Gesuch für eine Festwirtschaftsbewilligung
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- Maria Förstner
- vor 7 Jahren
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1 Bezirk Rüte Gesuch für eine Festwirtschaftsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 der Gastgewerbeverordnung (GaV, GS ): "Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Festwirtschaft sind schriftlich dem Bezirksrat einzureichen." Kontakt: Maria Hersche, , maria.hersche@ruete.ai.ch Das Gesuch muss dem Bezirksrat mindestens einen Monat vor der Veranstaltung vorliegen. Gesuchsteller (Veranstalter) (Verein, Organisation etc.) Name Art und Ort des Anlasses (z.b. Quartierfest etc.) Name Ort Erwartete Teilnehmerzahl Anzahl Sitzplätze Anzahl Stehplätze Eintrittsalter Festwirt (patentgebender Wirt) Restaurant/ Festwirt-Stv. (Stellvertreter für patentgebender Wirt) Jugendschutzbeauftragter (Kontrolle, Zutrittberechtigung, Alkoholausschank, Drogenkonsum etc.)
2 Mit dem vorliegenden Gesuch einzureichen: Ausweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung (obligatorisch, ausser die Bezirksverwaltung verfügt schon über einen akutellen Nachweis) schriftliche Bewilligung des Grundeigentümers (obligatorisch) Informationsschreiben an die Nachbarn Falls noch nicht versandt, Zeitpunkt angeben: Verkehrs- und Parkplatzkonzept (obligatorisch ab ca. 200 Personen) Hygienenachweis (obligatorisch) umfassendes Sicherheitskonzept (Notausgänge, Fluchtwege etc) (obligatorisch ab 300 Personen) Werden Flüssiggas betriebene Geräte eingesetzt? Falls ja, Formular "Checkliste Veranstaltungen" ausfüllen. Situationsplan / Skizze (obligatorisch bei Veranstaltung im Festzelt) Bei Festzelten mit einer Personenbelegung >100 Personen sind folgende Angaben zusätzlich nötig: Massangaben des Festzeltes Ausgangsbreiten Personenbelegung im Festzelt Toiletten bei Es gelten die Brandverhütungsvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Veranstaltungen, bei denen die Lärmemmissionen über 93 db(a) betragen werden, müssen vorgängig dem Kanton gemeldet werden (Art. 5 Abs. 1 der Schall- und Laserverordnung, SR i.v.m. Art. 1 des diesbezüglichen Standeskommissionsbeschlusses, GS ) (Das Gesuch ist 2-fach spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Amt für Umweltschutz einzureichen.) Allfällige weitere Angaben: Der Gesuchsteller nimmt zur Kenntnis, dass für die Festwirtschaftsbewilligung eine Gebühr zwischen Fr. 50 bis Fr. 500 verlangt wird. Der Gesuchsteller erklärt hiermit, dass ihm die einschlägigen - namentlich feuerpolizeilichen und gastgewerberechtlichen - Bestimmungen bekannt sind. Er hat insbesondere von den nachstehenden Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes (GaG, GS ) Kenntnis genommen. Der Bezirksrat behält sich vor, die Einhaltung der Bestimmungen und allfälliger Auflagen vor oder während der Durchführung des Anlasses durch Vertreter kontrollieren zu lassen. Datum Unterschrift
3 Gastgewerbegesetz (GaG, GS ) Art. 16 GaG Fest- und Gelegenheitswirtschaften Die Bewilligung für eine Fest- und Gelegenheitswirtschaft berechtigt, bei besonderen Gelegenheiten oder vorübergehend ausserhalb der nach dem Patent zulässigen Räume Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle auszugeben. Die Bewilligung wird dem Inhaber eines Patentes im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes erteilt. Dieser hat die Verantwortung für den Betrieb zu übernehmen, diesen zu überwachen, sich über eine ausreichende Haftpflichtversicherung auszuweisen, und einen Verantwortlichen zu bezeichnen, welcher den Bewilligungsinhaber vertritt, wenn dieser nicht anwesend ist. Der Bezirksrat ist berechtigt, vom Veranstalter zusätzliche Sicherheiten in Bezug auf Ruhe, Ordnung und Aufsicht zu verlangen. Art. 34 GaG Ordnungspflicht Der Patent- oder Bewilligungsinhaber ist zur Aufrechterhaltung von guter Sitte sowie Ruhe und Ordnung in seinem Betrieb verantwortlich. Bei seiner Abwesenheit hat sein Stellvertreter dieser Pflicht nachzukommen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch seinen Betrieb nicht übermüssig gestört wrid. Die Gäste haben seiner Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Hauses Folge zu leisten. Personen, die den Anordnungen des Patent- oder Bewilligungsinhabers zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung nicht nachkommen, durch ihr Benehmen Anstoss erregen, sich dem drogen- oder übermässigen Alkoholgenuss hingeben und verbotene Spiele und Wetten betreiben, können weggewiesen werden. Art. 38 GaG Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken Alkoholische Getränke dürfen nicht ausgeschenkt werden an: a) offensichtlich Betrunkene; b) Jugendliche, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben; c) Personen, die dem Patent- oder Bewilligungsinhaber oder seinem Personal als geisteskrank, trunk- oder drogensüchtig bekannt sind.
