Hinweise für die Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen.

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1 Hinweise für die Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen

2 Inhaltsverzeichnis Fällt die Veranstaltung unter das NÖ Veranstaltungsgesetz? 3 Zuständigkeit für Veranstaltungsbewilligung 4 Anmeldung von Veranstaltungen 5 Inhalt einer Veranstaltungsanmeldung 5 Verantwortlichkeit des Veranstalters 8 Untersagung einer Veranstaltung 9 Ankündigung der Veranstaltung mit Werbetafeln 10 Benützung von Straßen oder öffentlichem Gut 10 Umzüge 11 Dienststellen der Stadt Klosterneuburg 12 Veranstaltungsorte 13 Checkliste 15 IMPRESSUM Stadtgemeinde Klosterneuburg, Rathausplatz 1, 3400 Klosterneuburg Tel / 444-0, Fax: / vorbehaltlich Satzfehler und Irrtümer 2

3 Fällt die Veranstaltung unter das NÖ Veranstaltungsgesetz? Das Gesetz gilt für Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Im 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz finden sich Veranstaltungen, die von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind. Veranstaltungen dürfen nur in bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden daher vorher feststellen, ob eine Bewilligung für die vorgesehene Betriebsstätte vorhanden ist! Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten, 1.) die nach der NÖ Bauordnung 1996 für den zu verwendeten Zweck bereits baubehördlich bewilligt wurden. Der bewilligte Verwendungszweck muss die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfassen. Ebenfalls keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten, die bereits von der zuständigen Behörde innerhalb der letzten fünf Jahre für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind. 2.) wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z.b. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen etc.) durch den Besucher vorgesehen sind und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Gerätes vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Einrichtung bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden. 3

4 Zuständig für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist 1.) die Gemeinde, wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet 2.) die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn a. sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt b. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, Personen übersteigt oder c. Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden d. bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum/Styroporpartys) 3.) die Landesregierung, wenn a. sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt, b. die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird c. Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden Nach Klärung der Frage der Betriebsstätte kann die Anmeldung erfolgen. Frist: spätestens 4 Wochen (BH u. Landesregierung 8 Wochen) vor Veranstaltungsbeginn. 4

5 Die Anmeldung ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte einzubringen: 1.) bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung in nur einer Gemeinde stattfindet oder 2.) bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn a. sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt b. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, Personen übersteigt, c. Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden, d. bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum/Styroporpartys) oder 3.) bei der Landesregierung, wenn a. sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt, b. Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden c. der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt Die Anmeldung muss enthalten: 1.) den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter namhaft gemachten Ansprechperson; 2.) bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind; 5

6 6 3.) eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann; 4.) den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers; 5.) den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird; 6.) die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung; 7.) wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.b. Schaukeln, Riesenräder, Autodrom, Hochschaubahnen etc.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Gerätes; 8.) den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis, dass keine Bewilligung für die Betriebsstätte notwendig ist; 9.) ein sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten; 10.) bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z.b. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung; 11.) eine Erklärung des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden; 12.) bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft (Lärm, Abfall, Sanitärmaßnahmen); 13.) die erwartete Gesamtbesucheranzahl; 14.) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und 15.) eine Darstellung der Verkehrssituation, erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.

7 Für Veranstaltungen in Klosterneuburg ist ein entsprechendes Formular unter verfügbar. Nach der vollständigen und richtigen Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung von der zuständigen Behörde. Bei unvollständiger Anmeldung ist eine Nachreichung bis spätestens 2 Wochen bei der Gemeinde bzw. 4 Wochen bei BH und Landesregierung vor der Veranstaltung möglich. Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen und nachteiliger Auswirkungen kann die Behörde mit Bescheid Auflagen, zeitliche Beschränkungen, sonstige Maßnahmen, Zutrittsbeschränkungen, Alkoholverbote etc. sowie für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Veranstaltung einen Ordnerdienst vorschreiben ( 6 Abs. 4). Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. Die Nichtuntersagung der Veranstaltung berechtigt nicht, ungebührlich störenden Lärm zu erregen oder andere Anrainerbelästigungen zu verursachen ( 1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 LGBL 4000 i.d.g.f.) Das Darbieten von geschützter Musik und/oder Texten des privaten Rahmens stellt gemäß Urheberrechtsgesetz eine Öffentliche Aufführung dar, für die der Veranstalter eine entgeltliche Aufführungsbewilligung von der AKM braucht. Dazu ist die Veranstaltung bei der AKM anzumelden. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgendem Link: Abschnitt Musiknutzer bzw. unter folgender Telefonnummer:

8 Verantwortlichkeiten des Veranstalters: 1.) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. 2.) Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird. 3.) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass a. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sicherheit von Sachen gefährdet wird; b. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden; c. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist; d. die Bestimmungen des 18 Jugendgesetzes (= Abgabeverbot von Alkohol und Nikotin an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. Konsumverbot von Alkohol und Nikotin von Jugendlichen unter 16 Jahren) nicht eingehalten werden. 8

9 e. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn 1.) keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden; 2.) der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist; 3.) die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt; 4.) diese verboten ist (Karfreitag, 24. Dezember); 5.) die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist; 6.) der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegebenen Angaben und Erklärungen sowie die mit Bescheid erteilten Auflagen/Maßnahmen nicht einhält oder nicht vollständig erfüllt; Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. 9

10 Ankündigung der Veranstaltung mit Werbetafeln & Transparenten Die Durchführung von Werbemaßnahmen ist u.a. im NÖ Gebrauchsabgabegesetz geregelt. Die Aufstellung oder Anbringung von Werbeträgern (Plakatständer, Transparente auf gemeindeeigenen Transparentständern) ist gleichzeitig mit der Veranstaltung anzumelden. Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ( 82 Bewilligungspflicht) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Zuständigkeit für die Bewilligung der Veranstaltung nach 82 StVO 1960 ist 1.) auf Gemeindestraßen die zuständige Gemeinde 2.) auf Landesstraßen die zuständige Bezirkshauptmannschaft Das Ansuchen nach 82 StVO 1960 hat zu enthalten: 1.) Name, Anschrift, Telefonnummer des Antragstellers 2.) Ort und Straße der gegenständlichen Veranstaltung 3.) Art der Veranstaltung 4.) Beginn und Ende der Veranstaltung 5.) Strecke oder Stelle der Verkehrsbeinträchtigung 6.) Umfang der Verkehrsbeeinträchtigung (z.b. Totalsperren mit Umleitung, usw.) Für das Gemeindegebiet von Klosterneuburg ist ein entsprechendes Antragsformular gem. 82 StVO unter verfügbar. 10

11 Sportliche Veranstaltungen auf Straßen nach 64 StVO 1960 Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, braucht eine Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind. Zuständig für die Bewilligung der Veranstaltung nach 64 StVO 1960 ist die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Umzüge, Musizieren bei Umzügen und dergleichen nach 86 StVO 1960 Sofern eine Benützung der Straße dazu in Betracht kommt, sind - unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften - Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Umzügen nach 86 StVO 1960 ist 1.) auf Gemeindestraßen die zuständige Gemeinde 2.) auf Landesstraßen die zuständige Bezirkshauptmannschaft Wichtige Hinweise Die Durchführung von Verkehrsmaßnahmen obliegt dem Veranstalter (Aufstellen von Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen, Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde, usw.). Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Exekutive werden von der Stadtgemeinde Klosterneuburg über Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung in Kenntnis gesetzt. Der Veranstalter hat für die komplette Reinigung des Geländes zu sorgen (während der Veranstaltung und nach Abschluss der Veranstaltung). 11

12 Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Dienststellen der Stadt Klosterneuburg: 1.) Fragen betreffend Betriebsstättengenehmigung: GA IV/Ref. 1 Baubehörde, Tel / 444 DW ) Fragen betreffend Veranstaltungsanmeldungen, Aufstellung von Werbeträgern: GA II/Ref. 2 Abgabenamt, Veranstaltungsbehörde; Tel / 444 DW ) Fragen betreffend Bewilligungen nach der Straßenverkehrsordnung: GA IV/Ref. 3 Tiefbau, Verkehr; Tel / 444 DW ) Fragen betreffend Mülltonnen oder container: GA IV/7 Wirtschaftshof Tel. (02243) DW. 5.) Für Terminreservierung betreffend das Auparkgelände steht Ihnen ebenfalls die GA IV/7 Wirtschaftshof unter Tel. (02243) DW zur Verfügung. Wir bitten Sie zu beachten, dass dieses Informationsblatt nur ein kurzer Auszug aus den jeweiligen Gesetzen ist und keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Zugleich weisen wir darauf hin, dass viele andere gesetzliche Bestimmungen bei der Durchführung einer Veranstaltung zu berücksichtigen sind (wie Sperrstundenerstreckung im Gastgewerbe, Lärmschutzbestimmungen, Umweltschutzbestimmungen, u.dgl.). Allen Veranstaltern wünschen wir viel Erfolg und bestes Gelingen Ihrer Vorhaben! 12

