INTERTOURS Die Reiseversicherung der AXA

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1 INTERTOURS Die Reiseversicherung der AXA Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe <Datum>

2 So verwenden Sie die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien also Ihre als versicherungsnehmende Person und unsere als Versicherungsgesellschaft. Die AVB halten zum Beispiel fest, in welchen Fällen welche Schäden versichert sind. Sie enthalten jedoch keine persönlichen oder veränderlichen Details: Individuelle Angaben zu Versicherungssummen, Selbstbehalten oder zur Laufzeit des Vertrags finden Sie in Ihrer Police. Unsere AVB sind so aufgebaut, dass Sie im Schadenfall möglichst schnell jene Informationen finden, die Sie benötigen. Die wichtigsten Punkte sind auf der gegenüberliegenden Seite in einer Übersicht zusammengefasst. Anschliessend folgen die detaillierten und rechtlich verbindlichen Ausführungen. Fachbegriffe werden im Glossar auf der letzten Doppelseite erklärt. Auf der Rückseite finden Sie Informationen zur Abwicklung eines Schadenfalls. Bitte bewahren Sie die AVB so auf, dass Sie sie jederzeit griffbereit haben; in der Regel benötigen Sie diese Informationen vor allem im Schadenfall.

3 Das Wichtigste in Kürze Um welche Versicherungen geht es? Die Intertours der AXA bietet drei verschiedene Versicherungen: Annullierungskosten-Versicherung (Teil B, Seite 9) Personenassistance-Versicherung (Teil C, Seiten 10/11) Fahrzeugassistance-Versicherung (Teil D, Seiten 12/13) Bitte entnehmen Sie Ihrer Police, welche dieser drei Versicherungen Sie abgeschlossen haben. Welche Leistungen sind hauptsächlich versichert? Annullierungskosten-Versicherung (Teil B, Seite 9) Sie müssen eine Reise aus wichtigen Gründen absagen und sind gemäss Vertrag mit dem Reiseunternehmen oder dem Vermieter Ihrer Ferienwohnung zur Zahlung von Annullierungskosten verpflichtet wir übernehmen diese Kosten. Personenassistance-Versicherung (Teil C, Seiten 10/11) Sie erleiden unterwegs einen Unfall oder eine Panne wir übernehmen unter anderem die Kosten für Rettung, Bergung, Transporte, für zusätzlich anfallende Unterkunft und Verpflegung der versicherten Personen. Fahrzeugassistance-Versicherung (Teil D, Seiten 12/13) Sie erleiden unterwegs einen Unfall oder eine Panne wir übernehmen die Kosten für Pannenhilfe, Abschleppen, Rettung oder Rückführung der versicherten Fahrzeuge. Eingeschlossen sind auch Standgebühren, Zustellkosten für Ersatzteile im Ausland und die Kosten für Transporte sowie für die zusätzlich anfallende Unterkunft und Verpflegung der versicherten Personen. Wo gelten die Versicherungen? Die Annullierungskosten- und Personenassistance-Versicherungen gelten weltweit. Die Fahrzeugassistance-Versicherung gilt in Europa und in jenen aussereuropäischen Staaten, die ans Mittelmeer grenzen. Ausgenommen sind die Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan und Kasachstan. Welche Personen sind versichert? Mit der Intertours können einzelne Personen oder ganze Familien versichert werden; wofür Sie sich entschieden haben, steht in Ihrer Police. Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind in der Fahrzeugassistance-Versicherung alle Personenwagen, Motorräder, Wohnmotorwagen, Lieferwagen und Kleinbusse bis 3500 kg, die auf eine versicherte Person eingelöst sind oder von einer versicherten Person gelenkt werden. Ebenfalls versichert sind sämtliche Anhänger bis 3500 kg, die zusammen mit dem versicherten Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sind. Wie gehen Sie im Schadenfall vor und wo können Sie sich beraten lassen? Bei Zwischenfällen und in Notsituationen bietet die AXA während 365 Tagen rund um die Uhr telefonische Beratung unter der Telefonnummer an. Für Anrufe aus dem Ausland gilt die Nummer Zusätzlich erteilt die AXA vor der Abreise unter diesen Nummern versicherungsrelevante Auskünfte über das jeweilige Reiseziel. Bitte beachten Sie dazu die Angaben auf der Rückseite dieser AVB. 3

