BASKETBALL-VERBAND Saar e.v. - Schiedsrichterordnung (SRO) -

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1 BASKETBALL-VERBAND Saar e.v. - Schiedsrichterordnung (SRO) - I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines 1. Das Schiedsrichterwesen im BVS untersteht der Aufsicht des BVS-Referenten für das Schiedsrichterwesen (BVS-RSR). 2. Die BVS-Schiedsrichterordnung (BVS-SRO) regelt ergänzend zur DBB-SRO das Schiedsrichterwesen im BVS. Bestimmungen der BVS-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO widersprechen. 3. Die DBB Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Schiedsrichtern ist dieser BVS-SRO angehängt, in der Fassung vom Mai Organe Die Organe des Schiedsrichterwesens sind: 1. Der BVS-Referent für das Schiedsrichterwesen (BVS-RSR) 2. Die BVS-Schiedsrichterkommission (BVS-SRK) 3. Der BVS-Schiedsrichter-Lehrstab 4. Der BVS-Schiedsrichtertag (BVS-SR-Tag) 3 Der BVS-Referent für das Schiedsrichterwesen (BVS-RSR) 1. Der BVS-RSR wird vom BVS-Verbandstag auf Vorschlag des BVS -SR-Tages gewählt. 2. Die Aufgaben des BVS-RSR betreffen alle Angelegenheiten, für die eine ausdrückliche Zuständigkeit der BVS-SRK nicht besteht. Diese sind insbesondere: a) Zusammenarbeit mit der DBB-SRK, den anderen Landesverbänden und außerverbandlichen Stellen auf dem Gebiet des Schiedsrichterwesens b) Unterstützung des BVS-SREL 1

2 c) Berufung des BVS-Schiedsrichter-Lehrstabes in Koordination mit der BVS-SRK und in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand des BV Saar d) Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichter-Wesens im BVS e) Abwicklung der allgemeinen Geschäfte, sofern diese nicht der Rücksprache und Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstand des BV Saar benötigen f) Ansetzung von Prüfungsspielen und Beobachtungen. Beantragung der DBB SR- Lizenz g) Vorsitz in der BVS-SRK und des BVS-Schiedsrichter-Lehrstabes h) Verhängung von disziplinaren Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Schiedsrichter-Einsatzleiter sowie dem Vize II bzw. Vize III BV Saar 3. Der BVS-RSR kann weitere Personen bestimmen, und Einzelaufgaben an sie übertragen. Sie werden bei Bedarf beratend zu den Sitzungen der BVS-SRK eingeladen. 4 Die BVS-Schiedsrichterkommission (BVS-SRK) 1. Die BVS-SRK setzt sich aus dem BVS-RSR, dem BVS-Schiedsrichter- Einsatzleiter und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz hat der BVS- RSR. 2. Die vier weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des BVS SR-Tages vom Präsidium berufen. Sie müssen im Besitz einer gültigen DBB Schiedsrichter- Lizenzstufe sein und sollten mindestens 5 Jahre als SR tätig sein. 3. Die BVS-SRK tagt in nichtöffentlicher Sitzung, über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen 4. Die Aufgaben der BVS-SRK sind unbeschadet der im folgenden in der SRO ausdrücklich genannten: a) Planung der Schiedsrichterarbeit im BVS b) Durchführung der SR-Ausbildungslehrgänge gemäß der DBB Prüfungsrichtlinien c) Durchführung der Fortbildungslehrgänge gemäß der DBB Prüfungsrichtlinien d) Ausarbeitung der Prüfungsrichtlinien und Prüfungsfragen für den Bereich des BVS e) Benennung der RL-Schiedsrichter-Kandidaten an die Regionalliga SRO

