2.2 Der Veranstalter haftet nicht für etwaige bei der Benutzung der Mietfläche entstandenen Personen- oder Sachschäden.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2.2 Der Veranstalter haftet nicht für etwaige bei der Benutzung der Mietfläche entstandenen Personen- oder Sachschäden."

Transkript

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Märkte 1. Zulassung 1.1 Über die Platzverteilung der Teilnehmer entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht; dies gilt auch für Teilnehmer, die bereits in vergangenen Jahren zugelassen wurden. 1.2 Die Platzverteilung erfolgt durch den Marktmeister bei Aufbaubeginn. Sollte der Teilnehmer bis spätestens 12 Stunden (ambulante Händler); 24 Stunden (übrige Teilnehmer) vor Beginn der Veranstaltung die Stellfläche nicht erkennbar belegt haben, ist die der Veranstalter berechtigt, frei über die Fläche zu verfügen. 1.3 Der Veranstalter ist berechtigt, bis zu Beginn der Veranstaltung den zugeteilten Platz gegen einen anderen Platz gleicher Größe auszutauschen, ohne dass der Teilnehmer Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Auch ein Rücktritt von diesem Vertrag aus diesem Grunde ist ausgeschlossen. 1.4 Der gemietete Platz darf nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Überlassung bzw. Unterverpachtung des Platzes bzw. eines Teilbereiches an Dritte - auch für Werbezwecke - ist unzulässig. 1.5 Ein Vor- oder Überbau der angewiesenen Fläche ist nicht statthaft. 1.6 Wird der gemietete Platz durch den Betrieb des Teilnehmers nicht voll belegt, kann der Veranstalter über den freien Restbereich verfügen, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Teilmietrückerstattung ergibt. 1.7 Bei einer von den Bewerbungsunterlagen abweichenden Gestaltung des Geschäftes ist der Veranstalter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten bzw. eine entsprechende Änderung zu verlangen. 2. Haftung und Versicherung 2.1 Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die anlässlich der Platzüberlassung entstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden durch den Teilnehmer, seinen Beauftragten oder durch Besucher seines Unternehmens entstanden sind. 2.2 Der Veranstalter haftet nicht für etwaige bei der Benutzung der Mietfläche entstandenen Personen- oder Sachschäden. 2.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, für seinen Betrieb während der Dauer der Mietzeit (einschließlich Auf- und Abbauzeit) eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen und dem Veranstalter auf Verlangen vorzulegen. Dabei müssen Reisegewerbekarteninhaber und Versicherungsnehmer identisch sein. Die Mindestdeckungssumme beträgt bei Fahrgeschäften und Zeltbetrieben 1 Million Euro, bei anderen Betrieben Euro. Der Teilnehmer haftet für alle aus der Vertragssituation entstandenen Schäden auch gegenüber Dritten. 2.4 Eine Mehrheit von Teilnehmern haftet für alle Vertragsverpflichtungen als Gesamtschuldner. 1 1

2 2.5 Alle eingetretenen Schäden müssen dem Veranstalter unverzüglich angezeigt werden. 2.6 Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Versicherungsgüter und Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs-Ausschluss erfährt durch die Bewachungsmaßnahmen keine Einschränkung. 2.7 Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, verkürzen, verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Teilnehmer haben in solchen begründeten Ausnahmefällen sowie in sämtlichen Fällen der höheren Gewalt weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standmiete noch auf Schadensersatz. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird keine Miete geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. 2.8 Für mitgeführte Hunde sind ein Impfzeugnis und eine Versicherungspolice vorzulegen. Im Bereich der Wohnwagen sind Hunde im Zwinger zu halten. Während der Veranstaltungszeit dürfen Hunde nicht im Veranstaltungsgelände geführt werden. Eine Gefährdung für Besucher, Bedienstete und Dienstleistende muss ausgeschlossen sein. Das Frei laufen lassen von Hunden zieht einen Platzverweis nach sich. 3. Auf- und Abbauzeiten 3.1 Der zugeteilte Platz steht zum Aufbau nach Absprache mit dem Veranstalter zur Verfügung. 3.2 Die Betriebe sind so rechtzeitig fertig zu stellen, dass eine Gebrauchsabnahme durch die zuständige Behörde bzw. den Veranstalter spätestens ein Tag vor Veranstaltungsbeginn ab 15 Uhr erfolgen kann. 3.3 Ein Abbau - auch nicht teilweise - während der Veranstaltungsdauer ist ausgeschlossen. 3.4 Beim Auf- und Abbau sind Fahrzeuge und Gegenstände aller Art so abzustellen, dass die unbehinderte Durchfahrt auf allen Straßen gewährleistet ist. 3.5 Der Abbau muss spätestens 1 Tag nach Veranstaltungsende (bis 15 Uhr) beendet sein. Längere Abbauzeiten müssen mit dem Veranstalter vereinbart werden. Für danach abgestellte Fahrzeuge oder noch vorhandene Betriebsteile kann der Veranstalter weitere Platzmieten erheben bzw. die kostenpflichtige Räumung anordnen. 3.6 Nach dem Abbau ist der Standplatz zu reinigen und dem Marktaufseher zur Abnahme zu melden. 3.7 Der zugelassene Teilnehmer hat den Aufbau, Abbau und Betrieb des Geschäftes zu leiten und zu beaufsichtigen oder, wenn er diese Verpflichtungen nicht selbst wahrnehmen kann, eine geeignete, über 18 Jahre alte, Person damit zu beauftragen. Die Haftung verbleibt beim Teilnehmer. 4. Betriebsvorschriften 4.1 Der Teilnehmer verpflichtet sich, während der im Vertrag benannten Marktöffnungszeiten sein Geschäft geöffnet zu halten. Verstöße hiergegen können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn alle erforderlichen gewerblichen und sonstigen Genehmigungen zu beantragen. 4.2 Betriebe und Anbieterstände müssen standsicher nach den anerkannten Regeln der Technik sein. Sie sind während der gesamten Veranstaltungsdauer zu den bekannt gemachten Zeiten offen zu halten und bei Einbruch der Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, voll zu beleuchten. 4.3 Der Teilnehmer hat an seinem Betrieb deutlich sichtbar Name und Preisangaben anzubringen. 4.4 Beim Warenverkauf oder Verteilung von Werbematerial ist die Zulassung mitzuführen. 4.5 Das Schlagen von Ankern und Graben von Löchern ist verboten. 2

