Kaderlohnreporting 2007

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1 Der Bundesrat Oktober 28 Kaderlohnreporting 27 Bericht an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes Geschäftsjahr 27

2 Inhalt 1 Ausgangslage Geltungsbereich Unmittelbare Anwendung der Kaderlohnverordnung Sinngemässe Anwendung der Kaderlohnverordnung Ausnahmen Ergebnisse Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Anhänge...61 Anhang 1: Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember Anhang 2: Grundsatzbeschlüsse des Bundesrates vom 19. Dezember Anhang 3: Verzeichnis der Tochterunternehmen der Post und der SBB /66

3 1 Ausgangslage Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat über die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 2. Juni 23 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes ( Kaderlohngesetz ) 1. Mit diesem Bundesgesetz wurden entsprechende Bestimmungen zentral in Art. 6a des Bundespersonalgesetzes (BPG) 2 vom 24. März 2 verankert und für spezialgesetzlich organisierte Unternehmen in die jeweiligen Spezialgesetze mit Verweisung auf das BPG aufgenommen. Die Kaderlohnverordnung 3 (KadLV, vgl. Anhang 1) vom 19. Dezember 23 konkretisiert die Grundsätze des Bundesrats. Am 11. Januar 26 beschloss der Bundesrat, eine Anpassung der KadLV prüfen zu lassen. Diese Prüfung hat inzwischen ergeben, dass keine Änderungen notwendig sind. Zusätzlich zur Inkraftsetzung der KadLV hat der Bundesrat am 19. Dezember 23 weitere Grundsätze beschlossen, die nicht in der KadLV geregelt werden konnten (vgl. Anhang 2). Diese Grundsätze bezwecken im Wesentlichen, dass die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder und die Honorare der Verwaltungsratsmitglieder nicht mit direkter oder ausschliesslicher Mitwirkung der begünstigten Personen festgesetzt werden. Ausserdem sollen die Bindungen der Verwaltungsratsmitglieder offen gelegt werden. Gemäss Art. 15 KadLV sorgen die zuständigen Departemente für die Einhaltung der Verordnung und der Grundsatzbeschlüsse des Bundesrates. Die Unternehmen und Anstalten berichten jährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in standardisierter Form über die Anwendung der Verordnung. Das Eidg. Personalamt regelt die Gliederung der Berichte und koordiniert die Datenerhebung. Eine Beurteilung der Daten und das Prüfen allfälliger Massnahmen ist Aufgabe der zuständigen Departemente. Die Angaben der Unternehmen und Anstalten enthalten Informationen über die Leistungen des Arbeitgebers wie Entlöhnung, Honorar, Nebenleistungen und berufliche Vorsorge sowie über weitere Regelungen. Im Übrigen sind Form und Inhalt des vorliegenden Berichts noch besser auf die KadLV und die Bedürfnisse der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte abgestimmt und leicht erweitert worden. 2 Geltungsbereich Im vorliegenden Bericht wird zwischen unmittelbarer und sinngemässer Anwendung der KadLV unterschieden. Unmittelbar anwendbar ist die KadLV bei den Unternehmen und Anstalten gemäss Art. 6a Abs. 1 BPG und Art. 1 KadLV, weil sie entweder dem Bundespersonalrecht unterstellt sind oder weil deren Spezialgesetz eine Verweisung auf Art. 6a BPG enthält; dazu gehören auch die von diesen Unternehmen kapital- und stimmenmässig beherrschten Tochterunternehmen mit Sitz in der Schweiz (Art. 6a Abs. 5 BPG). Sinngemäss anwendbar ist die KadLV bei privatrechtlichen Unternehmen, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben (Art. 6a Abs. 6 BPG). In diesen Fällen hat der Bundesrat dafür zu sorgen, dass die Grundsätze nach Art. 6a Abs. 1-5 BPG sinngemäss angewendet werden. Die Umsetzung der Grundsätze des Bundesrats erfolgt daher durch die Anpassung der 1 AS Nr. 2 vom 2. Januar 24, AS SR SR /66