3 f) Benennung der BL-Schiedsrichter-Kandidaten an den DBB g) Benennung der SR für DBB-Veranstaltungen und JtfO-Endspiele h) Festlegung der SR-Kader für die Landes- und Oberliga j) Festlegung des Erlöschen einer Lizenz gem b k) Entscheidung über den Entzug der Lizenz gem c l) Verwaltung der SR-Homepagedaten für das SR-Wesen m) Behandlung von Anträgen, die bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen sind n) Festlegung der Mindestzahl der Pflichtspiele in Abstimmung mit dem BVS-RSR und dem Geschäftsführenden Vorstand des BV Saar o) Den Einsatz von Gastschiedsrichtern regelt die BVS-SRK. p) Erstellen von Planzahlen für den BVS-Haushalt 5 Der BVS-Schiedsrichter-Einsatzleiter (BVS-SREL) Die Aufgaben des BVS-SREL sind insbesondere: 1. SR-Einsatz und -Umbesetzung nach Maßgabe der zuständigen Gremien in allen BVS-Veranstaltungen und vom DBB übertragenen Veranstaltungen 2. Zusammenarbeit mit den BVS-Organen und Unterstützung des BVS RSR u. dem Vizepräsidenten II (Vize II, Sportorganisation/Spielbetrieb) 3. Vorschlagen von disziplinarischen Maßgaben gem. 22 und in Abstimmung mit dem BVS-RSR und dem Vize II BV Saar 6 Der BVS-Schiedsrichter-Tag (BVS-SR-Tag) 1. Einberufung des BVS-SR-Tages: a) Spätestens 5 Wochen vor dem Verbandstag hat ein SR-Tag statt zu finden. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Schiedsrichter des BV Saar mit gültiger Lizenz b) Die schriftliche Einladung soll spätestens 14 Tage vorher durch den BVS- RSR ergehen. c) Anträge zum BVS-SR-Tag müssen 1 Woche vorher an den BVS-RSR eingereicht werden. 3

4 2. Die Aufgaben des BVS-SR-Tages sind insbesondere: a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte b) Vorschlagserstellung an den Verbandstag bzgl. Wahl des BVS-RSR, der mindestens Lizenzstufe B besitzen sollte c) Vorschlagserstellung an das Präsidium bzgl. Berufung des BVS-SREL und der BVS-SRK d) Behandlung von Anträgen 3. Abstimmung a) Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit b) Im Übrigen gelten die Vorschriften der allgemeinen Geschäftsordnung des BVS sinngemäß. 4. Über den Verlauf des Schiedsrichtertages ist ein Protokoll anzufertigen, welches dem Verbandstag rechtzeitig vorzulegen ist. II. Der Schiedsrichter 7 Kategorien, Erwerb einer Lizenz 1. Die SR werden in folgende Kategorien eingeteilt: Lizenzstufe E: Lizenzstufe D: Lizenzstufe C: Lizenzstufe B: Lizenzstufe A: Anfängerschulung/Vorbereitung auf den Erwerb der DBB- Schiedsrichter-Lizenz; Erwerb der DBB-SR-Lizenz; Aus- und Weiterbildung für Einsätze in den höchsten Spielklassen unterhalb der RL; Aus- und Weiterbildung für Einsätze in der Regionalliga; Aus- und Weiterbildung für Einsätze in der Bundesliga. 2. Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhält der Kandidat die Schiedsrichterlizenz des DBB, zunächst 1 Jahr auf Probe. Nach diesem Probejahr wird die Lizenz unter Berücksichtigung des 8 der BVS-SRO verlängert. Über die Anerkennung ausländischer Lizenzen wird nach DBB- Richtlinien in der BVS-SRK entschieden. SRO

