2.2 Der Veranstalter haftet nicht für etwaige bei der Benutzung der Mietfläche entstandenen Personen- oder Sachschäden.
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- Monika Scholz
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Märkte 1. Zulassung 1.1 Über die Platzverteilung der Teilnehmer entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht; dies gilt auch für Teilnehmer, die bereits in vergangenen Jahren zugelassen wurden. 1.2 Die Platzverteilung erfolgt durch den Marktmeister bei Aufbaubeginn. Sollte der Teilnehmer bis spätestens 12 Stunden (ambulante Händler); 24 Stunden (übrige Teilnehmer) vor Beginn der Veranstaltung die Stellfläche nicht erkennbar belegt haben, ist die der Veranstalter berechtigt, frei über die Fläche zu verfügen. 1.3 Der Veranstalter ist berechtigt, bis zu Beginn der Veranstaltung den zugeteilten Platz gegen einen anderen Platz gleicher Größe auszutauschen, ohne dass der Teilnehmer Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Auch ein Rücktritt von diesem Vertrag aus diesem Grunde ist ausgeschlossen. 1.4 Der gemietete Platz darf nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Überlassung bzw. Unterverpachtung des Platzes bzw. eines Teilbereiches an Dritte - auch für Werbezwecke - ist unzulässig. 1.5 Ein Vor- oder Überbau der angewiesenen Fläche ist nicht statthaft. 1.6 Wird der gemietete Platz durch den Betrieb des Teilnehmers nicht voll belegt, kann der Veranstalter über den freien Restbereich verfügen, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Teilmietrückerstattung ergibt. 1.7 Bei einer von den Bewerbungsunterlagen abweichenden Gestaltung des Geschäftes ist der Veranstalter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten bzw. eine entsprechende Änderung zu verlangen. 2. Haftung und Versicherung 2.1 Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die anlässlich der Platzüberlassung entstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden durch den Teilnehmer, seinen Beauftragten oder durch Besucher seines Unternehmens entstanden sind. 2.2 Der Veranstalter haftet nicht für etwaige bei der Benutzung der Mietfläche entstandenen Personen- oder Sachschäden. 2.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, für seinen Betrieb während der Dauer der Mietzeit (einschließlich Auf- und Abbauzeit) eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen und dem Veranstalter auf Verlangen vorzulegen. Dabei müssen Reisegewerbekarteninhaber und Versicherungsnehmer identisch sein. Die Mindestdeckungssumme beträgt bei Fahrgeschäften und Zeltbetrieben 1 Million Euro, bei anderen Betrieben Euro. Der Teilnehmer haftet für alle aus der Vertragssituation entstandenen Schäden auch gegenüber Dritten. 2.4 Eine Mehrheit von Teilnehmern haftet für alle Vertragsverpflichtungen als Gesamtschuldner. 1 1
2 2.5 Alle eingetretenen Schäden müssen dem Veranstalter unverzüglich angezeigt werden. 2.6 Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Versicherungsgüter und Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs-Ausschluss erfährt durch die Bewachungsmaßnahmen keine Einschränkung. 2.7 Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, verkürzen, verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Teilnehmer haben in solchen begründeten Ausnahmefällen sowie in sämtlichen Fällen der höheren Gewalt weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standmiete noch auf Schadensersatz. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird keine Miete geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. 2.8 Für mitgeführte Hunde sind ein Impfzeugnis und eine Versicherungspolice vorzulegen. Im Bereich der Wohnwagen sind Hunde im Zwinger zu halten. Während der Veranstaltungszeit dürfen Hunde nicht im Veranstaltungsgelände geführt werden. Eine Gefährdung für Besucher, Bedienstete und Dienstleistende muss ausgeschlossen sein. Das Frei laufen lassen von Hunden zieht einen Platzverweis nach sich. 3. Auf- und Abbauzeiten 3.1 Der zugeteilte Platz steht zum Aufbau nach Absprache mit dem Veranstalter zur Verfügung. 3.2 Die Betriebe sind so rechtzeitig fertig zu stellen, dass eine Gebrauchsabnahme durch die zuständige Behörde bzw. den Veranstalter spätestens ein Tag vor Veranstaltungsbeginn ab 15 Uhr erfolgen kann. 3.3 Ein Abbau - auch nicht teilweise - während der Veranstaltungsdauer ist ausgeschlossen. 3.4 Beim Auf- und Abbau sind Fahrzeuge und Gegenstände aller Art so abzustellen, dass die unbehinderte Durchfahrt auf allen Straßen gewährleistet ist. 3.5 Der Abbau muss spätestens 1 Tag nach Veranstaltungsende (bis 15 Uhr) beendet sein. Längere Abbauzeiten müssen mit dem Veranstalter vereinbart werden. Für danach abgestellte Fahrzeuge oder noch vorhandene Betriebsteile kann der Veranstalter weitere Platzmieten erheben bzw. die kostenpflichtige Räumung anordnen. 