BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 KSt (BVerwG 4 A ) In der Verwaltungsstreitsache

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4 - 4 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Oktober 2009 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp beschlossen: Auf die Erinnerung der Kläger vom 31. Oktober 2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 geändert. Der Beklagte hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 an die Kläger noch weitere Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. November 2006 wie folgt zu entrichten: Der Beklagte hat den Klägern zu 2 und 3 (als Gesamtgläubiger) dem Kläger zu 4 dem Kläger zu 5 dem Kläger zu 6 dem Kläger zu 7 144,92, 144,92, den Klägern zu 8 und 9 (als Gesamtgläubiger) den Klägern zu 10 und 11 (als Gesamtgläubiger) 115,94,

5 - 5 - den Klägern zu 15 und 16 (als Gesamtgläubiger) den Klägern zu 17 und 18 (als Gesamtgläubiger) den Klägern zu 19 und 20 (als Gesamtgläubiger) den Klägern zu 21 und 22 (als Gesamtgläubiger) den Klägern zu 23 und 24 (als Gesamtgläubiger) der Klägerin zu 27 den Klägern zu 28 und 29 (als Gesamtgläubiger) den Klägern zu 30 und 31 (als Gesamtgläubiger) der Klägerin zu 32 der Klägerin zu 33 dem Kläger zu 34 den Klägern zu 35 und 36 (als Gesamtgläubiger)

6 - 6 - dem Kläger zu 37 86,96 sowie den Klägern zu 38 und 39 (als Gesamtgläubiger) zu erstatten. 86,96 Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der nach 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zurückzuweisen Ablichtungspauschale gemäß Nr Nr. 1d) VV RVG Die Kläger haben im Kostenfestsetzungsantrag insgesamt Ablichtungen in Ansatz gebracht. Hiervon hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) 835 Ablichtungen für die Vervielfältigung der Klagebegründungsschrift zur Verwendung durch den Sachverständigen Faulenbach da Costa als erstattungsfähig angesehen (KFB ). Im Übrigen wurden die geltend gemachten Kosten für Ablichtungen als nicht erstattungsfähig abgelehnt, da ihre Zahl im Einzelnen nicht nachvollziehbar war. 4 Die Kläger haben im Erinnerungsverfahren eine detaillierte tabellarische Auflistung der Ablichtungen vorgelegt. Danach handelt es sich im Wesentlichen um

7 - 7 - Fotokopien, die der Unterrichtung der von den Klägern beauftragten Sachverständigen dienten. Ihre Zahl wird nunmehr mit angegeben. 5 Auf den Einwand des Beklagten, es sei überzogen, die Sachverständigen mit praktisch allen prozessrelevanten Unterlagen zu versehen, unabhängig davon, ob sie für ihr Tätigkeitsgebiet einschlägig sind oder nicht, haben die Kläger im Schreiben vom 24. Oktober 2008 näher dargelegt, dass sich die von den Gutachtern bearbeiteten Sachgebiete teilweise überschnitten hätten und erst die Gutachter selbst hätten erkennen können, in welchem Umfang der Inhalt der fotokopierten Schriftsätze für ihr Fachgebiet von Bedeutung sein könne. Es habe in der Einschätzung der Sachverständigen verbleiben müssen, welche Inhalte für ihre eigene Begutachtung relevant sein könnten. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens sind die nunmehr noch geltend gemachten Kosten für Ablichtungen erstattungsfähig. 7 Im Hinblick auf die vom Senat bereits hervorgehobene besondere Komplexität des vorliegenden Gerichtsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September BVerwG 4 KSt <BVerwG 4 A > - Rn. 7) war die Anfertigung der nunmehr näher dargelegten Ablichtungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Zwar ist der Einwand des Beklagten grundsätzlich zutreffend, im Hinblick auf die besondere Rolle eines Sachverständigen sei es nicht geboten, diesen durch entsprechende Ablichtungen mit dem gesamten Prozessstoff zu versehen und ihn damit gleichsam zum ständigen Begleiter des Prozessbevollmächtigten zu machen. Dagegen kann die Übersendung der Schriftsätze der Beteiligten an die Sachverständigen der einzelnen Fachgebiete in einem derartigen Großverfahren geboten sein, wenn erst der Sachverständige letztlich verantwortlich einschätzen kann, mit welchen Teilen des Vortrags der Gegenseite er sich für sein Fachgebiet im Einzelnen auseinander zu setzen hat. Im Übrigen haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2008 dargelegt, bei den beantragten Ablichtungen sei es jeweils um die Komplexe gegangen, für die die einzelnen Sachverständigen zuständig gewesen seien. Allerdings seien Überschneidungen nicht zu vermei-

