Nr. 865d Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

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1 Gesetzessammlung des Kantons Luzern. Lieferung vom 8. Februar 009 Nr. 865d Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 4. März 008*. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel Zweck Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. Zur Erreichung des in Absatz genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin. Artikel Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein. *K und G Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK) verabschiedete die Vereinbarung am 4. März 008 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 8. September 008 mit Dekret (K 008 9). Die Referendumsfrist lief am. November 008 unbenützt ab (K ). Der Vorstand der GDK setzte die Vereinbarung auf den. Januar 009 in Kraft. Art. 9 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am. Dezember 007; tritt am. Januar 009 in Kraft.

2 0 Gesetzessammlung. Lieferung. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung Artikel Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM Beschlussorgans Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK Plenarversammlung zusammen: den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel Stadt, Waadt und Genf; fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und Santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen. Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs und Zuteilungsentscheide. 4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 9 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet. 5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. Abs. und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans. 6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen. 7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone. Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren SR 8.0, Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 8. März 994. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

3 8. Februar 009 Artikel 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM Fachorgans Das HSM Fachorgan besteht aus höchstens 5 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen. Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM Beschlussorgan für eine Dauer von Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Das HSM Fachorgan hat folgende Aufgaben:. es beobachtet neue Entwicklungen;. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM Bereich;. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen; 4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge; 5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich; 6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten. 4 Das HSM Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. genannten Aufgaben folgende Kriterien:. Für die Aufnahme in die Liste der HSM Bereiche: a. Wirksamkeit; b. Nutzen; c. Technologisch ökonomische Lebensdauer; d. Kosten der Leistung.. Für den Zuteilungsentscheid: a. Qualität; b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung; c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen; d. Wirtschaftlichkeit; e. Weiterentwicklungspotenzial.. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM Bereiche und die Zuteilung: a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b. Internationale Konkurrenzfähigkeit.

4 Gesetzessammlung. Lieferung 5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln. Artikel 5 Wahl und Aufgaben des HSM Projektsekretariats Das HSM Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss und des Fachorgans und koordiniert diese. Artikel 6 Arbeitsweise Das Beschluss und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.. Abschnitt: Planung Artikel 7 Grundsätze Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden. Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden. Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen. 4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden. 5 Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen. 6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland. 7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden. 8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

5 8. Februar 009 Artikel 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten. c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Artikel 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 9 Abs. lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM Beschlussorgan. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. Abs. und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben. 4. Abschnitt: Finanzen Artikel 0 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. 5. Abschnitt: Streitbeilegung Artikel Streitbeilegungsverfahren Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.

6 4 Gesetzessammlung. Lieferung Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) 4 über die Streitbeilegung. 6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Artikel Beschwerde und Verfahrensrecht Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. Abs. und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 5 KVG geführt werden. Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 5 Anwendung. Artikel Beitritt und Austritt Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Artikel 4 Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. Artikel 5 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 7 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. 6 Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. Abs. in Kraft. 4 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 4. Juni 005, Abschnitt IV (SRL Nr. 5) 5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 0. Dezember 968 (SR 7.0) 6 Der Vorstand der GDK setzte die Vereinbarung am. Januar 009 rückwirkend auf den. Januar 009 in Kraft, nachdem alle 6 Kantone der Vereinbarung beigetreten waren.

7 8. Februar Artikel 6 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel Stadt, Waadt oder Genf) austritt. Artikel 7 Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.

8 6 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 50 Gemeindegesetz Änderung vom 8. April 008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 7. November 007, beschliesst: I. Das Gemeindegesetz vom 4. Mai 004 wird wie folgt geändert: Absatz 4 4 Der Regierungsrat führt die im Kanton Luzern bestehenden Einwohnergemeinden in einer Verordnung auf. a (neu; nach Zwischentitel) Wählbarkeit In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Schulpflege, die Rechnungskommission und die Controlling Kommission ist wählbar, wer in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. *K und G KR 008 G 004 8