3 4.6 Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 5000,00 EUR belegt. Es erfolgt der sofortige Platzverweis unter Einbeziehung des Punktes Das Betreiben eigener Beschallungsanlagen ist untersagt. 4.8 Der Teilnehmer hat für eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern zu sorgen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Abfälle zu der ihm von dem Veranstalter zugewiesenen Abfallsammelstelle zu bringen. Folgende Anzahl Müllbehälter sind vor gastronomischen Betrieben (Imbiss und Ausschank) aufzustellen: bis 4 Frontmeter 2 Müllbehälter bis 6 Frontmeter 3 Müllbehälter bis 8 Frontmeter 4 Müllbehälter bis 10 Frontmeter 5 Müllbehälter usw. 4.9 Der Veranstalter behält sich vor, eine optionale Müllgebühr in Höhe von 5 /netto pro Müllsack durch den Marktaufseher zu erheben, um einen Teil der Müllentsorgung zu refinanzieren Die Teilnehmer sorgen im Umkreis von 5 m um die Betriebe/Stände ständig für Sauberkeit (Besenreinheit). Mit der Reinigung ist jeweils täglich unmittelbar nach Veranstaltungsende zu beginnen. Eine Lagerung von Müll (auch in Müllsäcken) im umliegenden Geschäftsbereich ist strengstens untersagt Die gesetzlichen Bestimmungen über die Herstellung, Lagerung und In-Verkehr-Bringung von Lebensmitteln, sind gemäß Lebensmittelhygiene-Verordnung vom (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 959), einzuhalten. Für folgende mobile Verkaufsstände mit verpackten Lebensmitteln sind folgende Voraussetzungen notwendig: - Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung - Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein - glatte und abwaschbare Materialien sind für Oberflächen für Lebensmittel zu verwenden - ein Handwaschbecken mit ausreichender Wasserzufuhr und Abwasserentsorgung muss vorhanden sein - witterungsgeschützte Verkaufseinrichtungen mit Glasaufsätzen für unverpackte Lebensmittel der Produktgruppen Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Backwaren - geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln - ausreichende Kühlung für kühlpflichtige Lebensmittel - Tragen von Hygieneschutzbekleidung - Belehrungsnachweise gemäß 43 des Infektionsschutzgesetzes in der geltenden Fassung bzw. Gesundheitszeugnis für das Verkaufspersonal muss am Stand vorliegen - das Herstellen und Abgeben von rohem Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen gemäß Hackfleisch-VO unterliegt der Genehmigungs- und Zulassungspflicht durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt 4.12 Tierhaltung ist in Betrieben dieser Art verboten Abwässer, auch aus Wohn- oder Küchenwagen, dürfen nur in die geeigneten Behälter eingeleitet werden. Fette oder stark fetthaltige Abwässer müssen ausgesondert werden. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist ein Nachweis vorzulegen Anschlüsse an Wasserleitungen oder Schächten dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters eingerichtet werden. Für die Tauglichkeit der Schläuche im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist auf Verlangen ein Zertifikat vorzulegen Anschlüsse an das Stromverteilungsnetz werden nur nach Anmeldung durch eine von dem Veranstalter zugelassene Elektrofirma vorgenommen. Das Nutzen von eigenen Notstromaggregaten ist untersagt. 3

