RICHTLINIE HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG
|
|
- Viktor Friedrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gewährung einer Einkommensverlustprämie (RL-EVP) Vom 20. Januar 2008 Az.: Zuwendungszweck und ziel, Rechtsgrundlage 1.1 Mit der Einkommensverlustprämie soll ein Ausgleich für Einkommensverluste nach erstmaliger Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen gewährt werden. Zu Nr. 1.1 Hieraus ergibt sich, dass für Flächen, die nach erfolgter Aufforstung gekauft oder gepachtet wurden, dem neuen Eigentümer bzw. Pächter keine Prämie gewährt werden kann, da ihm persönlich keine landwirtschaftlichen Einkommensverluste entstanden sind. Dies gilt nicht für einen Eigentumswechsel im Rahmen eines Erbgangs. Da die Ertragskraft des gesamten vererbten Betriebes durch die Aufforstung verringert bleibt, wird die EVP weiter gewährt. Sofern beim Betriebsnachfolger die Voraussetzungen nach Nr. 4.2, 2. Spiegelstrich, nicht vorliegen, wird die EVP gemäß Nr. 4.3 gewährt. Bei nur pachtweiser Hofübernahme endet jedoch der Prämienanspruch. 1.2 Die Zuwendung wird nach 42 Landeswaldgesetz (LWaldG) und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des zweiten Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum (MEPL II) des Landes Baden-Württemberg, des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften hierzu und nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die 48, 49 und 49a, anzuwenden. Weitere Rechtsgrundlagen sind: - die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der jeweils geltenden - die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der jeweils geltenden - die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 01. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils geltenden - die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER in der jeweils geltenden - die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderer Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER in der jeweils geltenden 2 Zuwendungsempfänger
2 SEITE 2 VON Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts als Besitzer von landund forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sein, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Ein Betriebsitz außerhalb des Landes oder der EU ist unschädlich; sofern die Fläche in Baden-Württemberg liegt. 2.2 Ausgeschlossen sind - juristische Personen des öffentlichen Rechts, - Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der oben genannten Personen sind nicht förderfähig. Zu Nr. 2.2 Die Prämienberechtigung für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, ist nur noch für Aufforstungen gegeben, die unter die Vorgängerrichtlinien (RL EAP 2003 und früher) fallen. 3 Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Einkommensverlustprämie wird für genehmigte standortgerechte Aufforstungen mit Laubbaum- oder Mischkulturen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2007 gewährt einschließlich etwaiger angrenzender Flächen, die infolge der Aufforstung keiner anderweitigen Nutzung unterliegen und Wald im Sinne von 2 Abs. 1 bis 3 LWaldG sind. Als landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die vor der Aufforstung als Acker, Dauergrünland oder mit landwirtschaftlichen Dauer- oder Sonderkulturen regelmäßig bewirtschaftet wurden. 3.2 Zuwendungsfähig sind nur solche Flächen, für die eine Genehmigung nach 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vorliegt. Sofern die begünstigte Fläche nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers ist, gilt das Einverständnis des Eigentümers im Rahmen der Genehmigung nach 25 LLG als erteilt. Zu Nr. 3.1 Unter diese Richtlinie fallen alle Aufforstungen ab dem 1. Juni 2006, die somit nicht mehr vom Antragsjahr 2006 erfasst werden konnten. Zur Anwendung der vorherigen Richtlinie zur Gewährung einer Erstaufforstungsprämie siehe Nr. 7. Landwirtschaftlich genutzt sind solche Flächen, die im Jahr vor der Erstaufforstung entweder tatsächlich landwirtschaftlich genutzt oder zumindest gepflegt wurden. Das bedeutet, dass mehrere Jahre brachgelegene Sukzessionsflächen von der Förderung ausgeschlossen sind. Zu Nr. 3.2 Eine EVP kann außerdem nicht gewährt werden, wenn Auflagen im Rahmen der Aufforstungsgenehmigung nach 25 LLG nicht eingehalten werden. Sofern für ungenehmigte Aufforstungen eine nachträgliche Genehmigung erteilt wird, besteht ein Prämienanspruch nur ab dem Zeitpunkt der Genehmigung bis zum Ablauf des jeweiligen maximalen Prämienzeitraums seit Anlage der Aufforstung. 