9 8. Februar Absatz (neu) Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. 6 Absätze, und 4 (neu) Von den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschlossene Vereinigungen und Teilungen von Gemeinden können nicht vor der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft treten. Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung oder die Teilung unzweckmässig ist. 4 Eine Gemeinde kann dem Kantonsrat einen Antrag auf Vereinigung oder Teilung nach 74 Absatz der Kantonsverfassung zur Beschlussfassung vorlegen. Der Kantonsrat entscheidet durch Dekret. Können sich die betroffenen Gemeinden bei der weiteren Regelung der Ausgestaltung und der Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung nicht einigen, beschliesst der Kantonsrat diese auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss. 64a (neu) Sitzgarantie Die Gemeinden können vorsehen, dass beteiligten Gemeinden bei der Wahl der neuen Gemeindeorgane für die erste Amtsdauer nach der Vereinigung oder Teilung ein oder mehrere Sitze garantiert werden. Der Kantonsrat genehmigt die Regelung des Wahlverfahrens durch Kantonsratsbeschluss. 66a (neu) Abweichende Regelungen Der Kantonsrat kann für die Nebenfolgen einer Vereinigung oder Teilung Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung festlegen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der Einzelheiten von Verfahren, wenn dies zur geordneten Durchführung einer Vereinigung oder Teilung angezeigt ist. Anhang wird aufgehoben.

10 8 Gesetzessammlung. Lieferung II. Die Änderung tritt am. August 008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, 8. April 008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Gegen die Änderung wurde das Referendum ergriffen (K 008 9). In der Volksabstimmung vom 8. Februar 009 wurde die Änderung angenommen (K ). Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.

11 8. Februar Nr. 00 Übertretungsstrafgesetz Änderung vom 8. April 008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Januar 008, beschliesst: I. Das Übertretungsstrafgesetz vom 4. September 976 wird wie folgt geändert: 5 (neu) Ordnungsbussen Der Regierungsrat bestimmt, bei welchen geringfügigen Übertretungen die Polizeiorgane Ordnungsbussen erheben dürfen, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist. Er bestimmt, wie hoch die Bussen für die einzelnen Übertretungen sind und welches Verfahren anzuwenden ist. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen entspricht derjenigen des Ordnungsbussengesetzes vom 4. Juni 970. Die Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz bleiben vorbehalten. 7 wird aufgehoben. *K und G KR G 976 SR 74.0

12 0 Gesetzessammlung. Lieferung 8 Absatz Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder anbringen lässt, wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird mit Busse bestraft. 6 wird aufgehoben. II. Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 7. Januar wird wie folgt geändert: 9 Wegweisung und Fernhaltung Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens 4 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören, a. im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören, b. Dritte erheblich belästigen oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindern, c. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern, d. das Pietätsgefühl von Personen verletzen oder gefährden, e. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt die Kantonspolizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen Monat. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Kantonspolizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Artikel 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember 97 5 verfügen. 4 SRL Nr SR.0

13 8. Februar Die Anfechtung von Entscheiden im Sinn der Absätze und richtet sich unter Vorbehalt dieser Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom. Juli Der Einreichung eines Rechtsmittels kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 5 Absatz Die Grundausbildung erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. III. Die Änderung tritt am 5. Juli 008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum 7. Luzern, 8. April 008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 6 SRL Nr Gegen die Änderung wurde das Referendum ergriffen (K ). In der Volksabstimmung vom 8. Februar 009 wurde die Änderung angenommen (K ). Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.

14 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 54 Reglement der Fakultät I für Römisch katholische Theologie der Universität Luzern (Fakultätsreglement) vom 9. Dezember 008* Die Fakultät I für Römisch katholische Theologie der Universität Luzern, gestützt auf 8 Absatz a des Statuts der Universität Luzern vom. Dezember 00, beschliesst: I. Allgemeines Zweck und Gegenstand Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Fakultät I für Römischkatholische Theologie der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät). Tätigkeit der Fakultät Die Fakultät arbeitet in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den andern Fakultäten der Universität, mit den Fachhochschulen der Region sowie mit andern Fakultäten des In und Auslands zusammen und schliesst entsprechende Vereinbarungen ab. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung und Dienstleistung in Institute, Seminare und andere Organisationseinheiten gliedern; diese werden in besonderen Reglementen geordnet. *G 009. Vom Senat genehmigt am 9. Januar 009. SRL Nr. 59c