4 4.16 Vom Teilnehmer sind Anschlusskabel nach den einschlägigen Vorschriften (grün-gelber Leiter) in entsprechender Stärke und Länge bis zum Anschlussschrank selbst zu stellen. Die Übergabestellen zum Geschäft (Zählerplatz) müssen den technischen Anforderungen entsprechen. Die technischen Anschlussbedingungen müssen entsprechend den NAV- und VDE-Bestimmungen so geregelt sein, dass mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit und das Eindringen von Fremdkörpern verhindert wird. Die Leitungen sind mit geeigneten Mitteln abzudecken oder über den Verkehrswegen durch Hochhängen anzubringen. Es dürfen keinesfalls Rettungs- und Versorgungswege eingeschränkt werden. Stolperstellen sind zu beseitigen ( 4 BGV Abs. 2 (VGB 4)) Bei elektronischen Anlagensteuerungen ist die Elektronik so auszuführen, dass keine störenden Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz entstehen Für das Abstellen von Packwagen, Zugmaschinen und gegebenenfalls Wohnwagen hat der Veranstalter geeignete Plätze vorgesehen. Das Abstellen von Fahrzeugen im Veranstaltungsbereich bedarf der Genehmigung und gesonderten Vereinbarung mit dem Veranstalter. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zugewiesenen Plätze auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr zu benutzen, auch wenn diese nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Geschäfte liegen. Der Teilnehmer hat für Schadensersatzansprüche Dritter unmittelbar einzustehen und den Veranstalter von Schadensersatzforderungen freizustellen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Die Anordnung zur Belieferung der Geschäfte und zum Entfernen der Fahrzeuge aus dem Veranstaltungsgelände ist einzuhalten. Vertragswidrig abgestellte Fahrzeuge werden zu Lasten des Teilnehmers abgeschleppt Die Verwendung von Effektnebel oder Effektschnee ist nur mit besonderer Genehmigung durch den Veranstalter möglich Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei dem Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten, wie Pushern, Automaten, Greifern u. s. w. die betreffenden Vorschriften der Gewerbe- und Spielordnung einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung. 5. Sicherheitsvorschriften 5.1 In Schau- und Fahrgeschäften besteht Rauchverbot. Darauf ist deutlich hinzuweisen. 5.2 Soweit bei der Bauabnahme keine besonderen Anordnungen erteilt wurden, ist in jedem Betrieb mindestens ein ständig einsatzbereiter DIN-Feuerlöscher, Größe III, Brandklasse A, B, C bereitzuhalten. Die Prüfung der Feuerlöscher hat mindestens alle 2 Jahre zu erfolgen. Imbissstände, die mit einer Friteuse (Fettbackgerät) ausgestattet sind, müssen über eine asbestfreie Löschdecke nach DIN verfügen. 5.3 Sollte die Zubereitung der Speisen mittels Flüssiggas erfolgen, ist eine gültige Inbetriebnahmebescheinigung gemäß 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Einsichtnahme am Betriebsort bereitzuhalten. Diese Anforderungen gelten ebenfalls beim Aufstellen und Betreiben von Schankanlagen. Die jeweiligen Prüfungen sind von einer befähigten Person durchzuführen. ArbSchG 5 i. V. m. BetrSichV 10 und Fliegende Bauten, die gemäß 76 L BauO M-V einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme fliegender Bauten von einer Brauchsabnahme abhängig machen. 6. Vertragsstrafen 6.1 Für den Fall eines wiederholten Verstoßes gegen diesen Vertrag oder gegen eine auf ihm ruhende Anordnung seitens des Teilnehmers oder einer seiner Mitarbeiter kann der Veranstalter gegen den Teilnehmer eine Vertragsstrafe bis zu Euro aussprechen oder ihn ganz oder teilweise von der Veranstaltung ausschließen. 4