5 8 Verlängerung einer Lizenz 1. Eine einmal erworbene SR-Lizenz ist nur gültig, wenn der SR im Besitze eines gültigen SR-Ausweises ist. 2. Voraussetzung für die Gültigkeit sind regelmäßige Fortbildungen und die Leitung der geforderten Pflichtspiele. 3. Beobachtungen, Sichtungen und Coachings werden (im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel) durch die SRK oder in deren Auftrag durchgeführt. Die Kosten hierfür werden analog zu den geltenden Spielleitungsgebühren und Fahrtkostenbestimmungen erstattet. 9 Nichterfüllen der Pflichtspielzahl Erfüllt ein SR seine Pflichtspielzahl nicht, so zählt er für die abgelaufene Saison nicht zum Soll seines Vereins. Wird wiederholt die Mindestpflichtspielzahl nicht erfüllt, soll der SR ein Beobachtungsspiel absolvieren. Die Entscheidung hierüber liegt bei der BVS-SRK. 10 Nichterfüllen der Fortbildungspflicht 1. Bei einmaliger Nichterfüllung ruht die Lizenz 1 Jahr. Der SR wird in der Liste der ruhenden Lizenzen geführt. Er darf in dieser Zeit keine offiziellen Spiele leiten. Er erhält im darauffolgenden Jahr wieder einen Jahresvermerk, wenn er an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt. Liegt ein besonderer Grund für die Nichterfüllung vor, so kann trotzdem ein Jahresvermerk erteilt werden. Dieser soll von der Absolvierung eines Beobachtungsspieles abhängig gemacht werden. Die Entscheidung hierüber fällt der BVS-RSR. 2. Bei wiederholtem Versäumen der Fortbildung gilt folgendes: a) Bis zu 3 Jahren nach Erteilung des letzten Jahresvermerks muss die Verlängerung der Lizenz vom Besuch einer Fortbildungsveranstaltung und von der Absolvierung eines Beobachtungsspieles abhängig gemacht werden. b) Werden mehr als zwei Fortbildungen versäumt, muss der SR zwei Sichtungsspiele absolvieren. Ab der vierten versäumten Fortbildung in Folge ist der Besuch eines SR-Lehrganges verpflichtend. c) Kosten von Beobachtungsspielen aus vorgenannten Gründen, trägt der Verein des Schiedsrichters. 5

6 11 Pflichten eines Schiedsrichters 1. Jeder SR muss Mitglied in einem BVS-Verein sein. 2. Die SRK kann BVS-SR zur Mitwirkung im Lehrwesen berufen. Diese sollten mindestens in der Regionalliga als SR tätig sein. 3. Jeder SR ist verpflichtet, einen "SR-Einsatznachweis" zu führen. 4. Jeder SR hat einen Vereins- bzw. Wohnsitzwechsel unverzüglich dem BVS- RSR, BVS-SREL und der BVS-Geschäftsstelle zu melden. Die Vereine sind entsprechend zu informieren. 5. Der SR ist verpflichtet an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Nachholtermin ist gebührenpflichtig ( 22 l). Darüber hinaus sind die SR verpflichtet, sich ständig über Änderungen und Auslegung der Regeln zu informieren. 6. Ein SR kann im Laufe einer Saison nur für einen Verein Pflichtspiele erfüllen, ausschlaggebend hiefür ist die Meldung der Vereine vor Saisonbeginn. 7. Jeder Schiedsrichter muss im Besitz des neuesten Regelheftes sein. 8. Ein Schiedsrichter ist bei einer Disqualifikation verpflichtet, spätestens nach 48 Stunden einen ausreichenden Bericht an die Spielleitung zu senden. 12 Pflichten der Vereine 1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Spiele müssen die Vereine genügend SR stellen. Sie sind gehalten, darauf zu achten, dass die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen besucht werden. 2. Für jede zum Spielbetrieb gemeldete Mannschaft ist ein Schiedsrichter zu stellen. Für Jede Mannschaft in den beiden jüngsten Altersklassen sind 0,5 Schiedsrichter zu stellen. Jeder zu stellende Schiedsrichter muss über eine gültige SR-Lizenz verfügen und einen gültigen Jahresvermerk erhalten haben. 3. Für jede zum Spielbetrieb gemeldete Mannschaft hat ein Verein im Laufe einer Saison mit allen seinen Schiedsrichtern 30 Schiedsrichtereinsätze zu erbringen ( Vereins-Schiedsrichter-Einsätze ). Für Mannschaften der beiden jüngsten Jugend- Altersklassen sind 15 Schiedsrichtereinsätze zu erbringen. 4. Schiedsrichter-Einsätze, die in überregionalen Ligen erbracht werden, werden bei der Berechnung der Vereins-Schiedsrichter-Einsätze mit dem Faktor 1,5 berechnet. 5. Vereinen, die die geforderte Anzahl an Schiedsrichtern, bzw. Vereins- Schiedsrichter-Einsätze nicht erbringen, werden entsprechende Ausgleichszahlungen berechnet. (vgl. 22) SRO