3.3 Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden. Sofern Pflegemängel vorliegen, wird die Prämie ab dem auf das Jahr der Feststellung folgenden Jahr bis zu deren Beseitigung ausgesetzt. 3.4 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen bis 15 Jahren sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nachträglich erteilten unbefristeten Aufforstungsgenehmigungen für solche Kulturen. 3.5 Werden für die aufgeforstete oder natürlich bewaldete Fläche Zahlungsansprüche "Stilllegung" nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Einkommensverlustprämie. Zu Nr. 3.5 Die Aktivierung des Zahlungsanspruchs-Stilllegung ist mit einer nach dem 28. Juni 1995 erstaufgeforsteten Ackerfläche möglich (Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates). 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3 SEITE 3 VON Die Prämie wird jährlich als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Form eines Zuschusses für eine Dauer von bis zu 15 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforstung der Fläche, gewährt. Zu Nr. 4.1 Für Aufforstungen ab dem 1. Juni eines Jahres beginnt der Prämienzeitraum im darauf folgenden Jahr. 4.2 Die Prämie beträgt jährlich für Aufforstungsmaßnahmen von Zuwendungsempfängern, die die Aufforstungsflächen in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren selbst bewirtschaftet haben und mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen, bei Aufforstung von Ackerflächen mit bis zu 35 Bodenpunkten bis zu 300 Euro je Hektar; darüber hinaus für jeden zusätzlich nachgewiesenen Bodenpunkt bis zu 8 Euro, höchstens 700 Euro je Hektar, bei Aufforstung von Grünlandflächen bis zu 300 Euro je Hektar. Der Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird mit dem prozentualen Einkommensanteil gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über Einkommenssteuerbescheid. Grundlage ist der Einkommenssteuerbescheid des Aufforstungsjahres oder sofern dieser nicht vorliegt des ersten oder zweiten Jahres vor der Aufforstung. Sofern der Antragsteller nicht zur Einkommenssteuer veranlagt wird, erfolgt der Nachweis über andere geeignete Unterlagen. Eine spätere Veränderung beim selben Antragsteller (z.b. durch Betriebsaufgabe) hat keinen Einfluss auf die künftige Prämienhöhe. 4.3 In allen übrigen Fällen beträgt die Prämie bis zu 150 Euro je Hektar. Zu Nr. 4.2 Der Nachweis über den Einkommensanteil kann nicht durch einen Nachweis über den Zeitanteil für landwirtschaftliche Tätigkeit ersetzt werden. Der Einkommensanteil ist stets Basis für diese Prüfung. Für die Berechnung sind die "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" ggf. zuzüglich sonstiger (positiver und negativer) Einkünfte des Einkommensteuerbescheids des Antragstellers sowie seines Ehegatten gegenüberzustellen. Gibt die Einstufung eines Zuwendungsempfängers aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheids und nach pflichtgemäßem Ermessen nicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse wider, kann zur Glättung der Durchschnitt der letzten fünf Einkommensteuerbescheide herangezogen werden. Die Anwendung dieser Regelung ist in der Zuwendungsakte zu begründen. Bei Hofübergabe können die Einkunftsrelationen des vorherigen Betriebsinhabers unterstellt werden, sofern das Unternehmen in gleicher oder ähnlicher Struktur weiter bewirtschaftet wird. Bei grundlegender Änderung der Unternehmens- oder Einkommensstruktur muss der Hofnachfolger anhand geeigneter Unterlagen Einkunftserwartungen aus Land- und Forstwirtschaft von mindestens 25 % belegen, sofern eine Prämie nach Nr. 4.2 beantragt wird. Andernfalls erhält der Hofnachfolger eine Prämie nach Nr Zu Nr. 4.3 Bei der Bemessung der Prämie für Sonderkulturen können diese je nach Ertragskraft auch dem Grünland oder Ackerland gleichgesetzt werden. 