4 Inhaltsverzeichnis Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags Teil B Annullierungskosten-Versicherung A1 Vertragsparteien 6 A2 Umfang und Gültigkeit der Versicherungen 6 A3 Laufzeit des Vertrags 6 A4 Kündigung des Vertrags 6 A4.1 Kündigung auf Ende des Versicherungsjahrs A4.2 Kündigung im Schadenfall A4.3 Kündigung bei Prämienerhöhungen A5 Prämien und Prämienzahlung 6 A6 Prämienänderung 6 A6.1 Mitteilung durch die AXA A6.2 Kündigung durch die versicherungsnehmende Person A6.3 Akzeptierte Vertragsänderung B1 Versicherte Ereignisse und Geltungsbereich 9 B1.1 Unfall, Krankheit und Tod B1.2 Feuer, Elementar, Diebstahl, Wasser oder Streik B1.3 Verlust des Arbeitsplatzes B1.4 Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses B1.5 Geltungsbereich B2 Versicherte Leistungen 9 B2.1 Annullierungskosten B2.2 Nicht beanspruchte Leistungen B2.3 Leistungsbegrenzung B2.4 Sprachaufenthalte B2.5 Haustiere B2.6 Eintrittskarten A7 Versicherte Personen 7 A8 Pflichten der versicherten Person 7 A8.1 Meldepflicht im Schadenfall A8.2 Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht A8.3 Absprache bei Kosten für Transportmittel A9 Daten, Datenspeicherung und Datenschutz 7 A10 Nicht versicherte Ereignisse 8 A11 Wenn Leistungen mehrfach versichert sind 8 A12 Definitionen, die für den Versicherungsumfang 8 wichtig sind A12.1 Elementarereignisse A12.2 Kollision A12.3 Panne A12.4 Zeitwert A12.5 Berufstätigkeit A12.6 Wohnsitz A12.7 Haustiere A13 Ergänzendes Recht 8 4

5 Teil C Personenassistance-Versicherung Teil D Fahrzeugassistance-Versicherung C1 Versicherte Ereignisse und Geltungsbereich 10 C1.1 Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. C1.2 Eine Person, die der versicherten Person nahe steht, verunfallt, erkrankt oder stirbt. Die stellvertretende Person am Arbeitsplatz verunfallt, erkrankt oder stirbt. Das Haustier der versicherten Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. C1.3 Das gewählte Transportmittel fällt aus infolge von Kollision, Diebstahl, Panne oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt. C1.4 Das Eigentum der versicherten Person an deren Wohnsitz oder deren Zweitwohnsitz wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder ist von einem Diebstahl betroffen, und die Reise oder der Ferienaufenthalt kann nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. C1.5 Das mitgeführte Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt, ist von einem Diebstahl betroffen oder wird beim Transport fehlgeleitet. C1.6 Die versicherte Person verliert Kreditkarte, Checks, Ausweispapiere oder die persönliche Fahrkarte. C1.7 Die für die Reise oder Ferien gebuchte oder auf der Reise oder in den Ferien gewählte Unterkunft wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt. C1.8 Die Reise kann oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder wegen eines Elementarereignisses nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. C1.9 Der gewählte Ferienort wird infolge Schneefalls von der Aussenwelt abgeschnitten, was die An- oder Heimreise der versicherten Person verunmöglicht. C1.10 Geltungsbereich C2 Versicherte Leistungen 10 C 2.1 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.1 beschrieben C 2.2 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.2, C 1.4 und C 1.8 beschrieben C 2.3 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.3 beschrieben C 2.4 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.5 und C 1.6 beschrieben C 2.5 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.7 und C 1.9 beschrieben D1 Versicherte Ereignisse und Geltungsbereich 12 D1.1 Versicherte Ereignisse D1.2 Geltungsbereich D2 Versicherte Fahrzeuge, Personen und Haustiere 12 D2.1 Versicherte Fahrzeuge D2.2 Nicht versicherte Fahrzeuge D2.3 Zusätzlich versicherte Personen und Haustiere D3 Versicherte Leistungen 12 D3.1 Pannenhilfe und Abschleppen D3.2 Fahrzeugbergung D3.3 Standgebühren D3.4 Fahrzeugrückführung D3.5 Feststellung Schadenausmass D3.6 Zustellkosten für Ersatzteile D3.7 Transport- und Transportmehrkosten D3.8 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten D4 Zusatzleistungen 13 D5 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen 13 Glossar 14 Schadenfall So können wir Ihnen am besten helfen 16 C3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen 11 5