4 Statuten, durch vertragliche Vereinbarungen oder auf andere geeignete Weise. Für börsenkotierte Unternehmen gilt lediglich die Offenlegungspflicht nach dem Obligationenrecht. Im Falle der SRG SSR idée suisse wurde der Auftrag an den Bundesrat auch in das entsprechende Spezialgesetz eingefügt (Art. 35 Abs. 4 RTVG). Die Umsetzung der gesetzlichen Grundsätze erfolgte über eine entsprechende Bestimmung in der Konzession der SRG. 2.1 Unmittelbare Anwendung der Kaderlohnverordnung Eidg. Departement des Innern (EDI) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (Art. 1 Bst. d KadLV) Swissmedic (Art. 1 Bst. c KadLV) ETH-Bereich einschliesslich Eidgenössische Forschungsanstalten (Art. 1 Bst. a KadLV) Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE (Art. 1 Bst. b KadLV)) Eidg. Finanzdepartement (EFD) Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Art. 1 Bst. a KadLV) Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Schweizerische Exportrisikoversicherung ERV (Art. 1 Abs. 4 KadLV) Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB (Art. 1 Abs. a KadLV) Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Die Schweizerische Post (Art. 1 Bst. a KadLV) Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Art. 1 Bst. a KadLV) 2.2 Sinngemässe Anwendung der Kaderlohnverordnung Eidg. Finanzdepartement (EFD) Hotel Bellevue-Immobilien AG, Bern (Anteil am Kapital: 99,7%) Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) RUAG Holding (Anteil am Kapital: 1%) sowie die von der RUAG kapital- und stimmenmässig beherrschten Tochterunternehmen (Art. 6a Abs. 5 BPG): RUAG Electronics RUAG Ammotec RUAG Aerospace RUAG Components RUAG Land Systems Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) SAPOMP Wohnungsbau AG (Anteil am Kapital: 1%) Coopérative Romande de cautionnement immobilier CRCI / Sozialer Wohnungsbau (Anteil am Kapital: 71,7%) Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft für Wohneigentumsförderung HBW (Anteil am Kapital: 71,2%) Identitas AG (TVD; Anteil am Kapital: 51%) Schweizerische Käseunion (in Liquidation) 4/66

5 Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) SKYGUIDE, Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung (Anteil am Kapital: 99,9%) SRG SSR idée suisse (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG) sowie von der SRG SSR idée suisse kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen: TV Productioncenter Zürich AG Publisuisse SA Schweizerische Teletext AG Von der Schweizerischen Post kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen (nur vollkonsolidierte Tochterunternehmen gemäss Anhang 3) Von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen (nur vollkonsolidierte Tochterunternehmen gemäss Anhang 3) 2.3 Ausnahmen Die Schweizerische Nationalbank ist aufgrund von Art. 42 Abs. 2 Bst. j des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG) 4 vom 3. Oktober 23 zur sinngemässen Anwendung von Art. 6a Abs. 1-6 BPG verpflichtet, nicht jedoch zur Berichterstattung nach der KadLV. Sie informiert den Bundesrat und die Bundesversammlung gemäss Art. 7 NBG im Jahresbericht sowie im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts. Die Swisscom AG ist als einziges Unternehmen, das kapital- und stimmenmässig vom Bund beherrscht wird, gemäss 6a Abs. 6 BPG von der Anwendung der KadLV und der Berichterstattung befreit. Da ihre Aktien an der Börse kotiert sind, gelten für die Swisscom AG die Artikel 663 b bis und 663c Abs. 3 des Obligationenrechts 5 über die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Bilanz. Im vorliegenden Bericht nicht enthalten sind die Entschädigungen der obersten Leitungsorgane der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Die RAB hat ihre operative Tätigkeit mit der Inkraftsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes per 1. September 27 aufgenommen. Aus Sicht des Reportings sprachen die wegen der nur viermonatigen Betriebsdauer eingeschränkte Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Daten gegen die Aufnahme in die Berichterstattung 27. Die RAB wird ab dem Geschäftsjahr 28 in das ordentliche Kaderlohnreporting integriert. 3 Ergebnisse Im Folgenden sind die vollständigen Informationen zu den Unternehmen und Anstalten nach Departementen gruppiert. Die Beträge sind in Schweizer Franken ausgewiesen; in Klammern sind die Vorjahreswerte vermerkt. In den Angaben zum des Leitungsorgans und zu den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung sind die Werte für den jeweils nicht eingeschlossen. Die Angaben über den werden einzeln ausgewiesen. Beim obersten Leitungsorgan entspricht die angegebene prozentuale Beanspruchung für die Funktion einem ungefähren swert. Die individuelle Beanspruchung kann erheblich schwanken und höher ausfallen. Die Aufsichtsdepartemente haben zu den Daten der Unternehmen und Anstalten eine Beurteilung abgegeben und allfällige Massnahmen aufgeführt. 4 SR SR 22 5/66

