Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Bekanntmachung. über Änderungen gemäß 5 der Packungsgrößenverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Bekanntmachung. über Änderungen gemäß 5 der Packungsgrößenverordnung"

Transkript

1 Seite 1 von 11 Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information über Änderungen gemäß 5 der Packungsgrößenverordnung Vom 11. Dezember 2014 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den 1 ff. der Packungsgrößenverordnung. Die vom 3. Juli 2013 (BAnz AT B7), zuletzt geändert durch die en vom 9. Januar 2014 (BAnz AT B7) und 5. September 2014 (BAnz AT B6), wird wie folgt geändert: Die Verwaltungsvorschrift und Anlage 2 werden ersetzt. Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats. Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des DIMDI ( abrufbar und steht mit dem Tage der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung. Köln, den 11. Dezember 2014 Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information Direktor Dr. D. Kaiser

2 Seite 2 von 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach 5 PackungsV Auf Grundlage des 5 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung (PackungsV), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610), erlässt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und nach Anhörung der Arbeitsgruppe ATC/DDD des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen (AG ATC/DDD) folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Beratung, Aktualisierung und Publikation 3 Messzahlen 4 Vergabe neuer Messzahlen 5 Änderung bestehender Messzahlen 6 Anpassung der Grund- und Zusatzregeln sowie des Fragenkatalogs an geänderte Voraussetzungen 7 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Übersicht der Messzahlen Regeln zur Berechnung von Messzahlen 1 Geltungsbereich Die Verwaltungsvorschrift gilt unabhängig von der Art der Zulassung für Fertigarzneimittel nach 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegeben werden können. Andere gesetzliche Regelungen mit Einfluss auf Packungsgrößen bleiben hiervon unberührt. Die bis zum 30. Juni 2013 gültigen Messzahlen, wie sie in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden PackungsV festgelegt sind, bleiben grundsätzlich bestehen. 2 Beratung, Aktualisierung und Publikation (1) Die AG ATC/DDD berät das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift. Dazu zählen: die Beratung hinsichtlich der Aufnahme von neuen Messzahlen, die Beratung hinsichtlich der Änderung von bestehenden Messzahlen, die Beratung hinsichtlich der Anpassung der Grund- und Zusatzregeln sowie des Fragenkatalogs an geänderte Voraussetzungen. (2) Die Beratung nach Absatz 1 erfolgt durch Empfehlungen gegenüber dem DIMDI. Über das Ergebnis der Beratungen kann abgestimmt werden. Stimmberechtigt sind die in 1 Absatz 1 des Statuts der AG ATC/DDD genannten Organisationen. (3) Die Beratung und Aktualisierung der Verwaltungsvorschrift erfolgen in regelmäßigen Abständen. Maßgeblich sind die im Internet publizierten Workflows. (4) Die jeweils aktuelle Version der Verwaltungsvorschrift (inklusive ihrer Anlagen) wird im Internet und als des DIMDI zur Ermittlung der Packungsgrößen nach 5 der Packungsgrößenverordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht ( 3 Messzahlen (1) Die Packungsgrößenkennzeichen orientieren sich an Messzahlen. (2) Die Vergabe der Messzahlen erfolgt grundsätzlich wirkstoff- und darreichungsformbezogen. (3) Maßgeblich sind die Messzahlen in Anlage 1, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist. Die Gliederung der Abschnitte in Anlage 1 erfolgt unter Berücksichtigung der Klassifikation nach 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Gemäß 1 Absatz 1a PackungsV ist bei Anwendung der Spannbreiten kaufmännisch zu runden. Dies bedeutet, dass die Rundung erst am Ende der Berechnung zu erfolgen hat (Bsp.: N2 = 25 ± 10 % 23 bis 28). 4 Vergabe neuer Messzahlen (1) Neue Messzahlen werden nur vergeben, wenn das Arzneimittel nicht einer bereits bestehenden Position in Anlage 1 zugeordnet werden kann.

3 Seite 3 von 11 (2) Anträge für die Aufnahme neuer Messzahlen müssen von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. Anträge von pharmazeutischen Unternehmen müssen über einen in der AG ATC/DDD vertretenen Verband der pharmazeutischen Unternehmer eingereicht werden. (3) Die Regeln, die bei der Berechnung von Messzahlen zugrunde gelegt werden, sind in Anlage 2, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, aufgeführt. (4) Neue Messzahlen werden grundsätzlich im Workflow für neue Messzahlen vergeben. Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für neue Messzahlen ). (5) Falls die neuen Messzahlen auch mindestens einen Mitanbieter betreffen, muss der Antrag im Workflow für Änderungen von Messzahlen gestellt werden. Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für Änderungen ). Ein Mitanbieter ist ein Anbieter eines weiteren verkehrsfähigen Arzneimittels mit gleichem Wirkstoff, gleicher Indikation und gleicher Darreichungsform im Sinne von Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift. (6) Im ersten Jahr nach der Aufnahme der Messzahlen ist ein Antrag auf Änderung nur durch den ursprünglichen Antragsteller möglich. (7) Der Antragsteller muss mindestens folgende Unterlagen einreichen: Die für die Zulassung (CP, MRP, DCP, NAP) eingereichte Version der Fachinformation (in deutscher oder englischer Sprache) mit den Angaben der in Abschnitt 2.1 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift genannten Parameter. Die finale Fachinformation muss bis maximal 5 Werktage vor Erstellung der jeweiligen Beratungsvorlage dem DIMDI nachgereicht werden. Der Antragsteller muss bei der fristgerechten Nachreichung zusätzlich schriftlich bestätigen, dass die Fachinformation, die dem DIMDI bei Antragstellung vorlag, bezüglich der für die Ermittlung der Messzahlen relevanten Parameter unverändert geblieben ist. Beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata Begründung für die Wahl des Hauptanwendungsgebietes. Vorschlag für die neuen Messzahlen mit Begründung (inklusive Rechenweg und relevante Referenzen). 5 Änderung bestehender Messzahlen (1) Anträge auf Änderungen bestehender Messzahlen müssen von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. Anträge von pharmazeutischen Unternehmen müssen über einen in der AG ATC/DDD vertretenen Verband der pharmazeutischen Unternehmer eingereicht werden. (2) Die Regeln, die bei der Berechnung von Messzahlen zugrunde gelegt werden, sind in Anlage 2 aufgeführt. (3) Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für Änderungen ). (4) Der Antragsteller muss mindestens folgende Unterlagen einreichen: Aktuelle Version der Fachinformation. Falls es sich um ein Generikum oder Biosimilar handelt, auch die Fachinformation des Referenzarzneimittels, die für die Bewertung des Generikums oder Biosimilars zum Zeitpunkt der Zulassung herangezogen wurde. Beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata Begründung für die Wahl des Hauptanwendungsgebietes sowie ggf. Begründung bei Abweichung vom Hauptanwendungsgebiet des Referenzarzneimittels. Vorschlag für die neuen Messzahlen mit Begründung (inklusive Rechenweg und relevante Referenzen). (5) Anträge auf Löschung bestehender Messzahlen müssen von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. Ein Antrag auf Löschung kann formlos gestellt werden. Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. 6 Änderung der Verwaltungsvorschrift, Anlage 2 und Workflows (1) Anträge auf Änderung der Verwaltungsvorschrift, Anlage 2 und Workflows können von einer in der AG ATC/DDD vertretenen Organisation, dem BMG oder dem DIMDI eingereicht werden. (2) Der Workflow mit den für die AG ATC/DDD relevanten Fristen ist im Internet veröffentlicht (= Workflow für Änderungen ). (3) Der Einreichende muss eine hinreichende Begründung für die Änderung beifügen. 7 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der im Bundesanzeiger in Kraft. Die neuer Messzahlen in Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift richtet sich nach 5 PackungsV.