8 - 8 - den gewesen. Dieser Vortrag wird durch die nach den einzelnen Sachverständigen geordnete tabellarische Aufstellung bestätigt. Damit wird den Anforderungen, auch bei Ablichtungen das Sparsamkeitsgebot zu beachten, ausreichend Genüge getan. 8 Der Geltendmachung steht auch nicht entgegen, dass teilweise Schriftsätze abgelichtet worden sind, die von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in den drei zugleich verhandelten Verfahren vorgelegt worden sind. Denn die Prozessbevollmächtigten der Kläger mussten im Hinblick auf die Arbeitsteilung der Rechtsanwälte der Beigeladenen davon ausgehen, dass die Beigeladenen auch in diesen Schriftsätzen Ausführungen vortragen, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein können. Dasselbe gilt für den Umstand, dass einige der Schriftsätze im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingereicht worden waren. Zum einen ist von den Beteiligten selbst im Hauptsacheverfahren auf die Stellungnahmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen worden (vgl. z.b. S. 9 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 7. April 2005, GA Bl. 5436). Zum anderen geht der Senat davon aus, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Privatgutachtern durch die Kläger entstanden sind, grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren und nicht dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzuordnen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. November BVerwG 4 KSt Buchholz VwGO Nr. 43). 9 Somit ist für Ablichtungen ein Betrag in Höhe von 1 689,70, zuzüglich der Umsatzsteuer gemäß Nr VV RVG in Höhe von 270,35, insgesamt 1 960,05, erstattungsfähig Reisekosten und Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten Die Kläger wenden sich dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die Reisekosten nur eines Rechtsanwalts anerkannt worden sind. Ihre Einwendungen sind nur insoweit begründet, als sie sich auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beziehen (KFB ); hinsichtlich der Besprechungstermine ist ihnen nicht zu folgen.

9 Zwar sind grundsätzlich nur die Reisekosten eines Anwalts zu einer mündlichen Verhandlung zu erstatten. Im Hinblick auf die hohe Komplexität und den Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtsfragen, die mit der Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld verbunden und für alle Beteiligten erkennbar waren (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 4. September 2008 a.a.o.), die Zahl der von der Anwaltskanzlei vertretenen Kläger sowie die Besonderheiten, die mit einer über mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung verbunden sind, diente die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ( 162 Abs. 1 VwGO). Dem steht die Vorschrift des 6 RVG nicht entgegen, denn sie trifft hierzu keine Regelung. Vielmehr ergibt sich aus ihr im hier gegebenen Zusammenhang lediglich, dass für einen zweiten Rechtsanwalt keine weitere Terminsgebühr angesetzt werden kann (vgl. hierzu den mittlerweile unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2009 im vorliegenden Verfahren BVerwG 4 A ). Tatsächlich entstandene Reisekosten werden hiervon nicht berührt. 13 Dagegen ist die Anwesenheit von mehr als einem Rechtsanwalt bei vorbereitenden Besprechungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten und somit nicht erstattungsfähig Daraus ergibt sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung: 15 Die Kläger können aufgrund der entstandenen Reisekosten der Prozessbevollmächtigten für deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insgesamt Kosten in Höhe von 1 604,75 in Ansatz bringen. Diese Kosten ergeben sich aus der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die erste Verhandlungswoche in Höhe von 1 156,28, für die zweite Verhandlungswoche in Höhe von 1 191,77 und für die dritte Verhandlungswoche in Höhe von 1 138,34, abzüglich der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 bereits festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 1 881,64.