6 3.1 Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Unmittelbare Anwendung der KadLV Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Anzahl Mitarbeitende: 2'814 (2'67) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 2% (2%) Honorar (Art. 4 KadLV) 51 4 (5 2) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens (1 529) CHF (51 729) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 38 (36) 5% (5%) (445 7) (28 594) ( ) (12 381) 728 (794) (13 175) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) - 6/66

7 Die Schweizerische Unvallversicherungsanstalt (SUVA) Anzahl Mitarbeitende: : 2'814 (2'67) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (487 51)* Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) 9 (*) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. 2'418** (14 343) **Wegfall Pauschalspesen CHF (51 844) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (56'578) Übrige Mitglieder 3 (3) 1' ( )* 27 (*) (38 193) **Wegfall Pauschalspesen 1'48 63 (1' ) ( )* 9 (*) (12 731) ( ) Übrige Mitglieder (148'45) (49'468) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 69,1% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Gemäss Wahlperiode 6 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 69,3% (5%) Genehmigungsinstanz ist bei der Suva der Verwaltungsausschuss*** * Die Bonifikationen des enden und der übrigen Mitglieder der GL waren im vergangenen Jahr noch im fixen Anteil enthalten. ** Die anderen Nebenleistungen des enden und der übrigen Mitglieder der GL waren im vergangenen Jahr noch im fixen Anteil enthalten. *** Nebenbeschäftigungen/Verwaltungsratsmandate mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses (Seiten 6 und 61 des Geschäftsberichtes 27): Ulrich Fricker: BBT AG, Zermatt und Root: Softwarentwicklung für Institutionen im Gesundheitswesen; MediData AG, Luzern, Softwarentwicklung/elektronischer Datentransport; Venture Incubator AG, Zug: Gesellschaft zur Förderung von Start-up-Unternehmen; AGVA, Aargauische Gebäudeversicherung Aarau: öffentlich-rechtliche Anstalt für Prävention und Feuer-/Wasserversicherung im Kanton Aargau; Advantis AG, Zürich: Versicherungs- und Pensionskassenberatung. Willi Morger: KPT-Versicherungsgruppe, Bern (Krankenversicherung) Ernst Mäder: Mitglied VR/VA MediData AG, Luzern: Softwareentwicklung/elektronischer Datentransport; Mitglied VR AIG Private Equity Ltd., Zug: Private-Equity-Beteiligungsgesellschaft Bonusbemessung aufgrund des jährlichen Geschäftsergebnisses. 7/66

8 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittellinstitut Anzahl Mitarbeitende: 352 (355) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 8% (9%) Honorar (Art. 4 KadLV) 28 (36 3) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, 4 (6 825) CHF 32 (43 125) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 6 (6) 4% (3%) (59 7) 26 3 (18 3) (78 ) (9 95) (3 5) 2 78 (13 ) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Art. 5 Organisationsverordnung (SR ) Im Jahr 27 fanden 8 Sitzungen (26: 6 Sitzungen) statt. Zusätzlich tagten der Transformationsausschuss (2 Sitzungen) sowie der Ausschuss Finanzen und Controlling (6 Sitzungen). Der Aufwand ist gegenüber den Vorjahren gestiegen (Begleitung Veränderungsprojekt, Rekrutierung neuer Direktor, Bildung von Ausschüssen); das Kostendach von Fr. 1' für Taggelder und Vergütungen wurde um rund Fr. 56' überschritten. 8/66

