Betriebsvereinbarung. betreffend. Arbeitszeit. Anlage B. Regelungen für die Katholische Aktion Salzburg
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- Gerburg Vogt
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1 Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg Sondernummer März 2016 Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit Anlage B Regelungen für die Katholische Aktion Salzburg
2 2 Inhalt Einleitung Vorwort I. Geltungsbereich II. Arbeitszeitmodell Gleitende Arbeitszeit III. Ergänzungen zum Arbeitszeitmodell IV. Abwesenheit Dienstliche Abwesenheit Private Abwesenheit V. Rahmenbedingungen für den Nachtbereitschaftsdienst VI. Allgemeines Bei allen in dieser Betriebsvereinbarung verwendeten funktions- und personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
3 Einleitung Mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung für die Arbeitszeit in der Katholischen Aktion Salzburg ist die Regelung für Mitarbeiter der Erzdiözese Salzburg abgeschlossen, da für die Mitarbeiter des Bereiches Ordinariat und Kirchenbeitrag bereits die Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit seit 1. Dezember 2013 bzw. 1. Jänner 2014 gilt (vgl. VBl. Sondernummer November 2013 bzw. März 2015). Nach Präsentation im Konsistorium am 3. Februar 2016 erfolgt mit Zustimmung des Herrn Erzbischofs jetzt die Veröffentlichung. 3 lic.iur.can. Dr. Elisabeth Kandler-Mayr Ordinariatskanzler Dr. Hansjörg Hofer Generalvikar Vorwort Nachstehende Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit tritt in der Katholischen Aktion Salzburg (KA) mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie gilt für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes in allen Bereichen, Gliederungen, Werken, Aktionen, Diensten und sonstigen Einrichtungen der Katholischen Aktion Salzburg. Ausgenommen sind die Angestellten der Erentrudis-Alm. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten daher nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber das Ordinariat der Erzdiözese Salzburg ist und die einer Gliederung der Katholischen Aktion dienstzugeteilt sind. Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitmodell: Gleitzeit Als zuständige Auskunftspersonen stehen Ihnen zur Verfügung: Dr. Tamara Reiter, Rechtsreferat der Erzdiözese Salzburg Tel.: 0676/ (vormittags); tamara.reiter@zentrale.kirchen.net Hannes Schneilinger, Generalsekretär der Kath. Aktion Salzburg Tel.: 0662/ ; hannes.schneilinger@ka.kirchen.net
4 4 I. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Dienstnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes der Katholischen Aktion Salzburg, ausgenommen sind die Angestellten der Erentrudis-Alm. II. Arbeitszeitmodell Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt derzeit 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche. Es kommt das Arbeitszeitmodell GLEITZEIT zur Anwendung. 1. Gleitende Arbeitszeit Für das Modell Gleitende Arbeitszeit gilt: die Gleitzeitperiode: umfasst den Zeitraum von 12 Monaten, jeweils von der Gleitzeitrahmen: MO FR 06:30 bis 19:00 Uhr Sekretärinnen / Hausdienste MO FR 07:30 bis 21:30 Uhr Pädagogische Mitarbeiter SA 08:00 bis 14:00 Uhr Pädagogische Mitarbeiter Die Normalarbeitszeitgrenze von 10 Stunden pro Tag sowie 50 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden. Wenn Samstags-Arbeit vereinbart wurde und der Mitarbeiter an diesem Samstag krankheitsbedingt abwesend ist, werden die vereinbarten Arbeitsstunden gutgeschrieben. die Regel-Kernzeit (Erreichbarkeit), in allen Dienststellen der KA: MO DO: 09:00 12:00 und 14:00 16:00 Uhr FR: 09:00 12:00 Uhr Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist die Kernarbeitszeit im jeweiligen Dienstzettel/Arbeitsvertrag festzulegen. Betriebsbedingte Abweichungen werden in den jeweiligen Dienststellen unter Einbeziehung des Betriebsrats gesondert geregelt. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten: von Zeitguthaben bzw. -schulden in Höhe der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit PLUS 10 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode.
