MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT

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1 Nr.l GAB!. vom 25. Januar Der Zuwendungsempfänger hat der L-Bank bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die L-Bank ist zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises und für eventuelle Rückforderungen. Nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises übersendet die L-Bank den Prüfungsvermerk an die Bewilligungsbehörde und weitere Zuwendungsgeber (z. B. Kommunale Gebietskörperschaften,,Arbeitsverwaltung, Gemeinsame zuständige Stelle der Pflegekassen). 7.7 Auf der Homepage des Sozialministeriums sozialministerium-bw.de) stehen folgende Vordrucke zur Verfügung: - Antragsformular und - Verwendungsnachweis. 8 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom I. Januar 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft. GAB!. S.29 MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Aufgaben des Geologischen Dienstes im Regierungspräsidium Freiburg Vom 14. Dezember 2011-Az.: /131- Der Geologische Dienst im Regierungspräsidium Freiburg nimmt als die zentrale geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes und Geologische Anstalt im Sinne von 1 des Lagerstättengesetzes folgende Aufgaben wahr: 1. Geowissenschaftliche Landesaufnahme auf den Gebieten - Geologie, - Bodenkunde, - Hydrogeologie, - Geothermie, - Rohstoffgeologie, - Ingenieurgeologie, - Geochemie, - Geophysik. 2. Auf den in Nr. 1 genannten Gebieten - Errichtung und Pflege von geowissenschaftlichen Informationssystemen, Informationsdiensten, Archiven und Belegsammlungen auch in Kooperation mit anderen Behörden und anderen nationalen und internationalen Institutionen, - Forschung und Entwicklung, auch in Kooperation mit den anderen Staatlichen Geologischen Diensten, Hochschulen, internationalen Institutionen, Verbänden und anderen Einrichtungen, - Veröffentlichungen von geowissenschaftlichen Daten und Informationen in Form digitaler Produkte, Karten, geowissenschaftlichenund allgemeinbildenden Publikationen, Berichten, Internetportalen, Vorträgen und Veranstaltungen, - Erarbeitung von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage der im Amt vorhandenen Informationen, - Beratung und Gutachtenerstellung für die Landesbehörden, - Beratung und Gutachtenerstellung für andere Auftraggeber unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und der Landesinteressen, - Wahrnehmung des Landeserdbebendienstes. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Bekanntmachung der Förderrichdinie GAB1. S.33 Umwelttechnik im Rahmen des OperationeUen Programms für das Ziel»Regionale Wettbewerbsfahigkeit und Beschäftigung«Teil EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in... u... ou"' vom 1. Juni 2008 Vom 6. Dezember Az.: /6- Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist die Entwicklung innovativer Umwelttechniken, die sich durch hohe Ressourceneffizienz und Umweltleistung auszeichnen. Gefördert wird unternehmensnahe Forschung und Entwicklung in Verbundvorhaben. Dem Innovationsgrad der zu fördernden Vorhaben kommt eine besondere Bedeutung zu. Durch die Entwicklung umweltfreundlicher, Energie und Material sparender Verfahren und Produkte soll ein Beitrag zur Wirtschaftsentwlcklung und zur Umweltverbesserung für eine nachhaltige Entwicklung - insbesondere im Hinblick auf den Klima-und Ressourcenschutz - geleistet werden. Für Baden Württemberg relevante Industriezweige und Techniken werden aufgegriffen, um die regionalen Stärken weiter auszubauen. Die Richtlinie unterstützt eine in-

2 34 GABl. vom 25. Januar 2012 NI novationsorientierte Umweltpolitik und zukunftsfähige umwelttechnische Konzepte. Diese Förderrichtlinie steht im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel»Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung«Teil EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg l3, das unter anderem auf die Sicherung und den gezielten Ausbau der innovations- und wissensbasierten Wirtschaft Baden Württembergs abzielt. Wichtige Ansatzpunkte hierzu sind - Die Erschließung neuer innovativer Potenziale und die Weiterentwicklung von Motoren der Innovation, - Die Stärkung der Forschungs- und Entwicklungsstruktur, - Die gezielte Unterstützung von angewandter, wirtschaftsnaher Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers und - Die Förderung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen. Rechtsgrundlage Die Finanzierung erfolgt zur Hälfte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel»Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung«in Baden-Württemberg und wird durch Mittel aus dem Landeshaushalt Baden-Württemberg kofinanziert. Rechtsgrundlagen für die Förderung aus dem EFRE sind die Verordnung (EG) NI des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Eu,ropäisehen Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnung (EG) NI des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds. Zuwendungen werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf»de-minimis«-beihilfen (ABI. EG NI. L 379 S. 5), auf der Grundlage der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, der 48, 49 und 49 ades Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuwendl.mgsvoraussetzungen, Fördertatbestände Gefördert werden: L Entwicklungsarbeiten (wie Konzeption, Planung, Erprobung, Bau von Mustern und Demonstratoren) von Anlagen und Anjagenteilen sowie Komponenten von Anlagen in Produktionsprozessen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz und Umweltleistung; dazu gehören sowohl umwelttechnische Anlagen im engeren Sinne (Anlagen zur Abwasserbehandlung, Abluftreinigung, Abfallbehandlung oder Energienutzung) als auch Anlagen zur Produktion, Ver-, Be- und Weiterverarbeitung sowie die dazugehörige technische betriebliche Infrastruktur. 