9 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Anzahl Mitarbeitende: 352 (355) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 2'833 ( ) 121'666 ( ) (25 ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag 1 (12 ) Übrige Mitglieder 6 (7) (vertragl. Entschädigung an die im Okt. 6 entlassenen Direktionsmitglieder) 1' (1'396'312) 63 (16 371) 186'384 (von 1'118'35) (199'473) 1 5 (2 338) Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, CHF (262 ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 41'58 (gemäss Bestimmungen Pensionskasse) (31') 5% (5%) 17' (Trennungsvereinbarung) 1' (1' ) 383'763* 254'312 (gemäss Bestimmungen Pensionskasse) (187'114) 5% (5%) 9' (Trennungsvereinbarung mit einem Direktionsmitglied) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate (3 Monate) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) - (-) - (-) Übrige Mitglieder (21 811) Art. 6 und 16ff Personalverordnung (SR ) 9/66

10 * Die Fr. 383'763 für die berufliche Vorsorge ( übrige Mitglieder) betreffen die Finanzierung der Überbrückungsrente und den Auskauf der Rentenkürzung gemäss Trennungsvereinbarungen. Die Stelle des Direktors war während 6 Monaten vakant. Entsprechend ist die Entlöhnung rund Fr. 11' geringer als im Vorjahr. Die nach den Entlassungen vom Herbst 26 bestätigten oder neu gewählten Direktionsmitglieder erhielten für ihren Sondereinsatz im 27 Prämien von total Fr. 63'. Für die im Herbst 26 entlassenen Direktionsmitglieder (inkl. Direktor) wurden total Fr. 643'763 bezahlt (Abgangsentschädigungen, Finanzierung Überbrückungsrente und Auskauf Rentenkürzung, je nach Vereinbarung mit der betroffenen Person). Die Arbeitsverträge mit dem Direktor und den Direktionsmitgliedern sehen neu für beide Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vor (gemäss Beschluss des Institutsrates vom 31. Januar 27). 1/66

11 ETH-Bereich Anzahl Mitarbeitende: (12 88) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): ETH-Rat Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 1% (1%) Honorar (Art. 4 KadLV) ( ) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen 5 (5 ) CHF (322'575) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) (4 56) 1 (1) 7% (7%) 195 (195 ) 195 (195 ) 19 5 (19 5) 19 5 (19 5) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens 5% (5%) Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Bundesrat Die 5 ETH-Räte ohne Anstellung im ETH-Bereich erhalten pauschal Fr. 15 pro Jahr. Der Vizepräsident erhält für sein 4% Mandat eine jährliche Pauschale von Fr /66

12 ETH Zürich Anzahl Mitarbeitende: (6 463) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (38 87) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) 3 (3 ) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF (311 87) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (33 1) Übrige Mitglieder 4 (3) ( ) ( ) (119 ) Übrige Mitglieder ( ) ( ) (29 75) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 5% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) - - 5% (5%) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat ETH-Rat Die ETHZ erhielt 27 einen neuen Präsidenten und eine neue Rektorin. Die Schulleitung wurde auf 4 Mitglieder erweitert. 12/66

13 ETH Lausanne Anzahl Mitarbeitende: 3 49 (3 36) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (38 87) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) 3 (3 ) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF (311 87) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (33 1) Übrige Mitglieder 4 (4) ( ) ( ) (119 1) Übrige Mitglieder ( ) ( ) (29 775) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 5% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) - - Bundesrat ETH-Rat 5% (5%) - 13/66

14 EAWAG Anzahl Mitarbeitende: 35 (346) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (25 56) Übrige Mitglieder 4 (5) ( ) ( ) ( ) Übrige Mitglieder (27 319) (27 319) (23 519) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 5% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) - - Bundesrat EAWAG 5% (5%) Auf Jahresbeginn 27 löste die neue Direktorin den bisherigen Direktor a.i. an der Spitze der EAWAG ab. Der Arbeitgeber leistete einen einmaligen Einkaufsbetrag in die Pensionskasse von Fr Im August 27 wurde die Geschäftsleitung auf noch 4 Mitglieder verkleinert. 14/66

15 EMPA Anzahl Mitarbeitende: 758 (781) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (275 19) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF (275 19) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (27 9) Übrige Mitglieder 6 (7) ( ) ( ) ( ) Übrige Mitglieder (188 52) (188 52) (17 996) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 5% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) - - Bundesrat EMPA 5% (5%) Die Geschäftsleitung der EMPA wurde im Januar 27 auf noch 6 Mitglieder reduziert. 15/66

