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1 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Sektion Erwachsene 1. Januar 2013 KANTONALES RAHMENKONZEPT für Erwachsene mit einer Behinderung in einer anerkannten stationären Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung 1. Leistung Zielgruppe Art und Umfang der Leistung Leistungsabgeltung (Pauschale) Ausbildung Personal... 2 Anhang: Relevante Rechtsgrundlagen... 3 Spezifische rechtliche Grundlagen... 3 Allgemeine Qualitätsstandards... 4 Rechtliche Grundlagen Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz); SAR Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung); SAR Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG); SR Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002; SAR

2 1. Leistung 1.1 Zielgruppe Das Angebot " für Erwachsene mit einer Behinderung richtet sich an Personen über 18 Jahre und vor Erreichen des AHV-Alters (bei Eintritt), die nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Bundes als invalid gelten und auf die Hilfe anderer Menschen und/oder besondere Einrichtungen angewiesen sind (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Bei Neuaufnahmen werden Personen aus dem Kanton Aargau bevorzugt. 1.2 Art und Umfang der Leistung Wohneinrichtungen für Erwachsene mit einer Behinderung bieten vier oder mehr Personen Unterkunft, Verpflegung, sozialpädagogische Betreuung und Pflege. Das Angebot "" umfasst eine bedürfnisgerechte Unterbringung und Versorgung, die Ermöglichung oder Erleichterung der sozialen Integration, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Betreuten. 1.3 Leistungsabgeltung (Pauschale) Die Abgeltung der Leistung "" erfolgt über Monatspauschalen, die jährlich zwischen der Einrichtung und dem Departement BKS vereinbart werden. Eine nicht in der Einrichtung verbrachte Nacht gilt als Abwesenheitstag. Handelt es sich um einen temporären Aufenthalt von Personen ohne Wohnplatz in einer anerkannten Einrichtung, so erfolgt die Leistungsabgeltung über Tagespauschalen pro Kalendertag, wobei keine Abwesenheitstage möglich sind. Allfällige Abwesenheiten sind als Aus- und Wiedereintritt zu behandeln. Die Erwachsenen mit einer Behinderung beteiligen sich gemäss ihrer individuellen Leistungskraft an den Kosten für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung. Personen in familiären und sozialen Notlagen (inklusive Personen mit pendentem IV-Rentengesuch) beteiligen sich im Rahmen der im 30 Betreuungsgesetz beschriebenen Beiträge an den Kosten für den Aufenthalt in der stationären Einrichtung. Wird von der Invalidenversicherung IV rückwirkend eine Rente ausgerichtet, werden am nachträglich zu erbringenden individuellen Beitrag die bereits geleisteten Zahlungen in Abzug gebracht. 2. Ausbildung Personal a) Leitungspersonal Führungsausbildung auf Stufe Fachhochschule, sozialpädagogische, pädagogische und/oder heilpädagogische Ausbildung b) Mitarbeitende Mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen (inklusive Teamleiter/innen) verfügen über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Ausbildungsabschluss im Erziehungsbereich. Für ausländische Abschlüsse ist eine Äquivalenz zu schweizerischen Abschlüssen zu belegen. 2 von 6

3 Anhang: Relevante Rechtsgrundlagen Spezifische rechtliche Grundlagen Betreuungsgesetz (SAR ) Geltungsbereich 2 Abs. 1 lit. d Leistungsvereinbarungen 19 Abs. 1-4 Betreuungsverordnung (SAR ) Stationäre Einrichtungen 4 Abs. 1 Betriebsführung 12 Organisation 14 Abs. 1 Leitbild 15 Leistungskonzept 16 Strukturkonzept 17 Abs. 1 Grundsatz und Form der Leistungsabgeltung 33 Abs. 1 und 2 lit. b Leistungsüberprüfung 38 Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) (SR ) Grundsatz Art. 2 Institutionen Art. 3 Anerkennungsvoraussetzungen Art. 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) Änderung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2013 (SR 210) ZGB (SR 210) EG ZGB (SAR ) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Besonderen Schutz der Persönlichkeit Art ZGB Art ZGB 67 g Abs. 1 EG ZGB Art. 386 ZGB Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) (SAR ) Zweck Art. 1 Abs. 1 Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1-2 Qualität und Wirtschaftlichkeit Art. 33 Abs. 1 3 von 6

