Manual zur Umsetzung der richtlinien Reklame und Werbung. Eidgenössischer Schwingerverband

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1 Manual zur Umsetzung der richtlinien Reklame und Werbung Eidgenössischer Schwingerverband Stand: 7. März 2010

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3 Inhalt 5 Einleitung 6 Werbeaufschriften auf Kleidungsstücken 11 Öffentlicher Auftritt 15 Öffentliche Werbekampagnen 17 Drucksachen 25 Schwingerarena 28 Richtlinien «Reklame und Werbung» 36 Verfahrensreglement der Werbekommission 40 Kontakt Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

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5 5 Einleitung Werte Schwinger, Kampfrichter, Funktionäre und Organisatoren von Schwingfesten Das am 7. März 2010 von der Abgeordneten Versammlung des Eidgenössischen Schwingerverbandes in Solothurn genehmigte Reglement die Richtlinien «Reklame und Werbung» wird durch die beauftragte Werbekommission zielgerichtet und konsequent umgesetzt. Die Verbände sind verpflichtet, bei der Durchsetzung der Richtlinien aktiv mitzuhelfen. Ansprechperson ist für alle der vom ESV eingesetzte Werbeverantwortliche. Das vorliegende Manual visualisiert die Vorgaben des Eidgenössischen Schwingerverbandes bezüglich Werbung und Reklame anschaulich und beispielhaft. Dieser Leitfaden mit den Empfehlungen der Werbekommission ist ein Hilfsmittel, welches die korrekte Anwendung der Richtlinien erleichtert. Ausserdem dient das Manual bei der Gewinnung von Werbepartnern und Sponsoren, indem die zulässigen werblichen Möglichkeiten klar dargestellt sind. Die sachgerechte und korrekte Umsetzung des Reglementes gewährleistet einen für das Schwingen würdigen Auftritt und liegt im Interesse der beteiligten Partner. Bei Interesse an der Übernahme von Gestaltungsvorschlägen und für Fragen zum Manual steht Ihnen Otto A. Seeholzer, Werbeverantwortlicher Eidg. Schwingverband zur Verfügung. Kontakt Otto A. Seeholzer Werbeverantwortlicher Eidg. Schwingverband Eichgutweg Münchenbuchsee T Privat T Geschäft Mobil quick-line.ch Der Obmann ESV Ernst Schläpfer Der Werbeverantwortliche ESV Otto A. Seeholzer Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

6 6 Werbeaufschriften auf Kleidungsstücken Werbeaufschriften auf Kleidungsstücken 7 Erlaubte Sponsorenflächen 8 Anwendungsbeispiele Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

7 7 werbeaufschriften auf kleidungsstücken Erlaubte Sponsorenflächen Die erlaubte Fläche für persönliche Sponsoren beträgt Total 90 cm² für Sportbekleidung und Gepäckstücke ( Art. 4.1 ) Gesamte Sponsorenfläche 10 x 9 cm Sponsor Sponsorenfläche unterteilt für 2 Sponsoren Sponsor Sponsor Sponsorenfläche unterteilt für 3 Sponsoren Sponsor Sponsor Sponsor Marken, Herkunftszeichen und Logos von Sportartikelfirmen auf Kleidungsstücken gelten nicht als Zusatzwerbung, sofern diese 16 cm² nicht überschreiten. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

8 8 werbeaufschriften auf kleidungsstücken Anwendungsbeispiele Anwendungsbeispiele mit Total 3 persönlichen Sponsoren und mit Verbandsoder Klubsponsor 1 Beispiel 3 Sponsoren auf T-Shirt 1 Beispiel 2 Sponsoren T-Shirt 1 Sponsor Hose 1 Beispiel 1 Sponsor T-Shirt 1 Sponsor Hose 1 Sponsor Tasche 1 Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

9 9 werbeaufschriften auf kleidungsstücken Anwendungsbeispiele Anwendungsbeispiele mit Total 3 persönlichen Sponsoren und mit Verbandsoder Klubsponsor 1 Hemd 2 Sponsoren Brust 1 Sponsor Kragen 1 Sponsor Brust 2 Sponsoren Kragen 1 1 Kopfbedeckung Sponsorenfläche 10 x 3 cm Für die Kopfbedeckung steht eine Gesamtfläche von 30 cm² zur Verfügung. Sponsor Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

10 10 werbeaufschriften auf kleidungsstücken Anwendungsbeispiele Erlaubt ist nur das Logo des Organisationskomitees, des Verbandes oder des Klubs ( Art. 6.2 ) Schwinghosen Logo 1x abgebildet oder 2x abgebildet Helfer und Täfelibuben Sponsorenfläche max. 90 cm² Kopfbedeckung max. 30 cm² T-Shirt 10 x 9 cm Kopfbedeckung 10 x 3 cm Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

