Kostenerstattung bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zum Wohnort

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kostenerstattung bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zum Wohnort"

Transkript

1 Kostenerstattung bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zum Wohnort 1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten vom Wohnort zum Sitz der übergeordneten Dienststelle Trennungsgeld nach 42 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 SAPersVG i.v.m. 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG. 2. Die Gewährung der Großen Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 BRKG kommt in Betracht, wenn dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zu seinen Gunsten eingreifenden Regelungen in 6 TGV und 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen. 3. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist dem Bediensteten abweichend von der Regelvermutung in 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen in 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhält. BVerwG, Beschluss v PB Zum Sachverhalt Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß 78 Abs. 2 SAPersVG i.v.m. 92a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg. I. Dies gilt zunächst für die Beschwerde des Antragstellers. 1. Seine in Bezug auf den Hauptantrag allein erhobene Grundsatzrüge gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in Abschnitt II 1 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung für ihre Fahrten vom Sitz der Stammdienststelle zum Sitz der Stufenvertretung Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld erhalten. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Senatsrechtsprechung geklärt ist. Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar BVerwG 6 P Buchholz BPersVG Nr. 17 S. 16 ff., vom 27. Januar BVerwG 6 P Buchholz BPersVG Nr. 33 S. 13 f., vom 21. Mai BVerwG 6 P Buchholz HePersVG Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 25. Juni BVerwG 6 PB juris Rn. 6). Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.o. Rn. 22; aus der aktuellen Kommentarliteratur: Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, 44 Rn. 25c; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, 44 Rn. 8; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, 44 Rn. 50; Bieler, in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, G 42 Rn. 67). Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren erneut zu überprüfen. a) Wortlaut und Systematik der Regelung in 42 Abs. 2 SAPersVG gebieten für den Geltungsbereich dieser Vorschrift keine abweichende Beurteilung. Die Bestimmung verweist pauschal auf Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz, womit auch das Trennungsgeld nach 15 BRKG erfasst ist. Die weitere Bezugnahme auf die Maßgabe des 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt besagt lediglich, dass die dort aufgeführten reisekostenrechtlichen Bestimmungen punktuell modifiziert werden, ohne dass dem eine Aussage gegen die Trennungsgeldgewährung in den hier interessierenden Fällen entnommen werden kann. b) Zum grundlegenden Verständnis der Senatsrechtsprechung sei mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers in Abschnitt 1.5 seiner Beschwerdebegründung nochmals auf Folgendes hingewiesen:

2 Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von 42 Abs. 2 SAPersVG sind mit Rücksicht auf die allgemeine Regelung in 42 Abs. 1 SAPersVG alle Fahrten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht sind. Ausgeschlossen sind demnach Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn sich dort - wie zumeist im Fall der örtlichen Personalräte - der Sitz des Personalrats befindet; denn diese Fahrten fallen auch für jeden Beschäftigten der Dienststelle ohne Personalratsamt an. Als Reisen im vorbezeichneten Sinne sind dagegen in Betracht zu ziehen z.b. Fahrten zur Teilnahme an Unfalluntersuchungen oder Prüfungen ( 57 Abs. 4, 59 SAPersVG), die nicht am Dienststellensitz stattfinden, oder zur Abhaltung von Sprechstunden ( 41 SAPersVG) in räumlich entfernten, personalvertretungsrechtlich nicht verselbstständigten Teilen der Dienststelle. Dies gilt für Mitglieder der örtlichen Personalräte wie der Stufenvertretungen gleichermaßen ( 53 Abs. 1 Satz 1 SAPersVG). Auch die Fahrten zu den Sitzungen der Stufenvertretungen durch deren nicht freigestellte Mitglieder sind durch die Personalratstätigkeit veranlasst (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.o. Rn. 14). Den genannten Beispielsfällen gemeinsam ist, dass es sich jeweils um Fahrten neben denjenigen zwischen Wohnort und Dienststätte handelt. Die parallele Bewertung solcher durch die Personalratstätigkeit veranlasster Fahrten mit Dienstreisen, d.h. Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte ( 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG), drängt sich geradezu auf. Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt die - entsprechende - Anwendung der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zur Reisekostenvergütung. Anders liegt es bei den Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zu deren Sitz, wenn dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle identisch ist. Zwar sind auch diese Fahrten durch die Personalratstätigkeit verursacht. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich im Gegensatz zu den bereits genannten Beispielsfällen - um Fahrten zum Sitz der regelmäßigen Tätigkeit handelt. Dieser spezielle Sachverhalt lässt sich auch bei weitestmöglicher Heranziehung von Analogiegedanken dem Begriff der Dienstreise nicht mehr zuordnen, für welchen die Aufgabenerfüllung außerhalb der Dienststätte zwingend und welcher Ausgangspunkt und Zentrum aller Regelungen zur Reisekostenvergütung ist. Angesichts dessen ist das Trennungsgeld nach 15 Abs. 1 BRKG der rechtssystematisch sachgerechte Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen. In dieser Hinsicht sind sie abgeordneten Beamten ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung vergleichbar (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.o. Rn. 21). Davon unberührt bleibt, dass die entsprechende Anwendung aller jeweils heranzuziehenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen stets der Unabhängigkeit der Personalratsfunktion Rechnung zu tragen hat (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.o. Rn. 18). c) Die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Grundlage für die Trennungsgeldgewährung wirft keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots nach 107 Satz 1 BPersVG auf. Denn entsprechend 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten die freigestellten Mitglieder der Stufenvertretung für ihre Fahrten zum Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Wohnortes und ihres bisherigen Dienstortes das Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist sichergestellt, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstandenen Fahrtkosten erstattet erhalten (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.o. Rn. 22). d) Ist daher Trennungsgeld das geeignete Instrument zur finanziellen Entlastung von freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung für die speziellen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Reisen zum Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, so bedarf es für die Bewilligung von Reisekostenvergütung anstelle von Trennungsgeld in diesen Fällen einer entsprechenden Willensäußerung des Gesetzgebers, wie dies in Nordrhein-Westfalen geschehen ist (vgl. Beschlüsse vom 25. November BVerwG 6 P Buchholz NWPersVG Nr. 3 S. 6 und vom 21. Mai 2007 a.a.o. Rn. 23). An einer derartigen Aussage des Landesgesetzgebers fehlt es in Sachsen-Anhalt. e) Die mit der Bewilligung von Trennungsgeld an Personalratsmitglieder etwa verbundenen Folgeprobleme können und müssen bewältigt werden. Ob solche Probleme bestehen, hängt von Rechtsentwicklung und Verwaltungspraxis in anderen Rechtsgebieten ab, insbesondere im Bereich des Steuerrechts (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.o. und vom 25. Juni 2009 a.a.o. Rn. 10). Wenn die Bewilligung von Trennungsgeld wegen steuerrechtlicher Folgen und damit wiederum verbundener personalvertretungsrechtlicher Ausgleichsansprüche zu unerwünschten Mehrbelastungen für die betroffenen Dienststellen führt, so ist die Korrektur Sache des Gesetzgebers, soweit das geltende Steuerrecht nicht bereits eine angemessene Lösung ermöglicht.

