Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen (Modellvorhabenverordnung) Vom 22.

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1 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales I C (intern:928) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen (Modellvorhabenverordnung) Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen (Modellvorhabenverordnung) Vom 22. Februar 2012 Auf Grund des 6 Absatz 2 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256) wird verordnet:

2 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zulassungsvoraussetzungen Modellvorhaben zur Erprobung von Ausbildungsangeboten für Gesundheitsfachberufe (Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Gesundheits- und Krankenpflege-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf) an Schulen des Gesundheitswesens oder an Hochschulen können genehmigt werden, wenn 1. ihre Ausgestaltung die Gewähr dafür bietet, dass a) neue Erkenntnisse über Ausbildungsformen oder -inhalte, die den berufsfeldspezifischen Anforderungen besser gerecht werden, gewonnen werden und b) das bundesgesetzlich geregelte Ausbildungsziel erreicht wird, und 2. sie entsprechend den Evaluationsrichtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. November 2009 (BAnz. S. 4052) wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden. Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 8. Dezember 2011 (GVBl. S. 828) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Abschnitt 2 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberufs 2 Gliederung der Ausbildung In den Modellvorhaben kann über die jeweils in 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 1. der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, 2. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen- und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, 3. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, und 4. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen für den theoretischen und praktischen Unterricht vorgesehene Stundenzahl hinaus ein angemessener Anteil der Unterrichtsstunden zur Vermittlung anderer fachlich relevanter Kompetenzen genutzt werden. Die Schule des Gesundheitswesens oder die Hochschule hat die Abweichungen von der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens im Einzelnen darzulegen.

3 3 3 Ausbildung an Hochschulen (1) Der theoretische und praktische Unterricht kann an einer Hochschule vermittelt werden. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie muss der für die Genehmigung zuständigen Behörde eine für den Studiengang einschlägig wissenschaftlich qualifizierte Person als Verantwortliche oder Verantwortlichen für den Studiengang benennen. (2) Für den theoretischen und praktischen Unterricht muss eine im Verhältnis zu der Zahl der Studienplätze ausreichende Zahl an Lehrenden, die in dem jeweiligen Unterrichtsfach fachlich qualifiziert sind, zur Verfügung stehen. Das Lehrpersonal in dem jeweiligen Studiengang muss dem hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Personal der kooperierenden Schule des Gesundheitswesens nach Absatz 4 angehören. Der praktische Unterricht muss von Lehrenden, die zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 2 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf besitzen, angeleitet werden. In den Teilen des Unterrichts, in denen die Entwicklung und Einübung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten stattfindet, muss die Anzahl der Studierenden, die von einer oder einem Lehrenden angeleitet werden, die ausreichende Beobachtung und Unterweisung jeder und jedes Studierenden zulassen. (3) Die Hochschule muss die Voraussetzungen der 4 bis 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes zu den Räumlichkeiten und der Ausstattung, zum Lehrplan und zu der praktischen Ausbildung entsprechend erfüllen. (4) Die Hochschule kann die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 in Kooperation mit einer Schule des Gesundheitswesens erfüllen. Personal der kooperierenden Schule des Gesundheitswesens, das im Unterricht eingesetzt wird, muss die Anforderungen des 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes erfüllen. Das Bestehen der Kooperation und deren Inhalt muss die Hochschule durch die Vorlage des Kooperationsvertrages nachweisen. Abschnitt 3 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Gesundheits- und Krankenpflege- und des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeberufs 4 Gliederung der Ausbildung (1) Abweichend von 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen über die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden hinaus weitere der auf die vier Bereiche der fachlichen Wissensgrundlagen entfallenden Stunden zur Verteilung vorgesehen werden. Ein angemessener Anteil der Unterrichtsstunden darf zur Vermittlung anderer fachlicher Wissensgrundlagen genutzt werden. (2) Abweichend von 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege kann vorgesehen werden, dass die praktische Ausbildung in rehabilitativen und palliativen Gebieten ausschließlich in der ambulanten Versorgung stattfindet. Von der Verteilung der Ausbildungsstunden auf die stationäre und die ambulante Versorgung kann abgewichen werden.

