Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

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1 Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein V 56/ vom 21. Oktober Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zuwendungszweck ist die Sicherung der standortgerechten Landbewirtschaftung und der Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in dem benachteiligten Gebiet (Kleines Gebiet I gemäß Anlage). Über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollen - der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit die Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet, - der ländliche Lebensraum erhalten und - nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden. Das Land Schleswig-Holstein gewährt die Zuwendung (Ausgleichszulage) auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung - der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Abl. L 128, S.1), zuletzt geändert durch RL 92/92 /EWG des Rates vom 09. November 1992 (ABl. L 338 S. 1), - der Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 10. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung gemäß RL 75/268/EWG in Deutschland benachteiligter Gebiete (ABl. L. 72 S. 1),

2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, - der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (E- LER), (ABl. L 277 vom , S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 (ABl. L 339 vom , S.1), - der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates - der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Palaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014, - der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (ABl. L 368 vom , S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 679/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 (ABl. L 185 vom , S.57), - der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflich-

3 - 3 - tungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom , S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 147/2012 der Kommission vom 20. Februar 2012 (ABl. L 48 vom , S. 7), - der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom , S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 204 vom ), - der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelungen für den Weinsektor (ABl. L 316 vom , S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 937/2012 der Kommission vom 12. Oktober 2012 (ABl. L 280 vom , S.1), - der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom , S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 der Kommission vom 21. Oktober 2008 (ABl. L 279 vom , S. 13), - der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in der jeweils geltenden Fassung, - des Landesverwaltungsgesetzes vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 243), zuletzt geändert am (GVOBl. Schl.-H., S. 254),

4 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) in der Fassung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 381), zuletzt geändert am (GVOBl. Schl.-H. S. 494) insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO - des Mindestlohngesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmindestlohngesetz) vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 404) - des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Schleswig- Holstein (Deutschland) für den Programmplanungszeitraum (Zukunftsprogramm) und - dieser Richtlinien. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Gefördert werden Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Dies sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Betrieb ist die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25% des Eigenkapitals beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.

5 - 5 - Landwirtschaftliche Tätigkeit ist die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/ Zuwendungsvoraussetzungen und Verpflichtungen 3.1 Für die Gewährung der Ausgleichszulage müssen mindestens 3 ha der gemäß Direktzahlungen beihilfefähigen Fläche im in der Anlage aufgeführten Kleinen Gebiet I liegen und als Grünland oder als Ackerland genutzt werden abzüglich - der Weizen- und Maisflächen (einschließlich Futtermais), - der Flächen für die Erzeugung von Äpfeln, Birnen und Pfirsichen in Vollpflanzungen, - der Anbauflächen für Wein, - der Anbauflächen für Zuckerrüben und Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen), - der Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden. Flächen der benachteiligten Agrarzone gemäß Artikel 32 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten keine Ausgleichszulage nach diesen Förderrichtlinien. 3.2 Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber muss sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Im Falle genehmigter Aufforstungen werden sie von dieser Verpflichtung befreit.

6 Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und ihr Ehegatte oder seine Ehegattin - im dreijährigen Durchschnitt, ermittelt anhand der bei Antragstellung aktuellsten drei Steuerbescheide, positive außerlandwirtschaftliche Einkünfte von gleich oder größer ,- (bei verheirateten Antragstellerinnen oder Antragstellern) beziehungsweise ,- (bei ledigen Antragstellerinnen oder Antragstellern) erzielten, bei juristischen Personen werden die Einkünfte jedes Gesellschafters einzeln betrachtet und zugrunde gelegt, die Ausgleichszulage wird entsprechend der Anteile der Gesellschafter an der Gesellschaft gezahlt; oder - erhebliche Vermögenswerte besitzen, die nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, oder wenn erhebliche Erlöse aus der Veräußerung aus bebauten oder unbebauten Grundstücken der Antragstellerin oder des Antragstellers oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin erzielt worden sind oder erzielt werden. 3.4 Für die Bewilligung werden nur die Flächen berücksichtigt, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewirtschaftet. 3.5 Hinweis zur Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen Die anderweitigen Verpflichtungen bestehend aus den Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Cross-Compliance) und den nationalen Bestimmungen, die die oben genannten Anforderungen konkretisieren oder umsetzen, sind im gesamten Betrieb einzuhalten. 3.6 Die Zuwendung wird unter der Auflage gewährt, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Ar-