5 7. Vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses 7.1 Der Teilnehmer kann dieses Vertragsverhältnis nicht kündigen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 7.2 Der Veranstalter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn: - der Veranstalter vom Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Mietverhältnisses getäuscht worden ist, - der Teilnehmer gegen Anweisungen oder das Hausrecht des Veranstalters im weitesten Sinne verstößt, - dem Veranstalter Umstände bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis nicht zum Abschluss des Mietvertrages geführt hätten. 8. Werbung 8.1 Die Werbung muss dem Veranstalter vor Beginn bekannt gegeben werden. - Werbung Dritter ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstaltungsservice Melody nicht gestattet. 9. Fahrzeuge 9.1. Das Festgelände ist nur außerhalb der Öffnungszeiten (bis eine Stunde vor Festbeginn) zu befahren. Danach darf kein Fahrzeug mehr ohne Sondergenehmigung einfahren. Auf dem gesamten Festgelände besteht während der Öffnungszeiten Fahr- und Halteverbot. Bei Verstoß wird das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter. 9.2 Kühlfahrzeuge sind anmeldepflichtig. Für jedes Kühlfahrzeug ist eine Standgebühr in Höhe von 20,00 EUR/netto an den Veranstaltungsservice Melody zu entrichten. Diese Gebühr ist mit der Zahlung der übrigen Standmiete und den Nebenkosten zu bezahlen. Die zu benötigenden Medienanschlüsse müssen separat im Bewerbungsbogen mit angemeldet werden und sind ebenfalls kostenpflichtig. Standplätze für Kühlfahrzeuge müssen vertraglich vereinbart werden. 5

Marktordnung. Fischmarkt Warnemünde (gültig ab 2009) Großmarkt Rostock GmbH MÄRKTE & VERANSTALTUNGEN (gültig seit 2009) Seite 1

Marktordnung. Fischmarkt Warnemünde (gültig ab 2009) Großmarkt Rostock GmbH MÄRKTE & VERANSTALTUNGEN (gültig seit 2009) Seite 1 Marktordnung Fischmarkt Warnemünde (gültig ab 2009) Großmarkt Rostock GmbH MÄRKTE & VERANSTALTUNGEN (gültig seit 2009) Seite 1 1 - Miete Die Miete beträgt je angefangenen belegten Meter Standfläche pro

Mehr

B e n u t z u n g s o r d n u n g

B e n u t z u n g s o r d n u n g Gemeinde Oedheim - Kreis Heilbronn - B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn 1 Zulassung von Veranstaltungen (1) Die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn, dient als öffentliche

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von Teamständen B2RUN München, 19. Juli 2012

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von Teamständen B2RUN München, 19. Juli 2012 Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von Teamständen B2RUN München, 19. Juli 2012 A. Teamstandflächen 1. Positionierung der Teamstandflächen Die Teamstandflächen befinden sich auf der Ebene 0 oberhalb

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung

Benutzungs- und Entgeltordnung Seite 1 von 5 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Schul-, Schulnebenräumen, der Sternwarte und von Schulhöfen der Stadt Peine für schulfremde Zwecke in der Fassung vom 31. Januar 2002,

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof 331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße

Mehr

Miet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus

Miet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 11.12.2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN 2 1. Geltungsbereich 2 2. Zuständigkeit 2 3. Mietvertrag 2 4. Veranstalter 2 5. Anmeldung/Genehmigungen

Mehr

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung.

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung des Conference Centers (TP-CC) im Technologiepark Heidelberg (Stand: August 2015) 1 Anwendungsbereich 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen

Mehr

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim in der Fassung vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 01.10.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Benutzergemeinschaft... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Überlassungszweck... 2 5 Benutzungsentgelt...

Mehr

1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung

1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung STADT TETTNANG Bodenseekreis Benutzungsordnung für das städt. Parkhaus "Grabenstraße" (Parkhausordnung) vom 05.02.1986 mit Änderung vom 10.11.93 und 05.02.2003 Für die Benutzung des städt. Parkhauses gelten

Mehr

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom STADT KITZINGEN Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom 19.05.2016 Inkrafttreten: 01.06.2016 Stand: 01.06.2016

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das Süchtelner Weberhaus in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der

Mehr

Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen

Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen In der Fassung vom: 06.09.1974 Zuletzt geändert am: - Bekannt gemacht am: - Inkrafttreten letzte Änderung: 01.10.1974 Die städtischen Sportanlagen

Mehr

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt eine Sammelstelle für die kostenlose Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Mehr

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund

Mehr

Vorbemerkung: Die Allgemeinen Bedingungen gelten für die Überlassung von Konferenzen und Banketträumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle mit diesen zusammenhängenden weiteren

Mehr

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom 7/2 B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe vom 16.07.2014 Aufgrund von 18 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn in der jeweils gültigen

Mehr

Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn

Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn Die Stadt Königsbrunn erlässt aufgrund des 69 der Gewerbeordnung (GewO) folgende mit Bescheid des Landratsamtes vom 12.02.1975 Nr.