4.4 Werden Aufforstungen nicht mit Laubbaumbeständen durchgeführt, reduzieren sich die Beträge nach den Nummern 4.2 und 4.3 auf 85 % bei Mischbeständen. Für sonstige Bestände wird keine Prämie gewährt. Die Anforderungen an die Baumartenverhältnisse des jeweiligen Bestandestyps richtet sich nach den Bestimmungen der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (RL NWW) in der jeweils geltenden Zu Nr. 4.4 (Stand RL NWW vom ): Laubbaumbestand: Der Laubbaumanteil muss mindestens 80 % der Fläche umfassen. Die Beimischung von Nadelbäumen richtet sich nach den Bestimmungen für Mischkulturen. Mischbestand: Der Laubbaumanteil muss mindestens 40 % der Fläche umfassen. Die Beimischung muss gruppenweise (d > m) bis horstweise (d > m) erfolgen. Einzel- und Reihenbeimischungen sowie kleinbestandsweise Mischungen (d > 70 m bzw. 0,5 ha) sind nicht zuwendungsfähig. Beim Waldentwicklungstyp Tannen-Mischwald muss der Laubbaum- und Weißtannenanteil (abies alba) jeweils mindestens 30 % der Gesamtfläche betragen. Kulturen mit Laubbaumanteilen < 40 % können nur gefördert werden, sofern sie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 im Vertrauen auf die bisherige Regelung angepflanzt worden sind. 4.5 Zuwendungen unter 100 Euro werden nicht bewilligt. 5 Verfahren
4 SEITE 4 VON Der Antrag auf Einkommensverlustprämie ist im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bei der zuständigen unteren Landwirtschaftbehörde (ULB) zu stellen. Abweichend von VV Nr. 5.1 zu 44 LHO finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Anwendung. Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag. 5.2 Bewilligungsbehörde ist die ULB. Zu Nr. 5.1 Detaillierte Hinweise zu Verfahren, Flurstücksverzeichnis, Fristen etc. enthalten die Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag des jeweiligen Antragsjahres. Bei erstmaliger Antragstellung ist die untere Forstbehörde (UFB) obligatorisch zu beteiligen. Darüber hinaus erhält die UFB jährlich einen gemarkungsweisen Auszug des EVP- Datenbestandes zur Kenntnis. Anhand dieses Auszugs kann im Rahmen des forstlichen Revierdienstes eine Inaugenscheinnahme der begünstigten Flächen erfolgen. Hierbei festgestellte Auffälligkeiten oder Pflegerückstände (insbesondere die Gefährdung von Laubbaummindestanteilen) sind der ULB mitzuteilen. Eine generelle Beteiligung des Forstamtes erfolgt im Rahmen der jährlichen Risikoanalyse und Betriebsprüfung. 6 Kontrolle, Sanktionen, Rückforderung 6.1 Die Bewilligungsbehörde oder sonstige vom Land Beauftragte prüfen im Rahmen der Verwaltungskontrolle und der Kontrolle vor Ort, ob die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen. 6.2 Die Kontrolle der forstwirtschaftlich genutzten Parzellen erfolgt nach einer vom Ministerium vorgegeben Kontrollkonzeption. 6.3 Die Prüfungsrechte des Europäischen Rechnungshofs, des Bundesrechnungshofs und des Rechnungshofs Baden- Württemberg bleiben unberührt. 6.4 Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Antrag angegebenen Fläche liegt, so wird die Einkommensverlustprämie auf der Grundlage der angegebenen Fläche berechnet. Bei Übererklärungen finden die Toleranzmargen des Artikels 30 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung. Soweit die Abweichung bereits in vergangenen Jahren vorgelegen hat, wird die gewährte Zuwendung für die zurückliegenden Jahre entsprechend der Abweichung berichtigt. 6.5 Werden die Auflagen nach Cross Compliance im Unternehmen nicht eingehalten, sind die in den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2006 und Nr. 796/2004 genannten besonderen Sanktionen anzuwenden. 6.6 Bei Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit falsch gemacht wurden, wird der Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von der Fördermaßnahmen ausgeschlossen. Im Falle vorsätzlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen. 6.7 Beträge unter 100 Euro je Antragsjahr werden nicht zurückgefordert. Dies gilt auch für Bewilligungen, die nach den in Nummer 7 genannten und inzwischen außer Kraft getretenen Richtlinien gewährt wurden. Insoweit ist VV Nr zu 44 LHO nicht anzuwenden.
