ÄGYPTEN INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE

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1 BUREAU INTERNATIONAL DES TARIFS DOUANIERS INTERNATIONALES BUREAU FÜR ZOLLTARIFE ÄGYPTEN 36. HEFT (6. AUSGABE) 2007 INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE BULLETIN INTERNATIONAL DES DOUANES ISSN: X

2 INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE ÄGYPTEN 36. HEFT 6. Ausgabe 2007 DIESES HEFT LIEGT EBENFALLS IN ENGLISCHER, FRANZÖSISCHER, SPANISCHER UND ITALIENISCHER SPRACHE SOWIE ONLINE IN DEN FÜNF SPRACHEN VOR

3 Das Internationale Bureau verpflichtet sich, die größte Sorgfalt bei der Übersetzung der Zollgesetze und der diese Gesetze erläuternden amtlichen Veröffentlichungen anzuwenden, doch wird bemerkt, daß die beteiligten Regierungen keine Verantwortung für die Genauigkeit der Übersetzung übernehmen und bei strittigen Fällen der Originaltext allein für die maßgebend sein wird. (Art. 3 des Exekutiv-Reglements der Internationalen Konvention vom 5. Juli 1890.) Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist das exklusive geistige Eigentum des Bureau International des Tarifs Douaniers (B.I.T.D.). Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das B.I.T.D. darf diese Veröffentlichung weder ganz noch auszugsweise in welcher Form auch immer, einschließlich Photokopie, Mikrofilm oder Datenträger, reproduziert oder vervielfältigt werden. Diese Veröffentlichung darf nur von offiziellen Stellen weiterveräußert werden. B.I.T.D Druckabteilung des IBfZ INTERNATIONALES BUREAU FÜR ZOLLTARIFE Postadresse: Rue des Petits Carmes, 15 B 1000 Brüssel Geschäftsadresse: Rue de Namur, 59 B 1000 Brüssel (6. Etage) dir@bitd.org

4 IN DER DEUTSCHEN AUSGABE DES INTERNATIONALEN ANZEIGERS FÜR ZOLLWESEN VERÖFFENTLICHTE TARIFE UND NACHTRÄGE Staat Heft Ausgabe Datum Ägypten (Arabische Republik) Algerien (Demokratische Volksrepublik) Anden-Gemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela) Argentinische Republik Äthiopien Australien Birmanische Union (Sozialistische Republik) Bolivien (Republik) Brasilien Brunei Bulgarien (Republik) Burundi (Republik) Chile China (Volksrepublik) Costa Rica Dominikanische Republik Ecuador Europäische Union (EU) (Belgien, Bulgarien, Dänemark, BR Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) Guatemala Z.A.Z. (Zentralamerikanisches Zollsystem: Guatemala, Costa Rica, El Salvador, Honduras und Nicaragua) Indien Indonesien (Republik) Iran Island Israel Japan Jordanien (Haschemitisches Königreich) Kanada Karibischer Gemeinsamer Markt (Antigua, Barbados, Belize, Dominica, Grenada, Guyana, Jamaika, Montserrat, St. Christoph und Nevis, Anguilla, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago) Kolumbien Komoren (Islamische Bundesrepublik) Kongo (Demokratische Republik) Korea (Republik) Kuba Libanesische Republik Libysch-Arabische Dschamahirija Madagaskar (Republik) Malaysia Marokko Mauritius MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) Mexiko Neuseeland Nicaragua Niederländische Antillen Norwegen Oman (Sultanat) Pakistan Panama Philippinen Ruanda (Republik)

5 Staat Heft Ausgabe Datum Rumänien (Sozialistische Republik) Russische Föderation Saudi-Arabien Schweiz Simbabwe Singapur (Republik) Sri Lanka Südafrika (Republik) Sudan (Demokratische Republik) Suriname Syrien (Arabische Republik) Tunesien Türkei Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika Vietnam Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) (Benin, Burkina Faso, Côte d Ivoire, Guinea-Bissau, Mali, Niger, Senegal, Togo) Zentralafrikanische Zoll- und Wirtschaftsunion (Z.A.Z.W.U.) (Äquatorialguinea, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Gabun und Tschad)

