Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen
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- Ruth Hauer
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1 Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a) die Dienst- und Besoldungsverhältnisse aller Angestellten der Politischen Gemeinde Oberengstringen b) die Entschädigungen der Behörden und Kommissionen c) die Gemeindezulagen und Entschädigungen an andere Gemeindefunktionäre Soweit in dieser Verordnung oder in den ergänzenden kommunalen Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die gemeindeeigenen Lehrpersonen der Schulgemeinde Oberengstringen das kantonale Lehrerpersonalrecht (Lehrerpersonalgesetz LPG, Lehrerpersonalverordnung LPVO), für alle anderen Angestellten das kantonale Personalrecht (Personalgesetz PG, Personalverordnung PVO, Vollzugsbestimmungen zum Personalgesetz VVO). Der Gemeinderat und die Schulpflege erlassen zu dieser Besoldungsverordnung je eine Vollziehungsverordnung. II. Personalrecht Art. 2 Anstellung und Stellenplan Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet, mit einem vollen oder teilweisen Pensum, im Dienst der Gemeinde Oberengstringen stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit das überordnete Recht nicht abweichende Regelungen zulässt. Die Schaffung und Aufhebung von Stellen (Voll- und Teilpensum) erfolgt durch den Gemeinderat und die Schulpflege, die den jeweiligen Stellenplan festlegen.
2 Der Gemeinderat und die Schulpflege bestimmen nach folgenden Grundsätzen die Personalpolitik und sorgen für deren Umsetzung: a) sie will der Gemeinde geeignete Angestellte gewinnen und erhalten, die qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln; b) sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung und der Schule, an den Bedürfnissen des Personals, am Ziel der Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der Gemeinde und den Angestellten an; c) sie nutzt und entwickelt das Potential der Angestellten, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und mit geeigneter Aus- und Weiterbildung fördert; d) sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl und Führung der Vorgesetzten; e) sie stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung. Art. 3 Stellenausschreibung Jede frei werdende oder neu zu schaffende Stelle ist öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben, sofern sie nicht auf dem Wege der Berufung oder Beförderung besetzt wird. Art. 4 Gesamtarbeitsverträge Der Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen ist ausgeschlossen. Art. 5 Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich. Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch Verfügung begründet. Es kann in begründeten Fällen mit öffentlichrechtlichem Vertrag eingegangen werden. Dieser kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung abweichen. Im einzelnen Fall gelten die bei der Anstellung getroffenen Vereinbarungen.
3 Art. 6 Anstellungsorgan Die Anstellung und die Entlassung des Personals erfolgt, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Gemeindeordnung, durch den Gemeinderat oder die Schulpflege. Kader im administrativen Bereich wird, auf Antrag des zuständigen Ressortvorstehers, durch den Gemeinderat angestellt. Art. 7 Versetzung, Zuweisung einer anderen Tätigkeit Angestellte können unter Wahrung einer angemessenen Frist an einen anderen Arbeitsplatz versetzt, oder es können ihnen andere, ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. Art. 8 Vorsorgliche Massnahmen Angestellte können von der Anstellungsinstanz jederzeit vorsorglich freigestellt werden, wenn a) genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen, b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Adminstrativuntersuchung dies erfordern. Die Anordnung ist unverzüglich dem Gemeinderat, sofern sie nicht von diesem selbst verfügt worden ist, zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Gemeinderat oder die Schulpflege entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes. Art. 9 Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen d) Auflösung aus wichtigen Gründen e) Altersrücktritt f) Entlassung altershalber, Entlassung invaliditätshalber g) Tod h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei auf Amtsdauer gewählten Angestellten.