10 Die in dem Kostenfestsetzungsantrag mit aufgeführten Übernachtungskosten der Sachverständigen sind nicht an dieser Stelle zu behandeln Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Absetzung von geltend gemachten Reisekosten für Besprechungen, die vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses stattgefunden haben. Im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2007 (BVerwG 4 KSt ) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 9. März 2009 der Erinnerung vom 31. Oktober 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 insoweit teilweise abgeholfen Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, hat sie teilweise Erfolg Soweit die Kläger Kosten für eine Strategiebesprechung mit dem Mandanten Dr. H. am 20. Juli 2004 geltend machen (Antrag vom 30. November 2006 S. 33), kommt eine Erstattung nicht in Frage, da es sich nicht um einen Kläger im vorliegenden Verfahren handelt. Hinsichtlich der damit zeitlich verbundenen Akteneinsicht am 21. Juli 2004 beim Ministerium des beklagten Landes gilt Folgendes: Zwar kommt ausnahmsweise auch die Erstattung von Auslagen in Betracht, wenn Besprechungen und andere Vorbereitungen der Klageerhebung vor Erlass des von den Klägern angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stattgefunden haben. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld außerordentlich komplexe Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur aufgeworfen hat und ausnahmsweise auch Vorbesprechungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen waren (Beschluss vom 6. Dezember BVerwG 4 KSt Rn. 2 f.). Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorbereitung der Klageerhebung eindeutig in engem Zusammenhang mit dem späteren Klageverfahren steht, in dem die Kosten geltend gemacht werden. Daran sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen, wenn zahlreiche Einwender vorhanden sind, bei denen erst noch zu klären ist, ob und in welchem Verfahren für sie - mit welchen Anträgen - Klage erhoben werden soll. Da die geltend gemachten Kosten für die Reise am 20. und 21. Juli 2004 zugleich eine Strategiebesprechung mit dem

11 Mandanten Dr. H. betreffen, der nicht Kläger dieses Verfahrens ist, sind diese Anforderungen nicht erfüllt Die Kosten für eine Besprechung mit Herrn K. von der Firma Hydrosond am 31. Juli 2004 (Antrag vom 30. November 2006 S. 33) können die Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Die Rechnung vom 13. Dezember 2004 ist an die Gemeinde Eichwalde gerichtet (Anlage 73 zum Kostenfestsetzungsantrag vom 30. November 2006). Für diese wurde das Gutachten erstattet (vgl. S. 1 der Stellungnahme vom 12. Oktober 2004). Sie befürchtete eine Gefährdung der auf ihrer Gemarkung betriebenen Wasserversorgung und hat eine eigenständige Klage erhoben (BVerwG 4 A ). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Besprechung der Vorbereitung der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren diente Die Notwendigkeit der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der vom Sachverständigen F. am 6. Oktober 2004 durchgeführten Ortsbesichtigung ist nicht dargelegt. Der Gutachter konnte sich als Sachverständiger für Flughafenplanung alleine ein Bild von der Lage der baulichen Anlagen im Raum machen. Für Fragen der Dimensionierung und Kapazität des Flughafens etc. ist ohnehin nicht erkennbar, welchen Nutzen eine Ortsbesichtigung haben kann Die Besprechung mit dem Sachverständigen der IUS am 11. September 2004 in Berlin war für die Rechtsverfolgung sachdienlich. Der Gutachter hat mehrere naturschutzfachliche Fragen behandelt, für deren Klärung eine Kenntnis der örtlichen Situation erforderlich ist. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger legen nachvollziehbar dar, dass auch die Anwesenheit eines Rechtsanwalts geboten war, um Themen und Umfang der Begutachtung zu erörtern. Aus den oben genannten Gründen können dabei allerdings nur die Kosten für die Teilnahme eines Rechtsanwalts angesetzt werden. 24 Somit kann ein Abwesenheitsgeld für einen Rechtsanwalt gemäß Nr Ziff. 3 VV RVG in Höhe von 120 angesetzt werden. Ferner ist eine Anreise von Würzburg nach Berlin am Vortag als notwendig anzusehen, so dass insgesamt Reisekosten in Höhe von 661,99 erstattungsfähig sind.