11. Entwicklung und Optimierung von Verfahren, Prozessen und Abläufen, die zu einem verstärkten Einsatz insbesondere von - erneuerbaren Energien, - nachwachsenden Rohstoffen, die nicht in Konkurrenz zur Lebensmittelproduktion stehen, - umweltschonenden Substanzen zur Substitution umweltschädigender oder begrenzt verfügbarer Stoffe, - Energie- und materialsparenden Techniken oder - intelligenten ressourcenschonenden Regelund Steuertechniken führen. III. Entwicklung umweltfreundlicher, nachhaltiger Zwischen-, Halb- und Endprodukte (wie»green Products«), die sich durch ein ökologisches Design, eine gute Rezyldierbarkeit, die Vermeidung und Venninderung Umwelt schädigender Materialien und eine energie- und emissionsarme Herstellung auszeichnen. IV. Begleitend zu den Punkten 1. bis III. können zusätzlich durchgeführt und erstellt werden - Methodenentwicklungen und -erprobungen zur Bewertung von Umwelttechniken und deren Umweltleistung, - Konzepte zur Optimierung der Logistik und Betriebs- bzw. Arbeitsorganisation, die zu einer deutlichen Verbesserung der Ressourceneffizienz führen, - Vermarktungskonzepte zur Verbreitung und Marktdurchdringung ressourceneffizienter Techniken und Verfahren und - Konzepte und Initiativen zur Verbesserung der Exportfähigkeit. 4 Zuwendungsempfänger und Vorhabensorganisation 4.1 Die Förderung richtet sich an Unternehmen, bevorzugt an kleine und mittlere Unternehmen (IQ\1U), sowie an Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. 4.2 Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) richtet sich nach der Empfehlung 2003/36l/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABt EG NI. L 124 v. 20. Mai 2003, S. 36). 4.3 Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sind im Sinne der Richtlinie Einrichtungen wie Hochschulen und Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grund-

3 Ne I GABl. vom 250 Januar lagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die ihre Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiteno 4.4 Die Vorhaben werden als thematische Schwerpunkte gemäß den Fördertatbeständen I bis III in Ziffer 3 und gegebenenfalls in deren Verbindung mit den Fördertatbeständen IV bearbeitet Die thematischen Schwerpunkte können technologieorientiert R Biotechnologie, Plasmatechnologie, Mikro- und Nanotechnologie, Solartechnik), branchen- bzwo prozessorientiert (wie beispielsweise Galvaniken, Metallbearbeitung, Papier- und Zellstoff) oder umweltorientiert (Abwasser, Abluft, Abfall) ausgerichtet seino 45 Die Zuwendungsempfänger müssen Konsortien bildeno Konsortien setzen sich entweder aus Unternehmen oder aus Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zusammeno Zuwendungsberechtigt sind Teilnehmer des Konsortiums mit SitZ oder Niederlassung in Baden-Wihitembergo Am Konsortium können sich auch andere Institutionen (wie Verbände, Netzwerke) sowie Unternehmen und Institutionen mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs beteiligen, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Vorhabensziele leisteno Diese Unternehmen und Institutionen sind zwar Konsortialpartner, sind jedoch nicht zuwendungsfähigo 406 Einer der Teilnehmer des Konsortiums ist für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich (Konsortialkoodinator)0 Aufgaben des Konsortialkoordinators sind insbesondere die Planung, Abstimmung und Fortschreibung des Rahmenplans, die Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustausches der Konsortialpartner, Berichtsvorbereitung und -integration, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Koordinationsaufgaben, wie Klärung relevanter Fragen gegenüber dem ger, Bemühung um Ausgleich zwischen den Konsortialpartnern bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Kooperationsvertragso 407 Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Kooperationsvertrag regelno In dem Vertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle eines Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werdeno 5 Zuwendungsart, Finanziernngsform und Höhe der Zuwendungen Sol Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Kofinanzierung der EFRE-Mittel als Anteilsförderung im Rahmen einer Projektförderung gemäß VV-Nr. 201 zu 23 LHOo 52 Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Zuwendungsempfänger: bei Unternehmen bis zu Euro, bei Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bis zu Euro. Der Fördersatz beträgt für Unternehmen bis zu 80% und - Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Aufwendungeno 6 Zuwendungsfähige Aufwendungen 601 Zuwendungsfähig sind Sachaufwendungen Miet- und Leasingaufwendungen oder Abschreibungen für Instrumente und Ausrüstungen, so lange sie für das geförderte Vorhaben genutzt werden, Aufwendungen zum Bau und Betrieb von Versuchsanlagen, Muster oder Demonstratoren, Reiseaufwendungen, Aufwendungen für Publizitätsmaßnahmen aufgrund EU-Vorgaben), und Personalaufwendungen (Wissenschaftler, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Vorhaben beschäftigt sind)o. Die Personalaufwendungen müssen hierbei eindeutig dem geförderten Vorhaben zuzuordnen seino Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbediensteteo Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag des Landes Baden Württemberg