Schulung, Wohnen und Wohnen als Notfall von Kindern und Jugendliche mit einer sozialen Beeinträchtigung oder in einer familiären oder sozialen Notlage

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1 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Sektion Kinder und Jugendliche 2. März 2016 KANTONALES RAHMENKONZEPT Schulung, Wohnen und Wohnen als Notfall von Kindern und Jugendliche mit einer sozialen Beeinträchtigung oder in einer familiären oder sozialen Notlage in anerkannten stationären Sonderschulen und Tagessonderschulen, einschliesslich Sonderkindergärten sowie in stationären Einrichtungen, welche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen 1. Leistung Zielgruppe Kinder und Jugendliche mit einer sozialen Beeinträchtigung Kinder und Jugendliche in familiärer oder sozialer Notlage Zielsetzung Art und Umfang der Leistung Schulung und Wohnen "Wohnen als Notfall", inklusive Zuweisung Leistungsabgeltung (Pauschale) Ausserordentlicher Austritt Ausbildung des Personals Anhang Spezifische rechtliche Grundlagen Leitgedanken und Grundsätze Allgemeine Qualitätsstandards... 7 Rechtliche Grundlagen Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz); SAR Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung); SAR Schulgesetz vom 17. März 1981; SAR Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (V Sonderschulung); SAR

2 1. Leistung 1.1 Zielgruppe Kinder und Jugendliche mit einer sozialen Beeinträchtigung Zielgruppen der Schulung sind Kinder und Jugendliche ab Schulpflicht bis längstens zum 20. Altersjahr. Zielgruppen des Wohnens sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ab Geburt längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten sind, junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr mit einer Platzierung im Rahmen jugendstrafrechtlicher Massnahmen Kinder und Jugendliche in familiärer oder sozialer Notlage Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 18. Altersjahr, die aufgrund familiärer oder psycho-sozialer Problemsituationen auf eine stationäre sozialpädagogische Betreuung angewiesen sind. 1.2 Zielsetzung In den anerkannten stationären Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten sowie stationären Einrichtungen werden normal begabte Kinder und Jugendliche mit sozialer Beeinträchtigung gezielt gefördert und betreut. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen im schulischen wie auch im sozialpädagogischen Bereich erfolgt interdisziplinär und ressourcenorientiert. Ziel ist es, den Kindern und Jugendlichen eine optimale Entwicklung zu ermöglichen und sie zur grösstmöglichen Selbständigkeit zu führen. Durch die Erweiterung der individuellen Lern- und Verhaltensmöglichkeiten wird der Anschluss an öffentliche Schul- und Ausbildungsangebote sowie die Rückkehr ins Elternhaus oder in eine andere tragfähige Wohnsituation angestrebt. Bei Bedarf werden auch Notfallplätze im Bereich Wohnen angeboten. 1.3 Art und Umfang der Leistung Schulung und Wohnen Die Schulung umfasst Ziele und Umfang der Bildung gemäss 19 bis 21 V Sonderschulung (Schulunterricht sowie notwendige Therapie, Betreuung und/oder Pflege in der Unterrichtszeit) und Mittagsbetreuung bei Unterricht am Nachmittag (Verpflegung mit möglichst sozialpädagogischer Betreuung sowie notwendige Pflege). Das Wohnen umfasst Unterkunft und Verpflegung sowie sozialpädagogische Betreuung, Förderung und notwendige Pflege. 2 von 9