11 11 Öffentlicher auftritt öffentlicher Auftritt 12 Autogrammkarten 13 Autogrammstunden 14 Autobeschriftungen Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

12 12 öffentlicher auftritt Autogrammkarten Die maximale Grösse der Autogrammkarte ist A5, 148 x 210 mm Autogrammkarten sind grundsätzlich bewilligungspflichtig ( Art. 4.2 ) Vorderseite Format A5 Porträtbild In Fest- oder Wettkampfkleidung (keine Mischung von Fest- und Wettkampfkleidung) Name allfällige Titel Logo des Klubs/Sektion und des Verbandes Name allfällige Titel Logo des Klubs/Sektion und des Verbandes Rückseite Platz für Informationen und Sponsoren Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

13 13 öffentlicher auftritt Autogrammstunden Werblicher Hintergrund bei Autogrammstunden wird toleriert. Es darf auch Werbung ausserhalb der persönlichen Sponsoren sichtbar sein. Sponsorenwand nur mit anderer Werbung Bank Auto Vers. Bank Auto Bank Auto Vers. Bank Auto Vers Bank Auto Vers. Bank Auto Bank Auto Vers. Bank Auto Vers Sponsorenwand kombiniert mit persönlichen Sponsoren und anderer Werbung Bank Auto Vers. Bank Auto Bank Vers. Auto Bank Auto Vers. Bank Auto Auto Bank Vers Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

14 14 öffentlicher auftritt autobeschriftungen Die Werbekommission empfiehlt die Autos nur auf den Seiten zu beschriften ( Art. 5.1 ) Autobeschriftung Beispiel mit drei Sponsoren oder mit einem Sponsor Zu beachten sind die Vorschriften der Strassenverkehrsordnung. Verboten sind insbesondere reflektierende Folien. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

15 15 Öffentliche Werbekampagnen Öffentliche Werbekampagnen 16 Inserate, Plakate und andere Werbemittel Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

16 16 Öffentliche Werbekampagnen Inserate, Plakate und andere Werbemittel Öffentliche Werbekampagnen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig ( Art. 4.3 ) Der Schwinger darf mit Festkleidung und Kranz, aber ohne Sponsoren bzw. in Wettkampftenues und Schwinghosen auftreten. Inserat mit mehrmaliger Erscheinung Hoch- oder Querformat Porträtbild Name allfällige Titel Slogan/Botschaft Firma Logo Sponsor separat Slogan/Botschaft Firma Name allfällige Titel Name allfällige Titel Slogan/Botschaft Firma Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

17 17 drucksachen Drucksachen 18 Briefpapier / Ranglisten/Couvets für ESV, Teilverbände, Verbände, Klubs, Sektionen und Organisationskomitees 19 Festführer Titelblatt 20 Festplakate für Kranzfeste und Schwingfeste mit Eidgenössischem Charakter 21 Werbeplakate für ESV, Teilverbände, Verbände, Klubs, Sektionen und OK 22 Festplakate für Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage 23 Werbeplakate für Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage 24 Werbeflyer, Werbekarten und Inserate für Kranzfeste und Schwingfeste mit Eidg. Charakter, Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

18 18 Drucksachen Briefpapier / Ranglisten für ESV, Teilverbände, Verbände, Klubs, Sektionen und ok Beim Briefpapier und den Ranglisten dürfen die Logos der Sponsoren nicht mehr als 15% der Fläche einnehmen. Logo Verband/Klub 1 Logo OK 2 ( Art. 5.1 /7.3) Format A4 21 x 29.7 cm Fläche 4.2 x 22 cm 1 Hans Muser Musterstrasse Musterstadt 2 Format A4 21 x 29.7 cm Fläche 19.5 x 4.8 cm 1 Hans Muser Musterstrasse Musterstadt 2 Couvert C x 16.2 cm Beim Logo-Aufdruck auf Couverts sind unbedingt die Vorschriften der Post zu beachten. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

19 19 Drucksachen Festführer Titelblatt für kranzfeste und Schwingfeste mit Eidgenössischem charakter Auf dem Titelbild des Festführers für Kranzfeste und Schwingfeste mit Eidgenössischem Charakter dürfen keine Sponsoren-Logos abgebildet werden ( Art. 6.3 ) Festführer Titelblatt Imagebild Schwingen Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Imagebild Schwingen Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

20 20 Drucksachen festplakate für Kranzfeste und Schwingfeste mit Eidgenössischem Charakter Auf Festplakaten für Kranzfeste und Schwingfeste mit Eidg. Charakter dürfen keine Sponsoren-Logos abgebildet werden ( Art. 6.3 ) Festplakat Imagebild Schwingen Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Imagebild Schwingen Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