4 4 (3) Die Schule des Gesundheitswesens oder die Hochschule hat die Abweichungen mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens im Einzelnen darzulegen. 5 Ausbildung an Hochschulen (1) Der theoretische und praktische Unterricht kann an einer Hochschule vermittelt werden. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie muss der für die Genehmigung zuständigen Behörde eine pflegewissenschaftlich qualifizierte Person als Verantwortliche oder Verantwortlichen für den Studiengang benennen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist. (2) Für den theoretischen und praktischen Unterricht muss eine im Verhältnis zu der Zahl der Studienplätze ausreichende Zahl an Lehrenden, die in dem jeweiligen Unterrichtsfach fachlich qualifiziert sind, zur Verfügung stehen. Das Lehrpersonal in dem jeweiligen Studiengang muss dem hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes oder dem Personal einer kooperierenden Schule des Gesundheitswesens nach Absatz 4 angehören. Der praktische Unterricht muss von Lehrenden, die zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 2 eine dreijährige Ausbildung in der Gesundheitsund Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege abgeschlossen haben, angeleitet werden. In den Teilen des Unterrichts, in denen die Entwicklung und Einübung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten stattfindet, muss die Anzahl der Studierenden, die von einer oder einem Lehrenden angeleitet werden, die ausreichende Beobachtung und Unterweisung jeder und jedes Studierenden zulassen. (3) Die Hochschule muss die Voraussetzungen der 4 bis 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes zu den Räumlichkeiten und der Ausstattung, zum Lehrplan und zu der praktischen Ausbildung entsprechend erfüllen. (4) Die Hochschule kann die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 in Kooperation mit Schulen des Gesundheitswesens erfüllen. Personal der kooperierenden Schulen des Gesundheitswesens, das im Unterricht eingesetzt wird, muss die Anforderungen des 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes erfüllen. Das Bestehen der Kooperation und deren Inhalt muss die Hochschule durch die Vorlage des Kooperationsvertrages nachweisen. (5) Der Prüfling legt den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung an der Hochschule ab. (6) Der Prüfungsausschuss wird entsprechend 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege an der Hochschule gebildet, wobei die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs, an dem der Unterricht nach Absatz 1 stattfindet, Mitglied nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist. (7) Die Hochschule schlägt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor. (8) Die in 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege genannten Themenbereiche der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der folgenden Sätze übergreifend geprüft werden. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Sie wird von mindestens drei und höchstens fünf Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, wobei eine der

5 5 Fachprüferinnen oder einer der Fachprüfer eine Person nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sein muss. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens ausreichend beträgt. Sie kann nur insgesamt wiederholt werden. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften der Verordnung begonnen worden sind, werden nach der Verordnung abgeschlossen.