6 Ägypten (ARABISCHE REPUBLIK) ZOLLTARIF (1) VERORDNUNG DES PRÄSIDENTEN Nr. 39/2007 ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DES ZOLLTARIFS ARTIKEL 1 Die Zölle werden nach den Bestimmungen und Zollsätzen erhoben, die in der diesem Harmonisierten Zolltarif beiliegenden Zolltabelle zu den entsprechenden Waren aufgeführt sind. ARTIKEL 2 Die Wareneinstufung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln in der ergänzenden Nomenklatur sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems. ARTIKEL 3 Auf vorübergehend für Instandsetzungsarbeiten ausgeführte Waren wird am Tag der Wiedereinfuhr ein von 10 % auf den Wert der Instandsetzung, der Beförderung und der Versicherungskosten erhoben. Auf zur weiteren Bearbeitung vorübergehend eingeführte Waren wird am Tag der Wiedereinfuhr der auf die Kosten für die Bearbeitung, die Beförderung und die Versicherung in Höhe des auf das Fertigerzeugnis anwendbaren es erhoben. ARTIKEL 4 Auf von in dem Gesetz Nr. 1/1973 und dessen Nachträgen festgelegten Hotel- oder Reiseunternehmen gemäß den Bestimmungen und Bedingungen der durch den Finanzminister erlassenen Verordnung als Ersatz oder Erneuerung eingeführte Maschinen, Apparate und Geräte (außer Personenkraftfahrzeugen der Position 8703) wird, je nachdem was zur geringeren Zollbelastung führt, ein in Höhe von 20 % auf den Warenwert oder der vorgesehene Einfuhrzoll erhoben. ARTIKEL 5 Gemäß den durch den Finanzminister auf dem Verordnungsweg erlassenen Bestimmungen: - wird, je nachdem was zur geringeren Zollbelastung führt, auf von zugelassenen Fertigungsbetrieben für fettarme, milchsäurearme oder medizinische Milchzerzeugnisse für Kleinkinder eingeführte Waren ein von 2 % (zwei Prozent) oder der vorgesehene Einfuhrzoll erhoben; - wird auf von der Arab Petroleum Pipeline Company für die Ausführung und den Betrieb ihrer Projekte eingeführte Ausrüstungen, Maschinen, Werkstoffe, deren Teile und auf Beförderungsmittel (außer Personenkraftfahrzeugen), je nachdem was zur geringeren Zollbelastung führt, ein von 2 % (zwei Prozent) oder der vorgesehene Einfuhrzoll erhoben; - wird auf von Filialen der Arab Authority for Industrialization (Arabische Industrialisierungsbehörde) für die Instandhaltung von Lokomotiventurbinenmotoren unverzichtbare eingeführte Werkstoffe, Bestand- und Ersatzteile, je nachdem was zur geringeren Zollbelastung führt, ein von 5 % (fünf Prozent) oder der vorgesehene Einfuhrzoll erhoben; - wird auf Ausrüstungen für Tankstellen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge, die für die Umstellung von Kraftfahrzeugen auf Erdgasbetrieb erforderlichen Teile, Ausrüstungen zur Überwachung und die Steuerung verschiedener dem Umweltschutz (1) Stand: 5. Februar 2007.

