1. Einleitung Alterslimiten Zivilrechtlicher Wohnsitz... 3

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1 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Sektion Kinder und Jugendliche 1. Januar 2016 MERKBLATT 10 Abläufe nach Betreuungsgesetzgebung bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen durch die Familiengerichte 1. Einleitung Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen Einrichtungen im Kanton Aargau Einrichtungstypen Einrichtungen mit Anerkennung Einrichtungen mit Betriebsbewilligung Einrichtungen in anderen Kantonen Der IVSE unterstellte Einrichtungen Nicht der IVSE unterstellte Einrichtungen Alterslimiten Zivilrechtlicher Wohnsitz Vorgehen bei Unterbringungen Fachberichte Zuständige Fachstellen Befristete, notfallmässige Unterbringungen Aufnahmeverfahren in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau Aufnahme in ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtungen Gesuchstellung durch Familiengerichte Gesuchprüfung Befristete Bewilligungserteilung und Verlängerung Ablehnung von Gesuchen Gemeindebeitrag der Wohngemeinde Information der Unterhaltspflichtigen über Elternbeitrag sowie der Gemeinden über die Möglichkeit des Erlasses einer Verfügung bei Nichtbezahlung... 6 Rechtliche Grundlagen Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen SAR Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung) ; SAR Verordnung über die integrative Schulung, die Sonderschulung und die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (V Sonderschulung); SAR

2 1. Einleitung Die Familiengerichte sind für Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen in stationäre Kinderund Jugendeinrichtungen zuständig, die im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme erfolgen. Das beiliegende Merkblatt informiert über Regelungen und Abläufe, welche die Familiengerichte als Unterbringungsbehörde beachten müssen, damit die Finanzierung von Aufenthalten in anerkannten stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen im Kanton Aargau oder in anderen Kantonen gemäss Gesetz und Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz und Betreuungsverordnung) gewährleistet ist. 2. Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen 2.1 Einrichtungen im Kanton Aargau Einrichtungstypen Als stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gelten folgende Einrichtungstypen: stationäre Sonderschulen bzw. Sonderschulheime ( 2 Abs. 1 lit. b Betreuungsgesetz und 2 Betreuungsverordnung) reine Wohneinrichtungen und Berufsbildungsheime ( 2 Abs. 1 lit. c Betreuungsgesetz und 3 Betreuungsverordnung) Einrichtungen mit Anerkennung Grundvoraussetzung für die Finanzierung eines Aufenthalts nach Betreuungsgesetz in einer stationären Kinder- und Jugendeinrichtung im Kanton Aargau ist, dass die betreffende Einrichtung über eine Anerkennung verfügt bzw. dass eine Leistungsvereinbarung mit der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) besteht. Liste anerkannter Einrichtungen: Weitere Voraussetzungen vgl. Ziffern 3 und 4 dieses Merkblatts Einrichtungen mit Betriebsbewilligung Verfügt die stationäre Kinder- und Jugendeinrichtung lediglich über eine Betriebsbewilligung nach Betreuungsgesetz, finden für die Finanzierung des Aufenthalts die Bestimmungen der Sozialhilfeund Präventionsgesetzgebung Anwendung. Liste der bewilligten Einrichtungen: Einrichtungen in anderen Kantonen Der IVSE unterstellte Einrichtungen Grundvoraussetzung für die Finanzierung eines Aufenthalts in einer ausserkantonalen stationären Kinder- und Jugendeinrichtung ist, dass der Standortkanton die betreffende Einrichtung dem Bereich A (stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen) der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt hat. Zudem muss es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne des Betreuungsgesetzes handeln. Dies ist explizit dann nicht der Fall, wenn es sich um eine heimähnliche Organisation handelt, welche Kinder und Jugendliche nicht in einer kollektiven Wohnform betreuen, sondern sie während eines Aufenthalts in einer Pflegefamilie begleiten. Für Aufenthalte in Pflegefamilien ist gemäss bundesrätlicher Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR ) eine Bewilligung für Familienpflege erforderlich. 2 von 6