6 6 A. Begründung: a) Allgemeines: 6 Absatz 1 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256) ermöglicht auf der Basis entsprechender bundesrechtlicher Regelungen in der Ausbildung zu dem Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Gesundheits- und Krankenpflege-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf nach Maßgabe des jeweiligen Berufsgesetzes die modellhafte Erprobung neuer Ausbildungsangebote. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben und die Bedingungen für ihre Zulassung zu regeln ( 6 Absatz 2 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes). Die Modellvorhaben sollen der Erprobung neuer Ausbildungsformen und -inhalte dienen, die den berufsspezifischen Anforderungen besser gerecht werden. Auf diese Weise soll neuen Aufgaben der Gesundheitsfachberufe, wie sie z.b. der Umgang mit Multimorbidität und chronischen Krankheiten in einer alternden Bevölkerung, die Berücksichtigung pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse im beruflichen Handeln und die gesundheitsfördernde Ausrichtung des pflegerischen Handelns darstellen, Rechnung getragen werden. Es wird unter anderem die Möglichkeit eröffnet, generalistische und integrative Ausbildungsformen umzusetzen. Die Öffnung der Ausbildungen für ihre Durchführung an Hochschulen soll darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit der Ausbildung im europäischen Vergleich steigern und den Studierenden in den betreffenden Gesundheitsfachberufen neue Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Mit 6 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes setzt das Land Berlin die für die genannten Berufe bestehenden Modellklauseln des Bundes um. Die bundesgesetzliche Modellklausel für die Krankenpflege ist bereits seit 2003 in dem Krankenpflegegesetz enthalten. Sie wurde mit dem Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 (GVBl. S. 432), das durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, landesrechtlich umgesetzt. Dieses Gesetz wurde mit Inkrafttreten des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes aufgehoben. Seine Inhalte werden weitgehend unverändert in diese Verordnung übernommen. Seit dem 1. Oktober 2004 wird an der Evangelischen Hochschule Berlin in Kooperation mit Berliner und Brandenburger Krankenpflegeschulen auf der Grundlage des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe der Studiengang Bachelor of Nursing erprobt, in dem sowohl die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger als auch ein akademischer Grad (Bachelor) erlangt werden können. Die für diese Hochschule bereits genehmigten Ausbildungsgänge werden weiterhin nach den Regelungen des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe durchgeführt (vgl. 9 Absatz 2 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes). Für die Ausbildungen zur Ergotherapeutin und zum Ergotherapeuten, zur Hebamme und zum Entbindungspfleger, zur Logopädin und zum Logopäden sowie zur Physiotherapeutin und zum Physiotherapeuten ermöglichen es die Berufsgesetze den Ländern seit dem Jahr 2009, zeitlich befristet von den Berufsgesetzen abweichende Ausbildungsangebote zuzulassen. Die nähere Bestimmung der zulässigen Abweichungen und die Genehmigung der Modellvorhaben obliegen den Ländern. In Berlin planen derzeit eine staatliche Hochschule für die Ausbildung in der Ergotherapie und der Physiotherapie und eine private Hochschule für die Ausbildung in der Logopädie, der Physiotherapie und der Ergotherapie die modellhafte Erprobung qualifizierender Studiengänge mit dem Ziel der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung und des akademischen Grades Bachelor.

7 7 Da die Modellklauseln des Bundes für die Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberufe gleichlautend sind, unterliegen die Modellvorhaben für diese Berufe denselben Regelungen dieser Verordnung. Die Modellklausel des Bundes für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ist weiter gefasst als die übrigen Modellklauseln. So sind Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den therapeutischen Berufen und dem Hebammenwesen nur bezüglich des theoretischen und praktischen Unterrichts möglich, in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege jedoch auch hinsichtlich der praktischen Ausbildung und der Prüfung. Dem wird durch unterschiedliche Regelungen in dieser Verordnung Rechnung getragen. Die Fristen für die Durchführung von Modellvorhaben werden vereinheitlicht. Die in dem Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vorgesehene Frist (31. Dezember 2015) wird den für die bundesgesetzlichen Modellklauseln geltenden Fristen (Beginn der Modellvorhaben bis zum Jahre 2017) angepasst. b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: 1 regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Modellvorhaben. Nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a muss das Modellvorhaben einen Erkenntnisgewinn über bessere Ausbildungsformen oder -inhalte erwarten lassen. Mit dieser Vorgabe soll vermieden werden, dass Modellvorhaben lediglich mit dem Ziel begonnen werden, bei der Durchführung der Ausbildung von den in der regelhaften Ausbildung geltenden Vorschriften abweichen zu können. Die Antrag stellende Institution muss darlegen, worin der innovative Charakter des Modellvorhabens besteht. Aus dem Antrag und den vorgelegten Unterlagen muss deutlich werden, welcher Erkenntnisgewinn im Hinblick auf eine Reform der Berufsgesetze zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b soll sicherstellen, dass die inhaltliche Gestaltung und die räumlichen Rahmenbedingungen geeignet sind, den Schülerinnen und Schülern oder den Studierenden die in den Berufsgesetzen vorgesehenen Inhalte zu vermitteln und sie zu befähigen, die Anforderungen der staatlichen Prüfung zu erfüllen. Die in Satz 1 Nummer 2 festgelegte Pflicht zur wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation greift die entsprechende Vorgabe in den bundesrechtlichen Modellklauseln auf. Die Evaluation der Modellvorhaben in der Krankenpflege wird an diese Vorgabe angepasst, um eine Vergleichbarkeit aller Modellvorhaben zu erreichen. Die Durchführung der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation und ihre Finanzierung obliegen jeder Schule oder Hochschule, die ein Modellvorhaben durchführt. Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes für die Schulen des Gesundheitswesens, die Modellvorhaben durchführen, uneingeschränkt gilt. 2. Zu 2: 2 eröffnet eine über die Möglichkeiten der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hinausgehende Flexibilität der Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht. Damit soll ermöglicht werden, in größerem Maße auch Inhalte in die Ausbildung einzubeziehen, die in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nicht oder nur in geringem Umfang vorgesehen sind, und den Kompetenzerwerb in bestimmten Bereichen stärker wissenschaftlich zu fundieren. Auf diese Weise können auch interdisziplinäre Formen der Ausbildung erprobt werden. Angemessen ist der Umfang der Abweichung, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels sichergestellt ist.

