Kaderlohnreporting 2016

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1 Juni 217 Kaderlohnreporting 216 Bericht des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Verhältnisse in den Unternehmen und Anstalten des Bundes Geschäftsjahr 216

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3 1 Ausgangslage Daten Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Schweizerisches Nationalmuseum (SNM) Pro Helvetia Compenswiss, Ausgleichsfonds AHV/IV/EO Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) RUAG Holding AG Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ETH-Bereich Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV Schweiz Tourismus Identitas AG Swiss Investment Fund for Emerging Markets SIFEM AG Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Die Schweizerische Post AG Schweizerische Bundesbahnen SBB Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat PostFinance AG SKYGUIDE, Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung SRG SSR TPC (Technology and Production Center Switzerland AG) Swiss TXT (Schweizerische Teletext AG) Anhänge Anhang 1: Beschlüsse des Bundesrates Anhang 2: Tochtergesellschaften nach Artikel 6a Absatz 5 BPG

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5 1 Ausgangslage Mit dem Bundesgesetz vom 2. Juni 23 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes (AS ) wurden die zentralen Bestimmungen in Artikel 6a Bundespersonalgesetz (BPG; SR ) verankert. Für öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten gilt Artikel 6a Absätze 1 5 BPG. 1 Ist das Personal nicht dem BPG unterstellt, so enthält das Spezialgesetz der betreffenden Einheit eine Verweisung auf Artikel 6a Absätze 1 5 BPG. Bezüglich der privatrechtlich organisierten Unternehmen und Anstalten beauftragt Artikel 6a Absatz 6 BPG den Bundesrat dafür zu sorgen, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1 5 für alle Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht. Die Grundsätze des Bundesrates nach Artikel 6a BPG sind in der Kaderlohnverordnung (KadLV; SR ) festgelegt. Ferner gelten die Bundesratsbeschlüsse gemäss Anhang 1. Die Schweizerische Nationalbank ist aufgrund von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe j des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG; SR ) ebenfalls zur sinngemässen Anwendung von Artikel 6a Absätze 1 6 BPG verpflichtet. Sie informiert den Bundesrat und die Bundesversammlung im Jahresbericht gemäss Artikel 7 NBG. Die Swisscom AG ist aufgrund von Artikel 6a Absatz 6 von den Bestimmungen der KadLV ausgenommen. Für sie gilt die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV; SR ) Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat über die Umsetzung der Rechtsgrundlagen. 2 Daten Im Folgenden sind die Informationen zu den Unternehmen und Anstalten nach Departementen gruppiert. Die Beträge sind in Schweizer Franken ausgewiesen; in Klammern sind die Vorjahreswerte vermerkt. Bei den Löhnen handelt es sich um Jahresbruttolöhne, einschliesslich Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberleistungen an die berufliche Vorsorge sind unter den weiteren Vertragsbedingungen separat ausgewiesen. Beim obersten Leitungsorgan und bei der Geschäftsleitung sind die Leistungen an das Präsidium und an den Vorsitz gesondert ausgewiesen. Sie sind in den Werten für die übrigen Mitglieder nicht eingeschlossen. Beim obersten Leitungsorgan entspricht die angegebene prozentuale Beanspruchung einem ungefähren swert. Die individuelle Beanspruchung kann schwanken. 1 Am 1. Januar 215 wurde gestützt auf die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS; SR ) die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) gebildet. Die 5 Mitarbeitenden sind zwar dem BPG unterstellt, doch hat der Bund keine Eignerrolle. Der Sonderfall SHK ist deshalb nicht Bestandteil des Kaderlohnreportings. 5

6 2.1 Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) Anzahl Stellen 3'375 (3 373) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 25% (25%) Honorar (Art. 4 KadLV) 1' (14 4) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () 2'662 (4 228) Fr. 12'662 (18 628) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () Übrige Mitglieder: 39 (38) 617'18 ( ) () 29'93 (38 938) 647'83 ( ) () 6% (6%) 15'825* (15 643*) () 767 (1 25) 16'592 (16 668) () Vom Verwaltungsrat am beschlossenes Honorar Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) () () () 91 *** 242 **** 6 2**** D: 72.5% / F: 17.5% / I: 1.% / R: % (D: 74.4% / F: 17.9% / I: 7.7%** / R: %) m 75.% / w 25.% (m 77,5%) / (w 22,5%) * Vizepräsidium: 2 Vizepräsidenten, 1. = Fr. 3'5. (36 8.), 2. = Fr. 4'. (42 5.). Die Differenz beruht auf einer unterschiedlichen Anzahl Mitgliedschaften in weiteren Gremien des Verwaltungsrates. Der Beschäftigungsgrad beläuft sich auf 13-15%. ** Ein zweisprachiges Mitglied des Verwaltungsrats (italienisch und deutsch als Muttersprache) wurde als Vertretung der italienischen Schweiz gerechnet (insgesamt 3 Personen). *** zzgl. Sitzungsgeld **** zzgl. Sitzungsgeld und unterschiedlich hohe Funktionszulagen je nach Einsitz und Funktion in den verschiedenen Kommissionen 6

