Bericht. des Handelsausschusses. eie -S 0 r i n j und Genossen ebenfalls einen

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1 600 der Beilagen X. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von der Beilagen ~u den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP. Bericht des Handelsausschusses über den Antrag der Abgeordneten Kostro.un und Genossen, betreffend die NovelIierung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (140/A) und über den Antrag der Abgeordneten DDr. Neuner und Genossen, betreffend die Novellierung der WirtschaftstreuhändC!!r-Bel"ufsordnung (149/A). In der Sitzung des Nationalrates vom 11. Dezember 1964 haben die Abgeordneten K o s t r 0 u n, Müll e r und Genossen einen Antrag, betreffend die Novellierung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung eingebracht. -In der Sitzung des Nationalrates vom 20. Jänner 1965 haben die Abgeordneten DDr. Neu n e r, Pr i n k e, Mit t e r e r, G r i e ß n e r, Dr. T 0 n eie -S 0 r i n j und Genossen ebenfalls einen Antrag, betreffend der Novellierung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, gestellt. Da die beiden Anträge denselben Gegenstand betreffen, hat sie der Handelsausschuß in seiner Sitzung am 22. Jänner 1965 gemeinsam in Verhandlung genommen. Den Anträgen liegt folgende Regelung zugrunde: Die in der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBL Nr. 125/1955, verankerte Berufsbezeichnung "Helfer in Buchführungs- und Steuersachen", die durch die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung an Stelle der vor dem 1. September 1955 geltenden Berufsbezeichnungen "Helfer in Steuersachen" beziehungsweise "Helfer in Buch- und Steuersachen" trat, wurde von den Angehörigen dieser Berufsgruppe schon seit ehlmd je als nicht befriedigend empfunden, da sie zuwenig die beratende Tätigkeit dieser Berufsangehörigen zum Ausdruck brachte. Schon an läßlich der Beratungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung wurde versucht, eine entsprechende Berufsbezeichnung für die Angehörigen dieser Berufsgruppe zu finden. Khnliche Bestrebungen führten auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Abänderung der dort noch länger in Geltung gestandenen Berufsbezeichnung "Helfer in Buch- und Steuersachen". Obwohl die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auf dem abgabenrechtlichen Sektor sowohl den Buchprüfern als auch den Wirtschaftsprüfern keine umfangreicheren Befugnisse zugesteht als den Helfern in Buchführungs- und Steuersachen, dürfen sich Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer zu sätzlich als "Steuerberater" bezeichnen. Diese Diskriminierung soll nunmehr dadurch ein Ende finden, daß an Stelle der Berufsbezeichnung "Helfer in Buchführungs- und Steuersachen" für die Angehörigen dieser Berufsgruppe die Berufsbezeichnung "Steuerberater" tritt. Daraus ergibt sich folgerichtig auch eine Änderung der Berufsgruppenbezeichnung der Berufsgruppe der Helfer in Buchführungs- und Steuersachen in "Steuerberater". Infolge dieser Knderungen ist auch eine Knderung der Berufs- und Berufsgruppenbezeichnungen der Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer in "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" und "Buchprüfer und Steuerberater" erforderlich. Es müssen daher die betreffenden Gesetzesbestimmungen geändert werden. Außerdem müssen die erforderlichen übergangsbestimmungen (Artikel II) geschaffen werden; In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten DDr. Neu n e rund K 0 s t r 0 u n das Wort. Im Zuge der Beratung hat der Ausschuß auf Antrag der Abgeordneten Dr. F i e die rund K 0 s t r 0 u n eine Abänderung, betreffend 71 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,. beschlossen. Durch diese Abänderung soll klargestellt werden, daß eine Erweiterung der Befugnisse der Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts nicht eintreten, sondern das bestehende Beistandsrecht der genannten Körperschaften auch auf dem Gebiete des Finanzstrafrechtes bestätigt werden soll. Bei der Abstimmung hat der Ausschuß den Entwurf in der dem Bericht beigedruckten Fas~ sung einstimmig angenommen. Der Handelsausschuß stellt den A n t rag, der Nationalrat wolle dem angeschlos- 'j. sen eng e set zen t w u r f die verhssungsmäßige Zustimmung erteilen. Wien, am 22. Jänner 1965 Dr. Fiedler Berichterstatter Mitterer Obmann