3 1.3.2 "Wohnen als Notfall", inklusive Zuweisung Das Wohnen als Notfall umfasst Schutz und Sicherheit bei physischer und psychischer Gewalt. Die Leistung beinhaltet Unterkunft, sozialpädagogische Betreuung, notwendige Pflege sowie die Organisation notwendiger ärztlicher Massnahmen. Für die befristete, notfallmässige Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in familiären oder sozialen Notlagen in eine anerkannte Einrichtung im Kanton Aargau wird eine Zuweisung benötigt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft mit Obhutsentzug oder Vormundschaft). Der Zuweisungsbeschluss kann im Nachhinein zugestellt werden. die Schulpflege (für schulpflichtige Kinder und Jugendliche) oder durch den Gemeinderat (ausserhalb Schulpflicht) sofern ein schriftliches Einverständnis der Eltern vorliegt. Bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen nimmt der Zuweiser sofort nach der Unterbringung Kontakt mit dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) auf. Im Sinne des Case Managements nimmt der SPD (gegebenenfalls unter Einbezug anderer Fachstellen) eine Abklärung vor und empfiehlt der zuständigen Behörde eine allenfalls nötige Anschlusslösung. Ausserhalb der Schulpflicht ist ein Sozialbericht der Gemeinde notwendig. Wohnen als Notfall erfolgt unter den folgenden Rahmenbedingungen. Aufnahme innerhalb von max. 6 Stunden ab Anfrage für eine Notfallplatzierung. Es besteht keine Aufnahmepflicht, insbesondere bei Vollbelegung, akuter Fremd- und Selbstgefährdung, erheblicher externer Bedrohung durch das Umfeld gegen die Institution, Abhängigkeit von illegalen Suchtmitteln, stationärem psychiatrischem Behandlungsbedarf. Aufenthaltsdauer: maximal 4 Monate. Eine Aufenthaltsverlängerung bis insgesamt maximal 6 Monate muss von der zuständigen Behörde inklusive Begründung und nach Rücksprache mit der Einrichtung schriftlich bei der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätte beantragt werden oder die Einrichtung reicht das an sie gerichtete Gesuch an die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten weiter. Time-out Platzierungen sind im "Wohnen als Notfall" nicht zulässig. Im Schulalter sollen die Kinder und Jugendlichen soweit dies für sie möglich ist beschult werden. 1.4 Leistungsabgeltung (Pauschale) Die Leistungsabgeltung erfolgt als Monatspauschale pro Platz. Auch für "Wohnen als Notfall" besteht eine Pauschale pro Kalendertag. Falls während des Aufenthalts in der Einrichtung Kosten für Schnuppertage oder Time-outs (ohne "Wohnen als Notfall") in einer anderen Einrichtung anfallen, sind diese mit der Leistungspauschale abgegolten. Abwesenheitstage infolge Schnuppern oder Time-outs dürfen pro Klientin / Klient und Kalenderjahr vier Wochen nicht überschreiten. 1.5 Ausserordentlicher Austritt Bezüglich Schulausschluss gelten 38c bis 38e des Schulgesetzes. Bei sehr schwerwiegenden Situationen kann es während des Schuljahres zu einem ausserordentlichen Austritt kommen. Die Einrichtung unterstützt die Schulpflege und die Inhaber der elterlichen Sorge möglichst frühzeitig und umfassend bei der Vorbereitung und Umsetzung der Anschlusslösung. Die Einrichtung informiert das Departement BKS, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, umgehend über beschlossene Schulausschlüsse oder ausserordentliche Austritte. 3 von 9

4 2. Ausbildung des Personals a) Leitungspersonal Schulung: Führungsausbildung auf Stufe Fachhochschule, pädagogische und/oder heilpädagogische Ausbildung Wohnen: Führungsausbildung auf Stufe Fachhochschule, sozialpädagogische, pädagogische und/oder heilpädagogische Ausbildung b) Mitarbeitende Schulung Klassenlehrpersonen: Ausbildung gemäss Anerkennungsbestimmung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK in schulischer Heilpädagogik (spätestens drei Jahre nach Stellenantritt erworben bzw. entsprechende Weiterbildung ab 55. Altersjahr) Personen, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchführen: Ausbildung gemäss Anerkennungsbestimmung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK Fachlehrpersonen: Fachpatent und zusätzliche heilpädagogische Aus- oder Weiterbildung Schulassistentinnen / -assistenten: pädagogische, sozialpädagogische, therapeutische oder pflegerische Ausbildung c) Mitarbeitende Wohnen Mindestens zwei Drittel der Betreuungspersonen verfügen über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Ausbildungsabschluss im Erziehungsbereich. Für ausländische Abschlüsse ist eine Äquivalenz zu schweizerischen Abschlüssen zu belegen. 4 von 9