7 Anzahl Stellen Suva: 3'375 (3 373) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 44' (5 ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. GA SBB zum privaten Gebrauch*** Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, 14. Monatslohn bei Pensionierung () () 14'***** (14 ) 3'324 (37 656****) Fr. 583'324 ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in CHF 136'67 (174 94) Übrige Mitglieder: 3 (4*) 1'25' ( *) () 25'** () 382'916***** ( *) 9'752 (12 423*) 1'622'668 ( *) 363'383 ( *) 41'667 ( *) () 8'333** () 127'639 ( *) 3'251 (3 16*) 54'89 (544 32*) 121'128 (121 33*) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Vom Verwaltungsausschuss im September 211 festgelegter Höchstlohn (variabel) 69.7% (69,7%) () 69.7% (69,7%) () 69.7% (69,7%) () GL: 6 Monate. Analog entlöhntes Personal: Je nach Funktion 3 bzw. 6 Monate keine Max. 13% des Fixlohnes****** 4 Mitarbeitende hatten 216 Entschädigungen, deren Betrag über dem des am tiefsten entschädigten Geschäftsleitungs-mitgliedes lag. Die durchschnittliche Entschädigung dieser 4 Personen betrug CHF 457'832.. Der Grund für den Anstieg der Anzahl Mitarbeitenden von einer Person im 215 zu vier Personen im 216 ist, dass das neue Geschäftsleitungsmitglied 216 noch keine Leistungskomponente (LK) erhielt und so der Lohn des am tiefsten entschädigten Geschäftsleitungsmitglieds wesentlich tiefer als im 215 war. * Die KadLV (Art. 2, Persönlicher Geltungsbereich) erfasst Mitglieder der Geschäftsleitung sowie das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal. Anzugeben waren für 215 somit auch Gehälter von Mitarbeitenden, die nicht der Geschäftsleitung angehören, deren Salär jedoch mindestens dem Lohn des am tiefsten entschädigten Geschäftsleitungsmitglieds entspricht. Im Jahr 215 trifft dies auf eine Person zu. ** Ein Geschäftsleitungsmitglied hat eine Arbeitsmarktzulage in der Höhe von CHF 25 erhalten. *** Zwei von vier Mitgliedern der GL verfügen über ein GA SBB, das sie auch privat nutzen. **** Das obere Management (Geschäftsleitung, Agentur- und Abteilungsleiter) erhält nach einer Mindestanstellungsdauer von 1 Jahren bei der Pensionierung einen 14. Monatslohn. ***** Die Geschäftsleitung (GL) hatte ab infolge Pensionierung einen neuen Vorsitzenden. Ein Mitglied der GL wurde als neuer Vorsitzender gewählt. Die variable Leistungskomponente (LK) für das Jahr 215 wurde im April 216 ausgerichtet. Das neue Geschäftsleitungsmitglied hatte 216 noch keinen Anspruch auf eine variable LK aufgrund seiner neuen Funktion. Die LK des abgetretenen GL-Vorsitzenden wurde deshalb dem Vorsitzenden, die LK des neuen Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern zugerechnet. ****** Es ist kein Höchstlohn definiert. Der SUVA-Ratsausschuss (SRA) legt die Löhne jeweils im März fest. Der SRA beachtet dabei die Vorgaben der Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes vom 19. Dezember 23, Art. 6a Abs. 1 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2 sinngemäss sowie die Empfehlungen des Swiss Code of Best Practice zur Entschädigungspolitik.. 7

8 2.1.2 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Anzahl Stellen Swissmedic: 36 (36) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 1% (1%) Honorar (Art. 4 KadLV) 34 (32 ) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () 4 (4 ) Fr. 38 (36 ) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () Gesamtgremium: 6 (6) 5% (5%) 124 (115 ) () 12 (12') 136 (127 ) () 2 666* (19 167) () 2 (2 ) (21 167) () Vom Bundesrat am beschlossenes Honorar** Details siehe unten** Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) () () D: 42,8% / F: 28,6% / I: 28,6% / R:,% (D: 57,1% / F: 28,6% / I: 14,3% / R:,%) m: 71,4% / w: 28,6% (m: 85,7% / w: 14,3%) *Vizepräsidium: Fr. 29, BG 7,5% Die Entschädigung der Institutsratsmitglieder setzt sich unverändert zusammen aus einer jährlichen Grundpauschale (Präsidium Fr. 2', Vizepräsidium Fr. 15, Mitglieder Fr. 1'), einem Sitzungsgeld von Fr. 1' pro Sitzung (für Sitzungen mit einer Mindestdauer von 2 Stunden) und einer jährlichen Spesenpauschale (Präsidium Fr. 4', übrige Mitglieder Fr. 2'). Es gibt kein Bonifikationssystem. **Der Bundesrat hat für die Entschädigung des Institutsrates ein Kostendach von Fr. 2 festgelegt. Dieses wurde im Berichtsjahr eingehalten (Entschädigung von insgesamt Fr. 174 ). Gegenüber dem Vorjahr wurden etwas mehr Sitzungsgelder (plus Fr. 11 ) erstattet. Vertretung der Landessprachen und Geschlechter: Im Rahmen einer Ersatzwahl wurde auf Anfang 216 eine Frau italienischer Muttersprache in den Institutsrat gewählt. Mit dieser Wahl setzt sich der Institutsrat aus zwei Frauen und fünf Männern zusammen. Je zwei Institutsratsmitglieder sind französischer bzw. italienischer Muttersprache, drei Mitglieder deutscher Muttersprache. () 8