7 - 7 - beitnehmern im Inland für die Dauer des Bewilligungszeitraumes mindestens ein Entgelt von 9,18 Euro (brutto) pro Zeitstunde zahlt ( 2 Abs. 3 Landesmindestlohngesetz vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404). 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 250,- erreicht wird. 4.2 Die Ausgleichszulage beträgt im Kleinen Gebiet I im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich für - Grünland auf den Inseln 117,- /ha, - Ackerflächen auf den Inseln 58,- /ha, - Ackerfutterpflanzen (Klee, Kleegras, Klee- Luzerne-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Wechselgrünland) im Jahr/in den Jahren der Hauptnutzung 117,- /ha. Der Höchstbetrag beträgt ,- pro Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber. 4.3 Die Ausgleichszulage darf im Falle einer Kooperation für alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zusammen den Betrag von ,- sowie gleichzeitig ,- je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger nicht übersteigen. Die Regelung für Kooperationen gilt nur, wenn die Kooperation Betriebe oder Teile davon betrifft, die vor der erstmaligen Antragstellung als Kooperation von dem jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens 5 Jahre als selbstständiger Betrieb bewirtschaftet worden sind.

8 - 8-5 Verfahren 5.1 Antrag Bei einem Betrieb mit Flächen in verschiedenen Bundesländern ist der Antrag grundsätzlich in dem Land zu stellen, in dem der Betrieb seinen Sitz hat Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), in dessen Dienstbezirk der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz in Schleswig- Holstein hat Die Ausgleichszulage wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks gewährt Der Antrag ist bis spätestens zum 15. Mai des jeweiligen Jahres, für das eine Ausgleichszulage beantragt wird, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bei verspäteter Antragstellung verringert sich die Ausgleichszulage pro Werktag Verspätung um 1 % des Betrags, auf den die Antragstellerin oder der Antragsteller im Falle rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so wird der Antrag abgelehnt und jeder Zahlungsanspruch entfällt Im Nutzungsnachweis des Sammelantrags des betreffenden Jahres für die Region Schleswig-Holstein/Hamburg sind die Flächen wie in den Erläuterungen und Hinweisen zu diesem Sammelantrag beschrieben zu kennzeichnen. Dieser Nutzungsnachweis ist zugleich Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P zu 44 LHO).

9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein ( 116 bis 117a LVwG) Soweit der Zuwendungsbescheid zurückgenommen ( 116 LVwG) oder widerrufen ( 117 Abs. 3 LVwG) worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen durch den Zuwendungsempfänger bzw. Verpflichtungsübernehmer zu erstatten und zu verzinsen Werden die Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht mehr eingehalten, ist die Zuwendung einzustellen. Gewährte Zuwendungen bis zum Eintritt des Falles höherer Gewalt sind zu belassen. 5.2 Kontrollen Die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen und Verpflichtungen wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Verordnung (EU) Nr. 65/2011 überprüft Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde, den Landesrechnungshof und die Europäische Gemeinschaft zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

10 Die Bewilligungsbehörde prüft jährlich vor Ort (Vor-Ort-Kontrolle) auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 65/2011 der Kommission die Einhaltung der für die Zuwendungsgewährung maßgeblichen Sachverhalte. Diese Kontrollen umfassen - die Überprüfung aller Bestandteile der Bewilligung sowie der entsprechenden Belege bzw. Nachweise über die Einhaltung, - die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den Angaben im Antrag und der tatsächlichen Situation. Über die örtliche Prüfung hat die zuständige Behörde ein Protokoll zu fertigen, in dem die im Einzelnen geprüften Sachverhalte und das Prüfungsergebnis festzuhalten sind Hinweis: Die Kontrollen zur Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (siehe Ziffer 3.4) werden nach Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EU) 65/2011 durchgeführt. 5.3 Ahndung von Verstößen (Kürzungen und Ausschlüsse) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger geleistet, wenn feststeht, dass sie oder er die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der Förderung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. 5.4 Abweichungen zwischen festgestellter und beantragter Fläche Bei Abweichungen zwischen der von der Bewilligungsbehörde festgestellten und der vom Antragsteller beantragten Fläche je Kulturgruppe wird Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 angewendet.