3 2. Die auf den Hilfsantrag zu 1 bezogenen Rügen des Antragstellers kommen ebenfalls nicht zum Zuge. a) Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Die in Abschnitt II 2 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller will geklärt wissen, ob die Begrenzung des Erstattungssatzes für Fahrten mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln auf einen Betrag von 0,20 je Kilometer mit dem Benachteiligungsverbot des 107 Satz 1 BPersVG bzw. 8 SAPersVG vereinbar ist. aa) Die Frage lässt sich anhand von Wortlaut und Systematik der einschlägigen Bestimmungen und deren daraus bereits ersichtlichen Sinn und Zweck eindeutig beantworten. (1) Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten nach 6 Abs. 1 Satz 1 TGV als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Anzuwenden sind daher 4 und 5 BRKG. Während Fahrkostenerstattung nach 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt. Die Erstattung ist gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke beschränkt. Dieser Betrag ist nicht kostendeckend, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht (vgl. Beschluss vom 15. April BVerwG 6 PB juris Rn. 7; Reimann, in: Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5 BRKG Rn. 17 f.). Ist daher einem freigestellten Mitglied der Stufenvertretung - auch bei Anerkennung eines begrenzten Beurteilungsspielraums - die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zum Sitz der übergeordneten Dienststelle möglich und zumutbar und benutzt er gleichwohl - in Ausübung seiner reisekosten-rechtlichen Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 20 Cent je Kilometer gemäß der Regelung des 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Personalratstätigkeit liegt darin offensichtlich nicht, weil er genauso behandelt wird wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion und weil spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom Gesetzgeber gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen. Eine vergleichbare Beurteilung ist geboten, wenn dem Personalratsmitglied wegen der weiten Entfernung zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen liegt es nahe, sich am Sitz der Stufenvertretung eine Unterkunft zu nehmen und nur wöchentlich zum Wohnort zurückzukehren ( 3 TGV). Entscheidet sich das Personalratsmitglied gleichwohl für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit dem Kraftfahrzeug, so ist ebenfalls die Beschränkung der Kostenerstattung gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG gerechtfertigt. (2) Anders liegt es, wenn dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zu seinen Gunsten eingreifenden Regelungen in 6 TGV und 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen. In solchen Fällen hält die Große Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot des 107 Satz 1 BPersVG sicherstellt, dass der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.o. Rn. 30). Bereits die Verwaltungsvorschrift zu 5 BRKG enthält in Teilziffer Rechtsgedanken, die in den Fällen freigestellter Mitglieder von Stufenvertretungen zum Zuge kommen können. Die Anwendung von 5 Abs. 2 BRKG auf derartige Fälle ist in der behördlichen Praxis nicht unbekannt: In dem dem Senatsbeschluss vom 21. Mai 2007 zugrunde liegenden Fall hatte die Ministerin als zuständige Dienststellenleiterin für den Hauptpersonalrat triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges anerkannt und damit den Weg für die Große Wegstreckenentschädigung nach der Parallelnorm des 6 Abs. 1 Satz 1 HRKG eröffnet (juris Rn. 35, insoweit bei Buchholz a.a.o. nicht abgedruckt; vgl. ferner Beschluss vom 15. April 2008 a.a.o.). bb) Selbst wenn man die Frage, unter welchen Umständen die Große Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 BRKG für Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zwischen Wohnort und Sitz der übergeordneten Dienststelle in Betracht kommt, für klärungsbedürftig halten will, scheitert die Grundsatzrüge daran, dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - Abweisung des Hilfsantrages zu 1 - ist unabhängig davon richtig. Dieser Antrag war nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf gerichtet, dem Vorsitzenden des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum Aufwendungsersatz zuzusprechen, sondern darauf, dass überwiegend freigestellte Mitglieder des Antragstellers einen Anspruch auf Erstattung der

4 Aufwendungen für Fahrten vom Sitz der Stammdienststelle zum Sitz des Hauptpersonalrats mindestens in Höhe von 30 Cent je Kilometer haben. Hierbei handelt es sich um einen Globalantrag, weil er alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst, in denen überwiegend freigestellte Mitglieder des Antragstellers für ihre täglichen Fahrten zum Sitz des Hauptpersonalrats ein Kraftfahrzeug benutzen (vgl. Beschluss vom 24. Juli BVerwG 6 PB Buchholz NWPersVG Nr. 7 Rn.7). Ein derartiger Antrag ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter mindestens auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. Beschluss vom 22. Juni BVerwG 6 P Buchholz BlnPersVG Nr. 3 S. 10 m.w.n.). Der Hilfsantrag zu 1 erfasst hier auch diejenigen Fälle, in denen freigestellte Mitglieder des Antragstellers für ihre Fahrten zum Sitz des Hauptpersonalrats zumutbarerweise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnten. In diesen Fällen ist die Beschränkung auf die Kleine Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG angemessen, wie oben ausgeführt wurde. Damit war der Hilfsantrag zu 1 ungeachtet einer etwa abweichenden Beurteilung anderer Fallgestaltungen insgesamt abzuweisen. b) Die in Abschnitt II 3 der Beschwerdebegründung erhobene Divergenzrüge gemäß 72 Abs. 2 Nr. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift ebenfalls nicht durch. aa) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht vom zitierten Senatsbeschluss vom 21. Mai 2007 ab. Nach dieser Senatsentscheidung verbietet es das Benachteiligungsverbot des 107 Satz 1 BPersVG, dass der Beschäftigte mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (a.a.o. Rn. 30). Einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Im Gegenteil belegen seine Ausführungen zur Nichtanwendung der Höchstgrenzenregelung in 6 Abs. 4 Satz 1 TGV, dass es sich an jenem Rechtssatz orientiert hat (Beschlussabdruck S. 7 f.). Dass es in der strikten Anwendung der Regelung in 5 Abs. 1 BRKG eine - hinzunehmende - Benachteiligung von Personalratsmitgliedern erblickt hat, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. bb) Im Übrigen beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht auf einer etwaigen Abweichung von der zitierten Senatsentscheidung. Der Hilfsantrag zu 1 war - wie erwähnt - schon deswegen insgesamt abzuweisen, weil er auch Fallvarianten erfasste, in denen die Begrenzung auf die Kleine Wegstreckenentschädigung das Benachteiligungsverbot keinesfalls verletzt. II. Der Beschwerde der Beteiligten bleibt gleichfalls der Erfolg versagt. Die damit allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Die aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beteiligte will geklärt wissen, ob eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort i.s.v. 3 Abs. 1 Satz 2 TGV bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel auch dann gegeben ist, wenn für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden benötigt werden und dies darauf beruht, dass dem Mitglied der Personalvertretung aufgrund der abgeschiedenen Lage im ländlichen Raum regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht in einem zumutbaren Umfang zur Verfügung stehen und die Reisedauer nicht aufgrund der Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung, sondern wegen dieses unzureichenden Angebotes im öffentlichen Personennahverkehr unverträglich lang wird. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, sodass es ihrer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf. Nach 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab. Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn er dadurch die in 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte (vgl. Biel, in: Kopicki/ Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, 3 TGV Rn. 24; Kreutzmann, in: Meyer/Fricke, a.a.o., 3 TGV Rn. 18 und 20). Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen wegen