4 Allgemeine Qualitätsstandards Bereich Bedingung Indikatoren / Standards Angebot Organisation Trägerschaft Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans, sowie eine Bestätigung, dass keine persönliche Verbundenheit zwischen der Gesamtleitung und den Mitgliedern der Trägerschaft besteht, sind vorhanden. (Betreuungsgesetz 8; Betreuungsverordnung 13 & 21) - Statuten - Organigramm - Liste Personalien - Bestätigung, dass keine Verbundenheit besteht Infrastruktur Das ehemalige Richtraumprogramm für Bauten der IV ist eingehalten. Gutachten des BBL oder Grundrisspläne mit Angabe von Grösse und Zweckbestimmung pro Raum. Leitbild Ein Leitbild mit Beschreibung von: - Leistungsangebot, - Ziel und Zweck des Angebots, - fachlichen Grundhaltungen bezüglich der Leistungserbringung, ist vorhanden. (Betreuungsverordnung 15 und Merkblatt 23 BKS SHW) - Kongruenz von Leitbild und Leistungskonzept - Gewährleistung von Fachlichkeit, Dienstleistungsund Zielorientierung sind ersichtlich Leistungskonzept Ein Leistungskonzept mit Beschreibung von: - den einzelnen Leistungen des Leistungsangebotes, - den Adressaten der Leistungen, - dem Einzugsgebiet, - den Wirkungszielen der einzelnen Leistungen ist vorhanden. (Betreuungsverordnung 16 und Merkblatt 23 BKS SHW) - pro Leistung ist mindestens ein konkretes, überprüfbares Wirkungsziel beschrieben Strukturkonzept Ein Strukturkonzept mit Beschreibung von: - Führungsgrundsätzen, - Organigramm, - Funktionsdiagrammen und - Qualitätssystem ist vorhanden. (Betreuungsverordnung 17 und Merkblatt 23 BKS SHW) 4 von 6

5 Bereich Bedingung Indikatoren / Standards Angebot Personal Für jede Funktion bestehen ein Anforderungsprofil und eine Stellenbeschreibung. Stellenbeschreibung, Pflichtenheft Jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter (MA) hat einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag. Arbeitsverträge Die Form und die Häufigkeit der MA-Gespräche sind festgehalten. Es existiert ein Konzept, wann und in welcher Form Fortbildung, Weiterbildung und Praxisberatung erfolgen. Es existiert ein für die Mitarbeitenden transparentes Lohnsystem. Aussenbeziehungen Es ist geregelt, in welcher Form und zu welchem Zweck mit externen Partnern zusammengearbeitet wird. Klientinnen / Klienten Zielgruppe Aufnahmeverfahren Austrittsverfahren Rechte und Pflichten Das Beschwerdeverfahren ist geregelt. Eine in die direkte Betriebsführung nicht involvierte Beschwerdeinstanz ist bestimmt. Klienten- Zufriedenheit Die Zielgruppe ist definiert bezüglich: - Behinderung / soziale Notlage, - Alter und Geschlecht, - allfälligen ein- bzw. ausschliessenden Kriterien. Leistungskonzept Das Aufnahmeverfahren ist geregelt. Das Austrittsverfahren ist geregelt. Die möglichen Gründe für einen vorzeitigen Austritt aus der Einrichtung sind festgehalten. Eine geeignete, realisierbare Anschlusslösung bei Entlassung seitens der Einrichtung sowie bei regulärem Austritt ist vorgeschlagen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Klientinnen und Klienten sind in einem Vertrag geregelt. Es existiert eine klare, verständliche Hausordnung. Die Art und Weise der Information an die Klientinnen und Klienten ist festgelegt. Die aktuelle Tagestaxe sowie die Möglichkeit zur Berechnung des individuellen Beitrags sind den Klientinnen und Klienten bzw. ihrer rechtlichen Vertretung bekannt. Methode und Häufigkeit zur Bestimmung der Zufriedenheit der Klientinnen und Klienten sind festgehalten. Betreuungs- oder Akteneintrag im Einzelfall und schriftliche Mitteilung an Klientin / Klient bzw. gesetzliche Vertretung Betreuungs- und Hausordnung Betreuungs- und Taxordnung Qualitätssystem Dienstleistung Autonomie Akteneintrag im Einzelfall Einschränkung der Es ist definiert, wie die Autonomie der Klientinnen und Klienten respektiert wird. Individuelle Ausnahmen sind zu begründen und mit den Betroffenen oder deren Vertretung zu besprechen. Es ist sichergestellt, dass die Anordnungen von Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit bundesrechtskon- 5 von 6

