Sanktions-, Ausschluss- und Rückforderungsregelungen im Rahmen der Förderung nach den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr.
|
|
- Florian Schräder
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sanktions-, Ausschluss- und Rückforderungsregelungen im Rahmen der Förderung nach den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen (flächen- und tierbezogene Förderprogramme) 2 Flächenidentifizierung, Flächenbindung, Flächenabweichung und Sanktionierung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (flächenbezogene Förderprogramme) 3 Identifizierung sowie Über- und Untererklärung von Tieren und Sanktionierung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (Förderprogramm 681) 4 Kürzungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/20011 Nichteinhaltung der Förderkriterien, Sanktionskatalog 5 Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross - Compliance) 6 Verspätete Antragseinreichung 7 Nicht angegebene Flächen 8 Mehrfachkürzung 9 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse 10 Rückforderungen und Erstattungsanspruch 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen Die nachfolgend dargestellten Sanktions-, Ausschluss- und Rückforderungsregelungen gelten für die Richtlinien des Ministeriums für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg:
2 Seite 2 zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2007) (Art. 39 der VO (EG) Nr. 1698/2005) zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura 2000-Gebieten (Art. 38-Richtlinie der VO (EG) Nr. 1698/2005) über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten im benachteiligten Gebiet Spreewald (Spreewaldrichtlinie) (Art. 37 der VO (EG) Nr. 1698/2005) zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten (AGZ) (Art. 37 der VO (EG) Nr. 1698/2005) und gründen sich auf folgende Rechtsgrundlagen : Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor Die Sanktionsregeln sind in allen Auszahlungsanträgen o. g. Richtlinien ab dem Antragsjahr 2011 (Antragstellung ) anzuwenden.
3 Seite 3 2 Flächenidentifizierung, Flächenbindung, Flächenabweichung und Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (flächenbezogene Förderprogramme) 2.1 Flächenidentifizierung Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gilt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 i. V. m. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ist zum Nachweis von Antragsflächen das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Antragsteller aller flächenbezogenen Förderprogramme sind verpflichtet, über GIS- Flächenidentifizierungsdaten (einschl. Einbindung der Parzellen und Landschaftselemente aus den entsprechenden GIS-Antragstellerdaten) eine eindeutige Identifizierung der beantragten Flächen bzw. Parzellen zu gewährleisten. Auf Verlangen sind zusätzlich Katasterunterlagen, Pachtverträge und Flurkarten vorzulegen. Die Parzellen gemäß Beihilfeantrag müssen auch vor Ort eindeutig identifizierbar sein. Erkennbare Grenzmarkierungen von Parzellen sind erforderlich, wenn keine natürlichen Grenzen vorhanden sind. Ist eine Flächenidentifizierung nicht möglich, gilt die betroffene Parzelle / Fläche i. d. R. als nicht vorgefunden. Die sich daraus ergebenden Flächenabweichungen werden gemäß gekürzt bzw. sanktioniert. 2.2 Flächenbindung Für die Förderung nach KULAP 2007 gilt gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ein in der Regel fünfjähriger Verpflichtungszeitraum mit Flächenbindung. Ausgenommen von der Flächenbindung sind Förderprogramme, in denen die Flächenrotation gemäß Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ausdrücklich zulässig ist: Gemüseanbau im Rahmen des Kontrolliert-integrierten Gartenbaus sowie des Ökologischen Landbaus Erhaltung regionaltypischer Kulturpflanzenarten und sorten, die durch Generosion bedroht sind Winterbegrünung
4 Seite 4 Der im Rahmen der Erstbeantragung KULAP 2007 für den vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigte Flächeninhalt ist Grundlage für die Erstellung des fünfjährigen Bewilligungsbescheides. Die nach Abarbeitung der erforderlichen Verwaltungskontrollen bewilligte Fläche darf nicht größer sein als die für den vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigte. Die bewilligte Fläche ist die Ausgangsfläche für die Auszahlung der Förderung in den einzelnen Verpflichtungsjahren. Sie darf in ihrem Inhalt über den gesamten Verpflichtungszeitraum (5 Jahre) nicht verringert werden. Anderenfalls sind Rückforderungen gemäß Punkt 9 für den Teil, um den sich die Gesamtfläche verringert, bzw. für die betroffenen Parzellen/Schläge geltend zu machen, und der fünfjährige Bewilligungsbescheid ist an den verringerten Flächeninhalt anzupassen. Auch für Förderprogramme ohne Flächenbindung (Rotation gestattet) gilt, dass der Flächeninhalt (beantragte Flächengröße in ha, a) nicht verringert werden darf. Führt eine Flächenerweiterung (gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006) von mehr als 80 % des ursprünglichen Flächeninhalts zu einer Neuverpflichtung (vorausgegangener und in Folge der Neubeantragung abgeschlossener Verpflichtungszeitraum kleiner als 5 Jahre) müssen alle im vorausgegangenen Verpflichtungszeitraum einbezogenen Flächen in die neue Verpflichtung übernommen werden. Bei Nichtrealisierung sind die für den vorausgegangenen Verpflichtungszeitraum gezahlten Beihilfen für die nicht mehr einbezogenen Flächen gemäß Punkt 9 dieser Dienstanweisung zurückzufordern. 