6 Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A1 Vertragsparteien Versicherungsgesellschaft ist die AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Str. 40, 8401 Winterthur. Sie hat ihren Sitz in Winterthur und ist eine Tochtergesellschaft der AXA-Gruppe. Name und Adresse der versicherungsnehmenden Person sind in der Police festgehalten. A2 Umfang und Gültigkeit der Versicherungen Welche Versicherungen abgeschlossen wurden, ist in der Police festgehalten. Auskunft über den Versicherungsumfang geben die Police und diese AVB. Versichert sind Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer eintreten; die Vertragsdauer ist in der Police festgehalten. A3 Laufzeit des Vertrags Der Beginn und das Ende der Laufzeit des Vertrags sind in der Police festgehalten. Nach Ende der Laufzeit verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Davon ausgenommen sind Jahresversicherungen, die nach 365 Tagen bei Schaltjahren nach 366 Tagen ablaufen. Das Versicherungsjahr beginnt an jenem Tag, an dem die Jahresprämie fällig wird. A4 Kündigung des Vertrags A4.1 Kündigung auf Ende des Versicherungsjahrs Beide Vertragsparteien können den Vertrag auf Ende eines Versicherungsjahrs kündigen. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahrs eintreffen. Eine solche Kündigung ist frühestens nach Ablauf eines vollen Versicherungsjahrs möglich. A4.2 Kündigung im Schadenfall Tritt ein Schadenfall ein, bei dem die AXA Leistungen erbringt, können beide Vertragsparteien die betroffene einzelne Versicherung oder den ganzen Vertrag schriftlich kündigen. Die versicherungsnehmende Person muss die Kündigung spätestens 14 Tage, nachdem sie von der Auszahlung der Leistung Kenntnis genommen hat, einreichen. Der Versicherungsschutz endet 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA. Die AXA muss die Kündigung spätestens dann bekannt geben, wenn sie die Entschädigung auszahlt. Der Versicherungsschutz endet 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der versicherungsnehmenden Person. A4.3 Kündigung bei Prämienerhöhungen Mehr dazu unter A 6.2. A5 Prämien und Prämienzahlung Die Höhe der Prämie ist in der Police festgehalten. Die Prämie wird am ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig. A6 Prämienänderung A6.1 Mitteilung durch die AXA Die AXA teilt der versicherungsnehmenden Person spätestens 30 Tage vor Ende des Versicherungsjahrs mit, wenn sich die Prämien des Tarifs ändern. A6.2 Kündigung durch die versicherungsnehmende Person Ist die versicherungsnehmende Person mit der neuen Prämie nicht einverstanden, kann sie die von der Änderung betroffene Versicherung oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. A6.3 Akzeptierte Vertragsänderung Erhält die AXA bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt die Prämienänderung als akzeptiert. 6

7 A7 Versicherte Personen A9 Daten, Datenspeicherung und Datenschutz Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, in Büsingen oder in Campione haben. Verlegt die versicherungsnehmende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz an einen Ort ausserhalb dieser Gebiete, erlischt der Vertrag am Ende des laufenden Versicherungsjahrs. In der Police ist vermerkt, ob der Vertrag nur für die versicherungsnehmende Person oder für deren ganze Familie abgeschlossen wurde. Zu einer Familie zählen: die versicherungsnehmende Person; der Ehegatte / die Ehegattin oder der eingetragene Partner/ die eingetragene Partnerin; der Lebenspartner/die Lebenspartnerin, wenn er/sie mit der versicherungsnehmenden Person in Wohngemeinschaft lebt; deren ledige Kinder und Mitbewohner, die noch nicht 20 Jahre alt sind; deren ledige Kinder im Alter von über 20 Jahren, die noch nicht berufstätig sind; andere Personen, die namentlich in der Police genannt sind. Diese Personen müssen mit der versicherungsnehmenden Person in Wohngemeinschaft leben. Darin eingeschlossen sind auch die ledigen Kinder bis 20 Jahre dieser Person sowie deren ledige und nicht berufstätige Kinder über 20 Jahre. Ebenfalls versichert sind Minderjährige, die mit der versicherungsnehmenden Person, deren Ehegatten/Ehegattin, deren eingetragenem Partner/eingetragener Partnerin oder deren Lebenspartner/Lebenspartnerin mitreisen. Ausgenommen sind jedoch Minderjährige, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, als Teil einer Jugendgruppe oder als Autostopper mitgenommen werden. A8 Pflichten der versicherten Person A8.1 Meldepflicht im Schadenfall Im Schadenfall muss die versicherte Person das Ereignis unverzüglich der AXA unter einer der folgenden Telefonnummern melden: aus der Schweiz: aus dem Ausland: Sie kann den Schadenfall auch online unter melden. Werden der Eintritt, das Ausmass oder die Feststellung des Schadens dadurch beeinflusst, dass die versicherte Person ihrer Melde- und Verhaltenspflichten nicht nachgekommen ist, können Leistungen gekürzt oder verweigert werden. A8.2 AAufhebung der ärztlichen Schweigepflicht Die versicherte Person muss den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin im Schadenfall von der Schweigepflicht entbinden zum Beispiel mit einem Formular, das die AXA zur Verfügung stellt. Die AXA erhält Kenntnis von folgenden Daten: Kundendaten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Angaben zur Zahlungsverbindung usw. Sie werden in elektronischen Kundendateien gespeichert. Antragsdaten wie Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf usw. Sie werden in den Policendossiers abgelegt. Vertragsdaten wie Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw. Sie werden in Vertragsverwaltungssystemen abgelegt, zum Beispiel in physischen Policendossiers und elektronischen Risikodatenbanken. Zahlungsdaten wie das Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben usw. Sie werden in Inkassodatenbanken gespeichert. Allfällige Schadendaten wie Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege usw. Sie werden in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen abgelegt. Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfall die Schäden korrekt abzuwickeln. Sie werden nach der Auflösung des Vertrags mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. Schadendaten werden nach Erledigung des Schadenfalls ebenfalls mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. Falls erforderlich, können die Daten an Dritte, die in den Fall involviert sind, weitergeleitet werden: an andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige. Die Daten können auch weitergeleitet werden, um einen Versicherungsmissbrauch aufzudecken oder zu verhindern. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA gewähren einander zudem zur Vereinfachung der Administration und zu Marketingzwecken Einblick in die Stammdaten, die Vertragsgrunddaten ohne Antrags- und Schadendaten sowie in die erstellten Kundenprofile. A8.3 Absprache bei Kosten für Transportmittel Wird ein Transportmittel auf Kosten der AXA benutzt, muss dies mit der AXA vorgängig abgesprochen werden. 7

