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1 17 (1) RO Verfahren und einheitliches Strafmaß. BG 03/87 Tatsächlich tritt eine automatische Sperre vom Spieltage angerechnet nur dann ein, d.h. ohne dass es des Bescheides einer Spielleitenden Stelle oder des Urteils einer Rechtsinstanz bedarf, wenn ein Schiedsrichter während eines Spieles einen Spieler wegen einer Tätlichkeit auf der Spielfläche nach Regel 17:7 a. F. - neu 16:9 der Hallenhandball-Regeln der Internationalen Handballfederation ausgeschlossen oder wegen einer Tätlichkeit außerhalb der Spielfläche nach Regel 17:5 Abs. 1 f) a. F.- neu 16:9 disqualifiziert hat vgl. 5 Ziffer 1a) bzw. b) und Ziff.2 a. F. - neu 17 Ziffer 1) der Rechtsordnung (RO) des -. Erst recht kann die automatische Sperre eines Spielers am Spieltag nicht eintreten, wenn er sich nach dem Spiel eines Verhaltens schuldig macht, das rechtlich als Beleidigung und/oder Bedrohung eines Schiedsrichters im Sinne des 5 Ziffer 1 c) a. F. - neu 17 Ziffer 5 d) RO gewertet werden müsste. Urteil Bundesgericht vom 06. April 1987 BG 05/93 Nachdem der Spieler nach dieser Disqualifikation zum Schiedsrichter gesagt hatte: Du bist ein Scheißkerl, handelt es sich um ein neues unsportliches Verhalten. Dieses Verhalten war aber nach den Regeln nicht mehr von den Schiedsrichtern zu ahnden. Als sich dieser Vorfall ereignete, unterstand nämlich der Spieler, obwohl er sich noch auf der Spielfläche befand, nicht mehr der Strafbefugnis der Schiedsrichter. Durch die Disqualifikation war deren Strafbefugnis erloschen. Dies ergibt sich daraus, dass der Spieler nach der Disqualifikation für den Rest der Spielzeit nicht mehr spielen durfte und die Spielfläche und Auswechselraum sofort verlassen musste (Regel 17:6 Abs. 2 a. F. neu 16:8). Der Spieler durfte also in das Spielgeschehen nicht mehr eingreifen. Wenn auch die Aufsicht über das Verhalten der Spieler für die Schiedsrichter erst mit dem Verlassen der Wettkampfstätte nach Regel 18:2 a. F. - neu 17:2 endet, wird hierdurch die fehlende Entscheidungs- und Strafbefugnis der Schiedsrichter nach der Disqualifikation oder dem Ausschluss eines Spielers nicht berührt. Das danach festgestellte zu missbilligende unsportliche Verhalten eines Spielers haben die Schiedsrichter im Schiedsrichterbericht bzw. in entsprechender Anwendung der Regel 17:12 e) a. F - neu 16:14 in einer schriftlichen Meldung aufzunehmen. Für das weiter danach einzuleitende Verfahren zwecks Ahndung der Schiedsrichterbeleidigung nach 6 a. F. - neu 10 RO war der Männerspielwart des zuständig. Die Bestimmungen des 5 a. F. - neu 17 RO finden in einem solchen Falle keine Anwendung. Urteil Bundesgericht vom 13.April 1993 BG 06/94 Bei der Anwendung der Straftatbestände kamen entgegen der Auffassung des BSpG nicht die Bestimmungen des 5 Ziffer 1 b) und d) a. F. neu 17 RO in Betracht. Diese kommen nur zur Anwendung, wenn es sich um Verstöße handelt, die nach den Bestimmungen der Spielregeln für Hallenhandball der internationalen Handball Federation geahndet worden sind oder hätten geahndet werden können; das war aber hier nicht der Fall. Die Tätlichkeit gegenüber M.H. und die Beleidigung gegenüber Dr. S. stellen rechtlich Verstöße gegen die Grundregeln des sportlichen Verhaltens dar (Sportvergehen nach 1 Ziffer 3 a. F. neu Ziffer 2 RO ). Die hierfür auszuwerfenden Strafen waren aus dem Katalog des 2 a. F. neu 3 Ziffer 