16 PSI Anzahl Mitarbeitende: 1 52 (1 494) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (285 28) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF (285 28) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (28 2) Übrige Mitglieder 1 (9) ( ) ( ) ( ) Übrige Mitglieder ( ) ( ) (27 398) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 5% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) - - Bundesrat 5% (5%) Der Direktor des PSI wurde per 1. September 27 zum Präsident der ETH Zürich gewählt. Geleitet wurde das PSI anschliessend durch einen Direktor a.i.. Die Geschäftsleitung wurde 27 vorübergehend um ein Mitglied erweitert. PSI 16/66

17 WSL Anzahl Mitarbeitende: 41 (394) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (257 28) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF (257 28) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 57 5 Übrige Mitglieder 7 (4) ( ) ( ) (68 18) Übrige Mitglieder ( ) ( ) (17 45) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 5% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) - - Bundesrat 5% (5%) Die WSL wurde bis Juli 27 auf Mandatsbasis durch einen Direktor a.i. geleitet, weshalb keine Arbeitgeberkosten für die berufliche Vorsorge anfielen. Seit August 27 ist der neue Direktor im Amt. Im Beitrag an die berufliche Vorsorge ist eine erste Tranche von Fr. 52 für den Einkauf in die Pensionskasse enthalten (vgl. Art. 6b BVV 2). Im Zusammenhang mit einer Reorganisation wurde die Geschäftsleitung 27 vorübergehend auf 7 Mitglieder erweitert. WSL 17/66

18 3.1.2 Sinngemässe Anwendung der KadLV Kein Unternehmen Gesamtbeurteilung des EDI SUVA Die Entschädigungen betrachten wir als angemessen. Vergleiche mit übrigen Versicherungen sind kaum möglich. Einerseits bewirtschaften andere Versicherer wie Allianz, Winterthur, Zürich, Bâloise, Generali, Groupe Mutuel etc. ein unterschiedliches Portfolio, teils auch noch verbunden mit Finanzdienstleistungen. Zudem sind diese Unternehmen entweder deutlich grösser oder kleiner als die SUVA (Prämienvolumen/Mitarbeitende) und oft auch international tätig. Entschädigungen an VR und GL sind auch deshalb nicht vergleichbar, weil nebst Barentschädigungen häufig Aktien und Optionen abgegeben werden. Swissmedic Die Entschädigung des VR (Institutsrat) betrachten wir als massvoll, die Entlöhnung der Geschäftsleitung und des enden ist vergleichbar mit den Entlöhnungen in einem Bundesamt. Die vollständige Reorganisation von Swissmedic, die auch zu einem grossen Wechsel in der GL führte, erforderte gegenüber den Vorjahren eine grössere Anzahl an Institutsrats-Sitzungen und einen zusätzlichen Aufwand für die Präsidentin des Institutsrates, was natürlich auch zu einem Anstieg der Entschädigungen führte. ETH-Bereich Im ETH-Bereich orientiert sich die Entlöhnung an den Werten in der Bundesverwaltung. Zusätzlich zur 5%-Beteiligung an den Sparbeiträgen hat sich der ETH-Bereich noch zu 5% an PK-Einkäufen beteiligt. Dabei handelt es sich um eine einmalige Aktion Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EDI Keine 18/66

19 3.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Unmittelbare Anwendung der KadLV Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Anzahl Mitarbeitende: 24 (233) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 2 3% (2%) Honorar (Art. 4 KadLV) (12 82) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF (12 82) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 1% (2%) (63 554) (63 554) (8) (7 944) (7 944) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Institutsrat im Rahmen des vom Bundesrat festgesetzten Gesamtbetrages (Art. 2 Abs. 1 IGE-OV) Aufgrund des verschobenen Geschäftsjahres des IGE betreffen die Zahlen den Zeitraum vom 1. Juli 27 bis 3.Juni 28. Die Sitzungstaggelder und die zusätzliche Entschädigung für den Präsidenten sind vorbehältlich einer angemessenen Anpassung an die jährliche Teuerung seit dem Jahr 2 unverändert. Im Geschäftsjahr 27/8 fanden zwei ordentliche Sitzungen (Vorjahr: 2), keine ausserordentliche Sitzung (1) sowie zwei Sitzungen des Ausschusses Neubau (6) statt. Die Amtsübergabe des nach Ablauf der maximalen Amtsdauer abtretenden Präsidenten an den Nachfolger und die Einführung desselben führten zu zwei zusätzlichen Sitzungstagen des s. 19/66

