Satzung und Namensänderung SKF Selbstverteidigung und Kampfkunst Frankfurt e.v.
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1 Satzung und Namensänderung SKF Selbstverteidigung und Kampfkunst Frankfurt e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 24. März 2013 zu Frankfurt gegründete WKC Frankfurt Kampfkunst und Selbstverteidigung e.v. wird in SKF Selbstverteidigung und Kampfkunst Frankfurt e.v. umbenannt. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister unter VR des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die: a. Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen. b. Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen. c. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren und Breitensports. d. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs-und Breitensports. e. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. (7) Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. (8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
2 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mitglieder des Vereins sind: Erwachsene Jugendliche (von 14 bis 17 Jahren) Kinder (unter 14 Jahren) Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung) Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, der der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand drei Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt werden muss. Ausschluss durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen schwerwiegend geschädigt hat. Es ist dem beschuldigtem Mitglied mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Tod des Mitgliedes Die Mitglieder sind zu sportlich fairem Verhalten unter Achtung der Vereins- und Trainingsordnung und zur Förderung der Ziele des Vereins verpflichtet. 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand 5 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Wahl und Abwahl des Vorstandes Festlegung der Tätigkeit des Vorstandes sowie dessen Entlastung Mitgliedschaft einzelner Personen Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
3 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Der Termin für die Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung vierzehn (14) Tage zuvor in den Trainingsräumen des Vereins ausgehängt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberichtiget Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das sechzehnte (16.) Lebensjahr vollendet haben. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das innerhalb einer Woche in den Trainingsräumen des Vereins zur Einsichtnahme ausgehängt wird. Das Protokoll wird von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in unterschrieben. 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden Dem 2. Vorsitzenden Dem Schriftführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein oder gemeinschaftlich von dem 1. und 2. Vorsitzenden (BGB 26) vertreten Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, soweit diesen die Gesetze und diese Satzung nicht entgegenstehen. 7 Vorstandssitzung und Amtsdauer des Vorstandes Einer der Vorsitzenden ruft die Vorstandssitzung bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein. Die Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst und sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll wird von allen anwesenden Vorsitzenden unterschrieben. Ist eine Einigung über einen offenen Punkt nicht möglich, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder beratende Mitglieder wählen, die den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 8 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Der Verein erhebt und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß Satzung zulässige Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliedsdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk), sowie -Adresse, Geburtsdatum, Konfektionsgröße und Gewicht, Lizenzen, Funktionen im Verein. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.v. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Landessportbund Hessen e.v. in Frankfurt Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und - Adresse. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Ergebnisse und Platzierungen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesender Vorstandsmitglieder und sonstiger Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Wettkampfklassen. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und soweit erforderlich Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtsgate kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos
5 des widersprechenden Mitglieds von seine Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre uns Mitglieder herausgeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Durch ihre Mitgliedschaft und damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speichern, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzes (insbesondere 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 10 Auflösung des Vereins Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 11 Inkrafttreten Diese Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01. Dezember 2013 in Steinbach am Taunus beschlossen und tritt nach dem Tage in Kraft, an dem sie beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Registergericht) eingetragen wurde. Der Vorstand: Manfred Biaesch Bojan Regeljac (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
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