1 RO zu entnehmen. Urteil Bundesgericht vom 23. April 1994 BG 03/96 Da das Verhalten einzelner Spielerinnen der Frauenmannschaft des TSV O/W/W sich noch im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Handballspiel und der beanstandeten Schiedsrichterleistung von R. H. ursächlich befasste, dürfte es näher liegen, eine handballrechtliche Ahndung des Verhaltens einzelner Spielerinnen der 1. Frauenmannschaft vorzunehmen. Dies dürfte zum Schutz von R. H. gegenüber der Öffentlichkeit und zur Einwirkung auf die 1. Frauenmannschaft des TSV O/W/W wohl näher liegen. Urteil Bundesgericht vom 15. Mai 1996 BSpG 07/01 Die Rechtsinstanz ist nach richterlicher Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zu einer eigenständigen Strafzumessung verpflichtet und hierbei an den 2 a. F. neu 3 RechtsO/ vorgegebenen Strafrahmen gebunden. Dabei ist anzumerken, dass in der vorgenannten Bestimmung nur die Strafbefugnis der Spiel- Horst Flum, Lenaustraße 21, Sachsenheim Blatt 1

2 17 (1) RO Verfahren und einheitliches Strafmaß. BSpG 07/01 leitenden Stelle, nicht aber der Strafrahmen für Sperrstrafen festgelegt ist. Urteil Bundessportgericht vom 21. November 2001 Horst Flum, Lenaustraße 21, Sachsenheim Blatt 2

3 17 (3) RO Verfahren und einheitliches Strafmaß BG 02/11 (BSpG 05/11) Sachverhalt: Der Bericht zur Disqualifikation lautet: Disqualifikation Nr. 10 SG-SH C.F. Bei einer Abwehraktion traf er seinen Gegenspieler mit beiden Händen im Gesicht ohne erkennbare Chance den Ball zu spielen. Spielzeit Die Spielleitende Stelle erließ einen weiteren Sperrbescheid im Anschluss an die vorläufige Sperre. Gegen diesen Bescheid legte der Verein Einspruch ein, weil die SR nicht den genauen Regelbezug 8:6 bzw. 8:10 IHR vermerkt hätten, sei die Spielleitende Stelle unter Hinweis auf 81 (8) SpO nicht befugt, einen weiteren Sperrbescheid zu erlassen. Entscheidungsgründe Sofern der Einspruchsführer in diesem Zusammenhang beanstandet, dass der Schiedsrichterbericht keinen Hinweis auf die Einstufung des Verhaltens ihres Spielers nach den Regeln (8:6, 8:10 IHR) enthalte, steht bereits der Wortlaut des 17 Abs. 3 RO/ entgegen. Denn maßgeblich für das Recht der Spielleitenden Stelle, den Sachverhalt zu prüfen, ist der Schiedsrichterbericht. Nicht aber wird als Voraussetzung hierfür die Regelbezugnahme im Spielbericht verlangt. Eingeschränkt bleibt die Entscheidungsbefugnis nur durch 81 Abs. 8 SpielO/. Danach ist die Spielleitende Stelle nicht befugt, im Spielbericht eingetragene Disqualifikation aufzuheben oder die von dem Schiedsrichter vorgenommene Einstufung eines Vergehens zu ändern. Diese Regelung aber hat die Spielleitende Stelle nicht verletzt. Zwar hat sie (Spielleitende Stelle) eine eigene Regeleinstufung vorgenommen, richtigerweise sogar vornehmen müssen. Denn dies wurde ihr durch 17 Abs. 5b RO/ aufgezwungen. Voraussetzung für eine Sanktion gegen den Spieler sind nämlich besonders rücksichtslose und besonders gefährliche, vorsätzliche oder arglistige Aktionen (Regel 8:6 IHR) gegen einen Gegenspieler. Wenn die Spielleitende Stelle hierunter den Sachverhalt des Schiedsrichterberichtes subsumiert hat, dass nämlich der betroffene Spieler bei einer Abwehraktion seinen Gegenspieler mit beiden Händen im Gesicht traf, ohne erkennbare Chance den Ball zu spielen, dann ist daran nichts zu beanstanden. Dass im Schiedsrichterbericht ein Regelbezug fehlt, führt