Kaderlohnreporting 2012

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1 Der Bundesrat Juni 213 Kaderlohnreporting 212 Bericht an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes Geschäftsjahr 212

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3 Inhalt Ausgangslage Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Privatrechtlich organisierte Unternehmen Ergebnisse Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Anhänge Anhang 1: Art. 6a Bundespersonalgesetz (Stand am 1. Juli 213) Anhang 2: Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 23 (Stand am 1. Juli 213 ) Anhang 3: Beschlüsse des Bundesrates Anhang 4: Tochterunternehmen der Post und der SBB

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5 Ausgangslage Mit dem Bundesgesetz vom 2. Juni 23 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes 1 wurden die massgebenden Bestimmungen in Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes 2 (BPG) verankert (Anhang 1). Gestützt darauf hat der Bundesrat seine Grundsätze in der Kaderlohnverordnung (KadLV) vom 19. Dezember 23 konkretisiert (Anhang 2). 3 Gemäss Artikel 15 KadLV sorgen die zuständigen Departemente für die Einhaltung der Verordnung. Ferner hat der Bundesrat weitere Grundsätze beschlossen, die nicht in der KadLV geregelt werden konnten (Anhang 3). Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat über die Umsetzung von Artikel 6a BPG und der Grundsatzbeschlüsse. Die Unternehmen und Anstalten berichten jährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in standardisierter Form über die Anwendung der Verordnung. Die Departemente beurteilen die Daten und leiten sie an das Eidgenössische Personalamt weiter. Dieses regelt die Gliederung der Informationen und koordiniert die Berichterstattung. Die Angaben der Unternehmen und Anstalten enthalten Informationen über die Leistungen des Arbeitgebers wie Honorar, Entlöhnung, Nebenleistungen und berufliche Vorsorge sowie über weitere Regelungen. 1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich Die Verpflichtungen der Unternehmen und Anstalten ergeben sich wie folgt aus Artikel 6a BPG: Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten: Die Einheiten, die dem BPG unterstellt sind, werden von Artikel 6a Absätze 1-5 BPG unmittelbar erfasst. Wenn sich die Anstellungsverhältnisse dagegen auf ein Spezialgesetz stützen, ergibt sich die Pflicht zur Anwendung der KadLV durch die Verweisungen auf Artikel 6a Absätze 1-5 BPG, die in das betreffende Spezialgesetz aufgenommen wurden. Privatrechtlich organisierte Unternehmen, die vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden: Bei diesen Unternehmen muss der Bundesrat gemäss Artikel 6a Abs. 6 BPG eine sinngemässe Anwendung der Grundsätze nach den Absätzen 1-5 sicherstellen. Dies kann durch Anpassung der Statuten, Beschlüsse der zuständigen Gesellschaftsorgane oder auf anderem Wege geschehen. Bei der Inkraftsetzung der KadLV hat der Bundesrat die Departemente beauftragt, auf geeignete Weise für eine Umsetzung der KadLV zu sorgen. Bei der SRG SSR wurde der Auftrag an den Bundesrat auch in das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen eingefügt (Art. 35 Abs. 4 RTVG). Der Bundesrat hat die Anwendung von Artikel 6a Absätze 1-5 BPG in Artikel 27 der Konzession der SRG vom 28. November 27 verankert. Nicht anwendbar ist die KadLV allein bei der Swisscom. Die Swisscom AG ist gemäss Artikel 6a Absatz 6 BPG von der Anwendung der KadLV befreit. Da ihre Aktien an der Börse kotiert sind, gelten für die Swisscom AG die Artikel 663b bis und 663c Absatz 3 des Obligationenrechts 4 über die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Bilanz. 1 AS Nr. 2 vom 2. Januar 24, AS SR SR SR 22 5

6 Die Schweizerische Nationalbank ist aufgrund von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe j des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG) 5 vom 3. Oktober 23 zur sinngemässen Anwendung von Artikel 6a Absätze 1-6 BPG verpflichtet, nicht jedoch zur Berichterstattung nach der KadLV. Sie informiert den Bundesrat und die Bundesversammlung gemäss Artikel 7 NBG im Jahresbericht sowie im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts. 1.1 Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Eidg. Departement des Innern (EDI) SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Art. 1 Bst. d KadLV) Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Art. 1 Bst. c KadLV) ETH-Bereich einschliesslich eidgenössische Forschungsanstalten (Art. 1 Bst. a KadLV) Schweizerisches Nationalmuseum (Art. 1 Bst. a KadLV) Pro Helvetia (Art. 1 Bst. h KadLV), erstmalige Berichterstattung Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) IGE, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (Art. 1 Bst. b KadLV) RAB, Revisionsaufsichtsbehörde (Art. 1 Bst. h KadLV) Eidg. Finanzdepartement (EFD) PUBLICA, Pensionskasse des Bundes (Art. 1 Bst. a KadLV) FINMA, Finanzmarktaufsicht (Art. 1 Bst. g KadLV) Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) EHB, Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 1 Abs. a KadLV) SERV, Schweizerische Exportrisikoversicherung (Art. 1 Abs. 4 KadLV) Schweiz Tourismus SIFEM AG, Swiss Investment Fund for Emerging Markets Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Die Schweizerische Post (Art. 1 Bst. a KadLV) Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Art. 1 Bst. a KadLV) ENSI, Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (Art. 1 Bst. f KadLV) 1.2 Privatrechtlich organisierte Unternehmen Eidg. Finanzdepartement (EFD) Hotel Bellevue-Immobilien AG, Bern (Anteil am Kapital: 99,7%) Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) RUAG Holding (Anteil am Kapital: 1%) Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) CRCI, Coopérative Romande de cautionnement immobilier /Sozialer Wohnungsbau (Anteil am Kapital: 71,7%, sistiert) HBW, Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft für Wohneigentumsförderung (Anteil am Kapital: 71,2%, sistiert) 5 SR

7 Identitas AG (Tierverkehrsdatenbank TVD; Anteil am Kapital: 51%) Schweizerische Käseunion (in Liquidation) Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) SKYGUIDE, Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung (Anteil am Kapital: 99,9%) SRG SSR idée suisse (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG) sowie die von der SRG SSR idée suisse kapital- und stimmenmässig beherrschten Tochterunternehmen: o o o TPC (Technology and production center Switzerland AG) Publisuisse SA Swiss TXT (Schweizerische Teletext AG) Von der Schweizerischen Post kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen (nur vollkonsolidierte Tochterunternehmen gemäss Anhang 4) Von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen (nur vollkonsolidierte Tochterunternehmen gemäss Anhang 4) 2 Ergebnisse Im Folgenden sind die Informationen zu den Unternehmen und Anstalten nach Departementen gruppiert. Die Beträge sind in Schweizer Franken ausgewiesen; in Klammern sind die Vorjahreswerte vermerkt. Beim obersten Leitungsorgan und bei der Geschäftsleitung sind die Leistungen an das Präsidium und an den Vorsitz gesondert ausgewiesen. Sie sind in den Werten für die übrigen Mitglieder nicht eingeschlossen. Beim obersten Leitungsorgan entspricht die angegebene prozentuale Beanspruchung einem ungefähren swert. Die individuelle Beanspruchung kann erheblich schwanken. Die Aufsichtsdepartemente haben zu den Daten der Unternehmen und Anstalten eine Beurteilung abgegeben und allfällige Massnahmen aufgeführt. 7

8 2.1 Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) Anzahl Mitarbeitende: 3'225 (3'147) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 2% (2%) Honorar (Art. 4 KadLV) 59'4 (57') Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () 1'622 (1 735) CHF 61'22 (58 735) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () Übrige Mitglieder: 37 (38) 479'4 (466'6) () 22'191 (19 82) 51'591 ( ) () 5% (5%) 12'957 (12 279) () 6 (52) 13'557 (12 781) () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) () () Verwaltungsrat Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 75,% / F: 17,5% / I 7,5%, R:,% Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m 79,% / w 21,%* () *Ein zweisprachiges Mitglied des Verwaltungsrats ( italienisch und deutsch als Muttersprache) wurde als Vertretung der italienischen Schweiz gerechnet (insgesamt 3 Personen). 8

9 Die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) Anzahl Mitarbeitende: 3'225 (3 147) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 49' ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () () 11' (11 ) 2'68 (2'427) CHF 62'68 (583 82) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 129'853 ( ) Übrige Mitglieder: 3 (5*) 1'237'5 ( *) () () 28'* ( *) 8'74* (13 499*) 1'526'24* ( *) 299'422* ( *) 412'5* ( *) () () 93'333* (135 91*) 2'913* (2 7*) 58'746* (475 25*) 99'87* (74'487*) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 69% (69%) Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV () 69% (69%) () 69% (69%) () GL: Gemäss Wahlperiode 6 Jahre Analog entlöhntes Personal: Je nach Funktion 3 bzw. 6 Monate keine Verwaltungsausschuss * Die KadLV (Art. 2, Persönlicher Geltungsbereich) erfasst Mitglieder der Geschäftsleitung sowie das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal. Anzugeben sind somit auch Löhne von Mitarbeitenden, die nicht der Geschäftsleitung angehören, deren Entlöhnung jedoch mindestens dem Lohn des am tiefsten entlöhnten Geschäftsleitungsmitglieds entspricht. Im Jahr 212 entspricht keine Person diesem Merkmal. 9