12 Die Notwendigkeit einer weiteren Besprechung mit dem Sachverständigen M. am 24. Februar 2005 (KFB ) haben die Kläger jetzt in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2008 näher dargelegt. Entsprechend dem Antrag, in dem erläutert wird, dass die Reisekosten nach Berlin in diesem Zusammenhang nicht berechnet werden, ist ein Betrag von 70,34 erstattungsfähig Die Besprechung mit dem Sachverständigen Dr. H. am 6. November 2005 war für die Rechtsverfolgung sachdienlich. Die Kläger haben in der Begründung der Erinnerung näher dargelegt, dass Dr. H. Spezialist für die örtlichen Kanalleitungen, die Klärschlammdeponie und die durch sie bedingte großflächige Schadstoffbelastung des Bodens am Standort des Flughafens mit Dioxinen und Furanen sowie von Schwermetallen aus der Zeit der DDR sei. Seine Spezialkenntnisse dienten danach der sachverständigen Beurteilung der vorhandenen und zum Teil während des Verfahrens geänderten Situation auf dem Gebiet der Gefahrstoffbelastung. Insoweit war auch eine gemeinsame Ortsbesichtigung des Sachverständigen mit dem Prozessbevollmächtigten geeignet, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu dienen. 27 Für diese Besprechung können entsprechend dem Antrag Kosten in Höhe von 494,52 angesetzt werden Insgesamt können für die Reisekosten aufgrund der Besprechungen mit den Sachverständigen und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Kosten in Höhe von 2 831,60, zuzüglich der Umsatzsteuer gemäß Nr VV RVG in Höhe von 453,06, insgesamt 3 284,66, in Ansatz gebracht werden Gutachterkosten

13 Die Kläger machen Gutachterkosten in Höhe eines Bruttobetrages von insgesamt ,07 geltend. Davon wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 Kosten in Höhe von ,44 als erstattungsfähig anerkannt (KFB 2.3.2) Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli BVerwG 4 KSt entschieden hat, dass auch die von den Klägern geltend gemachten Gutachterkosten, die dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.v. (BVBB) in Rechnung gestellt worden sind, nach 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil sie den Klägern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss vom 9. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 31. März 2009, der Erinnerung teilweise abgeholfen und weitere Kosten in Höhe von ,42 als erstattungsfähig anerkannt Rechnungen, die erkennen lassen, dass sie an Kläger in anderen gerichtlichen Verfahren oder an deren Rechtsanwälte gerichtet sind, können im vorliegenden Verfahren (BVerwG 4 A ) dagegen nicht geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Rechnungen, die an die Schutzgemeinschaft Umlandgemeinden Schönefeld e.v. adressiert sind. Denn anders als im Verfahren BVerwG 4 A treten im vorliegenden Rechtsstreit keine Umlandgemeinden auf (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. August BVerwG 4 KSt <BVerwG 4 A > Rn. 5) Im Übrigen geht der Senat wie in seinem Beschluss vom 24. Juli BVerwG 4 KSt von folgenden Grundsätzen aus: 34 Nach 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den