20 Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Anzahl Mitarbeitende: 24 (233) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (293'87) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF (293'87) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (34'738) (924'255) (924'255) (66'426) Übrige Mitglieder (4) Übrige Mitglieder (231'64) (231'64) (16'67) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 5% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 12 Monate 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) - (-) - (-) 5% (5%) Institutsrat (Art. 8 Abs. 3 IGEG) im Rahmen des Lohnmaximums gemäss Art. 4 Abs. 2 IGE-PersV Die Löhne des gesamten Institutspersonals wurden per einer effektiven Teuerung von.5 % angeglichen (vgl. Art. 9 Abs. 2 IGE-PersV). Zwei Direktionsmitglieder sind aufgrund häufiger Reisetätigkeit Inhaber eines geschäftlichen Generalabonnements SBB, welches sie auch zu privaten Zwecken benützen dürfen Sinngemässe Anwendung der KadLV Keine Unternehmen Gesamtbeurteilung des EJPD Das IGE hält alle gesetzlichen Vorgaben ein Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EJPD: Es sind keine Massnahmen notwendig. 2/66

21 3.3 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Unmittelbare Anwendung der KadLV Keine Unternehmen Sinngemäss Anwendung der KadLV RUAG Holding Anzahl Mitarbeitende: 6 5 (5'677) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 3 % (3 %) Honorar (Art. 4 KadLV) 12 (12') Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF 12 (12') Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 6 (6) 1 % (1 %) 33 (33') 33 (33') 55 (55 ) 55 (55 ) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Der Verwaltungsrat der RUAG setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, vier Verwaltungsräten und dem Delegierten zusammen. Für diese Funktion wird dem Delegierten keine Entschädigung ausgerichtet. Die Abgeltung ist in der Entschädigung als Konzernleitungsmitglied enthalten. GV 21/66

22 RUAG Holding Anzahl Mitarbeitende: 6 5 (5'677) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 43 (425') Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) 3 (221 12) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke 38 (37') CHF 768 (683'12) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 88'44 (87'893) Übrige Mitglieder 8 (9) 2'15 (1'885'197) 86 (76 92) (186'612) 3'158'641 (2' ) 346'552 (318'252) Übrige Mitglieder (29'466) 17 5 (84 547) 24'25 (2 735) 394'83 (314'748) 43'319 (35'361) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 12 Monate 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) Der Verwaltungsrat der RUAG Tochtergesellschaften setzt sich aus dem Delegierten, dem CFO sowie dem Stabschef zusammen. Für diese Funktion wird den Betreffenden keine Entschädigung ausgerichtet. Die Abgeltung ist in der Entschädigung als Konzernleitungsmitglied enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. - (-) - (-) VR 22/66

23 RUAG Electronics Anzahl Mitarbeitende: 823 (848) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder 9 (8) 1' (1'3 583) 336'246 (275 6) 7 4 (72 8) 1'922'396 (1' ) 181'266 (28'63) Übrige Mitglieder 168'417 ( ) 37'367 (34 45) 7'822 (9 1) 213'599 (26 123) 2'141 (26'8) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der ende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. - (-) - (-) VR Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 23/66

24 RUAG Ammotec Anzahl Mitarbeitende: (1 232) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder 2 (3) 383 (47 167) (17 49) 19 2 (24 8) 54'19 (62 457) 57'23 (63'177) Übrige Mitglieder ( ) (35 83) 9 6 (8 267) 252'95 (2 819) 28'61 (21'59) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der ende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. - (-) - (-) VR Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 24/66

25 RUAG Aerospace Anzahl Mitarbeitende: (2 577) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder 1 (13) 2'99'667 (2'233'83) 554'66 (331'38) 95 2 (14') 2'749'473 (2'668'463) 48'556 (232'21) Übrige Mitglieder 29'967 (171'776) 55'46 (25'491) 9'52 (8') 274'947 (25'266) 48'56 (17'862) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Die ende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Durch Nachfolgeplanungen und verschiedene Wechsel in der Geschäftsleitung erscheint der liche Lohn höher. - (-) - (-) VR Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 25/66