7 6. Stichtag für die Ermittlung der zu meldenden SR und die Festlegung der Vereins- Schiedsrichter-Einsätze ist drei Wochen vor Saisonbeginn. Die Vereine haben ihre Schiedsrichter mittels des Vereins-SR-Meldebogens drei Wochen vor Saisonbeginn an BVS-RSR und BVS-SREL zu melden. 7. Die SR-Gestellungspflicht tritt für neue Vereine zwei Jahre nach der Aufnahme in den Verband in Kraft. Für wieder eintretende Vereine, die länger als drei Jahre nicht Mitglied des Verbandes waren, gilt diese Bestimmung analog. 8. Überträgt ein Verein sein Teilnehmerrecht am Spielbetrieb einem anderen neuen Verein, so bleibt die Schiedsrichter-Gestellungspflicht bestehen. III. Spielbetrieb 13 Schiedsrichter-Einteilung auf Verbandsebene 1. Das BVS-Präsidium richtet zur Entlastung des BVS-RSR und der BVS-SRK eine SR-Einsatzstelle ein. 2. Diese wird unter der Verantwortung der BVS-RSR tätig. 3. Die SR-Ansetzungen für sämtliche Veranstaltungen auf BVS Ebene erfolgen namentlich durch den BVS-SREL in Zusammenarbeit mit dem BVS-RSR und der SRK. 4. Die Spielgegner können die eingeteilten SR nicht ablehnen. Es steht ihnen jedoch frei, auf ihre Kosten bei der BVS-SRK einen SR-Beobachter an anzufordern. Die SRK kann auch von sich aus SR-Beobachtungen durchführen. 5. Schiedsrichter aus anderen Landesverbänden dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn zwischen diesen Landesverbänden und dem BV Saar hierüber entsprechende Vereinbarungen bestehen. 14 Beurteilungen Die Vereine von Mannschaften der BVS-Landesliga sowie der Oberliga, können verpflichtet werden, nach jedem Spiel nach Maßgabe der BVS-SRK eine Beurteilung der Schiedsrichterleistung abzugeben. Aufgrund der Beurteilungen wird von der BVS- SRK jährlich eine für die einzelnen Kader getrennte Rangliste erstellt, die zur Aus- und Weiterbildung, sowie zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel herangezogen werden kann ( 22 n). 7