10 Suva: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des festen Anteils (Fixsalär) Die Suva verfügt über ein Lohnsystem mit 23 Gehaltsstufen, von dem die Geschäftsleitung ausgenommen ist. Ihre Funktionen sind "hors classe" eingereiht. Für die Bemessung des Fixsalärs sind bei der Suva auch für Mitglieder der Geschäftsleitung die beruflichen Anwendungs- und Umsetzungserfahrungen sowie der schweizerische Sozialversicherungsmarkt relevant. Berücksichtigt wird die beruflich wie ausserberuflich erworbene Erfahrung, die in der ausgeübten Funktion effektiv genutzt werden kann (nutzbare Erfahrung) und der Vergleich mit dem schweizerischen Sozialversicherungsmarkt und mit bundesnahen Betrieben. Das Fixsalär der Mitglieder der Geschäftsleitung wird jährlich vom Verwaltungsausschuss überprüft und festgelegt. 1.2.Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont, Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Mit der Einführung des neuen Gehaltssystems per wurden auch die Termine für die Gehaltsmassnahmen und für die Bonifikation neu festgelegt. Die Gehaltsmassnahmen und die Bonifikation werden jeweils auf Ende April umgesetzt. Für die Beurteilung massgebend ist jeweils grundsätzlich das vergangene Geschäftsjahr, unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens. Der Verwaltungsausschuss vereinbart mit den einzelnen Geschäftsleitungsmitgliedern Jahresziele. Nach Ablauf des Jahres überprüft der Verwaltungsausschuss die Zielerreichung. Basierend darauf definieren der Präsident des Verwaltungsrates - zusammen mit dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung - die Bonifikation der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder, die vom gesamten Verwaltungsausschuss anschliessend genehmigt werden. Dabei werden die finanziellen Möglichkeiten der Suva berücksichtigt. 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Der variable Lohnbestandteil der Geschäftsleitung (Leistungs- und Ergebniskomponente) hängt von drei Faktoren ab, namentlich von den langfristigen Führungskennzahlen, den jährlichen individuellen Leistungsvereinbarungen mit dem Verwaltungsausschuss und vom Unternehmensergebnis. Die Ziele der Geschäftsleitungsmitglieder werden jährlich aus den Zielschwerpunkten der vier Hauptprozesse abgeleitet, welche sich wiederum auf die strategische Planung abstützen. Auf diese Weise ist die Durchgängigkeit des Führungssystems sichergestellt. Die Unternehmensziele teilen sich auf in kundenbezogene Ergebnisse (Zufriedenheit der Verunfallten und der versicherten Betriebe), auf die Zufriedenheit der Mitarbeitenden, auf das Image der Suva und auf ihr finanzielles Gleichgewicht (Mehrjahresdurchschnitt der Funding Ratio). 2. Entschädigungen für den Verwaltungsrat Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt unabhängig von einer Leistungsbeurteilung. Eine Bonifikation für die Mitglieder des Verwaltungsrates kennt die Suva nicht. Gemäss Reglement über die Entschädigung des Verwaltungsrates beziehen die Mitglieder des Verwaltungsrats eine Grundentschädigung pro Jahr von CHF 6'.--. Der Präsident bekommt als Grundentschädigung CHF 45'.-- und die Vizepräsidenten CHF 17'.--. Als Zulage für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses vergütet die Suva CHF 6'.-- und für die Mitglieder der Finanzaufsichts-, Immobilienaufsichts-, und Militärversicherungskommission CHF 3'.-- pro Jahr. Zudem wird eine Arbeitsentschädigung pro Sitzung von CHF 4.-- vergütet. Die jeweiligen Sitzungsleitenden bekommen das doppelte Sitzungsgeld. Weitere Aktivitäten für die Suva, wie das Verfassen von Berichten, unvorhergesehener Aufwand etc., werden ebenfalls jeweils mit CHF 4.-- entschädigt. Hinzu kommen die Spesen. 1

11 3. Hinweis zur Struktur des Verwaltungsrates Der gemäss Art. 63 UVG vierzig Mitglieder umfassende Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Suva. Mit je sechzehn Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sowie acht Vertretern des Bundes ist der Verwaltungsrat der Suva sozialpartnerschaftlich zusammengesetzt. Er bestimmt insbesondere auch die Höhe der Prämien und ist von seiner Funktion her mit einer Art Generalversammlung vergleichbar. Die Vertreter dieses Gremiums werden vom Bundesrat für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsausschuss der Suva erfüllt weitgehend die Aufgaben eines Verwaltungsrats im Sinn des Aktienrechts. Er setzt sich aus acht Personen aus der Mitte des Verwaltungsrats zusammen (je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sowie zwei Vertreter des Bundes). 4. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KdLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zu den gleichen Konditionen in der Vorsorgeeinrichtung der Suva versichert wie die Mitarbeitenden. Bis Ende 212 bestand für sie darüber hinaus ein besonderer Vorsorgeplan im Umfang der in der Tabelle unter "weitere Vertragsbedingungen" aufgeführten Beträge zur Versicherung des Leistungsanteils. Per 31. Dezember 212 wurde der bisherige Vorsorgeplan der Geschäftsleitung aufgelöst und am 1. Januar 213 in die neue Stiftung Kadervorsorge der Suva überführt. Diese umfasst neben dem Vorsorgeplan 1 für die Geschäftsleitung nun auch einen Vorsorgeplan 2 für die Mitarbeitenden des Kaders. Darunter fallen sämtliche Mitarbeitenden, die eine Leistungs- und Erfolgskomponente beziehen. 11

12 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittellinstitut Anzahl Mitarbeitende: 429 (49) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 1% (1%) Gesamtgremium: 6 (6) 5% (5%) Honorar (Art. 4 KadLV) 28 (25 ) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () 4 (4 ) CHF 32 (29') Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () 11 (1 ) () 12 (12') 122 (112') () (16 667) () 2 (2 ) (18 667) () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) () () Bundesrat* Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 71.4% / F: 28.6% / I:.% / R:,% Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m 71.4% / w 28.6% Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Im Jahr 212 fanden 4 Institutsratssitzungen (211: 5 Sitzungen) statt. Die Ausschüsse (Strategieausschuss mit 2 Mitgliedern, Ausschuss Finanzen und Controlling mit 2 Mitgliedern und Ausschuss Managemententwicklung und Kommissionen mit 3 Mitgliedern) tagten insgesamt 6 Mal (211: 5 Sitzungen), mit dem Eigner fanden 2 Gespräche (211: 1 Gespräch) statt. Zudem erledigten einzelne Mitglieder ad hoc Aufträge und nahmen an diversen Besprechungen teil. Seit Mitte 21 setzt sich die Entschädigung der Institutsratsmitglieder zusammen aus einer jährlichen Grundpauschale (Präsidium CHF 2', Vizepräsidium CHF 15', Mitglieder CHF 1'), einem Sitzungsgeld von CHF 1' pro Sitzung (für Sitzungen mit einer Mindestdauer von 2 Stunden) und einer jährlichen Spesenpauschale (Präsidium CHF 4', übrige Mitglieder CHF 2'). Insgesamt haben sich die zeitliche Beanspruchung und die Entschädigungen gegenüber dem Vorjahr nur wenig verändert. Gemäss Beschluss vom 18. September 29 hat der Bundesrat das Kostendach für die Entschädigung des Institutsrates auf CHF 2' festgelegt (für Wahlperiode 21 bis 213). Dieses Kostendach wurde eingehalten. Es gibt kein Bonifikationssystem. *Artikel 5 Organisationsverordnung (SR ) () 12

13 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Anzahl Mitarbeitende: 429 (49) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (31 49) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF (31 49) Weitere Vertragsbedingungen () () () () Übrige Mitglieder: 7 (7) (1'524'24) 15 () () () () (1'524'24) ( ) () () () () ( ) Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (54 44) (227'714) (32 531) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 66% (64%) () 66% (64%) (52 668) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) keine 66% (64%) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat Institutsrat Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Der vertraglich vereinbarte Lohn des Direktors entspricht dem vom Bundesrat in der Personalverordnung (SR ) festgelegten Höchstlohn. Entsprechend wurde der Lohn per Januar 212 gegenüber dem Vorjahr leicht angepasst auf den Betrag von CHF (Stand Oktober 211*). Allerdings lag der Lohn per Ende Berichtsjahr aufgrund der negativen Teuerung leicht über dem Höchstlohn (CHF 3 986, Stand Oktober 212). Aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitung (CHF 552) wurde auf eine Lohnreduktion verzichtet. Gegenüber dem Vorjahr hat die fixe Entlöhnung der Direktionsmitglieder um knapp CHF 46 9 abgenommen. Diese Abnahme ist auf eine mehrmonatige Vakanz zurückzuführen. Als Entschädigung für Sondereinsätze im Zusammenhang mit dieser Vakanz wurde eine Prämie von CHF 15 ausgerichtet. Die Löhne der Direktionsmitglieder wurden um durchschnittlich 1.2% erhöht (gleiche Löhnerhöhungen wie für das gesamte Personal). Es wurden keine Abgangsentschädigungen bezahlt. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge richten sich nach dem vom Bundesrat genehmigten Vorsorgereglement des Vorsorgewerks Swissmedic. Für die Direktionsmitglieder gelten die gleichen Regelungen wie für das gesamte Personal. Das Beitragsvolumen des Arbeitgebers beinhaltet die Risikoprämien und je nach Alterskategorie Beitragsentlastung und Überparität. Im Zusammenhang mit dem Grundlagenwechsel per Mitte des Berichtsjahres wurde die Überparität leicht verstärkt. Dadurch ist das Beitragsvolumen gegenüber dem Vorjahr um 2% gestiegen. Für die Direktionsmitglieder gilt das gleiche Lohnsystem wie für das gesamte Personal. Es gibt kein Bonifikationssystem. *Als Basis für die Anpassung der Löhne an die Teuerung wird der Stand von Oktober zugrunde gelegt. 13