9 Anzahl Stellen Swissmedic 36 (36) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (31 538) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr (31 538) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a). () () () () (57 13) Übrige Mitglieder: 7 (7) ( ) () () () () ( ) ( ) ( ) () () () () ( ) (36 48) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 7% (69%) () 67% (67%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) () keine 67% (67%) Vom Bundesrat festgelegter Höchstlohn (fix und variabel)* *Gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung des Bunderates über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts (SR ) vom 18. September 21 beträgt der Höchstlohn Fr. 28 (Stand Januar 22, zuzüglich Teuerung). Der Lohn des Direktors beträgt seit Januar 212 unverändert Fr (Stand Oktober 211**), liegt damit allerdings aufgrund der negativen Teuerung der letzten Jahre über dem Höchstlohn (Fr , Stand Oktober 216**). Die Übeschreitung ist mit Fr oder 2% gering, auf eine Lohnreduktion wurde verzichtet. Gegenüber dem Vorjahr hat die Entlöhnung der Direktionsmitglieder aufgrund von personellen Veränderungen um Fr oder rund 4,5% abgenommen. Es wurden weder Prämien noch Abgangsentschädigungen bezahlt. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge richten sich nach dem vom Bundesrat genehmigten Vorsorgereglement des Vorsorgewerks Swissmedic. Für die Direktionsmitglieder gelten die gleichen Regelungen wie für das gesamte Personal. Das Beitragsvolumen des Arbeitgebers beinhaltet die Risikoprämien und die je nach Alterskategorie festgelegten überparitätischen Sparbeiträge. Die aktuellen Beitragssätze gelten seit Juli 215, weshalb beim Direktor das Beitragsvolumen gegenüber dem Vorjahr etwas höher ist. Für die Direktionsmitglieder gilt das gleiche Lohnsystem wie für das gesamte Personal. Es gibt kein Bonifikationssystem. Löhne von Mitarbeitenden, die nicht der Geschäftsleitung angehören (Art. 2 KadLV): Im Berichtsjahr erhielt eine Person einen Lohn von Fr **Als Basis für die Anpassung der Löhne an die Teuerung wird der Stand von Oktober zugrunde gelegt. () 9

10 2.1.3 Schweizerisches Nationalmuseum (SNM) Anzahl Stellen: 297 (274) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat, Museumsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium Honorar (Art. 4 KadLV) 3 83 (3 6) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr (3 6) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) Übrige Mitglieder: 7 (7) * 168 (168 Stunden) () () () (12 8) () () (12 8) () ca. 24 (ca. 24 Stunden) (1 829) () () (1 829) () % (%) % (%) % (%) Vom Bundesrat am beschlossenes Honorar ** 2 pro Sitzung Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) D: 5% / F: 25% / I: 25% / R % (D: 42.9 % / F: 42,9 % / I: 14,2 % / R: %) m 62,5 / w 37,5% (m 57,1 % / w 42,9 %) * Der Beschäftigungsgrad des Präsidenten des Museumsrates ist deutlich über dem der übrigen Mitglieder des Museumsrates, jedoch schwer quantifizierbar. ** Die Sitzungspauschale beträgt 2 Franken pro Sitzung und Mitglied. 1

11 Anzahl Stellen SNM 297 (274) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Vorsitz (237'123) () 8 922* (8 922*) Fr (246'45) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () () (55'318) Übrige Mitglieder: 4 (4) (745'757) () () 4 (3 ) () (748'757) (121'632) (186'439) () () 1 (1 ) () (187'189) (3'48) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 61,3% (62%) 62,3% (63%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Nach Art.12 BPG und Art. 3a BPV Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Vom Bundesrat festgelegter Höchstlohn (fix und variabel)** () () Keine ,5% (15%) Im Jahr 216 wurde eine Treueprämie nach Art. 32 BPG und Art. 73 BPV beim Vorsitzenden der Geschäftsleitung ausbezahlt. Bei den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung ist eine Differenz aufgrund einer unbesetzten Vakanz entstanden. * Die Funktionszulage richtet sich nach Art. 15 BPG. ** Lohnklasse 33 (Fr ) gemäss Art. 11 Abs.1 des Reglements über das SNM-Personalreglement, vom Bundesrat genehmigt am 27. Oktober 21, zuzüglich Ortszuschlag von Fr und 6 % Abgeltung der Vertrauensarbeitszeit gestützt auf Art. 2 SNM-Personalreglement. () 11

12 2.1.4 Pro Helvetia Anzahl Stellen: 72,6 (69,3) 1. Oberstes Leitungsorgan (Stiftungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium ca. 12,5% (ca. 12,5%) Honorar (Art. 4 KadLV) 18 (18 ) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen GA SBB zum privaten Gebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () 5 97 (5 97) Fr (23 97) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () Übrige Mitglieder: 8 (8) (26 813) () () (26 813) () ca. 4,2% (ca. 3.6%) (3 351) () () (3 351) () Vom Bundesrat am 6. Juli 211 beschlossenes Honorar 18' / Jahr 7 / Tag 7 / Tag Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) () () () D: 33,3% / F: 44,5% / I: 11,1% / R: 11,1% (D: 33,3% / F: 44,5% / I: 11.1% / R: 11.1%) m: 66,7% / w: 33,3% (m: 66.7% / w: 33,3%). Es fanden insgesamt 6 Sitzungen sowie ein Workshop des Stiftungsrates statt. Für die Teilnahme an den Stiftungsratssitzungen erhalten die Stiftungsräte ein Taggeld. Die Zunahme gegenüber 215 ist auf eine zusätzliche Sitzung sowie die Durchführung des Workshops zurückzuführen. Dem Präsidenten wird eine Jahrespauschale ausbezahlt. Die Stiftung sieht kein Bonifikationssystem vor, weder für die Gremienmitglieder noch für das Präsidium. Aufgrund der gestiegenen Beanspruchung des Verwaltungsrates und im Vergleich zu anderen bundesnahen Institutionen ist eine moderate Anpassung der Honorare angezeigt. Im Laufe des Jahres 217 wird daher das EDI dem Bundesrat Antrag auf Anpassung der Entschädigungen ab 218 stellen. 12