4 Seite 4 von 11 Anlage 1 wird wie folgt geändert: Änderungsdatei zur Anlage 1 Übersicht der Messzahlen (Stand: Dezember 2014) 1. Abschnitt 1 (Abgeteilte orale Darreichungsformen) wird wie folgt geändert: a) Folgende Positionen werden abgeändert: N1 N2 N3 Antidota Deferasirox Antivirale Mittel Protease-Inhibitoren Fosamprenavir NNRTI/NRTI Zytostatika/Metastasenhemmer Nilotinib b) Die Positionen Etravirin und Nevirapin werden gestrichen. 2. Abschnitt 2 (Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung) wird wie folgt geändert: a) Folgende Positionen werden ergänzt: N1 N2 N3 Antivirale Mittel Protease-Inhibitoren Darunavir 150 mg Laxantien Bisacodyl Abschnitt 3 (Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung) wird wie folgt geändert: a) Folgende Positionen werden abgeändert: N1 N2 N3 1. Abgeteilte Darreichungsformen zur rektalen Anwendung Laxantien mit Glycerol und Kombinationen mit Sorbitol und Kombinationen Abschnitt 4 (Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion) wird wie folgt geändert: a) Folgende Position wird abgeändert: Antidiabetika Exenatid b) Die Position Alemtuzumab wird gestrichen. 5. Abschnitt 6 (Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten) wird wie folgt geändert: a) Folgende Position wird abgeändert: N1 N2 N3 1 3 N1 N2 N3 2. Besonderheiten nach Anwendungsgebieten Antiallergika Adrenalin Autoinjektor 1 St 2 St* * Diese Messzahl bezieht sich nicht auf eine Reichdauer von 30 Tagen, sondern deckt einen erhöhten Bedarf im Rahmen der Notfallmedikation ab. b) Die Position Kombination aus Indacaterol und Glycopyrroniumbromid wird gestrichen.

5 Seite 5 von 11 Anlage 2 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Regeln zur Berechnung von Messzahlen Vorbemerkung Grundregeln Fragenkatalog zur Ermittlung von Messzahlen Zusatzregeln zur Ermittlung von Messzahlen Abschnitt 1 1 Vorbemerkung Die Grundlage für die Berechnung der Messzahlen stellen die in Abschnitt 2 aufgeführten Grundregeln dar. Die Grundregeln werden mit Hilfe von Zusatzregeln präzisiert. Um alle Regeln korrekt anzuwenden, wird zunächst der Fragenkatalog in Abschnitt 3 angewendet. Die Antworten im Fragenkatalog verweisen auf die Zusatzregeln und Erläuterungen in Abschnitt 4 dieser Anlage. Können mit Hilfe der Zusatzregeln in Abschnitt 4 dieser Anlage keine oder keine eindeutigen Messzahlen ermittelt werden oder möchte der Antragsteller von den Messzahlen abweichen, muss er dies ausführlich begründen und den Rechenweg darlegen. 2 Grundregeln Abschnitt Gemäß 1 Absatz 1 PackungsV werden in Abhängigkeit von der Behandlungsdauer Packungsgrößen mit drei verschiedenen Packungsgrößenkennzeichen N1, N2 und N3 unterschieden. Für die Ermittlung der jeweiligen Messzahlen sind folgende Angaben notwendig: a) Anwendungsgebiet b) Patientenkollektiv c) Applikationshäufigkeit d) Applikationsmenge e) Anwendungsdauer f) Darreichungsform 2.2 Die Grundregeln für die Ermittlung der Messzahlen lauten: N1 = Applikationshäufigkeit x Applikationsmenge x 10 N2 = Applikationshäufigkeit x Applikationsmenge x 30 N3 = Applikationshäufigkeit x Applikationsmenge x 100 Die Applikationshäufigkeit beschreibt die Anzahl der Anwendungen pro Tag. Die Applikationsmenge beschreibt die applizierte Anzahl der Dosierungseinheiten pro Anwendung. Bei abgeteilten Darreichungsformen erfolgt die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen. Nicht-ganze Zahlen werden immer aufgerundet. Bei nicht abgeteilten Darreichungsformen erfolgt diese Angabe in den in der Fachinformation aufgeführten Dosierungseinheiten. Die Faktoren 10, 30 und 100 geben die jeweilige Behandlungsdauer in Tagen an. Es handelt sich dabei nicht um die tatsächlichen Behandlungstage, sondern um den Behandlungszeitraum von 100 Tagen. 2.3 Für jedes Packungsgrößenkennzeichen darf grundsätzlich nur eine Messzahl vergeben werden. In Fällen, in denen für zwei Packungsgrößenkennzeichen die gleiche Messzahl ermittelt wird, bleibt das größere Packungsgrößenkennzeichen unbesetzt. 2.4 Ist das Arzneimittel einer übergeordneten Position zuzuordnen, für die bereits reichdauerorientierte Messzahlen existieren, die grundsätzlich dem Dosierungsschema des Arzneimittels entsprechen, so werden neue wirkstoffbezogene Messzahlen nur dann vergeben, wenn die Messzahl für das Packungsgrößenkennzeichen N3 die bereits bestehende Messzahl für N3 überschreitet. 2.5 Zur Ermittlung der Messzahlen ist der Fragenkatalog in Abschnitt 3 anzuwenden. 3 Fragenkatalog zur Ermittlung von Messzahlen Abschnitt 3 (1) Kann das Arzneimittel einer bereits bestehenden Position in Anlage 1 zugeordnet werden und sind die angegebenen Messzahlen sinnvoll auf dieses Arzneimittel übertragbar? Ja es gelten die Messzahlen in Anlage 1 Nein weiter zu Frage (2)