5 3. Anhang 3.1 Spezifische rechtliche Grundlagen Betreuungsgesetz (SAR ) Geltungsbereich 2 Abs. 1 lit. b und c Leistungsvereinbarungen 19 Abs. 1-4 Betreuungsverordnung (SAR ) Sonderschulen 2 Abs. 1 Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen 3 Abs. 1 Betriebsführung 12 Organisation 14 Abs. 1 Leitbild 15 Leistungskonzept 16 Strukturkonzept 17 Abs. 1 Grundsatz und Form der Leistungsabgeltung 33 Abs. 1, 2 lit. b und 3 Leistungsüberprüfung 38 Schulgesetz (SAR ) Besondere schulische Bedürfnisse 15 Abs. 5 Inhalt und Gliederung (Sonderschulung) 28 Anordnung durch Schulpflegen 38c lit. f - g Anordnung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport 38d Abs. 1 Beschäftigung während des Schulausschlusses; Finanzierung 38e V Sonderschulung (SAR ) Behinderung 2a Sonderschulunterricht 11 Therapeutische Angebote 12 Therapeutische Angebote (Zuweisung) 18 Bildungsziele und Beurteilung 19 Unterrichtspensum und -zeiten 20 Reduktion des Unterrichtspensums 21 5 von 9

6 3.2 Leitgedanken und Grundsätze Jeder Mensch wird als entwicklungsfähiges Individuum mit eigenen Bedürfnissen und Ressourcen angesehen, als eigenständige Persönlichkeit, die es auf seinem individuellen Lebensweg zu begleiten gilt. Das heisst, Kinder und Jugendlichen werden in einem ihren Möglichkeiten angepassten Umfeld gezielt gefördert und gefordert. Es wird ein Lebensraum geboten, in dem sich die Kinder und Jugendlichen stabilisieren und sich physisch, psychisch und sozial weiterentwickeln können. Es werden lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt, welche auf die Bedürfnisse der einzelnen Kinder abgestimmt sind. Das Gruppenleben wird so gestaltet, dass das einzelne Kind seine sozialen Kompetenzen (Konfliktund Beziehungsfähigkeit, Respekt, Toleranz und Akzeptanz) verbessern und lernen kann, Verantwortung für sich und für die Mitmenschen zu übernehmen und Absprachen einzuhalten. Dabei wird auch das Einhalten von Regeln eingefordert. Ein wertschätzender Umgang miteinander und gegenseitiger Respekt prägen den Alltag. Die Einrichtung orientiert sich an systemischen, ressourcen- und lösungsorientierten und aktuellen fachlichen Grundsätzen und es besteht eine enge Zusammenarbeit des sozialpädagogischen Bereichs mit dem schulischen Bereich. Angestrebt wird die Wiedereingliederung der Kinder und Jugendlichen in die Regelschule / in ein Ausbildungsangebot und in ihr soziales Umfeld (Elternhaus). 6 von 9

7 3.3 Allgemeine Qualitätsstandards Die Qualität wird durch die in der Regel alle vier bis fünf Jahre stattfindende Auditierung oder in Form von Aufsichtsbesuchen der Einrichtung überprüft. Die Abteilung SHW bespricht die Ergebnisse des Audits oder des Aufsichtsbesuchs mit der Einrichtung und legt die künftigen Entwicklungsschwerpunkte fest. Die Entwicklungsschwerpunkte fliessen mit überprüfbaren Qualitätszielen und entsprechenden Standards in die qualitative Entwicklung der Einrichtung ein. NR ART BEREICH THEMA ZIELE INDIKATOREN STANDARD 1 Strukturqualität Organisation Definition des Angebots 2 Begründung des Angebots Art und Umfang des sonderpädagogischen Angebotes sind definiert. Die Zielsetzungen aller Angebote sind festgehalten, insbesondere sind darin die Partizipation und Integration der Kinder und Jugendlichen festgehalten. 3 Grundlagen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung und Struktur der strategischen sowie der operativen Ebene sind festgehalten. 4 Prozessqualität Organisations- und Qualitätsentwicklung Der Leistungsanbieter verfügt über ein Qualitätssystem und führt regelmässig Evaluationen durch. 5 Aktenführung Das Führen der Akten, ihre Weitergabe und Archivierung sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geregelt. 6 Vorbeugung von / Interventionen bei Übergriffen 7 Konzept mit fachlichen Standards für heikle Situationen und klaren Interventionsabläufen bei Verdacht/Feststellung von Grenzverletzungen. Ergebnisqualität Wirkung des Angebots Umgang und Verfahren bei sexuellen, physischen und psychischen Übergriffen auf betreute Kinder, Jugendliche oder auf Mitarbeitende sind geregelt. Massnahmen zur Prävention von Übergriffen sind festgehalten. Die Wirkung der Angebote wird im Rahmen der Organisations- und Qualitätsentwicklung evaluiert und reflektiert. 8 Rechenschaft Leistungen, Ergebnisse, Wirkung und Entwicklungen sind festgehalten. - Leistungsvereinbarungen - Leitbild - Leistungskonzept Je nach Organisationsform: - Organigramm - Funktionendiagramm - Dokumentation des Qualitätssystems - jährliche interne Evaluation - externe Evaluation gemäss kantonalen Vorgaben - Regelung betreffend Aktenführung - Dokumentation des Qualitätssystems dokumentiert und erstellt - Berichterstattung mindestens 1x jährlich 7 von 9