somit nicht dazu, dass für die Spielleitende Stelle eine Entscheidungsbefugnis entfällt. Der Auffassung von S. (Einspruchsführers), dass eine von den Schiedsrichtern ausgesprochene Disqualifikation ohne erfolgten Regelbezug im Normengefüge des 17 RO/ nicht vorgesehen sei, geht somit fehl. Es ist nur erneut darauf hinzuweisen, dass der Regelbezug als solcher in 17 Abs. 3 RO/ für das Prüfungsrecht der Spielleitenden Stelle nicht vorausgesetzt wird. Entscheidend ist und bleibt der Schiedsrichterbericht. Urteil Bundesgericht vom 13. Juli 2011 (Urteil Bundessportgericht vom 14. Juni 2011) Sonstige 24 O 519/11 I-8 U 268/11 (Sachverhalt) Die SG Schalksmühle-Halver hat im einstweiligen Verfügungsverfahren Klage beim Landgericht Dortmund eingereicht mit dem Antrag, den Bescheid der Spielleitenden Stelle der Dritten Liga Nr. 197/10-11M vom und die Entscheidungen des Bundessportgerichts 05/2011 vom 14. Juni 2011 und des Bundesgerichts 02/2011 vom 13. Juli 2011 aufzuheben. Das hat den Antrag in vollem Umfang abgewiesen. Gegen das Urteil des hat die SG Schalksmühle-Halver Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Durch Beschluss des wurde die Berufung zurückgewiesen. (Entscheidungsgrundsätze) Davon, dass die Voraussetzungen zur Einstufung des Vergehens durch die Spielleitende Stelle Horst Flum, Lenaustraße 21, Sachsenheim Blatt 3

4 17 (3) RO Verfahren und einheitliches Strafmaß Sonstige 24 O 519/11 I-8 U 268/11 der Verfügungsbeklagten vorliegend erfüllt waren, ist die Gerichtsbarkeit der Verfügungsbeklagten in vertretbarer, einer Unbilligkeit ausschließenden Weise ausgegangen. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch vertretbar. Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger hat die Spielleitende Stelle der Verfügungsbeklagten auf Grund der Vorschrift des 17 RO beanstandungsfrei und rechtmäßig verfahren. Gemäß 17 Abs. 3 RO prüft sie anhand des Schiedsrichterberichts den Sachverhalt und kann auf Grund der Prüfung die für das Vergehen vorgesehenen Strafen verhängen. Dazu hat sie vorliegend die Norm des 17 Abs. 5 b RO zu Recht herangezogen und zugrunde gelegt. Eine solche Einstufung musste auch von ihr vorgenommen werden. Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger, der Schiedsrichterbericht enthalte keinen Hinweis auf die Einstufung des Verhaltens des Spielers F. und deshalb sei eine solche Einstufung der Spielleitenden Stelle verwehrt, steht bereits der Wortlaut des 17 Abs. 3 RO entgegen, denn maßgeblich für das Recht der Spielleitenden Stelle, den Sachverhalt zu prüfen, ist der Bericht des Schiedsrichters. Eine Bezugnahme auf Regeln im Spielbericht wird allerdings an keiner Stelle verlangt. Vielmehr verpflichtet 17 Abs. 5 RO die Spielleitende Stelle, eine Regeleinstufung vorzunehmen, was vorliegend auch geschehen ist. Im Übrigen entspricht die Bewertung genau derjenigen der Schiedsrichter, bei denen lediglich die Normnennung des Vergehens unterblieben ist (8:6 IHR). Ein sachlicher Unterschied ist darin gerade nicht zu erkennen. Im Übrigen kann die Spielleitende Stelle der Verfügungsbeklagten auch gemäß 17 Abs. 7 RO Tatbestände entsprechend den Absätzen 1, 5 und 6 ahnden, wenn der Schiedsrichter den Vorfall nicht wahrgenommen, damit keine positive oder negative Tatsachenfeststellung darüber getroffen und keine Entscheidung gefällt hat. Danach ist der Ermessensspielraum der Spielleitenden Stelle, selbst