6 Seite 6 von 11 (2) Gibt es mehrere Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata? Ja siehe Abschnitt 4.1, erst anschließend weiter zu Frage (3) Nein weiter zu Frage (3) (3) Ist das Arzneimittel nur für die Anwendung bei Erwachsenen zugelassen? Ja weiter zu Frage (4) Nein siehe Abschnitt 4.2, erst anschließend weiter zu Frage (4) (4) Gibt es das Arzneimittel für das gleiche Anwendungsgebiet in verschiedenen Wirkstärken? Ja siehe Abschnitt 4.3, erst anschließend weiter zu Frage (5) Nein weiter zu Frage (5) (5) Handelt es sich bei dem Arzneimittel um ein orales Antidiabetikum, bei dem die Applikationshäufigkeit davon abhängig ist, wie viele Mahlzeiten der Patient pro Tag zu sich nimmt? Ja siehe Abschnitt 4.4, erst anschließend weiter zu Frage (6) Nein weiter zu Frage (6) (6) Wird das Arzneimittel wöchentlich/monatlich oder zyklusabhängig angewendet? Ja siehe Abschnitt 4.5, erst anschließend weiter zu Frage (8) Nein weiter zu Frage (7) (7) Wird das Arzneimittel täglich angewendet? Ja weiter zu Frage (8) Nein siehe Abschnitt 4.6, erst anschließend weiter zu Frage (8) (8) Wird das Arzneimittel nur über eine fest definierte Behandlungsdauer angewendet bzw. gibt es Angaben zu einer maximal möglichen Behandlungsdauer? Ja siehe Abschnitt 4.7, erst anschließend weiter zu Frage (9) Nein weiter zu Frage (9) (9) Werden für das in Frage (2) gewählte Anwendungsgebiet und das in Frage (3) festgelegte Patientenkollektiv in Abhängigkeit von der Behandlungszeit verschiedene Dosierungsschemata (Initial- und Erhaltungstherapie) angegeben? Ja weiter zu Frage (10) Nein weiter zu Frage (13) (10) Wurde Frage (8) (fest definierte Behandlungsdauer) mit Ja beantwortet? Ja siehe Abschnitt 4.8 Buchstabe a, erst anschließend weiter zu Frage (13) Nein weiter zu Frage (11) (11) Gibt es keine Angaben für die Dauer der Initialtherapie? Ja siehe Abschnitt 4.8 Buchstabe b, erst anschließend weiter zu Frage (13) Nein weiter zu Frage (12) (12) Gibt es taggenaue Angaben für die Dauer der Initialtherapie? Ja siehe Abschnitt 4.8 Buchstabe c, erst anschließend weiter zu Frage (13) Nein weiter zu Frage (13) (13) Werden Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und/oder im Dosierungsintervall angegeben? Ja siehe Abschnitt 4.9, erst anschließend weiter zu Frage (14) Nein weiter zu Frage (14) (14) Sind bislang noch keine eindeutigen Angaben zu Applikationshäufigkeit, -menge und/oder Dosierungsintervall vorhanden und wird das Arzneimittel in Abhängigkeit von Körpergewicht, -oberfläche oder Laborparametern dosiert? Ja siehe Abschnitt 4.10, anschließend können die Messzahlen ermittelt werden. Weiter zu Frage (15) Nein Die Messzahlen können nun ermittelt werden, anschließend weiter zu Frage (15) (15) Es ist zu überprüfen, ob für jedes Packungsgrößenkennzeichen eine Messzahl vergeben werden muss. siehe Abschnitt 4.11 erst anschließend weiter zu (16) (16) Stehen die ermittelten Messzahlen im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen? Ja siehe Abschnitt 4.12 Nein Die zuvor ermittelten Messzahlen bleiben unverändert.