7 2 Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe). dienender Waren sowie Ausrüstungen für erneuerbare und neue Energiequellen (Wind- und Sonnenenergie), je nachdem was zur geringeren Zollbelastung führt, ein von 2 % (zwei Prozent) oder der vorgesehene Einfuhrzoll erhoben Der Einfuhrzoll auf Hybridfahrzeuge (Strom/Gas) wird auf 25 % gesenkt. ARTIKEL 6 Ungeachtet der dieser Verordnung beiliegenden Zollsätze kann die Fertigungsindustrie unter Aufsicht der Zollbehörde - die Zollbehandlung ihrer Fertigerzeugnisse gemäß den nachstehenden Bestimmungen beantragen: a) Auf vollständig zerlegte Teile, die durch Betriebe zur unter Zollaufsicht stehenden Fertigung eingeführt werden, und die in die gleiche Tarifnummer wie die Fertigerzeugnisse eingestuft sind, wird gemäß den Vorschriften zur Anwendung des Tarifs der Einfuhrzoll auf die Fertigerzeugnisse abzüglich 10 % erhoben. b) Beträgt der Anteil der Inlandsfertigung mindestens 30 %, wird auf eingeführte Teile entweder der dem Fertigerzeugnis entsprechende Einfuhrzoll abzüglich des in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Zollabschlags (mit einem Höchstsatz von 90 %) oder, falls der Anteil der Inlandsfertigung mindestens 60 % beträgt, der in der entsprechenden Tarifnummer für Teile aufgeführte erhoben, sofern dies zu einer niedrigeren Zollbelastung führt. Dieser Mindestanteil kann durch Verordnung des Ministers für Außenhandel und Industrie auf 40 % gesenkt werden. Der Anteil der Inlandsfertigung wird auf der Grundlage des Anteils an Montagebandfertigung berechnet, der durch Verordnung des Ministers für Außenhandel und Industrie für jeden Fertigungsindustriezweig festgelegt werden kann. Zu diesem Anteil wird das Verhältnis aus der Zahl der im Inland gefertigten Teile und der Gesamtzahl der Teile des Fertigprodukts addiert, das durch die Generalbehörde für Industrialisierung bei der Lizenzvergabe für die Gründung eines Projekts festgelegt wird. Nr. Anteil der Inlandsfertigung Prozentsatz des Zollabschlags für das Fertigerzeugnis 1 mehr als 30 % bis höchstens 40 % 110 % auf den Anteil der Inlandsfertigung 2 mehr als 40 % bis höchstens 60 % 115 % auf den Anteil der Inlandsfertigung 3 mehr als 60 % 120 % auf den Anteil der Inlandsfertigung und höchstens 90 % des auf das Fertigerzeugnis erhobenen es c) Der Finanzminister kann auf Antrag des Ministers für Außenhandel und Industrie vorab bestimmten, mit komplexen Montagearbeiten beschäftigten Unternehmen ab dem Betriebsanlaufbeginn eine (40 % nicht übersteigende) prozentuale Ermäßigung auf den für Fertigerzeugnisse gewähren, wobei der Anteil im Inland gefertigter Teile gemäß den Bestimmungen des Absatzes b) dieses Artikels über einen in der Genehmigung durch die Generalbehörde für Industrialisierung festgeschriebenen Zeitraum ungeachtet bleibt. Die vorgenannte Behörde überwacht in Verbindung mit der Zollbehörde diese Unternehmen auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung, den festgelegten Anteil an im Inland gefertigten Teilen zu erfüllen. Dieser Nachweis kann anhand eines Jahresberichts erbracht werden, der dem Finanzminister unterbreitet wird. Kann ein Unternehmen den festgelegten Zwischenanteil am Ende eines Jahres nicht erfüllen, werden die Vergünstigungen ausgesetzt, und das betroffene Unternehmen unterliegt erneut den Bestimmungen der Absätze a) und b) dieses Artikels. Außerdem ist es verpflichtet, den sich aus der Zollbehandlung ergebenden Unterschied an die Zollverwaltung abzuführen. Die Festlegung der Schadensersatzsumme für diesen Unterschied wird unter Zugrundelegung des höchstens Zinssatzes berechnet, der während des Abschlagzeitraums durch die ägyptische Zentralbank veröffentlicht wurde. Betrifft: Einrichtung eines Hohen Rates für das Zollwesen. ARTIKEL 7 ARTIKEL 8 Die Bestimmungen und Erläuterungen zum Zolltarif werden durch den Finanzminister veröffentlicht. ARTIKEL 9 Die Präsidentenverordnung Nr. 300/2004 für die Veröffentlichung des harmonisierten Zolltarifs sowie die geänderten und ergänzenden Verordnungen sind aufgehoben. Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen sind ebenfalls aufgehoben ARTIKEL 10 Der Finanzminister ist mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt. ARTIKEL 11 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.