2.3 Flächenabweichungen Beihilfeberechnung bei Flächenabweichungen Für alle flächenbezogenen Förderprogramme gilt: Kulturgruppe = Fördermaßnahme mit gleichem Förderinhalt und gleicher Beihilfenhöhe = Fläche mit demselben Bindungscode
5 Seite 5 Eine Maßnahme entspricht der Summe aller Bindungen, die jeweils einem der Artikel 37, 38 oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entspricht. Unter der jeweiligen Maßnahme sind also zu verstehen: alle Agrarumweltmaßnahmen (KULAP 2007), alle Natura 2000-Ausgleichzahlungen bzw. AGZ und Ausgleichzahlungen Spreewaldrichtlinie. (Hinweis: Zur jeweiligen Maßnahme gehören auch Bindungen, die in anderen Bundesländern beantragt wurden.) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die im Zahlungsantrag gemeldete Fläche berücksichtigt (Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ). Liegt die im Zahlungsantrag gemeldete Fläche einer Kulturgruppe über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse nach Punkt dieser Regelungen, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet (Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ) Beihilfekürzungen und Ausschlüsse in Folge von Flächenabweichungen Beihilfekürzungen in Folge von Flächenabweichungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/201 wie folgt vorgenommen: Liegt die für die Zahlung im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme angemeldete Fläche einer Kulturgruppe über der ermittelten Fläche dieser Kulturgruppe und beträgt die Differenz über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche, wird die Beihilfe für diese Kulturgruppe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betroffene(n) Kulturgruppe(n) keine Beihilfe gewährt Liegt die Differenz über 50 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der gemeldeten und der ermittelten Fläche entspricht (Verstoßbetrag), von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
6 Seite Beruhen die Differenzen zwischen der gemeldeten und der ermittelten Fläche auf vorsätzlichen Übererklärungen 1 Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er gemäß dem genannten Artikel für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme (Maßnahme = Summe aller Bindungen, die einem Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zuzuordnen sind, z. B. alle Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 einschließlich der in anderen Bundesländern gestellten Anträge) Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, so fern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar innerhalb der betroffenen Kulturgruppe beträgt Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten und der ermittelten Fläche entspricht (Verstoßbetrag), von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. (Hinweis: Im Falle, dass eine Flächenübererklärung vorliegt, die nur zum Teil auf Vorsatz beruht, wird der vorsätzliche Anteil für die Ermittlung der o. g. Schwellenwerte herangezogen. Für die Ermittlung des sogenannten Verstoßbetrags, s , wird jedoch die gesamte Flächenübererklärung berücksichtigt.) Bei vorsätzlichen Übererklärungen ist eine Anzeige wegen Subventionsbetrugs zu prüfen Der Betrag, der sich aus den in und jeweils beschriebenen Differenzen ergibt (Verstoßbetrag), wird gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung 65/2011 entsprechend Artikel 5 b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Diese Verrechnung erstreckt sich auf den Zeitraum von drei Kalenderjahren, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen. Die Verrechnung betrifft neben den Beihilfezahlungen im Rahmen der der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo. (Hinweis: Diese Dreijahresregelung gilt nur für den Sanktionsbetrag. Eventuelle Rückforderungen der zu Unrecht gezahlten Beihilfe (Grundbetrag ohne Sanktionszuschlag) verfallen hingegen nicht nach drei Jahren, sondern nach den allgemeinen Regeln (Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates). 1 Vorsätzliche Übererklärung und absichtliche Falschangabe sind identisch zu verstehen.