3.6 Nach dem Abbau ist der Standplatz zu reinigen und dem Marktaufseher zur Abnahme zu melden. 3.7 Der zugelassene Teilnehmer hat den Aufbau, Abbau und Betrieb des Geschäftes zu leiten und zu beaufsichtigen oder, wenn er diese Verpflichtungen nicht selbst wahrnehmen kann, eine geeignete, über 18 Jahre alte, Person damit zu beauftragen. Die Haftung verbleibt beim Teilnehmer. 4. Betriebsvorschriften 4.1 Der Teilnehmer verpflichtet sich, während der im Vertrag benannten Marktöffnungszeiten sein Geschäft geöffnet zu halten. Verstöße hiergegen können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn alle erforderlichen gewerblichen und sonstigen Genehmigungen zu beantragen. 4.2 Betriebe und Anbieterstände müssen standsicher nach den anerkannten Regeln der Technik sein. Sie sind während der gesamten Veranstaltungsdauer zu den bekannt gemachten Zeiten offen zu halten und bei Einbruch der Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, voll zu beleuchten. 4.3 Der Teilnehmer hat an seinem Betrieb deutlich sichtbar Name und Preisangaben anzubringen. 4.4 Beim Warenverkauf oder Verteilung von Werbematerial ist die Zulassung mitzuführen. 4.5 Das Schlagen von Ankern und Graben von Löchern ist verboten. 2
3 4.6 Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 5000,00 EUR belegt. Es erfolgt der sofortige Platzverweis unter Einbeziehung des Punktes Das Betreiben eigener Beschallungsanlagen ist untersagt. 4.8 Der Teilnehmer hat für eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern zu sorgen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Abfälle zu der ihm von dem Veranstalter zugewiesenen Abfallsammelstelle zu bringen. Folgende Anzahl Müllbehälter sind vor gastronomischen Betrieben (Imbiss und Ausschank) aufzustellen: bis 4 Frontmeter 2 Müllbehälter bis 6 Frontmeter 3 Müllbehälter bis 8 Frontmeter 4 Müllbehälter bis 10 Frontmeter 5 Müllbehälter usw. 4.9 Der Veranstalter behält sich vor, eine optionale Müllgebühr in Höhe von 5 /netto pro Müllsack durch den Marktaufseher zu erheben, um einen Teil der Müllentsorgung zu refinanzieren Die Teilnehmer sorgen im Umkreis von 5 m um die Betriebe/Stände ständig für Sauberkeit (Besenreinheit). Mit der Reinigung ist jeweils täglich unmittelbar nach Veranstaltungsende zu beginnen. Eine Lagerung von Müll (auch in Müllsäcken) im umliegenden Geschäftsbereich ist strengstens untersagt Die gesetzlichen Bestimmungen über die Herstellung, Lagerung und In-Verkehr-Bringung von Lebensmitteln, sind gemäß Lebensmittelhygiene-Verordnung vom (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 959), einzuhalten. Für folgende mobile Verkaufsstände mit verpackten Lebensmitteln sind folgende Voraussetzungen notwendig: - Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung - Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein - glatte und abwaschbare Materialien sind für Oberflächen für Lebensmittel zu verwenden - ein Handwaschbecken mit ausreichender Wasserzufuhr und Abwasserentsorgung muss vorhanden sein - witterungsgeschützte Verkaufseinrichtungen mit Glasaufsätzen für unverpackte Lebensmittel der Produktgruppen Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Backwaren - geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln - ausreichende Kühlung für kühlpflichtige Lebensmittel - Tragen von Hygieneschutzbekleidung - Belehrungsnachweise gemäß 43 des Infektionsschutzgesetzes in der geltenden Fassung bzw. Gesundheitszeugnis für das Verkaufspersonal muss am Stand vorliegen - das Herstellen und Abgeben von rohem Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen gemäß Hackfleisch-VO unterliegt der Genehmigungs- und Zulassungspflicht durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt 4.12 Tierhaltung ist in Betrieben dieser Art verboten Abwässer, auch aus Wohn- oder Küchenwagen, dürfen nur in die geeigneten Behälter eingeleitet werden. Fette oder stark fetthaltige Abwässer müssen ausgesondert werden. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist ein Nachweis vorzulegen Anschlüsse an Wasserleitungen oder Schächten dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters eingerichtet werden. Für die Tauglichkeit der Schläuche im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist auf Verlangen ein Zertifikat vorzulegen Anschlüsse an das Stromverteilungsnetz werden nur nach Anmeldung durch eine von dem Veranstalter zugelassene Elektrofirma vorgenommen. Das Nutzen von eigenen Notstromaggregaten ist untersagt. 3