14 Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November BVerwG 4 KSt m.w.n., juris). Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass einem Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, die prozessuale Mitwirkungspflicht obliegen kann, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (Beschluss vom 13. März BVerwG 4 B NVwZ 1993, 268). 35 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der planfestgestellte Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen, der hier Gegenstand der Klageverfahren war, durch die besondere Komplexität eines fachplanungsrechtlichen Großverfahrens gekennzeichnet war und dass die Planfeststellungsbehörde ebenso wie die beigeladene Flughafenbetreiberin sich ihrerseits zur Bewältigung der vielfältigen Probleme bei der Ermittlung und Bewertung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange bereits der Hilfe zahlreicher Sachverständiger bedient haben, deren Ergebnisse in den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss eingegangen sind. Lärmbetroffene Anwohner, die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtlich vorgehen wollten, mussten im Rechtsstreit daher zumindest plausibel machen, dass die von der Planfeststellungsbehörde gefundenen Ergebnisse an durchgreifenden Rechtsoder Abwägungsfehlern leiden. Dies konnte nur gelingen, wenn die Kläger die Tatsachenbasis des Planfeststellungsbeschlusses und die zugrunde liegenden gutachterlichen Ergebnisse derart in Zweifel ziehen konnten, dass das Gericht Veranlassung für eine eigene Beweiserhebung sehen musste. Bei dieser Ausgangslage entsprach es einer vernünftigen Prozessführung, dass die Kläger sich ihrerseits Sachverständige herangezogen haben, die befähigt waren, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (in

15 diesem Sinne auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli OVG 7 C 11685/90 - zu einem atomrechtlichen Großverfahren) In Anwendung dieser Grundsätze sind mehrere der noch umstrittenen Gutachterkosten dem Grunde nach erstattungsfähig: Die Kosten der Gutachten des Instituts für Umweltstudien Weisser & Ness (IUS) betreffend Fehler im Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Verträglichkeit mit der FFH-Richtlinie im NATURA 2000-Gebiet <Glasowbachniederung> und zur Abschätzung der Verträglichkeit einer Grundräumung im Glasowbach gemäß 34 BNatSchG als Bestandteil des Vorhabens <Ausbau Flughafen Schönefeld> (Rechnung vom 14. Oktober 2004, Anlage 64 zum Kostenfestsetzungsantrag) sind erstattungsfähig. Der Einwand des Beklagten, die Grundräumung des Glasowbachs sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gewesen, steht dem nicht entgegen. Denn der Planfeststellungsbeschluss erlaubt Gewässerausbaumaßnahmen im Bereich des Glasowbachs (PFB, Teil A II 12.1, S. 132 ff.). Die Kläger haben hierzu die Auffassung vertreten, die Grundräumung des Glasowbachs hätte in die Planfeststellung einbezogen werden müssen. Dem ist der Senat zwar nicht gefolgt (Urteil vom 16. März BVerwG 4 A Rn. 498 ff.). Damit kann dem Gutachten jedoch nicht die Eignung abgesprochen werden, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu dienen. Diese Kosten können jedoch lediglich zur Hälfte anerkannt werden, da die Rechtsanwaltskanzlei Grawert u.a. diese Rechnung für ihre Mandanten bereits in deren Kostenfestsetzungsverfahren - BVerwG 4 A zur Abrechnung eingereicht haben und diese dort bereits zur Hälfte festgesetzt wurden. 38 Der vom Gutachter geltend gemachte Betrag ist in Höhe von nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat mit Schreiben vom 24. September 2008 und 3. Dezember 2008 im Verfahren - BVerwG 4 KSt (BVerwG 4 A ) - den Betrag näher erläutert und spezifiziert. Als Arbeitsaufwand gibt er 168 Stunden an, die nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen. Hierfür werden jeweils 60 in Ansatz gebracht. Unter entsprechender Heranziehung von 9 JVEG ist dieser Stundensatz verhältnismäßig. Die Rechnung weist wei-

