Bio-Knospe ohne Gentechnik: die Sicherstellung

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1 BIO SUISSE Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen Association suisse des organisations d agriculture biologique Associazione svizzera delle organizzazioni per l agricoltura biologica Associaziun svizra da las organisaziuns d agricultura biologica Bio-Knospe ohne Gentechnik: die Sicherstellung Fassung Februar 2005 Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 1 Februar 2005

2 1. Klares Bekenntnis zum Gentechnikverzicht von Bio mit der Knospe Für die BIO SUISSE ist es unbestritten, dass der Verzicht auf Gentechnik für alle Produkte unter der eingetragenen Marke Knospe höchste Priorität hat. Die BIO SUISSE ist der Ansicht, dass Biolandbau und Gentechnik unvereinbare Ziele haben: Die ökologischen Probleme der Landwirtschaft (Bodenerosion, Wasserverschmutzung, Chemierückstände usw.) sind nur durch eine ganzheitliche, ökologische Landwirtschaft zu lösen. Gentechnik hingegen betreibt weitgehend Symptombekämpfung und verstärkt den Produktionsdruck. Die Grundprinzipien der Gentechnik sind denen des biologischen Landbaus entgegengesetzt und deshalb nicht mit diesen vereinbar. Wie sich die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bzw. deren Einsatz in Lebensmitteln langfristig auf die Umwelt und auf die Gesundheit der Menschen (Stichwort Allergien) auswirkt, ist nicht abschätzbar. Es mehren sich die Anzeichen von unerwünschten Nebenwirkungen 1. Um in Zukunft überhaupt noch eine Alternative zu haben, muss die Wahlfreiheit zwischen konventionellen Lebensmitteln und garantiert gentechnikfreien Bioprodukten sichergestellt werden. Ergebnisse der Marktforschung belegen, dass innerhalb der Konsumentenschaft die Bedenken gegenüber gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln weit verbreitet sind, weit über die Gruppe der BiokonsumentInnen hinaus Gesetze und Richtlinien für die Bioproduktion 2.1 Richtlinien der privaten Bio-Organisationen Wer die Knospe auf seine Erzeugnisse setzen will oder sein Land nach den BIO SUISSE Richtlinien 3 bewirtschaften will, muss sich verpflichten, ganz auf Gentechnik zu verzichten. Auch die internationale Vereinigung der Biobauern IFOAM 4 hat in ihren Basisrichtlinien (darauf stützen sich alle privaten Biolandbau- Richtlinien) den absoluten Verzicht auf Gentechnik vorgeschrieben. 2.2 Gesetzliche Regelungen Gemäss schweizerischer Bio-Verordnung 5 ist der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen und deren Folgeprodukten in der biologischen Landwirtschaft ausdrücklich verboten 6. Auch die EU-Bio-Verordnung 7 verlangt, dass GVO, Teile davon oder auf deren Grundlage hergestellte Erzeugnisse nicht für Produkte verwendet werden dürfen, die als biologisch oder ökologisch gekennzeichneten werden. Die weltweite Basisanforderung an biologisch hergestellte Erzeugnisse der FAO/WHO 8 schliesst den Einsatz von Rohstoffen und/oder Produkten, hergestellt aus gentechnisch veränderten Organismen, ebenfalls aus. 1 Z.B. Cornell-University in Ithaca (USA): GVO-Mais tötet Larven des Monarchfalters; Eidg. Forschungsanstalt Reckenholz (CH): Toxine von GVO-Mais schaden auch Nützlingen; Reddy und Thomas (1996): bei der gentechnischen Veränderung einer Tabakpflanze zur Produktion von gamma-linolensäure trat unerwartet eine toxische Substanz auf sind gemäss einer Umfrage des Bundesamtes für Statistik 49% der Schweizerinnen und Schweizer nicht bereit, gentechnisch veränderte Lebensmittel zu essen. Im Gentech-Monitor des GfS-Forschungsinstitutes vom Juli 2000 beträgt der Anteil an stimmberechtigten Personen in der Schweiz, die gentechnisch veränderte Nahrungsmittel konsumieren würden 21%. 3 Können heruntergeladen werden von der Internetseite der BIO SUISSE 4 International Federation of Organic Agriculture Movements: 5 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung): 6 Art. 3 Grundsätze der biologischen Produktion und Aufbereitung: [...] c. Auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. [...] 7 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-VO): 8 Codex Alimentarius Kommission: Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 2 Februar 2005