8 8 3. Zu 3: Absatz 1 Satz 1 regelt, dass der theoretische und praktische Unterricht im Rahmen der Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf abweichend von dem jeweiligen Berufsgesetz an einer Hochschule abgeleistet werden kann. Somit wird insbesondere die Möglichkeit eingeräumt, die Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf in einen Hochschulstudiengang zu integrieren. Den Studierenden wird so ermöglicht, eine Ausbildung mit einem stärkeren wissenschaftlichen Bezug zu durchlaufen und gleichzeitig weiter gehende Studienangebote in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zum tertiären Bildungsbereich wird somit eröffnet. Satz 2 stellt klar, dass die Hochschule die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt. Um ihre Verantwortung nach außen wahrnehmen zu können, muss die Hochschule eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für den jeweiligen Studiengang benennen, z. B. eine Studiengangsleiterin oder einen Studiengangsleiter. Der oder die Studiengangsverantwortliche muss eine wissenschaftliche Qualifikation aufweisen, die der Studienrichtung entspricht; d. h. ein Studiengang für Physiotherapie muss beispielsweise von einer Gesundheitswissenschaftlerin oder einem Gesundheitswissenschaftler verantwortet werden, der auf dem Gebiet der Physiotherapie einen wissenschaftlichen Schwerpunkt hat. Die Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 8. Dezember 2011 (GVBl. S. 828) findet auf die an Hochschulen durchgeführten Modellvorhaben nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Anwendung. Absatz 2 regelt die Anforderungen an die Lehrenden des Modellvorhabens. Sie entsprechen nicht den Anforderungen, die die Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes an die Lehrkräfte an Schulen des Gesundheitswesens stellt. Anderenfalls wäre es den Hochschulen nicht möglich, sowohl diesen Bestimmungen als auch den hochschulrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Die Lehrenden müssen in ausreichender Zahl vorhanden und für das jeweilige Fach oder das Modul, in dem sie unterrichten, fachlich qualifiziert sein. Die für die Genehmigung der Modellvorhaben zuständige Behörde kann nicht mittels einer Lehrkraft-Schüler-Verhältniszahl feststellen, ob eine ausreichende Zahl von Lehrenden vorhanden ist. Vielmehr muss anhand der Fächer geprüft werden, ob für jedes Fach Lehrende mit einer einschlägigen fachlichen Qualifikation nachgewiesen werden. Für Fächer, die auch praktische Unterrichtsanteile enthalten, müssen Lehrende mit einer Qualifikation nach Satz 3 vorhanden sein. Aussagen zur pädagogischen Qualifikation trifft die Verordnung nicht. Da das Lehrpersonal den Anforderungen nach dem Hochschulrecht unterliegt, gelten auch dessen Regelungen zur pädagogischen Qualifikation. Die für die Genehmigung der Modellvorhaben zuständige Behörde überprüft die pädagogische Qualifikation nicht; die Hochschule ist für die Einhaltung der Vorgaben des Berliner Hochschulgesetzes selbst verantwortlich. Satz 3 legt Vorgaben für die Lehrenden des praktischen Unterrichts fest, da für die Vermittlung berufspraktischer Kompetenz insbesondere Lehrende zur Verfügung stehen müssen, die selbst für die Tätigkeit im jeweiligen Beruf qualifiziert sind. Die in Satz 4 festgelegte Begrenzung der Zahl der bei praktischen Übungen angeleiteten Studierenden soll sicherstellen, dass die Studierenden in diesem Teil der Ausbildung so individuell angeleitet werden, dass sie fachpraktische Kompetenzen erwerben können. Absatz 3 verlangt die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes. In Bezug auf die Räumlichkeiten und die Ausstattung, den Lehrplan und die Durchführung der praktischen Ausbildung sollen die gleichen Standards erfüllt sein, die auch für die Schulen des Gesundheitswesens gelten. Absatz 4 ermöglicht die Zusammenarbeit mit Schulen des Gesundheitswesens. In Kooperationsverträgen kann die Hochschule vereinbaren, dass bestimmte Anteile der Ausbildung von einer Schule des Gesundheitswesens durchgeführt werden. Es ist aber auch möglich, dass die Hochschule nur die Nutzung von Räumlichkeiten oder der Ausstattung mit einer Schule des Gesundheitswesens vereinbart.

