Gesuch für ein befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes
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- Detlef Graf
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1 Aktiv und wach.rickenbach. GEMEINDEVERWALTUNG RICKENBACH Gemeindeverwaltung 8545 Rickenbach Tel.: Fax: Gesuch für ein befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes Gesuchsteller/in: Name:... Vorname:... Adresse:... PLZ / Ort:... Telefon: P:... G:... Anlass / Betrieb: Örtlichkeit:... Datum und Betriebszeiten: Art des Betriebes: (Zutreffendes ankreuzen) Grösse des Betriebes: am... von... bis... Uhr am... von... bis... Uhr Festwirtschaft vorübergehender Klein- oder Mittelverkauf... m 2 /... Personen Farbige Kontrollbändel für Ja Nein Anzahl... Alkoholabgabe erwünscht (gratis) Ort und Datum: Unterschrift: Verfügung Gemeinde: Auflagen und Bedingungen: Erteilung der Bewilligung Abweisung des Gesuches (gemäss beiliegender Begründung) Gebühr: Fr Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind soweit möglich beizulegen. (Stempel/Datum/Unterschrift) Verteiler: Gesuchsteller(in) Gesundheitsbehörde Sozialbehörde (Suchtprävention) Akten (20.05) (siehe auch Rückseite)
2 Gemeinde Rickenbach ZH - Alkoholausschank Klarsicht 16/18 Jugendschutz Alkohol Bezirk Winterthur Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen (Beilage zum ao. Wirtschaftspatent) Werbung für alkoholische Getränke (Eidg. Lebensmittelverordnung Art. 37) Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche (unter 18 Jahren) richtet, ist untersagt. Abgabe alkoholischer Getränke (Eidg. Lebensmittelverordnung Art. 37a) Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Handelsverbote (Eidg. Alkoholgesetz Art. 41) Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Alkoholabgabeverbot (Kant. Gastgewerbegesetz Art. 25) Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Verkauf und Weitergabe von Alkohol und Tabakwaren (GesG 48) Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten sind verboten. Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann verboten, wenn Sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge. Zusätzliche Bestimmungen der Gemeinde Rickenbach Mindestens drei alkoholfreie Getränke müssen billiger abgegeben werden, als alle alkoholhaltigen. Beim Alkoholverkauf müssen in Zweifelsfällen Ausweise verlangt werden. Es können gratis verschieden farbige Festbändel bei der Gemeinde bezogen werden. Überzählige Bändel müssen nach dem Fest zurückgegeben werden. Personen unter 18 Jahren dürfen keine Spirituosen verkaufen oder Dritte damit bedienen. Bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank sind nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel einzubeziehen. Der unterzeichnende Vertreter des Veranstalters haftet für die Einhaltung dieser Bestimmungen. Die Gemeinde Rickenbach nimmt sich das Recht heraus, diese Bestimmungen vor Ort zu überprüfen. Zuwiderhandlungen werden verzeigt und geahndet! 8545 Rickenbach, (Datum) (Unterschrift)
3 Auflagen für ein befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes 1. Die verantwortliche Person hat der Festwirtschaft vorzustehen und wird für die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und guter Sitte im Betrieb verpflichtet ( 17 GGG). 2. Gemäss 23 GGG ist eine Anzahl (mindestens drei) alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. 3. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen im Service nicht beschäftigt werden. 4. Die Abgabe und der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren, sowie die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten ( 25 GGG). 5. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. 