3 3. Nachweis und Deklaration von GVO 3.1 GVO-Nachweis Heute wird mit einem einfachen Nachweis als erstes überprüft, ob überhaupt gentechnisch veränderte Bestandteile in den Proben enthalten sind. Fällt der Nachweis positiv aus, wird eine quantitative Analyse durchgeführt. Bis zu einem Wert von 0,1% Gehalt an veränderter DNA kann eine präzise Aussage über den Anteil von GVO in einem Produkt gemacht werden. Ist der Anteil unter diesen 0,1%, ist die Aussage sehr ungenau. Besonders bei verarbeiteten Produkten und bei Futtermitteln können die Schwankungen gross sein, weil zum Beispiel durch den Verarbeitungsprozess die DNA in ihrer Struktur stark beschädigt oder gar nicht mehr vorhanden ist. Ein analytischer Nachweis ist demzufolge nur bedingt aussagekräftig. Bioprodukte sollen keine GVO enthalten. Dazu werden von der BIO SUISSE Analysen verlangt. Da diese Analysen nicht immer aussagekräftig sind, setzt der Biolandbau daher auch in dieser Frage auf die bisher gebräuchliche und gut eingeführte Prozesskontrolle (auch Warenflusskontrolle genannt). Mit dieser Kontrolle wird die Rückverfolgbarkeit vom Feld bis zum Produkt gewährleistet und es können sich keine unerwünschten Bestandteile einschleichen. 3.2 GVO-Deklaration in der Schweiz Lebensmittel Gentechnisch veränderte Organismen und Erzeugnisse aus solchen, die als Lebensmittel verwendet werden, müssen gemäss Lebensmittelgesetz 9 vom Juli 1995 (Artikel 9) und Gentechnikgesetz 10 (Artikel 15 bis 17) vom Bundesamt für Gesundheit bewilligt und gekennzeichnet werden. Zudem muss der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen auch der Cartagena-Verordnung 11 genügen. Die Lebensmittel-Verordnung 12 ist in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet worden. Seit März 2005 besteht neu die Pflicht, über die Weitergabe von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bei der Verarbeitung und im Handel zu informieren sowie die Pflicht zur Trennung der Warenflüsse von GVO und herkömmlichen Organismen im Lebensmittelbereich. Auch die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zusatzstoffen aus GVO werden geändert: So müssen solche Erzeugnisse neu auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie von den GVO abgetrennt und gereinigt wurden (z.b. Sojaöl). Der Schwellenwert für die Kennzeichnung von GVO-Spuren wird von 1% auf 0,9% gesenkt. Damit gilt EUweit der gleiche Wert für die Kennzeichnung. Spuren nicht bewilligter GVO führten bis jetzt dazu, dass ein Produkt gesperrt werden musste. Das BAG wird fallweise entscheiden, ob Spuren von nicht bewilligten GVO toleriert werden oder nicht. Die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorschriften dauert bis zum 28. Februar Die Deklaration gentechnisch veränderter Lebensmittel befindet sich auf verpackten Lebensmitteln entweder bei der so genannten Sachbezeichnung oder in der Liste der Zutaten. Aber auch im Restaurant und im Offenverkauf muss auf eine gentechnische Veränderung aufmerksam gemacht werden. In der Schweiz sind für die Deklaration folgende Formulierungen möglich: gentechnisch verändert aus gentechnisch verändertem hergestellt In der EU wird anstelle des Wortes "gentechnisch" "genetisch" verwendet. Auch diese Bezeichnung ist in der Schweiz korrekt. Wenn Lebensmittel weniger als 0,9% GVO bzw. GVO-Derivate enthalten entfällt die Kennzeichnung. Lebensmittel können mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen werden, wenn erstens anhand 9 Lebensmittelgesetz: 10 Gentechnikgesetz: 11 Cartagena-Verordnung: 12 Lebensmittelverordnung: Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 3 Februar 2005