21 21 Drucksachen Werbeplakate für ESV, Teilverbände, Verbände, Klubs, Sektionen und OK Auf Werbeplakaten für ESV, Teilverbände, Verbände, Klubs, Sektionen und OK, darf die Sponsorenfläche nicht mehr als 15% der Fläche einnehmen ( Art. 5.1 ) Format A4 21 x 29.7 cm Fläche 19.5 x 4.5 cm Hans Muser Musterstrasse Musterstadt Format A x 42 cm Fläche 28 x 6.5 cm Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

22 22 Drucksachen festplakate für Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage Auf Festplakaten für Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage, darf die Sponsorenfläche nicht mehr als 15% der Gesamtfläche einnehmen. Format A4 21 x 29.7 cm Fläche 19.5 x 4.8 cm Imagebild Schwingen Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Imagebild Schwingen Hans Muser Musterstrasse Musterstadt Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Format A x 42 cm Fläche 28 x 6.5 cm Imagebild Schwingen Imagebild Schwingen Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Verbands-Logo Logo Organisationskomitee Daten der Veranstaltung Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

23 23 Drucksachen werbeplakate für Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage Auf Werbeplakaten für Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage, darf die Sponsorenfläche nicht mehr als 30% der Gesamtfläche einnehmen ( Art. 7.3 ) Format A4 21 x 29.7 cm Fläche 19.5 x 9.6 cm Format A x 42 cm Fläche 28 x 13 cm Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

24 24 Drucksachen Werbeflyer, Werbekarten und Inserate für Kranzfeste und Schwingfeste mit Eidg. Charakter, Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage Auf Werbeflyern, Werbekarten und Inseraten, darf die Sponsorenfläche nicht mehr als 30% der Gesamtfläche einnehmen ( Art. 6.3/ 7.3 ) Inserat A5 21 x 14.8 cm Fläche 19 x 4.9 cm Faltflyer, 2-seitig, 6 Seiten gefaltet 10.5 x 21 cm offen 31.3 x 21 cm 6 x Fläche 9.5 x 6.9 cm Flyer A6, 2-seitig 10.5 x 14.8 cm 2 x Fläche 9.5 x 4.9 cm Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

25 25 schwingerarena schwingerarena 26 Kranz- und Schwingfeste mit Eidgenössischem Charakter 27 Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

26 26 schwingerarena Kranz- und Schwingfeste mit eidg. Charakter Die Schwingerarena, der Wettkampfplatz und die Zuschauerränge sind vollständig werbefrei ( Art. 6.2 ) Schwingerarena In der Arena korrekt und werbefrei: Aktive und Kampfrichter Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

27 27 schwingerarena Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage Die Schwingerarena, der Wettkampfplatz und die Zuschauerränge sind vollständig werbefrei. Toleriert werden Sonnenschirme, Verpflegungsstände oder andere Hilfsmittel, die mit der Organisation in Zusammenhang stehen ( Art. 7.2 ) Arena für Rang-, Klub und Nachwuchsschwingertage Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

28 28 Richtlinien «Reklame und Werbung» Der Zentralvorstand ( ZV ) des Eidgenössischen Schwingerverbandes ( ESV ), gestützt auf Art der Statuten des ESV und in Ausführung von Art. 17 b des technischen Regulativs, erlässt die folgenden Richtlinien : 1 Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle Schwinger, Funktionäre, Teilverbände, Verbände, Klubs, Sektionen, Schwingfeste und Organisationskomitees des ganzen Verbandsgebietes. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Statuten und des technischen Regulativs. 2 Allgemeine Bestimmungen, Grundsatz Werbung im Zusammenhang mit schwingerischen Aktivitäten ist beschränkt. In diesen Richtlinien wird im Grundsatz geregelt, was erlaubt ist. Nicht Aufgeführtes bleibt verboten. Insbesondere ist zwingend, dass Wettkampf- und Festkleidung von Schwingern und Funktionären, die Wettkampfarena von Schwingfesten mit Kranzabgabe sowie mit Eidg. Charakter vollständig werbefrei sind. Werbung im Zusammenhang mit schwingerischen Aktivitäten ist grundsätzlich verboten, wenn sie - anstössig oder sexistisch ist, - die politische Neutralität des Schwingens verletzt, - für Mittel wirbt, die mit den Grundwerten des Schwingens nicht vereinbar sind. 3 Werbeverantwortlicher und Werbekommission 3.1 Organe Organe der Kontrolle dieser Richtlinien «Reklame und Werbung» sind : - der Werbeverantwortliche - die Werbekommission - der Zentralvorstand 3.2 Der Werbeverantwortliche Der Werbeverantwortliche wird vom Zentralvorstand für eine erneuerbare Dauer von jeweils drei Jahren ernannt. Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen : - Ansprechpartner für aktive Schwinger, Funktionäre, Verbände und Schwingfestorganisatoren bei Fragen zur Interpretation dieses Reglements, - Beratung von Schwingern, Funktionären, Verbänden und Schwingfestorganisatoren bei der Umsetzung von Werbemassnahmen, - Erteilung von Bewilligungen im Bereich dieser Richtlinien, - Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den vorliegenden Richtlinien. Er gewährt so einen einheitlichen Vollzug der Richtlinien im ganzen ESV. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

