Schwerpunkt auf das fehlende Trennungsvermögen des Antragstellers bei der Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr. Es erwähnt in dem Zusammenhang nur die Möglichkeit eines Kurses nach 70 FeV, den es aber letztlich als nicht geeignet ansieht. Ob eine Verkehrsteilnahme mit erlaubnisfreien Fahrzeugen unter Beschränkung oder Auflagen möglich ist, war offensichtlich weder besonderer Gegenstand der Exploration noch sonst der Begutachtung. Schon bei der Gutachtensaufforderung war nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Mangels einschlägiger Aussagen des Gutachtens zu dieser Thematik kann das Gericht im vorliegenden Sofortverfahren auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen, zumal nicht aktenkundig ist, dass der Antragsteller mit erlaubnisfreien Fahrzeugen alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat. Außerdem unterscheidet sich die Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholkonsums bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen von der bei Kraftfahrzeugen. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, das Gutachten insoweit nachbessern zu lassen und eine Ermessensentscheidung zu treffen bzw. eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen. Dieser Aspekt könnte dann im Rahmen des Antrags nach 80 Abs. 7 VwGO berücksichtigt werden. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

6 Nach 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach 46 Abs. 3 FeV finden die 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, wer Alkohol missbräuchlich konsumiert. Dies ist dann der Fall, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung dann wieder gegeben (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV), wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Aus dem Gutachten vom 1. Oktober 2013 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antragsteller wegen Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn zurzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Von einer gefestigten Änderung des Trinkverhaltens ist nach dem Ergebnis des Gutachtens nicht auszugehen. Das der Behörde vorlegte Gutachten der p.-m. GmbH vom 1. Oktober 2013 stellt eine neue Tatsache mit selbstständiger Bedeutung dar, deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhängt (vgl. BVerwG, B. v B BayVBl. 1997, 54; BayVGH, B. v CS Blutalkohol 47, 441; BayVGH, B. v CS juris). Das Gutachten stammt von wissenschaftlichen Spezialisten einer eigens für solche Begutachtungen geschaffenen Untersuchungsstelle und beruht auf dem laufenden Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Für eine Voreingenommenheit oder für Emotionen seitens des Gutachters bei der Beurteilung des Falles fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Gutachten ist auch in sich frei von Widersprüchen; es legt umfänglich dar, auf welchen Grundlagen es beruht und welche Überlegungen zur Beurteilung des Antragstellers geführt haben. Das Beweisergebnis der Begutachtung lässt sich demnach auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, welche Feststellungen der Gutachter aufgrund der Untersuchung des Antragstellers getroffen hat. Es ist erforderlich aber auch ausreichend, wenn das Gutachten die wesentlichen Grundlagen, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen nachprüfbar darlegt. Diese Anforderungen werden durch das vorliegende Gutachten erfüllt (vgl. Anlage 15 zu 11 Abs. 5 FeV). Das Gutachten ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ausreichend, die Fahrerlaubnisentziehung zu stützen. Das von einem sachkundigen Gutachter erstellte Gutachten kann nicht allein mit gegenteiligen Behauptungen in Zweifel gezogen und erschüttert werden. Vorliegend ist zu betonen, dass sich das Gutachten nicht nur auf die Aktenlage stützt, sondern maßgeblich auch die Angaben des Antragstellers bei der ausführlichen Exploration heranzieht. Es beruht maßgebend auf der Schilderung des Antragstellers zu seinen Alkoholkonsum und zu seinem Trinkverhalten und setzt sich mit der gebotenen Sachkunde mit dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten fehlenden Trennungsvermögen, also der fehlenden Trennung zwischen missbräuchlichem Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr, auseinander (vgl. dazu BayVGH, B. v CS juris). Das Gutachten stellt klar, dass der Antragsteller aufgrund seines missbräuchlichen Alkoholkonsums gegenwärtig nicht in der