15 8. Februar 009 II. Organisation der Fakultät. Gliederung Angehörige der Fakultät Der Fakultät gehören an: a. Das Professorenkollegium, das sich aus ordentlichen, ausserordentlichen und emeritierten Professorinnen und Professoren sowie aus Gast und Assistenzprofessorinnen und professoren zusammensetzt, b. administrative Mitarbeitende, c. Privatdozentinnen, d. Oberassistierende und Assistierende, e. Lehrbeauftragte, f. Forschungsbeauftragte, g. freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, h. immatrikulierte Studierende der Universität Luzern, welche für ein Vollstudium oder zumindest für ein von der Fakultät angebotenes Hauptfach oder für einen Weiterbildungsstudiengang an der Universität immatrikuliert sind, i. Austauschstudierende, welche durch Universitätsrecht den Studierenden gemäss Unterabsatz h gleichgestellt sind. 4 Gliederung der Fakultät Die Fakultät umfasst Professuren aus der Biblischen, der Historischen, der Systematischen und der Praktischen Theologie sowie aus der Philosophie. Der Fakultät sind zugeordnet beziehungsweise angegliedert: a. das Institut für Jüdisch Christliche Forschung, b. das Institut für Sozialethik, c. das Ökumenische Institut, d. das Religionspädagogische Institut, e. das Theologische Seminar Dritter Bildungsweg sowie f. das Institut für kirchliche Weiterbildung. 5 Organe Organe der Fakultät sind: a. die Dekanin oder der Dekan, b. die Fakultätsversammlung.

16 4 Gesetzessammlung. Lieferung. Dekanin oder Dekan 6 Wahl und Amtsdauer Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Fakultätsversammlung kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Prodekaninnen oder Prodekane wählen. 7 Aufgaben und Zuständigkeiten Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät. a. Sie oder er trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Leitbildes, für die Personalführung, für die Finanzen und für die interne wie die externe Kommunikation. Sie trifft in diesen Bereichen die notwendigen Anordnungen und erlässt Weisungen, b. sie oder er vertritt die Fakultät in der Universität und nach aussen, c. sie oder er kann allen Angehörigen der Fakultät Aufträge erteilen, d. sie oder er betraut Angehörige der Fakultät mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben, e. sie oder er beaufsichtigt die Verantwortlichen der Studiengänge (Lehre) und der Institute (Forschung), f. sie oder er ist die oder der Vorsitzende der Fakultätsversammlung, g. sie oder er erlässt Sanktionen gegenüber Angehörigen der Fakultät, welche ihre Pflichten verletzen oder den Interessen der Fakultät zuwiderhandeln. Die Dekanin oder der Dekan verfügt über einen Globalbetrag von drei bis fünf Prozent des Fakultätsbudgets für strategische und operative Bedürfnisse. Sie oder er verwendet den Betrag insbesondere für: a. Anreize für Innovationen im Interesse der Fakultät, b. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, c. Förderung und Auszeichnung besonderer Leistungen von Studierenden, d. Repräsentationsaufgaben oder andere dringende Führungsmassnahmen. Die Dekanin oder der Dekan ist von der Hälfte der Lehrverpflichtung entlastet. 8 Administration Zum Dekanat gehören die Verantwortlichen der Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager, die Administratorin oder der Administrator und die Studiengangsverantwortlichen. Die Dekanin oder der Dekan ist zuständig für die interne Organisation dieser Dienste. Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager unterstützt die Dekanin oder den Dekan in den Leitungsaufgaben der Fakultät. Näheres wird im Pflichtenheft geregelt.