4 Art. 10 Kündigungsfrist Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a) im ersten Dienstjahr einen Monat b) im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate c) ab dem 4. Dienstjahr drei Monate Ausgenommen davon sind: Kommunal angestellte Lehrkräfte und Therapeutinnen. Der letzte Kündigungstermin ist der 15. April, unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Lehrkraft/Therapeutin. Art. 11 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zumutbar ist. Bei vom Volk gewählten Angestellten ist die Aufsichtsbehörde zuständig. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Eine Wiedereinstellung ist bei Kündigung durch den Gemeinderat oder die Schulpflege gem. Art. 9, 10 oder 11 in jedem Fall ausgeschlossen. Art. 12 Angestellte auf Amtsdauer Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer. Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen der Gemeinde beeinträchtigt werden. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
5 Art. 13 Entlassung altershalber und infolge Invalidität Angestellte scheiden auf das Ende des Monats, in welchem sie das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen, aus dem Dienst aus. Der Gemeinderat und die Schulpflege regeln das Verfahren bei Entlassung wegen Invalidität. Art. 14 Leistungen bei Beendigung infolge Invalidität, Entlassung altershalber, Altersrücktritt und Tod Die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen über die Versicherung des Gemeindepersonals. Art. 15 Ablauf der befristeten Anstellung Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Ankündigung. Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt die Anstellungsinstanz dies der betroffenen Person rechtzeitig mit. Art. 16 Abfindung Die Ausrichtung von Abfindungen an Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Gemeinde und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechtes. Die Abfindung wird vom Gemeinderat oder der Schulpflege festgesetzt. Bei einem Stellenabbau in grösserem Umfang kann der Gemeinderat oder die Schulpflege einen Sozialplan erstellen. Art. 17 Probezeit: Für jeden neu in den Gemeindedienst eintretenden Angestellten besteht eine Probezeit von drei Monaten, sofern der Gemeinderat oder die Schulpflege keine andere Probezeit festlegt. Während der Probezeit können sowohl der Gemeinderat oder die Schulpflege als auch der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis jederzeit gegen eine vierzehntägige Kündigung lösen. In diesem Falle wird der Lohn nur bis und mit dem Tage des Austrittes bezahlt. Ausgenommen davon sind: Kommunal angestellte Lehrkräfte und Therapeutinnen. Für diese gilt das Lehrpersonalgesetz. Ist während der Probezeit eine Kündigung nicht ausgesprochen worden, so gilt das Dienstverhältnis als definitiv.
6 Art. 18 Wohnsitz Falls dienstlich erforderlich, kann der Gemeinderat oder die Schulpflege die Wohnsitznahme vorschreiben und allenfalls eine Dienstwohnung zuweisen. Ill. Allgemeine Bestimmungen über die Besoldung Art. 19 Festsetzung der Besoldungen Die Besoldungen der Angestellten werden durch den Gemeinderat bzw. die Schulpflege im Rahmen der Besoldungsklassen der kantonalen Personalverordnung festgesetzt. Die Grundlage dazu bildet der in der jeweiligen Vollziehungsverordnung festgelegte Einreihungsplan. Art. 20 Pauschalbesoldung Anstelle der Einreihung in eine Besoldungsklasse kann eine Pauschalbesoldung ausgerichtet werden. Art. 21 Teuerungs- und Kinderzulagen: Änderungen Für alle Änderungen der Besoldungsklassen der kantonalen Personalverordnung und für die Teuerungs- und Kinderzulagen sowie Reallohnerhöhungen gelten in der Regel die jeweiligen Beschlüsse des Regierungs- bzw. Kantonsrates. Art. 22 Einreihung in die Besoldungsklassen Die Einreihung in die Besoldungsklassen und die Festsetzung der Anfangsbesoldung erfolgt durch den Gemeinderat bzw. die Schulpflege nach den in der jeweiligen Vollziehungsverordnung festgehaltenen Grundsätzen. Massgebend sind die erforderliche Vorbildung, die bisherige Tätigkeit und die zu übertragende Verantwortung.
7 Art. 23 Besoldung als Vergütung für die gesamte Tätigkeit Die Besoldung bildet die Vergütung für die gesamte Inanspruchnahme und Betätigung des Angestellten in seinem Dienst. Vorbehalten bleibt der Ersatz der Dienstauslagen. Die Angestellten haben keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Provisionen und sonstige Bezüge für in den Pflichtenkreis ihres Dienstes gehörende Verrichtungen. Derartige Beiträge und Entschädigungen sowie alle Gebühren und Sporteln von Behörden- und Amtsstellen fallen in die Gemeindekasse. Art. 24 Besoldungsauszahlung Die Besoldungen werden grundsätzlich monatlich ausgerichtet. Abweichungen davon werden in der jeweiligen Vollziehungsverordnung geregelt. Die Angestellten dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen. Art. 25 Dienstkleider Angestellte, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, erhalten diese unentgeltlich. Art. 26 Arbeitszeit und dienstfreie Tage Sofern der Gemeinderat in einzelnen Jahren nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten als allgemeine Frei-Tage: a) die Samstage und Sonntage, b) Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Als halbe Frei-Tage gelten die Nachmittage des 24. Dezember, des Sechseläutens und des Knabenschiessens. An den Vortagen von Karfreitag und Auffahrt sowie am Sylvester wird der Arbeitsschluss auf Uhr vorverlegt. Die Sollarbeitszeit beträgt 6 Stunden. Ein Anspruch auf Freizeit an weiteren als an den vorgenannten Festund Feiertagen besteht nicht.