2 2 von der Beilagen X. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) der Beilagen) 'j.. Bundesgesetz vom, mit dem das Gesetz über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) abgeändert wird. Der Nationalrat hat beschlossen:. 'Artikel I. '. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 125/1955, über das Berufsrecht der Wirt~ sdlafutreuhänder (Wittsdlaftstreuhänder-Berufs otdntmg) wird abgeändert wie folgt:,i. Der 2 Abs. 1 hat zu. H(l) Wirtschaftstteuhänder im Sinne dieses Bundesgeslltzes sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen :.. 1. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 2. :Buchprüfer und Steuerberater, 3. Steuerberater." 2. Der 2 Abs. 4 hat zu,,(4) Physisdle Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen: 1; bei Zu!;ehörigkeit zur Berufsguppe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als,beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater', 2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgtuppe der Buchprüfer und,steuerberater als,beeideter Buchprüfer und Steuerberater". 3. bei Zugehöri~keit zur Berufsgruppe der Steuetberaterals,Steuerberater', soweit nidlt die Bestimmungen des 59 Abs;8 Anwendung fin den oder die Zugehörigkeit nur auf einem Bei tritt Zur Kammer im Sinne von 32 des Wirtsthaftstreuhänder--Kammerge~etzes in der Fassung des Burtdesgesetzes BGBI. Nr. 126/1955 beruht." 4. Der 4 hat zu,, 4. Mindestalter. Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder eines Buchprüfers und Steuerberaters müssen das 30. Lebensjahr und Bewerber um die Befugnis eines Steuer beraters das 24. Lebensjahr vollertdet haben. Ausnahmen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewähren." 5. Der 9 Abs. 1 hat Zu,,(1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder Buchprüfers und Steuerberaters ist, sind nur Personen zuzulassen, die ein in Österreich mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-, der Wirtschafts-, der Rechts- oder. der Staatswissenschaften, der technischen WIssenschaften oder der Landnachweisen." 6. Der 9 Abs. 3 hat zu und Forstwirtschaft,,(3) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Abtegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Steuerberaters ist, sind nur Personen zuzulassen, die die Ablegung der Reifeprüfung eimr mittleren Lehranstalt nachweisen." 7. Der 10 Abs. 1 hat Zu ;,{l) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters ist, ist als weitere Voraussetzung der Nachweis entweder einer mindestens drei Jahre 3. Der 2 Abs. 5 hat zu langen Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater oder einer mindestens sechs Jahre langen,,(5) Personengemeinscb.aften und juristische Tätigkeit als Berufsanwärter. inder Kanzlei eines Persohen haben sich bei Ausübung ihrer Tätig- Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder Buchk~it Zu bezeidmen: prüfers und Steuerberaters und der N:u.hweis der 1. bei Zugehörigkeit :zur Berufsgruppe der Durchführung von Buch- und Bilanzprüfungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als,wirt- nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wähschaftsprüfungs~ und Steuerberatungsgesellschaft', : rend dieser Tätigkeit erforderlich. Die sechs Jahre 2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der' lange Tätigkeit als Berufsanwärterin der Kanzlei Buchprüfer und Steuerberater als,buchprüfungs~ eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder und Steuerberatungsgesellschaft', Buchprüfers und Steuerberaters kann bis zur 3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Höchstdauer von drei Jahren durch eine prak Steuerberater als.,steuerberatungsgesellschaft', tische Tätigkeit in, Wirtscllaft oder Verwaltung, soweit nicht die Bestimmungen des 59 Abs. 8 In der sich der Bewerber die erforderlichen Anwendung finden." Kenntnisse und 'Erfahrungen eines Wirtschafts-

3 600 der Beilagen X. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 3 von 5 prüfe'rs und Steuerberaters aneignen konnte l ersetzt werden.". 8. Der 10 Abs. 2 erster Satz hat zu "Zur Zulassung zur Pachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eipes Steuerberaters ist, ist als weitere Voraussetzung eine mindestens drei Jahre lange Tätigkeit als Berufsanwärter ip einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich.".10. D~r 12 Abs.. 1 zweiter Satz hat zu "Prüfungsausschüsse für Steuerberater, sind auch bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschahstrel,lhäpder zu bilden. ce ' 11. Der 12 Abs; 2 lit. a erster Satz, hat zu lauten;. "a) für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Buchprüfer und Steuerberater aus;" 12. Der 12 Abs. 2 lit. b' erster Satz hat zu laut~m:.,;b) für Steue,rberater aus:" 13. Der 13 Abs; 2 hat zu,,(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt bei der Fachprüfung für: a) Wirtschaftsprüfer 'und Steuerberater und Buchprüfer und Steuerberater je ell'le Klausurarbeit,aus dem.. Gebiet der Betriebswirtschaftslehre und des Abgaben7 rechtes; b) Steuerberater eine Klausurarbeit, die in der Ausarbeitung eines Steuerfalles, dei' ~ich auf die Ergebnisse der doppelten Buchhaltung aufbaut, besteht." 14. Im 13 Abs..3 fit. a sind an Stelle der Worte "Wirtschaftsprüfer, und Buchprüfer'~ die Worte "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Buchprüfer und Steuerberater" und im letzten Satz an Stelle von "Wirtschaftsprüfer" "WirtschaftsprÜfer und Steuerberat.er': zu setzen. 