14 Swissmedic: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung (KadLV) 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) Das Lohnsystem von Swissmedic ist ein Lohnklassensystem mit fixiertem Minimum und Maximum pro Lohnklasse. Der Lohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn (entspricht dem Minimum der jeweiligen Lohnklasse) und einem individuellen Lohnanteil. Der Grundlohn ist funktionsabhängig und wird mit einem analytischen Bewertungsverfahren ermittelt. Der individuelle Lohnanteil setzt sich aus einem leistungsunabhänigen und einem leistungsabhängigen Anteil zusammen. Der leistungsunabhängige Anteil bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitarbeitenden (Erfahrungswert, maximal 15% des Grundlohnes), der leistungsabhängige Anteil nach der Leistung der einzelnen Mitarbeitenden und dem Erreichen der vereinbarten Ziele (Leistungswert, maximal 45% des Grundlohnes). Der Leistungswert wird gestützt auf das Beurteilungsgespräch und in Abhängigkeit der verfügbaren Lohnsumme jährlich erhöht, wenn Leistung und Zielerreichung als gut oder hervorragend beurteilt werden und das Maximum von 45% noch nicht erreicht ist. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Kein Bonifikationssystem, keine variablen Lohnanteile. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Beschreibung: Keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Das Vorsorgewerk Swissmedic hat nur einen Vorsorgeplan, der für alle Versicherten gilt (vgl. Vorsorgereglement des Vorsorgewerks Swissmedic). Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Ein Kommentar ist einzusetzen, wenn in Bezug auf die Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses besondere Verhältnisse zu erwähnen sind. Beschreibung: - Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 14

15 ETH-Bereich Anzahl Mitarbeitende: (19 34) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): ETH-Rat Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 8% (7%) Übrige Mitglieder: 1 (9) 7% (7%) Honorar (Art. 4 KadLV) ( ) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () 5 (5 ) CHF ( ) Weiteres 12 (75 ) () () 12 (75 ) 12 (8 333) () () 12 (8 333) Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 63 3 (52 67) () () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) 62%* (6%) () Bundesrat Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 54.6% / F: 36.6% / I: 9.1% / R:,% Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m 63.6% / w 36.4% Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Die 6 (5) ETH-Räte ohne Anstellung im ETH-Bereich erhalten pauschal Fr. 2 (Fr. 15 ) pro Jahr. * Mit der Senkung des Umwandlungssatzes per wurde der Arbeitgeberbeitrag von 6% auf 64% erhöht. 62% entspricht dem Jahresmittel. () 15

16 ETH-Bereich: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) Die Löhne des Präsidenten des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Direktoren der Forschungsanstalten werden durch den Bundesrat auf Antrag des EDI festgelegt. Die Löhne der übrigen Mitglieder der Schulleitungen bzw. Direktionen der Forschungsanstalten richten sich nach der vom Bundesrat genehmigten Professorenverordnung ETH bzw. der Personalverordnung des ETH- Bereichs. Die in der Personalverordnung ETH-Bereich festgelegte Lohnstruktur wurde anhand einer analytischen Funktionsbewertung mit dem System GFO ermittelt. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Es gibt keine Bonifikationen. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Keine Anwendung im ETH-Bereich. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Vorsorgewerk ETH-Bereich im Beitragsprimat. Beitragshöhe richtet sich insgesamt nach derjenigen im Vorsorgewerk Bund; Spar- und Risikobeiträge generell im Verhältnis 6%: 4% bis 3. Juni 212. Seither 64% : 36%. (Arbeitgeber : Arbeitnehmer). Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Senkung des Umwandlungssatzes per Auf dieses Datum hin wurde der Arbeitgeberbeitrag von 6% auf 64% erhöht. 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Ein Kommentar ist einzusetzen, wenn in Bezug auf die Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses besondere Verhältnisse zu erwähnen sind. Beschreibung: - Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 16

17 ETH Zürich Anzahl Mitarbeitende: (1 189) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: 3 (3 ) CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen () () () Übrige Mitglieder: 4 (4) ( ) () () () () ( ) (36 27) () () () () (36 27) Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 72 9 (68 297) ( ) (56 988) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 62%* (6%) () 62%* (6%) () Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) keine 62%* (6%) () Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat ETH-Rat Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV * Mit der Senkung des Umwandlungssatzes per wurde der Arbeitgeberbeitrag von 6% auf 64% erhöht. 62% entspricht dem Jahresmittel. 17

18 ETH Lausanne Anzahl Mitarbeitende: (5 14) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (338 81) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: 3 (3 ) CHF (341 81) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () () () (74 21) Übrige Mitglieder: 3 (3) ( ) () () () () ( ) ( ) ( ) () () () () ( ) (55 65) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 62%* (6%) () 62%* (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV () keine ETH-Rat 62%* (6%) () 18

19 EAWAG Anzahl Mitarbeitende: 443 (467) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (34 62) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF (34 62) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () () () () (55 11) Übrige Mitglieder: 5 (4) ( ) () () () () ( ) (173 1) ( ) () () () () ( ) (42 37) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 62%* (6%) () 62%* (6%) () Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) keine 62%* (6%) () Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat EAWAG Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Das fünfte Mitglied der Direktion war ab für die Eawag tätig und wurde dementsprechend in der sberechnung mit eingerechnet. 19

20 EMPA Anzahl Mitarbeitende: 928 (919) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (32 466) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF (32 466) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () () () () (49 225) Übrige Mitglieder: 6 (6) ( ) () () () () ( ) ( ) (222 39) () () () () (222 39) (37 51) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 62%* (6%) () 62%* (6%) () Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) 62%* (6%) () Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat EMPA Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Das sechste Mitglied der Direktion war ab für die Empa tätig und wurde dementsprechend anteilmässig (4 Mte) in der sberechnung mit eingerechnet. 2

21 PSI Anzahl Mitarbeitende: (1 821) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (31 98) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF (31 98) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () () () () (5 738) Übrige Mitglieder: 8 (8) ( ) () () () () ( ) ( ) (266 16) () () () () (266 16) (51 977) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 62%* (6%) () 62%* (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV () keine PSI 62%* (6%) () 21

22 WSL Anzahl Mitarbeitende: 492 (488) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (298 65) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF (298 65) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () () () () (51 534) Übrige Mitglieder: 5 (5) ( ) () () () () ( ) (135 54) (182 95) () () () () (182 95) (27 922) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 62%* (6%) () 62%* (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV 212 gab es einen Wechsel in der Direktion. () Keine WSL 62%* (6%) () 22

23 Schweizerisches Nationalmuseum (SNM) Anzahl Mitarbeitende: 251 (246) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat, Museumsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium.8% (.8%) Honorar (Art. 4 KadLV) (1 11) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF (1 11) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () () () Übrige Mitglieder: 7 (7) 6.35% (6.35%) (15 86) () () (15 86) ().91% (.91%) 2 47 (2 258) () () 247 (2 258) () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) () () () Bundesrat (gem. Beschluss vom ) Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 5% / F: 37,5% / I: 12,5% / R: % Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m 62,5% / w 37,5% Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV 23

24 Schweizerisches Nationalmuseum (SNM) Anzahl Mitarbeitende: 251 (246) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: Vorsitz (23 7) () (8 754) () (5 35) CHF (244 84) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (42 116) Übrige Mitglieder: 4 (4) (67 936) () () (6 ) 5 35 (5 15) (682 86) (91 69) ( ) () () (1 5) (1 287) (17 521) (22 767) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 68% (7%) 66% (67%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Nach Art.12 BPG Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV () () Keine Museumsrat 66% (67%) () Der Anspruch an die Finanzierung eines GA SBB richtet sich nach Art. 53 VBPV. Ein Mitglied der Geschäftsleitung ist per ausgetreten. Die Stelle blieb bis Ende Jahr 212 unbesetzt. 24