13 Anzahl Stellen Pro Helvetia 72,6 (69,3) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () () (11 25) Fr ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in FR. () (32 45) Übrige GL-Mitglieder: 4 (3) ( ) () () 12 8 () () ( ) (61 67) (158 35) () () 3 2 () () (158 35) 2 24 (2 536) 57,4% (57,4%) 58,2% (58,3%) 58,2% (58,3%) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) () () () Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 3 Monate bzw. 6 Monate (nur Direktor) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Vom Bundesrat festgelegter Höchstlohn (fix und variabel) * keine. *Kl. 33 gemäss Anhang zu Art. 4 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung für das Personal der Stiftung Pro Helvetia, vom Bundesrat genehmigt am 23. November 211: Fr zuzüglich Ortszuschlag von Fr und Teuerungsausgleich. Die Zunahme des Jahreslohns des Direktors ist auf die üblichen Leistungslohnmassnahmen zurückzuführen. Die Erhöhung der Gesamtlohnsumme der Geschäftsleitungsmitglieder rührt daher, dass die vierte Geschäftsleitungsstelle im 216 wiederbesetzt worden ist. Für die Geschäftsleitungsmitglieder gilt das gleiche Lohnsystem wie für das gesamte Personal. Pro Helvetia kennt kein Bonussystem, sondern einzig ein Prämiensystem. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden an den Strategischen Zielen des Bundesrates sowie an den Vorgaben des Stiftungsrates gemessen. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen der Publica im Vorsorgewerk der Angeschlossenen Organisationen. Für die Geschäftsleitungs-Mitglieder gelten die gleichen Regelungen (Sparbeiträge gemäss Sparplan E) wie für das übrige Personal ab der Lohnklasse 24. Die Erhöhung des Beitragsvolumens ist auf die Anstellung des vierten Geschäftsleitungsmitglieds zurückzuführen. keine 13

14 2.1.5 Compenswiss, Ausgleichsfonds AHV/IV/EO Anzahl Stellen 55,4 (52) 1. Oberstes Leitungsorgan (Stiftungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsident 35% (35%) Honorar (Art. 4 KadLV) * (96 469*) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr (96 469) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () () () Übrige Mitglieder: 1 (1) 2 716* (187 5*) () () (187 5) () 6% (6%) 2 72* (18 75*) () () 2 72 (18 75) () Vom Bundesrat am beschlossene Honorare siehe * siehe * siehe * Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) (%) (%) D: 72,7%, F: 27,3%, I: % (D: 72,7%, F: 18,2%; I: 9,1%) m: 55%, w: 45% (m: 63,6%, w 36,4%) * Dieser Betrag setzt sich aus gemäss vom Bundesrat am festgelegten fixen Grundhonoraren und Taggeldern, je nach Funktion/Gremium, sowie Honoraren für den Einsitz in verschiedenen Ausschüssen zusammen und beinhaltet auch die Sozialkosten (AHV, IV, EO und Mutterschaftsversicherung). (%) 14

15 Anzahl Stellen Compenswiss 55,4 (52) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Leistungsprämie nach Art. 49 BPV* Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen GA SBB zum privaten Gebrauch Mobiltelefon für Privatgebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr. Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () () 35 (35 ) 5 97 (5 97) ( ) (78 28) Übrige Mitglieder: 5 (5) ( ) () () 139 (12 18**) 5 97 (5 97) ( ) ( ) ( ) () () 27 8 (24 4) (1 194) ( ) (43 33) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 67% (69%) 67% (66%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Gemäss BPG Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Höchstlohn gemäss Bewertungsentscheid Departementschefin EFD vom (Zustimmung der FinDel vom )*** () () Keine % (66%) * Gestützt auf Art. 49b BPV. ** Ein Ende 214 neu eingetretenes GL Mitglied erhielt 215 noch keine Leistungsprämie. *** Lohnklasse 35 gemäss BPV + 2 % Arbeitsmarktzulage + Ortszuschlag. Leistungsprämien: Leistungskomponenten werden jeweils im Folgejahr ausbezahlt, d.h. die hier angegebenen Zahlen beruhen auf den Leistungen des Geschäftsjahres 215. () Privatrechtlich organisierte Unternehmen Keine. 15