15. Im, 13 Abs.31it. h ist an Stelle der BerufsbezeiChnung. "Heifer inbuchführilßg~- 'und Steuersachen" die Berufsbezeichnung "Ste';erberater" zu setzen der Beilagen Im 13 Abs. 4 ist an Stelle der Berufsbezeichnung "Helfer in Buchführungs- und Steuersachen" die Berufsbezeichnung "Steuer.. berater". zu setzen. "Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche A~legung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Buroprüfers \Jnd SJ:euerberat~n ist, ist,, 14. Pr ü fun g s 0 r cl nun g. 17. Der 14 hat zu als weitere Voraussetzung der Nachweis entweder einer mindestens drei Jahre tangen Tätigkeit als Die Einzelheiten der Prüfung und die Bestimmungen' über das Prüfungsverfahren hin Steuerberater oder einer mindestens sechs Jahre langen Tätigkeit als Berufsanwärter in der sichtlich der Beschlußfähigkeit derprüfurtgsaus~ Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungs Prüfung~themen! der Zu~eilung der 'schriftlichen schü~se. der J>rüfungsdauer, der Ausarbeitungdllr verband erforderlidt." Prüfungsarbeiten zur Be1.meilung dljrm die PrüfungskommissIire, des Einflusse$einer miß~ 9. Der 10 Abs. 3 erster Satz hat zu lungenen Haus- oder Klausurarbeit auf die Prüfung, des' Ausmaßes der Anrechnung abgelegter Fa,ropMifungen fur Wirwha,fmreuhänder, der F9lgep-d~s Ferl1pleibens O<ler Rücktrittes yon der Prüfung ynd der VerteihJRg der Prijfl,lngs~ gebühren, werden durch eine Verordnung geregelt,' die vom lhmdesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen.mit den Bundesministerien für Finanzen und für Unterricht und hinsichtlkh der Fachprüful1genfür WirtsdIaftsprüfer und Steuerberater auch im Einvernehmen mit; dem :Sundesminlsterium für Justiz erlassen wird." 18. l)er 16 hat ~u,, 16. Wirtschaftsprüfer und St e u erb e r a: t e r. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaftell sind verpflichtet, während der Gesamtdauer der Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung mit der Verskherungssumme von mindestens ioo.ooo S aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme erhöht sich um 'je S für jeden weiteren Wirtschaftstreu~ hiindel', der bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. oder einer Wirtschaftspcüfungsund Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist. Gleiches gilt für gesetzlime Vertreter von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften." 19. Der $ 17 hat zu,, 17. Buchprüfer und Steuer.;. be r al; e r; S1: e u erb e rat (! r. (1) Buchprüfer und Steuerberater und Bumprüfungs~ und Steuerberatungsgesellschaften sind. verpflichtet, während der Gesamtdauer der Berufsausübung eine 'Berufshaftpflichtversicherung mit der Versicherungssumme von mindestens ~O.OOO S aufrecht zu erh3lten. Die Mindestversicherungssumme erhöht sich um je S für jeden weiteren Wirtschafts treuhänder, der bei einem Buchprüfer und Steue~berater odt:r elfter Buchprüfungs- und 'Steuerberatungsgesellsdiaft

4 4 von der Beilagen X. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) der Beilagen angestellt ist. Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter von Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften., " (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Steuerberater sowie Steuerberatungsgesellsdiaften und deren gesetzliche, Vertreter mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mindestversicherungssumme, 2~.000 S beträgt." ' 20. Der 21 Abs. 1 zweiter Satz hat wie folgt zu ;,DieUrkunde über die öffentliche Bestellung eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters und eil).es Buchprüfers und Steuerberaters wird erst nach Ablegu~g des Eides ausgehändigt." 21. Der 21 Abs. 2 erster Satz hat zu "Steuerberater haben vor Aushändigung der Urkunde ein Gelöbnis abzulegen, das inhaltlich der Eidesformel des Abs. 1 entspricht." 22. Der 29 Abs. 3 hat wie folgt zu,,(3) Wirtschaftsprüful,1gs- und, Steuerberatungsgesellschaften dürfen, wenn sie nur einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater beschäftigen, außer Wirtschaftstreuhändernnicht mehr als fünf Revisoren (Assistenten) beschäftigen. Für je weitere ein bis fünf Revisoren (Assistenten) ist ein weiterer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu beschäftigen. Als beschäftigt im Sinne dieser Bestimmung -gilt ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nur dann, wenn seine Arbeitskraft ausschließlich den Diensten der Gesellschaft gewidmet ist." 23. Der _ 29 Abs. 4 hat wie folgt zu,,(4) -Abs. 3 gilt sinngemäß für Buchprüfungsund Steuerberatungsgesellschaften sowie für physische Personen, die den Wirtschaftstreuhandberuf ausüben." 24. Der 29 Abs. 5 hat wie folgt zu,,(5) Steuerberater können sich zu Steuerberatungsgesellschaften vereinigen. Abs. 3 findet, sinngemäß Anwendung." 25. Der 29 Abs. 7 hat wie folgt zu.,(7) Erteilen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so müssen sie mindestens von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterzeichnet sein." 26. Die überschrift des 31 hat zu "Be f u g n iss e der Wi r t s eh a f t s p ['ü f e run d S t eu erb e rat er." 27. Der 31 Abs; 1 erster Satz hat wie folgt zu,,,(1) Den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und den Wirtschaftsprüfungs- und - Steuerberatungsgesellschaften sind jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten 'vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung "hingewiesen ist, daß sie nur', von Wirtschaftsprüferngültigausgefühi-t werden: können." ' 28. Der 31 Abs. 2 hat wie folgt zu,,(2) Wirtschaftspriifer und Steuerberater und Wirtschafts prüfungs- und Steuerberatungsgesell-" schaften genießen alle Befugnisse der Buchprüfer und Steuerberater ( 32) und der Steuerberater ~3~~, 29: Die überschrift des 32 hat wie folgt zu "B e f u g n iss e der B u eh p r ü f e r u,n d S t e u erb e r a,t er." 30. Der 32 Abs. 1 bis lit. a hat wie folgt zu,,(1) Den Buchprüfern und Steuerberatern und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der' Bestimmungen des 31 Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:" 31. Im 32 Abs. 1 H't. a sind an Stelle der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer" und "Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" die Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" und,;wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften" zu setzen. 