5 die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit: MO bis FR 07:30 bis 16:00 Uhr (inklusive der unbezahlten Pause von 30 Minuten). Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist die davon abweichende fiktive Normalarbeitszeit jeweils im Dienstzettel/Arbeitsvertrag festzulegen. Für die Organisation von besonderen Veranstaltungen, Seminarzyklen sowie periodischen pastoralen und verwaltungstechnischen Notwendigkeiten (wie z. B. Organisation von SpiriNights, Lange Nacht der Kirchen, Offener Himmel, Jugendkreuzweg, Firmprojekte in der Jugendseelsorge, usf.), kann der Gleitzeitrahmen für einzelne Dienstnehmer von MO SA von 07:30 24:00 Uhr geöffnet werden. In diesen Fällen gelten die oben festgelegten Kernarbeitszeiten nicht. Der Betriebsrat ist über die Öffnung des Gleitzeitrahmens zu informieren und er kann in begründeten Fällen einen Einspruch erheben. Zu Beginn des Arbeitsjahres wird von den Bereichen dem Betriebsrat eine Jahresplanung vorgelegt werden, in der die voraussichtlichen Wünsche nach Öffnung des Gleitzeitrahmens ersichtlich sind. Den Dienstnehmern ist die Änderung des Gleitzeitrahmens mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. Es ist darauf zu achten, dass die gesetzlich geforderte ununterbrochene tägliche Ruhezeit von derzeit 11 Stunden gewährleistet ist. Kann die gesetzlich geforderte derzeit mindestens 36 Stunden durchgehend dauernde Wochenendruhe am Samstag und Sonntag nicht eingehalten werden, ist eine mindestens 36 Stunden durchgehend dauernde Wochenruhe in der auf dieses Wochenende folgenden Arbeitswoche einzuhalten, die einen ganzen Kalendertag umfassen sowie diesem bis zu 12 Stunden Freizeit voran- oder nachgehen müssen. 5 III. Ergänzungen zum Arbeitszeitmodell Arbeitet der betreffende Dienstnehmer länger als 6 Stunden, sind Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten (derzeit 30 Minuten oder 2x 15 Minuten). Festgehalten wird, dass im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten Zeitausgleich auch in ganzen Tagen genommen werden kann.
6 6 Vier Monate vor Ablauf einer Gleitzeitperiode hat der Vorgesetzte eine Bestandsaufnahme samt Wahrscheinlichkeitsprognose zu erstellen. Mit dem Vorgesetzten ist schriftlich ein verbindlicher "Mehrzeiten Abbauplan bzw. ein Fehlzeiten Abbauplan" zu vereinbaren. Ist ein Abbau aus wichtigen und bedeutsamen Gründen nicht möglich, kann auch eine Auszahlung veranlasst werden. Im Fall der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld bis zum Beginn der Unterbrechung abzubauen. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Gleitzeitguthaben bzw. eine Gleitzeitschuld bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abzubauen. Die Arbeitsaufzeichnungen sind bis zum 10. des Folgemonats der/dem Vorgesetzten vorzulegen. Bei werdenden und stillenden Müttern darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen ( 8 MSchG). Angeordnete Überstunden werden in der Regel durch Gewährung von Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1,5 abgegolten (siehe DBO 4 Abs. 3). Qualifizierung der Vorgesetzten: Dienstvorgesetzte und der Betriebsrat sind für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung verantwortlich. Sie werden regelmäßig durch den Dienstgeber dafür qualifiziert bzw. nachgeschult. IV. Abwesenheit 1. Dienstliche Abwesenheit 1.1 Fortbildung, Schulungen, Besprechungen und Dienstreisen Fortbildung kann dem Mitarbeiter in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten gewährt werden, wenn sie rechtzeitig eingebracht wird, um Dienstabwesenheiten zu planen, auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen, mit Begründung für den Fortbildungsbedarf und den Nutzen für die berufliche Tätigkeit, anhand nachstehender Kriterien und in Relation zum gesamtbetrieblichen Fortbildungsbedarf.