Mehr

RUF DER RITTER zu Markgrafenheide 2017 Bewerbungsbogen

RUF DER RITTER zu Markgrafenheide 2017 Bewerbungsbogen RUF DER RITTER zu Markgrafenheide 2017 Bewerbungsbogen Eine Bewerbung bedeutet nicht automatisch eine Anmeldung, diese wird ausdrücklich noch bestätigt. Veranstalterteam: Kontaktadressen für Fragen und

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Campingplatzes Himmelmühle Thermalbad Wiesenbad / nachfolgend Camping Himmelmühle

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Campingplatzes Himmelmühle Thermalbad Wiesenbad / nachfolgend Camping Himmelmühle Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Campingplatzes Himmelmühle Thermalbad Wiesenbad / nachfolgend Camping Himmelmühle 1.) Regelungsbereich Diese Geschäftsbedingungen regeln die wechselseitigen Pflichten

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt hat in seiner Sitzung am 29.02.2012 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung

Mehr

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen

Mehr

1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und endet am.. um Uhr.

1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und endet am.. um Uhr. MIETVERTRAG zwischen Raum3 Holger Hildebrandt Hauptstraße 6 29490 Neu Darchau -nachfolgend Vermieter genanntund -nachfolgend Mieter genannt- 1. Vermietung 1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und

Mehr

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den

Mehr

für die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode

für die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode BENUTZUNGSORDNUNG für die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode 1 Nutzung Das Dorfgemeinschaftshaus steht mit seiner Mehrzweckhalle und seinen Gemeinschaftsräumen

Mehr

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH) Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und

Mehr

VERORDNUNG DER STADT GERSTHOFEN ÜBER DAS VOLKSFEST GERSTHOFER KIRCHWEIH

VERORDNUNG DER STADT GERSTHOFEN ÜBER DAS VOLKSFEST GERSTHOFER KIRCHWEIH EAPl.-Nr. 8423 VERORDNUNG DER STADT GERSTHOFEN ÜBER DAS VOLKSFEST GERSTHOFER KIRCHWEIH vom 02.04.2008 Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert

Mehr

Benutzungsordnung. 1 Allgemeines

Benutzungsordnung. 1 Allgemeines Benutzungsordnung Aufgrund des 35 Abs. 2 Nr.15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I/01 S. 154) geändert durch: Art.1 des Gesetzes vom 18.Dezember

Mehr

AGB/Mietvertrag. Artikel 1: Inhalt

AGB/Mietvertrag. Artikel 1: Inhalt AGB/Mietvertrag Der Mietvertrag kommt mit Zahlung der vereinbarten ersten Rate zustande. Gleichzeitig bekundet der Urlauber/ Erholungssuchende hiermit die Zustimmung der AGB. Artikel 1: Inhalt 1) Der Vermieter

Mehr

Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)

Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche

Mehr

Gemeinde Rheinhausen. Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen

Gemeinde Rheinhausen. Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen Gemeinde Rheinhausen Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen Der Gemeinderat der Gemeinde Rheinhausen hat am 12.10.2011 aufgrund der 4 und 10 der

Mehr

Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes

Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Der Fahrschulinhaber nachfolgend Vermieter genannt, schließt mit dem Fahrschulinhaber nachfolgend Mieter genannt, folgenden Mietvertrag 1 Mietgegenstand

Mehr

Mietvertrag für Kindergeburtstage im Jugendhaus

Mietvertrag für Kindergeburtstage im Jugendhaus Mietvertrag für Kindergeburtstage im Jugendhaus Zwischen dem Jugendzentrum Focus als Vermieter, Name Mitarbeiter und Name, Adresse, Telefon (Elternteil) als Mieter, wird folgender Mietvertrag geschlossen:

Mehr

3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung)

3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung) 3 Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung der Volksfeste der Stadt Landau in der Pfalz (Volksfestsatzung) Der Stadtrat hat am 23.05.1995 aufgrund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1 Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 40.010 Abteilung 5/4 Schulen 19.09.2001 Benutzungsordnung

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006

Mehr

Mietvertrag Unterstellplatz

Mietvertrag Unterstellplatz Mietvertrag Unterstellplatz Zwischen Vermieter mystorage-guestrow.de Fricke GmbH Zum Birkenkreuz 4 37412 Herzberg und Mieter/in Vorname, Name Straße, Nr. PLZ, Ort Land E-Mail Telefon wird folgender Mietvertrag

Mehr

H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim

H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim Das Parktheater Bergstraße Bensheim dient vorwiegend der Gemeinschaftspflege und der Förderung des kulturellen

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim 1 Träger Die Stadt Bensheim unterhält einen Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim am Beauner Platz.