7 Seite 7 3 Identifizierung sowie Unter- und Übererklärung von Tieren und Sanktionierung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (Förderprogramm 681) 3.1 Rinder und Schafe Wird festgestellt, dass die Anzahl der gehaltenen Rinder oder Schafe über der im Beihilfeantrag angegebenen liegt, so wird die Beihilfe für die Zahl gewährt, die im Beihilfeantrag angegeben wurde (Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011) Wird festgestellt, dass die Anzahl der im Beihilfeantrag angegebenen Rinder oder Schafe über der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten liegt, so wird die Beihilfe anhand der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011) Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern/Schafen gilt: Ein Rind/Schaf, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern/Schafen eindeutig identifiziert werden kann (Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011). Bei fehlerhaften Eintragungen in das Zuchtbuch oder die Tierpässe gilt das betroffene Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens 2 Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. Bei allen anderen festgestellten Unregelmäßigkeiten gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt (Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011) Wird festgestellt, dass die Anzahl der im Beihilfeantrag angegebenen Rinder oder Schafe über der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten liegt und werden Unregelmäßigkeiten bei höchstens 3 Tieren festgestellt, so wird die Beihilfe anhand der ermittelten Tiere berechnet und gemäß Artikel 17 Absatz 4 i. V. m. Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 um den Prozentsatz gekürzt, der sich ergibt aus der Anzahl der beantragten Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten geteilt durch die
8 Seite 8 Anzahl der gesamten ermittelten Tiere (errechneter Wert x 100 = Prozentsatz) Wird festgestellt, dass die Anzahl der im Beihilfeantrag angegebenen Rinder oder Schafe über der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten liegt und werden Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren festgestellt, so wird die Beihilfe für das betreffende Verpflichtungsjahr anhand der ermittelten Tiere berechnet und gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a) i. V. m. Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 um den Prozentsatz gekürzt, der sich ergibt aus der Anzahl der beantragten Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten geteilt durch die Anzahl der gesamten ermittelten Tiere (errechneter Wert x 100 = Prozentsatz), sofern dieser Prozentsatz nicht mehr als 10 % beträgt Beträgt der so ermittelte Prozentsatz mehr als 10 %, aber nicht mehr als 20 %, so wird die Beihilfe anhand der ermittelten Rinder/Schafe berechnet und um das Doppelte dieses Prozentsatzes gekürzt (Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 65/2011). Beträgt der so ermittelte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für das betreffende Verpflichtungsjahr keine Beihilfe gewährt Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011. Beträgt der so ermittelte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Antragsteller darüber hinaus ein weiteres Mal (folgendes Verpflichtungsjahr) bis zur Höhe eines Betrages der der Differenz zwischen angegebenen und festgestellten Tieren entspricht, von der Beihilfe auszuschließen Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Anzahl Tiere das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten, so wird für das betreffende Verpflichtungsjahr und die betreffende Maßnahme keine Beihilfe gewährt. Beläuft sich die in diesem Fall festgestellte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Antragsteller darüber hinaus ein weiteres Mal (folgendes Verpflichtungsjahr) bis zur Höhe eines Betrages der der Differenz zwischen angegebenen und festgestellten Tieren entspricht, von der Beihilfe
9 Seite 9 auszuschließen (Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011).. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert Bei vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten ist eine Anzeige wegen Subventionsbetrugs zu prüfen Die bei der laufenden Reproduktion abgegangenen und zugeführten Tiere (Bestandsschwankungen) gelten nicht als Unregelmäßigkeiten. Aufgrund nicht zu vermeidender natürlicher Zu- und Abgänge der Tiere ist eine Unterschreitung der Anzahl der jährlich zur Auszahlung beantragten Tiere gegenüber der Anzahl der bewilligten Tiere um maximal 5 % zulässig. Es ist nach Punkt 4 der Dienstanweisung 9/2012 zu verfahren Die Kürzungen gemäß bis werden getrennt für Rinder und Schafe (bindungsbezogen) angewendet. 