7 Seite 7 von 11 4 Zusatzregeln zur Ermittlung von Messzahlen 4.1 Anwendungsgebiete Abschnitt 4 Beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata ist grundsätzlich das Hauptanwendungsgebiet maßgeblich. Der Antragsteller muss beim Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata die Wahl des Hauptanwendungsgebietes begründen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen je Packungsgrößenkennzeichen mehrere Messzahlen vergeben werden. Maßgeblich sind in diesem Fall die Anwendungsgebiete bzw. Schweregrade, für die es hauptsächlich verordnet wird. Der nachfolgende Fragenkatalog muss in diesem Fall für jedes betroffene Anwendungsgebiet bzw. jeden Schweregrad separat angewendet werden. 4.2 Patientenkollektive Zur Ermittlung der Messzahlen ist grundsätzlich das Dosierungsschema für Erwachsene maßgeblich, es sei denn, es handelt sich um eine Zubereitung, die vorwiegend zur Anwendung bei Kindern bestimmt ist. Variiert das Dosierungsschema in Abhängigkeit vom Alter oder Gewicht des Kindes, so ist für die Ermittlung der Messzahlen das Dosierungsschema mit der niedrigeren Dosierung (das heißt geringste Applikationshäufigkeit, kleinste Dosierungseinheit) maßgeblich. 4.3 Verschiedene Wirkstärken Gibt es ein Arzneimittel in verschiedenen Wirkstärken, so wird für dieses Arzneimittel eine einheitliche Applikationshäufigkeit und -menge festgelegt. Die einheitliche Applikationshäufigkeit und -menge entsprechen den minimalen Angaben für dieses Arzneimittel. Dienen einzelne Wirkstärken nur zur Einstellung des Patienten oder für unterschiedliche Patientenkollektive, so sind diese Wirkstärken nicht von dieser Zusatzregel betroffen. Diese Regel findet nur Anwendung, wenn das Patientenkollektiv für die verschiedenen Wirkstärken des Arzneimittels identisch ist. Es wird davon ausgegangen, dass das Hauptanwendungsgebiet für die verschiedenen Wirkstärken identisch ist. Beispiel 1: Es gibt ein Arzneimittel mit drei verschiedenen Wirkstärken (10, 20 und 40 mg). Das Patientenkollektiv für die drei Wirkstärken ist identisch. Gemäß Dosierungsschema beträgt die Dosierung 1 x täglich 10 bis 20 mg. Applikationshäufigkeit und -menge werden jeweils auf 1 festgesetzt, da dies den minimalen Angaben für dieses Arzneimittel entspricht. Darüber hinaus trifft die Vorgabe zu, dass bei abgeteilten Arzneimitteln die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen erfolgt und nicht-ganze Zahlen immer aufgerundet werden (siehe Abschnitt 2.2). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann für alle drei Wirkstärke wie folgt: Beispiel 2: Es gibt ein Arzneimittel mit vier verschiedenen Wirkstärken (125, 250, 500 und mg). Die drei niedrigsten Wirkstärken sind vorwiegend zur Anwendung bei Kindern bestimmt. Gemäß Dosierungsschema beträgt in Abhängigkeit vom Alter bzw. vom Körpergewicht die Dosierung der 125 mg-stärke 1 bis 4 x täglich 125 mg, der 250 mg-stärke 1 bis 4 x täglich 250 mg, der 500 mg-stärke 1 bis 4 x täglich 500 mg bis mg. Da das Dosierungsschema bei Kindern in Abhängigkeit vom Alter variiert, ist für die Ermittlung der Messzahlen das Dosierungsschema mit der niedrigeren Dosierung maßgeblich, d. h. 1 x täglich 125 mg. Darüber hinaus trifft die Vorgabe zu, dass bei abgeteilten Arzneimitteln die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen erfolgt und nicht-ganze Zahlen immer aufgerundet werden (siehe Abschnitt 2.2). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen für die drei niedrigsten Wirkstärken lauten dann wie folgt: Die höchste Wirkstärke ist von dieser Zusatzregel nicht betroffen, da diese Wirkstärke nicht vorwiegend bei Kindern Anwendung findet. Gemäß Dosierungsschema beträgt die Dosierung 1 bis 4 x täglich mg. Die auf Basis der Zusatzregel zu Dosierungsspannen ermittelten Messzahlen für die höchste Wirkstärke lauten dann wie folgt: Beispiel 3: Es gibt ein Arzneimittel mit drei verschiedenen Wirkstärken (0,25, 0,5 und 1 mg). Die niedrigste Wirkstärke dient nur zur Einstellung des Patienten. Diese Wirkstärke ist daher von dieser Zusatzregel nicht betroffen. Gemäß Dosierungsschema wird mit dieser Wirkstärke in 3 x täglich 0,25 mg-schritten aufdosiert. Die Aufdosierung erfolgt in wöchentlichen Zyklen. Es gilt daher auch die Zusatzregel zur wöchentlichen/monatlichen oder zyklusabhängigen Anwendung (siehe Abschnitt 4.5). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen für die niedrige Wirkstärke lauten dann wie folgt: N1: 21 Tabletten