Mehr

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herrn Torsten Däbler 1 Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen

Mehr

Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen. vom 01. Juni 2001

Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen. vom 01. Juni 2001 Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen vom 01. Juni 2001 Der Rat der Stadt Göttingen hat in seiner Sitzung am 01. Juni 2001 folgende Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus

Mehr

AGB Teampavillions. 1 Geltung. 2 Mietpreise, Zahlungsziel. 3 Vertragsdauer

AGB Teampavillions. 1 Geltung. 2 Mietpreise, Zahlungsziel. 3 Vertragsdauer AGB Teampavillions 1 Geltung Es gelten die nachstehenden Miet- und Lieferbedingungen. Etwaige, mit Mitarbeitern des Vermieters vereinbarte Nebenabsprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung g durch

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Geschirrmobil / Geschirr 76.1

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Geschirrmobil / Geschirr 76.1 Benutzungs- und Entgeltordnung für das Geschirrmobil/Geschirr der Stadt Bergisch Gladbach I. Benutzungsordnung 1. Allgemeines Mit der Bereitstellung eines Geschirrmobils schafft die Stadt Bergisch Gladbach

Mehr

Gemeinde Strande. Bootsfreilager-Ordnung. für den Hafenbetrieb der Gemeinde Strande

Gemeinde Strande. Bootsfreilager-Ordnung. für den Hafenbetrieb der Gemeinde Strande Gemeinde Strande Bootsfreilager-Ordnung für den Hafenbetrieb der Gemeinde Strande Zur Lagerung von Segel- und Motorbooten werden vom Eigenbetrieb Hafen Strande außerhalb der Saison Winterlagerplätze im

Mehr

Regeln für Marktfahrer

Regeln für Marktfahrer 1. Anmeldung Regeln für Marktfahrer Anmeldungen sind grundsätzlich über das auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Formular zu tätigen. Der Ausdruck dieses Formulars und allfällig gemeinsam abgesprochene

Mehr

Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)

Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-

Mehr

Bereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues

Bereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues Bereinigte Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung von Gebühren für die Vermietung der Güterhalle Alter Bahnhof Kues und des Forumsplatzes sowie die Benutzung dieser Einrichtungen (Gebühren-

Mehr

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und

Mehr

Termin, Tagungsort, Veranstaltungszeit 3 Auf- & Abbauzeiten 4 Standausstattung 5 Ausstellertickets 6 Konferenztickets 7 Wichtige Informationen und

Termin, Tagungsort, Veranstaltungszeit 3 Auf- & Abbauzeiten 4 Standausstattung 5 Ausstellertickets 6 Konferenztickets 7 Wichtige Informationen und Termin, Tagungsort, Veranstaltungszeit 3 Auf- & Abbauzeiten 4 Standausstattung 5 Ausstellertickets 6 Konferenztickets 7 Wichtige Informationen und Hinweise 8 Termin, Tagungsort, Veranstaltungszeit Termin:

Mehr

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt 1 Allgemeines 1.1 Die Thomas-Valentin-Stadtbücherei (im Folgendem Stadtbücherei) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lippstadt.

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. Geltungsbereich a) Diese Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Campinggast und der als Inhaberin des Campingplatzes Krossinsee in Berlin.

Mehr

Nutzungs- und Entgeltordnung für die. Festhalle Weende im Mehrzweckgebäude Weende.

Nutzungs- und Entgeltordnung für die. Festhalle Weende im Mehrzweckgebäude Weende. Nutzungs- und Entgeltordnung für die Festhalle Weende im Mehrzweckgebäude Weende Der Rat der Stadt Göttingen beschließt folgende Nutzungs- und Entgeltordnung für die Festhalle Weende im Mehrzweckgebäude

Mehr

Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in Turn- und Festhallen der Stadt Weil der Stadt (Hallenordnung)

Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in Turn- und Festhallen der Stadt Weil der Stadt (Hallenordnung) Stadt Weil der Stadt Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in Turn- und Festhallen der Stadt Weil der Stadt (Hallenordnung) vom 8. Dezember 2009 Der Gemeinderat

Mehr

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom

Mehr

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont Auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 18.10.1977 (Nds. GVBl. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

AGB und Teilnahmebedingungen für den Trödelmarkt auf dem Rathausplatz

AGB und Teilnahmebedingungen für den Trödelmarkt auf dem Rathausplatz AGB und Teilnahmebedingungen für den Trödelmarkt auf dem Rathausplatz Stadtmarketing Witten GmbH Körnerstr. 8 58452 Witten 1 Veranstalter ist die Stadtmarketing Witten GmbH; nachstehend als Veranstalter

Mehr

Stadtrecht der Stadt Göttingen Allgemeine Verwaltung - Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Grone. vom 01.