5 SEITE 5 VON Im Interesse einer verbesserten Transparenz veröffentlicht die zuständige Behörde gem. der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (Anhang VI 2.1) mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten, die Bezeichnung der Vorhaben oder Maßnahmen und die Beträge der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel. Die Zuwendungsbescheide enthalten die Informationen, dass die Maßnahme im Rahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg (MEPL II) mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) kofinanziert wird. 6.9 Die Fördermaßnahme hat als beihilferechtliche Grundlage Art. 88 des EG-Vertrags und ist bei der EU-Kommission unter der Nummer N/67 angemeldet. 7 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung einer Erstaufforstungsprämie vom 1. August 2002 (GABl. S. 697) außer Kraft. Die Bewilligung einer Einkommensverlustprämie nach dieser Richtlinie ist für Erstaufforstungen möglich, die spätestens bis zum Antragsstichtag 2011 angelegt sind. Spätere Erstaufforstungen sind nicht mehr prämienberechtigt. Weiterhin finden Anwendung - die Richtlinie vom 1. Juni 1992 (GABl. S. 581) für Aufforstungen ab 1. Januar 1991, - die Richtlinie vom 18. Juni 1993 (GABl. S. 549) für Aufforstungen ab dem 1. Januar 1993, - die Richtlinien vom 1. Juni 2001 (GABl. S. 890) oder 1. August 2002 (GABl. S. 697) für Aufforstungen ab 1. Januar Maßgebend dafür, welche Richtlinie anzuwenden ist, ist der früheste potenzielle Antragszeitpunkt. gez. Reger
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
Mehrvom 4. August Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1 Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 4. August 2015
MehrEntwurf Stand
Entwurf Stand 21.04.2015 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
MehrHINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG. RICHTLINIE 1 Zuwendungsziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gewährung einer Zuwendung für Waldumweltmaßnahmen und NATURA - 2000 Gebiete im Wald (Umweltzulage Wald - RL-UZW) Vom 31. März 2008
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
MehrHessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Richtlinien Hessisches Programm für Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten (AGZ) Inhaltsverzeichnis 1. Zuwendungszweck,
MehrRichtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie
MehrRichtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Mehr2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen
2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
Mehr2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
Mehrvom 17. Juli Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen
Mehr1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
MehrMaßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen
5.3.2.2 Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen 5.3.2.2.1 - Art. 36 b) i) in Verbindung mit Art. 43 VO (EG) Nr. 1698/2005 I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel A Gegenstand
MehrRichtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen
MehrVerordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410
Seite 1 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410 7861 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten
Mehr2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern
VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION
L 178/4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 R KOMMISSION Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Mehr216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
MehrFörderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont gewährt als Regionale
Mehr2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
2160-A Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19.12.2008 Az.: VI5/6523-1/23
MehrRichtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung
Richtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie
MehrFörderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen Übersicht und Hinweise zum Verfahren
Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen Übersicht und Hinweise zum Verfahren Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen Die Neufassung der niedersächsischen forstlichen Förderrichtlinien ist im Oktober
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten
MehrAuszahlungsantrag und Teil- / Verwendungsnachweis für das Jahr
Seite 1 von 7 LPR Anhang 7 Auszahlungsantrag und Teil- / Verwendungsnachweis für das Jahr für eine Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie An Eingangsstempel LaIS-Nummer: Datum des Antrags: Haushaltsjahr:
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie LEADER (VwV LEADER)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie LEADER 2014-2020 (VwV LEADER) Vom 14. September 2015 Az.: 45-8439.15-06A 1 Vorbemerkung,
MehrDer Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter Referat 21
Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter Referat 21 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten
Mehrin der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Inhalt
Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Zuwendungen nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern
MehrVerwendungsnachweis Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der der Wirtschaftlichkeit von Grünfuttertrocknungsbetrieben (FuTrRL) 2015
Antragsteller (Name, Vorname bzw. Unternehmensbezeichnung) Straße, Hs.-Nr, Ortsteil BY 09 Bank (Name, Ort) Betriebsnummer PLZ, Ort IBAN BIC Telefon Fax Mobil-Tel. E-Mail-Adresse An die Bayerische Landesanstalt
MehrMaßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg (MEPL III) Infoblatt PR-Verpflichtungen Az.:
1 Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III) Infoblatt PR-Verpflichtungen Az.: 20-8400.02(MEPL III) Stand: 19.10.2017 Anlage zum Zuwendungsbescheid des Förderprogramms:
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrAusschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern
Schwerin, 05.09.2012 Ausschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und 2014 durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern 1 Zuwendungszweck Die Unterstützung
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Stand: 01.04.2017 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Erl. d. MS v. 08.06.2016 104.12 43590/29
Mehrbis zum entstanden sind.
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser: Programm zur Unterstützung vom Hochwasser 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land
MehrARBEITSBERICHT. Institut für Ökonomie. Zwischenbewertung der Förderung der Erstaufforstung in Bremen von.