Lage ist, Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme zuverlässig zu trennen. Dies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 7. November 2013 unter Bezugnahme auf das vorliegende Gutachten vom 1. Oktober 2013 und in Auseinandersetzung mit den schon gegenüber der Behörde vorgebrachten Einwänden des Antragstellers ausführlich dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden ( 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zum Vorbringen des Antragstellers noch anzumerken, dass es nicht auf einzelne Argumente oder einzelne Aspekte für sich isoliert ankommt, sondern auf das Gesamtbild, wie der Antragsteller mit Alkohol umgeht und wie sich daraus die Wahrscheinlichkeit beurteilt, er werde unter Alkoholkonsum am Straßenverkehr teilnehmen. Unter dem Aspekt ist auch der Hinweis des Gutachtens auf die Dunkelziffer realitätsnah. Anders als bei sonstigen Alkoholkonsumenten ist gerade aufgrund der Trinkgewohnheit des

7 Antragstellers und seines missbräuchlichen Alkoholkonsums eine höhere Wahrscheinlichkeit als bei anderen Alkoholkonsumenten gegeben, dass der Antragsteller alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt. Das Gutachten führt zutreffend aus, dass ein häufiger Alkoholmissbrauch zu einer Gewöhnung an die Giftwirkung führt und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisiko (vgl. Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung, 2009, Kapitel und ). Das Gutachten kommt nachvollziehbar dazu, dass dem Antragsteller gerade aufgrund seines Alkoholkonsums und seiner Trinkgewohnheiten das Bewusstsein fehlt, dass der Alkoholmissbrauch zu einer Abstumpfung gegen die Giftwirkung des Alkohols und deren Folgen für die Verhaltenssteuerung gelangt. Die beim Antragsteller zweifach festgestellte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille belegt, dass er über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügt. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehören Personen, die 1,6 Promille und mehr erreichen, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Personen mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche eine erhöhte Gefahr von Alkoholauffälligkeit auch im Straßenverkehr in sich birgt. Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig, wie Personen mit geringen Blutalkoholkonzentrationen (vgl. Bundesratsdrucksache 443/98 - Beschluss - Seite 6). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden bzw. es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen (vgl. BayVGH, B. v CS juris; HessVGH, B. v B 1076/10 - ESVGH 61,57; OVG Berlin, B. v OVG 1 S OVG 1 M LKV 2011, 176). Ausgehend von dem mit dem Alkoholmissbrauch verbundenen Kontrollverlust ist bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betreffende werde im Alkoholzustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen können, um vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen. Der Gutachter hat zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Alkoholgewöhnung die körperlichen Symptome als Bremse für eine Verkehrsteilnahme beim Antragsteller nicht mehr im erforderlichen Umfang zur Wirkung gelangen. Die schlichte Gegenbehauptung des Antragstellers, zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen zu können, genügt nicht, weil es gerade darum geht, auch noch im Zustand der starken Alkoholisierung die nötige Selbstkontrolle aufzuweisen. Dass es dem Antragsteller daran mangelt, zeigen gerade die aktenkundigen alkoholbedingten Auffälligkeiten in der Vergangenheit, selbst wenn sie keinen Bezug zum Straßenverkehr haben. Die vom Antragsteller aufgeführte und von ihm selbst aufgestellte unumstößliche Regel, nach Alkoholkonsum nicht motorisiert am Verkehr teilzunehmen, hängt in der Luft, wenn sie nicht mit bestimmten Mechanismen oder Vermeidungsstrategien verbunden ist, ohne dass es dabei auf eine bestimmte intellektuelle Reflexion ankommt. Der Grund zur Besorgnis wird gerade auch dadurch verstärkt, dass sich der Antragsteller bei der Entscheidung, ob er sich nach Alkoholgenuss ans Steuer setzen darf, offenbar nicht von objektiven Kriterien abhängig macht, sondern von subjektiver Einschätzung seiner Fahrtüchtigkeit. Wer wie der Antragsteller gerade erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, unterscheidet sich eben von der großen Menge der Bevölkerung dadurch, dass er beim Trinken nicht mehr merkt, wenn er die Grenze zur Fahrtüchtigkeit