29 29 Richtlinien «Reklame und Werbung» 3.3 Die Werbekommission Die mindestens dreiköpfige Werbekommission wird vom Zentralvorstand für eine erneuerbare Dauer von jeweils drei Jahren ernannt. Die Aufgaben und Kompetenzen der Werbekommission werden in Artikel 9 festgelegt. 4 Aktiv- und Jungschwinger, Kampfrichter sowie Funktionäre aller Mitglieder des ESV 4.1 Kleidung an Schwingfesten oder anderen schwingerischen Anlässen Erlaubt sind : - Werbeaufschriften ( Firmensignete, Marken, Herkunftszeichen und Logos ) auf allen getragenen Kleidungsstücken inkl. Rucksack mit einer Gesamtfläche von 90 cm² für Verbands - oder Klubsponsoren. - Tragpflicht: Die Kleidungsstücke mit den Verbandssponsoren ist an allen durch den TV Vorstand bestimmten Anlässen zu tragen. - Zusätzliche Werbeaufschriften (Firmensignete, Marken, Herkunftszeichen und Logos ) mit einer Gesamtfläche von 90 cm² auf allen getragenen Kleidungsstücken inkl. Rucksack ausser der Wettkampf - bzw. Festkleidung von individuellen Sponsoren. - Aufdrucke auf Kopfbedeckungen ( Mützen und Hüte ) mit einer maximalen Gesamtfläche von 30 cm² je Kopfbedeckung. - Werbeaufschriften ( Marken, Herkunftszeichen und Logos ) von Sportartikelfirmen auf Kleidungsstücken gelten nicht als Zusatzwerbung, sofern diese 16 cm² nicht überschreiten. Verboten sind : - Werbung auf Wettkampftenues ( Hosen, Schuhe, Leibchen, Hemd, Unterhemd ) - Werbung auf allen Bekleidungsstücken der Festkleidung für die Kranzabgabe - Werbung auf der Kleidung und Kopfbedeckung von Kampfrichtern und Kurieren bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ( ohne Regenschutz ). Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

30 30 Richtlinien «Reklame und Werbung» 4.2 Autogrammkarten bzw. Autogrammstunden Für die Gestaltung von Autogrammkarten gelten die folgenden Bestimmungen : - Maximale Grösse der Autogrammkarten : A5 - Format Auf der Vorderseite dürfen platziert werden : - Name und allfällige Titel des Schwingers, - Fotos des Autogrammgebers ( ohne jegliche Werbung ), - Logo des Klubs / Sektion und des Verbandes, dem der Schwinger angehört. Auf der Rückseite sind Werbeaufschriften erlaubt. Autogrammstunden sind zur Werbung für das Schwingen zu nutzen. Es dürfen nur bewilligte Autogrammkarten abgegeben werden. Wenn immer möglich soll der Klub bzw. Verband einbezogen werden. Bei Annoncen von Autogrammstunden gelten die Richtlinien «Reklame und Werbung» sinngemäss. Honorare und Spesen gehören den Autogrammgebenden bzw. deren Klubs / Sektionen oder Verbänden. 4.3 Öffentliche Werbekampagnen Als öffentliche Werbekampagnen gilt jegliche Werbung zu Gunsten Dritter, in denen mittels Fahrzeugen, Plakaten, Inseraten oder Filmen ein klarer Bezug des oder der Auftretenden zum Schwingen hergestellt werden kann. Öffentliche Werbekampagnen bedürfen der Bewilligung des Werbeverantwortlichen, damit sie Gültigkeit erlangen und die Rechte der Schwinger sichergestellt sind. Allfällige schriftliche Vertragsentwürfe sind dem Werbeverantwortlichen vorzulegen. In öffentlichen Werbekampagnen darf der Schwinger auch mit Festkleidung und Kranz bzw. in Wettkampftenues und Schwinghosen auftreten. Dabei gilt Artikel 4.1. Eine Kombination von Kleidungsstücken mit Werbeaufschriften und Kranz bzw. Schwinghosen ist nicht zulässig. Vom vereinbarten bzw. ausbezahlten Honorar sind 10 % an den ESV zugunsten der Nachwuchsförderung abzugeben. Der Werbeverantwortliche stellt Rechnung zuhanden des Kassiers ESV. 4.4 Internet Die Gestaltung des Internetauftrittes von Schwingern und Funktionären ist, mit Ausnahme der Vorschriften in Artikel 2 hiervor, frei. Hinterlegte Links dürfen nur zu Websites der Sponsoren führen. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