8 Seite 8 von 11 N2: 84 Tabletten N3: 252 Tabletten Die höheren Wirkstärken sind von dieser Zusatzregel betroffen. Applikationshäufigkeit und -menge werden auf 3 x täglich 1 Tablette festgesetzt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen für die höheren Wirkstärken lauten dann wie folgt: N1: 21 Tabletten N2: 84 Tabletten N3: 252 Tabletten 4.4 Orale Antidiabetika Für orale Antidiabetika, bei denen die Applikationshäufigkeit davon abhängig ist, wie viele Mahlzeiten der Patient pro Tag zu sich nimmt, wird die Applikationshäufigkeit auf 3 festgesetzt. Beispiel: Ein Arzneimittel ist mit drei verschiedenen Wirkstärken im Handel (0,5, 1, 2 mg). Die Patientenkollektive, für die die drei Wirkstärken hauptsächlich verordnet werden, sind identisch. Gemäß Dosierungsschema beträgt die Anfangsdosis 0,5 mg pro Hauptmahlzeit. Die Aufdosierung erfolgt nach ein bis zwei Wochen. Die Erhaltungsdosis beträgt maximal 4 mg pro Hauptmahlzeit. Da die Applikationshäufigkeit von der Anzahl der Hauptmahlzeiten abhängig ist, wird diese auf 3 festgesetzt. Die Applikationsmenge wird auf 1 festgesetzt, da dies den minimalen Angaben für dieses Arzneimittel entspricht. Darüber hinaus findet die Grundregel Anwendung, dass bei abgeteilten Arzneimitteln die Angabe der Applikationsmenge in Stück in ganzen Zahlen erfolgt und nicht-ganze Zahlen immer aufgerundet werden (siehe Abschnitt 2.2). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann für alle drei Wirkstärke wie folgt: N1: 30 Tabletten N2: 90 Tabletten N3: 300 Tabletten 4.5 Wöchentliche/monatliche oder zyklusabhängige Anwendung Bei der Ermittlung der Messzahlen von Arzneimitteln, die gemäß Dosierungsschema in ein- oder mehrwöchentlichen Rhythmen, oder in Abhängigkeit vom weiblichen Zyklus angewendet werden, wird die in den Grundregeln aufgeführte Anzahl der Behandlungstage (10, 30 und 100) wie folgt ersetzt: a) Für N1 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb einer Woche b) Für N2 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von vier Wochen c) Für N3 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von zwölf Wochen Beispiel 1: Von einem Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x täglich 1 Tablette angewendet werden. Ein Behandlungszyklus umfasst die Anwendung über 28 Tage. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 7 Stück (therapeutisch nicht sinnvoll, kann daher entfallen) N2: 28 Stück N3: 84 Stück Für Messzahlen, die einen Behandlungszeitraum von mehr als 3 Monaten abdecken (z. B. 6-Monats-Packungen), ist kein Packungsgrößenkennzeichen vorgesehen. Beispiel 2: Von einem Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x täglich 1 Tablette angewendet werden. Ein Behandlungszyklus umfasst die Anwendung über 21 Tage. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 7 Stück (therapeutisch nicht sinnvoll, kann daher entfallen) N2: 21 Stück N3: 63 Stück Für Messzahlen, die einen Behandlungszeitraum von mehr als 3 Monaten abdecken (z. B. 6-Monats-Packungen), ist kein Packungsgrößenkennzeichen vorgesehen. Beispiel 3: Von einem Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x wöchentlich 1 Tablette angewendet werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 1 Stück N2: 4 Stück N3: 12 Stück 4.6 Nicht tägliche Anwendung Bei der Ermittlung der Messzahlen von Arzneimitteln, die gemäß Dosierungsschema nicht täglich angewendet werden, wird die in den Grundregeln aufgeführte Anzahl der Behandlungstage (10, 30 und 100) wie folgt ersetzt: a) Für N1 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von 10 Tagen

9 Seite 9 von 11 b) Für N2 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von 30 Tagen c) Für N3 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage innerhalb von 100 Tagen Beispiel: Von einem Arzneimittel, das als Matrixpflaster im Verkehr ist, soll gemäß Dosierungsschema alle 72 Stunden 1 Pflaster appliziert werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 4 Stück (statt 3,33 Stück; da gemäß Abschnitt 2.2 auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet werden muss) N2: 10 Stück N3: 34 Stück (statt 33,33 Stück; da gemäß Abschnitt 2.2 auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet werden muss; bei Opioiden ggf. im Widerspruch zur BtMVV, siehe dazu Abschnitt 4.12) 4.7 Fest definierte bzw. maximal mögliche Behandlungsdauer Wird das Arzneimittel gemäß des Dosierungsschemas nur über eine fest definierte Dauer angewendet, wird nur ein Packungsgrößenkennzeichen vergeben. Gibt es für das Arzneimittel eine Angabe zur maximal möglichen Therapiedauer, so werden mehrere Packungsgrößenkennzeichen vergeben. Bei der Ermittlung der Messzahlen wird die in den Grundregeln aufgeführte Anzahl der Behandlungstage (10, 30 und 100) wie folgt ersetzt: a) Für N1 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage zwischen 1 und 10 Tagen b) Für N2 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage zwischen 11 und 30 Tagen c) Für N3 durch die Anzahl der tatsächlichen Behandlungstage zwischen 31 und 100 Tagen Gibt es in der Behandlungsdauer entweder keinen Spielraum (fest definierte Behandlungsdauer) oder wird eine maximal mögliche Behandlungsdauer angegeben, wird wie folgt vorgegangen: Beispiel 1 zu Buchstabe a: Ein Arzneimittel soll gemäß Dosierungsschema 1 x täglich an drei aufeinanderfolgenden Tagen angewendet werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 3 Stück N2: nicht vergeben N3: nicht vergeben Beispiel 2 zu Buchstabe a: Von einem Arzneimittel sollen gemäß Dosierungsschema am ersten Tag 1 x 2 Tabletten, an den folgenden vier Tagen jeweils 1 x täglich 1 Tablette eingenommen werden. Es findet auch die Zusatzregel zur Initialund Erhaltungstherapie Anwendung (siehe Abschnitt 4.8). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 6 Stück N2: nicht vergeben N3: nicht vergeben 4.8 Initial- und Erhaltungstherapie Werden in Abhängigkeit von der Behandlungszeit verschiedene Dosierungsschemata (Initialtherapie und Erhaltungstherapie) angegeben, so gelten für die Ermittlung der Messzahlen folgende Zusatzregeln: a) Handelt es sich um ein Arzneimittel mit einer fest definierten Behandlungsdauer, so sind beide Dosierungsschemata maßgeblich und müssen taggenau in die Ermittlung der Messzahlen einfließen. Es wird nur ein Packungsgrößenkennzeichen vergeben: N1 für Behandlungen bis zu 10 Tagen, N2 für Behandlungen zwischen 11 und 30 Tagen und N3 für Behandlungen zwischen 31 und 100 Tagen. b) Handelt es sich um ein Arzneimittel ohne eine fest definierte Behandlungsdauer und gibt es keine Angaben für die Dauer der Initialtherapie, so ist für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 das Dosierungsschema der Initialtherapie maßgeblich. Für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N2 und N3 ist das Dosierungsschema der Erhaltungsdosis maßgeblich. c) Handelt es sich um ein Arzneimittel ohne eine fest definierte Behandlungsdauer und gibt es taggenaue Angaben für die Dauer der Initialtherapie, so ist für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 das Dosierungsschema der Initialtherapie und die taggenaue Dauer der Initialtherapie maßgeblich, auch wenn sie über den Anwendungszeitraums einer Packung mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 oder N2 hinausgeht. Für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N2 und N3 ist das Dosierungsschema der Erhaltungsdosis maßgeblich. Beispiel zu Buchstabe a: Von einem Arzneimittel sollen gemäß Dosierungsschema am ersten Therapietag 2 x täglich 2 Tabletten, an den darauffolgenden vier Tagen 2 x täglich 1 Tablette eingenommen werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 12 Tabletten (4 Stück an Tag 1, 8 Stück für Tag 2 bis 5) N2: nicht vergeben N3: nicht vergeben

