Förderprogramm zur Einstellung von Innovationsassistenten und Innovationsassistentinnen in kleinen und mittleren Unternehmen
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- Sabine Vogel
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1 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Europäische Union Europäischer Sozialfonds Merkblatt zum Stand: 02/2008 Förderprogramm zur Einstellung von Innovationsassistenten und Innovationsassistentinnen in kleinen und mittleren Unternehmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Ziel: Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (RWB) 1. Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommt im Innovationsgeschehen in Baden-Württemberg eine hohe Bedeutung zu. Sie sind maßgebliche Impulsgeber für Innovationen durch die Entwicklung eigener neuer Produkte und Verfahren als auch über Dienstleistungs- und Zulieferfunktionen für andere, meist große Unternehmen. Insofern werden gerade an kleine und mittlere Unternehmen positive Wachstums- und Beschäftigungserwartungen geknüpft. Die Innovationsfähigkeit von Unternehmen hängt entscheidend von der Existenz eigener Forschungs- und Entwicklungs-Ressourcen ab. Durch die Förderung der Neueinstellung von Forschungs- und Entwicklungs-Personal soll ein Beitrag zur Stärkung dieser Ressourcen geleistet werden. Der Zuschuss wird aus Mitteln der Europäischen Union (ESF, Spezifisches Ziel B 6.2 Steigerung der Innovationskraft und der technologischen Leistungsfähigkeit von KMU durch Stärkung des Humankapitals ) finanziert. Er wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechend den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und den einschlägigen Bestimmungen zum Europäischen Sozialfonds gewährt.
2 Die Bestimmungen können im Internet unter unter der Rubrik Förderbereich Wirtschaft -> Programme des Wirtschaftsministeriums abgerufen werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. 2. Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen 2.1. Gefördert wird die Neueinstellung und Beschäftigung von Personen als Innovationsassistentinnen oder -assistenten, die ein Hochschulstudium mit technischnaturwissenschaftlicher Ausrichtung wie Ingenieur- bzw. Wirtschaftsingenieurwesen, Biologie, Chemie, Informatik, Mathematik oder Physik abgeschlossen haben Zuwendungsfähig ist nur ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Person, die erstmals im Bereich betriebliche Forschung und Entwicklung tätig wird und dessen/deren letzter Hochschulabschluss zum Zeitpunkt der Einstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Promotionszeiten von bis zu 60 Monate sind unschädlich) oder nach einem Diplom- oder Bachelor-Abschluss im Zusammenhang mit einem Aufbaustudium in einem Unternehmen beschäftigt wird oder erstmals nach einer wissenschaftlichen Tätigkeit von nicht mehr als dreijähriger Dauer in einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung Baden-Württembergs in einem Wirtschaftsunternehmen beschäftigt wird Zusätzliche Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Innovationsassistenten bzw. die Innovationsassistentin als zusätzliches Personal für Forschung und Entwicklung einstellt, auf Grund der Stellenanforderung der Einsatz eines/einer Hochschulabsolventen/-absolventin geboten ist, neue Produkte, Verfahren und Innovationen entwickelt bzw. weiterentwickelt werden sollen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens zu verbessern. 2
3 2.4. Der Arbeitsplatz muss sich im Land Baden-Württemberg befinden Einsatzbereich ist die betriebliche Forschung und Entwicklung (FuE). Die FuE Tätigkeit muss auf die Gewinnung neuer technischer Erkenntnisse und Erfahrungen oder auf die Neu- bzw. Weiterentwicklung von Erzeugnissen und Herstellungsverfahren abzielen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens zu verbessern Von der Förderung ausgeschlossen ist das routinemäßige oder regelmäßige Ändern an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren und anderen laufenden betrieblichen Prozessen Des Weiteren sind von der Förderung ausgeschlossen: Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner an dem Unternehmen sind, beziehungsweise mit Personen, deren Familienmitglied ersten Grades Anteilseigner an dem Unternehmen ist, Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50 Prozent der betrieblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit, Beschäftigungsverhältnisse mit Leiharbeitskräften und freien Mitarbeitern, Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor der Antragsstellung bestanden oder eingegangen wurden, die Einstellung als Ersatz für ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die das Vorhaben in einem in Baden-Württemberg ansässigen Betrieb des geförderten Unternehmens durchführen, zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr als 100 Beschäftige haben und nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, deren Beschäftigtenzahl die genannte Grenze überschreitet. 3
4 4. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 4.1. Pro Unternehmen kann die Beschäftigung von einer/m Innovationsassistentin/- assistenten für zwölf Monate gefördert werden. Jedes Unternehmen kann die Förderung nur einmal für jeweils eine/einen Innovationsassistentin/-assistenten in Anspruch nehmen Zuwendungsfähig im Förderzeitraum ist grundsätzlich das lohnsteuerpflichtige Bruttogehalt einer Innovationsassistentin oder eines Innovationsassistenten Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch Bewilligung eines Personalkostenzuschusses Das Unternehmen erhält zur Beschäftigung einer Innovationsassistentin oder eines Innovationsassistenten für die Dauer von zwölf Monaten einen Zuschuss bis zu einer Höhe von 30 % des monatlichen lohnsteuerpflichtigen Bruttogehalts des Innovationsassistenten bzw. der Innovationsassistentin, maximal 1.000,- /Monat Wird eine Person nach einem Diplom- oder Bachelor-Abschluss im Zusammenhang mit einem Aufbaustudium in einem Unternehmen beschäftigt, ist nur das vom beschäftigenden Unternehmen getragene Gehalt zuwendungsfähig. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1. Beschäftigungsverhältnis des Innovationsassistenten bzw. der Innovationsassistentin Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits eine bestimmte Person für die Stelle des Innovationsassistenten bzw. der Innovationsassistentin ausgesucht worden sein, jedoch darf das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehen oder eingegangen worden sein. Die Einstellung einer/eines Innovationsassistentin/en nach Antragstellung vor Zugang des Zuwendungsbescheids ist möglich, geschieht jedoch auf eigenes finanzielles Risiko des Antragstellers. Bei der Förderung von Innovationsassistenten/-assistentinnen muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden. 4