25 SNM: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) Die Grundlöhne für die Geschäftsleitungsmitglieder werden nach BPV Art festgelegt. 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Per Ende Jahr werden mit allen Mitgliedern Jahresziele des folgenden Jahres besprochen und festgelegt. Es werden Mitarbeiter-Gespräche nach Art. 15 BPV durchgeführt. Bei Übertreffung oder erfolgreicher Zielerreichung kann der Direktor oder der Museumsrat eine Leistungsprämie nach Art. 49 BPV aussprechen. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Im SNM werden in geringem Umfang Leistungsprämien bei ausserordentlichen Leistungen ausbezahlt. Das Gesamtbudget betrug im Jahre 212 CHF Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Seit dem verfügt das SNM über ein eigenes Vorsorgewerk. Im Standardplan, im Kaderplan 1 sowie im Kaderplan 2 besteht eine Überparität von Seiten des Arbeitgebers. Die Risikobeiträge wurden vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen (gemäss Vorsorgereglement SNM Art.26, Abs.2). 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Ein Kommentar ist einzusetzen, wenn in Bezug auf die Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses besondere Verhältnisse zu erwähnen sind. Beschreibung: - Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 25

26 Pro Helvetia Anzahl Mitarbeitende: Oberstes Leitungsorgan (Stiftungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium Übrige Mitglieder: 8 ca. 12.5% ca. 3.5% Honorar (Art. 4 KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: 5'35 CHF Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Bundesrat Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 33.3% / F: 44.5% / I: 11,1% / R: 11.1% Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m: 66.7% / w: 33.3% Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV. Mit der Inkraftsetzung des neuen KFG per wurde der Stiftungsrat von Pro Helvetia auf 9 Mitglieder (inkl. Präsident) verkleinert. Im Jahr 212 fanden insgesamt 6 Sitzungen statt. Die Entschädigungen der SR-Mitglieder blieben auf dem Stand von 211 (CHF 942.-) pauschal pro Sitzung plus effektive Reisespesen). Die neu gebildete Fachkommission und die unabhängigen Experten erhalten eine geringere Tagespauschale als die die Stiftungsräte. Es fanden fünf Sitzungen im Jahr 212 statt. Dank dieser Reorganisation haben sich die zeitlichen Beanspruchungen sowie der finanzielle Aufwand seit der Einführung des neuen KFG stark reduziert. Insgesamt wurden CHF 1.- gegenüber dem Vorjahr 211 (altes Stiftungs-Modell) eingespart. Wir haben kein Bonifikationssystem (gilt für sämtliche Gremienmitglieder, einschliesslich SR-Präsident). 26

27 Pro Helvetia Anzahl Mitarbeitende: Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Übrige GL-Mitglieder: 3 Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: 5 35 CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) % % % Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 3 Monate bzw. 6 Monate (nur Direktor) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Keine Stiftungsrat gestützt auf die vom Bundesrat genehmigte Verordnung für das Personal der Stiftung Pro Helvetia Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Der Jahreslohn des Direktors belief sich im Jahr 212 auf CHF 216'4.- brutto; der Jahreslohn des neuen Direktors ab beläuft sich auf CHF brutto und liegt damit klar unter dem Maximum der Lohnklasse 33 gemäss Verordnung für das Personal der Stiftung Pro Helvetia (212: rund 222'2.-). Wesentlich ist, dass die Minima und Maxima der einzelnen Lohnklassen tiefer sind als für das Bundespersonal, da Pro Helvetia in den letzten Jahren nicht alle Lohnmassnahmen für das Bundespersonal vollumfänglich mitvollzogen hat. Gegenüber dem Vorjahr hat die Entlöhnung der Geschäftsleitung um rund 3% zugenommen. Dies setzte sich zusammen, wie beim übrigen Personal, aus einer Leistungslohnkomponente von 1% bis 2%, einem Teuerungsausgleich von.4% sowie einer Reallohnerhöhung von.8%. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen der Publica im Vorsorgewerk der Angeschlossenen Organisationen. Für die Geschäftsleitung gelten die gleichen Regelungen (Sparbeiträge) wie für das Personal ab der Lohnklasse 24. Das Beitragsvolumen des Arbeitgebers war bis zum paritätisch (ausgenommen die Risikoprämie, welche immer voll zu Lasten des Arbeitgebers ging) und je nach Alterskategorie die Beitragsentlastung und dadurch eine Überparität erzeugte. Jedoch ist ab (Änderung der Umwandlungssätze) das Beitragsvolumen des Arbeitgebers in allen Alterskategorien erhöht worden und ist nicht mehr paritätisch zu den Beiträgen der Arbeitnehmer. Für die Geschäftsleitungsmitglieder gilt das gleiche Lohnsystem wie für das gesamte Personal. Einzige Ausnahme ist gemäss Art. 16 der Verordnung für das Personal der Stiftung Pro Helvetia (Beilage) der Direktor. Im Jahr 212 wurde keine Leistungsprämie an den Direktor ausgerichtet (Art.16 Abs. 3 Bst. a PVO). 27

28 Pro Helvetia: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohn) Pro Helvetia kennt kein besonderes Lohnsystem für die/den Direktor und die Geschäftsleitung. Es gilt das Lohnsystem gemäss der vom Stiftungsrat erlassenen und vom Bundesrat genehmigten Verordnung für das Personal der Stiftung Pro Helvetia. Für die/den Direktor gelten zudem die besonderen Bestimmungen gemäss Art. 16 PVO. Das Lohnsystem für das gesamte Personal von Pro Helvetia lehnt sich an das Lohnsystem für das Bundespersonal an, ist aber nicht ganz identisch. Es handelt sich um ein Lohnklassensystem mit fixiertem Minimum und Maximum pro Lohnklasse (total 33 Lohnklassen). Leistungsabhängige Lohnerhöhungen werden gestützt auf die Mitarbeitendenbeurteilung und in Abhängigkeit der verfügbaren Lohnsumme gewährt, bis das Maximum erreicht ist. 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Pro Helvetia hat kein Bonus-, sondern einzig ein Prämiensystem (das auch für die Geschäftsleitungs- Mitglieder angewendet wird; einzige Ausnahme ist der Direktor gemäss Art. 16 Abs. 3 PVO). Es gibt die Spontanprämie, die Anerkennungsprämie zum Jahresende sowie die Anerkennungsprämie zum Jahresende, falls der Mitarbeitende seit mindestens 3 Jahren im Maximum ihrer Lohnklasse angelangt ist. Die Prämienhöhe bewegt sich in der Grössenordnung von CHF 1 bis maximal CHF 2. Insgesamt wurden im Jahr 212 für CHF 26.- Prämien gesprochen, davon erhielt kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Prämie. Änderungen gegenüber dem Vorjahr keine. 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Beschreibung: Das Prämiensystem wurde unter 1.2 erläutert. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie für allfällige Besonderheiten Pro Helvetia ist beim Vorsorgewerk der Publica für Angeschlossenen Organisationen und sie hat zwei Vorsorgepläne, für die Mitarbeitenden bis zur Lohnklasse 23 (Standardplan) und für das mittlere und höhere Kader ab der Lohnklasse 24 (Standardplan Plus). Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Keine Bemerkungen; Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 28

29 2.1.2 Privatrechtlich organisierte Unternehmen Keine Gesamtbeurteilung des EDI SUVA Die Entschädigungen erachten wir noch als angemessen. Per wurde ein neues Gehaltssystem eingeführt. Vergleiche mit übrigen Versicherungen sind kaum möglich. Einerseits bewirtschaften andere Versicherer unterschiedliche Portfolios, andererseits sind diese oft auch noch mit Finanzdienstleistungen verbunden. Überdies sind diese Unternehmen entweder deutlich grösser oder kleiner als die SUVA (Prämienvolumen/Mitarbeitende) und oft auch international tätig. Entschädigungen an VR und GL sind auch deshalb nicht vergleichbar, weil bei anderen Versicherungen nebst Barentschädigungen oft auch Wertpapiere abgegeben werden. Das EDI wird im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinarbeiten, den Anteil Frauen im VR zu erhöhen. Swissmedic Die Entschädigungen des VR (Institutsrates) betrachten wir als massvoll. Das vom Bundesrat vorgegebene Kostendach wurde nicht ausgeschöpft. Die Entlöhnung der Geschäftsleitung und des Vorsitzenden ist vergleichbar mit den Entlöhnungen in einem Bundesamt. ETH-Bereich Im ETH-Bereich orientiert sich die Entlöhnung an den Werten in der Bundesverwaltung. Schweizerisches Nationalmuseum Die Anstellungsverhältnisse des SNM basieren auf BPG und die Entlöhnung erfolgt demnach analog der Bundesverwaltung. Pro Helvetia Die Entlöhnung des Direktors orientiert sich an den Bedingungen der Lohnklasse 33 des Bundes. Das Maximum dieser Lohnklasse wird deutlich unterschritten, auch deshalb, weil Pro Helvetia in den letzten Jahren nicht alle Lohnmassnahmen für das Bundespersonal vollumfänglich nachvollzogen hat Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EDI Keine. 29