31 31 Richtlinien «Reklame und Werbung» 5 ESV, Teilverbände, Verbände, Klubs und Sektionen ESV, Teilverbände, Verbände, Klubs oder Sektionen dürfen und sollen Werbung in eigener Sache machen. Dabei gilt folgendes : 5.1 Öffentlicher Auftritt Bei Werbeplakaten, Briefpapier, Inseraten etc. dürfen die Logos allfälliger Sponsoren nicht mehr als 15 % der Fläche einnehmen. Werden Autos zur Verfügung gestellt, dürfen die Sponsoren aufgeführt werden. Die Gestaltung des Internetauftrittes des ESV, der Teilverbände, der Verbände, der Klubs und der Sektionen ist, mit Ausnahme der Vorschriften in Artikel 2, frei. Hinterlegte Links dürfen nur zu Websites der Sponsoren führen. 5.2 Exklusivitätsrecht Sponsoren, welche Aktivitäten von Verbänden oder Klubs / Sektionen unterstützen, erhalten keine Exklusivität für andere Veranstaltungen. Insbesondere dürfen Organisatoren von Schwingfesten frei über ihre Sponsoren und Gabenspender bestimmen. 6 Schwingfeste und Organisationskomitee : Kranzfeste und Schwingfeste mit Eidg. Charakter 6.1 Verantwortlichkeit Zuständig für die Einhaltung dieser Richtlinien an Kranzfesten oder Schwingfesten mit Eidgenössischem Charakter ist derjenige Verband, der das Schwingfest vergibt. 6.2 Schwingerarena Die Schwingerarena ( Wettkampfplatz und Zuschauerplätze ) hat vollständig werbefrei zu sein. Wenn immer möglich, soll auch vermieden werden, dass Reklame und Werbung von der Schwingerarena her sichtbar ist. Speakerdurchsagen, die nicht mit den Wettkämpfen oder der Organisation zusammenhängen, sind nicht erlaubt. Ausnahmen bilden das Vorstellen der Lebendpreise sowie der Haupt - und Co - Sponsoren. Die Werbung auf der Bekleidung von Funktionären, die im Zusammenhang mit dem Wettkampf im Einsatz stehen, richtet sich nach Artikel 4.1 hiervor. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

32 32 Richtlinien «Reklame und Werbung» Die Schwinghosen sind frei von jeglicher Werbung. Erlaubt ist das Logo des Organisationskomitees bzw. eines Verbandes oder Klubs. Die Werbung auf der Bekleidung der Helfer und Täfelibuben ist auf max. 90 cm2 beschränkt. Zusätzlich darf auf Kopfbedeckungen (Mützen und Hüte) mit einer maximalen eine Gesamtfläche 30 cm² je Kopfbedeckung aufgedruckt werden. 6.3 Auftritt nach aussen Plakate von Kranzfesten und Schwingfesten mit Eidg. Charakter können das Logo des veranstaltenden Verbandes enthalten. Des Weiteren darf, neben einem Sujet bzw. einer Foto, das auf das Schwingfest hinweist, nur noch ein Logo des Organisationskomitees aufgeführt werden. Dasselbe gilt auch für das Titelbild eines Festführers. Auf Werbeflyern, Werbekarten und in Inseraten, darf die Sponsorenfläche 30 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Auf Briefcouverts, Briefpapier und Ranglisten darf die Sponsorenfläche 15 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Das Logo des veranstaltenden Verbandes ist ebenfalls aufzuführen. Der Gestaltung des Internetauftrittes des Organisationskomitees von Schwingfesten ist, mit Ausnahme der Vorschriften in Artikel 2, frei. Hinterlegte Links dürfen nur zu Websites der Sponsoren führen. Erlaubt ist des Weiteren : - Werbung und Reklame auf Eintrittsbilletten. - Präsentation von Sponsoren ausserhalb der Wettkampfarena. - Anfertigung von Tischsets mit dem Einverständnis der Organisatoren. 7 Rang -, Klub- und Nachwuchsschwingertage 7.1 Verantwortlichkeit Zuständig für die Einhaltung dieser Richtlinien «Reklame und Werbung» an Rang- und Klubschwinget sowie an Nachwuchsschwingertagen ist derjenige Verband oder Klub, der das Schwingfest durchführt oder vergibt. Es gelten die nämlichen Vorschriften wie bei Kranzfesten mit folgenden Ausnahmen: 7.2 Schwingerarena Die Schwingerarena ( Wettkampfplatz und Zuschauerplätze ) muss möglichst vollständig werbefrei sein. Toleriert wird, wenn innerhalb der Schwingerarena Sonnenschirme, Verpflegungsstände oder andere Hilfsmittel aufgestellt werden, welche mit der Organisation im Zusammenhang stehen oder wenn Werbung von der Schwingerarena her sichtbar ist. Permanent angebrachte Werbung ist gestattet. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