4 von Dokumenten belegt wird, dass das Produkt ohne jeden Einfluss von Gentechnik hergestellt wurde und zweitens gleichartige GVO-Lebensmittel bewilligt worden sind. 13 Die BIO SUISSE fordert keine tieferen Limiten als der Gesetzgeber. Werden in Bioprodukten Spuren von gentechnisch veränderten Organismen gefunden, soll dies der BIO SUISSE gemeldet werden. Jeder Fall wird dann individuell beurteilt. Die Deklarationspflicht gewährleistet die Wahlfreiheit der KonsumentInnen nur teilweise. Sie gilt ab 1. März Es ist aber eine Übergangsfrist bis Ende Februar 2006 vorgesehen. Diese lange Übergangsfrist wurde nötig, weil die Schweiz in Sachen GVO-Kennzeichnung die gleichen Regelungen wie die EU haben will. In der EU wird zurzeit darüber diskutiert, ob Lebensmittelzutaten, die aus gentechnisch veränderten Mikrorganismen gewonnen werden, ebenfalls deklariert werden müssen. Das betrifft Vitamine, Enzyme und Aminosäuren. Futtermittel Auch für Futtermittel ist eine Bewilligungs- und Kennzeichnungspflicht nach dem Landwirtschaftsgesetz 14 Art. 27a vorgesehen. Der Umgang mit Futtermitteln muss zudem nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes 10 und der Cartagena-Verordnung 11 erfolgen. Ab dem 1. März 2005 gilt gemäss Futtermittelverordnung 15, dass Futtermittel und Ausgangsprodukte nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn sie weniger als 0,9% zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten und wenn belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Verhinderung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden. Bisher galt für Ausgangsprodukte ein Schwellenwert von 3%, für Mischfuttermittel von 2%. Über den Umgang mit GVO und mit Futterbestandteilen aus GVO muss neu eine detaillierte Dokumentation gemacht werden. Für vermehrungsfähige GVO gilt zusätzlich die Warenflusstrennung. Darüber hinaus wird eine Liste geführt, auf der alle gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste I) aufgeführt sind. Neu wird auch über gentechnisch veränderte Zusatzstoffe und Diätfuttermittel eine Liste geführt (GVO-Futtermittelliste II). Im Weiteren werden Spuren von nicht bewilligten GVO, die in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind oder toleriert werden, akzeptiert, wenn in einem Produkt weniger als 0,5% Material solcher Organismen vorhanden sind. Die BIO SUISSE hat hier strengere Auflagen: Für alle kritischen Futtermittelkomponenten (d.h. Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die auch als gentechnisch veränderte Produkte in der Schweiz zugelassen sind) muss eine Bestätigung vorliegen, dass keine GVO eingesetzt wurden. Zusätzlich muss ein analytischer Nachweis erbracht werden, entweder des Produktes selber (bei Produkten, welche DNA enthalten) oder des Ursprungsorganismus (bei Produkten, welche keine DNA mehr enthalten). Die Futtermittel dürfen nur verfüttert werden, wenn der qualitative GVO-Nachweis negativ ausfällt oder beim quantitativen Nachweis weniger als 0,5% GVO nachgewiesen werden. Saatgut Der Bundesrat hat am 5. Juni 2000 eine Änderung der Saatgut-Verordnung (Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, SR ) verabschiedet, laut der Verunreinigungen von Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen bis 0,5% toleriert werden. Das EVD (Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement) begründet diesen Schritt mit dem Hinweis auf "unvermeidbare Verunreinigungen, die trotz vorgeschriebenem Qualitätssicherungssystem auftreten können". In erster Linie verpflichtet die Saatgut-Verordnung die Importeure dazu, sicherzustellen, dass Posten von traditionellem Saatgut nicht mit GVO verunreinigt werden. Trotzdem auftretende GVO-Spuren werden aber nicht generell hingenommen. Die Toleranz gilt nur für GVO, die aus 13 Lebensmittelverordnung Art. 22b Abs Landwirtschaftsgesetz: 15 Futtermittelverordnung Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 4 Februar 2005