26 RUAG Components Anzahl Mitarbeitende: 366 (358) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder '263 17'3734 (21'935) Übrige Mitglieder 147' '631 8'687 (21'935) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der ende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Die RUAG Components war im Reporting 26 noch in der RUAG Land Systems enthalten. Unterjährig zwei neue Geschäftsleitungsmitglieder im Jahre (-) - (-) VR Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 26/66

27 RUAG Land Systems Anzahl Mitarbeitende: 527 (489) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder 5 (9) 829 (1'242 11) 25'72 (31'76) 48 (66 4) 1'82 72 (1'61 171) 11'491 (152'643) Übrige Mitglieder (138'1) 37'367 (33 529) 9 6 (7 378) (178 98) 22'98 (16'96) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der ende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Die RUAG Land Systems wurde durch Ausgliederung der RUAG Components verkleinert. Mit dem Verkauf der Warhead Division sind 47 Mitarbeitende ausgeschieden. - (-) - (-) VR Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 27/66

28 3.3.3 Gesamtbeurteilung des VBS Die Entschädigung der Verwaltungsräte blieb in den vergangenen Jahren unverändert. Eine zusammen mit dem UVEK durchgeführte Überprüfung der Verwaltungsratshonorare bei der Post, der SBB AG, der Skyguide AG, der SRG und der RUAG verdeutlichte, dass die Entschädigung des Verwaltungsratspräsidenten der RUAG Holding im Quervergleich mit den andern bundesnahen Unternehmen mit Fr. 12'.-- zuzüglich Sitzungsgelder unterdurchschnittlich ist. Die Anhebung erfolgte anlässlich der Generalversammlung 27 und gilt erstmals für das Geschäftsjahr 28. Die Vergütungen der übrigen Verwaltungsräte der RUAG Holding blieben unverändert. Ebenso wird auch weiterhin auf eine zusätzliche Entschädigung der in den Verwaltungsräten der ehemaligen Rüstungsunternehmen Einsitz nehmenden Konzernleitungsmitglieder verzichtet. Diese werden ausschliesslich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Konzernleitungsmitglieder der RUAG Holding entschädigt. Die Konzernleitung der RUAG Holding wurde um ein Mitglied auf 8 Personen verkleinert. Ebenso wurden die Geschäftsleitungen der ehemaligen Rüstungsunternehmen des Bundes nach unten angepasst. Einzig die Geschäftsleitung der RUAG Electronics stieg in der gleichen Periode um eine Person auf deren 9 Mitglieder an. RUAG Components wird neu als eigenständige Unternehmung ausgewiesen. RUAG Holding und die früheren Rüstungsunternehmen des Bundes werden neu von 37 Konzern- und Geschäftsleitungsmitgliedern geführt. Der Verwaltungsrat setzt sich unverändert aus 6 Personen zusammen Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des VBS Keine 28/66

29 3.4 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Unmittelbare Anwendung der KadLV Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) Anzahl Mitarbeitende: 133 (133) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 25%* (25%) Honorar (Art. 4 KadLV) (41 174) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Sonderzulagen Spesen- und Repräsentationspauschalen 2 25 (3 ) CHF (44 174) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 17 (17) 5% (5%) (119'918) 5 37 (3 624) ( ) 7'849 (7'54) 213 (213) 8 62 (7 267) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Gem. 6a BPG zusätzlich Art. 26 VO über die KAKO der PUBLICA * Präsident 25%, Vize 15% Die Kassenkommission KAKO umfasst 16 ständige Mitglieder (8 Arbeitnehmer / 8 Arbeitgeber Vertretungen). Dem Anlageausschuss gehören 2 Mitglieder an, die nicht in der KAKO vertreten sind. Das Honorar der KAKO ist höher, weil aufgrund des Projektes revision (Beitragsprimat / Sammeleinrichtung) mehr Sitzungen stattfanden. 29/66