16 2.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Weil das Geschäftsjahr des IGE im Sommer endet, werden dessen Angaben jeweils in das Kaderlohnreporting des Folgejahres aufgenommen. Die vorliegenden Daten umfassen den Zeitraum vom 1. Juli 215 bis zum 3. Juni 216. Anzahl Stellen 229 (217) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung für die Funktion) Entschädigung Präsidium Gesamtgremium: 8 (8) 2 3% (2 3%) Honorar (Art. 4 KadLV) 9'984 (9'984) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr. 9'984 (9'984) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () () () % (%) Vom Bundesrat am beschlossenes Honorar* 12' Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) 27'172 (31'52) () () 27'172 (31'52) () % (%) D: 66,7 % / F: 22,2 % / I: 11,1 % / R: % (D: 77,8 % / F: 22,2 % / I: % / R: %) m: 66,7 % / w: 33,3 % (m: 66,7 % / w: 33,3 %) 3'397 (3'882) () () 3'397 (3'882) Bemerkungen/Kommentare, einschl. Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV * Pauschale für den ganzen Rat. Die Sitzungstaggelder und die zusätzliche Entschädigung für den Präsidenten sind vorbehältlich einer angemessenen Anpassung an die jährliche Teuerung seit dem Jahr 2 unverändert. Im Geschäftsjahr 215/16 fanden zwei ordentliche Sitzungen statt (Vorjahr: 2), an denen je ein Institutsratsmitglied weniger teilnahm als im Vorjahr. Die Zielquote von 3 % für die Vertretung der beiden Geschlechter wird eingehalten. Die Richtwerte für die Anteile der Landessprachen Deutsch (65.5 %), Französisch (22.8%) und Italienisch (8.4%) werden eingehalten, jene für Rätoromanisch (.6 %) nicht. () % (%) 16

17 Anzahl Stellen IGE 229 (217) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz 1 Übrige Mitglieder: 4 (4) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 154'73 (244'667) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen GA SBB zum privaten Gebrauch 2 Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () () 2'631 (34'938) Fr. 175'361 (279'65) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) () 17'354 (62'822) 62% (61%) 888'488 (87'812) () () 122'818 (123'159) () 1'11'35 (993'971) 186'386 (176'615) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) () () Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate (12 Monate) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Vom Bundesrat festgelegter Höchstlohn (fix und variabel) 3 63% (66%) 35'24 6 Monate (6 Monate) 222'122 (217'73) Bemerkungen/Kommentare, einschl. Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV 1 Die Direktorin trat ihr Amt am 1. November 215 an. 2 GA nicht in Beträgen ausgewiesen, weil nur zwei Direktionsmitglieder aufgrund häufiger Reisetätigkeit Inhaber eines geschäftlichen Generalabonnements SBB sind, welches sie auch zu privaten Zwecken benützen dürfen. 3 Art. 4 Abs. 2 IGE-PersV (SR ), Stand am () () 3'74 (3'79) () 252'826 (248'493) 46'597 (44'154) 63% (66%) () 17

18 2.2.2 Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Anzahl Stellen: 25,7 (26,) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Präsidium 3% (25%) Entschädigung Honorar (Art. 4 KadLV) 8 (75 ) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr. Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () 2 () 82 (75 ) () Übrige Mitglieder: 4 (4) 5% (36%) 125 (9 ) () 4 5 () (9 ) () 12,5% *1 (9% *1 ) *1 (22 5 *1) () *1 () (22 5) () Vom Bundesrat am beschlossenes Honorar Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) D: 6,% / F: 2,% / I: % / R: % / übrige: 2,% *2 (D: 6,% / F: 2,% / I: % / R: % / übrige: 2,% *2) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) % (%) % (%) m 6,% / w 4,% (m 6,% / w 4,%) * 1 Vizepräsidium: Fr. 5, BG 2%, Spesen 1 5 (Vorjahr: Fr. 37 5, BG 15%, Spesen ) * 2 eine Verwaltungsrätin ist englischer Muttersprache Aufgrund des Anforderungsprofils war es bisher nicht möglich, Personen zu finden, die alle Anforderungen inkl. Richtwerte und Zielquote erfüllen. % (%) 18

19 Anzahl Stellen RAB: 25,7 (26,) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen GA SBB zum privaten Gebrauch Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, überobligatorische Betreuungszulagen Fr. Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Vorsitz 265 (26 ) () () 45 (42 ) 14 4 (14 4) (1 7) (318 1) (5 18) Übrige Mitglieder: 4 (4) * ( *2 ) () () 75 (65 ) (55 92) (6 *2 ) 3 33 (2 9) ( ) (13 184) ( ) () () (16 25) (13 98) (1 5 *2 ) 832,5 (725) ( ) ,5 (25 796) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 68,% (57,1%) () 66,3% (58,7%) () 66,3% (58,7%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate 4 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Keine Vom Verwaltungsrat am beschlossener Höchstlohn (fix und variabel) * * 1 1 Personen werden in vergleichbarer Höhe der Mitglieder der GL entlöhnt und generieren einen fixen Anteil von Fr (ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades). Zwei Mitarbeitende davon arbeiten Teilzeit (durchschnittlich 55 %-Pensum). * 2 Seit 216 sind alle GA s der GL-Mitglieder geschäftlich bedingt. * 3 Lohnmaximum nach Bundespersonalverordnung (Art. 36 BPV, Stand ) () 19

20 2.2.3 Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS) Anzahl Stellen 186 (175) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Präsidium 5,1 % (3,6%) Entschädigung Honorar (Art. 4 KadLV) 3'25 (21 313) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr. 3'25 (21 313) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () () () Übrige Mitglieder: 4 (4) 6,7 % (5,6%) 31'9 (26 4) () () 31'9 (26 4) () 1,7 % (1,4%) 7'975 (6 6) () () 7'975 (6 6) () Vom Bundesrat am 21. November 212 beschlossenes Honorar Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) % ( %) 2'75* Sitzungstaggeld % ( %) 2'2* Sitzungstaggeld D: 8, % / F: 2, % / I: % / R: %) (D: 8, % / F: 2, % / I: % / R: %) m 8, % / w 2, %) (m 8, % / w 2, %) % ( %) 2'2* Sitzungstaggeld Die Abweichungen von den Richtwerten bezüglich der Anteile der Landessprachen und der Anteile der Geschlechter sind auf das besondere und spezialisierte Anforderungsprofil, dem die Mitglieder des Institutsrats des METAS entsprechen sollten, zurückzuführen (sehr gute Vernetzung auf dem Gebiet der naturwissenschaftlichen und technischen Forschung und Entwicklung, Erfahrungen in der anwendungsorientierten technischen Entwicklung, Kenntnisse und Erfahrungen in strategischer Unternehmensführung). Bei der Beurteilung des Anteils der Geschlechter ist zu berücksichtigen, dass der Institutsrat von einer Frau präsidiert wird. Aufgrund der Rekrutierungen für die Geschäftsleitung im Jahr 216 fiel die zeitliche Beanspruchung der Präsidentin und des Vizepräsidenten höher aus. * Sitzungstaggeld. Das Sitzungstaggeld schliesst den Aufwand für die Sitzungsvorbereitung ein. 2