8 A10 Nicht versicherte Ereignisse Nicht versichert sind: Ereignisse, die beim Abschluss der Versicherung, bei der Buchung oder beim Antritt der Reise oder der Ferien bereits eingetreten sind; Ereignisse, welche die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung, bei der Buchung oder beim Antritt der Reise oder der Ferien hätte voraussehen müssen; Ereignisse im Zusammenhang mit einer Änderung des Programms oder des Ablaufs einer bereits gebuchten Reise durch den Veranstalter oder das Transportunternehmen auch wenn dies auf Verfügung von Behörden geschah; Ereignisse im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen einer versicherten Person. Ausnahme: Die psychische Erkrankung wird von einem Facharzt für Psychiatrie in einem Attest bestätigt; Ereignisse im Zusammenhang mit Krieg, Revolution, Rebellion, innerer Unruhe oder Aufständen, wenn die versicherte Person aktiv daran beteiligt war; Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten; Ereignisse im Zusammenhang mit Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken, zum Beispiel Schleuderkurse und Sportfahrlehrgänge; Ereignisse, die auf einen Mangel am verwendeten Transportmittel oder auf mangelnden Unterhalt des verwendeten Transportmittels zurückzuführen sind; Ereignisse, die mit gewagten Handlungen zusammenhängen, bei denen sich die versicherte Person wissentlich einer Gefahr aussetzte; Ereignisse im Zusammenhang mit vorsätzlich verübten oder versuchten Verbrechen oder Vergehen. A11 Wenn Leistungen mehrfach versichert sind Eine Leistung kann pro versichertes Ereignis und pro versicherte Person nur einmal beansprucht werden auch wenn sie mehrfach versichert ist. Ist ein Ereignis mehrfach versichert, erbringt die AXA ihre Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht in jenem Umfang, in dem sie Entschädigungen geleistet hat, auf die AXA über. A12 Definitionen, die für den Versicherungsumfang wichtig sind A12.1 Elementarereignisse Als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Person oder Sache Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Elementarereignissen gleichgestellt sind Erdbeben, vulkanische Eruption, Quarantäne, Epidemie, radioaktive Strahlung, kriegerische Ereignisse, Revolution, Rebellion, innere Unruhe oder Aufstand. Der Versicherungsschutz gilt während maximal 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten eines Elementarereignisses. A12.2 Kollision Als Kollision gilt ein Schaden am gewählten Transportmittel, der durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird. Dazu zählen Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken. A12.3 Panne Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Transportmittels infolge eines technischen Defekts, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Wie eine Panne behandelt werden auch Reifendefekt, Benzinmangel, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel und entladene Batterie. A12.4 Zeitwert Als Zeitwert gilt jener Wert, den das versicherte Fahrzeug, die Zusatzausrüstungen und die Zubehörteile zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses haben. A12.5 Berufstätigkeit Als berufstätig gelten Personen, die gegen Entgelt einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Studierende und Auszubildende gelten nicht als berufstätig. Arbeitslose, Rekruten und Studierende mit abgeschlossener Ausbildung gelten als berufstätig. A12.6 Wohnsitz Als Wohnsitz gilt jener Ort, an dem sich die versicherte Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält also die ständige Wohnadresse. Verfügt die versicherte Person über einen Zweitwohnsitz, gilt jener Wohnsitz als relevant, an dem sie sich häufiger aufhält. A12.7 Haustiere Als Haustiere gelten Tiere, die in der Regel mit der versicherten Person in Wohngemeinschaft leben. A13 Ergänzendes Recht 8 Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