für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werdeno Für Instrumente und Ausrüstungen, die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähigo 602 Die Aufwendungen für die Koordinierung des Konsortiums sind zuwendungsfähigo 603 Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit sie nicht als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kanno 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 701 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, das Projekt innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung abzuschließeno 702 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Vorliegen des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme mit Ausnahme von Vorplanungen und Marktanalysen begonnen worden ist 703 Ein besonderer Widerrufsvorbehalt gilt, falls der Zuwendungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig an Verfahrens schritten mitwirkt, die erforderlich sind, um die hälftige Finanzierung des Zuschusses aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicldung (EFRE) zu erhalten, Zo R der Verwendungsnachweis entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Ziels»Regionale Wettbewerbsfähig-

4 36 GABt vom 25. Januar 2012 Nr.l keit und Beschäftigung«Teil EFRE RWB-EFRE) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. 7.4 Zuwendungen von einer anderen öffentlichen Stelle des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dürfen nicht in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot). 8 Antragsverfahren und Bewilligung 8.1 Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg beauftragt als bewilligende Stelle die Landeskreditbank umwelttechnik@l-bank.de und als Projektträger das Karlsruher Institut für Technologie Projektträger Karlsruhe PTKA Bereich Baden-Württemberg Programme (BWP) Hermann-von-Helmholtz-Platz Eggenstein-Leopoldshafen bwp@ptka.kit.edu Die fachtechnische Prüfung der Projektskizzen und Anträge erfolgt durch den Projektträger PTKA. Die Bewilligung der geförderten Vorhaben erfolgt durch die bewilligende Stelle L-Bank. 8.2 Der Auswahl- und Antragsprozess erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Projektskizzen sind bis zum 1. August 2008, den 1. November 2008 und dann jeweils bis zum 1. Februar und zum 1. September der darauf folgenden Jahre einzureichen. Letztmalig ist die Einreichung von Projektskizzen am 1. September 2012 möglich. Es sind eine gemeinschaftliche Projektskizze des Konsortiums sowie die Absichtserklärungen der Konsortialpartner für eine Zusammenarbeit in dem Vorhaben durch den Konsortialkoordinator in schriftlicher Form in dreifacher Ausfertigung bei der bewilligenden Stelle Landeskredi tbank und zusätzlich in elektronischer Form unter der Adresse umwelttechnik@l-bank.de einzureichen. 8:3 Die Formulare für Projektskizzen und weitere Informationen zur Einreichung von Projektskizzen und zur Antragstellung befinden sich auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg baden-wuerttemberg.de. Vor Einreichung einer Projektskizze wird empfohlen, mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. 8.4 Die für einen in Frage kommenden Vorhaben werden nach einer formalen durch die L-Bank vom Projektträger PTKA nach den... nllpil"l auswahlkriterien für das Programm und nach vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. fachlich-technischen Kriterien geprüft und bewertet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgewählt. Die Antragsteller können zu einer mündlichen Vorstellung und Erörterung ihrer skizze beim Projektträger PTKA eingeladen werden. Die Antragsteller werden über die Annahme oder Ablehmmg ihrer Projektskizze durch den Projektträger PTKA schriftlich benachrichtigt. Eine der Ablehnung erfolgt nicht. Zur Einreichung von Anträgen wird nach einer positiven Bewertung der Projektskizzen durch den Projektträger PTKA aufgefordert. Die Anträge sind innerhalb von acht Wochen nach zu liefern. 8.5 Die ausgewählten Antragsteller werden vom Projektträger PTKA schriftlich aufgefordert, basierend auf der Projektskizze für jeden Konsortialpartner einen vollständigen Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Antragsunterlagen und für das Konsortium einen Rahmenplan, der die gemeinsame, koordinierte Abwicklung des Vorhabens beschreibt, sowie eine Bestätigung über den Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß Ziffer 4.7 zu erstellen. Die Antragsunterlagen, der Rahmenplan und die Best(jtigung aller Konsortialpartner über den Abschluss eines sind durch den Konsortialkoordinator in schriftlicher Form in dreifacher Ausfertigung bei der bewilligenden Stelle Landeskreditbank sowie in elektronischer Form unter der Adresse umwelttechnik@l-bank.de einzureichen. Die Informationen zur Erstellung der Antragsunterlagen, dem Rahmenplan und dem werden mit der Aufforderung zur Antragsabgabe verschickt und in elektronischer Form unter der im Aufforderungsschreiben genannten Adresse im Intemet zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. 8.6 Berücksichtigt werden nur Anträge inklusiye des Rahmenplans und der Bestätigung über den Abschluss eines Kooperationsvertrags mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen und einen geplanten Maßnahmenbeginn bis spätestens sechs Monate nach Antragsabgabe ausweisen. Gegebenenfalls sind Nachbesserungen der Anträge oder des Rahmenplans auf Anforderung durch den Projektträger PTKA binnen zwei Wochen ab Tag der Aufforderung zu liefern, um den Anspruch des Konsortiums auf Teilnahme am zur Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 2 aufrechtzuerhalten.