8 . Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) 3 ERLÄUTERUNGEN ZUR PRÄSIDENTENVERORDNUNG NR. 39/2007 ZUR VERABSCHIEDUNG DES ZOLLTARIFS Die Präsidentenverordnung Nr. 300/2004 und deren Nachträge zum Zolltarif wurden 2004 verabschiedet. Die mit dieser Verordnung in Kraft getretenen Zollsenkungen wurden weitgehend durch die nationalen und internationalen Veränderungen bedingt, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf die ägyptische Wirtschaft auswirkten. Der von der ägyptischen Regierung seit 2004 verfolgte langfristige Entwicklungsplan sieht die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds vor, das verstärkt durch den privaten Sektor bestimmt wird und ein schnelles Arbeitsplatzwachstum zur Folge hat. Für die Verwirklichung der wirtschaftlichen Ziele der Regierung wurden an dem durch die Präsidentenverordnung 39/2007 verabschiedeten Zolltarif die erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Bei den durch die Anpassungen angestrebten vordergründigen Zielsetzungen handelt es sich um: 1. Vereinfachung der struktur zur Verringerung von Verzerrungen bei den Zollsätzen und deren Umsetzung durch alle Beteiligten. Diese Zielsetzung wird durch die nachstehenden Senkungen erreicht: a. Senkung von 12 % auf 10 %; b. Senkung von 22 % auf 20 %; c. Senkung von 32 % auf 30 %; d. Senkung von 40 % auf 30 % (außer Gurten des Kapitels 87). 2. Erzielung einer Ausgewogenheit der auf Fertigerzeugnisse, Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe, die vollständig oder teilweise für die Herstellung der Fertigerzeugnisse verwendet werden, erhobenen Zölle unter Berücksichtigung der gegenläufigen Zielsetzungen zur Förderung der Inlandsindustrie, der Verringerung der dem ägyptischen Volk aufgebürdeten Lasten und der Förderung der verschiedenen Fertigungsaktivitäten. 3. In Übereinstimmung mit der Verpflichtung Ägyptens zum Internationalen Übereinkommen zur harmonisierten Bezeichnung und Codierung von Waren, wie in der Präsidentenverordnung 33/1999 festgelegt, durch Verabschiedung des HS-Systems 2007 als Grundlage für den ägyptischen Zolltarif. Diese Maßnahme erleichtert den ägyptischen Außenhandel, gleicht das Statistikwesen Ägyptens an die internationale Norm an und dient schließlich für Verhandlungen über bi- und multilaterale Handelsabkommen. 4. Überarbeitung von Artikel 3 des Zollgesetzes zur Erhebung von Zöllen auf befristet für Reparaturen oder eine Weiterbearbeitung eingeführte Waren für die vernünftige Umsetzung dieses Gesetzes. 5. Aufhebung zahlreicher und Beibehaltung der absolut erforderlichen Unterpositionen zur Schaffung eines Zolltarifs, der der internationalen Praxis gerecht wird. 6. Senkung der gegenwärtigen Zollsätze für ausgesuchte Einfuhren lebenswichtiger Waren, Arzneimittel (insbesondere für chronische Erkrankungen) sowie von Fertigungsbetrieben eingesetzte Zwischen- und Kapitalgüter. 7. Förderung von Fertigungsaktivitäten bei gleichzeitiger Schaffung eines gerechten und wettbewerbsfähigen Umfelds, das den ägyptischen Verbrauchern keine Lasten aufbürdet. 8. Entwicklung einer Partnerschaft mit allen Interessensvertretern zur Gewährleistung der Transparenz eine tragende Säule des internationalen Handelssystems im Entscheidungsprozess. Der Zolltarif wurde mit allen betroffenen Parteien wie Betriebsräten, Handelskammern, dem ägyptischen Industrieverband, einer Vielzahl von Fertigungsbetrieben des privaten und öffentlichen Sektors sowie Industrie- und Investitionsausschüssen mit dem Ziel ausgiebig erläutert, alle Ansichten aufeinander abzustimmen und sicherzustellen, dass alle Interessenvertreter dem Entscheidungsprozess als Partner zustimmen bei gleichzeitiger Einbindung aller an den Fertigungs- und Handelsabläufen mitwirkenden Parteien und Beteiligten. 9. Beitrag zur Schaffung einer sauberen Umwelt, indem auf ausgesuchte umweltfreundliche Erzeugnisse ein Zoll von 2 % auf den Warenwert erhoben wird (sofern ein von weniger als 2 % in Kraft ist, wird der niedrigere angewandt). Diese Steuer wird auf Tankstellen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge, die für die Umstellung von Kraftfahrzeugen auf Erdgasbetrieb erforderlichen Teile, Ausrüstungen zur Überwachung und die Steuerung verschiedener dem Umweltschutz dienender Waren sowie Ausrüstungen für erneuerbare und neue Energiequellen (Wind- und Sonnenenergie) erhoben. Das Zollgesetz Nr. 66/1963 legt in den Artikeln 6 und 9 fest, dass der Zolltarif durch eine rechtskräftige Präsidentenverordnung unter der Voraussetzung zu verabschieden ist, dass dieser sofort nach seinem Inkrafttreten den Legislativbehörden während deren laufender Sitzungsperiode unterbreitet wird. Bei Parlamentsferien ist der Zolltarif in der darauf folgenden Legislaturperiode vorzulegen. Der Finanzminister hat die Ehre, den Gesetzesentwurf zum Zolltarif in der Anlage dem Präsidenten zur Genehmigung und Veröffentlichung zu unterbreiten.