Stadtrecht der Stadt Göttingen Allgemeine Verwaltung - Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Grone. vom 01. 1. Nutzungszweck Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Grone vom 01. Juni 2001 1.1 Das Bürgerhaus Grone dient vorrangig gemeinnützigen, kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen. Die Räume werden

Mehr

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung WOCHENMARKTSATZUNG Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zul. geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 185) und der 66 bis

Mehr

Allgemeine Bedingungen CHALLENGE Spezialmarkt 2016 anlässlich des CHALLENGE REGENSBURG am 14.08.2016 in Regensburg

Allgemeine Bedingungen CHALLENGE Spezialmarkt 2016 anlässlich des CHALLENGE REGENSBURG am 14.08.2016 in Regensburg Allgemeine Bedingungen CHALLENGE Spezialmarkt 2016 anlässlich des CHALLENGE REGENSBURG am 14.08.2016 in Regensburg 1. Willkommen Vielen Dank für Ihre Anmeldung zum CHALLENGE-Spezialmarkt 2016! Zu Ihrer

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMPURNA GmbH für Veranstalter

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMPURNA GmbH für Veranstalter Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMPURNA GmbH für Veranstalter Vertragsgegenstand Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des erteilten Auftrages. Der Auftrag kommt

Mehr

M I E T V E R T R A G

M I E T V E R T R A G M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen A.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als VERMIETER in der Folge kurz so genannt und B.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als

Mehr

vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember 2015)

vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember 2015) STADT GEISINGEN Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Benutzung der gemeindlichen Schlachträume (Schlachthausbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember

Mehr

Landkreis Schwäbisch Hall

Landkreis Schwäbisch Hall Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung der Sammelplätze für Baum- und Strauchschnitt Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Verhalten auf den Sammelplätzen 3 Benutzung der Sammelplätze 4

Mehr

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Ammerbuch (Marktsatzung)

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Ammerbuch (Marktsatzung) Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ammerbuch am 23.09.2002 folgende Satzung über die Regelung der Märkte der

Mehr

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee 6 53757 Sankt Augustin Überwachungsvertrag als geprüfter Energieberater des SHK-Handwerks für die Ausstellung von Energieausweisen

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung

Benutzungs- und Gebührensatzung Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Ovelgönne gesetzlich verpflichtet ist Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom

BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom 14.10.2010 - Inhaltsverzeichnis - 1 Allgemeines 2 Zweckbestimmung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen (1) Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der Veranstaltungsräume (Veranstaltungszentrum,

Mehr

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3

Mehr

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung- M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende

Mehr

Anmeldeformular. Lahnstein Aktiv Unternehmen, Dienstleistungen e.v. Firmenname: Vor- und Zuname: Telefon: Fax:

Anmeldeformular. Lahnstein Aktiv Unternehmen, Dienstleistungen e.v. Firmenname: Vor- und Zuname:   Telefon: Fax: Lahnstein Aktiv Unternehmen, Dienstleistungen e.v. 1 Anmeldeformular Firmenname: Vor- und Zuname: Straße: PLZ / Ort: Email: Telefon: Fax: Teilnahme an der Veranstaltung Hexenmarkt 14. 15.10.2017 Standgröße:

Mehr

Unterlagen für Standbetreiber

Unterlagen für Standbetreiber Unterlagen für Standbetreiber 10. Open Air, 19. - 21. August 2016 Liebe Freunde des Open Airs,, 02.12.2015 mit diesem Schreiben erhalten Sie alle Unterlagen für die Standanmeldung sowie Regeln und Informationen

Mehr

Platzordnung und Entgelttarif für den Ostsee-Campingplatz der Gemeinde Ostseebad Göhren

Platzordnung und Entgelttarif für den Ostsee-Campingplatz der Gemeinde Ostseebad Göhren Platzordnung und Entgelttarif für den Ostsee-Campingplatz der Gemeinde Ostseebad Göhren Präambel Auf der Grundlage der 6 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBL. M-V Nr. 13 S.

Mehr

Caritasverband für die Diözese Mainz e. V.

Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. QM-Handbuch Dokument: F53 Version: 1.0 Belegungsvertrag für extern Buchende Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. Schriftstückidentifikationsnummer: zwischen Caritasverband für die Diözese Mainz e.

Mehr

Benutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach und die Waldhütte in Flacht Fassung vom

Benutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach und die Waldhütte in Flacht Fassung vom Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Benutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach und die Waldhütte in Flacht Fassung vom 10.12.2007 Benutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung

Mehr

Mietvertrag für die Benutzung der Vereinshalle in Bischweier, Bahnhofstr. 12

Mietvertrag für die Benutzung der Vereinshalle in Bischweier, Bahnhofstr. 12 1. Vermieter 2. Mieter (Name, Anschrift, Telefon) 3. Art der Veranstaltung (genaue Bezeichnung der Veranstaltung) 4. Beginn der Veranstaltung 5. Ende der Veranstaltung 6. Aufbau/Schlüsselübergabe 7. Abbau/Schlüsselrückgabe

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines

Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines 1 Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen 1 Allgemeines (1) Die öffentlichen Einrichtungen Gemeinde Altenhausen - im folgenden Gemeinde genannt - stehen jedermann

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH. 1 Geltungsbereich

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH. 1 Geltungsbereich Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH 1 Geltungsbereich (1) Unsere AGB gelten für den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten

Mehr

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom 8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere

Mehr

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der

Mehr

Miet- und Benutzungsordnung für das Höfle 350.550

Miet- und Benutzungsordnung für das Höfle 350.550 vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 12.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN... 2 1. Geltungsbereich... 2 2. Zuständigkeit... 2 3. Mietvertrag... 2 4. Veranstalter...