9 9 4. Zu 4: 4 geht auf 1 des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe zurück. Die Regelung hat sich in dem modellhaft erprobten Studiengang an der Evangelischen Hochschule Berlin bewährt und wird inhaltlich unverändert übernommen. Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bietet mit 200 zur Verteilung vorgesehenen Unterrichtsstunden schon ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Vermittlung der fachlichen Wissensgrundlagen im Rahmen der Ausbildung in der Krankenpflege. Absatz 1 ermöglicht es, darüber hinaus zu gehen und jeweils weitere Unterrichtsstunden umzuverteilen. So wird unter anderem die Möglichkeit eröffnet, den Kompetenzerwerb stärker wissenschaftlich zu fundieren. Darüber hinaus schafft die Vorschrift die Voraussetzung für die Vermittlung weiterer, bislang in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege nicht vorgesehener Ausbildungsinhalte. Beispielhaft können Inhalte aus dem Organisationswesen und der Qualitätssicherung genannt werden. Insgesamt kann so der flexiblere Einsatz der zukünftigen Absolventinnen und Absolventen in verschiedenen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens ermöglicht werden. Absatz 2 lässt es zu, die Ausbildung in rehabilitativen und palliativen Gebieten auf die ambulante Versorgung zu beschränken. Hiermit wird grundlegenden Veränderungen im Gesundheits- und Sozialsystem Rechnung getragen. Die Vorschrift bietet darüber hinaus die Möglichkeit, von der vorgesehenen Verteilung der praktischen Unterrichtszeit auf die stationäre und die ambulante Versorgung abzuweichen. Auch hierdurch soll den Ausbildungseinrichtungen ermöglicht werden, auf Veränderungen im Gesundheits- und Sozialsystem zu reagieren und die Schülerinnen und Schüler oder die Studierenden flexibel auf verschiedene Einsatzfelder vorzubereiten. Absatz 3 gewährleistet die Prüfung der Voraussetzungen des Modellvorhabens vor Beginn des Ausbildungsganges durch die zuständige Behörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin). 5. Zu 5: Absatz 1 geht auf 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe zurück. Satz 1 regelt, dass der theoretische und praktische Unterricht im Rahmen der Ausbildung in der Krankenpflege abweichend von 4 Absatz 2 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes an einer Hochschule abgeleistet werden kann. Somit wird insbesondere die Möglichkeit eingeräumt, die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in einen Hochschulstudiengang zu integrieren. Den Studierenden wird es so ermöglicht, eine Ausbildung mit einem stärkeren wissenschaftlichen Bezug zu durchlaufen und gleichzeitig weiter gehende Studienangebote in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zum tertiären Bildungsbereich wird somit eröffnet. Satz 2 stellt klar, dass die Hochschule die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt. Um ihre Verantwortung nach außen wahrnehmen zu können, muss die Hochschule eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für den jeweiligen Studiengang benennen, z. B. eine Studiengangsleiterin oder einen Studiengangsleiter. Der oder die Studiengangsverantwortliche muss eine pflegewissenschaftliche Qualifikation aufweisen. Die Anerkennungsvoraussetzungen des 4 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes finden wegen der in 4 Absatz