5 Das Beschäftigungsverhältnis muss für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer bis zu sechsmonatigen Probezeit ist möglich. Wird ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate des Förderzeitraumes gelöst, kann das Unternehmen für den restlichen Förderzeitraum eine andere Innovationsassistentin oder einen anderen Innovationsassistenten einstellen. Die Einstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Innovationsassistentin oder des vorherigen Innovationsassistenten erfolgen. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sowie der Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses sind jeweils unverzüglich der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, Karlsruhe, bekannt zu geben Mehrfachförderung Eine weitere Förderung des Innovationsassistenten bzw. der Innovationsassistentin nach anderen Rechtsvorschriften oder anderen Programmen/Projekten der öffentlichen Hand insbesondere der EU, des Bundes, der Länder oder der Kommunen ist ausgeschlossen De-minimis-Beihilfe Nach der Verordnung (EG) 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis- Beihilfen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 379 vom ) handelt es sich bei dem Förderprogramm zur Einstellung von Innovationsassistenten und Innovationsassistentinnen in kleinen und mittleren Unternehmen um eine Deminimis-Beihilfe. Demnach müssen finanzielle Vergünstigungen, die vom Staat bzw. von staatlichen Stellen an einzelne Unternehmen ausgereicht werden, nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und nicht von ihr genehmigt werden, wenn sie innerhalb von drei Kalenderjahren den Wert von nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert
6 Der Antragsteller ist verpflichtet, der bewilligenden Stelle im Rahmen des Antragsverfahrens eine vollständige Übersicht über alle in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen abzugeben (siehe Anlage 2: De-minimis-Erklärung ). Die oben genannte Verordnung kann im Internet unter im Download-Center unter der Rubrik Europäische Union abgerufen werden Publizitätspflichten Der Zuwendungsempfänger muss den von der Förderung begünstigten Innovationsassistenten bzw. die Innovationsassistentin die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bekannt machen. Alle Zuwendungsempfänger werden nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union in ein Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen und veröffentlicht, in dem Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Vorhabens und die für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen aufgeführt werden Berichtspflichten, Mitwirkungspflichten, Finanzkontrolle Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Begleitung, Bewertung und Evaluierung der Maßnahme mitzuwirken, die von der Europäischen Union geforderten statistischen Daten zu erfassen und die Finanzkontrolle durch das Land, den Bund und die Europäische Union sowie deren Beauftragte zu unterstützen und zu ermöglichen Aufbewahrungsfristen Nach den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union sind alle Belege, Verträge und sonstige mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis aufzubewahren. 6
7 6. Verfahren 6.1. Antragstellung Anträge sind schriftlich bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, Karlsruhe einzureichen. Antragsvordrucke finden Sie im Internet unter Über den Antrag entscheidet die Landeskreditbank Baden-Württemberg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen. Die Bearbeitung der Zuschussanträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge Dem Antrag sind als Anlage beizufügen: Handelsregisterauszug (falls dort eingetragen) bzw. Gewerbeanmeldung Kopie des Abschlusszeugnisses bzw. der -urkunde des Innovationsassistenten bzw. der Innovationsassistentin Anlage 1: o Beschreibung des Unternehmenszwecks o Beschreibung des derzeitigen Produktions- bzw. Leistungsprogramms o Beschreibung der von dem Innovationsassistenten bzw. der Innovationsassistentin zu bearbeitenden Aufgabenstellung sowie der damit verbundenen Zielsetzung o Anforderungsprofil (Beschreibung der an den Innovationsassistenten bzw. die Innovationsassistentin gestellten Anforderungen) Anlage 2: "De-minimis-Erklärung" (einschließlich Kopien von De-minimis- Bescheinigungen, falls vorhanden) 6.3. Auszahlung und Verwendungsnachweis Folgendes wird abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO bestimmt: Die Hälfte des Zuwendungsbetrags wird sechs Monate nach Einstellung des Innovationsassistenten bzw. der Innovationsassistentin auf Vorlage eines Teilverwendungsnachweises über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu 44 LHO ausgezahlt. 7
8 Der Restbetrag wird erst ausgezahlt, wenn der Zuwendungsempfänger den Schlussverwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat und der Schlussverwendungsnachweis geprüft ist. Vordrucke für Teil- und Schlussverwendungsnachweise werden im Internet unter zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind zur Erfolgskontrolle insbesondere die Aspekte zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung, Technologietransfer, Innovationsgrad, Zielmärkte und der Bezug zu den Branchenkompetenzfeldern des Landes Baden-Württemberg zu bewerten. 7. Beginn und Laufzeit des Programms Das Programm beginnt am und läuft höchstens solange, wie Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds hierfür zur Verfügung stehen. 8. Ansprechperson Bitte wenden Sie sich an die L-Bank-Hotline:
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