8 lv. Ferien und Militärdienst Art. 27 Ferienanspruch und Bezug Die Angestellten erhalten jährlich die folgenden besoldeten Ferientage: a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden vier Wochen b) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden fünf Wochen c) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden sechs Wochen Über die Kürzung der Ferien bei Militärdienst, länger dauernder Krankheit oder bei Unfällen und unbezahltem Urlaub entscheidet der Gemeinderat bzw. die Schulpflege. Im Jahre des Dienstantrittes oder des Austrittes besteht das Anrecht auf Ferien im Verhältnis zur Dienstleistung im betreffenden Jahr. Die Ferien müssen in der Regel im laufenden Kalenderjahr eingezogen werden. Eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien wird nicht ausgerichtet. Die Ferien für aushilfsweise angestelltes Personal richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich das Personal ohne Anstellung bezahlter Aushilfen gegenseitig vertreten kann. Der zuständige Vorgesetzte regelt die Verteilung der Ferien. Bei allfälligen Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat bzw. die Schulpflege. Ausgenommen davon sind: Kommunal angestellte Lehrkräfte und Therapeutinnen. Für diese gilt das Lehrpersonalgesetz.
9 V. Fürsorge bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod Art. 28 Betriebs- und Nichtbetriebsunfall Das Personal wird auf Kosten der Gemeinde gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Ausgenommen davon sind: Kommunal angestellte Lehrkräfte und Therapeutinnen. Für diese gilt das Lehrpersonalgesetz. Bei Arbeitsunfähigkeit, aber voller Lohnzahlung, ist das von der Unfall- oder Krankentaggeld-Versicherung ausbezahlte Taggeld an die Gemeindekasse zu überweisen. Zur Auszahlung gelangende Sterbegelder sind den Hinterlassenen abzutreten. Art. 29 Meldepflicht bei Krankheit und Unfall, Arztzeugnis Bei Krankheit und Unfall ist dem zuständigen Vorgesetzten sofort Meldung zu erstatten. Nach Ablauf von 5 Arbeitstagen ist unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. In besonderen Fällen kann schon für kürzere Absenzen ein Arztzeugnis verlangt werden. Art. 30 Beamtenversicherungskasse Gemäss abgeschlossenem Versicherungsvertrag haben die Angestellten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beizutreten. Bei Rücktritt aus dem Gemeindedienst infolge Alters oder Invalidität erhalten die Angestellten, und bei deren Tod ihre Hinterlassenen, Versicherungsleistungen, die durch den Vertrag mit der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich bestimmt werden. Art. 31 Besoldungsnachgenuss Im Todesfalle wird den Hinterlassenen die Besoldung im Sterbemonat und den drei folgenden Monaten ausgerichtet, unbeschadet allfälliger Versicherungsleistungen. Als Hinterlassene gelten Ehegatten des Verstorbenen und minderjährige Kinder, ferner die übrigen Kinder, die Eltern, Geschwister und Enkel, sofern sie vom verstorbenen Angestellten regelmässig unterstützt worden sind.