10 10 6 des Krankenpflegegesetzes geregelten Möglichkeit der Abweichung von der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule keine Anwendung. Absatz 2 entspricht im Wesentlichen 3 Absatz 2. Für Studiengänge in der Krankenpflege müssen in ausreichender Zahl insbesondere Pflegewissenschaftlerinnen und -schaftler zur Verfügung stehen, da es sich bei der Pflegewissenschaft um die wichtigste Bezugswissenschaft der Berufe in der Krankenpflege handelt. Satz 3 benennt ausdrücklich die beruflichen Qualifikationen, die die Lehrenden im praktischen Unterricht aufweisen müssen. Damit wird klargestellt, dass neben Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern auch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie Altenpflegerinnen und - pfleger als Lehrende eingesetzt werden können. Absatz 3 entspricht dem 3 Absatz 3. Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem 3 Absatz 4. Allerdings ist hier die Kooperation mit mehr als einer Krankenpflegeschule zulässig. Die Kooperation dürfte für die Ausbildung in der Krankenpflege unerlässlich sein, da das Krankenpflegegesetz die Gewährung einer Ausbildungsvergütung verpflichtend vorsieht und nur für Krankenhäuser über die Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Refinanzierungsmöglichkeit besteht. Die Absätze 5 bis 8 entsprechen dem 2 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe. Absatz 5 soll sicherstellen, dass Prüflinge, deren theoretischer und praktischer Unterricht an einer Hochschule stattgefunden hat, auch an dieser Hochschule geprüft werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die in der Einzelbegründung zu 1 dargestellte abweichende Gliederung des Unterrichts auch in der Prüfung niederschlägt. Eine spezielle Festlegung zur praktischen Prüfung ist nicht erforderlich; hier sind die Bestimmungen des 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege anzuwenden. Absatz 6 regelt, dass der Prüfungsausschuss entsprechend 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege für die gesamte Abschlussprüfung an der Hochschule gebildet wird. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass die Leitung des Fachbereichs, an dem der Unterricht stattgefunden hat, Mitglied des Prüfungsausschusses nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist. Da 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege im Übrigen unverändert anzuwenden ist, wird gewährleistet, dass dennoch als Fachprüferinnen oder Fachprüfer Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. Absatz 7 hat wegen des Verweises in Absatz 1 auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege klarstellende Funktion. Wenn Ausbildungen an der Hochschule durchgeführt werden, liegt auch der Vorschlag der Prüfungsaufgaben in der Verantwortung der Hochschule. Absatz 8 Satz 1 regelt, dass von der Gliederung der mündlichen Prüfung in drei Themenbereiche (vgl. 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege) abgewichen werden darf und stattdessen eine themenübergreifende mündliche Prüfung vorgesehen werden kann. Somit besteht die Möglichkeit, auch die Gestaltung der Prüfung an neugewählte Unterrichtsmethoden und -gliederungen anzupassen. Satz 2 regelt als Folge daraus die von 14 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege abweichende zeitliche Gestaltung der Prüfung und legt die Gesamtdauer fest.

11 11 Satz 3 enthält die notwendigen Abweichungen von der Zusammensetzung der Prüfungskommission nach 14 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege. Da als Folge einer themenübergreifenden Prüfung keine Bildung von Einzelnoten nach 14 Absatz 3 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege für einzelne Themenbereiche vorgesehen werden kann, regelt Satz 4, dass die Gesamtnote für die mündliche Prüfung aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die mündliche Prüfung insgesamt gebildet wird, und Satz 5, dass die Gesamtnote zum Bestehen der mündlichen Prüfung mindestens ausreichend betragen muss. Konsequenz einer Entscheidung für eine themenbereichsübergreifende mündliche Prüfung ist, dass eine Wiederholung einzelner Themenbereiche nicht möglich ist. Satz 6 bestimmt daher, dass die mündliche Prüfung abweichend von 8 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege nur insgesamt wiederholt werden kann. 6. Zu 6: Die Vorschrift legt das Inkrafttreten der Verordnung auf den Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin fest. Das Datum für ihr Außerkrafttreten und die Übergangsregelung richten sich nach den für die bundesgesetzlichen Modellklauseln gesetzten Fristen. Sie wurden auch für die Ausbildung in der Krankenpflege übernommen, um einen Gleichlauf aller durchgeführten Modellvorhaben zu erreichen.