4 Checkliste Veranstaltungen Seite 1 Ja Nicht relevant Nein * 1. Allgemeines Ist eine ausreichende, dauerhafte Frischluftzufuhr zu den Aufstellungsorten der Gasgeräte vorhanden? Werden die Abgase gefahrlos ins Freie geführt? Sind alle Bediener vor der Inbetriebnahme über den Umgang mit den Gasanlagen instruiert worden? Stimmen Druckregleranschlüsse und Gasflaschenanschlüsse überein? z.b. keine deutsche Flasche an schweizerischem Druckregler Sind unbenützte Anschlüsse gegen Gasaustritt dicht abgeschlossen und mit Kappen geschützt? 2. Aufstellung der Gasflaschen Sind Gasflaschen (für den Betrieb wie auch Vorrats- und Leerflaschen) mit einem Minimalabstand von 3 m zu Vertiefungen wie Kellern, Kanälen, Schächten und Gruben aufgestellt? Sind im Arbeitsbereich nur angeschlossene Gasflaschen vorhanden? Sind Gasflaschen und Versorgungsleitungen, die durch mechanische Beschädigung gefährdet sind, ausreichend geschützt? Sind Gasflaschen gegen Umkippen und Wegrollen gesichert? Sind Reserve- und Leerflaschen ausserhalb des Arbeitsbereichs, mindestens aber 2 m vom Verbrauchsgerät entfernt, gelagert? Sind Gasflaschen vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt? Wird das Auswechseln der Gasflaschen nur durch instruierte Personen ausgeführt? Wird nach jedem Flaschenwechsel eine Dichtheitsprüfung durchgeführt? (z.b. mittels Lecksuchspray) Ist der Zugang zu den Gasflaschen im Notfall gewährleistet? * Ist ein Nein angekreuzt, dürfen die Flüssiggasanlagen nicht betrieben werden, bis der Mangel behoben ist!
5 Checkliste Veranstaltungen Seite 2 3. Schläuche Werden Schläuche nur dort verwendet, wo es notwendig ist, dass die Ja Nicht relevant Gasleitung beweglich ist? Werden nur armierte und für Flüssiggas zugelassene Hochdruckschläuche eingesetzt? (z.b. orange, schwarz) Nein * Können die Schläuche auf der ganzen Länge kontrolliert werden? Weisen die Schläuche keine mechanischen, thermischen, alterungsbedingte Schädigungen oder Reparaturen auf? (z.b. Risse, starke Verfärbungen, Klebeband) Sind die Hochdruckschläuche auf den Tüllen verpresst oder mit Briden gesichert? Sind die Schläuche vor unzulässiger Erwärmung und übermässiger mechanischer Beanspruchung geschützt? Sind Schläuche, die länger als 1.5m sind, mit einer Schlauchbruchsicherung ausgestattet? 4. Armaturen Sind Absperrarmaturen vor Entnahmestellen in den Versorgungsleitungen eingebaut? (Ist ein Gasgerät direkt an die Gasflasche angeschlossen, gilt das Flaschenventil als Absperrarmatur.) Stimmt der Betriebsdruck der Gasgeräte mit dem Leitungsdruck überein? 5. Kontrollbescheinigungen und Vignetten Ist die Kontrollbescheinigung Veranstaltungen der Flüssiggasanlagen vor Ort vorhanden? Sind alle installierten Gasapparate in der Kontrollbescheinigung Veranstaltungen aufgelistet? Sind alle Vignetten sichtbar angebracht? Standbetreiber Ort / Anlass Standnummer... Datum Unterschrift * Ist ein Nein angekreuzt, dürfen die Flüssiggasanlagen nicht betrieben werden, bis der Mangel behoben ist!
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