33 33 Richtlinien «Reklame und Werbung» 7.3 Auftritt nach aussen Auf Plakaten, Werbeflyern, Werbekarten und in Inseraten für Rang-, Klub- und Nachwuchsschwingertage, darf die Sponsorenfläche 30 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Auf Briefcouverts, Briefpapier und Ranglisten darf die Sponsorenfläche 15 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Das Logo des veranstaltenden Verbandes oder Klubs / Sektion ist ebenfalls aufzuführen. 8 Spezielle Bestimmungen 8.1 Vertrag mit SRG SSR idée suisse Zwischen dem ESV und der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse sind die Radio- und Fernsehübertragungen von schwingsportlichen Veranstaltungen in einem speziellen Vertrag geregelt. Diese entsprechenden Bestimmungen unterliegen den vorliegenden Richtlinien nicht. 8.2 Persönlichkeitsschutz Im Rahmen dieser Richtlinien sind ausserdem die rechtlichen Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes, Art. 28. Abs. 1 ZGB, zu beachten : Veröffentlichungen dürfen nur im Einverständnis der jeweiligen Person erfolgen. 9 Kompetenzenregelung 9.1 Verantwortungsbereich Für die Einhaltung dieser Richtlinien sind der ESV und die Teilverbände, Verbände, Klubs und Sektionen jeweils in ihrem Bereich selbständig verantwortlich. Für die Einhaltung von Bestimmungen in Artikel 4 ist jeder Aktiv- und Jungschwinger sowie jeder Funktionär im ESV selber verantwortlich. 9.2 Werbeverantwortlicher Der Werbeverantwortliche des ESV ist Beratungsperson und Bewilligungsinstanz. Er berät Personen, Verbände oder Organisatoren von Schwingfesten, wenn sie Fragen in Zusammenhang mit diesen Richtlinien haben. Er prüft eingegangene Gesuche und Anfragen und genehmigt sie. Der betroffene Teilverband wird über die erteilte Bewilligung ebenfalls schriftlich informiert. Schriftlich erteilte Genehmigungen des Werbeverantwortlichen können bei der Werbekommission nicht angefochten werden. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

34 34 Richtlinien «Reklame und Werbung» 9.3 Die Werbekommission Die Werbekommission setzt sich aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern sowie dem Werbeverantwortlichen zusammen. Die Kommission kann ihr eigenes Verfahrensreglement erlassen, welches vom ZV genehmigt werden muss. 9.4 Meldung von Verstössen Festgestellte oder vermutete Verstösse können von Vorstandsmitgliedern des ESV, der Teil-, Kantonal- und Gauverbände sowie von Ehrenmitgliedern des ESV der Werbekommission gemeldet werden. Die Werbekommission kann auch von sich aus tätig werden. 9.5 Anhörungsrecht Die Werbekommission gewährt den Betroffenen Anhörungsrecht und entscheidet anschliessend über mögliche Massnahmen oder Sanktionen. 9.6 Rekursverfahren Von der Werbekommission verhängte Sanktionen können innert 20 Tagen mittels schriftlich begründetem Rekurs beim ZV des ESV angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Betroffenen endgültig. Vorbehältlich bleibt Art der Statuten des ESV ( Einstellung der Rechte bei Klub und Verbänden ). 10 Widerhandlungen und Sanktionen 10.1 Schwinger und Funktionäre Schwinger oder Funktionäre, die gegen diese Richtlinien ( Art. 4 ) verstossen, können mit einem Verweis oder einer Busse ab Fr bestraft werden. Die Busse kann maximal bis zum effektiven Ertrag aus der Werbung des Schwingers bzw. Funktionärs erhöht werden. Im Wiederholungsfall kann eine befristete oder vollständige Einstellung der Rechte verfügt werden. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

35 35 Richtlinien «Reklame und Werbung» 10.2 Teilverbände, Verbände, Klubs und Sektionen Teilverbände, Verbände, Klubs und Sektionen, die gegen diese Richtlinien verstossen oder ihre Verantwortung nicht wahrnehmen ( Art. 5 bis 7 ), können mit einem Verweis oder einer Busse zwischen Fr und Fr bestraft werden. Im Wiederholungsfall kann eine Busse bis zum doppelten Betrag erhoben werden Verwendung der Bussen Der ZV entscheidet über die Verwendung allfälliger Bussengelder. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Genehmigung / Inkrafttreten Diese Richtlinien wurden an der ZV - Sitzung vom 28. November 2009 genehmigt und tritt nach der Veröffentlichung in der Eidg. Schwinger-, Hornusser- und Jodlerzeitung per 1. Januar 2010 in Kraft. Es ersetzt die Richtlinien vom 31. Dezember 2003 und alle anderen bisherigen Abmachungen Allfällige neue Formen der Werbung In diesen Richtlinien nicht behandelte Fälle werden durch den ZV / ESV behandelt und entschieden. Neuhausen/Hunzenschwil, 28. November 2009 Eidgenössischer Schwingerverband Der Obmann: Ernst Schläpfer Der Sekretär: Daniel Dreier Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung

36 36 Verfahrensreglement der Werbekommission Einleitung Gestützt auf Artikel 9.3 der Werbe-Richtlinien des Eidgenössischen Schwingerverbandes ( ESV ) erlässt die Werbekommission des ESV vorliegendes Verfahrensreglement. 1 Partei 1.1 Im Verfahren vor der Werbekommission ist Partei : - die angeschuldigte Person ( Schwinger, Funktionäre ) bzw. - autorisierte Vertreter der angeschuldigten Teilverbände, Verbände, Klubs und, Sektionen. 1.2 Die angeschuldigte Partei kann einen Rechtsbeistand zu ihrer Verteidigung beiziehen. 2 Eröffnung des Verfahrens 2.1 Wird der Werbekommission ein Werbevergehen zur Beurteilung überwiesen, eröffnet ihr Präsident gegen die angeschuldigte Partei ein Verfahren und gibt ihr Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. 2.2 Berechtigt zur Meldung von Verstössen sind Vorstandsmitglieder des ESV, Teilverbände, Kantonal- und Gauverbände sowie Ehrenmitglieder des ESV. Der Werbeverantwortliche und die übrigen Mitglieder der Werbekommission können auch von sich aus tätig werden. Die Meldung von Verstössen muss schriftlich und dokumentiert ( z.b. mit Fotos ) an den Präsidenten der Werbekommission erfolgen. 3 Vorgehen nach der Eröffnung 3.1 Soweit erforderlich, wird zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Erhebung der für die Beurteilung notwendigen Beweise ein Untersuchungsverfahren gemäss Art. 4 ff. des Verfahrensreglements durchgeführt. 3.2 Der Präsident kann das Untersuchungsverfahren selbst an die Hand nehmen oder einen von ihm zu bestimmenden Instruktionsrichter ( Mitglied der Werbekommission ) damit beauftragen. 3.3 Im Anschluss an ein allfälliges Untersuchungsverfahren wird gemäss Art. 10 vorgegangen. 4 Untersuchungsgrundsatz 4.1 Der Instruktionsrichter erhebt die notwendigen Beweise von Amtes wegen. Er ist dabei nicht an die Anträge der angeschuldigten Partei gebunden. 4.2 Die angeschuldigte Partei ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und wahrheitsgetreu auszusagen. Verweigert sie die zumutbare Mitwirkung an der Beweiserhebung, so kann die Werbekommission aufgrund der Aktenlage einen Entscheid fällen. 5 Persönliche Stellungnahme Der Instruktionsrichter muss der angeschuldigten Partei mindestens einmal Gelegenheit geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Sofern gewünscht, ist die Partei protokollarisch einzuvernehmen. Das Verfahren gegen Abwesende gemäss Art. 11 bleibt vorbehalten. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Verfahrensregelment

37 37 Verfahrensreglement der Werbekommission 6 Ausdehnung auf weitere Parteien 6.1 Ergeben sich im Verlauf des Instruktionsverfahrens weitere Vergehensverdächtige, so dehnt der Instruktionsrichter das Verfahren auf diese aus. 6.2 Die Ausdehnung ist den Betroffenen in einer gesonderten Verfügung zu eröffnen. Art. 2 gilt sinngemäss. 7 Beweismittel Der Instruktionsrichter vernimmt, soweit notwendig, die Zeugen zu Protokoll, veranlasst die Ergänzung der von der angeschuldigten Partei eingelegten Akten holt Gutachten Sachverständiger ein und nimmt Augenscheine vor. Vorbehalten bleiben weitere sachdienliche Beweismittel wie namentlich Fernsehbilder, Videoaufnahmen, Werbetexte und Fotografien. 8 Vorsorgliche Massnahmen Der Instruktionsrichter kann auf Antrag des Werbeverantwortlichen des ESV oder von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen, insbesondere eine vorläufige Sperre anordnen. 9 Abschluss der Untersuchung 9.1 Erachtet der Instruktionsrichter die Untersuchung als vollständig, so eröffnet er der angeschuldigten Partei eine angemessene Frist zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme. 9.2 Der Instruktionsrichter macht der angeschuldigten Partei die Akten zugänglich. Patentierten Rechtsanwälten, die sich durch schriftliche Vollmacht als Parteivertreter legitimieren, können die Akten ausgehändigt werden. 9.3 Werden Ergänzungsbegehren gestellt, entscheidet der Instruktionsrichter, ob denselben stattzugeben ist. Bei Ablehnung macht er dem Antragsteller Mitteilung unter Hinweis darauf, dass Beweisanträge vor der Werbekommission in Übereinstimmung mit Art. 12 wiederholt werden können. 9.4 Wird die Untersuchung ergänzt, ist erneut gemäss Art. 9.1 vorzugehen. 10 Hauptverhandlung 10.1 Nach Abschluss der Untersuchung überweist der Instruktionsrichter die Akten dem Präsidenten der Werbekommission. Dieser setzt sie bei den Mitgliedern der Werbekommission in Umlauf, bestimmt Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung und lädt die Verfahrensbeteiligten hierzu ein Vorladungen sind in der Regel mindestens sieben Tage vor der Verhandlung eingeschrieben schriftlich zuzustellen. Ist eine Ergänzung der Beweisaufnahme gemäss Art. 12 beabsichtigt, ist dies in der Vorladung mitzuteilen Die Werbekommission leitet den Prozess. Sie trifft die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Das Verfahren der Kommission ist geheim. Vorbehalten bleibt die von der Kommission angeordnete Publikation der Entscheide. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Verfahrensregelment