6 Bewegungsfreiheit form geschieht (Art ZGB) Die Einrichtung erstellt dazu ein Merkblatt. Die Funktionen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen sind im Merkblatt bezeichnet ( 67g Abs. 1 EG ZGB) Schutz vor Übergriffen Umgang und Verfahren bei sexuellen, physischen und psychischen Übergriffen auf Klientinnen und Klienten oder auf Mitarbeitende sind geregelt. Massnahmen zur Prävention von Übergriffen sind festgehalten. Konzept mit fachlichen Standards für heikle Situationen und klaren Interventionsabläufen bei Verdacht / Feststellung von Grenzverletzungen sind erstellt. Förderplanung Es besteht für jede Person eine individuelle Förderplanung. Die Überprüfungsperiode ist festgelegt. Individueller Förderplan Mitwirkung des Klientels Es ist festgehalten, in welchen Bereichen und in welcher Form die Klientinnen und Klienten mitwirken. Gesundheitsvorsorge & - versorgung Die Gesundheitsvorsorge und -versorgung ist dokumentiert. Die medizinische Betreuung, auch für Notfallsituationen, ist geregelt. Betreuungs- und Verpflegung Die Kriterien für das Ernährungsangebot sind festgelegt. Individuelle Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt. Ernährungskonzept, Menuplan, Diätplan, Beschäftigung, Tagesbetreuung Soziale Kontakte Es wird festgelegt, wie die Interessen und Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten (betreffend soziale Kontakte und Freizeitgestaltung) ermittelt und umgesetzt werden. (Freizeitprogramm, Wochenplan, etc.) Es ist sichergestellt, dass die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt wird, wenn sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um eine in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreute Person kümmert. Privatsphäre Auf Wunsch steht ein Einzelzimmer zur Verfügung. Ausnahmen sind zu begründen. Zimmerzuteilung, Regelung von Ausnahmen Jede Klientin / jeder Klient hat Anspruch auf einen eigenen Bereich, in welchen er / sie sich zurückziehen kann und hat die Möglichkeit, diesen selbst zu gestalten. Raumzuteilung, Hausordnung Arbeit, Beschäftigung Es existiert ein abwechslungsreiches Arbeits- bzw. Beschäftigungsangebot, welches den individuellen Fähigkeiten der Klientinnen und Klienten entspricht. Leistungskonzept, Förderplan (Pkt. 3.2.) In Wohnheimen mit Beschäftigung ist die Tagesstruktur geregelt., Beschäftigung Entlöhnung, Anerkennung Arbeitsverträge Die Soll-Arbeitszeit und der Lohn sind im Arbeitsvertrag festgehalten. Geschützte Arbeit Das Lohnsystem ist den Klientinnen und Klienten bekannt. Die Art und Weise der Information an die Klientinnen und Klienten ist festgelegt. Lohntabelle Rahmenkonzept Arbeitsverträge Geschützte Arbeit Die Kriterien für die Einstufung der Klientinnen und Klienten in die Lohnkategorien (a d) sind transparent. Lohntabelle Rahmenkonzept Geschützte Arbeit Es finden regelmässig Standortgespräche mit den Klientinnen und Klienten statt. Die Form und die Häufigkeit dieser Gespräche sind festgehalten. Qualitätssystem Förderplanung 6 von 6

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