3 Dies trifft auch auf Aufenthalte in Pflegefamilien zu, die von einem Heim des Bereichs A sozialpädagogisch begleitet werden. Datenbank der IVSE: Datenbank Nicht der IVSE unterstellte Einrichtungen Sind die Voraussetzungen für die Finanzierung nach Betreuungsgesetz nicht erfüllt bzw. ist die Einrichtung nicht der IVSE unterstellt, ist der Aufenthalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe- und Präventionsgesetzgebung zu finanzieren. 3. Alterslimiten Der Eintritt eines Jugendlichen in eine stationäre Einrichtung muss vor dem 18. Altersjahr erfolgen. Die Finanzierung ist bis zum 20. Altersjahr (Sonderschulung) oder längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung gewährleistet. 4. Zivilrechtlicher Wohnsitz Bei Unterbringungen in eine anerkannte stationäre Kinder- und Jugendeinrichtung im Kanton Aargau oder in eine ausserkantonale, der IVSE unterstellte stationäre Kinder- und Jugendeinrichtung ist gemäss Betreuungsgesetzgebung immer der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes oder des Jugendlichen massgebend. Massgebend für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). 5. Vorgehen bei Unterbringungen 5.1 Fachberichte Zuständige Fachstellen Für die Unterbringung in eine anerkannte Aargauer oder in eine ausserkantonale, der IVSE unterstellte Einrichtung, sind ergänzend zu den Bestimmungen zur Abklärung und zur Berichterstattung im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB; SAR ) und in der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR ) auch die Bestimmungen zur Abklärung und zu den Fachberichten der Betreuungsgesetzgebung zu beachten. Diese sind für die Einrichtungstypen (vgl. Ziffer 1.1) unterschiedlich: bei stationären Sonderschulen bzw. Sonderschulheimen ist es der Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Diensts (SPD). Dieser muss den Bedarf für Sonderschulung ausweisen ( 15 Abs. 1 lit. b und 17 V Sonderschulung, SAR ). bei reinen Wohneinrichtungen und Berufsbildungsheimen wird der Unterbringungsbeschluss des Familiengerichts als Fachbericht anerkannt Befristete, notfallmässige Unterbringungen Bei befristeten, notfallmässigen Unterbringungen von schulpflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in familiären oder sozialen Notlagen ist ein Abklärungsbericht des SPD vorgängig nicht notwendig. Das Familiengericht oder die gesetzliche Vertretung nehmen jedoch sofort nach der Unterbringung Kontakt mit dem SPD auf. Im Sinne des Case Managements macht der SPD gegebenenfalls unter Einbezug anderer Fachstellen eine Abklärung und empfiehlt eine allenfalls nötige Anschlusslösung. 3 von 6

