Als Veranstalter verpflichten wir uns, folgende Massnahmen zur Alkoholprävention und zum Jugendschutz umzusetzen:
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- Bernd Huber
- vor 8 Jahren
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1 Tel Fax Mümliswil Jugendschutz-Konzept Dieses Jugendschutz-Konzept wurde in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe Gemeinden handeln Thal im Auftrag der Gemeindepräsidentenkonferenz Thal erarbeitet und bildet einen integrierenden Bestandteil der Anlass-Bewilligung. Veranstaltung Veranstalter Verantwortliche Person Name, Adresse, Funktion Telefon / Mailadresse Datum der Veranstaltung Art der Veranstaltung Durchführungsort Als Veranstalter verpflichten wir uns, folgende Massnahmen zur Alkoholprävention und zum Jugendschutz umzusetzen: 1. AUFGABEN PLANUNGSPHASE GRUNDSÄTZLICHES Alterslimite festlegen: Hinweis auf Alterslimite und Ausweispflicht auf: Plakat Flyer Inserat Internet Eintrittskarten usw. Besondere Jugendschutzmassnahmen notwendig: Benötigen wir Unterstützung bei der Planung? Weitere Infos unter:
2 Koordinationsstelle Gemeindeanlagen Seite 2 Sicherheitskonzept vorhanden Kopie beilegen! Sicherheitsdienst organisiert Vertrag abgeschlossen/kopie beilegen! EINGANGSBEREICH (Ausweis- und Alterskontrolle) Alterseinteilung mittels farbiger Kontrollbänder, die zugleich auch Eintrittsstempel sind: Kontrollbänder bis zu 500 Exemplare pro Farbe können kostenlos über oder sho Suchthilfe Ost GmbH, Olten bezogen werden. Plakate vorbereiten, die auf Altersbeschränkung/Ausweispflicht hinweisen Genügend Personal (mind. 18-jährig) für Eingang/Kasse/Sicherheit aufbieten Briefing Personal Eingangskontrolle/Kasse vorbereiten Konsequente Eingangskontrolle durchführen (ID, Pass) Massnahmen treffen, dass kein Glas und kein Alkohol nach draussen (oder ins Lokal) mitgenommen werden kann Personal frühzeitig für Briefing aufbieten PERSONAL UND ANGEBOT Genügend Personal für Service und Getränkeausschank aufbieten (mind. 18- jährig, Serviceerfahrung von Vorteil) Serviceverantwortliche bestimmen (verantwortlich für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen) Wer arbeitet, trinkt keinen Alkohol! Briefing Servicepersonal vorbereiten Gesetzliche Jugendschutzbestimmungen Umgang mit Jugendlichen erklären, die keinen Alkohol trinken dürfen Jugendliche bei der Wahl von nichtalkoholischen Getränken unterstützen Konsequent Ausweis verlangen, sofern keine farbigen Kontrollbänder abgegeben wurden
3 Koordinationsstelle Gemeindeanlagen Seite 3 Eine Auswahl alkoholfreier Getränke ist günstiger als das billigste alkoholhaltige Getränk Ansprechend präsentierte, alkoholfreie Cocktails und Drinks im Getränkesortiment einplanen Gemeinsam mit Getränkelieferant attraktives alkoholfreies Getränkeangebot bestimmen Spezialangebot für Gäste überlegen, die keinen Alkohol trinken (dürfen): Verlängerte Happyhour für Nichtalkoholisches Alkoholfreie Drinks zu Spezialpreisen Zusätzliche Attraktion wie Saft- oder Milchbar Stand von Jugendarbeit Thal einplanen Andere: Altersfreigabe auf Preislisten aufdrucken Hinweistafeln mit den gesetzlichen Bestimmungen bei der Einwohnergemeinde beziehen Verzicht auf den Verkauf von Alcopops UNFALLPRÄVENTION Fahrplan öv, Telefonnummer Taxi beim Ausgang gut sichtbar anbringen Shuttleservice organisieren Kein Alkohol am Steuer: junge Partygänger organisieren sich selbst! Weitere Infos unter: oder machen Sie dieses Angebot bereits bei Ihrer Werbung für den Anlass bekannt! 2. AUFGABEN EINRICHTUNGSPHASE Briefing (siehe Planungsphase) der Mitarbeitenden durchführen Verantwortlichkeiten klären Hinweise auf Altersbeschränkung im Eingangsbereich anbringen Hinweise auf Altersbeschränkung im Lokal anbringen
4 Koordinationsstelle Gemeindeanlagen Seite 4 3. MASSNAHMEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG Eingangskontrolle dabei unterstützen, die Altersbeschränkungen durchzusetzen Gäste verwarnen, die Jugendliche mit Alkohol versorgen Einschreiten, wenn Jugendliche/junge Erwachsene übermässig trinken Signalisieren, dass Auswüchse (Gewalt, Deal, Vandalismus usw.) nicht toleriert werden Bei ausfälligen Jugendlichen Eltern benachrichtigen Dafür sorgen, dass kein Alkohol ausserhalb des Lokals gelangt kein Verkauf von Alkohol über die Gasse Zur Vermeidung von Littering besteht ein Mehrwegsystem oder Pfandsystem für Becher, Gläser und Flaschen Angeheiterte Personen auf Fahrtüchtigkeit ansprechen Wer arbeitet, trinkt nicht! Ort und Datum Unterschrift(en) Verantwortliche(r)
5 Koordinationsstelle Gemeindeanlagen Seite 5 Alles was Recht ist! Nachstehend finden sie die geltenden gesetzlichen Grundlagen für den Jugendschutz: Auf den Schutz jugendlicher Konsumentinnen und Konsumenten zielen verschiedene Gesetze und Regelungen ab. Hier finden Sie die wichtigsten Bestimmungen für Veranstaltungen im Kanton Solothurn (Stand Juni 2010). Eidgenössisches Alkoholgesetz Das Alkoholgesetz gilt in der ganzen Schweiz. Es untersagt in Artikel 41 den Verkauf im Laden, sowie den Ausschank von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Gemeint sind Spirituosen, Wermut, Likörweine und alkoholische Mischgetränke (Alcopops). Lebensmittelverordnung Die Lebensmittelverordnung gilt für die ganze Schweiz. Alkoholische Getränke dürfen nicht an unter 16-Jährige verkauft oder abgegeben werden. Ab 16 Jahren erlaubt sind: Vergorene Getränke wie Bier, Wein, Obstwein und andere Fruchtweine, sowie deren Mischung mit alkoholfreien Getränken. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Gastgewerbegesetz des Kantons Solothurn Art , Alkoholische Getränke dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren, Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. 2. In Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Getränke preisgünstiger anzubieten, als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränks. Schweizerisches Strafgesetzbuch Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Gesundheitsgesetz Solothurn - Tabakprävention 6bis.1) b) Tabakprävention 1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis verlangen, um das Alter des Kunden zu überprüfen. 2 Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verunmöglichen.
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