6. Lautsprecher- und Verstärkeranlagen sowie Megaphone usw. sind jederzeit so zu bedienen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Während der Nachtruhe von 22:00 bis 07:00 Uhr ist auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft besonders Rücksicht zu nehmen. Jeder unnötige Lärm ist während dieser Zeit verboten. Anordnungen der Polizei, speziell in Bezug auf die Dosierung der Lautstärke, sind in jedem Fall sofort zu befolgen. 7. Die Anwohner sind durch den Veranstalter zu informieren. 8. Absperrungen von Strassen und Plätzen dürfen nur im Einverständnis mit dem Polizeivorstand Christoph Lang (Tel ) vorgenommen werden. 9. Beim Verkauf von Lebensmitteln sind die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Hygiene und Deklaration zu beachten. 10. Die Festwirtschaften sollten über geeignete Gläser- und Geschirrspüleinrichtungen verfügen. Wegwerfgeschirr ist nur in Ausnahmefällen zu verwenden. 11. Die Abfälle sind gemäss Verordnung über die Abfallbewirtschaftung getrennt zu beseitigen. Für die Abfuhr hat der Veranstalter besorgt zu sein. Es sind genügend Abfallbehältnisse bereitzustellen. 12. Sofern in der Nähe nicht genügend Toilettenanlagen zur Verfügung stehen, sind Toilettenwagen aufzustellen. Das Schmutzwasser aus den Toilettenwagen und Spüleinrichtungen muss in die Kanalisation abgeleitet werden. 13. Die verantwortliche Person ist für die Befolgung der Auflagen und allfälliger weiterer polizeilicher Anordnungen verantwortlich. Es wird ihr empfohlen, bezüglich des Anlasses eine genügende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Strafbestimmungen: Widerhandlungen gegen diese Verfügung sowie gegen die darauf gestützten Anordnungen, Auflagen und Einschränkungen werden gemäss Art. 292 StGB bzw. nach den spezialgesetzlichen Strafbestimmungen bestraft. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft. GEMEINDERAT RICKENBACH
4 Aktiv und wach. Rickenbach. Klarsicht 16/18 Jugendschutz Alkohol Bezirk Winterthur Jugendschutz / Alkohol bei Veranstaltungen 1 Ziel dieser Grundlage Die Grundlage hilft Ihnen bei der Planung sowie bei der Durchführung der Veranstaltung, die gesetzlich vorgeschriebenen Jugendschutzbestimmungen zu berücksichtigen und einzuhalten. 2 Anlass/Betrieb Veranstalter:... Anlass:... Örtlichkeit:... Datum und Betriebszeiten: am... von... Uhr bis... Uhr am... von... Uhr bis... Uhr am... von... Uhr bis... Uhr Art des Betriebes:... Zuständigkeit, verantwortliche Person:... 3 Die vorgesehenen Massnahmen der nachfolgenden Checkliste ankreuzen 3.1 Grundsätzliche Vorkehrungen Das Ergreifen von Jugendschutzmassnahmen im Bereich Alkohol wurde durch die Verantwortlichen beschlossen. Kontrolle, dass kein Alkohol durch Besucher zur Veranstaltung gebracht wird. Kontrolle, dass kein Alkohol von Älteren an Jüngere (- 16 J.) weiter gegeben wird (GG Kt. Zürich, Art. 48). Der Hinweis auf Alterslimiten und Ausweispflicht wurde im Voraus bekannt gemacht: auf Plakaten auf den Flyers im Inserat im Internet anderes: Hinweis auf Jugendschutzgesetz Plakat oder Blachen mit den Altersgrenzen zur Alkoholabgabe werden an einigen gut sichtbaren Stellen im Festgelände aufgehängt. 1
5 3.3 Eingangsbereich/Kontrollbereich Plakate, die auf die Altersbeschränkung hinweisen, sind im Eingangsbereich aufgehängt. Im Eingangsbereich wird eine Ausweiskontrolle durchgeführt. Ein Kontrollsystem für die Altersbestimmung wurde definiert und die entsprechende Durchführung organisiert: Verschiedenfarbige Kontrollbändel Verschiedenfarbige Stempel Für den gesamten Festbetrieb wird ein einheitliches System definiert... Es ist Personal für eine Eingangskontrolle (min. 18-jährig) aufgeboten und darüber instruiert worden, dass: eine konsequente Ausweiskontrolle (ID, Pass) durchgeführt wird angeheiterte Personen auf ihre Fahrtüchtigkeit angesprochen werden eigenes Personal während der Arbeit keinen Alkohol trinkt Zur Verstärkung der Eingangskontrolle wird spezielles Personal aufgeboten, das über die nötige Autorität verfügt (z.b. Securitas, eher Männer) um die nötigen Massnahmen