Entwurf. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
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- Stanislaus Schmidt
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1 Entwurf Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura Gebieten (Natura Ausgleich für die Landwirtschaft) 1. Zuwendungszweck RdErl. des MLU vom // Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Umsetzung von Natura Zielen nach Maßgabe dieser Richtlinie und a) der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom (GVBl. LSA S. 246) und den Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom , MBl. LSA S. 762), b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABI. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 vom (ABl. EU Nr. L 384 S. 8), c) der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 vom (ABl. EU Nr. L 384 S. 8), d) der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1396/2007 vom (ABl. EU Nr. L 311 S. 3), e) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 vom (ABl. EU Nr. L 284 S. 11), und f) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L141 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 vom (ABl. EU Nr. L 337 S. 79), in den jeweils geltenden Fassungen. 1
2 1.2 Die Maßnahmen dienen der Umsetzung der Ziele des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA Die Maßnahmen tragen zur Erreichung folgender Ziele des nationalen Strategieplanes bei: a) Sicherung und Verbesserung des Zustandes und der Vielfalt an natürlichen sowie schutzwürdigen Lebensräumen und heimischen Tier- und Pflanzenarten (Biodiversität) und b) Vermeidung und Reduzierung von Emissionen, unerwünschten Stoffeinträgen und Beeinträchtigungen in oder von Boden, Wasser und Luft durch entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen (Wasser-, Klima- und Bodenschutz). 1.3 Die Zuwendungen werden für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsbeschränkungen gewährt, die durch die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 368) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG, in den jeweils geltenden Fassungen, entstehen. 1.4 Die Zuwendungen werden gewährt aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU). 1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Zuwendung Die Ausgleichszahlung kann für umweltspezifische Beschränkungen (Ge- und Verbote) der landwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden, die sich in Natura Gebieten infolge der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG ergeben. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Landwirte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die Flächen im Fördergebiet (Summe der Referenzflächen innerhalb der geschlossenen Landesfläche) des Landes bewirtschaften und ihren Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Ausgleichsfähige Flächen im Sinne dieser Richtlinie sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Sachsen-Anhalt, die als Natura Gebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen sind. 4.2 Die Ausgleichszahlungen erfolgen für natur- und artenschutzspezifische Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung auf der Grundlage der rechtlichen oder administrativen Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG. Die einzelnen ausgleichsfähigen Beschränkungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. 4.3 Der Bezugszeitraum beträgt ein Jahr. Er beginnt jeweils am eines Jahres und endet jeweils am des folgenden Jahres. 2
3 4.4 Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichszahlungen ist, dass die Antragsteller: a) die Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die nach dieser Richtlinie ausgeglichen werden, im Bezugszeitraum einhalten; Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die nicht Gegenstand der Ausgleichszahlung sind, bleiben davon unberührt; b) die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbare Zuwendung 5.4 Die Ausgleichszahlungen sind in der Anlage 1 festgesetzt. 5.5 Anträge, die Zahlungen von unter 500 Euro im Verpflichtungszeitraum beinhalten, werden nicht berücksichtigt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes a) die beantragte Fläche im Bezugszeitraum selbst zu bewirtschaften; b) für die beantragte Fläche in dem Bezugszeitraum schlagbezogene Aufzeichnungen über die pflanzenbaulichen Maßnahmen und ein Beweidungstagebuch zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen zu führen. Alle Angaben sind zeitnah zu dokumentieren und zu Kontrollzwecken vorzuhalten; c) die anderweitigen Verpflichtungen im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung zu erfüllen. Bei der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen geht es um die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln gemäß dem Düngemittelgesetz vom (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2819, 2824; 2007 S. 195), für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß dem Pflanzenschutzgesetz i. d. F. der Bek. vom (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 1 und 5 Abs. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2930, 2932), sowie die Vorgaben zur Phosphatausbringung gemäß der 3 bis 5 und 7 Düngeverordnung i. d. F. der Bek. vom (BGBl. I S. 221), alle Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 6.2 Die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Natura 2000-Gebieten, die Förderung von freiwilligen Verpflichtungen und die Gewährung von Zuwendungen für Naturschutzund Landschaftspflegeprojekte sind auf derselben Fläche grundsätzlich zulässig, jedoch nicht für deckungsgleiche Bewirtschaftungsbedingungen. 3
4 6.3 Die gleichzeitige Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung und die Ausgleichszahlung nach dieser Richtlinie für dieselbe Fläche sind ausgeschlossen. 6.4 Die gleichzeitige Gewährung einer Ausgleichszulage und Ausgleichzahlungen nach dieser Richtlinie sind auf derselben Fläche möglich. 6.5 Für Landschaftselemente, Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stillgelegt sind, oder Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen sind, wird keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt. 6.6 Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Zuwendungsanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen. Auf die Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen wird verzichtet. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, nach dem der Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger hierzu in der Lage sind. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: a) Todesfall des Begünstigten; b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten; c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war; d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht; e) Seuchenbefall des Tierbestandes des Begünstigten oder eines Teils davon. 6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der Einhaltung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der Europäischen Gemeinschaft und der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Deren Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Hilfeleistung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen zu gewähren. 7. Anweisung zum Verfahren 7.1 Verwaltungsbestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten 1 Abs. 1 Satz1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen- Anhalt vom (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz und die VV zu 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind Das Antragsverfahren und die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen werden nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) durchgeführt. Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 796/
5 7.1.3 Für die Annahme der Anträge ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsbehörde für die Gewährung der Ausgleichszahlung ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), in dessen örtlicher Zuständigkeit der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz außerhalb von Sachsen-Anhalt, entscheidet die Bewilligungsbehörde über den Antrag, in dessen Zuständigkeitsbereich der größte Anteil der beantragten Flächen liegt Die naturschutzfachliche Bearbeitung des Antrages erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde (UNB), in deren örtlicher Zuständigkeit sich die Antragsfläche befindet Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 veröffentlicht die EU- Verwaltungsbehörde ELER ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten. 7.2 Antragsverfahren Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines landeseinheitlichen Vordrucks gewährt. Die Antragsunterlagen sind bei den Bewilligungsbehörden erhältlich und im Internet unter eingestellt Der vollständige Antrag auf Ausgleichszahlung, einschließlich der erforderlichen Anlagen, ist bis zum vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der unteren Naturschutzbehörde zur Bearbeitung einzureichen. Die untere Naturschutzbehörde gibt den geprüften Antrag bis zum 8.5 an den Antragsteller zurück. Der vollständige Antrag ist bis zum vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die entsprechenden Termine für die Abgabe der einzelnen Unterlagen gelten, wenn nicht durch Erlass andere Termine bestimmt werden. 7.3 Bewilligung Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus den durchgeführten Kontrollen durch schriftlichen Bescheid Auszahlung Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des Bezugszeitraumes auf die von dem Zuwendungsempfänger im Stammdatenbogen angegebene Bankverbindung. 8. Kürzungen und Ausschlüsse Für die Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen auf der angegebenen Fläche und bei Nichteinhaltung der verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 796/