17 8. Februar Die Administratorin oder der Administrator unterstützt die Dekanin oder den Dekan in den organisatorischen und operativen Aufgaben. Näheres wird im Pflichtenheft geregelt. 9 Studienleiterinnen oder Studienleiter Die Studienleiterinnen oder die Studienleiter entscheiden über Anträge der Studierenden im Bereich der jeweiligen Studien und Prüfungsordnungen auf der Bachelor und Masterstufe. Ihnen obliegen insbesondere a. die Information und Beratung der Studierenden, b. die Organisation und Durchführung der Einführungstage, c. die Organisation der Prüfungen, d. die Überprüfung der Studienleistungen, e. die Information von Studieninteressentinnen und interessenten. In ihrer Amtsführung sind die Studienleiterinnen oder die Studienleiter der Dekanin oder dem Dekan unterstellt.. Fakultätsversammlung 0 Zusammensetzung Der Fakultätsversammlung gehören als Mitglieder an: a. alle ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, b. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistenzprofessorinnen und professoren, der Privatdozentinnen und dozenten sowie der anderen Lehr und Forschungsbeauftragten, c. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Oberassistentinnen und assistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten, d. zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden, e. die Administratorin oder der Administrator als Vertreterin oder Vertreter des administrativen und technischen Personals, f. die Leiterin oder der Leiter des Theologischen Seminars Dritter Bildungsweg und des Instituts für kirchliche Weiterbildung. Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsversammlung durch. 4 Soweit nicht anders geregelt, sind alle Mitglieder der Fakultätsversammlung in den behandelten Geschäften stimmberechtigt.

18 6 Gesetzessammlung. Lieferung Aufgaben und Zuständigkeiten Die Fakultätsversammlung verfügt über eigenständige Rechte und Pflichten. Sie verleiht Doktorate und Ehrendoktorate, nimmt das Recht der akademischen Selbstergänzung wahr: Sie führt Berufungsverfahren durch und stellt Anträge an den Senat, erlässt das Leitbild der Fakultät, ist zuständig für Anträge zur Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Studiengängen und Instituten, erarbeitet Studien und Prüfungsordnungen und stellt entsprechende Anträge an den Senat, befindet über die Erteilung oder den Entzug von veniae legendi und stellt Anträge an den Senat, befindet über die Ernennung von Titularprofessuren und Honorarprofessuren und stellt entsprechende Anträge an den Senat, wählt die Dekanin oder den Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane, beschliesst über Kooperationen, kann mit einem Quorum von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder Entscheidungen und Weisungen der Dekanin oder des Dekans aufheben. Sitzungen Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch. Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall delegiert sie oder er Einberufung und Leitung. Die Fakultätsversammlung tritt ebenfalls zusammen, wenn dies von einer Mehrheit der Mitglieder verlangt wird. 4 Die Sitzungen werden protokolliert. Zirkularbeschlüsse werden in der nächstfolgenden Sitzung bekannt gegeben und als solche im Protokoll vermerkt. III. Kommissionen und Delegationen Kommissionen Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen, die durch Mitglieder der verschiedenen Gruppierungen in der Fakultätsversammlung zusammengesetzt werden. Die Fakultätsversammlung weist den Kommissionen Aufgaben zu und nimmt von ihnen Anträge und Tätigkeitsberichte entgegen.

19 8. Februar Delegationen Die Fakultätsversammlung kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan zur Wahrnehmung der Interessen der Fakultät in ausserfakultären Gremien oder Institutionen Angehörige der Fakultät mit einer Delegation betrauen. Delegierte Personen sind verpflichtet, in den Gremien oder Institutionen, in die sie entsandt sind, die Interessen und Anliegen der Fakultät einzubringen und zu vertreten. Sie erstatten der Dekanin oder dem Dekan regelmässig Bericht. 5 Gemeinsamer Geschäftsleitender Ausschuss Zur Organisation der an der Fakultät und in Verbindung mit ihr errichteten Institute wird ein Gemeinsamer Geschäftsleitender Ausschuss eingesetzt. Der Gemeinsame Geschäftsleitende Ausschuss nimmt in Bezug auf die einzelnen Institute die ihm zugewiesenen statutarischen Aufgaben wahr (siehe Rahmenreglement für die Institute der Universität Luzern, 5a Abs. ). Der Gemeinsame Geschäftsleitende Ausschuss besteht aus a. der Präsidentin oder dem Präsidenten, b. den Institutsleitungen, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dozierenden, d. einem oder zwei weiteren Mitgliedern. 4 Das Präsidium sowie die weiteren Mitglieder des Gemeinsamen Geschäftsleitenden Ausschusses ausser den in Absatz b genannten, werden von der Fakultätsversammlung unter Wahrung der übergeordneten Bestimmungen gewählt. Die Wahl bedarf der Zustimmung durch die Rektorin oder den Rektor. 5 Für das Ökumenische Institut und für das Institut für kirchliche Weiterbildung gelten besondere Bestimmungen. IV. Schlussbestimmungen 6 Schweige und Informationspflicht Die Sitzungen der Organisationseinheiten der Fakultät sind nicht öffentlich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen unterliegen der Schweigepflicht. SRL Nr. 59e