ARBEITSBERICHT Institut für Ökonomie Zwischenbewertung der Förderung der Erstaufforstung in Bremen 2000-2002 von Thomas Gottlob Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft und Z e n t r u m H
MehrRichtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums
Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel 1005-684.07) Erlass des Sozialministeriums Vom 22. Januar 2001 - IX 440.43.071 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2001 S. 226 1. Zuwendungszweck,
MehrEUR (in Worten: neunzigtausend Euro)
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Landesarbeitsgemeinschaft
MehrRichtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
MehrVom 27. November 2017
Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen
MehrIn der Fassung der dritten Änderung vom 20. Dezember 2012 (Bundesanzeiger AT B2)
Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge Vom 18. Januar 2010 (Bundesanzeiger Nr. 16 vom 29. Januar 2010, Seite 338) In der Fassung der dritten Änderung
MehrL. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. vom.märz 2011 AZ A /3
Entwurf 7803.2 L Richtlinien für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land, Haus und Forstwirt schaft sowie für die Gewährung
MehrRichtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung
Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003-2007 Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2003 bis 2007 nach den Regelungen dieser Richtlinie
MehrVerwendungsnachweis und Auszahlungsantrag (Abrechnung des Projektes)
Niedersachsen Bremen An das LGLN Eingangsstempel Projektförderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) des Niedersächsischen Ministeriums
MehrProjektförderung über den Landesmusikrat NRW e. V. aus der Laienmusikförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gültig ab Haushaltsjahr 2013
Projektförderung über den Landesmusikrat NRW e. V. aus der Laienmusikförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gültig ab Haushaltsjahr 2013 A. Allgemeine Fördergrundsätze Die Bezirksregierung gewährt nach
MehrRichtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zentrales
MehrRdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)
2430 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
MehrRichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung von Kulturprojekten in freier Trägerschaft vom 15. November 2006
Richtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung von Kulturprojekten in freier Trägerschaft vom 15. November 2006, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand
MehrVom 6. Juli 2017 Az.:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Beihilfen nach dem EU- Schulprogramm (VwV-EU-Schulprogramm) INHALTSÜBERSICHT Vom 6. Juli 2017 Az.:
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrRichtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6 Verfahren
MehrGesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.1998 bis 14.06.1999 Bitte folgen Sie diesem Link, um die
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 12. Dezember 2013 Az.: 31-6930.181/14 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege
MehrFörderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten
1 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 19.12.2007 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
MehrRichtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009
Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (BAnZ S.835) wurde mit Datum vom 17. März 2009 geändert. Nachstehend wird der Gesamttext der neu gefassten Richtlinie veröffentlicht: Richtlinie
MehrRichtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. vom 16. März 2015, S. 447 Erlass des Ministeriums
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erstaufforstungen im Land Sachsen-Anhalt (Richtlinie Erstaufforstung)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erstaufforstungen im Land Sachsen-Anhalt (Richtlinie Erstaufforstung) RdErl. des MRLU vom 09.04.2002 45-64033/2.1.1 1. Rechtsgrundlagen und
MehrVerwaltungsvorschrift Infrastruktur
des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Finanzierung der Verfahrenskosten innerhalb der Verfahren zur vom 9. Juli 2015, geändert am 8. Juli 2016 1 Rechtsgrundlage und
MehrAnlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
Anlage Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft
MehrIch beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland
Name, Vorname: Straße, Nr.: Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde PLZ: Ort: Telefon/Fax: *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der Umwandlung
MehrRichtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung)
Richtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung) Das Thüringer Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit
Mehr136 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8/2015
136 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8/2015 Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und
MehrRichtlinie. des Wartburgkreises. zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen
Richtlinie des Wartburgkreises zur Förderung von investiven Maßnahmen der Städte und Gemeinden als Eigentümer von Jugendeinrichtungen Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Wartburgkreises Nr. 76-25/13
MehrRichtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg
Richtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg Vorbemerkung Das Land Baden-Württemberg fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie,
MehrRichtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5)
Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß der 12, 73, 74 und 82 SGB VIII und gemäß 2 bis 5 des Kinder-
MehrAbschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9
1 Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschriften nach 12 des Hessischen Kindergartengesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen nach 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes
Mehr1. ZUWENDUNGSZWECK 2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
Richtlinien über die Gewährung von Finanzierungshilfen für die Gründung von Handwerksunternehmen durch Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister vom 08.09.2006 (GründungsprämieHandwerk!) 1. ZUWENDUNGSZWECK