3.2 Pferde und Schweine Nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 können die Mitgliedstaaten für andere Tiere als Rinder, Schafe und Ziegen geeignete Kürzungs- und Ausschlussregelungen festlegen. Hinsichtlich der Pferde und Schweine gilt: Wird festgestellt, dass die Anzahl der gehaltenen Pferde, Eber oder Würfe über der im Beihilfeantrag angegebenen liegt, so wird die Beihilfe für die Zahl gewährt, die im Beihilfeantrag angegeben wurde Wird festgestellt, dass die Anzahl der im Beihilfeantrag angegebenen Pferde, Eber oder Würfe über der bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten liegt, so wird die Beihilfe anhand der ermittelten Tiere berechnet Wird festgestellt, dass die Anzahl der im Beihilfeantrag angegebenen Pferde, Eber oder Würfe über der ermittelten liegt und werden mehr als 2 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Beihilfe in der jeweiligen Kulturgruppe um 10 % gekürzt, bei mehr als 4 Unregelmäßigkeiten um 20 %
10 Seite 10 und bei mehr als 6 Unregelmäßigkeiten wird für das betreffende Verpflichtungsjahr keine Beihilfe gewährt Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Anzahl Tiere das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten, so wird für das betreffende Verpflichtungsjahr und die betreffende Maßnahme keine Beihilfe gewährt. Beläuft sich die in diesem Fall festgestellte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Antragsteller darüber hinaus ein weiteres Mal (folgendes Verpflichtungsjahr) bis zur Höhe eines Betrages der der Differenz zwischen angegebenen und festgestellten Tieren entspricht, von der Beihilfe auszuschließen (Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011). Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert Bei vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten ist eine Anzeige wegen Subventionsbetrugs zu prüfen. 4 Kürzungen oder Ausschlüsse nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 Nichteinhaltung der Grundanforderungen und Zuwendungsvoraussetzungen, Sanktionskatalog (Bewertungsmatrix) Kürzungen oder Ausschlüsse nach Artikel 18 Absatz 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 müssen vorgenommen werden, wenn gegen die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen oder gegen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verstoßen wurde bzw. ein oder mehrere Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden (Verstöße). Bei Verstößen gegen Grundanforderungen (Artikel 18, Absatz 1a) gemäß Anlage 6 und 7 dieser Dienstanweisung wird der Beihilfebetrag nach Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes in allen Kulturgruppen des jeweiligen Förderprogramms gekürzt. Die Festlegung der prozentualen Kürzung erfolgt gemäß den Vorgaben aus den Anlagen 4 und 5 dieser Dienstanweisung. Die Kürzung erfolgt im aktuellen Jahr und in allen bereits in den Vorjahren geleisteten Zahlungen des betreffenden
11 Seite 11 Förderprogramms. Nachberechnungen sind also zwingend erforderlich. Verstöße gegen Grundanforderungen können in Abhängigkeit von der Verstoßbewertung auch zum Teilausschluss von Antragsflächen und sogar zum Verfahrensausschluss (Abbruch der gesamten Verpflichtung) einschließlich Rückforderung der erhaltenen Zuwendungen führen. Bei Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen (Artikel 18, Absatz 1b) wird der Beihilfebetrag je nach Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes in der betreffenden bzw. ggf. in den betreffenden Kulturgruppen des jeweiligen Förderprogramms gekürzt. Die Festlegung der prozentualen Kürzung erfolgt gemäß den Vorgaben aus den Anlagen 2 und 3 dieser Dienstanweisung. Die Kürzung erfolgt im aktuellen Jahr und in allen bereits in den Vorjahren geleisteten Zahlungen der betreffenden Kulturgruppe(n). Nachberechnungen sind also zwingend erforderlich. Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen können in Abhängigkeit von der Verstoßbewertung auch zum Teilausschluss von Antragsflächen und sogar zum Verfahrensausschluss (Abbruch der gesamten Verpflichtung) einschließlich Rückforderung der erhaltenen Zuwendungen führen. Bei der Bewertung eines Verstoßes hängt die Schwere davon ab, welche Bedeutung ihm hinsichtlich der Erreichung der Zielstellung der Maßnahme beizumessen ist. Dabei ist abzuwägen, ob eine Erreichung der Zielstellung überhaupt noch möglich ist. Gegebenenfalls sind die zuständigen Fachbehörden in die Einstufung der Schwere des Verstoßes einzubeziehen. Das Ausmaß eines Verstoßes hängt davon ab, welcher Flächeninhalt betroffen ist oder in welchem Maße Tierbestandsgrenzen überschritten wurden. Für die Dauer eines Verstoßes ist entscheidend, wie lange seine Wirkung anhält und welche Möglichkeiten bestehen, die Auswirkungen abzustellen. Sind die Verstöße auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird der Begünstigte im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen. Bei vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten ist eine Anzeige wegen Subventionsbetrugs zu prüfen.