12 12 B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 Absatz 1 und 3 der Verfassung von Berlin, 6 Absatz 2 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 22. Februar 2012 Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales

13 13 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Gesundheitsschulanerkennungsgesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256) 6 Modellvorhaben (1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zu dem Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Gesundheits- und Krankenpflege-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf von den Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unter den Voraussetzungen des 4 Absatz 5 bis 7 des Ergotherapeutengesetzes, des 6 Absatz 3 bis 5 des Hebammengesetzes, des 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes, des 4 Absatz 5 bis 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder des 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der Berufsgesetze zu regeln. 9 Übergangsvorschriften (2) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 (GVBl. S. 432), das durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, genehmigt worden sind, findet das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe weiterhin Anwendung. 2. Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 8. Dezember 2011 (GVBl. S. 828) 2 Qualifikation der Lehrkräfte und der Fachdozentinnen und -dozenten (1) Die Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne von 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn 1. sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf, für den die Schule ausbildet, besitzen oder, sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf besitzt, eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweisen, 2. mindestens die Hälfte der Lehrkräfte mindestens zwei Jahre in ihrem Gesundheitsberuf tätig gewesen ist und 3. sie entweder a) einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzen oder, b) sofern bundesgesetzlich nicht anders vorgeschrieben, erfolgreich an einem Weiterbildungslehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen nach dem Weiterbildungsgesetz oder einem in Inhalt und Umfang gleichwertigen Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben oder, c) sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Anforderungen der Buchstaben a oder b erfüllt, bei Beginn ihrer Lehrtätigkeit ein Studium im Sinne des Buchstaben

14 14 a oder eine Weiterbildung im Sinne des Buchstaben b begonnen haben und innerhalb von drei Jahren nach Beginn ihrer Lehrtätigkeit abschließen. (2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde als hauptamtliche Lehrkräfte bestätigt worden sind, sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Auflagen bleiben unberührt. (3) Die Lehrkräfte müssen sich regelmäßig in ihrem Beruf fortbilden. (4) Die Fachdozentinnen und -dozenten sind geeignet im Sinne von 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn sie über eine für die jeweilige Ausbildung einschlägige fachliche Qualifikation verfügen und pädagogisch geeignet sind. 4 Räumlichkeiten und Ausstattungen (1) Die Schulen des Gesundheitswesens verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen im Sinne von 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, wenn 1. die erforderlichen Funktionsräume, insbesondere eine Bibliothek, EDV-Arbeitsräume, Aufenthaltsräume für die Schülerinnen und Schüler, ein Sekretariat, Aufenthalts- oder Büroräume für die Lehrkräfte und die Schulleitung sowie Sanitärräume, 2. für den theoretischen Unterricht die erforderlichen Räume mit einer Mindestgröße von zwei Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz und einer zeitgemäßen Ausstattung und 3. für den praktischen Unterricht die erforderlichen Fachräume und Ausstattungen vorhanden sind. (2) Sind für den praktischen Unterricht Großgeräte oder aufwändige Spezialeinrichtungen erforderlich, ist es ausreichend, wenn die Schulen Vereinbarungen über die Nutzung dieser Geräte oder Einrichtungen mit Krankenhäusern, anderen Schulen oder sonstigen Einrichtungen nachweisen. 5 Lehrplan (1) Die Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, einen Lehrplan aufzustellen, in dem die in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Anforderungen curricular umgesetzt werden, und die Ausbildung nach dem Lehrplan durchzuführen. Dem allgemein anerkannten didaktischen Kenntnisstand ist Rechnung zu tragen. (2) Soweit einheitliche Rahmenlehrpläne für Berlin aufgestellt werden, sind diese bei der Lehrplangestaltung maßgeblich zu berücksichtigen. 6 Praktische Ausbildung (1) Ausbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet im Sinne von 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens bereitgestellt werden, die 1. über die für die praktische Ausbildung erforderlichen Räume und Ausstattungen verfügen, 2. ein Tätigkeitsspektrum und einen Tätigkeitsumfang bieten, die geeignet sind, das in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgeschriebene Ausbildungsziel zu erreichen, und 3. sicherstellen, dass höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler von einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf besitzt, in der Praxis angeleitet werden. Die in der Praxis anleitenden Personen sollen über berufspädagogische Kompetenz verfügen. (2) Die Schulen des Gesundheitswesens schließen Kooperationsverträge mit den Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sofern diese nicht selbst Träger der Schule sind. Die Kooperationsverträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Die Gesamtverantwortung für eine dem Ausbildungsziel entsprechende Durchführung der praktischen Ausbildung obliegt der Schule des Gesundheitswesens. Die Schule des Gesundheitswesens legt der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Durchführung eines praktischen

