ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
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- Gert Baumhauer
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1 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) SWISSCHARG E.C H AG FAHRZEUGASSISTANC E FÜR ELEKTROPER SONENFAHRZE UGE Ausgabe
2 IHRE VERSICHERUNG IM ÜBERBLICK WER IST VERSICHERUNGSTRÄGERIN? AXA Versicherungen AG, General-Guisan- Strasse 40, 8401 Winterthur, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe. WELCHE PERSONEN SIND VERSICHERT? Der rechtmässige Lenker und die übrigen Insassen des Elektrofahrzeugs. WELCHE FAHRZEUGE SIND VERSICHERT? Elektropersonenfahrzeuge, welche die swisscharge-ladestationen benutzen dürfen. WELCHES SIND DIE VERS ICHERTEN EREIGNISSE? Ausfall des versicherten Fahrzeugs infolge von Panne, Kollision oder Diebstahl. Als Panne gilt auch: Das versicherte Fahrzeug kann an einer offiziellen Ladestation von swisscharge nicht ordnungsgemäss nachgeladen werden. WELCHES SIND DIE VERS ICHERTEN LEISTUNGEN? Pannenhilfe und Abschleppen Fahrzeugrückführung in die Heimgarage Transportmehrkosten WO GILT DIE VERSICHERUNG? In der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. WELCHE W ESENTLICHEN AUSSCHLÜSSE BESTEHEN? Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausfall des versicherten Elektro- Motorfahrzeugs infolge von Unterhaltsarbeiten. Ereignisse im Zusammenhang, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Service usw.) nicht befolgt hat.
3 VERSICHERUNGSBE DIN GU N GEN 1. GRUNDSATZ Die AXA erbringt die nachfolgenden Leistungen, wenn swisscharge seinen Kunden nicht helfen kann. 2. VERSICHERTE EREIGNISSE Die AXA erbringt ihre Leistungen, wenn das versicherte Elektrofahrzeug (Personenwagen) infolge Panne, Unfall oder Diebstahl ausfällt. Als Panne gilt auch: Das versicherte Fahrzeug kann an einer offiziellen Ladestation von swisscharge nicht ordnungsgemäss nachgeladen werden. Weitere Pannendefinition siehe Artikel VERSICHERTE PERSONEN Die AXA erbringt ihre Leistungen für den rechtmässigen Lenker und die übrigen Insassen des Elektrofahrzeugs, im Maximum für die im Fahrzeugausweis eingetragene Anzahl Plätze. Ausgeschlossen sind Anhalter (Autostopper). 4. VERSICHERTE ELEKTRO- MOTORFAHRZEUGE Versichert ist das Fahrzeug des Endkunden, für welchen mit swisscharge ein gültiger Vertrag über die Benutzung der swisscharge- Ladestationen besteht. Das Fahrzeug muss in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert sein ANHÄ NGER UND W OHNWA GEN Fällt das versicherte Fahrzeug infolge eines versicherten Ereignisses aus und ist ein Abschleppen notwendig, wird der gesetzlich zugelassene Anhänger oder Wohnwagen in die gleiche Garage abgeschleppt. Fällt nur der Anhänger oder Wohnwagen infolge Panne oder Unfall aus, erbringt die AXA keine Leistungen. 5. GELTUNGSBEREICH Die Versicherung gilt in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. 6. VERSICHERUNGSDAUER Die Versicherung beginnt und endet gemäss Mitteilung von swisscharge. 7. VERSICHERTE LEISTUNGEN PA NNENHIL FE, ABSCHLEPP EN UND BERGUNG Die AXA organisiert und bezahlt die Pannenhilfe inklusive der Kleinteile, die üblicherweise von Pannenhilfsfahrzeugen mitgeführt werden (ohne Batterien). Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die AXA das Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Garage. Reparaturen und Ersatzteile werden nicht bezahlt. Falls vorgängig eine Fahrzeugbergung notwendig ist, bezahlt die AXA auch diese, wobei dann keine Kosten für die Pannenhilfe übernommen werden. Pro Fahrzeugbergung bezahlt die AXA im Maximum CHF 2' TRA NSPO RTM EHRKO S TEN Kann die notwendige Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht innert 5 Stunden ausgeführt werden, organisiert und bezahlt die AXA - Die Fahrzeugrückführung in die Heimgarage des Versicherten, im Maximum pro Ereignis CHF Die Transportmehrkosten für direkte Heimreise oder bis CHF (für alle Versicherten zusammen) für die Fortsetzung der Reise.
4 NICHT VERSICHERTE EREIGNISSE a) Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausfall des versicherten Elektro- Motorfahrzeugs infolge von Unterhaltsarbeiten. b) Ereignisse im Zusammenhang, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Service usw.) nicht befolgt hat. c) Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit dem versicherten Motorfahrzeug (z.b. Sportfahrlehrgänge und Schleuderkurse). d) Ereignisse im Zusammenhang mit Krieg, Revolution, Rebellion, innerer Unruhe oder Aufstand, wenn die versicherte Person aktiv daran beteiligt ist. e) Ereignisse im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu. f) Ereignisse im Zusammenhang mit Trunkenheit, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch. g) Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschädigung oder der Zerstörung von im versicherten Motorfahrzeug mitgeführten oder von den Versicherten getragenen Sachen. 8. OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL Bei einem versicherten Ereignis gemäss Artikel 2 muss immer die Hotline von swisscharge angerufen werden. Diese Nummer lautet: gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten in diesem Umfang an die AXA ab und ermächtigt sie ausserdem durch Inkassovollmacht, diese Ansprüche gegen den Dritten geltend zu machen und unter Anrechnung an ihre Leistungen entgegenzunehmen. 10. RECHTSANW ENDUNG In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 11. VERSICHERUNGSTRÄGER Die Leistungen aus diesem Vertrag werden erbracht durch: AXA Versicherungen AG, General-Guisan- Strasse. 40, 8401 Winterthur 12. DATENBEARBEITUNG UND DATENSCHUTZ Im Rahmen dieses Vertrages bearbeitet die AXA Versicherungen AG Daten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Sie verwendet diese insbesondere für die Bearbeitung von Schadenfällen und für statistische Auswertungen. Die Daten werden elektronisch aufbewahrt und die gesetzlichen Fristen werden eingehalten. Sie kann die Daten, unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten und unter Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), an für die Vertrags- bzw. Schadenabwicklung beteiligte Dritte weiterleiten. 9. SUBSIDIÄRKLAUSEL Die AXA erbringt keine Leistungen aus diesem Vertrag, sofern und soweit ein Dritter (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) für den gleichen Schaden grundsätzlich leistungspflichtig ist, unabhängig davon, ob er tatsächlich leistet. Hat AXA trotz der vorgenannten Bestimmung Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung gegenseitig Zugriff auf die Stamm- und Vertrags- Grunddaten (ohne Gesundheitsdaten), die Schadenübersicht sowie die erstellten Kundenprofile. In Absprache mit swisscharge kann die AXA die Daten auch für Marketingzwecke verwenden.
5 13. DEFINITIONEN PANNE Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Motorfahrzeugs infolge eines technischen Defektes, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel, Marderschaden, entladene oder defekte Batterie. UNFALL Als Unfall gilt ein Schaden am versicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken. Dazu gehört auch der Bruch der Windschutzscheibe. DIEBSTAHL Als Diebstahl gilt ein Schaden durch vollendeten oder versuchten Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Veruntreuung.
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