20 8 Gesetzessammlung. Lieferung Davon ausgenommen ist die Information der verschiedenen Gruppierungen durch deren delegierte Mitglieder. Diese können die vertretenen Gruppierungen über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst unterrichten, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen. 4 Verletzt eine Sitzungsteilnehmerin oder ein Sitzungsteilnehmer die Schweigepflicht, kann sie bzw. er durch die Fakultätsversammlung von den weiteren Sitzungen ausgeschlossen werden. 5 Angehörige der Fakultät und andere Personen werden über sie betreffende Geschäfte bestimmungsgemäss und umgehend informiert. Die Dekanin oder der Dekan trägt für den Informationsvorgang Sorge oder delegiert diesen. 6 Näheres zu Schweigepflicht und Informationsaufgaben wird eigens geregelt. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement der Fakultät I für Römisch katholische Theologie der Universität Luzern vom. Juni 00 wird aufgehoben. 8 Inkrafttreten Das Reglement tritt am. Februar 009 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 008 Im Namen der Fakultätsversammlung Die Dekanin: Prof. Dr. Ruth Scoralick Die Protokollführerin: Gudrun Lorenz G (SRL Nr. 54)

21 8. Februar Nr. 57a Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ Gebührenverordnung) vom 8. Dezember 008* Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. Abs. 4 des Konkordates über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ Konkordat) vom 5. Dezember 000, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für a. das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ Aufnahmereglement und b. sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomstudien). Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlassen. *G SRL Nr. 55

22 0 Gesetzessammlung. Lieferung II. Aufnahmegebühren Art. Aufnahmegebühren Die Aufnahmegebühren betragen: a. Diplomstudien ohne Masterstudium Schulische Heilpädagogik Fr. 00. b. Masterstudium Schulische Heilpädagogik Fr Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben. III. Teilnahme und Studiengebühren Art. Vorbereitungskurs Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Aufnahmeverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: a. für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkordatskanton oder in einem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist: Vorbereitungskurs Niveau I Fr Vorbereitungskurs Niveau II Fr b. für alle übrigen Teilnehmenden: Vorbereitungskurs Niveau I Fr Vorbereitungskurs Niveau II Fr Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: Vorbereitungskurs Niveau I Fr Vorbereitungskurs Niveau II Fr Art. 4 Diplomstudien Die allgemeinen Studiengebühren betragen a. für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr b. für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde Fr. 50. Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor. SRL Nr. 55

23 8. Februar 009 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben. Art. 5 Instrumental oder Gesangsunterricht Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental oder Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters: a. obligatorischer Instrumentalunterricht unentgeltlich b. freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich c. freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich d. freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs: Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr Gruppenunterricht Fr e. freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Sologesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr Gruppenunterricht Fr Die Lektionen bei Instrumental oder Gesangsunterricht dauern 45 Minuten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu bezahlen. Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden. IV. Prüfungsgebühren Art. 6 Eintrittsprüfung Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt Fr. 50. Muss die Eintrittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr Fr. 5. Art. 7 Diplomstudien Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt: a. Bachelorprüfung Fr b. Masterprüfung Fr. 00. c. Prüfung Erweiterungsdiplom Fr. 00. Die Gebühren für Wiederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Gebühren nach Absatz.

24 Gesetzessammlung. Lieferung V. Dokumentengebühren Art. 8 Dokumentengebühren Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Bachelor mit Lehrdiplom / Master mit Lehrdiplom Fr. 0. b. nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 50. VI. Übrige Gebühren Art. 9 Lehrmittel, Exkursionen In den Teilnahme und Studiengebühren sind die Kosten für persönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen usw. nicht enthalten. Diese werden separat in Rechnung gestellt. Art. 0 Hochschulsport Campus Luzern Die Rektorate sind berechtigt, für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 50 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden. VII. Ausnahmeregelungen Art. Beurlaubung und Studienunterbruch Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren. Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erhoben. Art. Abmeldung und Studienabbruch Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Art. Abs. Buchstabe a bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden gemäss Buchstabe b wird die Differenz zu Buchstabe a zurückerstattet.