4 Notfallplatzierungen dauern bis zu 4 Monate. Falls notwendig kann ein schriftlicher Antrag (inklusive Begründung) der zuständigen Zuweisungsbehörde um Verlängerung bis insgesamt maximal 6 Monate durch die Abteilung SHW bewilligt werden. Es besteht keine Aufnahmepflicht, insbesondere bei Vollbelegung, akuter Fremd- und Selbstgefährdung, erheblicher externer Bedrohung durch das Umfeld gegen die Institution, Abhängigkeit von illegalen Suchtmitteln, stationärem psychiatrischem Behandlungsbedarf. 5.2 Aufnahmeverfahren in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau Die Unterbringung in eine anerkannte Aargauer Kinder- und Jugendeinrichtung wird direkt zwischen der Unterbringungsbehörde und der Einrichtung vereinbart. Die Einrichtung muss der Abteilung SHW den Eintritt melden und belegen können, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme und damit auch für die Finanzierung nach Betreuungsgesetzgebung erfüllt sind. Hiezu benötigt die Einrichtung vom Familiengericht folgende Dokumente: Unterbringungsbeschluss bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen in Sonderschulheimen zusätzlich den Abklärungsbericht des SPD 5.3 Aufnahme in ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtungen Die IVSE unterstellte Einrichtung muss vor der Aufnahme oder im Notfall unmittelbar nach der Aufnahme eines Aargauer Kindes oder Jugendlichen über den Standortkanton bei der Abteilung SHW ein Gesuch für die Kostenübernahmegarantie zur Leistungsabgeltung stellen. Die Erteilung der Kostenübernahmegarantie durch die Abteilung SHW setzt voraus, dass die Abteilung SHW ein entsprechendes Gesuch der Zuweisungs- bzw. Unterbringungsbehörde bewilligt hat ( 32 Betreuungsgesetz und 49 Abs. 1 lit. a Betreuungsverordnung) Gesuchstellung durch Familiengerichte Bei Unterbringungen im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme sind die Familiengerichte für die Gesuchstellung zuständig. Es ist das Formular «Gesuch um Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtung» der Abteilung SHW zu verwenden: Platzierung & Betreuungsangebote Kinder & Jugendliche Ausserkantonaler Aufenthalt beantragen Formulare & Online-Dienstleistungen) Das Gesuch muss vorgängig oder bei Notfallplatzierungen unmittelbar nach dem Unterbringungsbeschluss gestellt werden. Bei Unterbringungen in Sonderschulheime ist der Abklärungsbericht des SPD beizulegen und an folgende Adresse einzureichen: Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Bahnhofstrasse Aarau Gesuchprüfung Die Gesuchunterlagen werden von der Abteilung SHW geprüft. Die Voraussetzungen für die Finanzierung sind in 49 der Betreuungsverordnung wie folgt geregelt: 1 Leistungen ausserkantonaler Sonderschulen und stationärer Kinder- und Jugendeinrichtungen werden bewilligt, wenn a) ein begründetes Gesuch der zuständigen Zuweisungs- oder Unterbringungsbehörde mit einem Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes beziehungsweise mit einem Sozialbericht der Gemeinde vorliegt. *) 4 von 6

5 b) im Kanton Aargau kein geeigneter Platz in einer anerkannten Einrichtung zur Verfügung steht und c) die ausserkantonale Einrichtung die Kriterien der 2 Abs. 1 beziehungsweise 3 Abs. 1 erfüllt und vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist. 2 Auf die Erfüllung der Vor-aussetzung gemäss Absatz 1 lit. b kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden. 3 Leistungen werden nicht bewilligt, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen ungenügend ist und eine andere der IVSE unterstellte Einrichtung mit einem wesentlich besseren Preis-/Leistungsverhältnis zur Verfügung steht, welche den Bedürfnissen der betreffenden Person ebenfalls in angemessener Weise entspricht und bezüglich Standort zumutbar ist. *) Bei Unterbringungen durch das Familiengericht ist der Unterbringungsbeschluss ausreichend Beiladungsverfahren Stellt die Abteilung SHW fest, dass sie das Gesuch um Finanzierung nach Betreuungsgesetz voraussichtlich nicht bewilligen kann und der ausserkantonale Aufenthalt somit nach der Sozialhilfeund Präventionsgesetzgebung zu finanzieren ist, gibt sie der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde des Kindes oder Jugendlichen und dessen Eltern Gelegenheit, sich im Sinne des rechtlichen Gehörs zum Gesuch um Finanzierung (nicht zum Unterbringungsentscheid des Familiengerichts) zu äussern ( 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG]); Beiladungsverfahren. Lehnt die Abteilung SHW das Gesuch nach Abschluss des Beiladungsverfahrens definitiv ab, erhalten die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde und die Eltern eine Kopie der Verfügung an das Familiengericht und haben auch die Möglichkeit, Beschwerde zu führen. 5.4 Befristete Bewilligungserteilung und Verlängerung Die Bewilligung erfolgt durch Unterzeichnung des eingereichten Formulars «Gesuch um Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtung». Sie gilt jeweils für eine befristete Dauer ( 52 Abs. 1 der Betreuungsverordnung). Das Familiengericht ist für die Weiterleitung einer Kopie des bewilligten Gesuchs an die zuständige Wohngemeinde (vgl. Ziffer 6) zuständig. Vor Ablauf der Bewilligung überprüft das Familiengericht die Notwendigkeit der Weiterführung der Unterbringung. Für eine Verlängerung der bisherigen Leistungen, bei Beanspruchung anderer Leistungen in der bisherigen Einrichtung oder bei einem Wechsel in eine andere ausserkantonale, der IVSE unterstellte stationäre Kinder- und Jugendeinrichtung ist vorgängig ein neues «Gesuch um Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtung» einzureichen. Bei Verlängerung der bisherigen Leistungen oder bei Beanspruchung anderer Leistungen in derselben Einrichtung ist die Einreichung eines Standortberichts der Einrichtung ausreichend. Bei einem Einrichtungswechsel ist in der Regel ein Abschlussbericht der vorgängigen Einrichtung oder ein aktueller Abklärungsbericht des SPD oder ein neuer Unterbringungsbeschluss des Familiengerichts notwendig. 5.5 Ablehnung von Gesuchen Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Finanzierung des Aufenthalts nach Betreuungsgesetzgebung nicht erfüllt, erlässt die Abteilung SHW einen beschwerdefähigen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat ( 50 Abs. 1 lit. a VRPG). 5 von 6