10 Seite 10 von 11 Beispiel zu Buchstabe b: Von einem Arzneimittel ohne fest definierte Behandlungsdauer sollen gemäß Dosierungsschema 1 x täglich 2 Tabletten über mehrere Tage eingenommen und spätestens nach 2 Wochen soll auf 1 x 1 Tablette täglich reduziert werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 20 Tabletten Beispiel zu Buchstabe c: Von einem Arzneimittel ohne fest definierte Behandlungsdauer soll gemäß Dosierungsschema in den ersten 14 Therapietagen 1 x täglich 1 Tablette, danach 2 x täglich 1 Tablette eingenommen werden. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 14 Tabletten N2: 60 Tabletten N3: 200 Tabletten 4.9 Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und/oder im Dosierungsintervall Werden Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und/oder im Dosierungsintervall angegeben, so ist für die Ermittlung der Messzahlen das Dosierungsschema maßgeblich, das zur kleineren Messzahl führt. Fehlen Angaben zur minimalen Applikationshäufigkeit und -menge, so wird die Applikationshäufigkeit auf 1 festgesetzt; die Applikationsmenge wird bei abgeteilten Arzneimitteln auf 1 festgesetzt, bei nicht abgeteilten auf die kleinste übliche Applikationsmenge. Beispiel 1: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema 1 bis 3 x täglich 1 bis 3 Tabletten angewendet werden. Die Applikationshäufigkeit und -menge werden daher jeweils auf 1 festgesetzt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: Beispiel 2: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema maximal 8 Tabletten pro Tag mit mindestens 6 Stunden Abstand zwischen den Einzeldosen angewendet werden. Applikationshäufigkeit und -menge werden daher jeweils auf 1 festgesetzt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: Beispiel 3: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema maximal 8 Tabletten pro Tag mit mindestens 6 Stunden Abstand zwischen den Einzeldosen angewendet werden. Die Initialdosis beträgt 2 Tabletten. Applikationshäufigkeit und -menge werden daher jeweils auf 1 festgesetzt. Es findet auch die Zusatzregel zur Initial- und Erhaltungstherapie Anwendung (siehe Abschnitt 4.8). Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: Beispiel 4: Von einem Arzneimittel können gemäß Dosierungsschema entweder 1 x täglich 3 Tabletten oder 3 x täglich 2 Tabletten eingenommen werden. Es wird das Dosierungsschema gewählt, das zur kleineren Messzahl führt. Die auf dieser Basis ermittelten Messzahlen lauten dann wie folgt: N1: 30 Tabletten N2: 90 Tabletten N3: 300 Tabletten 4.10 Dosierungen in Abhängigkeit von Körpergewicht, -oberfläche oder Laborparametern Sind in der Fachinformation keine konkreten Dosierungsangaben vorhanden, da das Arzneimittel individuell in Abhängigkeit vom Körpergewicht, Körperoberfläche oder Laborparametern dosiert werden muss, wird grundsätzlich die DDD zur Ermittlung der Messzahlen herangezogen. Gibt es keine Angaben zur DDD, können ggf. die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Werte zugrunde gelegt werden: Erwachsene Mittleres Körpergewicht [kg] Durchschnittliche Körperoberfläche [m 2 ] 1,8 0,95 Kinder

11 Seite 11 von Möglichkeit der Vergabe einzelner Messzahlen Es muss nicht für jedes Packungsgrößenkennzeichen eine Messzahl vergeben werden. Bei der Entscheidung darüber, für welche Packungsgrößenkennzeichen Messzahlen vergeben werden, sind die Verträglichkeit und die Kosten des Arzneimittels sowie die Reichdauer in Verbindung mit dem Krankheitsbild zu berücksichtigen Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen Werden Messzahlen ermittelt, die im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen stehen, so müssen die Messzahlen in Abweichung von der Verwaltungsvorschrift so gewählt werden, dass sie mit den entsprechenden anderen anzuwendenden gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Die Messzahlen dürfen beispielsweise nicht im Widerspruch zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) oder Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) stehen. Beispiel: Wird für ein opioidhaltiges Arzneimittel mit Hilfe der Grundregeln für das Packungsgrößenkennzeichen N3 eine Messzahl ermittelt, die aufgrund der BtMVV nicht in den Verkehr gebracht werden darf, da die abgabefähige Höchstmenge überschritten wird, muss die Packungsgröße für das entsprechende Packungsgrößenkennzeichen soweit reduziert werden, dass sie im Einklang mit der BtMVV steht.