10 Art. 32 Dienstaltersgeschenke Die Regelung der Dienstaltersgeschenke erfolgt gemäss kantonaler Besoldungsverordnung. Vl. Vom Volk gewählte Beamte Art. 33 Gemeindeammann und Betreibungsbeamter Der Gemeinderat entscheidet, ob der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte im Sportelsystem oder als Angestellter der Gemeinde tätig ist. Der Gemeinderat regelt die Entschädigung. Art. 34 Friedensrichter Der Gemeinderat entscheidet, ob der Friedensrichter im Sportelsystem oder als Angestellter der Gemeinde tätig ist. Der Gemeinderat regelt die Entschädigung. Vll. Rechtsschutz Art. 35 Rechtsmittelbelehrung Personalrechtliche Anordnungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 36 Anhörungsrecht Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen. Art. 37 Rechtsmittel Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch die Angestellten nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
11 Art. 38 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen Die Gemeinde schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen. Der Gemeinderat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg langt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten das Beschreiten des Rechtsweges als notwendig erweist. VIII. Die Entschädigungen der Behörden Art. 39 Pauschal-Entschädigungen Für die Behörden und Kommissionen werden folgende Entschädigungen festgesetzt: Behörde Grundpauschale Zusatzentschädigung Gemeinderat Präsident Fr. 18' Fr. 12' Vize-Präsident Fr. 18' Fr. 2' Mitglieder Fr. 18' Schulressort Fr. 8' Schulpflege Vizepräsident Fr Fr. 2' Mitglieder Fr. 18' Entschädigungen: Fürsorgebehörde Gutsverwalter Fr. 5' Mitglieder Fr. 3' Gesundheitsbehörde Mitglieder Fr. 3' Rechnungsprüfungskommission Präsident Fr. 5' Sekretär Fr Mitglieder Fr
12 Art. 40 Barauslagen und Spesen Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Rückerstattung der ausgewiesenen Barauslagen (Reisespesen, Telefongesprächstaxen, usw.). Für die Erledigung auswärtiger Angelegenheiten werden die entsprechenden Tram- oder Bahnauslagen (2. Klasse) vergütet. Kilometerentschädigungen für Autofahrten mit Privatwagen werden nur für behördliche Tätigkeiten ausserhalb des Bezirkes Dietikon ausgerichtet. Art. 41 Geltungsbereich Pauschal-Entschädigungen In den in Art. 39 erwähnten Pauschalansätzen ist die Entschädigung für die Mitgliedschaft in den Behörden und Kommissionen, in welchen das betreffende Gemeinderats- bzw. Schulpflegemitglied den Vorsitz führt oder delegiert ist, inbegriffen. Für alle amtlichen Verrichtungen werden keine besonderen Entschädigungen ausgerichtet. IX. Sitzungsgelder und Entschädigung Wahlbüro Art. 42 Sitzungsgelder Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen für jede Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr , sofern sie durch den Präsidenten der jeweiligen Behörde angeordnet und darüber ein Protokoll geführt wurde. Eine Sitzung die länger als drei Stunden dauert, gilt als Doppelsitzung. Die Abgeltung mit Sitzungsgeldern bzw. Anrechnung von Arbeitszeit von Angestellten wird in der jeweiligen Vollziehungsverordnung geregelt. Art. 43 Entschädigung Wahlbüro Die Mitglieder des Wahlbüros erhalten für Urnen- und Auszähldienst eine Entschädigung von Fr pro Stunde.
13 X. Entschädigungen und Zulagen für Funktionäre im Nebenamt Art. 44 Entschädigungen Der Gemeinderat bzw. Schulpflege regelt in seiner Vollziehungsver- ordnung: a) die Entschädigung des Aushilfspersonals, der nebenamtlichen Funktionäre und Hausämter (Schule) und der übrigen Behörden, sowie die Entlöhnung der Lehrlinge b) die Stundenlöhne der Regiearbeiten c) die Entschädigung für den Besuch von Kursen (Feuerwehr, Zivilschutz, usw.). Art. 45 Unfall- und Haftpflichtversicherung Das gewählte, nebenamtliche Personal und die Aushilfskräfte werden auf Kosten der Gemeinde gegen Unfall und Haftpflicht bei amtlichen Verrichtungen versichert. Art. 46 Anpassung an Teuerung Der Gemeinderat wird ermächtigt, die Entschädigungen der Behörden und Kommissionen sowie die Sitzungsgelder im Rahmen der vom Regierungsrat für das Staatspersonal ausgerichteten Teuerungszulagen von Zeit zu Zeit anzupassen. XI. Schlussbestimmungen Art. 47 Anhörung bei Änderungen Bei der Änderung von Bestimmungen dieser Verordnung und vor dem Erlass von allgemein gültigen personalrechtlichen Bestimmungen sind die beteiligten Behörden und das Personal in geeigneter Weise anzuhören.
14 Art. 48 Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung Diese Verordnung tritt nach erfolgter Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Gemeindepersonals sowie Entschädigungen der Behörden und Kommissionen der Politischen Gemeinde Oberengstringen vom 1. Juli 2001, sowie die Verordnung über die Anstellung und Besoldung des Schulgemeindepersonals vom 16. August 1995 mit Änderung vom 28. Mai Die vorstehende Besoldungsverordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen wurde von der Gemeindeversammlung am 28. November 2005 verabschiedet und wird auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt.
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