9 4 Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe). Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems Für die Einreihung von Waren in die Nomenklatur gelten folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. 2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen. b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht. 3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die Position mit der genaueren geht den Positionen mit allgemeiner vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere enthält. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen. 4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind. 5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes: a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind. 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngemäß die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

10 . Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) 5 ANMERKUNGEN ABSCHNITT I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren. ANMERKUNG KAPITEL 1 LEBENDE TIERE 1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002; c) Tiere der Position Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: reinrassige Zuchttiere andere Rinder, lebend: reinrassige Zuchttiere frei andere frei 0103 Schweine, lebend: reinrassige Zuchttiere 5 - andere: mit einem Gewicht von weniger als 50 kg mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr Schafe und Ziegen, lebend: Schafe frei Ziegen frei 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: - mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: Hühner Truthühner andere 5 - andere: Hühner andere Andere lebende Tiere: - Säugetiere: Primaten Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) 5 und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) andere: Kamele frei andere Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 5 - Vögel: Raubvögel Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) andere andere 5

11 6 Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe). ANMERKUNG KAPITEL 2 FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE 1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungenießbar; b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); c) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15) Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper frei andere Teile, mit Knochen frei ohne Knochen frei 0202 Fleisch von Rindern, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper frei andere Teile, mit Knochen frei ohne Knochen frei 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: - frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen anderes 30 - gefroren: ganze oder halbe Tierkörper Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen anderes Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt frei - anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper frei andere Teile, mit Knochen frei ohne Knochen frei ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren frei - anderes Fleisch von Schafen, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper frei andere Teile, mit Knochen frei ohne Knochen frei Fleisch von Ziegen frei Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: von Rindern, frisch oder gekühlt 5 - von Rindern, gefroren: Fischzungen Fischlebern andere von Schweinen, frisch oder gekühlt 30 - von Schweinen, gefroren: Fischlebern andere andere, frisch oder gekühlt andere, gefroren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Hühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt unzerteilt, gefroren Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 30 - von Truthühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt unzerteilt, gefroren Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 30 - von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt unzerteilt, gefroren Fettlebern, frisch oder gekühlt 30

12 . Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) andere, frisch oder gekühlt andere, gefroren Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: von Kaninchen oder Hasen von Primaten von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen 30 (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) andere: von Kamelen frei andere Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: - Fleisch von Schweinen: Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon anderes Fleisch von Rindern 30 - andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: von Primaten von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen 30 (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) andere 20 20

13 8 Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe). ANMERKUNGEN 1. Zu Kapitel 3 gehören nicht: KAPITEL 3 FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE a) Säugetiere der Position 0106; b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210); c) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301); d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604). 2. In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind Fische, lebend: Zierfische 30 - andere Fische, lebend: Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, 5 Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) Aale (Anguilla-Arten) Karpfen Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii) andere Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: - Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, 5 Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus 5 tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rho- durus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) andere 5 - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) Seezungen (Solea-Arten) andere 5 - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Weißer Thun (Thunnus alalunga) Gelbflossenthun (Thunnus albacares) echter Bonito Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii) andere Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen 5 und Fischmilch - andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus 5 sprattus) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) Köhler (Pollachius virens) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) Haie Aale (Anguilla-Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius) Zahnfische (Dissostichus-Arten) andere Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus frei tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodu- rus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Roter Lachs (Oncorhynchus nerka) frei andere frei

14 . Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) 9 - andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, frei Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) frei andere - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) frei Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) frei Seezungen (Solea-Arten) frei andere frei - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Weißer Thun (Thunnus alalunga) frei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) frei echter Bonito frei Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) frei Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) frei Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii) frei andere frei - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) und Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) frei Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) frei - Schwertfisch (Xiphias gladius) und Zahnfische (Dissostichus-Arten), ausgenommen Fischlebern, frei Fischrogen und Fischmilch: Schwertfisch (Xiphias gladius) frei Zahnfische (Dissostichus-Arten) frei - andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) frei Köhler (Pollachius virens) frei Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) frei Haie frei Aale (Anguilla-Arten) frei Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus) frei Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) frei andere frei Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch frei 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren: - frisch oder gekühlt: vom Schwertfisch (Xiphias gladius) frei von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) frei andere frei - gefrorene Fischfilets: vom Schwertfisch (Xiphias gladius) frei von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) frei andere frei - andere: vom Schwertfisch (Xiphias gladius) frei von Zahnfischen (Dissostichus-Arten) frei andere frei 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert 20 - Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus 20 tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rho- durus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) andere 20 - Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert: Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) andere 5 - Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake: Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) Sardellen (Engraulis-Arten) andere 5 frei