30 Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) Anzahl Mitarbeitende: 133 (133) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (223'241) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) 17'56 (4'418) 24'284 (23'996) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (21'731) Übrige Mitglieder 4 (5) (836'771) (16'583) 29'326 (28'978) 1 (24'841) (97 173) (64'436) Übrige Mitglieder (167'354) (3'317) (5 796) 2 5 (4'968) ( ) (12'887) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 41% (5%) 44% (5%) 44% (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Gemäss BPG Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatz- Gemäss Bundespersonalverordnung (BPV) beschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Ein Geschäftsleitungsmitglied hat das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 26 gekündigt. Die Stelle wurde im Berichtsjahr nicht ersetzt. Somit sank der fixe Lohnanteil der Geschäftsleitung PUBLICA gegenüber dem Vorjahr. Der Direktor erhielt im Kalenderjahr 27 erneut eine Arbeitsmarktzulage. Der höhere Geldbetrag in der Rubrik Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze liegt im Berichtsjahr deutlich über dem Vorjahr. In dieser Rubrik berücksichtigt sind die Märzzulagen sowie die im Januar ausbezahlten Anerkennungsprämien. Mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten eine höhere leistungsorientierte Entlöhnung. Die Summe in der Rubrik Bonifikation stützt sich auf die Ergebnisse des Asset Managements. 3/66

31 3.4.2 Sinngemässe Anwendung der KadLV Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG Anzahl Mitarbeitende: keine 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 5% (5%) Honorar (Art. 4 KadLV) 8 (8 ) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF 8 (8 ) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 3 (3) 2% (2%) 15 (15 ) 15 (15 ) 5 (5 ) 5 (5 ) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) 2. Geschäftsleitung: Der Bund steuert das Hotel Bellevue-Palace ausschliesslich über den Verwaltungsrat der Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG. 31/66

32 3.4.3 Gesamtbeurteilung des EFD PUBLICA Bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA erhielt der Direktor im Jahr 27 wiederum eine Arbeitsmarktzulage. Diese Zulage ist durch den erheblichen Zuwachs des Aufgabenund Verantwortungsbereichs von PUBLICA seit der Verselbständigung begründet. Zusätzlich hat ein Lohnvergleich in der Branche gezeigt, dass der PUBLICA-Direktor nicht marktgerecht entlöhnt ist. Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG Die Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 62ff OR. Die Honorierung des Verwaltungsrates wurde seit der schenkungsweisen Übernahme durch die Schweizerische Eidgenossenschaft im Jahre 1994 nicht verändert. Geändert wurde jedoch der Firmenname: Die dem Bund zu 99,9 % gehörende Hotel Bellevue-Palace AG änderte im Juni 26 ihren Firmennamen in Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG, um den Betrieb pachtweise per an die Victoria Jungfrau Collection AG (ex: Grand Hotel Victoria Jungfrau AG) auszulagern. Diese gründete darauf eine neue Hotel Bellevue-Palace AG, an welcher der Bund nicht beteiligt ist. Der Bund steuert das Hotel Bellevue-Palace heute ausschliesslich über den Verwaltungsrat der Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG, welche für den Unterhalt des Gebäudes und für die Investitionen (wertvermehrende bauliche Massnahmen) über einen langfristigen Pachtvertrag verantwortlich zeichnet. Das Management des Hotels liegt jedoch ganz in der Verantwortung der Victoria Jungfrau Collection AG. Für die Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG fielen im Jahre 27 im Bereiche der Geschäftsleitung keine Kosten an, weil anfallende Arbeiten auch von einem Mitarbeiter erfüllt wurden, der im Bundesdienst stand. Im Jahre 28 wird sich dies infolge Pensionierung dieses Mitarbeiters und zusätzlicher Mandatierung eines früheren Mitarbeiters der früheren Hotel Bellevue-Palace AG wieder ändern. Ab 27 wird daher das Reporting über die frühere Hotel Bellevue Palace AG durch das vorliegende Reporting ersetzt Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EFD Es sind keine Massnahmen notwendig. 32/66

33 3.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Unmittelbare Anwendung der KadLV Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) Anzahl Mitarbeitende: Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung 2 3 % unter 5 % 8 Honorar (Art. 4 KadLV) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Bundesrat 27 ist das erste Geschäftsjahr der EHB, weshalb werden keine Vorjahreszahlen ausgewiesen werden. 33/66

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