38 38 Verfahrensreglement der Werbekommission 11 Säumnis 11.1 Bleibt die angeschuldigte Partei trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt Wird das Verfahren nicht beendet, so ist auch die säumige Partei zu einem weiteren Termin erneut vorzuladen. 12 Ergänzung der Beweisaufnahme 12.1 Die Werbekommission kann die Beweisaufnahme von Amtes wegen oder auf Antrag der angeschuldigten Partei ergänzen durch : - die Wiederholung einzelner vom Instruktionsrichter bereits durchgeführter Beweismassnahmen ; - die Abnahme weiterer beantragter, aber vom Instruktionsrichter abgelehnter Beweismittel Ist eine Durchführung der beabsichtigten Beweisergänzung in der Hauptverhandlung nicht tunlich, so kann die Werbekommission den Instruktionsrichter mit der Beweisergänzung beauftragen. 13 Schlussvortrag Nach Abschluss des Beweisverfahrens hat die angeschuldigte Partei Gelegenheit zum mündlichen Schlussvortrag. 14 Urteil 14.1 Nach Beendigung der Verhandlung urteilt die Werbekommission in geheimer Beratung. Sie entscheidet unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Der Entscheid lautet auf Freispruch oder Verurteilung. Bei einer Verurteilung kann die Werbekommission die in den Werbe - Richtlinien des ESV vorgesehenen Sanktionen aussprechen. 15 Eröffnung Das Urteil ist mit schriftlicher Begründung mittels eingeschriebenen Briefes zu eröffnen. Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Verfahrensregelment

39 39 Verfahrensreglement der Werbekommission 16 Rechtsmittel 16.1 Gegen den begründeten Entscheid der Werbekommission kann innert 20 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs beim Zentralvorstand des ESV einlegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Der Entscheid des ZV ist endgültig Im Verfahren vor dem ZV können keine neuen Beweismittel bzw. Begehren mehr eingebracht werden. Der ZV entscheidet allein aufgrund der Aktenlage wie sie sich der Werbekommission im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert hat. 17 Kosten 17.1 In ihrem Entscheid befindet die Werbekommission auch über die Kosten des Verfahrens. Für das Untersuchungs- und das Hauptverfahren kann eine Pauschalgebühr von Fr bis Fr erhoben werden. Die Werbekommission kann von der angeschuldigten Partei einen Kostenvorschuss bis Fr verlangen. In besonders aufwendigen Fällen kann der Höchstbetrag überschritten werden Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten in der Regel der angeschuldigten Partei auferlegt. Kommt es zu einem Freispruch, können die Kosten dem ESV auferlegt werden. Die Werbekommission kann eine anteilige Aufteilung der Kosten verfügen, wenn die Umstände es rechtfertigen Parteikosten werden keine gesprochen. 18 Inkrafttreten 18.1 Das vorliegende Reglement ist am 05. März 2010 durch den ZV des ESV genehmigt worden. Es tritt sofort in Kraft Dieses Reglement findet Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Bülach / Neuhausen, 5. März 2010 Namens der Werbekommission : Namens des ZV des ESV : Walter Schiess Präsident Ernst Schläpfer Obmann Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Verfahrensregelment

40 40 kontakt Konzept und Gestaltung: POI GmbH Media Solutions, Langenthal kontakt Otto A. Seeholzer Werbeverantwortlicher Eidgenössischer Schwingerverband Eichgutweg Münchenbuchsee T Privat T Geschäft Mobil quick - line.ch Eidgenössischer Schwingerverband, Richtlinien Reklame und Werbung Stand: 7. März 2010

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