32. Der 32 Abs. 3 hat wie folgt zu,,(3) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen zugleich alle Befugnisse der Steuerberater ( 33)." 33. Die überschrift des 33 hat wie folgt zu "B e f u g n iss e der S t e u erb e rat er." 34. Der 33 Abs. 1 bis lit. a hat wie folgt zu,,(1) Den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmu.ngen der 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:'" 35. Im 54 Abs. 1 ist an Stelie der Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", zu setzen. 36. Im 71 Abs. 1 zweiter Satz haben die Worte "von ~ehörden und Körperschaften des öffentlichen ReChts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie" zu entfallen.

5 600 der Beilagen X. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 5 von Dem 71 Abs. 1 ist folgender dritter Satz anzufügen: "BeruJsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind befugt, Hilfe und Beistahd auf dem Gebiete des Abgabenrechts und des Finanzstrafrechts für ihre Mitglieder zu leisten." Artikeill. üb erg a n g s b e s tim m u n gen. 1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,. die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs~ und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. 2. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. 3~ Helfer in Buchführungs- und Steuersachen und B~chführungsgesel1schaften ( 2 Abs. 5 Z. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBL Nr. 125/1955), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind,. gelten. als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. 4. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter übersendung neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 inder derzeit geltenden Fassung. 5. Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als Buchprüfer im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberatergleichzuhalten.... q. Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchfüh- rungs- und Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Be- 600 der Beilagen 5 händer-berufsordnung, BG~l. Nr. 125/1955; ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei ( 10 Abs. 3 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBL Nr. 125/1955) gleichzuhalteri. 8. Die Bestimmungen der 59 Abs. 2 zweiter Satz und 59 Abs..6 zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBL Nr. 125/1955, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle der Worte "Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer" oder "Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer" 'die Worte "Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" oder "Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater" treten. Das gleiche gilt für die Bestimmungen der 59 Abs. 8 letzter Satz und 64 Abs. 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, mit der Maßgabe, daß jeweils an Stelle des Wortes "Fachprüfungen" die Worte "Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater sowie Steuerberater" treten. 9. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesges,etlJes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftigentschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. 10. Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater. Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Steuerberater. 11. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes. begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen. 12. Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte wirtschaftstreuhänderische. Fachprüfungen.behalten ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels II Z. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Artikel III. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist rechtigung geinäß 59 Abs. 8 Wirtschaftstreu- das Bundesministerium für Handel und Wiederhänder-Berufsordnung, BGBL Nr. 125/1955; ist aufbau im Einvernehmen mit dem Bundesmip.i~ bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer sterium für Finanzen, soweit es sich um. das und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater Aktienrecht handelt, mit dem Bundesministerium gleichzuhalten... für Justiz und, soweit es sich um die Prüfungs- 7. Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Be~ordnung handelt, mit dem Bundesministerium. rechtigung gemäß 59 Abs. 8 Wirtschaftstreu- für Unterricht betraut.

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