12 Seite 12 5 Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross - Compliance) Bei Verstößen gegen die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie den Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln werden alle Beihilfen, die auf der Grundlage der unter Punkt 1 dieser Dienstanweisung aufgeführten Richtlinien beantragt wurden, gemäß Artikel 19, Absatz 2 und 3, Artikel 21 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Artikel 2 Buchstabe c und d, 35, 37, 40, 41, 42, 43, 70, 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gekürzt. Bei sogenannten Phosphatverstößen wird jedoch abweichend davon in allen Bindungen von Förderprogrammen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (KULAP 2007) gekürzt und in Bindungen von Förderprogrammen nach Artikel 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nur dann, wenn der betreffende Antragsteller auch KULAP 2007 beantragt hat. Es werden die gleichen Kürzungssätze (außer Phosphat) angewendet, die auch im Rahmen der Direktzahlungen wirken. Die Kürzungen erfolgen bei den Zahlungen, die im Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gewährt werden. Ggf. sind die Kürzungen rückwirkend vorzunehmen (Verstoß nach Auszahlung festgestellt). Bei vorsätzlichen Verstößen kann die Kürzung bis zum Ausschluss der gesamten Förderung des laufenden Jahres, ggf. auch zum Ausschluss im folgenden Kalenderjahr führen. Bei Verstößen gegen Artikel 18 Absatz 1 a und/oder b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ist immer zu prüfen, ob gleichzeitig ein CC-Verstoß vorliegt. Umgekehrt muss geprüft werden, ob ein CC-Verstoß gleichzeitig ein Verstoß nach Artikel 18 Absätze 1a und/oder b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 bedeutet. 6 Verspätete Antragseinreichung Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gilt Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Demnach verringert sich der Beihilfebetrag
13 Seite 13 der o. g. Richtlinien, auf den der Antragsteller bei rechtzeitiger Einreichung eines Beihilfeantrags (Auszahlungsantrag) Anspruch gehabt hätte (Einreichungstermin, i. d. R. 15. Mai), um 1 % je Arbeitstag Verspätung. Davon ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände. Neu- und Auszahlungsanträge, die mit einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen eingereicht werden, sind als unzulässig abzulehnen. Bei Einreichung einer Antragsänderung werden die Beihilfebeträge der verspätet eingereichten Parzellen um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen sind bis 25 Kalendertage nach dem regulären Einreichungstermin zulässig. 7 Nicht angegebene Parzellen Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 65/2006 ist bei nicht angegebenen Parzellen wie folgt zu verfahren: Meldet ein Antragsteller für das jeweilige Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Antragsteller gemäß dem Antragsjahr zu zahlenden flächenbezogenen Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt. Bei nicht angegebenen Parzellen wird der Kürzungssatz auch in allen Bindungen der in Punkt 1 genannten Richtlinien (Geltungsbereich) angewendet. Ausgenommen davon ist das Förderprogramm 681 (Züchtung und Haltung vom Aussterben bedrohter lokaler Nutztierrassen). 8 Mehrfachkürzung Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werden im Falle von Mehrfachkürzungen die Kürzungen zunächst aufgrund von Flächenübererklärungen bzw. Tierübererklärungen (s. Punkt 2.3.2, 3.1 und 3.2), dann aufgrund von Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen
14 Seite 14 (s. Punkt 4), dann wegen verspäteter Einreichung (s. Punkt 6), dann aufgrund nicht angegebener Parzellen (s. Punkt 7) und schließlich aufgrund der Nichteinhaltung von anderweitigen Verpflichtungen (s. Punkt 5) vorgenommen. 9 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gilt Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Demnach finden die in den Punkten 2, 3, 5, 6 und 7 vorgeschriebenen Sanktionsregelungen a) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, b) keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die Mitteilung gemäß b) des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. 10 Rückforderungen und Erstattungsanspruch 10.1 Die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge folgt aus Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/201 in Verbindung mit den 48 bzw. 49 und 49a des VwVfG (Erstattungsanspruch). Die Verpflichtung zur Rückzahlung bezieht sich auch rückwirkend auf alle nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geleisteten Zahlungen, wenn diese nachweislich zu Unrecht gezahlt wurden, d. h. auch abgelaufene, umgewandelte und durch Neuantrag (Erweiterung über 80 %) ersetzte KULAP 2007-Verpflichtungen. Rückforderungen wegen abgebrochener oder nicht eingehaltener KULAP 2007-Verpflichtungen beziehen sich in der Regel nur auf den noch nicht beendeten Verpflichtungszeitraum und nicht auf davor liegende, bereits abgeschlossene Verpflichtungen. Ausgenommen davon sind flächenbezogene Verpflichtungen, die durch eine neue Verpflichtung aus
15 Seite 15 einem Neuantrag (in Folge geplanter Erweiterung über 80 %) vor ihrem regulären Ende (5 Jahre) ersetzt wurden. Die Verpflichtung zur Rückforderung entfällt bei Anerkennung höherer Gewalt gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1974/ Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs erfolgt gemäß den geltenden Rechtsgrundlagen.