15 15 Ausbildungsabschnitts eine Darstellung der Ziele, Inhalte und Aufgabenstellungen für den Ausbildungsabschnitt vor. Die fachlich zuständige Lehrkraft stimmt die Durchführung der praktischen Ausbildung mit der in der Praxis anleitenden Person ab. Sie hat mit jeder Schülerin und jedem Schüler mindestens einmal während des praktischen Ausbildungsabschnitts persönlichen Kontakt aufzunehmen und insbesondere die hierbei gewonnene Einschätzung des Ausbildungsverlaufs zu dokumentieren. (4) Abschnitte der praktischen Ausbildung können außerhalb Berlins durchgeführt werden, wenn die Schule durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass diese Ausbildungsabschnitte den Ausbildungszielen gemäß durchgeführt werden. 3. Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004, das durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476) geändert worden ist 1 Gliederung der Ausbildung (1) Abweichend von 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) dürfen über die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden hinaus weitere der auf die vier Bereiche der fachlichen Wissensgrundlagen entfallenden Stunden zur Verteilung vorgesehen werden. Ein angemessener Anteil der Unterrichtsstunden darf zur Vermittlung anderer fachlicher Wissensgrundlagen genutzt werden. (2) Abweichend von 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege kann vorgesehen werden, dass die praktische Ausbildung in rehabilitativen und palliativen Gebieten ausschließlich in der ambulanten Versorgung stattfindet. Von der Verteilung der Ausbildungsstunden auf die stationäre und die ambulante Versorgung kann abgewichen werden. (3) Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Schule hat hierzu einen Lehrplan vorzulegen, der die Abweichungen im Einzelnen aufführt. 2 Ausbildung an Fachhochschulen (1) Der theoretische und praktische Unterricht kann an einer Fachhochschule vermittelt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist. (2) Der Prüfling legt den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung an dieser Fachhochschule ab. (3) Der Prüfungsausschuss wird entsprechend 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege an dieser Fachhochschule gebildet, wobei die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs, an dem der Unterricht nach Absatz 1 stattfindet, Mitglied nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist. (4) Die Fachhochschule schlägt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor. (5) Die in 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege genannten Themenbereiche der mündlichen Prüfung können übergreifend geprüft werden. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung wird von mindestens drei und höchstens fünf Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, wobei eine der Fachprüferinnen oder einer der Fachprüfer eine Person nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflegesein muss. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens ausreichend beträgt. Die mündliche Prüfung kann nur insgesamt wiederholt werden.

16 16 3 Befristung Auf der Grundlage dieses Gesetzes dürfen nur Ausbildungen durchgeführt werden, deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgesehen ist. 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 4. Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist 4 (5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung. 5. Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist 1 Ausbildung (1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von Stunden. Sie steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

17 17 6. Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist 6 (3) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Dabei haben die Hochschulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (4) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung. 7. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen- und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, 1 Inhalt der Ausbildung (1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von Stunden. Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in Anlage2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungszieles nach 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird. 8. Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist 4 Dauer und Struktur der Ausbildung (2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Krankenpflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Ein-

18 18 richtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt. (3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht, 3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, 4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden. Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen. (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. 9. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist 1 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt. 4 Prüfungsausschuss (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person, 2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule, 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen a) mindestens zwei Lehrkraft und b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder einer Diplom- Medizinpädagoge sind, sowie 4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

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