30 2.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Weil das Geschäftsjahr des IGE im Herbst endet, werden dessen Angaben jeweils in das Kaderlohnreporting des Folgejahres aufgenommen. Die vorliegenden Daten umfassen den Zeitraum vom 1. Juli 211 bis zum 3. Juni 212. Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Anzahl Mitarbeitende: 24 (237) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad Präsidium Gesamtgremium: 8 (8) (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) 3 4% _ (2 3%) Entschädigung Honorar (Art. 4 KadLV) 12'22 (9'93) 4'48 (28'678) 5'6 (3'585) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () () CHF 12'22 (9'93) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) () () () () 4'48 (28'678) () () () () 5'6 (3'585) () () Institutsrat im Rahmen des vom Bundesrat festgesetzten Gesamtbetrages (Art. 2 Abs. 1 IGE-OV) Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) [ D: 88.9 % / F: 11.1 % / I: % / R: % Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m: 66.7 % / w: 33.3 % einschl. Erläuterungen zur Umsetzung von Art. 8 KadLV (Bonifikation: Bemessungshorizont und Beurteilungskriterien) und Kommentar zu Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Die Sitzungstaggelder und die zusätzliche Entschädigung für den Präsidenten sind vorbehältlich einer angemessenen Anpassung an die jährliche Teuerung seit dem Jahr 2 unverändert. Im Geschäftsjahr 211/12 fanden zwei ordentliche Sitzungen (Vorjahr: 2), eine ausserordentliche Sitzung () sowie eine Sitzung des Ausschusses (1) statt. 3

31 Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Anzahl Mitarbeitende: 24 (237) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Übrige Mitglieder: 5.4 (5.1) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 266'91 (265'461) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch* Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () () 3'946 (3'778) CHF 297'856 (296'239) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) () 8'316 (98'485) 67 % (73%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 12 Monate (12 Monate) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) () 1'99'172 (1'18'2) () () 141'15 (127'546) () 1'24'322 (1'145'551) 195'228 (199'17) 67 % (7%) () 4/6 Monate (4/6 Monate) 23'55 (199'68) () () 26'139 (25'1) () 229'689 (224'618) 36'153 (39'23) 67 % (7%) () Institutsrat (Art. 8 Abs. 3 IGEG) im Rahmen des Lohnmaximums gemäss Art. 4 Abs. 2 IGE-PersV einschl. Erläuterungen zur Umsetzung von Art. 8 KadLV (Bonifikation: Bemessungshorizont und Beurteilungskriterien) und Kommentar zu Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV *GA nicht in Beträgen ausgewiesen, weil nur zwei Direktionsmitglieder aufgrund häufiger Reisetätigkeit Inhaber eines geschäftlichen Generalabonnements SBB sind, welches sie auch zu privaten Zwecken benützen dürfen. Im Rahmen der Nachfolge eines Mitglieds der (erweiterten) Geschäftsleitung ergab sich eine Überschneidung während sieben Monaten. 31

32 IGE: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) Die Lohngestaltung ist in den Art. 4 ff. IGE-PersV (SR ) detailliert geregelt: Der Lohn besteht aus einer Basiskomponente (funktionsabhängig), einer Qualifikationskomponente (je nach persönlicher Qualifikation für die Funktion, max. 4 % der Basiskomponente) und einer Leistungskomponente (leistungsabhängig, je nach Funktionsstufe bis max. 2 % der Basiskomponente), welche zusammen mit einer allfälligen Funktionszulage für temporäre zusätzliche Aufgaben höchstens CHF 28' (Stand Januar 22) betragen dürfen. Die Leistungskomponente wird jährlich gestützt auf eine Leistungsbeurteilung festgelegt, die Basisund die Qualifikationskomponente werden mindestens zweijährlich neu bewertet; zudem wird die Basiskomponente der jährlichen Teuerung angemessen angepasst. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Im Rahmen der Nachfolge eines Mitglieds der (erweiterten) Geschäftsleitung ergab sich eine Überschneidung während sieben Monaten. 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Die Leistungskomponente wird jährlich in Einmalbeträgen ausbezahlt. Sie hat aber nach Höhe und Bemessungsgrundlage nicht den Charakter eines Bonus im engeren Sinne. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Das vom Bundesrat am genehmigte Vorsorgereglement des Vorsorgewerks IGE bei PUBLICA sieht einen einheitlichen Vorsorgeplan für das gesamte Institutspersonal vor. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Ein Kommentar ist einzusetzen, wenn in Bezug auf die Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses besondere Verhältnisse zu erwähnen sind. Beschreibung: keine besonderen Verhältnisse. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 32

33 Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB Anzahl Mitarbeitende: 2 (17) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 25% (25%) Honorar (Art. 4 KadLV) 75 (11 ) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () () 75 (11 ) () Übrige Mitglieder: 4 (4) 9 (165 ) () () 9 (165 ) () 9 % (18.8%) 22 5 (41 25) () () 22 5 (41 25) () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) () () Bundesrat Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 8 % / F: 2% / I: % / R: % Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m 8% / w 2% Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV In den Verwaltungsratshonoraren ist alles inbegriffen (Sitzungsgelder, Spesen, usw.). () 33

34 Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB Anzahl Mitarbeitende: 2 (17) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Übrige Mitglieder: 2 (2) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (247 ) 323 2* 2 (326 ) (163 ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () () 35 (3 ) 14 4 (14 4) () () 38 (27 ) 28 8 (27 ) 5 35* 1 () () 19 (13 5) 14 4 (13 5) CHF Weitere Vertragsbedingungen (291 4) (38 ) (19 ) Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 3 3 (29 1) (33 9) (16 95) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 7 % (6%) () 68.5 % (6%) () Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate 4 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen Keine (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Verwaltungsrat Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV 67 % (6%) () * 1 Ein GA der SBB eines GL-Mitgliedes ist nicht geschäftlich bedingt. * 2 Die KadLV (Art. 2, Persönlicher Geltungsbereich) erfasst Mitglieder der Geschäftsleitung sowie das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal. Anzugeben sind somit auch Löhne von Mitarbeitenden, die nicht der Geschäftsleitung angehören, deren Entlöhnung jedoch mindestens dem Lohn des am tiefsten entlöhnten Geschäftsleitungsmitglieds entspricht. Im Falle der RAB entsprechen 1 Personen diesem Merkmal. Diese Personen generieren einen fixen Anteil von CHF (ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades). Vier Mitarbeitende davon arbeiten Teilzeit (durchschnittlich 5%-Pensum) und ein Mitarbeiter ist per 1. Sept. 212 eingetreten. Nach Ansicht der RAB würde eine Ergänzung der Löhne dieser 1 Mitarbeitenden in oben stehender Tabelle die Aussagekraft der Löhne der GL-Mitglieder jedoch verfälschen. Folglich werden die Angaben lediglich in der Fussnote offen gelegt. 34

35 RAB: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) Gemäss Art. 33 des Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren RAG (SR SR ) wird das Personal privatrechtlich angestellt. Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, findet Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 21 entsprechende Anwendung. Die Honorare des Verwaltungsrates wurden mit der Wahl durch den Bundesrat festgelegt, die Gehälter der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Die Honorare der Verwaltungsräte wurden durch den Bundesrat herabgesetzt. Bei den Grundlöhnen der Geschäftsleitung wurde ein Teuerungsausgleich von 1% gewährt. 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Massgebend für die Zielsetzungen sowie für die Zielerfüllung ist das Geschäftsjahr. Die Festlegung der Jahresziele erfolgt anfangs Jahr, die Beurteilung der Zielerreichung im Dezember. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Der Verwaltungsrat entscheidet jährlich im Dezember über Berechtigung, Art und Umfang einer Bonifikation. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Die Beiträge der beruflichen Vorsorge (Sparbeitrag) werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Risikoprämie geht ganz zu Lasten des Arbeitgebers. Allfällige Veränderung gegenüber dem Vorjahr: Keine. 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Ein Kommentar ist einzusetzen, wenn in Bezug auf die Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses besondere Verhältnisse zu erwähnen sind. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine Privatrechtlich organisierte Unternehmen Keine Gesamtbeurteilung des EJPD Das IGE und die RAB halten alle gesetzlichen Vorgaben ein Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EJPD Es sind keine Massnahmen notwendig. 35

36 2.3 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Keine Privatrechtliche Unternehmen RUAG Holding AG Anzahl Mitarbeitende: (7 739 ) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad Übrige Mitglieder: (prozentuale Beanspruchung) Präsidium 1) 4 2) Entschädigung 35% (35%) Honorar (Art. 4 KadLV) 9 ( ) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () 14' (11'667) CHF 14 ( ) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () 24 ( ) () 52 8 (33'75) 292'8 (391'961) () 15% (15%) 6 (59 71) () 13 2 (5 625) 73 2 (65 326) () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens () () () Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Generalversammlung Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 1% / F: % / I: % / R: % Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m 1 % / w % Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Der Verwaltungsrat der RUAG setzte sich im Jahr 213 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Verwaltungsräten zusammen. Im Berichtsjahr 212 traf sich der Verwaltungsrat zu fünf ordentlich einberufenen Sitzungen sowie einer zweitägigen Strategiesitzung. Zusätzlich fanden regelmässige Sitzungen der Ausschüsse statt. Die Entschädigung richtet sich nach den vom Bundesrat am 21. Dezember 27 festgelegten Eckwerten. Personelles: 1) Verwaltungsratspräsident Konrad Peter hat per 1. November 211 als Executive Chairman die operative Geschäftsführung übernommen. In 212 hat er kein Verwaltungsratshonorar bezogen. Daher wird hier das Honorar des Vizepräsidenten Hans- Peter Schwald angeführt. 2) Die Entschädigung der weiteren vier Verwaltungsräte exklusive Vizepräsidenten werden hier aufgeführt. 36