Anlage 2 Regeln zur Berechnung von Messzahlen

Anlage 2 Regeln zur Berechnung von Messzahlen Anlage 2 Regeln zur Berechnung von Messzahlen 1. ABSCHNITT: VORBEMERKUNG... 2 2. ABSCHNITT: GRUNDREGELN... 2 3. ABSCHNITT: FRAGENKATALOG ZUR ERMITTLUNG VON MESSZAHLEN... 4 4. ABSCHNITT: ZUSATZREGELN ZUR

Mehr

1. Die Angaben zu Perampanel in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2013 (BAnz AT B4) werden aufgehoben.

1. Die Angaben zu Perampanel in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2013 (BAnz AT B4) werden aufgehoben. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Änderungsdatei zur Anlage 1 Übersicht der Messzahlen

Änderungsdatei zur Anlage 1 Übersicht der Messzahlen Änderungsdatei zur Anlage 1 Übersicht der Messzahlen 1. ABSCHNITT: ABGETEILTE ORALE DARREICHUNGSFORMEN... 2 2. ABSCHNITT: NICHT ABGETEILTE DARREICHUNGSFORMEN ZUR ORALEN ANWENDUNG... 3 3. ABSCHNITT: DARREICHUNGSFORMEN

Mehr

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Dapagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Dapagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung

Mehr

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Bundesrat Drucksache 768/12 (Beschluss) 01.02.13 Beschluss des Bundesrates Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar

Mehr

BAnz AT B1. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Gesundheit BAnz. Nr. (S. 54) vom 9.0.0 Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung [40 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII

Mehr

BAnz AT B6. Beschluss

BAnz AT B6. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

FAQ Laxantien. Was Sie schon immer über die Abgabe von Abführmitteln wissen wollten.

FAQ Laxantien. Was Sie schon immer über die Abgabe von Abführmitteln wissen wollten. FAQ Laxantien Was Sie schon immer über die Abgabe von Abführmitteln wissen wollten. 1. Wann dürfen nicht verschreibungspflichtige Abführmittel auf einem Kassenrezept abgegeben werden? Hier ist zu unterscheiden,

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Tafluprost/Timolol wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Tafluprost/Timolol wie folgt ergänzt: BAnz AT 1.07.201 B4 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

Mehr

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss

BAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Tragende Gründe. Vom 15. August 2013

Tragende Gründe. Vom 15. August 2013 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veranlassung einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt nach 35a Abs. 6 SGB V i. V. m. 5. Kapitel 16 VerfO Vom 15.

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vedolizumab wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vedolizumab wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

1 Verordnung unter ausschließlicher Angabe der N-Bezeichnung ( Normgrößenverordnung )

1 Verordnung unter ausschließlicher Angabe der N-Bezeichnung ( Normgrößenverordnung ) 13 1 Verordnung unter ausschließlicher Angabe der N-Bezeichnung ( Normgrößenverordnung ) 1.1 Rabattarzneimittel mit gleicher N-Bezeichnung sind im Handel Normgrößenverordnung (Verordnung unter N-Bezeichnung):

Mehr

BAnz AT B5. Beschluss

BAnz AT B5. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lebende Larven von Lucilia sericata wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lebende Larven von Lucilia sericata wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 3a SGB

Mehr

Zusammenfassende Dokumentation

Zusammenfassende Dokumentation Zusammenfassende Dokumentation zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II - (Lifestyle Arzneimittel) (SPEDRA ) Vom 16. Oktober 2014

Mehr

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Seite 1. Pharmazeutische Bedenken. Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge

Seite 1. Pharmazeutische Bedenken. Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge Seite 1 Pharmazeutische Bedenken Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge Nina Griese, Ralf Goebel und Martin Schulz, Berlin / Für die Apothekenpraxis ist im Zusammenhang mit rabattbegünstigten Betäubungsmitteln

Mehr

Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) 72. Sitzung, TOP 6 Racecadotril

Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) 72. Sitzung, TOP 6 Racecadotril Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) 72. Sitzung, TOP 6 Racecadotril Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Racecadotril bei Kindern ab 5 Jahren und Jugendlichen gemeinsam

Mehr

Tragende Gründe. Vom 21. August 2014

Tragende Gründe. Vom 21. August 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Clopidogrel, Gruppe 1, in Stufe 1 nach 35 Absatz

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

BAnz AT B7. Beschluss

BAnz AT B7. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Februar 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Europäische Verfahren

Europäische Verfahren Europäische Verfahren Zur Zeit existieren 3 verschieden Zulassungsverfahren in der EU: Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) dezentrales Verfahren (DCP) zentrales Verfahren Alle Biotech Produkte

Mehr

BAnz AT 20.11.2014 B3. Beschluss

BAnz AT 20.11.2014 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daratumumab wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daratumumab wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Tragende Gründe. Vom 18. April 2013

Tragende Gründe. Vom 18. April 2013 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Mesalazin, Gruppe 3, in Stufe 1 nach 35 Absatz

Mehr

Bundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachung

Bundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachung Seite 1 7 Bundesministerium für Gesundheit eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung Arzneimitteln

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Stand: Juli 2007 vom 18. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Überprüfung erbrachter vertragszahnärztlicher Leistungen (NUB-Richtlinien)

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Juli 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Bundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachung

Bundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachung Seite 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss BAnz AT 6.05.0 B Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4530 5. Wahlperiode 22.09.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Die Regelung wurde eingeführt durch das GKV- Gesundheitsreformgesetz v mit Wirkung vom

Die Regelung wurde eingeführt durch das GKV- Gesundheitsreformgesetz v mit Wirkung vom Exkurs Positivliste Der Gesetzgeber hatte in 33 a SGB V bestimmt, dass das BMGS ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung eine Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel zu erlassen. Die Regelung wurde eingeführt

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Indacaterol/Glycopyrronium wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Indacaterol/Glycopyrronium wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Seite 1 Anlage 3 Anlage 3 Teil 1: Preisbildung für parenterale Lösungen gültig ab 01.01.2010 Allgemeine Bestimmungen für die Preisbildung Zu 2 Abs. 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und

Mehr

BAnz AT 06.08.2014 B2. Beschluss

BAnz AT 06.08.2014 B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

BAnz AT B5. Beschluss

BAnz AT B5. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Handbuch. zur Packungsgrößenverordnung (PackungsV)

Handbuch. zur Packungsgrößenverordnung (PackungsV) Handbuch zur verordnung (PackungsV) 12. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einführung und Geltungsbereich... 4 2 Grundregeln für die Festlegung der Messzahlen N1, N2 und N3... 5 2.1 Grundregel zur