15 10 Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: - gefroren: Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten) Hummer (Homarus-Arten) Garnelen Krabben andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar 5 - nicht gefroren: Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten) Hummer (Homarus-Arten) Garnelen Krabben andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: Austern 5 - Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten: lebend, frisch oder gekühlt andere 5 - Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten): lebend, frisch oder gekühlt andere 5 - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten): lebend, frisch oder gekühlt andere 5 - Kraken (Octopus-Arten): lebend, frisch oder gekühlt andere Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken 20 - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: lebend, frisch oder gekühlt andere 5

16 . Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) 11 KAPITEL 4 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ANMERKUNGEN 1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch. 2. Im Sinne der Position 0405 gelten als a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten; b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT. 3. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr; b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT; c) sie geformt sind oder geformt werden können. 4. Zu Kapitel 4 gehören nicht: a) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702); oder b) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504). UNTERPOSITIONS-ANMERKUNGEN 1. Im Sinne der Unterposition sind unter modifizierter Molke Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z.b. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind. 2. Der Begriff Butter im Sinne der Unterposition umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition ) Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder frei weniger - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: fettarm, zur Ernährung von Säuglingen frei Rahm andere: in Aufmachungen mit einem Gewicht von 10 kg oder mehr frei andere andere: fettarm, zur Ernährung von Säuglingen frei Rahm andere: in Aufmachungen mit einem Gewicht von 10 kg oder mehr frei andere 10 - andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: Milch, ausgenommen in Block- oder Pulverform: in Aufmachungen für den Einzelverkauf andere Rahm andere: Milch, ausgenommen in Block- oder Pulverform: in Aufmachungen für den Einzelverkauf andere Rahm 20

17 12 Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: Joghurt andere Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln frei andere: in Aufmachungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg andere Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: Butter: in Aufmachungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg andere Milchstreichfette: in Aufmachungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg andere andere: in Aufmachungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg andere Käse und Quark/Topfen: Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium 10 roqueforti andere Käse: in Aufmachungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg andere Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: - Eigelb: getrocknet andere 20 - andere: getrocknet andere Natürlicher Honig Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 10

18 . Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) 13 ANMERKUNGEN KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN 1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603). 2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501). 3. In der Nomenklatur gelten als Elfenbein Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne. 4. In der Nomenklatur gelten als Rosshaar die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten andere 2 [0503] Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen andere Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: Ossein und mit Säure behandelte Knochen andere Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein andere Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon [0509] Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: Rindersperma frei - andere: Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht 2 lebende Tiere des Kapitels andere

19 14 Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe). ANMERKUNG ABSCHNITT II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS 1. In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. ANMERKUNGEN KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS 1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt Rhododendren (Azaleen), auch veredelt Rosen, auch veredelt andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: - frisch: Rosen Nelken Orchideen Chrysanthemen andere andere Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: Moose und Flechten 2 - andere: frisch andere 2

20 . Arabische Republik Ägypten 36. HEFT (6. Ausgabe) 15 ANMERKUNGEN KAPITEL 7 GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN 1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff Gemüse auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana). 3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106). 4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904) Kartoffeln, frisch oder gekühlt: Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln andere Tomaten, frisch oder gekühlt Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: Speisezwiebeln und Schalotten Knoblauch: zur Aussaat andere Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: Blumenkohl/Karfiol Rosenkohl/Kohlsprossen andere Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: - Salate: Kopfsalat andere 5 - Chicorée: Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) andere Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: Karotten und Speisemöhren, Speiserüben andere Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: Erbsen (Pisum sativum) Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) andere Hülsenfrüchte Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: Spargel Auberginen Sellerie, ausgenommen Knollensellerie 5 - Pilze und Trüffeln: Pilze der Gattung Agaricus andere Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde andere Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: Kartoffeln 5 - Hülsengemüse, auch ausgelöst: Erbsen (Pisum sativum) Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) 5

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