wenn sie den Tatbestand durch ihre Schiedsrichter nicht selbst wahrgenommen hat, sehr weit gefasst und geht sogar über das hinaus, was regelmäßig die Anwendung des 17 Abs. 3 RO für den Regelfall vorsieht. Es kann offen bleiben, ob die Spielleitende Stelle des Beklagten sich wegen eines Verstoßes gegen 81 Abs. 8 der Spielordnung/ regelwidrig, grob unbillig oder willkürlich verhalten hat und deshalb eine andere Entscheidung der diese Entscheidung überprüfenden Instanzen geboten gewesen wäre. Allein entscheidend für die fehlende Erfolgsaussicht ist nunmehr, dass. ein Verfügungsgrund fehlt. Danach hat die neue Saison 2011/2012 inzwischen begonnen. Die Meisterschaftsspiele werden seit September 2011 ausgetragen, ohne dass die Spielgemeinschaft der Kläger daran hat teilnehmen können. Diese tatsächliche Entwicklung kann nicht dadurch rückgängig gemacht werden, das Das ergibt sich aus 9 der Rechtsordnung des Beklagten (), wonach spieltechnische Folgerungen aus einem Urteil nicht mehr möglich sind, wenn die neue Meisterschafts- oder die neue Pokalrunde bereits begonnen hat. Urteil Landgericht Dortmund 24 O 519/11 vom 30. August 2011 Beschluss Oberlandesgericht Hamm I-8 U 268/11 vom 09. Januar 2012 Horst Flum, Lenaustraße 21, Sachsenheim Blatt 4

5 17 (6) RO Verfahren und einheitliches Strafmaß. BG 01/2014 (Sachverhalt) Kurz vor Ende des Meisterschaftsspiels der Württembergliga Süd zwischen dem TV G und dem TV A am 21. Dezember 2013 disqualifizierten die das Spiel leitenden Schiedsrichter den dem TV A angehörigen Spieler D nach Regel 8:6 Buchst. b IHR und kündigten einen Bericht an. Im Spielbericht heißt es dazu: Er schlug dem Spieler Nr. 88 ins Gesicht. Diese Bestrafung nahm der Spieler D zum Anlass, einen der Schiedsrichter mit den Worten Du alter Ficker zu belegen. Daraufhin disqualifizierten die Schiedsrichter den Spieler D ausweislich des Spielberichts ein weiteres Mal, nunmehr nach Regel 8:10 Buchst. a IHR, und kündigten ebenfalls einen Bericht an. (Entscheidungsgründe) Die Ahndung dieser Schiedsrichterbeleidigung unterlag wegen der zuvor erfolgten Disqualifikation des Spielers D nach Regel 8:6 IHR nicht mehr der Strafbefugnis der Schiedsrichter, auch wenn nach der Stellungnahme der Schiedsrichter letztlich noch ein Spielzeitrest von einer Sekunde offenstand. Des Weiteren handelt es sich bei der geahndeten Schiedsrichterbeleidigung wie erforderlich um einen Tatbestand, der einem der in 17 Abs. 5 RO genannten entspricht (vgl. 17 Abs. 5 Buchst. c RO). Die Bestrafung nach 17 Abs. 6 RO ist nicht an die Einhaltung einer Zwei-Wochenfrist geknüpft. Das Bundesgericht hat hier nach vorstehenden Ausführungen nicht zu entscheiden, ob dies mit Blick auf Disqualifikationen im Sinne des 17 Abs. 1 RO, die eine vorläufige Sperre ausgelöst haben, gilt. Wenn man dieses unterstellt, dann gilt dies jedenfalls nicht für Bestrafungen im Sinne des 17 Abs. 6 RO. Die insoweit maßgebliche Regelung des 17 Abs. 4 RO verweist allein auf Sperren im Sinne des Abs. 1 des 17 RO. Die Systematik des 17 RO gebietet dazu nichts Abweichendes. Hinzu kommt, dass die RO an anderer Stelle (vgl. 7 RO) explizit regelt, wann eine Spielleitende Stelle ein Verfahren einzuleiten hat und welche Folgen eine unterbliebene Verfahrenseinleitung hat. Urteil Bundesgericht vom Horst Flum, Lenaustraße 21, Sachsenheim Blatt 5

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