durchzusetzen. Es wird keine Eingangskontrolle durchgeführt. Massnahmen zur Alterskontrolle wurden definiert und die entsprechende Durchführung organisiert: jeweiliges Vorzeigen des Ausweises bei der Abgabestelle bzw. beim Servicepersonal Einrichten einer Bändelabgabe (anhand Ausweiskontrolle)... Körperkontrollen: männliches und weibliches Personal ist aufgeboten 3.4 Personal für Theke und Bar Es ist genügend Personal aufgeboten (min. 18-jährig, Bar-Erfahrung von Vorteil). Bar-Verantwortliche sind bestimmt (auch für Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich). Unerfahrenen oder jugendlichen Bar-Hilfen ist eine versierte erwachsene Person zur Seite gestellt. Die Information und Vorbereitung des Bar-Personals ist durchgeführt. Verantwortlich für die Information ist der Festwirt/die Festwirtin oder die jeweils zuständige Bereichsleitung: gesetzliche Jugendschutzbestimmungen Umgang mit Jugendlichen, denen keinen Alkohol abgegeben werden darf Jugendliche bei der Wahl von nichtalkoholischen Getränken unterstützen konsequent Ausweis verlangen, wenn keine Bändel oder Stempel eingesetzt werden dem Personal stehen Flyer mit den gesetzlich vorgeschriebenen Abgabebestimmungen zur Abgabe an Gäste zur Verfügung. Zu den Bestimmungen werden mit den Gästen keine Diskussionen geführt. 2
6 Das Personal trinkt während der Arbeitszeit keinen Alkohol. 4 Angebot an Theke und Bar Deckenhänger, Tischsteller oder Kleber mit den gesetzlichen Bestimmungen sind gut sichtbar platziert. Altersfreigabe ist auf der Angebots- und Preisliste angebracht. Ansprechend präsentierte alkoholfreie Getränke (Cocktails, Drinks) sind im Getränkesortiment vorhanden. Gemeinsam mit Getränkelieferanten wird ein attraktives alkoholfreies Getränkeangebot zusammengestellt. Spezialangebot für Gäste, die keinen Alkohol trinken, ist vorhanden: Verlängerte Happyhour für Nichtalkoholisches Alkoholfreier Drink zum Spezialpreis Zusätzliche Attraktion wie Saft- oder Milchbar anderes:... Eine Alkoholfreie Bar ist vorhanden. 5 Unfallprävention Ein Fahrplan ÖV sowie Telefonnummern von Taxi sind beim Ausgang gut sichtbar angebracht. Ein Shuttleservice (Bahnhof, Aussenquartiere) ist organisiert und bekannt gemacht. Angeheiterte Personen werden beim Ausgang auf ihre Fahruntüchtigkeit hingewiesen. 6 Massnahmen während der Veranstaltung Gäste, welche Jugendliche mit Alkohol versorgen, werden verwarnt, bzw. verzeigt. Wenn Jugendliche/junge Erwachsene übermässig Alkohol trinken, wird eingeschritten (z.b. keine Alkoholabgabe mehr; Information Angehörige/Bekannte/Freunde). Auswüchse (Gewalt, Alkoholexzesse, verbale Gewalt gegenüber Personal) werden nicht geduldet. Ein entsprechendes Interventionssystem ist vorbereitet (Sicherheitsdienst, Polizei). Bei Schwierigkeiten mit minderjährigen Jugendlichen werden die Eltern benachrichtigt. Das Personal trinkt während der Arbeitszeit keinen Alkohol. 7 Zusammenarbeit mit Stellen/Personen im Bereich Jugendschutz Alkohol Die Zusammenarbeit ist geregelt mit: Polizei: KAPO, Gemeindesicherheit Privatem Sicherheitsdienst externen Fachstellen (z.b. Suchtpräventionstelle Winterthur) anderen:... 3
7 8 Veranstalter/Bestätigung Die angekreuzten Massnahmen werden umgesetzt. Name/Vorname:... Adresse:... PLZ/Ort:... Telefon P:... G:... Mail:... Ort und Datum:... Unterschrift:... Bitte sofort ausgefüllt an die Gemeindeverwaltung zurückschicken: Gemeindeverwaltung Rickenbach Hauptstrasse Rickenbach Tel: Mail: gemeinde@rickenbach.zh.ch 4
Als Veranstalter verpflichten wir uns, folgende Massnahmen zur Alkoholprävention und zum Jugendschutz umzusetzen:
Tel. 062 386 70 50 Fax 062 386 70 59 4717 Mümliswil www.muemliswil-ramiswil.ch Jugendschutz-Konzept Dieses Jugendschutz-Konzept wurde in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe Gemeinden handeln Thal im Auftrag
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