16 terhin Kosten für Vervielfältigungen, namentlich für 14 Exemplare, i.h.v. 210 aus. Diese sind nicht erstattungsfähig, da deren Notwendigkeit weder dargetan, noch ersichtlich ist und davon ausgegangen wird, dass in dem Pauschalpreis zumindest ein Exemplar enthalten ist. 39 Unter Hinzusetzung der Umsatzsteuer von 16 % (1 600 ) ergibt sich ein Rechnungsbetrag i.h.v Da diese Kosten nur zur Hälfte angesetzt werden können, verbleibt ein Betrag in Höhe von Auch die Rechnung der Firma GICON vom 21. Dezember 2004, die das Gutachten vom 26. November 2004 zur Belastungssituation mit Luftschadstoffen mit Bezug zum Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld betrifft, ist dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Schadstoffbelastung ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden; auch der Senat ist in seinem Urteil auf diese Problematik eingegangen (Urteil vom 16. März BVerwG 4 A Rn. 432/433). 41 Der Höhe nach können die Kläger 3 005,56 in Ansatz bringen. Ausweislich der vorgelegten Rechnung werden in dem Leistungszeitraum September bis November 2004 Kosten in Höhe von insgesamt 7 446,62 in Ansatz gebracht. Der Tätigkeitsbericht wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2008 als Anlage 35 in dem Verfahren BVerwG 4 KSt (BVerwG 4 A ) eingereicht. Nicht mit dem Kostenminderungsgebot vereinbar ist jedoch der Zeitaufwand für die Sichtung der Unterlagen durch drei Bearbeiter, da dies zu einer Verdreifachung des Zeitaufwandes führt. Zwar mag das Einschalten von mehreren Mitarbeitern bei der Erstellung des Gutachtens nach den Maßstäben der internen Organisation des Beauftragten von Vorteil sein. Derartige Kosten können jedoch nicht der Gegenseite aufgebürdet werden, da sie lediglich auf dem internen Ablauf der Gutachtenerstellung beruhen. Abrechnungsfähig sind somit für Herrn Dr. H. 5 Stunden, für Herrn Prof. N. 8,5 Stunden, für Herrn R. 54,5 Stunden und für die Techniker 2 Stunden. Die Stundensätze der Ingenieure von jeweils 75 pro Stunde und der Technikerstundensatz von 41 pro Stunde sind unter Heranziehung des 9 JVEG angemessen. Die Kläger können somit zuzüglich der 16 % Mehrwertsteuer 6 011,12 in Ansatz bringen. Da in dem

17 Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren BVerwG 4 A dieselbe Rechnung eingereicht worden ist, können in diesem Verfahren jedoch lediglich die Hälfte der Kosten und damit 3 005,56 in Ansatz gebracht werden Keine Bedenken bestehen ferner gegen eine Erstattungspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der von PD Dr. Ing. M. unter dem 4. Dezember 2005 erstatteten Gutachterlichen Stellungnahme zum Schutz des Schlafs und der Gesundheit - Statusbericht: Aktueller lärmmedizinischer Kenntnisstand (Rechnung vom 9. Januar 2006, Anlage 88 zum Kostenfestsetzungsantrag). Sie diente der Untermauerung des Standpunkts der Kläger zu den im Verfahren aufgeworfenen Fragen der Lärmwirkungsforschung (vgl. beispielsweise Rn. 302 des Urteils vom 16. März BVerwG 4 A ). 43 Die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 4 036,80 sind erstattungsfähig; die auf der Rechnung ausgewiesene Stundenzahl und der Stundensatz sind angemessen Somit sind insgesamt weitere Kosten für Gutachter in Höhe von ,36 erstattungsfähig Dagegen bleibt die Erinnerung hinsichtlich folgender Gutachterkosten ohne Erfolg: Das Gutachten von Prof. K. (endgültige Fassung vom 29. November 2005, vorgelegt mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 als Anlage K 83) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (Rechnung in Anlage 87 zum Kostenfestsetzungsantrag). Das Gutachten legt rechtliche Prämissen zugrunde, von denen von vornherein nicht ausgegangen werden konnte (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 16. März BVerwG 4 A Rn. 407). Ohne Anzeichen dafür, dass ein Gericht entgegen der bislang maßgeblichen Rechtsauffassung ebenfalls diese Prämissen zugrunde legen würde, entspricht es nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, ein derartiges kostenaufwendiges Gutachten ausarbeiten zu lassen. Aus methodischer Sicht tritt hinzu, dass es nach der eigenen Darstellung des Gutachters nicht