9 Teil B Annullierungskosten-Versicherung B1 Versicherte Ereignisse und Geltungsbereich B2 Versicherte Leistungen B1.1 Unfall, Krankheit und Tod Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. Eine Person, die der versicherten Person nahe steht, verunfallt, erkrankt oder stirbt. Die stellvertretende Person am Arbeitsplatz verunfallt, erkrankt oder stirbt. Das Haustier der versicherten Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. B1.2 Feuer, Elementar, Diebstahl, Wasser oder Streik Das Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, durch Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder ist von einem Diebstahl betroffen. Die Reise kann oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder wegen eines Elementarereignisses nicht angetreten oder nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. B1.3 Verlust des Arbeitsplatzes Die versicherte Person verliert nach der Buchung der Reise oder der Ferien ihren Arbeitsplatz. B1.4 Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses Die versicherte Person nimmt nach der Buchung der Reise oder der Ferien ein neues Arbeitsverhältnis auf. Voraussetzung: Die versicherte Person war bei der Buchung arbeitslos gemeldet, und das zuständige Arbeitsamt bzw. das regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) stimmte der Reise oder den Ferien zu. B1.5 Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. B2.1 Annullierungskosten Die AXA übernimmt die gemäss Vertrag mit dem Reiseoder Transportunternehmen oder dem Vermieter geschuldeten Annullierungskosten inklusive Bearbeitungsgebühren, wenn Reisen oder Ferien aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht angetreten werden können. B2.2 Nicht beanspruchte Leistungen Die AXA übernimmt die Kosten für nicht beanspruchte Leistungen sowie die Mehrkosten für die Umbuchung, wenn Reisen oder Ferien aufgrund eines versicherten Ereignisses verspätet angetreten oder vorzeitig abgebrochen werden müssen. B2.3 Leistungsbegrenzung Die gesamten Leistungen pro Ereignis sind auf den ursprünglich von der versicherten Person bezahlten Preis begrenzt. Die AXA übernimmt pro Ereignis maximal CHF Die Leistungen werden nur für jenen Teil des Arrangements erbracht, den die versicherte Person tatsächlich genutzt hätte. B2.4 Sprachaufenthalte Kann eine versicherte Person einen Sprachaufenthalt infolge eines versicherten Ereignisses nicht oder nur verspätet antreten oder muss sie einen solchen vorzeitig abbrechen, übernimmt die AXA die Kosten für den nicht genutzten Teil. B2.5 Haustiere Kann das Haustier der versicherten Person vor Antritt der Reise oder der Ferien nicht bei der vorgesehenen Betreuungsperson platziert werden, weil diese verunfallt, erkrankt oder stirbt, übernimmt die AXA die Kosten für ein Tierheim bis maximal CHF 500. pro Ereignis. Annullierungskosten- Versicherung B2.6 Eintrittskarten Kann die versicherte Person aufgrund von Unfall, Krankheit oder Tod eine bereits gekaufte Eintrittskarte für eine Veranstaltung nicht nutzen und ist eine Annullierung nicht möglich, übernimmt die AXA die Kosten für die Eintrittskarte. 9

10 Teil C Personenassistance-Versicherung C1 Versicherte Ereignisse und Geltungsbereich C1.1 Die versicherte Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. Die Leistungen sind unter C 2.1 aufgeführt. C1.2 Eine Person, die der versicherten Person nahe steht, verunfallt, erkrankt oder stirbt. Die stellvertretende Person am Arbeitsplatz verunfallt, erkrankt oder stirbt. Das Haustier der versicherten Person verunfallt, erkrankt oder stirbt. Die Leistungen sind unter C 2.2 aufgeführt. C1.3 Das gewählte Transportmittel fällt aus infolge von Kollision, Diebstahl, Panne oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt. Die Leistungen sind unter C 2.3 aufgeführt. C1.4 Das Eigentum der versicherten Person an deren Wohnsitz oder deren Zweitwohnsitz wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt oder ist von einem Diebstahl betroffen, und die Reise oder der Ferienaufenthalt kann nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. Die Leistungen sind unter C 2.2 aufgeführt. C1.5 Das mitgeführte Eigentum der versicherten Person wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt, ist von einem Diebstahl betroffen oder wird beim Transport fehlgeleitet. Die Leistungen sind unter C 2.4 aufgeführt. C1.6 Die versicherte Person verliert Kreditkarte, Checks, Ausweispapiere oder die persönliche Fahrkarte. Die Leistungen sind unter C 2.4 aufgeführt. C1.7 Die für die Reise oder Ferien gebuchte oder auf der Reise oder in den Ferien gewählte Unterkunft wird durch ein Elementarereignis, Feuer oder Wasser beträchtlich beschädigt. Die Leistungen sind unter C 2.5 aufgeführt. C1.8 Die Reise kann oder die Ferien können gemäss Bestätigung einer offiziellen Stelle infolge Streiks, Feuers oder wegen eines Elementarereignisses nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. Die Leistungen sind unter C 2.2 und 2.4 aufgeführt. C1.9 Der gewählte Ferienort wird infolge Schneefalls von der Aussenwelt abgeschnitten, was die An- oder Heimreise der versicherten Person verunmöglicht. Die Leistungen sind unter C 2.5 aufgeführt. C1.10 Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. C2 Versicherte Leistungen C2.1 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.1 beschrieben Die AXA übernimmt die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten. Die AXA übernimmt die notwendigen Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Spital. Kann die Reise oder können die Ferien anschliessend nicht fortgesetzt werden, übernimmt die AXA die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an den Wohnsitz. Ist eine Fortsetzung möglich, übernimmt die AXA die Transportmehrkosten bis maximal CHF pro versicherte Person. Nicht versichert sind Kosten für die Verlegung in ein anderes Spital. Die AXA übernimmt die Kosten für die Rückführung in ein Spital in der Nähe des Wohnsitzes oder für die Rückkehr an den Wohnsitz, wenn diese ärztlich angeordnet ist. Die AXA übernimmt auch die Kosten für eine ärztlich angeordnete Begleitung. Stirbt die versicherte Person, übernimmt die AXA die Kosten für die Bergung und Heimschaffung der Leiche an den Wohnsitz. Die AXA erledigt auch die dafür notwendigen Formalitäten. Stirbt die versicherte Person im Ausland, übernimmt die AXA auf Wunsch anstelle der Heimschaffungskosten der Leiche die Kosten für die Kremation und den Urnentransport oder die Bestattungskosten vor Ort. Die Bestattungskosten sind bis zur Höhe der entsprechenden Heimschaffungskosten versichert. Muss die versicherte Person einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder eine besser geeignete Unterkunft beziehen, übernimmt die AXA die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis maximal CHF pro versicherte Person. Spitalkosten werden dabei keine übernommen. Kann sich die versicherte Person nicht mehr um die mitreisenden und mitversicherten minderjährigen Kinder kümmern, übernimmt die AXA Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten einer Person zur Rückholung der Kinder an deren Wohnsitz. Kann keine andere mitreisende Person das fahrtüchtige Fahrzeug zurückführen, übernimmt die AXA die Kosten für einen Chauffeur zur Rückholung des Fahrzeugs an den Wohnsitz der versicherten Person. Die AXA übernimmt die Reisekosten bis maximal CHF pro Ereignis für einen einmaligen Besuch im Spital, wenn der Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert und nahestehende Personen die versicherte Person besuchen möchten. Muss sich die versicherte Person im Ausland in ärztliche Behandlung begeben, leistet die AXA einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis maximal CHF pro versicherte Person. 10