25 8. Februar 009 Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor deren Durchführung werden allfällige Prüfungs und Dokumentengebühren zurückerstattet. Art. Härtefälle In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direktionskonferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. VIII. Schlussbestimmungen Art. 4 Zahlungspflicht Die Bezahlung der Aufnahme und Studien beziehungsweise Teilnahmegebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorbereitungskurs. Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung. Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Dokumente. Art. 5 Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie werden vom zuständigen Rektorat eingezogen. Art. 6 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom. Juli 97 beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. SRL Nr. 40

26 4 Gesetzessammlung. Lieferung Art. 7 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom. März 00 4 wird aufgehoben. Art. 8 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. September 009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 8. Dezember 008 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Hans Hofer Der Sekretär: Christoph Mylaeus Renggli 4 G 00 9 (SRL Nr. 57a)

27 8. Februar Nr. 57b Studien und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ Prüfungsreglement) Änderung vom 8. Dezember 008* Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz beschliesst: I. Das Studien und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ Prüfungsreglement) vom. Juli 006 wird wie folgt geändert: Art. 9 Absatz Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis sechs Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule, Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbildungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt. Art. 0 Absatz Sie beurteilen oder bewerten im Einvernehmen mit den Fachexpertinnen und experten die von den Studierenden erbrachten Leistungen. Bei Uneinigkeit entscheiden die Fachexpertinnen und experten. *G G 006

28 6 Gesetzessammlung. Lieferung Art. Absatz Die jeweilige Prüfungskommission setzt Fachexpertinnen und experten ein, die bei der Bachelor und der Masterprüfung mitwirken und den ordnungsgemässen Verlauf der Prüfungen überwachen. Art. 7 Absatz Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. II. Die Änderungen treten am. Januar 009 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen. Luzern, 8. Dezember 008 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Hans Hofer Der Sekretär: Christoph Mylaeus Renggli

29 8. Februar Nr. 59c Statut der Universität Luzern Änderung vom 8. Januar 009* Der Universitätsrat der Universität Luzern, auf Antrag des Senats, beschliesst: I. Das Statut der Universität Luzern vom. Dezember 00 wird wie folgt geändert: Immatrikulation Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor immatrikuliert, wenn sie über a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis, b. ein staatliches oder staatlich anerkanntes Lehrdiplom, c. einen Fachhochschulabschluss oder d. einen gemäss den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern als gleichwertig anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausweis verfügen; e. in einem von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Aufnahmeverfahren nachweisen, dass sie über andere gleichwertige Qualifikationen verfügen. Die Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern werden von der Rektorin oder dem Rektor erstellt. Die Immatrikulation hat spätestens einen Monat nach Semesterbeginn zu erfolgen. 4 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in besonderen Härtefällen. *G G 00 65

30 8 Gesetzessammlung. Lieferung Exmatrikulation Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, haben sich exmatrikulieren zu lassen. Studierende können von der Universität Luzern exmatrikuliert werden, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen, ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind oder in schwerwiegender Weise gegen die Ordnung der Universität Luzern verstossen haben. a (neu) Internationale Gaststudierende Internationale Gaststudierende sind Personen, die an einer anerkannten ausländischen Universität studieren oder studierten, die Zulassungsbedingungen erfüllen und nicht im Rahmen eines international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer ausländischen Universität für ein oder zwei Semester an der Universität Luzern eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende. Studiengebühren werden gemäss geltender Gebührenverordnung erhoben. Internationale Gaststudierende haben Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen. 4 Gastnebenfachstudierende Gastnebenfachstudierende sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Universität ihr Hauptfachstudium und an der Universität Luzern ihr Nebenfachstudium absolvieren. Sie bleiben an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. Gastnebenfachstudierende werden im Nebenfach zu den Abschlussprüfungen zugelassen und erhalten ein entsprechendes Zertifikat. 4a (neu) Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen sind Personen, die an einer anderen schweizerischen Universität immatrikuliert sind und, ergänzend zum Studium an ihrer Herkunftsuniversität, eine begrenzte Anzahl Lehrveranstaltungen an der Universität Luzern besuchen.