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die utzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lurasidon wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lurasidon wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die utzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Netupitant/Palonosetron wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Netupitant/Palonosetron wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Entwurf Gesetzestext Stand Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Entwurf Gesetzestext Stand Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung

Mehr

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) AMPreisV Ausfertigungsdatum: 14.11.1980 Vollzitat: "Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes

Mehr

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

Mehr

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung -Richtlinie (AM-RL): Anlage VII Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) gemäß 129 Abs. 1a SGB

Mehr

Fachgruppenspezifische Zielquoten

Fachgruppenspezifische Zielquoten Anlage 1 zur Arzneimittel-Vereinbarung vom 7. Dezember 2016 der KV RLP mit den Verbänden der Krankenkassen für das Jahr 2017 Fachgruppenspezifische n Für die nachfolgenden Fach- / Prüfgruppen werden für

Mehr

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 1 Qb-R) Vom 18. Juni 2015

Mehr

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln

Mehr

Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach 130a Abs. 3b SGB V

Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach 130a Abs. 3b SGB V Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach 130a Abs. 3b SGB V Anknüpfend an die im Bundesgesundheitsministerium getroffenen Absprachen zur Anwendung des Generikaabschlages vom 6. März 2006 haben

Mehr

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM- RL):Anlage XII Beschlüsse über die utzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V

Mehr

BAnz AT B1. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Statistische Auswertung einer Anwendungsbeobachtung mit der Präparateserie ALBICANSAN

Statistische Auswertung einer Anwendungsbeobachtung mit der Präparateserie ALBICANSAN Statistische Auswertung einer Anwendungsbeobachtung mit der Präparateserie ALBICANSAN in den Darreichungsformen Kapseln, Tropfen, Zäpfchen und Injektionslösung von Dr. Reiner Heidl 1. Einleitung In einer

Mehr

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende

Mehr

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V.

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. Wissenschaftliches Institut der AOK GKV-Arzneimittelindex Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. 8. Sitzung der

Mehr

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) 1 Anwendungsbereich der Verordnung

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) 1 Anwendungsbereich der Verordnung Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1. 2.18 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) zuletzt geändert durch: Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November

Mehr

Beschluss. I. 23 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Beschluss. I. 23 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des 1. Kapitels der Verfahrensordnung (VerfO): Anpassung der Regelungen zur Offenlegung von Interessenkonflikten Vom 20. März 2014 Der Gemeinsame

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Fragebogen zur Beschreibung einer Erkrankung und derer Behandlung für Patienten und Patientinnen bzw. Patientenorganisationen

Fragebogen zur Beschreibung einer Erkrankung und derer Behandlung für Patienten und Patientinnen bzw. Patientenorganisationen Beteiligung an der frühen Nutzenbewertung des IQWiG Fragebogen zur Beschreibung einer Erkrankung und derer Behandlung für Patienten und Patientinnen bzw. Patientenorganisationen (Stand: 01/2013) Fragebogen

Mehr

Thymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13.

Thymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Thymian / Primel Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Seite 1 Antrag Thymiankraut und seine Zubereitungen, auch in

Mehr

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage 1 (OTC-Übersicht) Nr. 20 Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt Vom 14. April 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz

Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name: Vorname Name und Anschrift der Versandapotheke

Mehr

Tragende Gründe. Vom 8. Dezember Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Anlage...

Tragende Gründe. Vom 8. Dezember Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Anlage... Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Anlage

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung 1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen

Mehr

Zugelassenes Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 11. Mai 2016):

Zugelassenes Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 11. Mai 2016): Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln (VAZV) vom 9. November 2001 (Stand am 28. Dezember 2001) Das Schweizerische Heilmittelinstitut

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011) Entwurf der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen

Mehr

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen Vom 9. März 2017 Mit dem Inkrafttreten

Mehr

Entwurf einer Verordnung

Entwurf einer Verordnung Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung A. Problem Der Festzuschlag, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger

Mehr

Gliederung. Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den G-BA Umsetzung in der Praxis

Gliederung. Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den G-BA Umsetzung in der Praxis Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den G-BA Umsetzung in der Praxis Prof. Dr. Roland Radziwill Apotheke, Ernährungszentrum und Patienten-Beratungs-Zentrum Dresden, 09.06.2016 Seite 1 Gliederung

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der BIG direkt gesund in BW

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der BIG direkt gesund in BW Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Ponatinib wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Ponatinib wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT 25.04.2014 B4. Beschluss

BAnz AT 25.04.2014 B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

: Schulungsmaterial (Educational Material) für medizinisches Fachpersonal

: Schulungsmaterial (Educational Material) für medizinisches Fachpersonal Kadcyla : Schulungsmaterial (Educational Material) für medizinisches Fachpersonal EU Information für medizinisches Fachpersonal Januar 2017 Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem

Mehr

Anwendungsbereich der Verordnung

Anwendungsbereich der Verordnung Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch das Gesetzes vom 14. November 2003, Artikel 24 (BGBl. I S. 2190, 2254) und am 26. März 2007 durch Bundesgesetzblatt

Mehr

Dossier zur Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß 35b SGB V

Dossier zur Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß 35b SGB V Dokumentvorlage, Version vom 14.11.2013 Dossier zur Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß 35b SGB V () Modul K1 Zusammenfassung der Aussagen im Dossier

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Apixaban wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Apixaban wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Informationslogistik

Informationslogistik Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Auswahlsatzung Informationslogistik Stand: 27.07.2006 Satzung der

Mehr

Ergebnisbericht. Bundesministerium für Gesundheit. zur systematischen Überarbeitung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) für das

Ergebnisbericht. Bundesministerium für Gesundheit. zur systematischen Überarbeitung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) für das Ergebnisbericht für das Bundesministerium für Gesundheit zur systematischen Überarbeitung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) Charité-Universitätsmedizin Berlin Charitéplatz 1 10117 Berlin Deutschland

Mehr