11 C2.2 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.2, C 1.4 und C 1.8 beschrieben Die AXA übernimmt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an den Wohnsitz. Ist danach eine Fortsetzung der Reise möglich, übernimmt die AXA die Transportmehrkosten bis maximal CHF pro versicherte Person. Die AXA übernimmt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis maximal CHF pro versicherte Person. C3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Die AXA erbringt keine Leistungen, wenn das gewählte Transportmittel am Wohnsitz ausfällt. Die AXA erbringt keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladegut. C2.3 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.3 beschrieben Die AXA übernimmt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an den Wohnsitz oder maximal CHF pro versicherte Person für die Fortsetzung der Reise. Handelt es sich beim ausgefallenen Transportmittel um ein öffentliches, werden die Leistungen nur erbracht, wenn die durch ein versichertes Ereignis verursachte fahrplanmässige Verspätung über 60 Minuten beträgt. Bei verpassten Anschlussflügen werden die Leistungen nur erbracht, wenn zwischen fahrplanmässiger Ankunfts- und Abflugszeit über 3 Stunden liegen. Personenassistance- Versicherung C2.4 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.5 und C 1.6 beschrieben Die AXA übernimmt die Transportmehrkosten bis maximal CHF pro versicherte Person. Die AXA übernimmt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis maximal CHF pro versicherte Person. Bei Verlust von Kreditkarten, Checks, Ausweispapieren und persönlichen Billetten leistet die AXA einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis maximal CHF pro versicherte Person. C2.5 Leistungen bei Ereignissen wie unter C 1.7 und C 1.9 beschrieben Die AXA übernimmt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis maximal CHF pro versicherte Person. Wird sich die versicherte Person im Ausland während der Reise oder den Ferien plötzlich einer Notsituation zu Hause bewusst die Tür ist unverschlossen, die Fenster sind offen, das Haustier wurde vergessen usw., organisiert die AXA bei einer entsprechenden Mitteilung die Behebung des Problems ohne Übernahme der anfallenden Kosten. Verunfallt oder erkrankt eine versicherte Person und hat die AXA entsprechende Massnahmen getroffen, informiert die AXA die Angehörigen über die getroffenen Massnahmen. Stellt die versicherte Person während der Reise oder den Ferien fest, dass ihr lebenswichtige Medikamente fehlen, übernimmt die AXA die Kosten für das Nachsenden dieser Medikamente, nicht aber die Kosten für die Medikamente selbst. Bei Ereignissen im Ausland übernimmt die AXA die notwendigen Kosten für einen anerkannten Dolmetscher bis maximal CHF 500. pro versichertes Ereignis. 11