31 8. Februar Studierende für ergänzende Lehrveranstaltungen haben in den besuchten Fächern Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Credit Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen. 5 Hörerinnen und Hörer Hörerinnen und Hörer sind Personen, die nicht immatrikuliert werden und nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen. Sie können eine Bestätigung über besuchte Lehrveranstaltungen verlangen. Hörerinnen und Hörer haben in den besuchten Fächern keinen Anspruch auf Leistungskontrollen. 4 Hörerinnen und Hörer können keine Credit Points erwerben. II. Die Änderung tritt am. August 009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 8. Januar 009 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Dr.Anton Schwingruber Der Rektor: Prof. Dr. Rudolf Stichweh

32 40 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 50a Promotionsordnung für den Schulversuch mit Jahrespromotion an der Kantonsschule Luzern und an der Kantonsschule Seetal Änderung vom. Februar 009* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Promotionsordnung für den Schulversuch mit Jahrespromotion an der Kantonsschule Luzern und an der Kantonsschule Seetal vom 4. April 006 wird wie folgt geändert: Absätze und Die Jahrespromotion wird ab der ersten Klasse eingeführt. Absatz wird aufgehoben. a (neu) Zwischenberichte Sofern die Promotion von Lernenden gefährdet oder das Verhalten ungenügend ist, kann die Klassenlehrperson während des Schuljahres mündliche oder schriftliche Zwischenberichte abgeben. *G G 006 5

33 8. Februar Übergangsbestimmung Kantonsschule Luzern Lernende der ersten und zweiten Klassen, die am Ende des Schuljahres 008/09 bedingt promoviert werden, haben am Ende des Schuljahres 009/0 die Promotionsbedingungen dieser Promotionsordnung zu erfüllen. 7 wird aufgehoben. II. Die Änderung tritt rückwirkend auf den. Februar 009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,. Februar 009 In Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel

34 4 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 70 Umweltschutzverordnung Änderung vom. Februar 009* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau, Umwelt und Wirtschaftsdepartmentes, beschliesst: I. Die Umweltschutzverordnung vom 5. Dezember 998 wird wie folgt geändert: 7a (neu) Verbrennen von Wald, Feld und Gartenabfällen Das Verbrennen von Wald, Feld und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist in Lagen bis 00 m ü. M. vom. November bis. März nicht gestattet. In höheren Lagen sowie in der restlichen Zeit gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. II. Die Änderung tritt am. März 009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,. Februar 009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G G

35 8. Februar Nr. 808c Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit Zentralschweiz vom. Februar 009* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 des Gesundheitsgesetzes vom. September 005 und auf 6 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom. September 005, beschliesst: I. Ausbildung, Leistungs und Kompetenznachweise, Promotion Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan BBT für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF vom. Januar 008. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ein Ausbildungsjahr umfasst 800 Lernstunden. Besitzt die auszubildende Person bereits einen Berufsabschluss im Gesundheits *G SRL Nr. 800 SRL Nr. 40