18 seine Absicht war, ein Verkehrswertgutachten im herkömmlichen Sinne zu erstellen. Vielmehr war es sein Anliegen, unabhängig von einer anhand von Verkaufsfällen vorgenommenen Beurteilung des realen Geschehens auf dem Grundstücksmarkt die volkswirtschaftliche Seite zu beleuchten. Auch um die Bedeutung des Belangs der eintretenden Wertverluste im Rahmen der Abwägung deutlich zu machen (so der Auftrag an den Gutachter), bedurfte es dieser Ausarbeitung nicht Die Rechnung des Gutachters F. vom 1. April 2005 (Anlage 76 zum Kostenfestsetzungsantrag) ist nicht erstattungsfähig. Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies mit zwei Gesichtspunkten begründet worden: Zum einen handele es sich um Rechtsfragen, zum anderen sei die pauschale Abrechnung ohne Erkennbarkeit der Dauer der Tätigkeit, des Stundensatzes o.ä. zu unbestimmt (KFB Abdruck S. 65). In der Erinnerung wird zwar näher ausgeführt, zu welchen tatsächlichen Fragen sich der Gutachter geäußert habe. Dagegen fehlt es weiterhin an jeglicher Darlegung zu der Dauer der Tätigkeit und zum Stundensatz Die Kosten (Übernachtungskosten) des Gutachters Dr. H. für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind nur für einen Tag und damit in Höhe von 79 erstattungsfähig. Dies wird im Kostenfestsetzungsbeschluss ( Abdruck S. 69) näher dargestellt. Seine Anwesenheit war im Hinblick auf seine Spezialkenntnisse erforderlich. Auf die Frage, ob Herr Dr. H. ein Mitarbeiter der Fa. Hydrosond war oder nicht (vgl. KFB S. 69, Erinnerung S. 44), kommt es dabei nicht an Somit sind insgesamt weitere Kosten in Höhe von insgesamt ,07 erstattungsfähig. Daher hat der Beklagte an die Kläger folgende Beträge aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 16. März 2006 in dem Verfahren BVerwG 4 A zu entrichten:

19 Kläger-Nr. Anteil an weiteren außergerichtlichen Kosten ,07 davon 1/8 jeweils vom Beklagten zu erstatten und 3 1/26 = 695,66 86,96 4 1/26 = 695,66 86,96 5 1/26 = 695,66 86,96 6 5/78 = 1 159,41 144,92 7 5/78 = 1 159,41 144,92 8 und 9 1/26 = 695,66 86,96 10 und 11 2/39 = 927,53 115,94 15 und 16 1/26 = 695,66 86,96 17 und 18 1/26 = 695,66 86,96 19 und 20 1/26 = 695,66 86,96 21 und 22 1/26 = 695,66 86,96 23 und 24 1/26 = 695,66 86, /26 = 695,66 86,96 28 und 29 1/26 = 695,66 86,96 30 und 31 1/26 = 695,66 86, /26 = 695,66 86, /26 = 695,66 86, /26 = 695,66 86,96 35 und 36 1/26 = 695,66 86, /26 = 695,66 86,96 38 und 39 1/26 = 695,66 86, Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahren beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dr. Gatz Dr. Jannasch Dr. Philipp

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