Inhaltsverzeichnis. 1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
Sanktions-, Ausschluss- und Rückforderungsregelungen im Rahmen der Förderung nach den Artikeln 28, 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemäß Richtlinien KULAP 2014, Natura 2000, AGZ für benachteiligte
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1393 DER KOMMISSION
19.8.2016 L 225/41 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1393 R KOMMISSION vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU)
MehrMerkblatt Zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (FP 6530)
Merkblatt 2017 Zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (FP 6530) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der
MehrVERORDNUNGEN. L 25/8 Amtsblatt der Europäischen Union
L 25/8 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2011 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2011 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410
Seite 1 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410 7861 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 46/1 VERORDNUNGEN
21.2.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 46/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 146/2008
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION
L 178/4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 R KOMMISSION Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
MehrKürzungen und Sanktionen
Stand 01.04.2015 Referenten: Mitarbeiter des Sachgebietes Landwirtschaft Landkreis 1. Kürzungen zu Gunsten der Nationalen Reserve lineare prozentuale Kürzung der nationalen Obergrenze für die Basisprämie,
Mehr02014R0640 DE
02014R0640 DE 16.10.2017 002.001 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 227/69
31.7.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 227/69 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 809/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Mehrvom 4. August Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1 Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 4. August 2015
MehrVerordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung
MehrFlächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013. Antrag
Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
MehrHessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Richtlinien Hessisches Programm für Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten (AGZ) Inhaltsverzeichnis 1. Zuwendungszweck,
MehrWirken die neuen Agrarumweltmaßnahmen? Fördervollzug: Wo klemmt es in der Praxis?
Wirken die neuen Agrarumweltmaßnahmen? Wirken die neuen Agrarumweltmaßnahmen? Steigende Antragstellerzahl trotz Zugangsbeschränkung AUK ab 2017 Antragsteller AUK ÖBL 2015 2.824 463 2016 3.327 539 2017
MehrZuwendungsvertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie (fünfjährig, außerhalb GA für LPR-Teil A)
LPR Anhang 3.1 Zuwendungsvertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie (fünfjährig, außerhalb GA für LPR-Teil A) Vertrag Nr. (LaIS)... zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch:... - im folgenden:
Mehr(Stand ) Der Vertragsnehmer ist Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) 1782/2003 ja nein
(Stand. 05.10.2006) Zuwendungsvertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie Vertrag Nr. (LaIS)...vom... zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch:... - im folgenden: Land - und (Name, Vorname,
MehrEntwurf Stand
Entwurf Stand 21.04.2015 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
MehrFörderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft
Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (veröffentlicht im ThürStAnz. Nr. 30/2015 S. 1232-1234)
MehrLandesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Umsetzung der Förderung zur Erhaltung der tiergenetischen Ressourcen ab 2016
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Umsetzung der Förderung zur Erhaltung der tiergenetischen Ressourcen ab 2016 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt Zuwendungen
MehrBewilligungsbescheid zur Betriebsprämienregelung Antragsjahr 2011
LWK Niedersachsen Johannssenstr. 10, 30159 Hannover Geschäftsbereich Förderung Bewilligungsstelle Hannover Johannssenstr. 10 30159 Hannover Herrn/Frau/Firma Max Mustermann Wiesenstraße 1 30169 Hannover
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
22.5.2018 L 125/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/746 R KOMMISSION vom 18. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich
MehrAllgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014
Allgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014 Workshop Umsetzung von Cross Compliance im Naturschutz am 06. und 07.03.2013 in Schneverdingen 1
MehrZum Hauptdokument : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Aquakultur und Fischerei
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Aktenzeichen: 102-65340 (8) Erlassdatum: 25.08.2008 Fassung vom: 25.08.2008
MehrL 181/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union
L 181/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.6.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 641/2014 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
MehrRdErl. des MLU vom / Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt eine Ausgleichszulage nach Maßgabe dieser Richtlinie und
7912 Richtlinie über die Gewährung einer Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (Richtlinie Ausgleichszulage) RdErl. des MLU vom 2.4.2015-55-60101/1 1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck 1.1 Rechtsgrundlagen
MehrRichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Vom 18. Mai 2017 I. Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt-
MehrKommission fordert GAP-Gelder in Höhe von 180 Mio. EUR von den Mitgliedstaaten zurück
EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, den 13. August 2013 Kommission fordert GAP-Gelder in Höhe von 180 Mio. EUR von den Mitgliedstaaten zurück Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen
Mehr1 Zweck und Anwendungsbereich. InVeKoSDG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten- Gesetz - InVeKoSDG)
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrInVeKoSDG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS- Daten-Gesetz - InVeKoSDG)
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder
MehrEntwurf. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000- Gebieten
MehrFlächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013. Antrag
Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013 I,,,,,,,,,,, I EU-Betriebsnummer (BNRZD,12stellig) Antrag auf Gewährung von Zuwendung zur Förderung ökologischer
MehrMinisterium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Anlage zum Antrag vom : Mitteilung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
MehrZusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung
Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung Nora Kretzschmar Fachreferentin für Naturschutz und Umweltrecht Fachbereich Nachhaltige Landnutzung, Ländlicher
Mehr1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten und spezifischen Gebieten Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums
Mehrdes Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 399 05. 08. 2016 Antrag der Abg. Manuel Hagel u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Gelbe-Karte-System
MehrFlächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013. Antrag
Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung Freiwilliger Naturschutzleistungen (FNL) und zur Förderung
MehrRahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor
Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor 0. Vorbemerkungen Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor, die durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse
MehrTeil 2 Investitionszulagengesetz 2010
Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben
Mehr2. Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag
Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag 2015 gemäß der Richtlinie zur Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünlandflächen (Naturschutzgerechte Grünlandnutzungsrichtlinie)
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
06.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.07.2017 Geschäftszahl W104 2154548-1 Spruch W104 2154548-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner
MehrAntragsteller/in: Eingangsstempel. Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland
Niedersachsen Bremen Antragsteller/in: Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Wohnort Registriernummer Telefon / FAX E-Mail Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bewilligungsstelle Postfach / Straße, Nr. Eingangsstempel
MehrL 181/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union
L 181/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.6.2014 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410
Seite 1 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410 7861 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 3. April 2017 (OR. en)
139048/EU XXV. GP Eingelangt am 03/04/17 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. April 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0068 (COD) 7881/17 AGRI 181 AGRIFIN 36 CODEC 527 VORSCHLAG Absender:
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1368 DER KOMMISSION
8.8.2015 L 211/9 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1368 R KOMMISSION vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
MehrFahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)
MehrErklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen
Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Stand: 17.01.2017 Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung
MehrHOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)
HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und
MehrWeiterführende Informationen. Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening)
Weiterführende Informationen zu den Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening) im Zusammenhang mit der Web Anwendung Greening-Check Stand: 28.09.2015 Betriebe, die Zahlungen
MehrAktuelle Informationen zur Agrarförderung in Brandenburg
Aktuelle Informationen zur Agrarförderung in Brandenburg Referatsleiterin 32 - Irene Kirchner 06. Dezember 2017 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - Rechtgrundlagen Artikel 32 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)
MehrInformationen aus dem Bereich Vor-Ort-Kontrolle
Informationen aus dem Bereich Vor-Ort-Kontrolle Rückblick 2017 Kontrolle von Maßnahmen aus 1./2. Säule Cross Compliance Kontrollen zur VOK Rückblick Kontrollsaison 2017 Kontrollbereich Anzahl Betriebe
MehrAgrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2019 Antragsverfahren 2018
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2019 Antragsverfahren 2018 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt Magdeburg März 2018 Antragsverfahren 2018 Ökolandbau MSL-Strukturelemente: mehrjährige
MehrInformationsveranstaltung zur neuen Düngeverordnung. Reichelsheim, Fachrecht und Cross Compliance
Informationsveranstaltung zur neuen Düngeverordnung Reichelsheim, 02.11.2017 Fachrecht und Cross Compliance Simone Walter, Kreis Bergstraße Gerhard Didion, Odenwaldkreis Dem Fachrecht unterliegt jeder,
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 316/65
2.12.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 316/65 VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2009 R KOMMISSION vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich
MehrGAK-Rahmenplan Förderbereich 4 Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:
GAK-Rahmenplan 2015 Förderbereich 4 Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für
MehrWeitere Informationen zur Umsetzung der GAP-Reform Stand: 29. April 2005
Weitere Informationen zur Umsetzung der GAP-Reform Stand: 29. April 2005 Die Broschüre Meilensteine der Agrarpolitik gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses am 1. Dezember 2004 wieder.
MehrInformationsveranstaltung zur Agrarförderung 2017
Informationsveranstaltung zur Agrarförderung 2017 Gliederung der Vorträge Kurzinformationen zu Direktzahlungen, Ausgleichszulage, Zahlungsansprüche und Cross Compliance Informationen zur Antrags- CD 2017
MehrGAK-Rahmenplan Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:
GAK-Rahmenplan 2017 Förderbereich 4: Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege Der Förderbereich gliedert sich in folgende
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 2007/0244(CNS) 29.11.2007 * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung
MehrErklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1
Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)
MehrAnhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom
Mehrgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
L 367/16 23.12.2014 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2014 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
MehrCross Compliance und Direktzahlungen: aktueller Stand in der GAP in Bezug auf Dauergrünland
Cross Compliance und Direktzahlungen: aktueller Stand in der GAP in Bezug auf Dauergrünland Seminar Grünland in der GAP-Reform am 29.08.2013 bei der NNA in Schneverdingen 1 I. Aktuelle Regelungen zum Dauergrünland
Mehr2. Entwurf vom
Richtlinie zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Vom 2009 VI 330e Das Ministerium für Landwirtschaft,
Mehr- 1. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Merkblatt
- 1 Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter Merkblatt zum Antrag auf Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau nach den Richtlinien zur Förderung
MehrBeiblatt zum Sammelantrag 2016
Beiblatt zum Sammelantrag 2016 Verbundene Unternehmen nach InVeKoSVO 9, Abs. 9 Dieses Formular kann nur als Leerformular ausgedruckt, per Hand ausgefüllt und anschließend unterschrieben mit dem Datenträgerbegleitschein
Mehr(FRL-Natura 2000) Vom
Richtlinie zur Förderune von Aufwenduneen im Rahmen der Bewirtschaftune von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzeebieten mit umweltspezifischen Einschränkuneen (FRL-Natura 2000) Vom 13.09.2017
Mehr1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
7824 Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 2 2406.11 v. 24.2.2015
MehrRichtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 28. Juni 2010 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1
MehrFassung vom
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrRichtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
MehrBMLFUW. Einheitliche Betriebsprämie; Teilnahme an der Prüfung des Europäischen Rechnungshofes
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Einheitliche Betriebsprämie; Teilnahme an der Prüfung des Europäischen Rechnungshofes Die im Zuge der Reform
MehrAntrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung der Tierzucht
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung der Tierzucht (vom Schweinehalter einzureichen über den Hybridschweinezuchtverband Nord/Ost e.v. HSZV N/O) 1. Behörde Landesamt für
MehrDe-minimis-Regel. De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis- Verordnungen gewährt werden:
1 Informationsblatt De-minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden
MehrLandwirtschaft MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU. Mainz, Verantwortlich (i.s.d.p.)