21 Anzahl Stellen METAS 186 (175) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz,83 1 Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () () (2 8) Lohnnebenleistungen nach Art. 34 PV-METAS Fr ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 3 42 (3 5) (57 263) Übrige Mitglieder: 1, ( ) () () (33 3) (7 ) (51 462) (89 484) (23 581) () () (16 65) 3 5 (3 5) (25 731) (44 742) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 63.6% (64,8 %) () 64,8% (64,8 %) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) sechs Monate (sechs Monate) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Vom Bundesrat festgelegter Höchstlohn (fix und variabel)* Nein (Nein) () Nein (Nein) 319' % (64,8 %) 1 Philippe Richard wurde per 1. Juni 216 vom Bundesrat zum neuen Direktor des METAS gewählt. Sein Vorgänger Christian Bock verliess das METAS bereits per deshalb war während 2 Monate der Posten des Direktors nicht besetzt. 2 Aufgrund diverser Positionswechsel innerhalb der Direktion, war während 7 Monaten ein Posten der Geschäftsleitung nicht besetzt. *Art. 23 Abs. 2 der Verordnung des METAS über sein Personal (PV-METAS; SR ), vom Bundesrat genehmigt am 21. November 212. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch (Art. 37 Abs. 3 PV-METAS). Deren Abgeltung ist im fixen Lohnanteil enthalten. () Privatrechtlich organisierte Unternehmen Keine. 21

22 2.3 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Keine. Privatrechtliche organisierte Unternehmen RUAG Holding AG Anzahl Stellen: (8 115) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 1) 35% (35%) Honorar (Art. 4 KadLV) 18 (18 ) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Quellensteuer Schweiz () 18 (18 ) Fr. 198 (198 ) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () Übrige Mitglieder: 6 (6 ) ) 535 (535 ) () (69 279) (64 279) () 15% (15%) * (89 167) () (11 547) (1 713) () gesamten Beitragsvolumens % (%) % (%) % (%) Vom Bundesrat am 26. März 214 beschlossenes Honorar 2) Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) Bemerkungen/Kommentare Einschliesslich Erläuterungen von Abweichungen zum Vorjahr nach Art. 14 KadLV D: 1% / F: % / I: % / R: % (D: 1% / F: % / I: % / R: %) m 82% / w 18% (m 86% / w 14%) *Einschliesslich Fr. 11 für das Vizepräsidium, Beschäftigungsgrad 2%. Der Verwaltungsrat der RUAG setzte sich im Jahr 216 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Verwaltungsräten zusammen. Im Berichtsjahr 216 traf sich der Verwaltungsrat zu sechs ordentlich einberufenen Sitzungen sowie einer Strategiesitzung. Zusätzlich fanden regelmässige Sitzungen der Ausschüsse (Audit Committee, Nomination & Compensation Committee (NCC) und Strategy Committee) statt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Beschluss der Generalversammlung vom 21. April 216. Personelles: 1) Seit dem 15. Mai 214 hat Hans-Peter Schwald das Amt des Verwaltungsratspräsidenten inne. 2) Die Generalversammlung beschliesst über die Entschädigungen und Nebenleistungen (Spesen) der Verwaltungsräte. Sie richtet sich dabei nach den vom Bundesrat am 26. März 214 für die Honorare des RUAG-Verwaltungsrats beschlossenen Eckwerte. Nebenleistungen (Spesen) dürfen zehn Prozent der Honorarsumme nicht übersteigen. 22