13 Veranstaltungsorte in Klosterneuburg Babenbergerhalle Rathausplatz 1, 3400 Klosterneuburg, Tel: 02243/ , Catering überall möglich Großer Saal + Galerie: 600 Personen/Tische, 800 Personen/Sesseln Caretta Saal: 120 Personen/Tische, 180 Personen/Sesseln Seitenfoyer: 80 Personen/Tische, 120 Personen/Sesseln Klubraum: 80 Personen/Tische, 120 Personen/Sesseln Göppingerstüberl: 130 Personen/Tische, 200 Personen/Sesseln Raiffeisenbank Klosterneuburg Rathausplatz 7, 3400 Klosterneuburg, Tel: 02243/ Festsaal: 120 Personen, keine hauseigene Küche, Catering möglich Stift Klosterneuburg Stiftsplatz 1, 3400 Klosterneuburg, Tel: 02243/ Augustinussaal: 160 Personen Kein Catering im Saal möglich Binderstadl: max. 150 Personen Orangerie: Personen Catering möglich Stiftskeller: 350 Personen sitzend Sammlung Essl, An der Donau-Au 1, 3400 Klosterneuburg, Tel: 02243/ , Catering möglich Großer Saal: ca. 200 Personen Lounge & Sitzungszimmer: 35 Personen Haus im Grünen, Hauptstraße 114, 3400 Kierling Veranstaltungssaal (1. Stock): 20 Personen 13

14 Stadtgemeinde Klosterneuburg Rathaus, Rathausplatz 1, 3400 Klosterneuburg, Tel: 02243/444- Aula: 80 Personen Gemeinderatssitzungssaal : 80 Personen/Tische, 100 Personen/ohne Tische Kleiner Sitzungssaal : 20 Personen Kommunikationszentrum Weidling, Schredtgasse 1, 3400 Weidling Großer Saal (EG): 120 Personen Kleiner Saal (OG): 60 Personen Ortsvorstehung Maria Gugging, Hauptstraße 18, 3400 Maria Gugging Veranstaltungssaal : 100 Personen Amtshaus Kritzendorf, Hauptstraße 56-58, 3420 Kritzendorf Veranstaltungssaal :140 Personen Aupark Klosterneuburg, Tel: 02243/ Betriebskosten: Strom, Wasser, Kanal, Müllabfuhr werden extra verrechnet Vorhandene Anschlüsse: 1 Stromanschluss 63 Ampere, 1 Hydrant ¾ - Leitung, Anschlussmöglichkeit für WC Naturarena (Grasfläche): m² Mehrzweckplatz (asphaltierte Fläche): m² Kellertheater Wilheringerhof Albrechtstraße 63, 3400 Klosterneuburg, Tel: 02243/ , Foyer mit Cateringbetrieb 87 Sitzplätze in Theaterbestuhlung, Bühnengröße: 6 x 4 m 14

15 Bitte beachten Sie, dass bei der Planung und Anmeldung ihrer Veranstaltung unter anderem folgende Punkte/Überlegungen geklärt sein sollten. Lageplan des Veranstaltungsortes Veranstaltungsort für eine derartige Veranstaltung genehmigt Ankündigung der Veranstaltung Geschätzte Anzahl der Besucher Speisen und Getränke Musik, Musikanlage, Beschallung, Bühnen, etc. Sonstige Hilfsmittel & Attraktionen Haftpflichtversicherung Ordner- und Sicherheitsdienst Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten Parkmöglichkeiten Wasserversorgung Abwasserbeseitigung, WC, sanitäre Anlagen Abfallentsorgung Brandschutzkonzept/ -vorkehrungen Sicherheitskonzept/ -vorkehrungen Rettungstechnisches Konzept/ -vorkehrungen Verkehrskonzept/ -vorkehrungen Lärmschutzkonzept/ Lärmschutzvorkehrungen 15

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