Mehr

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,

Mehr

Ausfertigung für den Standbetreiber/ Veranstalter (bitte nicht zutreffendes streichen) VEREINBARUNG. Name, Vorname:... Anschrift:

Ausfertigung für den Standbetreiber/ Veranstalter (bitte nicht zutreffendes streichen) VEREINBARUNG. Name, Vorname:... Anschrift: Ausfertigung für den Standbetreiber/ Veranstalter (bitte nicht zutreffendes streichen) VEREINBARUNG Zwischen: Freunde des Eurofolkfestivals Ingelheim e.v. Vertreten durch: Name, Vorname:... Anschrift:...

Mehr

Satzung über die Benutzung des Karl-Otto-Platzes in Schwanau-Ottenheim

Satzung über die Benutzung des Karl-Otto-Platzes in Schwanau-Ottenheim Gemeinde Schwanau Ortenaukreis Satzung über die Benutzung des Karl-Otto-Platzes in Schwanau-Ottenheim Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 10.11.2008

Mehr

K F Z Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G. zur dienstlichen und privaten Nutzung. Zwischen der Firma (im folgenden Firma genannt)

K F Z Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G. zur dienstlichen und privaten Nutzung. Zwischen der Firma (im folgenden Firma genannt) Muster K F Z Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G zur dienstlichen und privaten Nutzung Zwischen der Firma... (im folgenden Firma genannt) und Herrn/Frau... (im folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachfolgender

Mehr

Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Parkhaus Kurhausstraße

Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Parkhaus Kurhausstraße Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Seite 1 von 8 der Stadt Bad Segeberg vom 17.06.1993 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2009 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die 1. und 2. Änderung der Parkhaus

Mehr

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten Benutzungsordnung für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten Für das Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten wird nachstehende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen: 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Mehr

Haus- und Benutzungsordnung

Haus- und Benutzungsordnung Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung)

Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung) Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung) Auf der Grundlage des 2 der Satzung zur 2. Änderung der Marktordnung der Stadt Merseburg vom 21.04.2016 (Amtsblatt der

Mehr

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Vergabe-Nr.: Anmerkung: Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Im Zusammenhang mit dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, ist die nachstehende Eigenerklärung zu Tariftreue,

Mehr

1. Änderung der Richtlinien der Lutherstadt Eisleben für die Zulassung zur Eisleber Frühlingswiese und zum Eisleber Wiesenmarkt

1. Änderung der Richtlinien der Lutherstadt Eisleben für die Zulassung zur Eisleber Frühlingswiese und zum Eisleber Wiesenmarkt 1. Änderung der Richtlinien der Lutherstadt Eisleben für die Zulassung zur Eisleber Frühlingswiese und zum Eisleber Wiesenmarkt Auf der Grundlage des 70 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Mitteilungen der Technischen Universita t Clausthal -Amtliches Verku ndungsblatt -

Mitteilungen der Technischen Universita t Clausthal -Amtliches Verku ndungsblatt - Mitteilungen der Technischen Universita t Clausthal -Amtliches Verku ndungsblatt - Nr. 6 Jahrgang 2017 31. März 2017 INHALT Tag Seite 23.03.2017 Hausordnung für die Technische Universität Clausthal 89

Mehr

Einbau und Bedingungen für den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen für den Bereich des Wasserwerkes Bobingen

Einbau und Bedingungen für den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen für den Bereich des Wasserwerkes Bobingen Einbau und Bedingungen für den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen für den Bereich des Wasserwerkes Bobingen Nach der derzeit gültigen Wasserabgabesatzung (WAS) der Stadt Bobingen kann für bestimmte Verbrauchszwecke

Mehr

Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG

Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten

Mehr

Mietvertrag für Garagen und Stellplätze

Mietvertrag für Garagen und Stellplätze Weitere Formulare, Verträge, Arbeitshilfen etc. erhalten Sie unter www.arbeitshilfen-online.de WiSoft, jegliche Haftung für die Nutzung ist ausgeschlossen. Das Kopieren ist nicht erlaubt. WiSoft formularservice

Mehr

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung) 1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)

Mehr

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe Arbeitsexemplar Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus Nach Beschlussfassung des Sozial- und Schulausschusses vom 09.09.2008 wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen. 1 Widmungszweck Die

Mehr