5 Staaten mit gleich hohem Niveau des Umweltschutzes stammen. Die Saatgutverordnung macht zur Bedingung, dass die Umweltverträglichkeit nach den Vorschriften der schweizerischen Freisetzungsverordnung oder in einem gleichwertigen ausländischen Verfahren geprüft wurde. Die Endprodukte (Lebens- oder Futtermittel), die aus dem Saatgut entstehen, müssen ausserdem in der Schweiz zugelassen sein (dies sind momentan 3 Maissorten und 1 Sojasorte). Die BIO SUISSE strebt auch im Saatgut grundsätzlich 0% GVO an, hat aber keine tieferen Grenzwerte als die 0,5% festgelegt. Hilfsstoffe Sind die Hilfsstoffe selber gentechnisch veränderte Organismen, muss eine Bewilligung durch das Bundesamt für Landwirtschaft bzw. das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft vorliegen. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen für den Umgang mit Düngemitteln, Kompost, Mist und Putzmitteln die aus gentechnisch veränderten Organismen für die landwirtschaftliche Produktion gewonnen werden. Hier gelten die Vorschriften der BIO SUISSE gemäss Hilfsstoff-Liste. Die Pflanzenschutzmittel-Verordnung 16 und die Düngemittelverordnung 17 regeln hingegen den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, die gentechnisch veränderten Organismen sind oder solche enthalten. Auch bei diesen Hilfsmitteln kann die Kennzeichnung entfallen, wenn der Anteil der gentechnisch veränderten Organismen unter 0,9% liegt. Auch hier ist die Liste der BIO SUISSE massgebend, ob die Verwendung im Biolandbau zugelassen ist oder nicht. Arzneimittel Arzneimittel der Human- und Veterinärmedizin, welche GVO enthalten, müssen in der Schweiz durch die Swiss medic 18 bewilligt werden. Medikamente, die selber gentechnisch veränderte Organismen sind oder aus solchen gewonnen wurden, sind im Internet unter folgendem Link gelistet: 16 Pflanzenschutzmittel-Verordnung: 17 Düngemittelverordnung: 18 Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Swissmedic zugelassen sind. Zu den zulassungspflichtigen Arzneimitteln zählen unter anderem auch biotechnologische Arzneimittel und Tierarzneimittel Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 5 Februar 2005

6 3.3 GVO-Regelungen in der EU Am 7. November 2003 trat in allen EU-Ländern eine neue Verordnung in Kraft, mit der die Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit 19 von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln einheitlich und in gesetzlich verbindlicher Form geregelt werden. Seit dem 18. April 2004 müssen die neuen Bestimmungen angewandt werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Lebensmittel und Zutaten mit geringfügigen, unbeabsichtigten GVO-Beimischungen sind von den Zulassungs- und Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen, wenn der Anteil an der jeweiligen Menge nicht mehr als 0,9% beträgt; und der jeweilige Hersteller darlegen kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen handelt und wenn es sich bei den Beimischungen um solche GVO handelt, die in der EU bereits zugelassen sind. Wer Zutaten oder Agrarrohstoffe aus GVO erzeugt oder mit ihnen handelt ist verpflichtet, Informationen über alle in einem Lebensmittel oder Rohstoff vorhandenen GVO an die nachfolgende Verarbeitungsstufe weiterzuleiten. Jeder