Öffentliche Anlässe mit Festwirtschaft / Barbetrieb in der Alten Turnhalle. Auflagen und Bedingungen
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- Charlotte Bader
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1 Öffentliche Anlässe mit Festwirtschaft / Barbetrieb in der Alten Turnhalle Auflagen und Bedingungen Januar 2012
2 1. Reservation der Alten Turnhalle Die Alte Turnhalle ist geeignet für Vereinsanlässe wie Frühstücksbuffet, Spaghettiessen, Konzerte, Barbetrieb oder private Anlässe wie Geburtstagsfeiern, Familienfeiern, Polterabende usw. Die Räumlichkeit bietet Platz für ca. 400 Personen bei Konzerten oder ca. 200 Personen mit Festtischen. Die Halle kann frühestens 3 Monate im Voraus reserviert werden. Die Alte Turnhalle kann bei der Raumverwaltung Huttwil (Tel. Nr ; Raumverwaltung) reserviert werden. 2. Gastgewerbliche Einzelbewilligung (Festwirtschaft / Barbetrieb) Bei der Durchführung von öffentlichen Anlässen mit Festwirtschaft / Barbetrieb bedarf es einer gastgewerblichen Einzelbewilligung. Das Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung sowie zusätzliche Formulare können am Schalter der Gemeindeverwaltung Huttwil bezogen werden. Das ausgefüllte Gesuch reichen Sie bitte 30 Tage vor dem Anlass auf der Gemeindeverwaltung ein. Bitte beachten Sie, folgende Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen: Einzureichende Unterlagen Bezug der Formulare 1. Jugendschutzkonzept Gemeindeverwaltung Huttwil 2. Hygienekonzept (bei Verkauf von Lebensmittel) Gemeindeverwaltung Huttwil 3. Preisliste der Getränke 4. Parkierungskonzept Nur wenn nötig: - Meldeformular für Veranstaltungen über 93 db (A) - Meldung einer Veranstaltung oder eines Betriebes mit Laseranlagen Gemeindeverwaltung Huttwil Art. 28, Gastgewerbegesetz Alkoholfreie Getränke Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge Nach erfolgter Prüfung der Gesuchsunterlagen werden diese an die zuständige Bewilligungsbehörde, das Regierungsstatthalteramt Oberaargau in Wangen an der Aare, weitergeleitet. Bei Fragen rund um die Einreichung des Gesuchs um gastgewerbliche Einzelbewilligung stehen die Verantwortlichen der öffentlichen Sicherheit, Tel , gerne zur Verfügung. 2
3 3. Auflagen und Bedingungen an die Durchführung Für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie für die Einhaltung des Ortspolizeireglements der Gemeinde Huttwil stellt die Kommission öffentliche Sicherheit die folgenden Bedingungen und Auflagen an die Durchführung der Anlässe: 1. Der Veranstalter sorgt für die Einhaltung des Art. 21 Gastgewerbegesetz und für die Gewährleistung eines ordentlichen Betriebs. Die Verantwortlichen überwachen die Alte Turnhalle, den Parkplatz Oberdorf und den Schulhausplatz inklusive Schulhausstutz (siehe Plan). Ein geordneter Weggang der Besucher nach Veranstaltungsende ist sicherzustellen. Überwachung Areal Alte Turnhalle Pflichten, Art. 21, Gastgewerbegesetz 1 Die verantwortliche Person a sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb; b führt den Betrieb so, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen; c hält ihre Gäste dazu an, in der Umgebung des Betriebs keinen unnötigen Lärm zu verursachen; d macht die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam und fordert sie zum Verlassen des Betriebs auf. 2 Sie kann Personen wegweisen, die ihren Anordnungen nicht Folge leisten oder durch ihr Benehmen öffentliches Ärgernis erregen. 2. Ausserdem hat der Veranstalter zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner (Perimeter gemäss Plan) dafür zu sorgen, dass übermässige Lärmimmissionen (namentlich auch bei der An- und Wegfahrt der Fahrzeuge) sowie Sachbeschädigungen, das Deponieren von Abfällen, usw. vermieden werden. Störende Personen sind wegzuweisen. Die Bewirtung im Freien nach Uhr ist untersagt. 3
4 3. Gemäss Art. 15 GGV hat die verantwortliche Person dafür zu sorgen, dass die Verstärkeranlagen den zulässigen Schalldruckpegel von 93 Dezibel (db) (A) nicht überschreiten. Für Veranstaltungen über 93 db kann ein Gesuch für Veranstaltungen über 93 db(a) gemäss Schall- und Laserverordnung gestellt werden. Das Gesuch erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung. Da in der Umgebung der Alten Turnhalle keine Zelte für Ausgleichszonen bewilligt werden, ist die Dauer von Anlässen mit Belastungen von über 93 db (A) auf eine maximale Dauer von 3 Stunden beschränkt. 4. Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gemäss Art. 26 ff des Gastgewerbegesetzes durch den Veranstalter. Jugendschutz, Artikel 26 Gastgewerbegesetz 1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur beherbergt oder nach Uhr bewirtet werden, wenn die verantwortliche Person annehmen darf, dass sie durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter zum Besuch des Betriebs ermächtigt sind. 2 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Dancings verboten. 