7 7 Nr Art der Veranstal- Dienstzeit Verpflegung Nächtigung Fahrtkosten Fahrtzeit Fortbildung tungsgebühr ohne Getränke 1 Vom wird zur Gänze Die gesamte Ver- wird zur Gänze Falls eine täg- An- und Abreise Fahrtzeit = Vorgesetzen übernommen anstaltungs-dauer übernommen liche An- und von der Dienst- Dienstzeit angeordnet ohne Pausen ist Abreise teurer stelle, außer die Dienstzeit (max. bzw. zeitlich Fahrtstrecke vom 8 Std. plus An- u. unzumutbar ist Wohnort ist kürzer Abreise) 2 Auf Wunsch der wird zur Gänze Aliquot zum wird zur Gänze Falls eine täg- An- und Abreise Fahrtzeit = Mitarbeiterin/des übernommen Anstellungs- übernommen liche An- und von der Dienst- Dienstzeit Mitarbeiters: verhältnis Abreise teurer stelle, außer die (nach Ab- Erforderlich für bzw. zeitlich Fahrtstrecke vom sprache) die berufliche unzumutbar ist Wohnort ist kürzer Praxis 3 Auf Wunsch der wird Max. bis zur nach nach nach Fahrzeit = Mitarbeiterin/des anteilsmäßig Höhe des halben Absprache Absprache Absprache Dienstzeit Mitarbeiters: übernommen Anstellungs- (nach Ab- Teilweise erfor- verhältnisses sprache) derlich für die berufliche Praxis 4 Auf Wunsch der wird Keine Dienstzeit wird nicht wird nicht wird nicht wird nicht Mitarbeiterin/des anteilsmäßig übernommen übernommen übernommen übernommen Mitarbeiters: z. B. übernommen erforderlich aus gesundheitlichen Gründen bzw. zur Persönlichkeitsbildung
8 8 1.2 Dienstgang Ein Dienstgang ist als eine Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle, aber am Dienstort zu verstehen und ist in der Arbeitszeitaufzeichnung einzutragen. 1.3 Betriebsausflug; Besinnungstag; sonstige nicht verpflichtende eintägige Veranstaltungen, die vom Dienstgeber finanziert werden, etc. Der Tag wird für die Teilnehmer mit der fiktiven Normalarbeitszeit des jeweiligen Tages gerechnet. Eine eventuelle Reisezeit ist in der fiktiven Normalarbeitszeit enthalten. 2. Private Abwesenheit: 2.1 Urlaub, Dienstfreistellungen und Dienstverhinderungen gem. 8 AngG und 8 DBO werden mit der jeweiligen fiktiven Normalarbeitszeit pro Arbeitstag gerechnet. Bei Dienstverhinderungen, die nur einen Teil des Tages in Anspruch nehmen und Dienstbeginn oder Dienstende enthalten, wird als Beginn oder Ende der Dienstverhinderung die fiktive Normalarbeitszeit angenommen. Werden solche Zeiten (z. B. Arztbesuch, nicht jedoch Urlaub) stundenweise in Anspruch genommen, sind die dafür aufgewendeten Stunden der IST-Zeit zuzurechnen. Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit während des Arbeitstages wird die tägliche SOLL-Zeit berechnet. V. Rahmenbedingungen für den Nachtbereitschaftsdienst: a) Nachtbereitschaftsdienste sind Dienste, bei denen sich Dienstnehmer auf Anordnung des Dienstgebers am Dienstort oder dienstlich außerhalb (z. B. Jungscharlager o.ä.) aufhalten müssen, schlafen können, aber bei Bedarf aufstehen und dienstbereit sein müssen; diese werden mit Zeitausgleich 1: 0,5 ausgeglichen. b) Als Nachtbereitschaft gilt der Dienst zwischen 24:00 und 6:00 Uhr. c) Es dürfen maximal 8 Nachtbereitschaftsdienste pro Monat verlangt werden, bei Teilzeitbeschäftigten aliquot. Für Nachtarbeit ist mit jedem betroffenen Dienstnehmer im Dienstzettel/Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung aufzunehmen.
9 VI. Allgemeines Diese Betriebsvereinbarung ersetzt zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle anderen geltenden Betriebsvereinbarungen zu diesem Regelungsgegenstand. Die Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit wird den Dienstnehmern übergeben und gemäß 25 AZG im Betrieb ausgehängt. Die Betriebsvereinbarung tritt in der Katholischen Aktion Salzburg mit in Kraft und ist bis befristet. Sie verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner schriftlich und nachweislich bis längstens 3 Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer (Zeitpunkt des Einganges beim Vertragspartner) gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt, die BV über die Geltungsdauer nicht fortsetzen zu wollen. Salzburg, am 31. Dezember Für den Dienstgeber: Für die DienstnehmerInnenvertretung: Doris Witzmann e. h. Mag. Eberhard Siegl e. h. Präsidentin der Kath. Aktion Salzburg Hannes Schneilinger e. h. Generalsekretär der Kath. Aktion Salzburg Vorsitzender des Betriebsrates der Kath. Aktion Salzburg
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12 12 Erzb. Ordinariat Salzburg, 10. März 2016 lic.iur.can. Dr. Elisabeth Kandler-Mayr Ordinariatskanzler Dr. Hansjörg Hofer Generalvikar Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Erzb. Ordinariat Salzburg Schriftleitung: Vizekanzler MMag. Albert Thaddäus Esterbauer-P. Hersteller: Druckerei der Erzdiözese Salzburg Alle: Kapitelplatz 2, A-5020 Salzburg Satz: Werbegrafik Mühlbacher, A-5082 Grödig Erzdiözese im Internet: Herstellungsort: Salzburg
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