12 Teil D Fahrzeugassistance-Versicherung D1 Versicherte Ereignisse und Geltungsbereich D1.1 Versicherte Ereignisse Fällt das versicherte Fahrzeug infolge von Kollision, Panne oder Diebstahl aus oder wird durch ein Elementarereignis oder Feuer beschädigt, handelt es sich um ein versichertes Ereignis. D1.2 Geltungsbereich Die Versicherung gilt in Europa und in jenen aussereuropäischen Staaten, die ans Mittelmeer grenzen. Ausgenommen sind die Russische Föderation, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan und Kasachstan. D2 Versicherte Fahrzeuge, Personen und Haustiere D2.1 Versicherte Fahrzeuge Versichert sind alle Personenwagen, Motorräder, Wohnmotorwagen, Lieferwagen und Kleinbusse bis 3500 kg, die auf eine versicherte Person eingelöst sind oder von einer versicherten Person gelenkt werden. Ebenfalls versichert sind sämtliche Anhänger bis 3500 kg, die zusammen mit dem versicherten Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sind. D2.2 Nicht versicherte Fahrzeuge Fahrzeuge mit Händlerschildern; Fahrzeuge mit Tages- oder Überführungsnummern; Fahrzeuge, die zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden z.b. Taxis, Miet-, Fahrschulfahrzeuge. D2.3 Zusätzlich versicherte Personen und Haustiere Benützt eine nicht versicherte Person ein versichertes Fahrzeug, übernimmt die AXA die Leistungen für Pannenhilfe, Abschleppen, Fahrzeugbergung, Standgebühren und Fahrzeugrückführung. Im Ausland werden zusätzlich die Kosten für die Zustellung von Ersatzteilen übernommen. Die AXA übernimmt auch Transport- und Transportmehrkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten für mitreisende Personen und Haustiere bis maximal CHF pro Ereignis. D3 Versicherte Leistungen D3.1 Pannenhilfe und Abschleppen Die AXA übernimmt die Kosten für die Pannenhilfe. Kann das Fahrzeug vor Ort nicht fahrtüchtig gemacht werden, übernimmt die AXA die Kosten für das Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage. Die Kosten für Ersatzteile werden nicht übernommen. Kann die versicherte Person die AXA umständehalber nicht erreichen und muss sie deshalb Pannenhilfe und Abschleppen selber organisieren, übernimmt die AXA Kosten bis maximal CHF 250. pro Ereignis. D3.2 Fahrzeugbergung Nach einer Kollision übernimmt die AXA die Kosten für die Bergung und das anschliessende Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage bis maximal CHF pro Ereignis. Zusätzlich übernimmt die AXA die Kosten, die bei der Suche, Rettung und Bergung der versicherten Personen anfallen. Die Suchkosten sind pro versicherte Person auf CHF begrenzt. D3.3 Standgebühren Die AXA übernimmt Standgebühren bis maximal CHF 250. pro Ereignis. D3.4 Fahrzeugrückführung Kann die Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht innerhalb von 2 Stunden durchgeführt werden im Ausland nicht gleichentags oder wird das gestohlene Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach einem Diebstahl wieder aufgefunden, übernimmt die AXA die Kosten für die Fahrzeugrückführung in die Heimgarage der versicherten Person. Bedingung: Die Kosten dafür sind nicht höher als der Zeitwert des versicherten Fahrzeugs. In der Schweiz übernimmt die AXA für die Fahrzeugrückführung maximal CHF 250. pro Ereignis. Wird das Fahrzeug vom Ausland nicht mehr in die Schweiz zurückgeführt, hilft die AXA bei der Erledigung der für die Verschrottung notwendigen Formalitäten und übernimmt die Zollkosten. D3.5 Feststellung Schadenausmass Bei Schäden im Ausland muss das Schadenausmass beurteilt werden, damit über eine allfällige Rückführung des Fahrzeugs entschieden werden kann. Die AXA übernimmt Kosten bis maximal CHF 250. pro Ereignis, um das Schadenausmass festzulegen dazu zählt der Beizug eines Experten. D3.6 Zustellkosten für Ersatzteile Bei Schäden im Ausland übernimmt die AXA die Kosten für die Spedition von Ersatzteilen, die nötig sind, um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen. Die Kosten für die Ersatzteile selbst werden nicht übernommen. 12