zugelassene GVO erhält eine ID-Nummer, mit der er jederzeit identifiziert werden kann (Rückverfolgbarkeit). Für gentechnisch veränderte Pflanzen, die in der EU noch nicht zugelassen sind, die jedoch von den wissenschaftlichen Gremien als sicher eingestuft wurden, sinkt der Schwellenwert auf 0,5%. Diese Regelung ist auf drei Jahre befristet. Danach sind keine Beimischungen von nicht zugelassenen GVO mehr erlaubt. Für alle Lebens- und Futtermittel, die unter die neue Verordnung fallen gibt es ein einheitliches, EU-weites Zulassungsverfahren. Es besteht im Wesentlichen aus zwei Phasen: 1. Wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ihre unabhängigen Expertengremien. Basis sind die Antragsunterlagen, sowie Untersuchungen des Herstellers. Überprüfungen durch Behörden und von ihnen beauftragte Labore sind möglich. 2. Entscheidung über die Zulassung durch die EU-Kommission und den ständigen Lebensmittelausschuss, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind. Für GVO in Pflanzenschutz- und Düngemitteln gibt es in der EU noch keine Richtlinien. Auch der Anteil gentechnisch veränderter Pflanzen, der in konventionellem und biologischem Saatgut toleriert werden soll, wird immer noch diskutiert. 4. In der Schweiz zugelassene GVO und GVO-Erzeugnisse Derzeit sind in der Schweiz vier gentechnisch veränderte Pflanzen zugelassen (Bt176- und Bt11-Mais von Syngenta, Mon810-Mais und Roundup-Ready-Sojabohne von Monsanto). Sie dürfen als Lebens- oder Futtermittel importiert werden. Vier weitere Bewilligungsgesuche sind hängig. Für den Anbau sind in der Schweiz keine Gentechpflanzen zugelassen. Weltweit sind etwa 80 Sorten transgener Nutzpflanzen zum kommerziellen Anbau zugelassen (weit mehr werden in Freisetzungsversuchen getestet). Betroffen sind vor allem Mais, Soja, Raps und Baumwolle in Nord- und Südamerika. Weitere Pflanzen sind Kartoffel, Papaya, Tabak, Zuckerrübe und Zucchini. Ferner wurden drei transgene Nelkenarten in Australien zum Anbau zugelassen. Als Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind in der Schweiz Vitamin B2 und Vitamin B12 zugelassen sowie zwei Labersatzstoffe zur Käseherstellung. Auf der Internetsite ist der aktuelle Stand der Zulassungen in der Schweiz ersichtlich. 19 EU-Richtlinie über Rückverfolgbarkeit von GVO und die EU Richtlinie über den Umgang mit GVO Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 6 Februar 2005

7 5. Kontaminationsgefahren und Massnahmen der BIO SUISSE Gemäss Gentechnikgesetz sind alle, die mit gentechnisch veränderten Produkten umgehen verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um Verunreinigung nicht gentechnisch veränderter Produkten zu vermeiden. Auf der anderen Seite müssen alle, die keine Gentechnik verwenden wollen, auch alle möglichen Massnahmen ergreifen, um das Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen in ihren Erzeugnissen zu verhindern. Die BIO SUISSE schlägt folgende Massnahmen vor: Bereich Situation/Gefahren Massnahmen 5.1 Tierhaltung Zuchttiere Futtermittel Arzneimittel 5.2 Pflanzenbau Saatgut Derzeit sind noch keine gentechnisch veränderten Zuchttiere auf dem Markt. In der Schweiz sind verschieden Mais-, Soja- und deren Nachfolgeprodukte in gentechnisch veränderter Qualität zugelassen. Nicht-biologische Futtermittel dürfen bis zu 0,9% nicht deklarierte GVO-Verunreinigungen enthalten. Zurzeit darf gemäss BIO SUISSE Richtlinien bei Wiederkäuern 10%, bei Nichtwiederkäuern maximal 20% des gesamten Futterbedarfs aus nicht-biologischem Anbau zugekauft werden. GVO-Arzneimittel sind zugunsten des Tierwohls zugelassen. In der Schweiz sind zwei GVO-Impfstoffe für Heimtiere zugelassen. Zurzeit ist in der Schweiz kein GVO- Saatgut zugelassen. Gentechnische Eingriffe sind