5 der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar. Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich. Eine atypische Fallkonstellation, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung abzuweichen, liegt vor, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist. Dies liegt für die Fälle auf der Hand, in denen solche Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen würde die Anwendung der Regelvermutung zu dem nicht vertretbaren und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis führen, dass für den Bediensteten selbst bei nur kurzer Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte und der Bereitschaft zum Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs die tägliche Rückkehr unzumutbar wäre. Vergleichbares gilt aber auch, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar sind. Dies ist der Fall, wenn der mit ihrer Benutzung verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke steht. In einem derartigen Fall, wie er in der von der Beschwerde gestellten Frage vorausgesetzt wird, ist einem Bediensteten, der über ein Kraftfahrzeug und die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, die tägliche Rückkehr zuzumuten, wenn bei dem von ihm gewünschten Einsatz des Kraftfahrzeuges die in 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen eingehalten werden. Eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen der Wertung des 3 Abs. 1 Satz 2 TGV liegt darin nicht. Ein völlig unzulängliches Angebot öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht der typische Lebenssachverhalt, den die Regelvermutungstatbestände zugrunde legen. Es ist daher gerechtfertigt, bei dieser atypischen Sachlage von der Regelvermutung abzuweichen. Wann eine derartige Situation gegeben ist, ist von den Tatsacheninstanzen anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu zählen vor allem die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte, die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einerseits und eines Kraftfahrzeuges andererseits sowie die vergleichende Betrachtung dieser Zeiten. Ein Ausnahmesachverhalt liegt z.b. vor, wenn - wie im Fall des Vorsitzenden des Antragstellers - bereits am frühen Nachmittag keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, die den Bediensteten noch am selben Tag zum Wohnort befördern können, und wenn bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges die zeitlichen Grenzen in 3 Abs. 1 Satz 2 TGV eingehalten werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 14.12 OVG 62 PV 8.11 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder für Fahrten zwischen Wohnung und Personalratsbüro

Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder für Fahrten zwischen Wohnung und Personalratsbüro Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder für Fahrten zwischen Wohnung und Personalratsbüro 1. Freigestellten Personalratsmitgliedern steht für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 36.13 OVG 62 PV 25.12 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 22.13 OVG 6 L 4/12 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2013 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 403/09 PL 9 K 201/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des vertreten durch den Vorsitzenden prozessbevollmächtigt: - Antragsteller -

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 42.13 VGH 18 P 12.1909 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2014 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 20.07 OVG 61 PV 2.07 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 15.11 VGH 22 A 819/10.PV In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 15.13 OVG 12 LB 1/12 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 10.13 OVG 61 PV 2.11 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 35.09 OVG 60 PV 15.08 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 4.12 OVG 20 A 907/10.PVL In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 1.16 OVG 5 A 10556/15 In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 P 6.04 OVG 1 A 898/02.PVL In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2004 durch

Mehr

Reisekostenordnung. Revision: 1 Stand:

Reisekostenordnung. Revision: 1 Stand: 1 Reisekostenordnung 2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Ermächtigungsgrundlage 2 Geltungsbereich 3 Fahrtkosten 4 Übernachtungskosten 5 Tagegeld 6 Verbindung mit privaten Reisen 7 An- oder Abreise von bzw.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 9 A 240/13.PL 9 K 1646/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 9.04 (6 P 7.05) OVG 1 A 1503/03.PVL In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

Infos zum Thema Dienstgang und Dienstreise auf der Personalversammlung am

Infos zum Thema Dienstgang und Dienstreise auf der Personalversammlung am Infos zum Thema Dienstgang und Dienstreise auf der Personalversammlung am 24.1.2018 Triftige Gründe bei Dienstgang und Dienstreise BayRKG: Dienstreisende sind die [ ], die eine Dienstreise oder einen Dienstgang

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 46.11 OVG 12 A 1861/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Vorübergehende dienstliche Maßnahme, aufgrund derer Trennungsgeld gewährt werden kann.

Vorübergehende dienstliche Maßnahme, aufgrund derer Trennungsgeld gewährt werden kann. FACHBEREICH THEMATIK Trennungsgeld Glossar Trennungsgeld A Abordnung Vorübergehende dienstliche Maßnahme, aufgrund derer Trennungsgeld gewährt werden kann. Anspruchszeitraum Voraussetzung für die Gewährung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 9.07 OVG 7 Bf 262/06.PVB In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. September 2007 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 P 3.13 VG 9 K 84/12 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. September 2013 durch den

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 56.06 OVG 15 A 2202/00.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern Stand: 27.02.2019 Inhalt 1 Präambel 1 2 Reisekosten 2 3 Übernachtungskosten 4 4 Abrechnungen der Reisekosten 4 5 Entschädigung

Mehr

Ministerium der Finanzen

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Postfach 900255 14438 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg Steinstraße 104-106 14480 Potsdam Bearb.: Herr Hamacher Gesch-Z.: 45.5 2704-11.1 Hausruf: (0331) 866-6455

Mehr

Reisekostenvergütung für nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung

Reisekostenvergütung für nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung Reisekostenvergütung für nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung 1. Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten zwischen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 9.10 OVG 7 A 146/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 15.05 OVG 5 L 16/04 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Informationen des Bischöflichen Generalvikariates über die Änderung der Bestimmungen

Informationen des Bischöflichen Generalvikariates über die Änderung der Bestimmungen Informationen des Bischöflichen Generalvikariates über die Änderung der Bestimmungen zur Abrechnung von Reisekosten gemäß der Anlage 8 zur KAVO Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Vorgesetzte

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 19.09 OVG 5 A 175/08 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 165/08 PL 9 K 1001/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: beteiligt: 1. der

Mehr

Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Bundesreisekostengesetz (BRKG) Bundesreisekostengesetz BRKG 727 Bundesreisekostengesetz (BRKG) Vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Dezernat I Gifhorn, den Haupt- und Personalamt 10/

Dezernat I Gifhorn, den Haupt- und Personalamt 10/ Dezernat I Gifhorn, den 06.02.2006 Haupt- und Personalamt 10/1153-05 An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hause Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz ab 01.01.2006 Bereits im August des vergangenen

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 22 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 07.03.2017 (SächsGVBl. Nr. 4/2017 vom 30.03.2017, Seite 101

Mehr

Fragen zur Freistellung von Bundesbeamten von dienstlichen Tätigkeiten für die Gewerkschaftsarbeit

Fragen zur Freistellung von Bundesbeamten von dienstlichen Tätigkeiten für die Gewerkschaftsarbeit Fragen zur Freistellung von Bundesbeamten von dienstlichen Tätigkeiten für die Gewerkschaftsarbeit 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zur Freistellung von Bundesbeamten von dienstlichen Tätigkeiten

Mehr

Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG)

Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Zum 28.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 P 10.11 VGH 22 A 73/11.PV In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2012 durch

Mehr

Dienstleistungszentrum Personal Stand Jan Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort

Dienstleistungszentrum Personal Stand Jan Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort Dienstleistungszentrum Personal Stand Jan. 2016 Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort Die nachfolgenden Ausführungen sollen das Merkblatt ergänzen und einen ausführlicheren

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OVG Niedersachsen, Beschluss v LP 13/02

OVG Niedersachsen, Beschluss v LP 13/02 Kosten des Personalrats Ein Personalratsmitglied, das an außerhalb seines Dienstortes stattfindenden Sitzungen einer Stufenvertretung teilnimmt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten (Wegstreckenentschädigung/Tagegeld).