13 D3.7 Transport- und Transportmehrkosten Die AXA übernimmt die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an den Wohnsitz oder Mehrkosten bis maximal CHF pro versicherte Person, damit die Reise fortgesetzt werden kann. Wird eine versicherte Person verletzt, übernimmt die AXA die Kosten für den Transport zum nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Spital. Kann die Reise anschliessend nicht fortgesetzt werden, übernimmt die AXA die Transportmehrkosten für die direkte Rückkehr an den Wohnsitz. Ist eine Fortsetzung der Reise möglich, übernimmt die AXA die Transportmehrkosten bis maximal CHF pro versicherte Person. Nicht versichert sind Kosten für die Verlegung in ein anderes Spital. Die AXA übernimmt die Kosten für die Rückführung in ein Spital in der Nähe des Wohnsitzes oder für die Rückkehr an den Wohnsitz, wenn diese ärztlich angeordnet ist. Die AXA übernimmt auch die Kosten für eine ärztlich angeordnete Begleitung. Stirbt eine versicherte Person, übernimmt die AXA auf Wunsch entweder die Kosten für die Heimschaffung der Leiche oder die Kosten für die Kremation und den Urnentransport oder die Bestattungskosten vor Ort. Die Bestattungskosten sind bis zur Höhe der Heimschaffungskosten versichert. D4 Zusatzleistungen Muss das versicherte Fahrzeug aufgrund eines versicherten Ereignisses in die Heimgarage der versicherten Person zurückgeführt werden, garantiert die AXA folgende Rückführungsfristen gerechnet ab dem Tag, an dem die AXA alle notwendigen Unterlagen erhalten hat und den Transportauftrag erteilen kann: Schadenort Italien und Frankreich ohne Inseln, Österreich, Deutschland und Benelux-Staaten Grossbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Dänemark, Polen, Tschechien, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Sizilien, Sardinien und Korsika restlicher Geltungsbereich Rückführung in Arbeitstagen (Montag bis Freitag) 6 Tage 11 Tage 16 Tage Kann die AXA diese Fristen nicht einhalten, finanziert sie der versicherten Person nach Ablauf dieser Frist für jeden zusätzlich benötigten Tag ein Ersatzfahrzeug, im Maximum während 5 Tagen bis zum Totalbetrag von CHF D3.8 Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Die AXA übernimmt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten während der Dauer der Reparatur oder für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis maximal CHF pro versicherte Person. Wird die versicherte Person verletzt und muss sie dadurch einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder eine besser geeignete Unterkunft beziehen, übernimmt die AXA die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis maximal CHF pro versicherte Person. Spitalkosten werden nicht übernommen. Kann sich eine versicherte Person nicht mehr um die mitreisenden und mitversicherten minderjährigen Kinder kümmern, übernimmt die AXA Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten für eine Person zur Rückholung der Kinder an deren Wohnsitz. Übersteigen die Rückführungskosten aus dem Ausland den Zeitwert des versicherten Fahrzeugs, übernimmt die AXA nach erfolgter Rückführung die Kosten bis maximal zum Zeitwert, wenn die Rückführung durch die versicherte Person organisiert wird. D5 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Nicht versichert sind Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladegut; Schäden bei der Fahrzeugrückführung. Wird das versicherte Fahrzeug während der durch die AXA veranlassten Fahrzeugrückführungen beschädigt, haftet die AXA nur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Fahrzeugassistance- Versicherung 13

14 Glossar Versicherungsbegriffe und was sie bedeuten Hier erläutern wir Fachbegriffe, die in diesen AVB vorkommen. Regressrecht Das Regressrecht erlaubt es dem Versicherer, die erbrachten Leistungen unter gewissen Umständen vom Verursacher des Schadenfalls zurückzufordern (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Art. 72). Subsidiär Subsidiär bedeutet «nachrangig»: Betrifft ein Ereignis mehrere Versicherungen, gilt eine davon als erstrangig, die anderen sind nachrangig. Die subsidiäre Versicherung kommt erst zum Zug, wenn der Schaden nicht von einer erstrangigen Versicherung übernommen wird. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr entspricht nicht unbedingt einem Kalenderjahr. Es ist der Zeitabschnitt, nach dem die Jahresprämie berechnet wird: vom Tag, an dem die Jahresprämie fällig wird, bis zum Ablauf des Tags, bevor die nächste Jahresprämie fällig wird. Versicherungsnehmende Person Die versicherungsnehmende Person ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit ihrer Unterschrift abgeschlossen hat. Versicherte Person Zu den versicherten Personen gehören alle, die durch die im Vertrag vereinbarten Deckungen geschützt sind die versicherungsnehmende Person eingeschlossen. 14

15 Eigene Notizen 15

16 Schadenfall: So können wir Ihnen am besten helfen Melden Sie den Schaden umgehend. 24-Stunden-Telefon: Tel (aus der Schweiz) Tel (aus dem Ausland) Diese Nummern finden Sie auch auf Ihrer Servicekarte, die Sie stets bei sich haben sollten. Online: Bitte halten Sie wenn möglich Ihre Policen-Nummer bereit. Wir teilen Ihnen eine Kontaktperson zu, die Ihren Fall bis zur endgültigen Abwicklung betreut und Ihnen bei Fragen Auskunft gibt. Ihre Kontaktperson wird Sie darüber informieren, welche weiteren Schritte Sie unternehmen müssen und welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden AXA Winterthur General-Guisan-Strasse 40 Postfach Winterthur 24-Stunden-Telefon: AXA Versicherungen AG WGR 694 D

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