grundsätzlich untersagt. Seit Januar 2001 müssen alle zugekauften Nutztiere aus anerkannten Biobetrieben stammen (mit wenigen bewilligungspflichtigen Ausnahmen). Der Einsatz von gentechnisch veränderten Fischen ist verboten. Die zugelassenen konventionellen Komponenten sind im Anhang 5 der BIO SUISSE Richtlinien gelistet. Die GVO-Freiheit wird für die GVO-kritischen Komponenten über die Infoxgen-Zusicherungserklärung gewährleistet. Für nicht-biologische Futtermittel gilt die BIO SUISSE Weisung «Fütterung ohne Anwendung von Gentechnik», welche den Einsatz kritischer Zutaten regelt: Für alle kritischen Komponenten müssen eine Bestätigung, dass es sich nicht um ein GVO-Erzeugnis handelt und Analysedaten vorliegen (Grenzwert 0,5%). Als kritisch gelten alle weltweit zugelassenen gentechnisch veränderten Futtermittelkomponenten. Auf keinen Fall unterstützt die BIO SUISSE die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen über Medikamente. GVO-Folgeprodukte, besonders Impfstoffe, können jedoch zum Einsatz kommen, wenn es keine Alternative gibt. Auf Biobetrieben steht in der Veterinärmedizin die Prophylaxe im Vordergrund, gefolgt von sanften Behandlungsvarianten und der Komplementärmedizin Die BIO SUISSE verlangt in ihren Richtlinien, dass spätestens ab nur noch biologisches Saatgut verwendet wird. Über die aktuelle Verfügbarkeit gibt die Datenbank OrganicXseeds im Internet Auskunft. 20 Im Idealfall wird Bio- Saatgut nur aus Ländern und Regionen ohne GVO-Einsatz bezogen. 20 OrganicXseeds: die Datenbank für biologisches Saatgut ( Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 7 Februar 2005

8 Bereich Situation/Gefahren Massnahmen Hilfsstoffe 21 Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau FiBL 22 führt eine regelmässig aktualisierte Positivliste. Jeder aufgeführte Hilfsstoff wird daraufhin geprüft, ob er richtlinienkonform und damit gentechnikfrei ist. Bei kritischen Komponenten wird eine Bestätigung bezüglich Nichteinsatz von GVO verlangt. Es werden Empfehlungen zur Substitution von problematischen Hilfsmitteln ausgearbeitet. Abdriftproblematik Bestandteile von Hilfsstoffen können aus GVO bestehen oder aus ihnen hergestellt worden sein (z.b. Kompost, Öle). Solange in der Schweiz noch keine GVO- Pflanzen zum Anbau zugelassen sind, besteht keine Abdriftgefahr (Pollendrift via Wind oder Insekten). Bei Importware aus Ländern mit GVO-Anbau wie USA, Kanada oder Argentinien besteht jedoch die Gefahr der Verunreinigung durch GVO- Pollen. Die Pollendrift soll minimiert werden durch grosse Isolationsabstände auf Kosten des GVO-Landwirtes (Massnahme in Diskussion). GVO-freie Regionen und Länder sind die einzige sichere Lösung gegen die Abdriftproblematik. Treten Verunreinigungen bei der Ernte auf, muss gemeinsam mit der BIO SUISSE geprüft werden, ob eine Klage gegen einen Hersteller eingereicht werden soll. Die BIO SUISSE setzt sich für ein Verbot bzw. Moratorium der Freisetzungen in der Schweiz ein. 21 Pflanzenbehandlungs-, Stallfliegen-, und Siliermittel sowie Dünger und Handelssubstrate Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 8 Februar 2005

9 5.3 Lebensmittelverarbeitung Konventionelle Zutaten Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe Verunreinigungen Bei verarbeiteten Bioprodukten sind wenige, genau definierte konventionelle Rohstoffe bis zu einem maximalen Anteil von 5% zugelassen (Liste C). Bei bestimmten Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen (Zitronensäure, Kulturen, Lab und Enzyme) besteht das Risiko, dass sie in gentechnisch veränderter Form eingesetzt werden. Auf allen Stufen vom Feld bis zur Verarbeitung sind technisch bedingte Verunreinigungen möglich, vor allem bei der Verarbeitung von Mais und Soja sind Vermischungen nicht ausgeschlossen. 