6 6. Gemeindebeitrag der Wohngemeinde Die zuständige Aargauer Wohnsitzgemeinde (vgl. Ziffer 4) hat gemäss 25 des Betreuungsgesetzes einen Gemeindebeitrag pro Kind und Jugendlichen zu leisten. Für stationäre Aufenthalte gilt aktuell eine Pauschale von Fr. 1'240. pro Monat ( 53 Abs. 1 Betreuungsverordnung). Wenn Kinder oder Jugendliche ihren Wohnsitz am Standort der Einrichtung begründen (vgl. obige Ziffer 4.1), entfällt für die betroffene Gemeinde die Entrichtung des Gemeindebeitrags. Diese Regelung in 25 Abs. 4 des Betreuungsgesetzes hat zum Zweck, dass Standortgemeinden von Einrichtungen finanziell nicht benachteiligt werden. Der Unterbringungsbeschluss löst die Zahlungspflicht der zuständigen Wohnsitzgemeinde für den gesetzlich festgelegten Gemeindebeitrag aus. Eine Kostengutsprache durch die Gemeinde erübrigt sich. 7. Information der Unterhaltspflichtigen über Elternbeitrag sowie der Gemeinden über die Möglichkeit des Erlasses einer Verfügung bei Nichtbezahlung Die Eltern müssen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht bei stationären Unterbringungen einen Elternbeitrag von Fr. 25. pro Übernachtung leisten ( 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz; 54 Abs. 1 Betreuungsverordnung). Die Wohngemeinden sind verpflichtet, den Einrichtungen die Elternbeiträge zu bevorschussen ( 27 Abs. 3 Betreuungsgesetz). Das Familiengericht muss veranlassen, dass die Eltern über ihre Zahlungspflicht für die Elternbeiträge informiert werden, die ihnen von der Gemeinde weiterbelastet werden indem sie beispielsweise die Beiständin mit der Information beauftragen. Können die Eltern für die Elternbeiträge nicht aufkommen, gelten die Bestimmungen der Sozialhilfe- und Präventionsgesetz zur materiellen Hilfe. Häufig bezahlen die Eltern trotz vorgängiger Information nicht und kommen auch der wiederholten Aufforderung zur Besprechung der finanziellen Situation nicht nach. Vielen Gemeinden ist nicht bekannt, dass sie nach erfolglosem Mahnen bei der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten ein Gesuch um Erlass einer Verfügung nach 31 Abs. 1 des Betreuungsgesetzes stellen können (Kopien der Rechnungen und Mahnungen beilegen). Es ist wichtig, dass die Familiengerichte die Gemeinden über diese Möglichkeit informieren. 6 von 6

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