37 RUAG Holding AG Anzahl Mitarbeitende: (7 739) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 44 ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: () () Übrige Mitglieder: 1 (1 2) ) (3'36'192) 75 () () 264 () 1) (1'41 28) 5 4 (31'2) ( ) CHF (471'198) 1) (4'683 54) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 3) (82 212) % (6%) ) (389'7) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 12 Monate 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) () () keine (33 619) 7 5 () () (141 2) (23 665) (468 34) (38 97) 6% (6%) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Verwaltungsrat Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV Der Verwaltungsrat der RUAG Tochtergesellschaften setzt sich aus dem CEO, CFO und Generalsekretär zusammen. Für diese Funktion wird den Betreffenden keine Entschädigung ausgerichtet. Die Abgeltung ist in der Entschädigung als Konzernleitungsmitglied enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie Nettoumsatz, EBIT, Nettoaktiven und Cash Flow aus Betriebstätigkeit unterteilt auf Konzern und Division) und qualitativen (individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr (siehe weitere Ausführungen im Geschäftsbericht 212, Seite 116 ff). 1) Der ausgeschiedene CEO der RUAG Holding AG, Dr. Lukas Braunschweiler, hatte im Jahre 211 auf die leistungsabhängige Komponente verzichtet. Personelles: 2) Zum 31. Mai 212 ist der Divisionsleiter Technology, Dr. Viktor Haefeli, aus der Konzernleitung ausgeschieden. Zum 31. Juli ist CIO Oliver Meyer aus der Konzernleitung ausgeschieden. In beiden Fällen gab es in 212 keine Nachbesetzungen. Berufliche Vorsorge: 3) Konrad Peter hat in 212 keine Beträge für die berufliche Vorsorge erhalten, da er das Höchstalter überschritten hat. 4) Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus Arbeitgeberbeiträgen für die allgemeine VORSORGE (CHF ) und der KADERVORSORGE (CHF ). Weitere Informationen entnehmen Sie den Erläuterungen. () 37

38 Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung RUAG Holding AG 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) sowie leistungsbezogener Bonus Entschädigungsbericht Die nachfolgenden Ausführungen folgen den Richtlinien der SIX Swiss Exchange über die Entschädigungspolitik und die Vergütung an Verwaltungsrat und Konzernleitung und berücksichtigen die Transparenzvorschriften des Obligationenrechts gemäss Art. 663b bis und Art. 663c OR. Die geleisteten Vergütungen gemäss den vorstehend erwähnten Bestimmungen des Obligationenrechts sind im Finanzbericht von RUAG, Anhang 34, «Vergütungen für Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen», aufgeführt und kommentiert. Entschädigungspolitik Die Personalpolitik der RUAG legt den Grundsatz fest, dass die Leistung der Mitarbeitenden sowie der Erfolg des Unternehmens massgeblich die Entlohnung bestimmen. Sie ist darauf ausgerichtet, einfache, klar strukturierte Lohnsysteme einzusetzen, die eine gerechte Honorierung gewährleisten und für die Mitarbeitenden transparent sind. Die RUAG orientiert sich bezüglich Gehaltsniveau an den Marktlöhnen in dem jeweils relevanten Salärmarkt und überprüft dies regelmässig. Die individuelle Entlohnung richtet sich nach den Stellenanforderungen, den Kompetenzen, der Leistung und dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Nach Möglichkeit macht die RUAG Gebrauch von erfolgs-und leistungsorientierten Entlohnungssystemen, die eine erfolgsabhängige variable Komponente vorsehen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Festlegung der Entschädigungspolitik für die Konzernleitung, die vom Verwaltungsrat auf Antrag des Nomination & Compensation Committee beschlossen wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats beziehen für ihre Arbeit eine Vergütung, die jährlich von der Generalversammlung im Rahmen der einschlägigen Vorgaben des Bundes festgelegt wird. Die Kriterien zur Bestimmung der Vergütung des Verwaltungsrats richten sich nach der auf seine Mitglieder übertragenen Verantwortung, der Komplexität der Aufgabe, den an sie gestellten fachlichen und persönlichen Anforderungen und der erwarteten, durchschnittlichen zeitlichen Beanspruchung. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus: fixes Basissalär übrige Leistungen Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält als Bestandteil seiner Grundvergütung ein fixes Basissalär. Die übrigen Leistungen umfassen von der RUAG Holding AG übernommene Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen sowie die pauschalen Spesenentschädigungen. Es wurden keine Entschädigungen an ehemalige Organmitglieder ausbezahlt. Konzernleitung Die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung orientieren sich am Branchen- und Arbeitsmarktumfeld und werden regelmässig überprüft. Dazu werden allgemein zugängliche Informationen von Unternehmen vergleichbarer Grösse aus der Industrie in der Schweiz und gegebenenfalls Ergebnisse von Umfragen und Studien Dritter beigezogen. Die leistungsabhängige Komponente der Mitglieder der Konzernleitung ist abhängig von der Erfüllung individueller Leistungsziele und vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen: fixes Basissalär leistungsabhängige Komponente Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen Naturalleistungen Das fixe Basissalär wird in erster Linie durch die Aufgabe, die Verantwortung, die Qualifikation und die Erfahrung sowie das Marktumfeld bestimmt. Die leistungsabhängige Komponente wird aufgrund der Erfüllung der individuellen Leistungsziele und des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens festgelegt. Im Rahmen des Zielvereinbarungsprozesses werden zu Beginn des Jahres messbare Ziele zwischen dem Verwaltungsrat und dem Executive Chairman für die Mitglieder der Konzernleitung vereinbart. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird die Erfüllung dieser Ziele beurteilt. Der wirtschaftliche Erfolg des RUAG Konzerns insgesamt und der einzelnen Divisionen wird anhand von vier finanziellen 38

39 Werttreibern gemessen: Nettoumsatz Operatives Ergebnis (EBIT) Nettoaktiven Cash Flow aus Betriebstätigkeit Die Zielgrössen werden für ein Jahr festgelegt und sind gemäss den strategischen Prioritäten gewichtet. Für jeden der vier Werttreiber ist eine untere und eine obere Schwelle definiert. Wird der untere Schwellenwert für das betreffende Kriterium nicht erreicht, fällt dessen Anteil an der leistungsabhängigen Komponente weg. Ein Überschreiten des oberen Schwellenwerts führt dagegen zu keinem weiteren Anstieg des Betrags der leistungsabhängigen Komponente. Die Höhe der leistungsabhängigen Komponente ergibt sich aus der Erfüllung der Ziele. Bei den Mitgliedern der Konzernleitung hat die leistungsabhängige Komponente 212 von 41% (Vorjahr %) bis maximal 6% (58%) des jährlichen Basissalärs variiert. Die Zielerreichung wird für alle Mitglieder der Konzernleitung wie folgt gewichtet: 2% können für die individuellen Ziele und 8% für die wirtschaftlichen Ziele erreicht werden. Bei den Divisionsleitern werden die wirtschaftlichen Ziele pro Division definiert. Beim Executive Chairman und bei den Leitern der Service Units gelten die wirtschaftlichen Ziele des Konzerns. Weitere Leistungen umfassen die Arbeitgeberbeiträge für die obligatorische sowie überobligatorische Personalvorsorge. Die übrigen Leistungen umfassen die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen und für die obligatorische sowie überobligatorische Personalvorsorge. Für die Mitglieder der Konzernleitung gelten die gleichen Spesenreglemente wie für alle anderen Mitarbeitenden des RUAG Konzerns. Daneben gilt für die Mitglieder der Konzernleitung wie für alle Geschäftsleitungsmitglieder in der Schweiz ein Zusatzreglement für Pauschalentschädigungen von Repräsentations- und Kleinspesen. Beide Reglemente sind durch die zuständigen kantonalen Steuerämter genehmigt. Den Mitgliedern der Konzernleitung wird ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Es wurden keine nennenswerten Entschädigungen an ehemalige Mitglieder der Konzernleitung ausbezahlt. Weitere Vergütungen Abgangsentschädigungen: Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Konzernleitung stehen keine vertraglichen Abgangsentschädigungen zu. Im Geschäftsjahr 212 wurden auch keine Abgangsentschädigungen an Personen entrichtet, die ihre Organfunktion im Berichtsjahr oder früher beendet haben. Aktien und Optionen: Weder den Mitgliedern der Konzernleitung noch denjenigen des Verwaltungsrats werden Aktien und/oder Optionen zugeteilt. Zusätzliche Honorare: Die Mitglieder der Konzernleitung und des Verwaltungsrats haben im Geschäftsjahr 212 keine nennenswerten Honorare oder andere Vergütungen für zusätzliche Dienstleistungen zugunsten der RUAG Holding AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften erhalten. Organdarlehen: RUAG und ihre Konzerngesellschaften haben keine Sicherheiten, Darlehen, Vorschüsse oder Kredite an die Mitglieder der Konzernleitung und des Verwaltungsrats sowie diesen nahestehende Personen gewährt, noch verzichtete sie auf Forderungen. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) 2.1 Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Der Arbeitnehmer ist bei der VORSORGE RUAG gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert. Zusätzlich ist er bei der KADERVORSORGE RUAG gemäss Reglement versichert. Bei Kadermitarbeitenden ist nur das Basissalär in der VORSORGE RUAG versichert, nicht aber die leistungsabhängige Komponente. Diese leistungsabhängige Komponente wird durch die KA- DERVORSORGE RUAG versichert. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 39