36 44 Gesetzessammlung. Lieferung oder in einem verwandten Bereich, kann die Ausbildung um höchstens zwölf Monate verkürzt werden. Bisherige Lebens und Berufserfahrungen werden angemessen berücksichtigt. Lernbereiche Die Ausbildung wird in drei Lernbereichen absolviert: a. Lernbereich Schule, b. Lernbereich Praktikumsbetrieb, c. Lernbereich Training und Transfer (LTT) in der Schule und im Praktikumsbetrieb. 4 Leistungs und Kompetenznachweise In allen drei Lernbereichen wird der Erfolg mit Leistungs und Kompetenznachweisen festgestellt und bewertet. Wird ein Leistungs oder Kompetenznachweis ohne zwingende Gründe nicht absolviert, gilt er ohne Bewertung als nicht bestanden. Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel im Zusammenhang mit Qualifikationsschritten, Diplomprüfungen und Diplomarbeiten, wird der entsprechende Leistungs oder Kompetenznachweis nicht bewertet und gilt als nicht bestanden. 5 Beurteilungssystem Die Leistungen und Kompetenzen werden anhand folgender Skala bewertet: Raster Note Attribut A 6 hervorragend B 5,5 sehr gut C 5 gut D 4,5 befriedigend E 4 ausreichend F < 4 ungenügend 6 Promotion während des ersten Ausbildungsjahres Die Ausbildung kann nur dann weitergeführt werden, wenn a. alle Leistungs und Kompetenznachweise bewertet sind, b. während des ersten Schulblocks höchstens eine Prüfung als ungenügend (F) bewertet wird, und der Durchschnitt aller Prüfungen mindestens die Note 4 ergibt, c. nach den ersten drei Praktikumsmonaten mindestens 50 Prozent der Kompetenzen des ersten Praktikumsblockes erreicht wurden, d. die physischen und psychischen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen.

37 8. Februar Promotion am Ende eines Ausbildungsjahres Ein Ausbildungsjahr gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn a. alle Leistungs und Kompetenznachweise bewertet sind, b. über alle Schulblöcke hinweg höchstens eine Prüfung als ungenügend (F) bewertet wird und der Durchschnitt aller Prüfungen mindestens die Note 4 ergibt, c. der Kompetenznachweis am Ende der gesamten Praktikumszeit mindestens mit E beurteilt wird, d. der Leistungs und Kompetenznachweis LTT Praxis mindestens mit E bewertet wird und e. die physischen und psychischen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen. 8 Wiederholungen Werden am Ende eines Ausbildungsjahres die Voraussetzungen für die Promotion in einem Lernbereich nicht erfüllt, kann das Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn am Ende eines Ausbildungsjahres die Voraussetzungen für die Promotion in mehr als einem Lernbereich nicht erfüllt sind oder die physischen oder psychischen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung fehlen. II. Abschliessendes Qualifikationsverfahren 9 Zulassung Zum abschliessenden Qualifikationsverfahren werden Studierende zugelassen, die nicht mehr als 0 Prozent der gesamten Ausbildungszeit versäumt haben. Kann die Ausbildung aus zwingenden Gründen nicht zu Ende geführt werden oder wurden mehr als 0 Prozent der Ausbildungszeit versäumt, entscheidet die Schule über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren sowie über mögliche Ausbildungsverlängerungen. 0 Qualifikationselemente Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Elementen: a. praxisorientierte Diplom oder Projektarbeit, b. Prüfungsgespräch, c. Abschlusspraktikum.

38 46 Gesetzessammlung. Lieferung Diplom Das Diplom wird erteilt, wenn alle drei Qualifikationselemente mindestens mit E beurteilt worden sind. Wiederholung Studierende, die das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, können die nicht bestandene Diplom oder Projektarbeit einmal verbessern und das nicht bestandene Prüfungsgespräch oder das nicht bestandene Abschlusspraktikum einmal wiederholen. Das Wiederholungsabschlusspraktikum dauert mindestens sechs Monate. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt. Wird einer der Prüfungsteile zum zweiten Mal nicht bestanden, ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden. III. Schlussbestimmungen Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. 4 Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 9. November wird aufgehoben. 5 Übergangsbestimmungen Für Studierende, die sich in einem Ausbildungsgang befinden, der vor dem 5. September 008 begonnen hat, gilt bis zum Abschluss der Ausbildung das Reglement SRL Nr SRL Nr G (SRL Nr. 808c)

39 8. Februar über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 9. November Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 5. September 008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern,. Februar 009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel 6 G (SRL Nr. 808c)

40 48 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 809 Reglement über die Ausbildung zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF oder zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF an der Höheren Fachschule Gesundheit Zentralschweiz vom. Februar 009* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 des Gesundheitsgesetzes vom. September 005 und auf 6 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom. September 005, beschliesst: I. Ausbildung, Leistungs und Kompetenznachweise, Promotion Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan BBT für den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF vom 7. Mai 008. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ein Ausbildungsjahr umfasst 800 Lernstunden. *G SRL Nr. 800 SRL Nr. 40

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