23 Anzahl Stellen RUAG Holding AG (8 115) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (46 ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Geschäftswagen für private Zwecke 3) Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () () ) ( ) (5 4) Fr ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) ) (18 58) Übrige Mitglieder: 1 1) (1) ( ) () () ) ( ) (396 6) ( ) ) ( ) (315 75) () () ) ( ) (39 66) (535 23) (56 863) gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 57% (6%) () 57% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 12 Monate 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 keine KadLV) Vom Verwaltungsrat am 23. Aug. 216 beschlossener 975 6) 7) Höchstlohn (fix und variabel) () 57% (6%) Der Verwaltungsrat der RUAG Tochtergesellschaften setzt sich in der Regel aus dem CEO, CFO und dem General Counsel zusammen. Für diese Funktion wird den Betreffenden keine Entschädigung ausgerichtet. Die Abgeltung ist in der Entlöhnung als Konzernleitungsmitglied enthalten. 1) Personelles: Die erweiterte Konzernleitung wurde per 1. Juli 216 abgeschafft. Ein Mitglied der ehemaligen erweiterten Konzernleitung wurde in die Konzernleitung aufgenommen. 2) Bonifikation: Short Term Incentive: Als Leistungsmassstab dienen finanzielle und persönliche (qualitative) Ziele in einem festgelegten Verhältnis. Die finanziellen Kennzahlen (wie Nettoumsatz, operatives Ergebnis (EBIT), betriebsnotwendige Nettoaktiven, Rendite auf den betriebsnotwendigen Nettoaktiven (RONOA) und Free Cash Flow) werden auf Konzern- und Divisionsstufe gemessen. Der Leistungszeitraum ist ein Geschäftsjahr, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Nettoaktiven, RONOA und Free Cash Flow, die auf einem 36-Monatsdurchschnitt basieren. Weitere Ausführungen siehe Geschäftsbericht 216, Seite 88 ff). Long Term Incentive: Der LTI ist der Konzernleitung vorbehalten und wird am kumulierten Reingewinn des Konzerns über drei Jahre gemessen. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein vordefinierter Schwellenwert erreicht wird; nach oben ist die Zahlung auf 12% der Zielauszahlung begrenzt (ab LTI Plan ). 3) Geschäftswagen: Beinhaltet im Berichtsjahr nur die private Nutzung des Geschäftswagens. Im Vorjahr wurde die volle Fahrzeugpauschale ausgewiesen. Berufliche Vorsorge: 4) Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus Arbeitgeberbeiträgen für die allgemeine VORSORGE (FR ) und der KADERVORSORGE (FR ). Weitere Informationen sind den Erläuterungen zu entnehmen. 5) Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus Arbeitgeberbeiträgen für die allgemeine VORSORGE (FR ) und der KADERVORSORGE (FR ). Weitere Informationen sind den Erläuterungen zu entnehmen. 6) Einschliesslich Dienstwagen und Vertrauensspesen. 7) Bei den übrigen Mitgliedern ergibt sich der zulässige Lohn aus der Kombination von Fixlohn und erfolgsabhängigen Anteilen gemäss Lohnsystem (vgl. 2 ) ). Der VR legt gestützt auf Art Ziff.11 und 12 des Organisationsreglements die Pläne und Ziele fest. () 23

24 2.4 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen und Anstalten Pensionskasse des Bundes PUBLICA Anzahl Stellen 113,4 (11,8) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 15-2 % (ca %) Honorar (Art. 4 KadLV) 36 (35 5**) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr. Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) () () 36 (35 5) () Übrige Mitglieder: 16/18 (16/18*) ** (281 5) () () (281 5) () 5 % ( 5 %) *** (16 559) () () (16 559) () Von der Kassenkommission am beschlossenes Honorar Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) % (%) % (%) % (%) 36 - D: 94,4 % / F: 5,6 % / I:, % / R:, %) (D: 94,4 % / F: 5,6 % / I:, % / R:, %) m: 72,2 % / w: 27,8 %) (m: 72,2 % / w: 27,8 %) * Die Kassenkommission KAKO umfasst 16 ständige Mitglieder (8 Arbeitnehmer / 8 Arbeitgeber- Vertretungen). Dem Anlageausschuss gehören 2 Mitglieder an, die nicht Mitglieder der Kassenkommission sind. ** Der Betrag der Mitglieder fällt gegenüber dem Vorjahr höher aus, weil insgesamt mehr Sitzungen stattfanden. *** Einschliesslich Fr.- 24 für das Vizepräsidium Präsidiumswechsel am Der Bundesrat ernennt lediglich 6 der 16 Mitglieder der Kassenkommission. Die Arbeitgeber der dezentralen Verwaltungsorganisationen und die Arbeitgeber der angeschlossenen Organisationen wählen ihre Vertretung in eigener Kompetenz (je 1) und die Delegiertenversammlung von PUBLICA wählt die Arbeitnehmervertretung (8). 24

25 Anzahl Stellen PUBLICA 113,4 (11,8) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Fr. Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Vorsitz 39 (39 ) () () () () 39 (39 ) (6 135) Übrige Mitglieder: 4 (4) * (89 284) () () () () (89 284) (14 5) ( ) () () () () ( ) (35 125) Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 59% (59%) 61% (62%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Gemäss PUBLICA-Personalreglement Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Von der Kassenkommission am beschlossener Höchstlohn (fix und variabel) ** () () Keine % (62%) Am 19. August 29 verlieh der Bundesrat PUBLICA durch die Ergänzung der Rahmenverordnung BPG auf 1. Januar 21 den Status als personalrechtliche Arbeitgeberin. Das seit 1. Januar 21 geltende Lohnmodell beinhaltet keine zusätzlichen Lohnelemente wie z.b. Prämien, Funktions- oder Arbeitsmarktzulagen. * Übrige Mitglieder: Zu den übrigen Mitgliedern 4 (4) zählen der Stellvertretende Direktor sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung. Im Berichtsjahr übersteigt kein Einkommen von Kaderangehörigen das tiefste Gehalt eines Geschäftsleitungsmitglieds. Der tiefere Gesamtbetrag gegenüber dem Vorjahr ist mit einer Reduktion des Beschäftigungsgrades eines GL Mitglieds begründet. ** Lohnbandbreite Fr Der Lohn der übrigen Mitglieder wird von der Direktion der Publica festgelegt. () 25