8 15 Rechte und Pflichten der Schiedsrichter im Spielbetrieb 1. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die der Auftrag von zuständiger Stelle erteilt wird. Nur bei Vorliegen zwingender Gründe kann ein Spielauftrag zurückgegeben werden. Die Gründe müssen jedoch dargelegt werden. Bei nicht ausreichender Begründung bzw. verspäteter Rückgabe können die zuständigen Stellen anfallende Kosten unbeschadet einer evtl. Strafe unter Vereinshaftung in Rechnung stellen (Verfahrenskosten sowie Fahrtauslagen der Gastmannschaft und nachgewiesene Hallenkosten des Heimvereines). Verspätet ist eine Absage dann, wenn sie weniger als 5 Tage vor Spielbeginn erfolgt. 2. Schiedsrichter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur zur Leitung von Jugendspielen herangezogen werden. 3. Die direkte Weitergabe von Spielaufträgen ist für alle Klassen unzulässig, es sei denn, es liegt das Einverständnis des zuständigen BVS-SREL/RSR vor. 4. Ein Schiedsrichter soll grundsätzlich hintereinander nur zwei Spiele leiten. Bei Turnieren und in besonderen Fällen können mehrere Spiele geleitet werden. 5. Jeder Schiedsrichter hat im Laufe eines Spieljahres die von der BVS-SRK festgelegte Mindestspielzahl an Pflichtspielen zu leiten. 6. Schiedsrichter, die dieser Auflage nicht nachkommen, haben mit Zurückversetzung und ggf. Streichung aus der Schiedsrichterliste zu rechnen. 7. Der Schiedsrichter hat grundsätzlich 20 Minuten vor Spielbeginn in ordnungsgemäßer Schiedsrichter-Kleidung in der Halle anwesend zu sein und gem. der Schiedsrichter-Checkliste zu verfahren. 8. Schiedsrichter haben gegen Vorlage ihres Schiedsrichterausweises mit gültigem Jahresvermerk freien Eintritt zu allen Verbandsspielen im Bereich des BVS. 9. Der SR ist verpflichtet sich, in den vom SR Einsatzleiter vorgegebenen Zeiträumen fristgemäß zurückzumelden. Die Art und Weise der Rückmeldung (E-Mai, Telefon, Portal, Fax usw.) wird dem SR bei der jährlichen Pflichtfortbildung mitgeteilt. Sollten sich in der laufenden Saison Änderungen zum Rückmeldeverfahren ergeben wird der SR per darüber informiert. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden analog 22 Abs. i. geahndet. 16 Schiedsrichterkleidung Die Schiedsrichter sind verpflichtet, Schiedsrichterkleidung zu tragen. Das Nähere regelt die BVS-SRK im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand des BV Saar. SRO

9 IV. Spielgebühren und Spesen 17 Spielgebühren 1. Schiedsrichter haben nach 12 der DBB-SRO und im Rahmen der Vorgaben der BVS-Satzung ( 6 Abs. 6) ein Anrecht auf Spielleitungsgebühren. 2. Die vom Verbandstag/-beirat festgelegten Spielleitungsgebühren für Spiele auf Verbandsebene werden in der jeweils geltenden Ausschreibung veröffentlicht. 18 Fahrtkostenerstattung 1. Fahrtkosten werden nach der "Offiziellen Fahrtkostentabelle des BVS" erstattet. Maßgebend ist der auf dem Meldebogen angegebene Wohnsitz. 2. Ausnahmen hierzu regelt die SRK in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand des BV Saar. 19 Abrechnung in Sonderfällen 1. Treten zwei eingeteilte Schiedsrichter nicht oder verspätet an, und haben sich die beteiligten Mannschaften gemäß den Bestimmungen der Spielordnung auf einen oder zwei neutrale einsatzbereite Schiedsrichter geeinigt, so steht diesen die für das Spiel maßgebende Spielgebühr zu. 2. Anspruch auf Spesen bestehen nur dann, wenn ihnen durch den Einsatz zusätzliche Kosten entstehen. Die ursprünglich eingeteilten Schiedsrichter haben keinen Anspruch mehr. Konnten die Schiedsrichter aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig zum Spiel erscheinen, so entscheidet auf Antrag die BVS-SRK über die Zahlung der entstandenen Kosten. Die BVS-SRK kann hierzu Richtlinien erlassen. 3. Fällt ein Spiel ohne Verschulden des Schiedsrichters aus, stehen ihm Gebühren und Auslagenerstattung zu, wenn er einsatzbereit erschienen ist ( 38 DBB-SO). 4. Bei Fehlansetzungen stehen dem Schiedsrichter nur die Fahrtkosten zu. 20 Überprüfung der Schiedsrichterabrechnung Besteht nach Ansicht eines Vereines der Verdacht auf eine überhöhte Forderung, kann er eine Überprüfung durch die zuständigen BVS-SRK verlangen. Der Antrag auf Überprüfung ist detailliert zu begründen. Zuviel gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden. 9