überschreitet bzw. wenn er dann noch entsprechenden Restalkohol im Körper hat (vgl. auch BayVGH, B. v C juris). Gegen eine ausreichende Auseinandersetzung mit seinem Trinkverhalten spricht beim Antragsteller, dass er offensichtlich seinen Alkoholkonsum als normal ansieht. Dies hängt offenbar auch damit zusammen, dass der Antragsteller keine ausreichenden Kenntnisse darüber besitzt, wie viel Alkohol bestimmte Getränke enthalten, wie viel Zeit dann für den Abbau dieser Substanz benötigt wird und welche körperlichen Wirkungen damit verbunden sind. Der Einwand, der Antragsteller könne sich bei der Angabe von einem Abbau von 0,8 Promille pro Stunde versprochen habe, verfängt nicht, denn in dem Gutachten ist ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsteller die inhaltliche Richtigkeit der Mitschrift bestätigt hat. Da der Antragsteller nach seinem Vorbringen zur Erreichung seiner Arbeitsstätte regelmäßig auf die Benutzung seines privaten Fahrzeugs angewiesen ist, ist die Prognose gerechtfertigt, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen würde. Dieser Aspekt begründet ähnlich wie bei einem Berufskraftfahrer einen zumindest mittelbaren Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme

8 am Straßenverkehr, weil sich der Antragsteller aus beruflichen Gründen in einem Dauerkonflikt zwischen Alkoholgenuss und Verkehrsteilnahme befindet (vgl. dazu BayVGH, B. v CS juris). Für den Antragsteller sprechen auch nicht die günstigen Laborwerte. Denn bereits durch eine vorübergehende anlassbezogene Alkoholabstinenz lässt sich gegebenenfalls eine Normalisierung der gängigen Alkoholismusmarker erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, Seite 163; vgl. auch BayVGH, B. v CS juris). Das p.-m. GmbH-Gutachten hat insofern auch ausgeführt, dass missbräuchlicher Alkoholkonsum nicht unbedingt zu körperlichen und laborchemischen Auffälligkeiten führen muss. Nach alledem war auch kein Obergutachten einzuholen. Da das vorliegende Gutachten vom 1. Oktober 2013 nicht an durchgreifenden formellen oder materiellen Mängeln leidet und auch sonst in sich schlüssig und überzeugend ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es im gerichtlichen Verfahren einer Tatsachenermittlung durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (vgl. 412 ZPO) bedürfte. Durch das Gutachten steht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller in missbräuchlicher Weise Alkohol konsumiert hat und zudem von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss auszugehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrerlaubnisrecht keine allgemeine Oberbegutachtung vorsieht. Gleichwohl wäre die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, eine Nachbesserung des Gutachtens zu erwirken, wenn das Gutachten - anders als hier - nicht vollständig oder nicht nachvollziehbar oder sonst fehlerhaft wäre, so dass es sich nicht uneingeschränkt als Entscheidungsgrundlage eignet. Solange ein nachvollziehbares Gutachten - wie gesetzlich vorgesehen - vorliegt, das eine Fahrerlaubnisentziehung trägt, ist kein Obergutachten und auch keine Nachbesserung veranlasst. Gleichwohl bleibt es dem Antragsteller unbenommen, von sich aus einen weiteren Gutachter zu beauftragen. Ein solches Gutachten könnte als Privatgutachten vorgelegt werden und müsste dann als qualifizierter Parteivortrag im Verwaltungsverfahren sowie auch im gerichtlichen Verfahren gewürdigt werden, insbesondere auch zu der Frage, ob es geeignet ist, das bislang vorliegende Gutachten in seiner Substanz zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen (vgl. Schubert, NZV 2008, 436; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, 3 StVG Rn. 7g; VG Augsburg, B. v Au 3 S juris). Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, ein solches Privatgutachten zu veranlassen und einzureichen. Er könnte dann gegebenenfalls beim Verwaltungsgericht eine Änderung dieses Beschlusses nach 80 Abs. 7 VwGO beantragen. Auch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens und der darin getroffenen für den Antragsteller negativen Prognose zu ändern. Am Rande sei vermerkt, dass die Angaben des Antragstellers nicht ganz frei von Widersprüchen erscheinen. So ist im Antragsschriftsatz des Bevollmächtigten vom 18. November 2013 ausgesagt, dass der Antragsteller eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe. Demgegenüber hat der Antragsteller bei seinem Begutachtungstermin am 8. Mai 2013 gegenüber der TÜV Süd Life Service GmbH (vgl. Gutachten vom 6. Juni 2013, Seite 5) angegeben, eine Erwerbsminderung bestehe nicht. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Eignung wiedererlangt hat. Denn nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung dann wieder gegeben (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV), wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung ist ein Alkoholtrinkverhalten dann ausreichend stabil geändert, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn eine Alkoholabstinenz eingehalten wird. Eine Alkoholabstinenz ist im Fall des Alkoholmissbrauchs dann zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol muss zudem stabil und motivational gefestigt sein. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Änderung aus einem angemessenen Problembewusstsein nach außen erfolgt, die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung in das Gesamtverhalten integriert ist und ein Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt werden kann (Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2009, Kapitel ). Daran fehlt es beim Antragsteller. Er hat zwar angegeben, auf Alkoholkonsum gegenwärtig zu

9 verzichten, doch ist der Zeitraum (seit August 2013) viel zu kurz. Im Übrigen setzt eine Wiedererlangung der Fahreignung einen stabilen tiefgreifenden Einstellungswandel voraus, der beim Antragsteller gegenwärtig nicht erkennbar ist (ergänzend kann auf die betreffenden Ausführungen im p.-m.-gmbh-gutachten vom 1. Oktober 2013, Seite 29 f. verwiesen werden). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung des verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen beim Antragsteller keine ausreichenden Ergebnisse erbracht haben, so dass es auch in diesem Bereich Bedenken gegen die Fahreignung bestehen, ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung auch im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Vorliegend ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht nämlich ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die damit für den Antragsteller verbundenen Nachteile sind weniger gewichtig. Persönliche Härten können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Da der Antragsteller nach seinem Vorbringen zur Erreichung seiner Arbeitsstätte regelmäßig auf die Benutzung seines privaten Fahrzeugs angewiesen ist, ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug auszugehen. Demgegenüber ist die sofortige Vollziehung in Bezug auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Insofern muss beim Gefährdungsrisiko zwischen Kraftfahrzeugen und der Verkehrsteilnahme mit sonstigen Fahrzeugen unterschieden werden. Das Gericht schätzt die Gefahr insoweit für andere Verkehrsteilnehmer als geringer ein. Zudem fehlen die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für eine gegenteilige Einschätzung, die auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Aussagen zu möglichen Beschränkungen oder Auflagen zulässt. Wie ausgeführt, bleibt es sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner unbenommen, neue triftige Erkenntnisse nachzureichen, sei es durch eine Nachbesserung des Gutachtens betreffend die fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge, sei es durch ein weiteres Gutachten zur Kraftfahreignung des Antragstellers, das geeignet ist, das vorliegende Gutachten zu ergänzen oder umgekehrt zu erschüttern, und gegebenenfalls eine Abänderung dieses Beschlusses nach 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen. Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 orientiert. Für die Höhe des Streitwerts betreffend die Fahrerlaubnisentziehung sind nur die Fahrerlaubnisklasse B und C1E von Bedeutung, welche nach 6 Abs. 3 Nr. 3 und 6 FeV sämtliche weitere Fahrberechtigungen des Antragstellers enthalten. Für die Fahrerlaubnis der Klasse B und C1E ist nach Nr und 46.5 des Abschnitts II des Streitwertkatalogs 2013 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr zum Gegenstand hat, ist nach des Abschnitts II des Streitwertkatalogs 2013 ebenfalls mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro zu bewerten. Die demnach insgesamt anzusetzenden ,00 Euro waren gemäß Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für das Sofortverfahren zu halbieren, so dass insgesamt 7.500,00 Euro festzusetzen waren.

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