26 2.4.2 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Anzahl Stellen (494) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 1% (1%) Honorar (Art. 4 KadLV) 32' ( ) ) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pensionierung GA SBB zum privaten Gebrauch (Präsidentin und beide Vizepräsidenten, die je >9 Dienstreisetage haben) Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, Überobligatorischer Anteil Arbeitgeber Familien- und Betreuungszulagen () 16'28 (15 97) Fr. 336'28 (432 86) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) -Beitragsvolumen des Arbeitgebers in Fr. 68'22 (65 267) Übrige Mitglieder: 8 (6,5 2 ) 659'999 ( ) () 26,3% (26,6%) 82'5* (83 333*) () 16' 4) 2' 4) () () 675'999 ( ) () 84'5 (83 333) () - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in Prozent des Vom Bundesrat am 15. Januar 28 beschlossenes Honorar Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) 63% (63%) % (%) % (%) 32' 66' 82'5 D: 1% (D: 86,5% / F: 13,5%) m: 77,8% / w: 22,2% (m: 86,5% / w: 13,5%) 1) Die FINMA beschäftigte 216 durchschnittlich 513 (Vorjahr: 527) befristet und unbefristet angestellte Mitarbeitende auf 477 Vollzeitstellen (Vorjahr: 494). Die durchschnittliche Anzahl Mitarbeitende wird ohne den Verwaltungsrat ausgewiesen. 2) Der Verwaltungsrat der FINMA bestand 216 aus neun Mitgliedern (inkl. Präsident). 3) Mit inbegriffen war im Jahr 215 die Honorarzahlung von Fr zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge bis Mitte 216 (Cooling-off-Frist) der vorgängigen VR-Präsidentin. 4) Gewährung von Pauschalspesen für VR-Mitglied gemäss VR-Beschluss vom * Vizepräsidium: Fr. 1, Beschäftigungsgrad 35%, restliche VR Mitglieder: Fr. 8', Beschäftigungsgrad 25% 26

27 Anzahl Stellen FINMA (494) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 531'88 (491 64) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) 3) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pensionierung GA SBB zum privaten Gebrauch (Anspruch auf GA nach Art. 9 FINMA Personalreglement) Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, () () (39 96) 2'37 (2 37) Fr. 552'25 (551 97) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 95'491 (9 787) Übrige Mitglieder: 8 2 (8 2 ) 2'481'196 ( ) () () (165 ) 15'266 (159 36) 2'631'462 ( ) 44'727 ( ) 31'15 (314 91) () () (2 625) 18'783 (19 92) 328'933 ( ) 5'591 (57 953) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in Prozent des Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2 3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Vom Bundesrat am für den Vorsitz beschlossener Höchstlohn (fix und variabel) 3) 58% (63%) () 62% (64%) () 62% (64%) () Direktor 9 Monate / 7 Monate für GL-Mitglieder / 6 Monate für Mitarbeitende mit Lohnband 2 / 3 Monate für übrige Mitarbeitende Keine 55 36' 4) 1) Die FINMA beschäftigte 216 durchschnittlich 513 (Vorjahr: 527) befristet und unbefristet angestellte Mitarbeitende auf 477 Vollzeitstellen (Vorjahr: 494). Die durchschnittliche Anzahl Mitarbeitende wird ohne den Verwaltungsrat ausgewiesen. 2) Die Geschäftsleitung der FINMA bestand 216 aus neun Mitgliedern (inkl. Direktor). Der FINMA-Verwaltungsrat genehmigte die Schaffung des neuen Geschäftsbereichs Recovery und Resolution per Dadurch erhöhte sich das der Geschäftsleitungsmitglieder von acht auf neun. Weggefallen ist ein Kadermitarbeitender, dessen Entlöhnung mindestens dem Lohn des am tiefsten entlöhnten Geschäftsleitungsmitglieds entspricht (Artikel 2 KadLV). 3) Gestützt auf Art. 18 Abs. 5 FINMA-Personalverordnung vom 11. August 28 (SR ), 4) Art. 18 Abs. 2 FINMA-Personalverordnung vom 11. August 28 (Stand am 1. Juli 215) 27

28 Privatrechtlich organisierte Unternehmen Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG Anzahl Mitarbeitende,15 (,15)* 1 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 7 % (7%) Honorar (Art. 4 KadLV) 16 (16 ) Übrige Mitglieder: 2 (2) * 2 2 (21 333) 1 * 4 (1 667) Erfolgsanteile, Bonifikationen usw. (Art. 5 KadLV) () () () Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, AHV-Arbeitnehmerbeiträge Fr. Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 1 66 (1 66) (17 66) (1 422) (22 755) 667 (711) (11 378) Mit der DC EFD im 212 vereinbartes Honorar* Vertretung der Landessprachen (Art. 2a KadLV und Bundesratsbeschluss vom ) Vertretung der Geschlechter (Bundesratsbeschluss vom ) () % (%) () % (%) D: 66,6% / F: 33,4% / I: % / R: %* 3 (D: 66,6% / F: 33,4% / I: % / R: %* 3 ) m 1 % / w %* 3 (m 1 % / w %* 3 ) *1 Es handelt sich um ein Teilzeitmandat für die Geschäftsleitung. *2 Der Verwaltungsrat umfasst zusammen mit dessen Präsidenten 3 Mitglieder. *3 Der Verwaltungsrat umfasst zusammen mit dessen Präsidenten 3 Mitglieder und ist jeweils auf drei Jahre gewählt. Zwei Mitglieder sind fest definierte Vertreter aus der Bundesverwaltung (von Amtes wegen): - Direktor BBL: Verwaltungsratspräsident - Direktor EDA DR *4 per kein Vizepräsidium () % (%) 28

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