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Arbeitsanleitung Nr. 017/2008

Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Aktenzeichen: II-3001 Fachbereich: Finanzen OrgZ.: X 112-33 Gültigkeit: Ab: sofort Bis: Sachstand: 09.10.2012 Abrechnungsverfahren bei Dienstreisen, Dienstgängen und Ausund

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen

Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen 1. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden. 2.

Mehr

- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB.

- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB. Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des WTB bei Dienstreisen und Dienstgängen anlässlich von Sitzungen, sowie bei Vertretungen

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 5 B VGH 7 S 1651/01. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 5 B VGH 7 S 1651/01. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 5 B 54.02 VGH 7 S 1651/01 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2002 durch

Mehr

BESCHLUSS. In der Normenkontrollsache

BESCHLUSS. In der Normenkontrollsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 4 BN 53.02 OVG 1 D 26/00 In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

GA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen

GA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen GA BAB Seite 1 (04/2012) 63 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PB 8 A 637/08 8 K 288/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

GA BAB Seite 1 (03/2006) 67. Änderungen

GA BAB Seite 1 (03/2006) 67. Änderungen GA BAB Seite 1 (03/2006) 67 Aktualisierung, Stand 03/2006 Wesentliche Änderungen Änderungen 67 Abs. 2 S. 1 und DA 67.2.2 Abs. 1 Änderung durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 3.16 OVG 60 PV 9.14 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 263.02 (1 PKH 103.02) OVG 7 A 10366/02.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 76.10 VGH 10 S 3384/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 25.12 OVG 1 A 748/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 240/09 9 K 1522/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Geschäftsführung Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Antragstellerin Vorinstanz -

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 287.03 OVG 8 A 2055/00.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand

Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand 01.07.2016 1. Allgemeines Bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung werden Fahrkosten, Auslagen für Verpflegung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2., dem beim Beteiligten zu 1. bestehenden Bezirkspersonalrat.

Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2., dem beim Beteiligten zu 1. bestehenden Bezirkspersonalrat. Beurteilungsspielraum des Personalrats bei Benutzung eines Kraftwagens Einem Personalratsmitglied steht bei Reisen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, hinsichtlich der Frage, ob an der Benutzung

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 114.04 OVG 5 B 402/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG

TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG Information über die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG Rechtsgrundlagen: - Landesreisekostengesetz LRKG; - Trennungsentschädigungsverordnung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E. 3 Ta 382/10 1 Ca 1254/10 Arbeitsgericht Düsseldorf der Frau L. U., B. straße 7, C., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M., L. str. 105, C., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT

Mehr

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. September 2017 Fachbereich: WD 7:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 86.14 OVG 4 LB 3/13 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 87.12 OVG 11 A 2558/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 13.18 OVG 2 K 127/15 In der Normenkontrollsache ECLI:DE:BVerwG:2018:310718B4BN13.18.0 - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 2018

Mehr

Kostenerstattung für Heimfahrten an einen freigestellten Bezirksschwerbehindertenvertreter

Kostenerstattung für Heimfahrten an einen freigestellten Bezirksschwerbehindertenvertreter Kostenerstattung für Heimfahrten an einen freigestellten Bezirksschwerbehindertenvertreter 1. 96 Abs. 8 SGB IX ist eine für alle Schwerbehindertenvertretungen geltende, eigenständige und abschließende

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand

Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand a Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand 01.01.2019 1. Allgemeines Bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung werden Fahrkosten, Auslagen für Verpflegung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

Richtlinie. für die Erstattung von notwendigen Fahrtkosten zum Praktikumsbetrieb

Richtlinie. für die Erstattung von notwendigen Fahrtkosten zum Praktikumsbetrieb Richtlinie für die Erstattung von notwendigen Fahrtkosten zum Praktikumsbetrieb Gemäß Kreistagsbeschluss vom 18.06.2018 besteht nach Maßgabe folgender Richtlinie ein Anspruch auf Erstattung von notwendigen

Mehr

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld sowie über den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkosten an die Kreistagsabgeordneten des Landkreises Ammerland und die nicht dem Kreistag

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 16.10 OVG 8 Bf 100/10.PVL In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden

Mehr

Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen

Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2018 Fachbereich:

Mehr