6 Die Zuwendung wird gemäß Artikel 51 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Zeitraumes der Zuwendung die anderweitigen Verpflichtungen aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nach Nr. 6.1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im gesamten Betrieb erfüllt. Für die Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse bei beantragten oder bewilligten Flächen, die nicht vorgefunden werden, gilt Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006. Für die Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen gilt Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/ Sprachliche Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am außer Kraft. Er gilt jedoch weiter für Aktionen, die bis zum auf der Grundlage dieser Richtlinie bewilligt wurden. Gleichzeitig tritt der RdErl. vom außer Kraft. An das Landesverwaltungsamt, die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten sowie die Unteren Naturschutzbehörden 6
7 Anlage 1 Gegenstand, Umfang und Höhe der Förderung Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt für folgende umweltspezifische Beschränkungen (Ge- oder Verbote) der landwirtschaftlichen Nutzung: umweltspezifische Beschränkungen (Ge- oder Verbote) der landwirtschaftlichen Nutzung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Bindung (Schlüssel für Beschränkunge n nach Spalte 1) Betrag in /ha Grünland Verbot der Anwendung Dünger UV eingeschränkte Anwendung von Dünger UE00 95 zeitliche Nutzungsbeschränkungen UZ00 79 Verbot der Anwendung von Dünger und zeitliche UVZ1 184 Nutzungsbeschränkungen Verbot der Anwendung von Dünger und eingeschränkte UVF2 113 Nutzungsform Verbot der Anwendung von Dünger und zulässige UVB3 113 flächenbezogene Viehbestandsgrenze (Tabelle für die Umrechnung in Großvieheinheiten siehe Anlage 2) Verbot der Anwendung von Dünger und zeitliche UVZF 192 Nutzungsbeschränkung und eingeschränkte Nutzungsform Verbot der Anwendung von Dünger und zeitliche UVZB 192 Nutzungsbeschränkungen und zulässige flächenbezogene Viehbestandsgrenze Verbot der Anwendung von Dünger und eingeschränkte UVFB 121 Nutzungsform und zulässige flächenbezogene Viehbestandsgrenze Verbot der Anwendung von Dünger und zeitliche UV Nutzungsbeschränkungen und eingeschränkte Nutzungsform und zulässige flächenbezogene Viehbestandsgrenze eingeschränkte Anwendung von Dünger und zeitliche UEZ1 174 Nutzungsbeschränkungen eingeschränkte Anwendung von Dünger und eingeschränkte UEF2 103 Nutzungsform eingeschränkte Anwendung von Dünger und zulässige UEB3 103 flächenbezogene Viehbestandsgrenze eingeschränkte Anwendung von Dünger und zeitliche UEZF 182 Nutzungsbeschränkungen und eingeschränkte Nutzungsform eingeschränkte Anwendung von Dünger und zeitliche UEZB 182 Nutzungsbeschränkungen und zulässige flächenbezogene Viehbestandsgrenze eingeschränkte Anwendung von Dünger und eingeschränkte UEFB 111 Nutzungsform und zulässige flächenbezogene Viehbestandsgrenze eingeschränkte Anwendung von Dünger und zeitliche Nutzungsbeschränkungen und eingeschränkte Nutzungsform und zulässige flächenbezogene Viehbestandsgrenze UE Ackerland Verbot der Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel UAV1 189 eingeschränkte Anwendung von Dünger und UAE1 161 Pflanzenschutzmittel Verbot der Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel UAV
8 bei Einschränkung der Bodenbearbeitung eingeschränkte Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel bei Einschränkung der Bodenbearbeitung Zum Schutz der Hamstervorkommen: Verbot von Bodenbearbeitungsmaßnahmen mit Bodenlockerung über 25 cm Tiefe und vollständiger Strohbergung bis zwei Wochen nach der Mahd und Stoppelumbruch innerhalb von vier Wochen nach der Mahd UAE2 169 UAHA 30 8
9 Umrechnungsschlüssel GVE* Anlage 2 Bei der Ermittlung des Viehbestandes ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden: Rinder über zwei Jahre Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahre Rinder unter sechs Monaten Kleinstrahmige Rinder über zwei Jahre Kleinstrahmige Rinder bis zwei Jahre Equiden über sechs Monaten Equiden unter sechs Monaten Ponys und Kleinpferde Schafe bis ein Jahr Schafe (außer Mutterschafe) über ein Jahr Mutterschafe Ziegen Damwild Geflügel Strauße 1,000 GVE 0,600 GVE 0,400 GVE 0,600 GVE 0,300 GVE 1,000 GVE 0,500 GVE 0,600 GVE 0,050 GVE 0,100 GVE 0,150 GVE 0,150 GVE 0,100 GVE 0,004 GVE 0,250 GVE * GVE - Großvieheinheit 9
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