8 NR ART BEREICH THEMA ZIELE INDIKATOREN STANDARD 9 10 Strukturqualität Prozessqualität Personal Rahmenbedingungen Eintritt / Austritt Personal 11 Interne und externe Zusammenarbeit Anstellungsverhältnis, Qualifikationen, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der Leitungspersonen, aller Mitarbeitenden sowie externer Fachpersonen sind festgehalten. Der Arbeitseinsatz von Freiwilligen ist geregelt. Die Rekrutierung und Einführung neuer Mitarbeitenden sowie das Austrittsverfahren sind transparent geregelt. Das Personal arbeitet inter- und intradisziplinär sowie mit den Erziehungsberechtigten zusammen. 12 Personalentwicklung Das Personal wird aufgabenbezogen fortund weitergebildet. 13 Ergebnisqualität Arbeitszufriedenheit Die Arbeitszufriedenheit und Motivation des gesamten Personals wird im Rahmen der Organisations- und Qualitätsentwicklung evaluiert und reflektiert. - Arbeitsverträge - Stellen-Contracts - Stellenbeschreibungen - Besoldungsreglement - Personalreglement - Rekrutierungsverfahren - Personalreglement - Gespräche während und nach Ablauf der Probezeit - Regelung der Einrichtung zur inter- und intradisziplinären Zusammenarbeit und dokumentiert - Regelung zur Fort- und Weiterbildung - Evaluation - Dokumentation des Qualitätssystems mindestens jedes 3. Jahr 8 von 9

9 NR ART BEREICH THEMA ZIELE INDIKATOREN STANDARD 14 Strukturqualität Zielgruppe und Einzugsgebiet Die Zielgruppe ist bestimmt. Das Einzugsgebiet ist definiert. - Leistungsvereinbarung 15 Prozessqualität Leistungsbezüger Rechte und Pflichten 16 Beginn und Ende des Angebots 17 Förder-, Therapie- und Betreuungsplanung 18 Förderung, Therapie und Betreuung 19 Ergebnisqualität Wirkung der Förderung, Therapie und Betreuung Die Rechte und Pflichten der Leistungsbezüger und der Erziehungsberechtigten sind geregelt. Abläufe und Verfahren bei Beginn und Ende der Inanspruchnahme der Angebote sind geregelt. Für alle Kinder und Jugendlichen besteht eine diagnostisch begründete schriftliche Planung zur Erreichung von Entwicklungszielen, die individuelle und soziale Ressourcen sowie Lebenskontext berücksichtigt. Die Ausgestaltung des Angebots entspricht der Planung. Bei jedem Kind und Jugendlichen werden das Erreichen der in der Planung festgehaltenen Entwicklungsziele überprüft, die Planung aktualisiert und schriftlich festgehalten. 20 Zufriedenheit Die Zufriedenheit der Leistungsbezüger sowie der Erziehungsberechtigten / der relevanten Anspruchsgruppen wird im Rahmen der Organisations- und Qualitätsentwicklung evaluiert und reflektiert. - Regelung zu Rechten, Pflichten, Persönlichkeitsschutz und Mitwirkung - Regelung der Einrichtung - Förder-, Therapie-, Betreuungsund/oder Aufenthaltsplanung - Förder-, Therapie- und/oder Betreuungsplanung - Förderung, Therapie und/oder Betreuung - Förder-, Therapie- und/oder Betreuungsplanung - dokumentierter Verlauf - Standortbestimmung - Evaluation - Qualitätsleitfaden liegt spätestens 3 Monate nach Beginn des Angebots vor; Abweichungen im Einzelfall sind fachlich begründet möglich vollständig nachweisbar mindestens 2x jährlich gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten mindestens jedes 2. Jahr 9 von 9

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