11 Hierbei gilt als - beantragte Fläche diejenige Fläche, die vom Antragsteller beantragt wird und im kleinen Gebiet I liegt, - festgestellte Fläche diejenige Fläche, die von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung gemäß Artikel 7 der VO (EG) 73/2009 ermittelt wurde, - Kulturgruppe jeweils die Flächen, die nach diesen Richtlinien denselben Zuwendungsbetrag erhalten Liegt die beantragte Fläche der Kulturgruppe über der festgestellten Fläche der Kulturgruppe, so - wird die Zuwendung für diese Kulturgruppe, wenn die Differenz über 3 % oder über 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der festgestellten Fläche ausmacht, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe festgestellten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, - wird, wenn die Differenz innerhalb einer Kulturgruppe über 20 Prozent der festgestellten Fläche liegt, keine Zuwendung für die betreffende Kulturgruppe gewährt, - wird, wenn die Differenz innerhalb einer Kulturgruppe über 50 Prozent der festgestellten Fläche liegt, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen Beruhen die Differenzen zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für das betreffende Kalenderjahr und die betreffende flächenbezogene Maßnahme von der Förderung, auf die sie oder er Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5 Prozent der festgestellten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

12 Liegt die Differenz über 20% der festgestellten Fläche, so wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Ziffer 5.4.2, 3. Spiegelstrich und Ziffer ergibt, wird mit den Zahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verrechnet, auf die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren Anspruch hat. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo Erstreckt sich die festgestellte Differenz auch auf vergangene Verpflichtungsjahre, wird die Zuwendung auch für diese Jahre entsprechend widerrufen, gekürzt und zurückgefordert. 5.5 Hinweise zu Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen Die Zuwendung wird gemäß Art. 19 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gekürzt oder nicht gewährt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihr oder ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die anderweitigen Verpflichtungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in ihrem oder seinem gesamten Betrieb erfüllt. In diesem Fall wird die Zuwendung für das betreffende Kalenderjahr gemäß Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im gleichen Umfang gekürzt oder nicht gewährt wie bei CC- Verstößen bei den Direktzahlungen.

13 Unvollständige Flächenangaben im Sammelantrag Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht alle Flächen im Sammelantrag an und macht die nicht angegebene Fläche mehr als 3 Prozent der angegebenen Fläche aus, wird die Zahlung je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 Prozent gekürzt (sinngemäße Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009). 5.7 Verstöße gegen das Landesmindestlohngesetz In dem Jahr, in dem der Verstoß gegen das Landesmindestlohngesetz festgestellt wird, wird keine Zuwendung gewährt. In besonders gelagerten atypischen Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens eine hiervon abweichende Sanktion festlegen. 5.8 Verstöße gegen sonstige Zuwendungsbestimmungen Bei festgestellten Verstößen gegen sonstige in Ziffer 5.4 und 5.5 nicht genannte Zuwendungsbestimmungen, die sich aus der Bewilligung bzw. diesen Förderrichtlinien ergeben, wird die Zuwendung entsprechend der Schwere, der Dauer und/oder des Ausmaßes des Verstoßes gekürzt. Dabei gelten folgende Kategorien: Kategorie 1 (leichte Verstöße): Bei leichten Verstößen wird die aktuelle und für zurückliegende Jahre, für die der gleiche Verstoß festgestellt wird, die zurückliegende Auszahlung in der Regel in Höhe von 10 % gekürzt. Kategorie 2 (mittlere Verstöße): Bei mittleren Verstößen wird die aktuelle und für zurückliegende Jahre, für die der gleiche Verstoß festgestellt wird, die zurückliegende Auszahlung in der Regel in Höhe von 30 % gekürzt.

14 Kategorie 3 (schwere Verstöße): Bei schweren Verstößen wird die aktuelle und für zurückliegende Jahre, für die der gleiche Verstoß festgestellt wird, die zurückliegende Auszahlung in der Regel in Höhe von 100 % gekürzt. Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Auszahlung der Ausgleichszulage ausgeschlossen. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom in Kraft und gelten längstens bis zum Kiel, 21. Oktober 2014 Dr. Robert Habeck Anlage Kleines Gebiet I Inseln an der Westküste ohne feste Landanbindung mit den Gemeinden Alkersum, Borgsum, Dunsum, Hörnum, Kampen, List, Midlum, Nebel, Nieblum, Norddorf, Oevenum, Oldsum, Pellworm ohne Südfall und Süderoog, Rantum, Süderende, Sylt- Ost, Utersum, Wenningstedt, Westerland, Witsum, Wittdün, Wrixum, Wyk auf Föhr.

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