3 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Nachtlokalen verboten. Schutz vor dem Passivrauchen, Artikel 27 Gastgewerbegesetz 1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, ist das Rauchen verboten. 2 Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet. 3 Die verantwortliche Person und die von ihr instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot um, indem sie a die Innenräume rauchfrei einrichten, b c über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln, die Gäste anhalten, das Rauchen zu unterlassen, d nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten. 4 Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.. Alkoholabgabeverbote, Artikel 29 Gastgewerbegesetz 1 Verboten sind die Abgabe und der Verkauf a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, c d alkoholischer Getränke an Betrunkene und alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind. 2 Zudem ist es verboten, [Absatz 2 Fassung vom ] a Trinkspiele durchzuführen, b alkoholische Getränke gratis oder zu einem festen Preis ohne Berücksichtigung der abgegebenen Menge abzugeben. 3 Den Gästen dürfen keine alkoholischen Getränke aufgedrängt werden; verboten ist es insbesondere a Animierdamen und -herren zu beschäftigen oder im Betrieb zu dulden, b das Personal zum Trinken mit den Gästen zu verpflichten oder dafür zu entlöhnen. 4
5 5. Sofern es sich um einen Anlass mit erhöhtem Gefahrenpotential handelt (Party mit Bar und DJ, jüngeres Zielpublikum) wird die folgende Massnahme erlassen: Für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung ist ein Sicherheitsdienst einzusetzen. Das Sicherheitspersonal ist durch den Veranstalter zu rekrutieren und zu bezahlen. 6. Allfällige Kosten der Kantonspolizei gehen ebenfalls zu Lasten der Veranstalterin. 7. Ein geordneter Parkdienst ist durch die Verantwortlichen der Veranstaltung sicherzustellen. Die öffentlichen Parkplätze Oberdorf und Ribimatte stehen grundsätzlich zur Verfügung (Achtung könnte durch Militär oder andere Anlässe besetzt sein). Das Verkehrspersonal hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht in den Quartieren abgestellt werden. 8. Die Zufahrt durch die Blaulichtorganisationen ist in jedem Fall sicherzustellen. 9. Allfällige Sachbeschädigungen, die auf die Veranstaltung zurückzuführen sind, werden vollumfänglich dem Veranstalter verrechnet. Dies gilt auch für zusätzlichen Reinigungsaufwand und die Entsorgung von Abfällen. 10. Die Nachbarn (siehe Perimeter) sind vorgängig über den Anlass zu informieren. Das Informationsschreiben muss den Namen und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person enthalten, damit die Geschädigten eine Ansprechperson haben. Zu informierende Anwohner: Im roten Perimeter; orange Markierung 11. Bei Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen (Bestandteil der Bewilligung) behält sich die Kommission für öffentliche Sicherheit vor, für eine zukünftige Benützung der alten Turnhalle keine Bewilligung zu erteilen. 5
6 3.1 Aufbau Ausseneinrichtungen Für den Aufbau von Ausseneinrichtungen (Absperrgitter, Zelt) ist ein separates Gesuch mit entsprechendem Situationsplan einzureichen. Für das Aufstellen der Ausseneinrichtungen müssen folgende Punkte beachtet werden: Eine Festwirtschaft im Aussenbereich darf nur bis max Uhr betrieben werden. Die Fluchtwege dürfen durch die Absperrgitter nicht beeinträchtigt werden. Die Ausseneinrichtungen dürfen nur gemäss eingereichten Planunterlagen aufgestellt werden. (Siehe dazu auf Seite 3, Ziffer 3) Die Ausseneinrichtungen dürfen nicht als Erweiterung der Veranstaltungsfläche genutzt werden, dass heisst, im Aussenbereich darf weder Musik gespielt, eine Bar betrieben noch eine Discobeleuchtung angebracht werden. Die Ausseneinrichtungen dürfen erst am Veranstaltungstag aufgestellt werden und müssen am Folgetag bis spätestens Uhr wieder abgeräumt sein. 4. Parkierung Die öffentlichen Parkplätze Oberdorf und Ribimatte stehen vorbehältlich anderer Verwendungen zur Verfügung. Das Sekretariat gibt gerne Auskunft über die Verfügbarkeit der Parkplätze. Für Veranstaltungen in der Alten Turnhalle ist in der Regel kein professioneller Parkdienst nötig. 5. Festtische, Festbänke und Absperrgittern Festtische, Festbänke und Absperrgittern können beim Werkhof, Anton Rauch (Nat. Nr ) gegen eine Gebühr gemäss Gebührenverordnung bezogen werden. 6. Kontakt Gastgewerbliche Einzelbewilligungen Raumverwaltung Gemeindeverwaltung Huttwil Öffentliche Sicherheit Marktgasse 2 Marktgasse Huttwil 4950 Huttwil Bauverwaltung Huttwil Raumverwaltung Tel. Nr Tel. Nr stefanie.graenicher@huttwil.ch raumverwaltung@huttwil.ch 6
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