10 V. Strafen 21 Grundsatz 1. Schiedsrichter oder Vereine, die schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, werden durch den zuständigen BVS-RSR in Abstimmung mit dem BVS-Vize II und der BVS-SRK nach pflichtgemäßem Ermessen bestraft. 2. Folgende Strafen können ausgesprochen werden: a) Geldstrafe b) Suspendierung auf Zeit c) Lizenzentzug (auf Antrag bei der BVS-SRK an den DBB) 3. Suspendierung eines Schiedsrichters auf Zeit ist höchstens für ein Jahr zulässig. 22 Strafenkatalog Es werden im Einzelnen bestraft (in Euro): a) schuldhaftes Nichtantreten eines Schiedsrichters - erstmals 25 - erste Wiederholung 50 - zweite Wiederholung 75 (zzgl. Sperre bzw. Streichung aus dem Kader) b) verspätetes Antreten 5 bis 25 c) unsportliches Benehmen angem. Strafe gemäß 21 d) mangelhafte SR-Kleidung 5 bis 25 e) Verletzung administrativer Aufgaben des Schiedsrichters beim Spiel bis 25 f) nicht ordnungsgemäße oder unterlassende Berichterstattung bei Disqualifikation 25 g) fehlerhafte Schiedsrichterkostenabrechnung 25 h) verspätete oder unbegründete Rückgabe von Schiedsrichter-Einsätzen 15 i) verspätete bzw. Nichteinsendung des persönlichen Meldebogen 15 SRO

11 j) sonstige Verstöße gegen die BVS-SRO angemessene Strafe gem. 21 k) sind pro Fehl-Schiedsrichter an die Verbands-Kasse abzuführen 40 l) Gebühr für Nachholtermin bei Pflicht- Fortbildungen 20 m) verspätete bzw. Nichteinsendung des Schiedsrichtermeldebogens an den BVS-RSR und 20 den BVS-SREL ( 12.5) n) Nichtabgabe von Schiedsrichterbeurteilungen 10 o) pro fehlendem Vereins-Schiedsrichter-Einsatz 1,00 Euro Strafe. Bei g bis i und bei m bis n verdoppelt sich der Betrag bei Wiederholung bis höchstens 50,-. Die Strafen sollen für die Aus- und Weiterbildung im Schiedsrichterwesen verwendet werden. 23 Zuständigkeiten und Verfahren 1. Für Verstöße nach der BVS-SRO ist, soweit nicht eine andere Zuständigkeit ausdrücklich festgelegt ist, der BVS-RSR Vorinstanz im Sinne der BVS-RuSTO. Dem BVS-RSR ist von jeder Strafe ein Durchschlag zuzusenden. 2. Will die zuständige Vorinstanz auf Lizenzentzug entscheiden, bedarf sie der vorherigen Zustimmung der BVS-SRK und muss beim DBB beantragt werden 3. Die Vereine haften für die Zahlung von Strafen, die gegen Schiedsrichter ausgesprochen werden. 4. Für das Verfahren finden ansonsten die Bestimmungen des DBB und des BVS Anwendung. 24 Schlusssatz Für alle in dieser Schiedsrichter-Ordnung enthaltenen Bestimmungen sind die DBB- SRO, die DBB-SO und BVS-SO maßgebend. Die BVS-SRO kann auf Antrag durch die einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden. Die geänderte BVS-SRO tritt am in Kraft. Geändert laut Beschluss VB Geändert laut Beschluss VT Geändert laut Beschluss VT

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