MehrProjektförderung. Seite 2036 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/ Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Seite 2036 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 512009 Richtlinie über die Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und von Erschließungsbeiträgen
MehrAnschrift des Antragstellers
Name, Vorname Anschrift des Antragstellers Telefon/Fax Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Medienausstattung -
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Medienausstattung - RdErl. d. MK v. 23. 03. 2009-23-81 345 - VORIS 22410 1. Zuwendungszweck,
MehrRichtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
506 Seite 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an öffentliche und private Träger vom 24. Juni 2002 Der Landkreis Südwestpfalz gewährt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
MehrAntrag auf Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte
An Kreis Borken Natur und Umwelt Burloer Straße 93 46325 Borken lfd. Nr. Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte zur Milderung von Notständen infolge von Starkregenereignissen zwischen
MehrZuwendungssatzung Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Inhalt 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen... 2 2 Art und Höhe der Zuwendung... 3 3 Antragsverfahren... 3 4 Bewilligung... 3 5 Auszahlung der Zuwendung
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bezuschussung lizenzierter JugendleiterInnen
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bezuschussung lizenzierter JugendleiterInnen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Ziel der Förderung ist es, die Arbeit all derjenigen in unseren Sportvereinen
MehrFörderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz
Erfahrungsaustausch 28.04.2016 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz ( FAG ) Die gute Nachricht:
MehrMinisterium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg. Az.: /1158
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Az.: 3894.0/1158 Sonderprogramm 2015/2016 zur Förderung von Maßnahmen zum Umbau von Bushaltepunkten vom 22.05.2015 1. Allgemeines Das Land Baden-Württemberg
MehrMINISTERIUM FÜ R ERNÄ HRUNG UND LÄ NDLICHEN RAUM
Nr.7 GABl. vom 28. Mai 2004 419 3.3 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind in den Landkreisen die Kreisräte und die Landräte, in den Stadtkreisen die Gemeinderäte und die Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen
MehrZuwendungsbestimmungen
Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (Landesinvestitionsprogramm
MehrZum Hauptdokument : Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Aquakultur und Fischerei
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Aktenzeichen: 102-65340 (8) Erlassdatum: 25.08.2008 Fassung vom: 25.08.2008
MehrFörderrichtlinie zur Projektförderung Neue Impulse U 50
Förderrichtlinie zur Projektförderung Neue Impulse U 50 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das JobCenter Essen gewährt gem. 16 f SGB II SGB II in Verbindung mit 23 und 44 BHO eine Projektförderung nach Maßgabe
MehrRichtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln
MehrFRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Vom 30. Juli 2008 Teil 1 1 Zuwendungszweck und
MehrMINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Seite 408 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 9/2016 MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT 45 Zuschüsse zu Fahrt- und Unterbringungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler für die Ausbildung in Bundes-
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom 12. 8. 2004-42.1H-12230 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
MehrSportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zuwendungsgrundsatz Die Stadt Reichenbach gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports und des
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. 1 Erl. des MS vom 08.01.2009 32-52200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
MehrAnhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Vom 14. August 2007 VI 210-1/7445.1
422 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2007 Nr. 36 Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (FöRiForst-GAK
MehrMuster-Prüfvermerk für Vor-Ort-Kontrollen
Handbuch Ziffer II-3.12 Stand: Februar 2009 Muster-Prüfvermerk für Vor-Ort-Kontrollen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Operationellen Programms EFRE Saarland Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
Mehr2.1 Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und Unterstützung der Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben.
Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (MLUL-Forst-RL-FWZ)
Mehr- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit
- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land
MehrRichtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen
Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen Diese Richtlinie soll die nachhaltige Integration von Flüchtlingen und Spätaussiedlern
MehrL 181/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union
L 181/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.6.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 641/2014 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
MehrBUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG
SEQUA Handbuch Dokument 900 /Seite 1 Stand: 8 / 05 BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG Richtlinie zur Förderung entwicklungswichtiger Partnerschaften von Einrichtungen
MehrGesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts Zum 17.03.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die
MehrPheromonförderung im Weinbau ab Dr. Bettina Frank Referat 24 Garten-, Obst- und Weinbau MLR BW
Pheromonförderung im Weinbau ab 2015 Dr. Bettina Frank Referat 24 Garten-, Obst- und Weinbau MLR BW Bisherige Pheromonförderung - MEKA Sammelanträge einer SAS- Pheromongemeinschaft Juristische Person,
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1393 DER KOMMISSION
19.8.2016 L 225/41 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1393 R KOMMISSION vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU)
MehrRichtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum
Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum 22.1 vom 10. Februar 2009 in der Fassung vom 17. November 2015 1. Gegenstand der Förderung Gefördert wird:
Mehr