40 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Die Generalversammlung beschliesst über die Entschädigungen und Nebenleistungen (Spesen) der Verwaltungsräte. Sie richtet sich dabei an die vom Bundesrat am 21. Dezember 27 erlassenen Eckwerte bei der Festsetzung der Vergütungen an die Verwaltungsräte der Post, SBB AG, Skyguide AG, SRG SSR idée suisse und RUAG Holding AG. Nebenleistungen (Spesen) dürfen zehn Prozent der Honorarsumme nicht übersteigen. Sie betrugen im vergangenen Berichtsjahr 1%. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 4

41 2.3.3 Gesamtbeurteilung des VBS Die Berichterstattung der RUAG Holding AG entspricht den im Bundespersonalgesetz (BPG, SR ), in der Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung, SR ) und den in den strategischen Zielen des Bundesrates für seine Beteiligung an der RUAG Holding AG (Eignerstratgie ) stipulierten Vorgaben. Der Verwaltungsrat zeichnet für die Oberleitung des Technologiekonzerns und die Konzernleitung für die operative Umsetzung der strategischen Ziele in den einzelnen Divisionen verantwortlich. Die ausgerichteten Entschädigungen entsprechen dem Geschäftsverlauf und dem guten finanziellen Ergebnis im Geschäftsjahr 212. Der Verwaltungsrat hat für die Mitglieder der Konzernleitung die Einführung eines Long- Term-Incentive-Programms per 1. Januar 213 beschlossen. RUAG befindet sich damit im Einklang mit der im Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 29 verlangten Überprüfung der Bemessung der Bonifikationen bzw. variablen Lohnanteile. Die in der Kaderlohnverordnung verlangte Ausrichtung des Beurteilungshorizontes von mindestens zwei Jahren wird damit umgesetzt Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des VBS Keine. 41

42 2.4 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Pensionskasse des Bundes PUBLICA Anzahl Mitarbeitende: 138 (14) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 25 (25%) Honorar (Art. 4 KadLV) 5 (5 ) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () () 5 (5 ) () Übrige Mitglieder:16/18 (16/18*) 25 5 (279 75) () () 25 5 (279 75) () 5 (5%) (16 456) () () (16 456) () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) () () Kassenkommission Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 94.4% / F: % / I: 5.6% / R: % Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m: 77.8% / w: 22.2% Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV * Die Kassenkommission KAKO umfasst 16 ständige Mitglieder (8 Arbeitnehmer / 8 Arbeitgeber- Vertretungen). Dem Anlageausschuss gehören 2 Mitglieder an, die nicht Mitglieder der Kassenkommission sind. Auf den 1. Januar 21 ist ein neues Entschädigungsreglement der Kassenkommission in Kraft getreten. Mit den neu eingeführten Pauschalentschädigungen sind im Grundsatz alle Spesen abgegolten. () 42

43 Pensionskasse des Bundes PUBLICA Anzahl Mitarbeitende: 138 (14) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Einmalzahlungen variabler Leistungskomponenten, Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Vorsitz ( **) () () () () (151'539) (26'339) Übrige Mitglieder:1 (11*) (2' ) () () () () (2 132'444) ( ) ( ) () () () () ( ) (28 41) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 62 (65%) 64 (65%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Gemäss BPG Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) () Kassenkommission Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV () Keine PUBLICA 64 (66%) () Am 19. August 29 verlieh der Bundesrat PUBLICA durch die Ergänzung der Rahmenverordnung BPG auf 1. Januar 21 den Status als personalrechtliche Arbeitgeberin. Das seit 1. Januar 21 geltende neue Lohnmodell beinhaltet keine zusätzlichen Lohnelemente wie z.b. Prämien, Funktions- oder Arbeitsmarktzulagen. * Übrige Mitglieder: Zu den übrigen Mitgliedern zählen die Mitglieder der Geschäftsleitung 4 (4) und der erweiterten Geschäftsleitung 1 (1). Zusätzlich übersteigt das Einkommen von 5 (6) Kaderangehörigen das tiefste Gehalt eines Geschäftsleitungsmitglieds. ** Die Rubrik Vorsitz enthält den Lohn des Direktors bis zu seinem Ausscheiden per 3. Juni 211. In der zweiten Jahreshälfte wurde PUBLICA von der Stellvertretenden Direktorin ad Interim geführt. Deren Lohn ist, wie im Vorjahr, unter der Rubrik Übrige Mitglieder aufgeführt. 43

44 PUBLICA: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) Am 19. August 29 verlieh der Bundesrat PUBLICA durch die Ergänzung der Rahmenverordnung BPG auf 1. Januar 21 den Status als personalrechtliche Arbeitgeberin. Mit dem seit 1. Januar 21 massgebenden, neuen Lohnmodell kann engagierter und erfolgreicher Einsatz finanziell belohnt werden. Die strategischen Rahmenbedingungen sind im Abschnitt 4 des PUBLICA-Personalreglements 6 umschrieben. Er beschreibt nicht nur das neue Lohnmodell, sondern auch die Funktionsweise der einzelnen Lohnelemente. Die Lohnbänder bestehen aus einem Mittelwert und einer beidseitigen Abweichung von +/-15 %. Der Mittelwert eines Lohnbandes bildet die Berechnungsgrundlage für den Basisanteil, die Erfahrungskomponente sowie die individuelle Lohnentwicklung. Dabei kann der Gesamtlohn den Höchstbetrag des massgebenden Lohnbandes nicht übersteigen (Art. 12 Abs. 6 Personalreglement). Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Das seit 1. Januar 21 geltende neue Lohnmodell beinhaltet keine zusätzlichen Lohnelemente wie z.b. Prämien, Funktions- oder Arbeitsmarktzulagen. 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen: Es gibt keine Bonifikationen Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen: Es gibt keine Bonifikationen Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten Das vom Bundesrat am genehmigte Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks PUBLICA (VR-PUBLICA) sieht zwei Vorsorgepläne vor. Der Vorsorgeplan 1 ist für alle angestellten Personen massgebend, deren Funktion in den Lohnbändern 1-14 bewertet wird. Alle anderen angestellten Personen sind im Vorsorgeplan 2 versichert. Die Höhe der Beteiligung der Arbeitgeberin PUBLICA an der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 3 des PUBLICA-Personalreglements. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: In seiner Sitzung vom 19. Oktober 211 hat der Bundesrat die Änderung des Anschlussvertrags des Vorsorgewerks PUBLICA genehmigt. Die Änderung trat per in Kraft, mit ihr auch eine neue Sparstaffelung. Die Erhöhung der Spargutschriften um 6.18 Prozent entspricht der Leistungsreduktion infolge Senkung des Umwandlungssatzes. 3. Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom 19. Dezember 23 Ein Kommentar ist einzusetzen, wenn in Bezug auf die Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses besondere Verhältnisse zu erwähnen sind. Zuständig für die Festlegung der Entschädigung des obersten Leitungsorgan (VWR) ist, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 26 über die Pensionskasse des Bundes 7 (PUBLICA-Gesetz) und Artikel 51 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 8 die Kassenkommission von PUBLICA. Es gilt das Reglement betreffend die Entschädigung der Mitglieder der Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes PUBLICA vom 26. November 29. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 6 SR SR SR

45 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Anzahl Mitarbeitende: 477 (427) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 1% (1%) Honorar (Art. 4 KadLV) 32 (32 ) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) () Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pensionie rung Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch (Präsidentin und beide Vizepräsidenten, die je >9 Dienstreisetage haben) Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: ) (1 ) CHF (33 ) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) -Beitragsvolumen des Arbeitgebers in CHF (63 267) 1) Übrige Mitglieder: 8 (7) ( ) () ) () ( ) ) (4 978) 26% (28%) (85 714) () 521 3) () (85 714) ) (5 854) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in Prozent des gesamten Beitragsvolumens 5) Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) 62% (61%) 67% (64%) Bundesrat Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV) D: 5% / F: 3% / I: 1% / R: % / übrige: 1% Vertretung der Geschlechter (CG-Leitsatz 5) m 8% / w 2% Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV 67% (64%) 1) Der Verwaltungsrat der FINMA bestand bis Ende Oktober 212 aus neun Mitgliedern (inkl. Präsidentin). Im November und Dezember 212 aus acht Mitgliedern. Die aufgeführten Leistungen an übrige Mitglieder sind gemäss den oben beschriebenen Beständen ausgewiesen. Für die Berechnung des s wurde der Mittelwert des Bestandes des Verwaltungsrates über das ganze Jahr berücksichtigt (ergibt 7,8 Mitglieder, ohne Präsidentin). 2) Dieser Betrag setzt sich aus der bisherigen Pauschalentschädigung für Spesen in der Höhe von Fr. 1.- sowie der Entschädigung für ein GA SBB 1. Klasse zusammen. In der Vergangenheit wurde zwar der Posten GA SBB zum privaten Gebrauch angekreuzt, jedoch nicht frankenmässig ausgewiesen. 3) Die ausgewiesenen Fr beziehen sich nur auf das GA der ausgetretenen Vize-VR Monica Mächler (pro rata). 4) Bei den übrigen Mitgliedern wurden in der beruflichen Vorsorge lediglich die Vizepräsidentin bis Ende September 212 versichert. Alle anderen waren in der beruflichen Vorsorge nicht versichert. 5) Per 1. Juli 212 wurden bei der beruflichen Vorsorge die ordentlichen Arbeitgeber-Sparbeiträge erhöht (,5% des versicherten Lohns zwischen Alter 25 und 65). Daher die Erhöhung des Beitragsvolumens des Arbeitgebers in Prozent des gesamten Beitragsvolumens. 45