5 Nr.l GABl. vom 25. Januar Mit dem Antrag erklärt der AntragssteIler sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Zuwendungsdaten (mindestens Zuwendungsempfänger, Projektbezeichnung, Zuwendungsbetrag) nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EG) Nr der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABI. EG Nr. L 45 v. 15. Februar 2007, S. 3). 8.8 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. Die ANBest -P RWB-EFRE werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 8.9 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werd~n. Die Zuwendung ist wirtschaftlich nnd sparsam zu verwenden. 9 Auszahlung 9.1 Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid bei der bewilligenden Stelle L-Bank in maximal vier Teilbeträgen pro Jahr zu beantragen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie anteilig für tatsächlich getätigte Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes (zuwendungsfähige Aufwendungen) verwendet wurde. Teilbeträge von weniger als Euro werden nicht ausgezahlt. Zuwendungen von nicht mehr als Euro werden erst nach Vorlage des den ANBest-P RWB-EFRE entsprechenden Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt. 9.2 Es werden maximal 85 % der Bewilligungssumme vor Vorlage des Schlussberichts sowie des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt. 10 Veröffentlichung, Publizitätsmaßuahmen und Berichtspflichten 10.1 Der Zuwendungsempfänger unterrichtet die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG). Nr.1828i2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABI. EG Nr. L 45 v. 15. Februar 2007, S. 3) über die Förderung durch die Europäische Union und das Land Baden-Württemberg Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse zu Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, regelmäßig Konsortialtreffen durchzuführen und dazu den Projektträger PTKA einzuladen. Auf diesen Konsortialtreffen haben die Projektleiterin/ der Projektleiter bzw. das für das Vorhaben zuständige Personal den Sachstand und die Zwischenergebnisse zu präsentieren und zu dokumentieren. 10A Der Zuwendungsempfänger hat auf Aufforderung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg oder des Projektträgers PTKA auf den jährlich geplanten Veranstaltungen (Umwelttechnik Kolloquium) und anderen dnrch das.ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg organisierten Veranstaltungen seine Ergebnisse aus dem geförderten Vorhaben der Öffentlichkeit zu präsentieren Der Zuwendungsempfänger hat zur Hälfte der Laufzeit des gefördelten Vorhabens unaufgefordert einen Zwischenbericht mit einer Beschreibung der erreichten Meilensteine und Ergebnisse vorzulegen Der Abschlussbericht ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen Zwischen- und Abschlussberichte sind unter Leitung des Konsortialkoordinators im Konsortium abzustimmen Zwischen berichte und der Abschlussbericht sind in schriftlicher Form in dreifacher Ausfertigung bei der bewilligenden Stelle Landeskredi tbank Baden-Württemberg - Förderbank - und zusätzlich in elektronischer Form unter der -Adresse: umwelttechnik@l-bank.de einzureichen. 11 Schlussverwendungsnachweis Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger sachlich und rechnerisch festzustellen (VV zu 70 LHO), entsprechend den ANBest RWB-EFRE zu erstellen und der L-Bank zur Prüfung zu übersenden. Die L-Bank ist berechtigt, gegebenenfalls eine Rückforderung des Zuschusses zu veranlassen. Prüfungsrecht Der Zuwendungsgeber und die an der Umsetzung des Programms beteiligten Verwaltungsstellen, die Europäische Kommission sowie der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder abschließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu pliifen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). Geitungsdauer Die Richtlinie tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und hat eine Geltungsdauer von sieben Jahren. GABl. S.33

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