4 4.16 Vom Teilnehmer sind Anschlusskabel nach den einschlägigen Vorschriften (grün-gelber Leiter) in entsprechender Stärke und Länge bis zum Anschlussschrank selbst zu stellen. Die Übergabestellen zum Geschäft (Zählerplatz) müssen den technischen Anforderungen entsprechen. Die technischen Anschlussbedingungen müssen entsprechend den NAV- und VDE-Bestimmungen so geregelt sein, dass mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit und das Eindringen von Fremdkörpern verhindert wird. Die Leitungen sind mit geeigneten Mitteln abzudecken oder über den Verkehrswegen durch Hochhängen anzubringen. Es dürfen keinesfalls Rettungs- und Versorgungswege eingeschränkt werden. Stolperstellen sind zu beseitigen ( 4 BGV Abs. 2 (VGB 4)) Bei elektronischen Anlagensteuerungen ist die Elektronik so auszuführen, dass keine störenden Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz entstehen Für das Abstellen von Packwagen, Zugmaschinen und gegebenenfalls Wohnwagen hat der Veranstalter geeignete Plätze vorgesehen. Das Abstellen von Fahrzeugen im Veranstaltungsbereich bedarf der Genehmigung und gesonderten Vereinbarung mit dem Veranstalter. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zugewiesenen Plätze auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr zu benutzen, auch wenn diese nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Geschäfte liegen. Der Teilnehmer hat für Schadensersatzansprüche Dritter unmittelbar einzustehen und den Veranstalter von Schadensersatzforderungen freizustellen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Die Anordnung zur Belieferung der Geschäfte und zum Entfernen der Fahrzeuge aus dem Veranstaltungsgelände ist einzuhalten. Vertragswidrig abgestellte Fahrzeuge werden zu Lasten des Teilnehmers abgeschleppt Die Verwendung von Effektnebel oder Effektschnee ist nur mit besonderer Genehmigung durch den Veranstalter möglich Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei dem Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten, wie Pushern, Automaten, Greifern u. s. w. die betreffenden Vorschriften der Gewerbe- und Spielordnung einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung. 5. Sicherheitsvorschriften 5.1 In Schau- und Fahrgeschäften besteht Rauchverbot. Darauf ist deutlich hinzuweisen. 5.2 Soweit bei der Bauabnahme keine besonderen Anordnungen erteilt wurden, ist in jedem Betrieb mindestens ein ständig einsatzbereiter DIN-Feuerlöscher, Größe III, Brandklasse A, B, C bereitzuhalten. Die Prüfung der Feuerlöscher hat mindestens alle 2 Jahre zu erfolgen. Imbissstände, die mit einer Friteuse (Fettbackgerät) ausgestattet sind, müssen über eine asbestfreie Löschdecke nach DIN verfügen. 5.3 Sollte die Zubereitung der Speisen mittels Flüssiggas erfolgen, ist eine gültige Inbetriebnahmebescheinigung gemäß 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Einsichtnahme am Betriebsort bereitzuhalten. Diese Anforderungen gelten ebenfalls beim Aufstellen und Betreiben von Schankanlagen. Die jeweiligen Prüfungen sind von einer befähigten Person durchzuführen. ArbSchG 5 i. V. m. BetrSichV 10 und Fliegende Bauten, die gemäß 76 L BauO M-V einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme fliegender Bauten von einer Brauchsabnahme abhängig machen. 6. Vertragsstrafen 6.1 Für den Fall eines wiederholten Verstoßes gegen diesen Vertrag oder gegen eine auf ihm ruhende Anordnung seitens des Teilnehmers oder einer seiner Mitarbeiter kann der Veranstalter gegen den Teilnehmer eine Vertragsstrafe bis zu Euro aussprechen oder ihn ganz oder teilweise von der Veranstaltung ausschließen. 4
5 7. Vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses 7.1 Der Teilnehmer kann dieses Vertragsverhältnis nicht kündigen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 7.2 Der Veranstalter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn: - der Veranstalter vom Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Mietverhältnisses getäuscht worden ist, - der Teilnehmer gegen Anweisungen oder das Hausrecht des Veranstalters im weitesten Sinne verstößt, - dem Veranstalter Umstände bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis nicht zum Abschluss des Mietvertrages geführt hätten. 8. Werbung 8.1 Die Werbung muss dem Veranstalter vor Beginn bekannt gegeben werden. - Werbung Dritter ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstaltungsservice Melody nicht gestattet. 9. Fahrzeuge 9.1. Das Festgelände ist nur außerhalb der Öffnungszeiten (bis eine Stunde vor Festbeginn) zu befahren. Danach darf kein Fahrzeug mehr ohne Sondergenehmigung einfahren. Auf dem gesamten Festgelände besteht während der Öffnungszeiten Fahr- und Halteverbot. Bei Verstoß wird das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter. 9.2 Kühlfahrzeuge sind anmeldepflichtig. Für jedes Kühlfahrzeug ist eine Standgebühr in Höhe von 20,00 EUR/netto an den Veranstaltungsservice Melody zu entrichten. Diese Gebühr ist mit der Zahlung der übrigen Standmiete und den Nebenkosten zu bezahlen. Die zu benötigenden Medienanschlüsse müssen separat im Bewerbungsbogen mit angemeldet werden und sind ebenfalls kostenpflichtig. Standplätze für Kühlfahrzeuge müssen vertraglich vereinbart werden. 5
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