46 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Anzahl Mitarbeitende: 477 (427) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 45 (45 ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) () () Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) 78 4 (78 4) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pensionierung Geschäftswagen für private Zwecke GA SBB zum privaten Gebrauch (Anspruch auf GA nach Art. 9 FINMA Personalreglement) Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, nämlich: 14 4 (14 4) CHF (542 8) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (88 426) Übrige Mitglieder : 6 (6) 1 9 ( ) () () 145 (115 ) 86 4 (74 4) ( ) ( ) ( ) () () (22 258) 14 4 (14 4) ( ) (51 35) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in Prozent des gesamten Beitragsvolumens 1) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2 3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 64% (63%) einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV () 64% (61%) () 64% (61%) () 6 Monate für GL-Mitglieder / 3 Monate für übrige Mitarbeitende (In begründeten Fällen 6 Monate vertraglich vereinbart) Keine Bundesrat für Direktor / VR für GL-Mitglieder / Direktor für übrige 1) Per 1. Juli 212 wurden bei der beruflichen Vorsorge die ordentlichen Arbeitgeber-Sparbeiträge erhöht (,5% des versichterten Lohns zwischen Alter 25 und 65). Daher die Erhöhung des Beitragsvolumens des Arbeitgebers in Prozent des gesamten Beitragsvolumens. 46

47 FINMA: Erläuterungen zur Umsetzung der Kaderlohnverordnung 1. Konzeption des Lohnsystems (Art. 3, 7 und 8 KadLV) 1.1 Grundsätze und Methoden zur Festsetzung des fixen Anteils (Grundlohns) Für die Festsetzung des Basislohns bestehen die folgenden sechs sich überlappenden Lohnbänder: Lohnband Minimalbetrag Maximalbetrag Der Basislohn der einzelnen Mitarbeitenden wird innerhalb des für die Funktion und deren Ausprägung definierten Lohnbandes nach Anforderung, persönlichem Qualifikationsprofil und zu übernehmender Verantwortung festgelegt. Die Höchstsumme von Basislohn und variabler Lohnkomponente wird für den Direktor anlässlich der Anstellung festgelegt und unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Basislohn des Direktors wird unabhängig der Lohnbänder festgelegt. Die Festsetzung und spätere Anpassung des Basislohns der Geschäftsleitungsmitglieder erfolgt auf Antrag des Direktors durch den Verwaltungsrat. Der Direktor entscheidet über die Höhe und spätere Anpassung des Basislohns der einzelnen Mitarbeitenden auf Antrag ihres vorgesetzten Geschäftsleitungsmitglieds sowie gestützt auf die Stellungnahme der Personalleitung. Ein Basislohn von über 3' Franken bedarf der Zustimmung der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 1.2 Für die Beurteilung des Erfolgs massgebender Zeithorizont; entsprechende Regeln für die Auszahlung der Bonifikationen Gemäss der vom Bundesrat genehmigten Personalverordnung gilt für die Ausrichtung einer variablen Lohnkomponente (Bonifikationen) ein Bemessungshorizont von jeweils einem Jahr. Die Ausrichtung einer variablen Lohnkomponente basiert auf der jährlichen schriftlichen Leistungsbeurteilung sowie dem Personalbeurteilungsgespräch. Die variable Lohnkomponente wird nur Mitarbeitenden ausgerichtet, die ihre Gesamtbeurteilung übertreffen. Die variable Lohnkomponente der einzelnen Mitarbeitenden darf für die den obersten beiden Lohnbändern zugeordneten Mitarbeitenden und den Direktor 2 % sowie für die den übrigen Lohnbändern zugeordneten Mitarbeitenden 15 % des Basislohns nicht überschreiten. Auf die Ausrichtung einer variablen Lohnkomponente besteht kein Anspruch. Der Verwaltungsrat beschliesst auf Antrag des Direktors über den Gesamtbetrag der jährlich zur Verfügung stehenden variablen Lohnkomponenten sowie deren Verteilung auf die einzelnen Geschäftsbereiche und legt die variable Lohnkomponente des Direktors fest. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine 1.3 Finanzielle und qualitative Massstäbe: Definition und Gewichtung, Einfluss auf die Bonifikationen Die FINMA ist kein gewinnstrebiges Unternehmen, daher werden bei der Beurteilung der Leistungen einzig qualitative Massstäbe (individuelle Ziele) angewendet. Es werden vier bis sieben Ziele vereinbart. Die variable Lohnkomponente wird nur Mitarbeitenden ausgerichtet, die ihre Gesamtbeurteilung übertreffen. Die Beurteilungsstufen liegen in der Bandbreite von liegt unter den Erwartungen bis übertrifft die Erwartungen. Auf die Ausrichtung besteht kein Anspruch. Allfällige Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Keine. 47

48 2. Berufliche Vorsorge (Art. 6 Abs. a und Art. 9 KadLV) Art und Umfang der Vorsorgepläne sowie allfällige Besonderheiten: Für alle Mitarbeitende inkl. Kader besteht ein Versicherungsplan im Beitragsprimat. Nachfolgend sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aufgeführt. Kommentar zu KadLV Art. 9 Abs. 1: Die gesamte Vorsorge wird im Beitragsprimat durchgeführt. Der Abs. 1 ist deswegen nicht anwendbar. Kommentar zu KadLV Art. 9 Abs. 2 und 3: Die FINMA übernimmt keine Eintritts- oder zusätzliche Einkaufsleistungen an die berufliche Vorsorge seiner Mitarbeitenden. Besonderheiten: Die FINMA übernimmt die Hälfte der Kosten der Überbrückungsrente, wenn die betroffene Person das 62. Altersjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die Risikoprämie von 3.5 % (neuer Satz) wird vom Arbeitgeber bezahlt. Änderungen gegenüber dem Vorjahr: Einführung höherer freiwilliger Sparbeiträge und Erhöhung der ordentlichen Arbeitgeber-Sparbeiträge per Das Vorsorgewerk FINMA sieht bereits überdurchschnittlich hohe Pensionskassensparbeiträge vor (Beispielsweise werden in der Alterskategorie zwischen Alter 55 und 65 jedes Jahr insgesamt 31% des versicherten Lohns dem Vorsorgekapital gutgeschrieben). Deshalb hat das paritätische Organ beschlossen, die ordentlichen Sparbeiträge in der Gesamtsumme nicht weiter zu erhöhen. Als Alternative dazu hat das paritätische Organ eine Erhöhung der freiwilligen Sparbeiträge von bisher maximal 2% auf neu 3% beschlossen. Da bisher nur verhältnismässig wenig Versicherte von den freiwilligen Sparbeiträgen Gebrauch machen, erachtet es das paritätische Organ des Vorsorgewerks FINMA als gute Lösung für den Grossteil der Versicherten, dass diese die Umwandlungssatzsenkung bei Bedarf über freiwillige Sparbeiträge resp. höhere freiwillige Sparbeiträge ausgleichen können. Da sich der Arbeitgeber nicht an dieser Massnahme beteiligen kann (freiwillige Sparbeiträge dürfen nur vom Arbeitnehmer aber nicht vom Arbeitgeber mitfinanziert werden), hat das paritätische Organ eine Erhöhung von dessen ordentlichen Sparbeiträgen um.5% des versicherten Lohns zwischen Alter 25 und 65 beschlossen. Damit die ordentlichen Sparbeiträge in der Gesamtsumme nicht erhöht werden (im Einklang mit der Idee, die bereits hohen ordentlichen Sparbeiträge nicht noch weiter zu erhöhen), wurde zudem beschlossen, die Arbeitnehmerbeiträge zwischen Alter 25 und 65 um.5% des versicherten Lohns zu senken. Zudem wird eine zusätzliche Alterskategorie von Alter 22 bis Alter 24 eingeführt, in welcher die Sparbeiträge nach wie vor paritätisch sein werden. Dies erfolgt, um die gesetzlichen Bestimmungen im Bundespersonalgesetz (BPG Art. 32g Abs. 4) zu erfüllen, welche eine generelle Überparität nicht zulassen. Nachfolgend die Beschlüsse kurz zusammengefasst: 48

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