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU Mainz, 31.08.2016 Verantwortlich (i.s.d.p.) Susanne Keeding Telefon 06131 16-2550 Telefax 06131 16-2174 Susanne.keeding@mwvlw.rlp.de Stiftsstraße
MehrEUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
w Entwurf der Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Artikel 24, 29, 30, 31 und 32 Dr. Jürgen
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
10.11.2015 L 293/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1970 R KOMMISSION vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen
MehrBundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und
MehrAgrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2019 Antragsverfahren Halberstadt,
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2019 Antragsverfahren 2018 Halberstadt, 04.04.2018 Einführung Ökolandbau 1. Förderung der Einführung ökologischer Anbauverfahren (FP6618) Erhöhte Förderung in den ersten
MehrVom 27. November 2017
Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.3.2012 C(2012) 2212 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.3.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Saarland,
MehrVorschläge der EU-Kommission zur GAP nach 2020 und welche Auswirkungen können diese für MV haben Güstrow,
Vorschläge der EU-Kommission zur GAP nach 2020 und welche Auswirkungen können diese für MV haben Güstrow, 21.11.2018 Dr. Wolfgang Wienkemeier Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
MehrLEADER Richtlinie vom
LEADER Richtlinie vom 13.01.2015 Simone Schökel Die neue LEADER Richtlinie vom 13.01.2015 Datum 1 1. Einführung Gliederung 2. ILE und LEADER in der Förderperiode 2007-2013/15 3. Die Umsetzung von LEADER
MehrANHANG III Aide-mémoire. Haushaltsjahr 2018
DE ANHANG III Aide-mémoire Haushaltsjahr 2018 1 Inhaltsverzeichnis 1 ANGABEN ZU DEN ZAHLUNGEN:... 4 1.1 F100: Name der Zahlstelle... 4 1.2 F101: Referenznummer der Zahlung... 4 1.3 F103: Art der Zahlung...
MehrPRESSEINFORMATION 29. August 2016
MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ PRESSESTELLE PRESSEINFORMATION 29. August 2016 Start des Antragsverfahrens für die EU-Beihilfen im September 2016 zum Ausgleich von freiwilliger Milchmengenreduzierung
MehrKriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,
MehrStruktur der ELER-Förderung im Saarland
Struktur der ELER-Förderung im Saarland Zahlstelle ELER/EGFL Leiterin Verena Voigt Beteiligte Stellen nach EU-Struktur Art.65 der VO (EU) Nr. 1305/2013 Einrichtung eines Verwaltungs- und Kontrollsystems:
MehrGreening. Auswertung der Vorjahre und Änderungen für Jörg Renner, LfULG. Bild: LfULG, ISS Löbau, 2016
Greening Auswertung der Vorjahre und Änderungen für 2017 Bild: LfULG, ISS Löbau, 2016 1 21.03.2017 Jörg Renner, LfULG Auswertung Antragsjahr 2015 - Kürzungen 2015: 27 Kürzungen beim Greening in 25 Betrieben
Mehr1 Gewährung von Kleinbeihilfen
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der
MehrErläuterungen zur Berechnung der Direktzahlungen
Erläuterungen zur Berechnung der Direktzahlungen Allgemeine Ausführungen Bei der Berechnung der Basisprämie gibt es nur eine Kulturgruppe. Als eine Kulturgruppe zählen alle für die Basisprämie beihilfefähigen
Mehr