23 Die BIO SUISSE streicht kritische Produkte von der Liste. Diese dürfen in Knospe- Produkten nicht bzw. nur in Bioqualität eingesetzt werden. Dies ist bereits bei Sojaöl, -lecithin, Rapsöl und Maisstärke der Fall. In Knospe-Produkten sind Farb- und Aromastoffe verboten. Enzyme werden nur sehr restriktiv zugelassen. Künstliche Vitaminisierung ist nur in Futtermitteln und bei Säuglingsnahrung erlaubt. Diese Restriktionen vermindern das GVO-Risiko erheblich. Bei risikobehafteten Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen wird zudem vom Hersteller eine Zusicherungserklärung verlangt, dass das Produkt keine GVO enthält, respektive bei der Herstellung keine GVO eingesetzt wurden. Ideal ist eine konsequente räumliche Trennung von Bio- und potentieller GVO-Ware in der ganzen Kette (Saat- und Erntemaschinen, Sammelstellen, geschlossene Transportbehälter, getrennte Umladeanlagen und Verarbeitungsanlagen). Wo die räumliche Trennung nicht möglich ist, muss eine umfassende Reinigung und zeitliche Staffelung erfolgen (Bio, konventionell, GVO). Die Separierungsmengen zwischen zwei Chargen (z.b. in Mühlen) müssen vergrössert werden. Die Dokumentation und die strenge Kontrolle der Warenflüsse müssen gewährleistet sein. 5.4 Handel: Importierte Bioprodukte Prinzipiell gilt gemäss IFOAM-Richtlinien für alle Bio-Anbauorganisationen ein Gentechnikverbot. Um eine Vermischung mit konventionellen und/oder gentechnisch veränderten Produkten zu vermeiden, wird auf eine strenge Warenflusstrennung geachtet. Bioprodukte aus Übersee werden meistens in geschlossenen Containern, diejenigen aus Europa in speziell gereinigten Bahnwaggons transportiert. Dies vermindert die Vermischungsgefahr erheblich. Im Rahmen der Knospe-Anerkennung von ausländischen Erzeugnissen wird geprüft, ob das Gentechnikverbot den Knospe-Anforderungen entsprechend durchgesetzt und kontrolliert wird. Importe mit der Knospe haben gleichwertige Anforderungen wie inländische Produkte zu erfüllen. Bei Importen sind für sämtliche Chargen GVO-Analyseresultate vorzulegen. In einem neuen BIO SUISSE Merkblatt sind zudem die Kontaminationsrisiken und Massnahmen zur Vermeidung von GVO-Kontaminationen dargestellt. 23 Die vom BAG herausgegebene Studie zeigt auf, dass die Vermischungen in der Verarbeitung im Bereich von 0,1 bis 1% vorkommen können. Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 9 Februar 2005

10 6. Fazit und Ausblick Biolandbauorganisationen haben in der Schweiz und weltweit beträchtliche Anstrengungen unternommen, um den Biolandbau gentechnikfrei zu halten. Dies ist bislang dank der erläuterten Massnahmen auch weitestgehend gelungen. Der Biolandbau verfügt über ein gut ausgebautes Qualitätssicherungssystem (QS- System), welches alle Bereiche der Produktion, der Warenflüsse und der Verarbeitung umfasst. Dieses QS- System ist prozess- und nicht produktorientiert. Es eignet sich deshalb dafür, eine Lebensmittelproduktion ohne Gentechnik sicherzustellen. Mittel- und langfristig könnten Bioprodukte deshalb die einzigen Erzeugnisse werden, die den Ausschluss von Gentechnik wirklich gewährleisten können. Kurz- und mittelfristig wird der weltweite Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen noch zunehmen. Deshalb sind weitere Anstrengungen der Bioproduktion notwendig, um die Kontamination weiterhin zu minimieren. Die BIO SUISSE ist die Dachorganisation der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern und Inhaberin des Knospe-Labels. Rund 6500 Betriebe arbeiten 2005 nach den BIO SUISSE Richtlinien und schaffen somit gleichviele Genschutzgebiete. Bio-Knospe ohne Gentechnik die Sicherstellung Seite 10 Februar 2005

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